Titel:
immissionsschutzrechtliche Genehmigung für fünf Windenergieanlagen, Nachbarklage eines Landwirts, schädliche Umwelteinwirkungen durch Mikroplastik, PFAS und BPA, erhebliche Nachteile durch die Veränderung des Mikroklimas, schädliche Umwelteinwirkungen durch bei Brand freigesetzte lungengängige Carbonfasern, Gefahrenverdacht
Normenketten:
VwGO § 42 Abs. 2
BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2
Schlagworte:
immissionsschutzrechtliche Genehmigung für fünf Windenergieanlagen, Nachbarklage eines Landwirts, schädliche Umwelteinwirkungen durch Mikroplastik, PFAS und BPA, erhebliche Nachteile durch die Veränderung des Mikroklimas, schädliche Umwelteinwirkungen durch bei Brand freigesetzte lungengängige Carbonfasern, Gefahrenverdacht
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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1. Die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen hat mit Antrag vom 27. Oktober 2023 unter Vorlage von Plänen und Beschreibungen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von insgesamt fünf Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von 266,5 m auf den Grundstücken FlNr. 326, 331, 334, 343 und 487 der Gemarkung G. beantragt.
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Die Genehmigungsbehörde führte gemäß § 19 Abs. 1 und 2 BImSchG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Nr. 1.6.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren durch. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung wurde aufgrund der Lage des Vorhabens in den Windvorranggebieten x und y des Regionalplans Oberfranken-West nicht durchgeführt (§ 6 Abs. 1 Satz 1 WindBG).
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Mit Bescheid vom 2. Oktober 2024 erteilte die Genehmigungsbehörde der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von fünf Windenergieanlagen auf den Grundstücken FlNr. 326, 331, 334, 343 und 487 der Gemarkung G. mit zahlreichen Inhalts- und Nebenbestimmungen. Die Genehmigung wurde im Amtsblatt des Landkreises K. am 28. Oktober 2024 bekannt gemacht, die Auslegungsfrist endete am 29. November 2024.
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2. Der Kläger unterhält nach eigenen Angaben auf den Grundstücken FlNr. 1732/000, 1796/00, 1799/00, 1799/001, 1799/002, 1799/003 und 1853/000 der Gemarkung R. einen landwirtschaftlichen Betrieb, auf dem er Ackerbau (Viehfutter und Getreide) nach Bioland-Kriterien betreibt. Die vom Kläger bewirtschafteten Flächen liegen nordöstlich der nächstgelegenen Windenergieanlage WEA 2. Der Abstand zwischen den landwirtschaftlich genutzten Flächen des Klägers und dieser Windenergieanlage beläuft sich auf rund 115 m. Das Wohnhaus des Klägers befindet sich in einer Entfernung von ca. 1.200 m zur auch insoweit am nächsten gelegenen Windenergieanlage WEA 2.
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3. Am 29. Dezember 2024 hat der Kläger Klage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung erhoben, die er mit Schriftsätzen vom 10. März 2025 und 1. März 2026 begründen ließ. Durch die Genehmigung seien seine landwirtschaftlichen Grundstücke betroffen. Maßgeblich betroffen sei der landwirtschaftliche Betrieb durch den signifikanten Abrieb von Mikroplastikpartikeln aus Rotorblattoberflächen. Seine bewirtschafteten Flächen lägen in unmittelbarer Nachbarschaft zu den Flächen, auf denen die Windenergieanlagen betrieben werden sollten. Betroffen (kontaminiert) seien die landwirtschaftlichen Flächen zum einen durch den Eintrag des betriebsbedingten Abriebs von Mikropartikeln von den 15 sehr langen und großflächigen Rotoroberflächen (insgesamt ca. 100.000 m² überstrichene Fläche, ca. 20.000 m² pro Anlagenrotor) im Umfang von bis zu 100 kg pro Anlage pro Jahr, also bis zu 500 kg im Jahr und in Summe bis zu 10 t nach 20 Betriebsjahren. Diese Mengen an Mikropartikeln und die darin enthaltenen toxischen Ewigkeitschemikalien PFAS und BPA kontaminierten im Umfeld der Windenergieanlagen unvermeidlich und kausal Böden und Grundwasser. Als unmittelbare Nachbarflächen seien die Flächen des Klägers diesen Folgen unmittelbar und durch die Nähe auch in signifikantem Umfang ausgesetzt. Die über Jahrzehnte fortschreitenden Anreicherungen der Ewigkeitschemikalien könnten dazu führen, dass die Flächen nicht mehr zur Produktion von Lebensmitteln genutzt werden könnten. PFAS und BPA (ggf. auch die Mikropartikel) seien zudem grundwassergefährdende Stoffe. In den Antrags- und Prüfunterlagen finde sich dazu nichts, d.h. die Stoffe seien weder erfasst noch hierzu Vorsorgeregeln erlassen worden. Dies werde als Mangel gesehen, der der Genehmigung von Anfang an entgegengestanden habe. Zudem sei im Falle eines nicht seltenen und nicht ausschließbaren (Rotorblatt-)Brandes von toxischen Folgen für die landwirtschaftlichen Flächen durch die in den Rotoroberflächen verwendeten Materialien wie Carbon/GFK/CFK auszugehen, da diese ab einer Brandlast von ca. 600 °C lungengängig würden und die Böden, auf die die Mikrobrandemissionen in gewissen Abständen zur Anlage unvermeidlich träfen, nicht mehr landwirtschaftlich nutzbar seien. Die Anzahl der Brände werde durch die signifikant höhere Anzahl von Blitzeinschlägen durch Schlechtwetterereignisse ansteigen und liege über dem allgemeinen Lebensrisiko. Durch neuere Studien sei nachgewiesen, dass Windenergieanlagen zu einer Veränderung des Mikroklimas und einer Austrocknung von Böden führten. Zudem nehme die Anzahl der Regenwürmer im Boden in der Nähe von Windenergieanlagen deutlich ab. All dies beeinträchtige die Fruchtbarkeit der Böden und damit das Eigentum des Klägers. Im Hinblick auf die Schallimmissionen sei der landwirtschaftliche Hof mit seinem Wohnhaus im Außenbereich nicht direkt betroffen, d.h. die Nachtwerte würden eingehalten, allerdings sei die Vorbelastung mit den schon länger betriebenen Windenergieanlagen signifikant. Der Kläger werde durch die Arbeit auf seinen Feldern, aber auch durch die Verfrachtung der genannten Stoffe über die Luft in seiner Gesundheit gefährdet. § 2 EEG sei verfassungswidrig.
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Die Klagebegründungen enthalten zahlreiche Weblinks bzw. Webadressen zu Presseartikeln und Veröffentlichungen zu einigen der in der Klagebegründung angesprochenen Themen sowie als Anlagen Aufsätze und Studien dazu.
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die Genehmigung vom 2. Oktober 2024 zur Errichtung und zum Betrieb von fünf Windenergieanlagen aufzuheben.
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4. Der Beklagte beantragt,
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Zunächst werde bestritten, dass beim Betrieb einer Windenergieanlage durch wetter- und windbedingten Abrieb zwangsläufig PFAS, BPA und andere Ewigkeitschemikalien in signifikantem Umfang freigesetzt würden. Bestritten werde auch, dass durch Abrieb entstehendes Mikroplastik zwangsläufig lebensgefährliche Schäden verursache. Aus dem vom Klägervertreter als Nachweis für eine vermeintliche Gefahr zitierten Beitrag von infosperber.ch ergebe sich, dass es sich um eine Metastudie handle, bei der die Reaktion von Mikroplastikpartikeln mit menschlichem Zellmaterial im Reagenzglas gezielt untersucht worden sei. Wie schädlich Mikroplastikpartikel unter normalen Umständen tatsächlich für Menschen sei, lasse sich daraus jedoch nicht ableiten. Ob sich die gleiche Reaktion im Körper einstellen könne, sei demnach völlig unklar. Nach derzeitigem Stand lägen keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse vor, wonach der Abrieb von Mikroplastik oder Schadstoffen von den Rotorblattoberflächen von Windenergieanlagen, insbesondere PFAS und BPA, beim bestimmungsgemäßen Betrieb zu Gesundheitsgefahren oder einer Beeinträchtigung des Eigentums durch Kontamination führe. Nach derzeit geltender Rechtslage seien Mikroplastikpartikel auch keine Bewertungsparameter für den Boden- und den Gewässerzustand. Maßgebliche Vorgaben, die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens hätten beachtet werden müssen, existierten nicht. Soweit in Tabelle 1 zu Nr. 4.2.1 TA Luft 2021 Immissionswerte für in der Luft enthaltene Teilchen mit einem aerodynamischen Durchmesser kleiner als 10 bzw. 2,5 μm (Partikel PM10 und PM2,5, sog. Feinstaub), festgelegt seien und Mikroplastikpartikel – wenn sie entsprechende Größen aufwiesen – hierunter fielen, lasse sich dem Vortrag des Klägers nichts Substantiiertes dazu entnehmen, dass der Betrieb der streitgegenständlichen Windenergieanlagen zu einer Überschreitung dieser Richtwerte auf den klägerischen Grundstücken führen würde. Dies gelte namentlich in Anbetracht der Volatilität von Windgeschwindigkeit bzw. -richtung und damit einhergehend der Nichtvorhersehbarkeit der Verteilung von Mikroplastikpartikeln sowie der Vielzahl in Betracht kommender anderer Emittenten. Das in § 10 Abs. 2 BBodSchV geregelte Emissionsminimierungsgebot für Einträge in den Boden von Schadstoffen i.S.v. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBodSchV erfasse Schadstoffe, für die in Anhang 2 Nr. 4 keine Vorsorgewerte festgesetzt seien und die aufgrund ihrer krebserzeugenden, erbgutverändernden, fortpflanzungsgefährdenden oder toxischen Eigenschaften geeignet seien, schädliche Bodenveränderungen herbeizuführen. Bislang lägen jedoch – wie bereits dargelegt – keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse vor, dass dies bei Mikroplastik der Fall sei. Im Übrigen seien vom Klägervertreter keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme aufgezeigt worden, dass Mikroplastik als solches, wenn es von den Rotorblättern der hier in Rede stehenden Windenergieanlagen erodieren könnte, krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende oder toxische Eigenschaften besäße. Dass Mikroplastik infolge der Anreicherung im Boden möglicherweise in die dort angebauten Lebensmittel und über deren Aufnahme in den menschlichen Organismus gelangen könne, lasse nicht bereits für sich genommen den Schluss auf eine der vorgenannten Eigenschaften zu. Belastbare Anhaltspunkte, die eine andere Bewertung rechtfertigen könnten, seien vom Kläger durch die vorgelegten Dokumente, die zitierten Studien und sonstigen Quellen nicht vorgetragen. Auch hinsichtlich der von Klägerseite thematisierten PFAS bestehe keine wissenschaftliche Erkenntnislage, die auf Gesundheitsgefahren oder eine Beeinträchtigung des Eigentums des Klägers durch Kontamination als schädliche Umwelteinwirkungen i.S.v. § 3 Abs. 1 BImSchG schließen ließe. Der Kläger trage zudem nicht vor, in welcher Größenordnung PFAS von den streitgegenständlichen Windenergieanlagen freigesetzt werden würde. Ob durch den Betrieb der Anlagen Immissionen verursacht würden, die gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG geeignet seien, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen, beruhe auf einer Prognose der Genehmigungsbehörde, die der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliege. Diese Prognoseentscheidung verlange allerdings nicht, dass jedes nur denkbare Risiko der Herbeiführung von schädlichen Umwelteinwirkungen ausgeschlossen sein müsse. Risiken, die allenfalls theoretisch denkbar seien, könnten bei der Prognoseentscheidung außer Betracht bleiben. Spreche wie hier – nach derzeitigem Erkenntnisstand – nicht einmal eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass bei Errichtung und Betrieb der Anlagen durch die Zufuhr von Mikroplastik oder PFAS schädliche Umwelteinwirkungen oder erhebliche Nachteile verursacht werden könnten, bedürfe es keiner weiteren Ermittlungen. Vom Betrieb einer Windenergieanlage gehe kein Risiko für Brände aus, welches über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehe. Angesichts der Gesamtzahl von mittlerweile rd. 29.000 Onshore-Windenergieanlagen in Deutschland könne bei jährlich rund zehn Bränden aber keinesfalls von einer erheblichen, über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehenden Gefahr gesprochen werden. Auch wenn nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne, dass im Brandfall Teile der Windenergieanlage aus kohlenstofffaserverstärktem Kunststoff (CFK) in Brand gerieten und dadurch als Emissionen in die Umwelt gelangten, entstehe durch die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen keine über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehende Gesundheitsgefahr. CFK kämen in vielen Bereichen zum Einsatz, Umwelt- und Genehmigungsbehörden verfügten über keine belastbaren Informationen über CFK und dessen Gefahren. Im Brandfall könnten bei Temperaturen von über 650 °C und mindestens fünf Minuten Branddauer kritische Fasern erzeugt werden, die in die Umwelt gelangen könnten. Die damit verbundenen Gefahren im Rahmen der Brandbekämpfung seien aber beherrschbar. Soweit der Kläger Risiken durch Boden- und Körperschall geltend mache, werde zunächst darauf hingewiesen, dass die gesetzlich gebotenen schalltechnischen Untersuchungen ordnungsgemäß durchgeführt worden seien. Die Berechnung des Schalldruckpegels an den einzelnen Immissionsorten sei durch die I. Ingenieurgesellschaft mbH, ein akkreditiertes Sachverständigenbüro i.S.v. § 29b BImSchG, nach Maßgabe der TA Lärm und der DIN ISO 9613-2 erfolgt. Auswirkungen auf Bodenstruktur und Fruchtbarkeit landwirtschaftlicher Nutzflächen, die den Grad schädlicher Umwelteinwirkungen i.S.v. § 3 Abs. 1 BImSchG erreichten, würden ausdrücklich bestritten. Einen schlüssigen Zusammenhang zwischen dem Betrieb von Windenergieanlagen und entstehender Trockenheit bzw. Dürre habe der Kläger nicht nachvollziehbar dargelegt. Lediglich der Vollständigkeit halber werde darauf hingewiesen, dass keine unzumutbaren Lärmbelästigungen von der genehmigten Anlage ausgingen. Die Einhaltung aller maßgeblichen Immissionsrichtwerte werde durch die im Genehmigungsbescheid unter III Nr. 2.7 ff festgesetzten Auflagen sichergestellt. Die Vorbelastung, insbesondere durch bereits vorhandene Windenergieanlagen, werde im Gutachten der I. Ingenieurgesellschaft mbH vom 29. August 2024 hinreichend berücksichtigt.
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5. Mit Beschluss vom 25. Juli 2025 hat der Senat die Beiladung der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen aufgehoben und die nunmehrige Beigeladene zum Verfahren beigeladen.
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Die Beigeladene beantragt,
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Zur Begründung bringt sie mit Schriftsatz vom 19. September 2025 vor, die Klage sei bereits unzulässig. Eine Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit durch Mikroplastik scheide wegen der fehlenden räumlichen Nähe aus. Für die vom Kläger geäußerten Befürchtungen bestünden nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft keinerlei Anhaltspunkte. Die Klage sei auch unbegründet. Es bestehe kein Anspruch darauf, jegliche nur theoretisch mögliche Gefahr abzuwehren. Risiken, die rein hypothetischer Natur seien, könnten bei der Prognoseentscheidung unberücksichtigt bleiben. Das Bundesinstitut für Risikobewertung gehe nach einer aktuellen Einschätzung von vernachlässigbaren gesundheitlichen Risiken für Menschen durch Mikroplastik aus. Weder die TA Luft noch das BBodSchG oder die BBodSchV enthielten spezifische Emissions- oder Immissionswerte bzw. Vorsorgewerte für Mikroplastik. Daher gebe es auch keine verbindlichen Vorgaben, die im Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen gewesen seien. Darüber hinaus habe der Kläger auch keine konkreten Hinweise vorgetragen, die darauf schließen ließen, dass Mikroplastik gesundheitsgefährdende Eigenschaften besitze. Auch im Hinblick auf andere vom Kläger thematisierte Substanzen existierten keine wissenschaftlichen Erkenntnisse, die eine Gesundheitsgefährdung oder eine Eigentumsbeeinträchtigung des Klägers durch Kontamination als schädliche Umwelteinwirkungen belegten. Der Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs sei von Art. 14 GG nur insoweit erfasst, als es um den konkreten Bestand an Rechten und Gütern gehe. Ob und wie sich ein Betrieb in Zukunft in Anbetracht angeblicher Immissionen verhalten werde, sei nicht Schutzgegenstand. Auch die vom Kläger angenommene Möglichkeit eines Brandes der Anlagen gehe nicht über das allgemeine Lebensrisiko hinaus. Die Quote von Bränden bei Windenergieanlagen liege bei 0,034%. Auch das Vorsorgeprinzip sei gewahrt. Vorsorge sei grundsätzlich nur geboten, wenn jedenfalls ein Gefahrenverdacht bestehe. Hieran mangele es aber vorliegend im Hinblick auf die vom Kläger befürchteten Einwirkungen durch Mikroplastik.
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Ergänzend wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige (1.) Klage ist nicht begründet (2.). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheids des Beklagten vom 2. Oktober 2024. Die Genehmigung verletzt ihn nicht in ihn schützenden Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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1. Der Kläger ist klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO. Für die Klagebefugnis ist ausreichend, dass der Kläger substantiiert behauptet, in seinen subjektiven Rechten verletzt zu sein und eine solche Rechtsverletzung möglich ist. Das ist dann auszuschließen, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt sein können (BVerwG, U.v. 10.10.2002 – 6 C 8.01 – BVerwGE 117, 93 – juris Rn. 15). Der Kläger macht schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG (einer drittschützenden Norm) durch Lärmimmissionen an seinem Wohnhaus aufgrund der Vorbelastung durch bereits bestehende Windenergieanlagen geltend. Zudem behauptet er erhebliche Beeinträchtigungen seiner landwirtschaftlich genutzten Flächen und seiner Gesundheit durch Immissionen von Mikroplastikpartikeln, per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS) und Bisphenol-A (BPA) sowie durch lungengängige Carbonfasern, die bei einem Brand der Windenergieanlagen entstehen könnten. Ob diese Immissionen tatsächlich zu der behaupteten Gesundheitsgefährdung und Eigentumsbeeinträchtigung führen, ist eine Frage der Begründetheit der Klage.
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2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger ist zwar, auch soweit er sich auf die Verletzung seines Eigentums an den landwirtschaftlich genutzten Flächen beruft, aktivlegitimiert und hat seine Klage gegen den richtigen Beklagten gerichtet (2.1). Durch die Errichtung und den Betrieb der streitgegenständlichen Windenergieanlagen werden aber weder schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen noch nachbarschützende Belange des Klägers im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG gefährdet oder erheblich beeinträchtigt (2.2). Auf eine Verletzung der immissionsschutzrechtlichen Vorsorgepflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG kann sich der Kläger ebenso wenig berufen (2.3) wie auf eine behauptete Verfassungswidrigkeit von § 2 EEG (2.4).
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2.1 Hinter der Aktivlegitimation steht die nach dem materiellen Recht zu klärende Frage, ob der Kläger tatsächlich Träger des behaupteten Rechts ist (Happ/Käß in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 42 Rn. 74). Die Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung insoweit Zweifel angemeldet, weil der Kläger vorgetragen hat, dass er seinen landwirtschaftlichen Betrieb an seinen Sohn übergeben habe. Der Kläger hat auf Nachfrage mitgeteilt, dass das Eigentum an den landwirtschaftlichen Flächen noch nicht auf den Sohn übertragen sei, so dass die behauptete Beeinträchtigung dieser Flächen durch Immissionen von den Windenergieanlagen und die damit verbundenen Folgen derzeit noch den Kläger als Eigentümer treffen. Die von ihm zudem geltend gemachte Gesundheitsbeeinträchtigung kann unabhängig vom Betriebsübergang an den Sohn bestehen, da sie vom Eigentum an den Flächen unabhängig ist.
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Der Kläger hat seine Klage gegen den richtigen Beklagten gerichtet. Der Freistaat Bayern ist als Rechtsträger der Behörde, die den streitgegenständlichen Bescheid erlassen hat, passivlegitimiert, § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Der Kläger hat die Klage zwar ursprünglich gegen den Landkreis gerichtet, aber die Genehmigung vom 2. Oktober 2024 beigefügt. Damit war für das Gericht offensichtlich, dass sich die Klage gegen diesen Bescheid und damit gegen den Freistaat Bayern als Rechtsträger der den Bescheid erlassenden Behörde (hier das Landratsamt als Staatsbehörde) richtete; deshalb wurde die Klage der Landesanwaltschaft Bayern als Prozessvertreterin des Freistaates Bayern im gerichtlichen Verfahren zugestellt. Im weiteren Schriftverkehr hat der Kläger den Freistaat Bayern als Beklagten angeführt und damit verdeutlicht, dass die Klage gegen den Freistaat Bayern gerichtet sein soll. Darin liegt keine subjektive Klageänderung, sondern die (erstmals) richtige Bezeichnung des Beklagten (Decker in Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Stand 1.1.2026, § 91 Rn. 19 m.w.N.). Wollte man darin eine Klageänderung sehen, so wäre sie in jedem Fall sachdienlich, § 91 Abs. 1 VwGO.
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2.2 Der Kläger ist durch die Errichtung und den Betrieb der mit Bescheid vom 2. Oktober 2024 genehmigten Windenergieanlagen nicht in seinen Rechten aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG verletzt. Nach dieser Vorschrift sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können.
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Die Genehmigung vom 2. Oktober 2024 führt am Wohnhaus des Klägers zu keinen schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Lärmimmissionen (2.2.1). Ebenso wenig kommt es zu schädlichen Umwelteinwirkungen bzw. sonstigen Gefahren oder erheblichen Nachteilen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG in Form von Gefährdungen der Gesundheit des Klägers und der Nutzbarkeit seiner landwirtschaftlichen Flächen durch Mikroplastik (2.2.2), PFAS und BPA (2.2.3), einer Veränderung des Mikroklimas (2.2.4) und lungengängige Carbonfasern (2.2.5), die – wie der Kläger vorbringt – durch einen Brand freigesetzt werden könnten. Erhebliche Nachteile im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG für seine Ackerflächen durch Bodenschwingungen hat der Kläger nicht aufgezeigt (2.2.6). Die Vorschriften zum Schutz des Trinkwasserschutz als solche vermitteln als solche keinen Drittschutz (2.2.7).
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2.2.1 Soweit die Abwehr- und Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG die Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm schützt, finden sich für die Ermittlung der jeweils zulässigen anlagenbezogenen Lärmimmissionen in der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm („TA Lärm“) vom 26. August 1998 (GMBl S. 503), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 1. Juni 2017 (BAnz AT vom 8.6.2017 B5), die maßgeblichen Vorschriften. Der TA Lärm kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt (BVerwG, U.v. 12.11.2020 – 4 A 13.18 – juris Rn. 46 m.w.N; VGH BW, U.v. 20.12.2023 – 14 S 218/23 – juris Rn. 167). Die Prüfung der Einhaltung der Immissionsrichtwerte erfolgt nach Nr. 3.2.1 Abs. 6 TA Lärm, wonach in der Regel eine Prognose der Geräuschimmissionen der zu beurteilenden Anlage und – soweit vorhanden – eine Bestimmung der Vorbelastung durch andere Anlagengeräusche sowie der Gesamtbelastung erforderlich ist (Satz 1). Nach Nr. 3.2.1 Abs. 6 Satz 2 TA Lärm kann die Bestimmung der Vorbelastung entfallen, wenn die Geräuschimmissionen der Anlage die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm um mindestens 6 dB(A) unterschreiten. Die von der Beigeladenen diesbezüglich im Genehmigungsverfahren vorgelegte Untersuchung zum Schallimmissionsschutz der I. Ingenieurgesellschaft mbH vom 29. August 2024, der das sog. Interimsverfahren zugrunde liegt (dazu OVG NW, U.v. 20.1.2026 – 22 D 53/25.AK – juris Rn. 26 m.w.N.; U.v. 25.8.2025 – 22 D 200/24. AK – juris Rn. 36 m.w.N.) und die Bestandteil des Genehmigungsbescheids ist, kommt zu dem Ergebnis, dass am Immissionsort IO 3.1 der maßgebliche Immissionsrichtwert der TA Lärm eingehalten ist. Der Wohnort des Klägers entspricht diesem Immissionsort. Der Immissionsort IO 3.1 liegt in einem Misch- /Dorfgebiet (MI/MD) mit nach Nr. 6.1 Buchst. d TA Lärm geltenden Richtwerten von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts. Der Gutachter legte seiner Betrachtung zugrunde, dass am IO 3.1 nachts der nach Nr. 3.2.1 Abs. 6 Satz 2 TA Lärm um 6 dB(A) reduzierte Immissionsrichtwert von 39 dB(A) nicht eingehalten war, so dass die Gesamtbelastung unter Berücksichtigung der Vorbelastung zu ermitteln war (S. 21 des Gutachtens). Der genehmigte Windpark R.-F. wird als Vorbelastung mitbetrachtet, ebenso die bereits bestehenden Anlagen (S. 22). Die errechnete Gesamtbelastung mit oberer Vertrauensbereichsgrenze beträgt am IO 3.1 44 dB(A) nachts und hält somit den Immissionsrichtwert von 45 dB(A) nachts ein. Substantiierte Einwendungen gegen die Richtigkeit dieser Prognose hat der Kläger innerhalb der Klagebegründungsfrist des § 6 UmwRG nicht erhoben. Insbesondere trägt sein Einwand, die Vorbelastung sei nicht berücksichtigt worden, nicht.
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2.2.2 Schädliche Umwelteinwirkungen, sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG durch Mikroplastik für die Gesundheit des Klägers und für die Bodenqualität seiner landwirtschaftlichen Flächen werden durch die Errichtung und den Betrieb der streitgegenständlichen Windenergieanlagen nicht hervorgerufen.
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2.2.2.1 Insoweit kann dahinstehen, in welchem Umfang Mikroplastikpartikel von den Rotorblättern der Windenergieanlagen abgerieben werden und ob bzw. in welchem Umfang sie sich auf den in der Nähe der Anlagen befindlichen Grundstücken des Klägers und/oder an seinem Wohnort als Luftschadstoffe niederschlagen (vgl. hierzu OVG NW, U.v. 15.11.2024 -22 D 227/23.AK – juris Rn. 96; U.v. 19.3.2024 – 22 D 147/23.AK – juris Rn. 97 ff., Zusammenfassung siehe https://www.energieatlas.bayern.de/erneuerbare-energien/windenergie/wissen/emissionen/mikroplastik), weil durch diese Mikroplastikpartikel die Gefahr einer Gesundheitsbeeinträchtigung oder Kontaminierung/Schädigung der landwirtschaftlichen Flächen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG nicht besteht. Auf die umfangreichen Ausführungen des Klägers zu den Ursachen und den Umfang des Abriebs kommt es somit nicht entscheidungserheblich an.
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Die Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG greift bei konkret und nicht nur potentiell schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen schädlichen Einwirkungen, die zu Gefahren, erheblichen Nachteilen oder Belästigungen führen (Jarass, BImSchG, 15. Aufl. 2024, § 5 Rn. 17). Die Erfüllung der Schutzpflicht muss für den Zeitpunkt der Inbetriebnahme sowie für die Dauer des Betriebs der jeweiligen Anlage sichergestellt sein. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG hat aber nicht die Bedeutung, dass jedes nur denkbare Risiko der Herbeiführung von schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren/Nachteilen/Belästigungen ausgeschlossen sein muss. Ob Immissionen geeignet sind, die genannten Beeinträchtigungen herbeizuführen, richtet sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung, insbesondere nach dem Stand der Wissenschaft (BVerwG, U.v. 17.2.1978 – I C 102.76 – BVerwGE 55, 250 – juris Rn. 42). Die Schutzpflicht dient der Abwehr erkannter Gefahren und der Vorbeugung gegenüber künftigen Schäden, die durch solche Gefahren hervorgerufen werden können. Ob Umwelteinwirkungen im Einzelfall geeignet sind, Gefahren herbeizuführen, unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Prüfung. Eine Gefahr liegt nach der klassischen Begriffsdefinition dort vor, wo aus gewissen gegenwärtigen Zuständen nach dem Gesetz der Kausalität gewisse andere Schaden bringende Zustände und Ereignisse erwachsen werden. Daran fehlt es bei Ungewissheit über einen Schadenseintritt. Potenziell schädliche Umwelteinwirkungen, ein nur möglicher Zusammenhang zwischen Emissionen und Schadenseintritt oder ein generelles Besorgnispotenzial können Anlass für Vorsorgemaßnahmen sein, sofern diese nach Art und Umfang verhältnismäßig sind. Ob bei ungewissem Kausalzusammenhang zwischen Umwelteinwirkungen und Schäden eine Gefahr oder ein Besorgnispotenzial anzunehmen ist, hängt vom Erkenntnisstand über den Wahrscheinlichkeitsgrad des Schadenseintritts ab (BVerwG, U.v. 11.12.2003 – 7 C 19.02 – 7 C 19.02 – BVerwGE 119, 329 – juris Rn. 12). Je schwerwiegender die zu befürchtenden Schäden sind, desto geringere Anforderungen sind an die Wahrscheinlichkeit zu stellen; umgekehrt muss die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts desto höher sein, je geringer die Schadensfolgen sind.
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Gemessen daran wird eine konkrete Gefahr für die menschliche Gesundheit durch den Abrieb von Mikroplastikpartikeln von den Rotoren der streitgegenständlichen Windenergieanlagen nicht hervorgerufen, weil keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse dafür vorliegen, dass Mikroplastikpartikel im menschlichen Körper zu Gesundheitsschäden führen (OVG NW, U.v. 20.1.2026 – 22 D 53/25.AK – juris Rn. 116 m.w.N.).
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Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR), eine wissenschaftlich unabhängige Einrichtung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) zur Bewertung gesundheitlicher Risiken von Lebensmitteln, Alltagsprodukten und Chemikalien, kommt bezüglich der gesundheitlichen Auswirkungen von Mikroplastik zu folgenden Ergebnis:
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„Aktuelle Studien weisen Mikroplastik zwar in zahlreichen menschlichen Organen nach und bringen es in Zusammenhang mit diversen Krankheiten. Diese Funde sind jedoch bislang keine Belege für gesundheitlichen Auswirkungen, da die Studien häufig auf kleinen Stichproben beruhen und/oder es methodische Unsicherheiten bei der Identifizierung und Quantifizierung von Mikroplastik gibt. Zudem zeigen bisherige Erkenntnisse lediglich Assoziationen, keine Kausalzusammenhänge. Nach derzeitigem Stand der Wissenschaft stellt Mikroplastik eher ein geringes Gesundheitsrisiko für den Menschen dar. Denn die meisten Partikel sind nicht bioverfügbar, und die aufgenommene Menge ist vermutlich zu gering, um gesundheitliche Auswirkungen zu verursachen. Trotzdem gibt es weiterhin Forschungsbedarf – insbesondere, um besser zu verstehen, wie Mikroplastik- und die noch kleineren Nanoplastikpartikel im Körper genau wirken. Auch validierte Messverfahren zur zuverlässigen Bestimmung von Mikro- und Nanoplastik in biologischem Material werden benötigt.“ (BfR vom 11.11.2025, Nr. 25/2025, https://www.bfr.bund.de/presseinformation/mikroplastik-waswissen-wir-heute/).
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Belastbare Anhaltspunkte, die eine andere Bewertung rechtfertigen könnten, hat der Kläger – unter Berücksichtigung der von ihm vorgelegten bzw. verlinkten Dokumente und sonstigen Quellen – nicht vorgetragen. Dies gilt insbesondere für die Veröffentlichungen zur Mikroplastikanreicherung in Muscheln (Anlagen 2-4, 13 und 14, 17 zur Klagebegründung) und zu Mikroplastik im Gehirn (Anlagen 1, 9 und 12). Der erste Themenbereich steht offensichtlich in keinerlei Zusammenhang mit der hier streitgegenständlichen Frage, inwieweit der Abrieb von Mikroplastikpartikeln von den Rotoren der genehmigten Windenergieanlagen zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung des Klägers führen könnte. Die Studie zum Mikroplastik im Gehirn ist Gegenstand einer ausführlichen Veröffentlichung des BfR vom 3. Dezember 2025 (https://www.bfr.bund.de/mitteilung/mikroplastik-im-gehirn/). Zusammengefasst kommt das BfR zum Ergebnis: „Die Studie wird wissenschaftlich kontrovers diskutiert. So wurden auch zahlreiche kritische Kommentierungen veröffentlicht. Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) kommt zu dem Schluss, dass die Studie in Bezug auf Aktualität und Neuheit grundsätzlich beachtenswert ist, jedoch methodische Schwachstellen hat – etwa hinsichtlich Probenaufbereitung, Messverfahren und Signalzuordnung. Während erste Hinweise auf Mikroplastik in Gehirnen vorliegen, scheinen die gemessenen Mengen unplausibel hoch – falsche und fehlinterpretierte Signale, die zu Überschätzungen der Exposition führen würden, können nicht ausgeschlossen werden. Der Nachweis von Kunststoffpartikeln in komplexer Matrix befindet sich noch in den Anfängen seiner Entwicklung. Somit bildet die Messanalytik derzeit einen großen Unsicherheitsfaktor innerhalb der Forschung zu Mikro- und Nanoplastik (MNP). Validierte analytische und mechanistische Folgestudien zur Eindringtiefe, zum Transportweg und zu möglichen gesundheitlichen Folgen werden benötigt.“
32
Soweit der Kläger zum Beleg für die angebliche Gefährlichkeit von Mikroplastik für die menschliche Gesundheit teilweise gänzlich pauschal eine Vielzahl von Weblinks in seine Klagebegründung einfügt oder auf Studien und Veröffentlichungen verweist oder wörtlich aus Veröffentlichungen zitiert (S. 11 bis 16, weiterführendes Literaturverzeichnis auf S. 46 der Klagebegründung), genügt dies nicht den Vorgaben des § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (und ihm folgend der Obergerichte), dass eine pauschale Bezugnahme auf beigefügte Stellungnahmen Dritter mit dem Zweck des Vertretungszwangs, eine geordnete und konzentrierte Verfahrensführung der Beteiligten zu gewährleisten, nicht zu vereinbaren ist. Der einfache Verweis auf beigefügte Stellungnahmen oder Studien, deren stichwortartige Zusammenfassung oder wörtliche Wiedergabe genügen der Verpflichtung des Prozessbevollmächtigten zu einer eigenen Prüfung, Sichtung und Durchdringung der zur Substantiierung des Klagevorbringens beigefügten Anlagen nicht (BVerwG, U.v. 7.7.2022 – 9 A 1.21 – BVerwGE 176, 94 – juris Rn. 15 m.w.N.). Insbesondere verlangt § 67 Abs. 4 VwGO eine Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs. Es genügt daher nicht, Ausführungen Dritter ohne rechtliche Einordnung in einen Schriftsatz zu übernehmen (BVerwG, U.v. 27.2.2021 – 4 A 14.19 – BVerwGE 173, 132 – juris Rn. 47). Vor allem fehlt es vorliegend an der geforderten rechtlichen Einordnung, weil der Klägerbevollmächtigte einen Bezug zu der vom Kläger geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigung und den angeführten Quellen nicht herstellt. Im Übrigen sind die in die Klagebegründung eingefügten Weblinks teilweise nicht mehr verfügbar bzw. englischsprachig und genügen damit nicht den Anforderungen des § 184 GVG.
33
Dass Mikroplastikpartikel infolge der Anreicherung im Boden möglicherweise in die dort angebauten Lebensmittel und über deren Aufnahme in den menschlichen Organismus gelangen könnten, lässt nicht bereits für sich genommen den Schluss darauf zu, dass die von den Rotorblättern der hier in Rede stehenden Windenergieanlage erodierten Mikroplastikpartikel krebserzeugende, fortpflanzungsgefährdende oder toxische Eigenschaften besäßen (OVG NW, U.v. 8.12.2025 – 22 D 51/25.AK – juris Rn. 86 m.w.N.).
34
Unabhängig davon käme es durch die Mikroplastikpartikel als Abriebprodukt von Windenergieanlagen auch zu keiner unzumutbaren Beeinträchtigung der Ackerflächen des Klägers. Mikroplastikpartikel, die durch Abrieb an den Rotorblättern von Windenergieanlagen freigesetzt werden und in den Boden gelangen könnten, sind keine Bewertungsparameter für den Bodenzustand. Insbesondere ist das – ohnehin nicht drittschützende – Emissionsminimierungsgebot gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 BBodSchV nicht einschlägig, weil keine Erkenntnisse zu im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBodSchV krebserzeugenden, erbgutverändernden, fortpflanzungsgefährdenden oder toxischen Eigenschaften von Mikroplastikpartikeln vorliegen, die in besonderem Maße geeignet wären, schädliche Bodenveränderungen i.S.v. § 2 Abs. 3 BBodSchG herbeizuführen (siehe oben, vgl. insb. BayVGH, B.v. 13.12.2024 – 22 AS 24.40028 – juris Rn. 36 f. m.w.N.; OVG NW, U.v. 15.11.2024 – 22 D 227/23.AK – juris Rn. 97).
35
2.2.2.2 Angesichts des dargestellten Standes der Wissenschaft zur Gefährlichkeit von Mikroplastik für den Menschen fehlt es folglich an einer Gefahr im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG. Potenziell schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG oder ein generelles Besorgnispotenzial können Anlass für Vorsorgemaßnahmen sein, sofern diese nach Art und Umfang verhältnismäßig sind. Die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und Belästigungen erfasst mögliche Schäden, die sich deshalb nicht ausschließen lassen, weil nach dem derzeitigen Wissensstand bestimmte Ursachenzusammenhänge weder bejaht noch verneint werden können, weshalb noch keine Gefahr, sondern nur ein Gefahrenverdacht oder ein Besorgnispotenzial besteht. Gibt es hinreichende Gründe für die Annahme, dass Immissionen möglicherweise zu schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG führen, ist es Aufgabe der Vorsorge, solche Risiken unterhalb der Gefahrengrenze zu minimieren (BVerwG, U.v. 11.12.2003 – 7 C 19.02 – BVerwGE 119, 329 – juris Rn. 12). Aus diesem Vorsorgegebot (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) resultiert jedoch keine Vorsorgepflicht der Genehmigungsbehörde gegenüber dem Kläger als Dritten. Die Genehmigungsbehörde darf dem Anlagenbetreiber bei Bestehen eines Besorgnispotentials im Rahmen der Verhältnismäßigkeit Maßnahmen zur Risikominimierung aufgeben. Einen Anspruch darauf, dass die Genehmigungsbehörde dem Anlagenbetreiber Monitoringmaßnahmen zur Untersuchung des Besorgnispotentials aufgibt, hat der Kläger aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG aber nicht (OVG NW, U.v. 20.1.2026 – 22 D 53/25.AK. – juris Rn. 24 f. m.w.N.; U.v. 8.12.2025 – 22 D 51/25.AK – juris Rn. 24).
36
2.2.2.3 Der Kläger kann sich auch nicht auf einen Fehler im Rahmen der Prognoseentscheidung zu § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG berufen. Ob durch den Abrieb von Mikroplastikpartikeln von den Rotoren der Windenergieanlagen schädliche Umwelteinwirkungen oder Gefahren, erhebliche Nachteile oder Belästigungen hervorgerufen werden, beruht auf einer Prognose der Genehmigungsbehörde, die der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt. Diese Prognoseentscheidung verlangt allerdings nicht, dass jedes nur denkbare Risiko der Herbeiführung von schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG ausgeschlossen sein müsste. Demnach können Risiken, die allenfalls theoretisch denkbar sind, außer Betracht bleiben (OVG SH, B.v. 28.6.2023 – 5 KS 26/21 – juris Rn. 76 f., u.V.a. BVerwG, U.v. 17.2.1978 – I C 102.76 – juris Rn. 33; OVG NW, U.v. 22.11.2021 – 8 A 973/15 – juris Rn. 177). Besteht wie hier – nach derzeitigem Erkenntnisstand – lediglich ein entferntes Risiko, dass bei Errichtung und Betrieb der Anlagen durch die Zufuhr von Mikroplastik schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG verursacht werden könnten, bedarf es keiner weiteren Ermittlungen der Genehmigungsbehörde oder eines Nachweises des Anlagenbetreibers, dass schädliche Umwelteinwirkungen nicht hervorgerufen werden (ThürOVG, U.v. 17.4.2024 – 5 O 499/21 – juris Rn. 71). Vielmehr ist es Sache des Klägers, substantiiert Tatsachen dafür vorzutragen, dass nach dem wissenschaftlichen Erkenntnisstand ein hoher Wahrscheinlichkeitsgrad dafür besteht, dass die von den Rotoren abgeriebenen Mikroplastikpartikel zu einer Schädigung seiner Gesundheit oder seines Eigentums, d.h. seiner landwirtschaftlich genutzten Flächen, führen. Dies ergibt sich aus den vom Kläger vorgelegten und in Bezug genommenen Veröffentlichungen zu Mikroplastik gerade nicht.
37
2.2.3 Auch durch PFAS und BPA werden schädliche Umwelteinwirkungen bzw. sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG für die Gesundheit des Klägers und für Bodenqualität seiner landwirtschaftlichen Flächen in Folge der Errichtung und des Betriebs der streitgegenständlichen Windenergieanlagen nicht hervorgerufen.
38
2.2.3.1 Insoweit ist ungeklärt, ob es durch Erosionsschäden an den Rotorblättern überhaupt zu einer Freisetzung von PFAS kommen kann. Dies würde voraussetzen, dass PFAS in den Rotorblättern der streitgegenständlichen Anlagen enthalten sind. Angaben der Hersteller liegen für die streitgegenständlichen Windenergieanlagen nach Aussage des Klägers und der Beigeladenen nicht vor. Auch lässt sich dem klägerischen Vortrag nicht entnehmen, ob und wie die Freisetzung – falls PFAS tatsächlich in das Epoxidharz unter der Beschichtung der Rotorblätter eingebunden sind – stattfindet, weil die PFAS in die Kunststoffe eingebaut sind und sich in dieser Form kaum aus den abgeriebenen Kunststoffpartikeln herauslösen können.
39
Es kommt jedoch nicht entscheidungserheblich darauf an, ob und in welchem Umfang PFAS durch Abrieb von den Rotoren von Windenergieanlagen freigesetzt werden (ins. Klagebegründung S. 21 ff.), weil eine konkrete Gefahr im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG für die Gesundheit des Klägers bzw. eine erhebliche Beeinträchtigung durch den Eintrag von PFAS in seine Ackerflächen nicht besteht. Denn es liegen auch bezüglich PFAS keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse darüber vor, ob und in welchen Mengen diese Stoffe gesundheitsschädlich sind (zum Maßstab für die konkrete Gefährlichkeit vgl. oben 2.2.2.1). Eine allgemeine Aussage zum Gefährdungspotential der gesamten Gruppe der PFAS ist nicht möglich, da verschiedene PFAS (kurzkettige, langkettige, polymere, …) unterschiedliche toxikologische Eigenschaften oder Wirkstärken aufweisen. Das von einem Stoff ausgehende Risiko für schädliche Wirkungen hängt von der Menge ab, der Menschen ausgesetzt sind, sowie von der Expositionsdauer (vgl. BfR – PFAS/FAQ vom 7.10.2025, S. 5). PFAS werden ganz unabhängig von möglichen Emissionen von Windenergieanlagen zum großen Teil über Lebensmittel und das Trinkwasser aufgenommen, weitere Quellen sind die Außenraum- und Innenraumluft, Hausstaub und der Kontakt mit Verbraucherprodukten, die PFAShaltige Chemikalien enthalten.
40
Die Tatsache, dass einzelne Substanzen aus der Stoffgruppe verboten sind und die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) einen Vorschlag zu einer Beschränkung der Herstellung, der Verwendung und des Inverkehrbringens der gesamten Gruppe PFAS veröffentlicht hat, lässt keinen Rückschluss auf die generelle konkrete Gefährlichkeit von PFAS für die menschliche Gesundheit zu. Ziel der vorgeschlagenen Beschränkung ist es, die Freisetzung von PFAS in die Umwelt zu verringern, um die Anreicherung im Trinkwasser und Boden zu verringern und die Aufnahmemenge für die Menschen zu reduzieren. Verbote wie das Verbot der Verwendung von PFAS in Kinderspielzeug sind mit längeren Übergangsfristen für das Inkrafttreten ausgestattet, so dass auch hieraus nicht auf eine konkrete Gesundheitsgefahr geschlossen werden kann.
41
Aus dem Verweis des Klägers auf die Pressemitteilung der EU-Kommission vom 19. September 2024, wonach die Verwendung von Unecafluorhexansäure und verwandten Stoffen in einigen Bereichen eingeschränkt wird, folgt nichts anderes. Danach ist „die Beschränkung dieser Untergruppe von PFAS ein weiterer Meilenstein, der uns einer giftstofffreien Umwelt näher bringt. Durch die Beschränkung wird die Verwendung dieser ‚Ewigkeits-Chemikalie‘ beispielsweise in Verbrauchertextilien, Pizzakartons und einigen Kosmetika verboten. Unsere EU-Vorschriften erlauben es uns, schädliche Stoffe zu beschränken, wenn es sichere Alternativen gibt. Dies kommt allen Verbraucherinnen und Verbrauchern zugute und trägt zu einer umweltfreundlichen Umgestaltung unserer Gesellschaft bei.“ Diese Beschränkung dient der Risikominimierung, nicht aber dem Schutz vor einer konkreten Gesundheitsgefährdung (vgl. OVG NW, U.v. 20.1.2026 – 22 D 116/25.AK – juris Rn. 127; U.v. 8.12.2025 – 22 D 51/25.AK – juris 93).
42
Die genannten Verbote beziehen sich zudem auf Bereiche, in denen die genannten Substanzen entweder mit Lebensmitteln oder dem Menschen direkt in Kontakt kommen. Ein derartiger direkter Kontakt besteht bei einer ggf. in den Mikroplastikpartikeln gebundenen PFAS-Freisetzung in die Umgebungsluft nicht.
43
Soweit der Kläger auf eine Anreicherung von PFAS in seinen Ackerflächen durch den Abrieb von den Rotorblättern der streitgegenständlichen Windenergieanlagen hinweist und eine Eigentumsbeeinträchtigung geltend macht, hat er keine erhebliche Beeinträchtigung bzw. keine erheblichen Nachteile im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG aufgezeigt. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Flächen nach der Inbetriebnahme der Windenergieanlagen für die Nahrungs- und Futtermittelproduktion nicht mehr geeignet sind. Abgesehen davon, dass es keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse darüber gibt, ob und in welchen Mengen eine Aufnahme von PFAS über Nahrungsmittel zu einer Gesundheitsschädigung führt, fehlt es an jeglichem Vortrag dazu, dass die Pflanzen, die auf den Flächen angebaut werden, eventuelle im Boden gebundene PFAS, die vom Abrieb der Rotorblätter stammen könnten, aufnehmen und sich die Substanzen in den Blättern der Pflanzen oder im Korn in einem Umfang anreichern würden, der die gewonnenen Produkte in ihrer Qualität mindern oder unverkäuflich machen würde.
44
Im Übrigen gelten auch für den sonstigen Vortrag des Klägers zur Gefährlichkeit von PFAS (siehe insb. S. 16, 17, 18 bis 23 und das weiterführende Literaturverzeichnis auf S. 44 ff. der Klagebegründung) die Ausführungen zu § 67 Abs. 4 VwGO. Soweit der Kläger auch bezüglich PFAS eine Verletzung des Vorsorgegebots bzw. eine unzureichende Gefahrenabschätzung seitens der Genehmigungsbehörde behauptet, wird die Ausführungen unter 2.2.2.3 und 2.2.2.4 verwiesen.
45
2.2.3.2 Gleiches gilt entsprechend für die behauptete Gesundheitsgefährdung durch BPA und den Eintrag von BPA in die Ackerflächen des Klägers und seinen diesbezüglichen Vortrag (ins. Klagebegründung Seite 29 ff.). BPA ist zwar im Epoxidharz der Rotorblätter enthalten, der Kläger lässt aber offen, wie es überhaupt zu einer Freisetzung des im Epoxidharz gebundenen BPA kommen kann.
46
Dessen ungeachtet liegen auch für BPA keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Gefährlichkeit für die menschliche Gesundheit vor. Das BfR führt hierzu aus (Stellungnahme Nr. 018/2033 vom 19. April 2023): „Bisphenol A (BPA) ist eine chemische Verbindung, die als Rohstoff bei der Herstellung von Polycarbonat-Kunststoffen und Epoxidharzen verwendet wird. Sie ist in zahlreichen Konsumgütern wie Smartphones, Trinkflaschen, Plastikgeschirr, Farben, Klebstoffen und Beschichtungen von Konservendosen enthalten. Die Aufnahme dieser Verbindung erfolgt hauptsächlich mit der Nahrung, aber auch Luft, Staub oder Wasser sind mögliche Quellen für eine BPA-Aufnahme. BPA ist von geringer akuter Toxizität. In Langzeitstudien an Tieren wurde der Stoff jedoch mit bestimmten toxikologischen Wirkungen in Verbindung gebracht. Die Bewertung des Gesundheitsrisikos von BPA ist seit Jahren weltweit Gegenstand wissenschaftlicher und öffentlicher Debatten.“
47
Ende Dezember 2024 hat die Europäische Kommission die Verordnung (EU) 2024/3190 zum Verbot der absichtlichen Verwendung von BPA und anderen Bisphenolen und Bisphenolderivaten in Lebensmittelkontaktmaterialien mit verschiedenen Übergangsfristen veröffentlicht (siehe dazu BMLEH, Bisphenol A und andere Bisphenole). Dadurch soll verhindert werden, dass BPA über den direkten Kontakt mit dem Lebensmittel durch den Verzehr des Lebensmittels in den menschlichen Körper gelangt. Es handelt sich hierbei um eine Vorsorgemaßnahme, um den TDI-Wert einzuhalten, der angibt, welche Menge einer bestimmten Verbindung täglich über die gesamte Lebenszeit aufgenommen werden kann, ohne ein erkennbares Gesundheitsrisiko darzustellen.
48
Eine gesicherte wissenschaftliche Erkenntnislage, dass die Aufnahme von BPA zu Gesundheitsschäden beim Menschen führt, ist mit diesem Verbot aber nicht verbunden.
49
Aus dem Vorbringen des Klägers, das im Übrigen in weiten Teilen aus den oben genannten Gründen auch diesbezüglich nicht den Anforderungen des § 67 Abs. 4 VwGO genügt (s.o.), ergibt sich nichts anderes. Das vom Kläger angeführte Urteil des EuGH vom 9. März 2023 – C-119/21 – bestätigt vielmehr, dass die Aufnahme von BPA in die Kandidatenliste der REACH-VO auf dem Vorsorgeprinzip beruht (OVG NW, U.v. 20.1.2026 – 22 D 115/25.AK – juris Rn. 126; U.v. 8.12.2025 – 22 D 51/25.AK – juris Rn. 91 m.w.N.; U.v. 25.8.2025 – 22 D 200/24.AK – juris Rn. 99).
50
Soweit der Kläger auch eine Beeinträchtigung seines Eigentums durch BPA geltend macht, lässt sich seinem Vorbringen nicht entnehmen, weshalb durch einen etwaigen BPA-Eintrag die Flächen in der Nähe der Windenergieanlagen nicht mehr landwirtschaftlich nutzbar sein sollten bzw. ob BPA sich überhaupt in den angebauten Pflanzen anreichert, zumal BPA biologisch abbaubar ist.
51
2.2.4 Die vom Kläger vorgetragene Änderung des Mikroklimas durch die Windenergieanlagen führt nicht zu erheblichen Nachteilen für die Nutzung seiner landwirtschaftlichen Flächen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG im Sinne einer Ertragsminderung durch die Austrocknung des Bodens.
52
Der Kläger beruft sich insoweit überwiegend auf von ihm vorgelegte Studien (Liming Zhou u.a., Impacts of wind farms on land surface temperature, 2012; Gang Wang u.a., Wind farms and dry surface soil in temporal and spatial variation, 2023 und Xiaohui Han u.a., Long-Term impacts of 250 wind farms on surface temperature and vegetation in China: A remote sensing analysis, 2024).
53
Dass Windenergieanlagen zu einer Veränderung des Mikroklimas führen können, resultiert aus der Durchmischung der Luftschichten hinter der Windenergieanlage. Die mikroklimatische Temperatur steigt nachts minimal an, weil eine Durchmischung der bodennahen kälteren und feuchteren Luftschichten und der wärmeren Luftschichten in Rotorblattnähe stattfindet (https://www.energieatlas.bayern.de/erneuerbare-energien/windenergie/wissen/natur/mikroklima, vgl. auch vgl. Deutscher Bundestag, wissenschaftliche Dienste, WD 8 – 3000 -083/20)). Es liegen jedoch keine Erkenntnisse darüber vor, dass dieser Effekt zu einer Austrocknung der Böden und/oder einer erheblichen Ertragsminderung führt. Aus den vom Kläger in Bezug genommenen Studien ergibt sich nichts anderes. Diese legen als Untersuchungsgebiete riesige Windfarmen in China (einerseits 985 Windenergieanlagen andererseits 250 Windparks mit insgesamt 48.339 Windenenergieanlagen), die bereits von der Größenordnung her nicht mit dem hier streitgegenständlichen „Windpark“ vergleichbar sind, zugrunde. Zudem kommen die Studien zum Ergebnis, dass die festgestellten (minimalen) Effekte auf die Temperatur und die Vegetation von der Größe der Windfarm, der Entfernung der Böden von den Anlagen, der Jahreszeit und der Bodenart abhängen. Anders als vom Kläger behauptet, lässt sich aus diesen Studien gerade nicht herleiten, dass eine konkrete Gefahr besteht, dass es auf seinen Ackerflächen zu erheblichen Ertragseinbußen aufgrund des Betriebs der streitgegenständlichen Windenergieanlagen kommen wird (OVG NW, U.v. 25.8.2025 – 22 D 200/24.AK – juris Rn. 127).
54
Dies gilt in gleicher Weise für die vom Kläger angeführten weiteren Studien (Armstrong, 2016; Keith, 2004, Kirk-Davidoff, 2008 usw., S. 56 ff. der Klagebegründung), unabhängig davon, ob das Vorbringen seines Prozessbevollmächtigten insoweit den Anforderungen des § 67 Abs. 4 VwGO genügt. Der Kläger bringt diesbezüglich nur vor, dass seine Grundstücke von solchen Effekten betroffen sein könnten und dies im Genehmigungsverfahren hätte untersucht werden müssen. Ebenso wenig belegt die Gegenüberstellung von Kartenmaterial zur Trockenheit von Böden und zur Verteilung von Windenergieanlagen in Deutschland (S. 50 f. der Klagebegründung) eine erhebliche quantifizierbare Beeinträchtigung der klägerischen Grundstücke durch die streitgegenständlichen Windenergieanlagen.
55
2.2.5 Schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG durch bei Bränden der Rotoren entstehende „fiese Fasern“ (lungengängige Carbonfasern) werden nicht hervorgerufen. Die hierfür erforderliche hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts (BVerwG, B.v. 20.11. 2014 – 7 B 27.14 – juris Rn. 15; U.v. 24.10.2013 – 7 C 36.11 – BVerwGE 148, 155 Rn. 47; U.v. 11.12.2003 – 7 C 19.02 – BVerwGE 119, 329 – juris Rn. 12) und damit eine über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehende Gefahrenlage besteht nicht. Bei der Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG stellt die obergerichtliche Rechtsprechung in Bezug auf Unfall- bzw. Brandrisiken von Windenergieanlagen gegenüber Nachbargrundstücken darauf ab, dass der Grundstücksnachbar nur den Schutz vor einer konkreten Gefahr im Sinne eines über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehenden Risikos beanspruchen kann (BVerwG, B.v. 27.10.2023 – 7 B 10.13 – juris Rn. 10 m.w.N.; OVG NW, U.v. 20.1.2026 – 22 D 53/25.AK – juris Rn. 139 f. m.w.N.). Die Frage der Abgrenzung des allgemeinen Lebensrisikos von der konkreten Gefahr eines Schadenseintritts beurteilt sich nach den anerkannten Grundsätzen des Gefahrenrechts und ist damit insbesondere von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts und der Schadenshöhe abhängig.
56
Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Schriftsatz vom 1. März 2026, der außerhalb der Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einging, besteht keine über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehende Gefahr eines Brandes der streitgegenständlichen Windenergieanlagen und dadurch bedingt der Freisetzung von gesundheitsgefährdenden Carbonfasern. Eine solche hat der Kläger nicht vorgetragen. Angesichts der vom Beklagten und der Beigeladenen dargestellten geringen Anzahl der Brände von derzeit in Deutschland errichteten Windenergieanlagen (0,034%) geht das Brandrisiko bei Windenergieanlagen derzeit nicht über das allgemeine Lebensrisiko hinaus, weil die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts äußerst gering ist. Der Schaden mag zwar beträchtlich sein, weil bei einem Brand einer Windenergieanlage der Totalverlust der Anlage droht, dieser Schaden trifft aber den Anlagenbetreiber. Der Schutz der Nachbarschaft vor den nachteiligen Folgen eines Brandes wird durch die Regelungen zum Brandschutz (S. 11 des Bescheids) und die Dokumentation Grundlagen zum Brandschutz, die Bestandteil der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist, gewährleistet. Der Kläger hat sich damit nicht auseinandergesetzt und nicht dargelegt, dass seine Belange dadurch nicht gewahrt würden. Soweit der Kläger auf die steigende Anzahl von Blitzeinschlägen (ins. S. 5 der Klagebegründung und Schriftsatz vom 1.3.2026) und dadurch bedingt auf die höhere Anzahl der zu erwartenden Brände verweist, lässt er unbeachtet, dass nicht jeder Blitzeinschlag zu einem Brand führt und Windenergieanlagen (auch die streitgegenständlichen) mit Blitzableitern ausgestattet sind (siehe Dokumentation Blitzschutz und Erdungsanlage). Den vorbeugenden anlagenbezogenen Brandschutz des Brandschutzkonzepts lässt der Kläger bei seinen Darlegungen zum Brandrisiko ebenfalls außer Acht.
57
Unabhängig von der Frage, ob es bei einem Brand von Windenergieanlagen zu einer für die Freisetzung von lungengängigen Carbonfasern erforderlichen Brandtemperatur (ca. 600° C) kommt, ist die für eine konkrete Gesundheitsgefahr maßgebliche Wahrscheinlichkeitsschwelle somit nicht überschritten, weil die Gefahr eines Brandes der Rotorblätter gering ist. Eine konkrete Gesundheitsgefahr für den Kläger im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG liegt damit nicht vor, so dass es auf die Einstufung von Carbonfasern als krebsverdächtig nicht ankommt (S. 40 bis 42 der Klagebegründung).
58
Das Bestehen von Arbeitsschutzvorschriften für Feuerwehrleute, die direkt an der Brandstelle bzw. im näheren Umkreis arbeiten, vermag eine Gesundheitsgefahr für den Kläger durch bei Bränden freigesetzte Carbonfasern nicht zu begründen. Er hat auch nicht substantiiert dargelegt, dass es ohne einen Brand beim bestimmungsgemäßen Betrieb von Windenergieanlagen zu einer Freisetzung von lungengängigen Carbonfasern kommen kann. Dies folgt insbesondere nicht aus der in Bezug genommenen Vorbemerkung der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD im Landtag Nordrhein-Westfalen in der LT-Drs. 18/5539, wonach „auch schon der witterungsbedingte Abrieb der Rotorblätter feinste, krebserregende Faserstäube hervorrufen kann, die über Haut und Lunge in den Körper von Mensch und Tier gelangen.“ Die in der Fußnote „3“ der Vorbemerkung erwähnte Textstelle (Studie des Umweltbundesamtes: Förderung einer hochwertigen Verwertung von Kunststoffen aus Abbruchabfällen sowie der Stärkung des Rezyklateinsatzes in Bauprodukten im Sinne der europäischen Kunststoffstrategie, S. 79) betrifft das Schleifen von GFK (Glasfaser)-teilen bzw. die Freisetzung von Stäuben beim Zersägen von Windenergieanlagen im Rahmen der Entsorgung, aber nicht den Abrieb bei deren Betrieb. Bei Messungen wurde weder eine Überschreitung der Feinstaubkonzentration noch der zulässigen Faserkonzentration festgestellt. Die diesbezüglichen Werte sind zudem dem Arbeitsschutz zugeordnet und gehen somit von einem unmittelbaren Kontakt der Person mit den Stäuben aus.
59
Auch die vom Kläger vorgenommenen (nicht den Anforderungen des § 67 Abs. 4 VwGO genügenden) Bezugnahmen auf Veröffentlichungen zur Gefährlichkeit von Carbonfasern (S. 41 der Klagebegründung) betreffen sämtlich arbeitsschutzrechtliche oder arbeitsmedizinische Fragestellungen, bei denen die betreffenden Personen den Carbonfaserstäuben direkt ausgesetzt sind. Diese Voraussetzungen sind beim Kläger, der ca. 1, 2 km von den streitgegenständlichen Anlagen entfernt wohnt, nicht gegeben. Das gilt in gleicher Weise für die Veröffentlichungen zu den mit carbonfaserhaltigen Abfallströmen verbundenen Gesundheitsfragen, ein Bezug zum bestimmungsgemäßen Betrieb einer Windenergieanlage ist nicht erkennbar.
60
Der Kläger legt auch keine erheblichen Nachteile im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG für seine Ackerflächen durch Carbonfasern dar. Eine Kontaminierung mit Carbonfasern, die dazu führen würde, dass seine Ackerflächen nur noch eingeschränkt nutzbar wären, ist angesichts der nicht über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehenden Gefahr von Bränden nicht wahrscheinlich. Einer Betrachtung im Genehmigungsverfahren bzw. einer diesbezüglichen Regelung im Genehmigungsbescheid bedurfte es daher nicht.
61
Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 1. März 2026 erstmals auf eine konkrete Gefahr für sein Eigentum durch andere Unfälle als Brände verweist, stellt dies keine Ergänzung seines bisherigen Klagevorbringens dar und unterliegt daher der innerprozessualen Präklusion gemäß § 6 Satz 1 UmwRG.
62
2.2.6 Erhebliche Nachteile im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG für seine Ackerflächen durch Bodenschwingungen hat der Kläger nicht aufgezeigt. Er beruft sich auf eine Studie (S. 49 der Klagebegründung und Anlagen 11, 15 und 16 der Klageschrift), wonach sich Schwingungslärm von Windenergieanlagen negativ auf die Abundanz von Regenwürmern auswirkt. Der allgemeine Hinweis darauf, dass Regenwürmer für die Fruchtbarkeit des Bodens existentiell seien, belegt jedoch nicht, dass die konkrete Wahrscheinlichkeit einer erheblichen Ertragsminderung für den landwirtschaftlichen Betrieb besteht.
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2.2.7 Die vom Kläger geltend gemachte Grundwassergefährdung durch Mikroplastik, PFAS und BPA berührt ihn nicht in eigenen Rechten. Die Vorschriften zum Schutz des Trinkwassers vermitteln als solche keinen Drittschutz (BVerwG, U.v. 12.4.2018 – 3 A 16.15 – juris Rn. 16; OVG NW, U.v. 20.1.2026 – 22 D 116/25.AK – juris Rn. 28 m.w.N.; U.v. 25.8.2025 – 22 D 200/24.AK – juris R. 62; U.v. 27.5.2025 – 22 D 145/24.AK – juris Rn. 36).
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2.3 Hinsichtlich der vom Kläger weiter angeführten Vorsorgepflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass ein Nachbar schon grundsätzlich keinen Anspruch auf die Einhaltung der in dieser Vorschrift normierten Vorsorgeanforderungen hat (BVerwG, U.v. 11.12.2003 – 7 C 19.02 – BVerwGE 119, 329 – juris Rn. 11; B.v. 27.10.2023 – 7 B 10.23 – juris Rn. 9 ff.; OVG NW, U.v. 25.8.2025 – 22 D 200/24.AK – juris Rn. 21). Für potentiell schädliche Umwelteinwirkungen, einen nur möglichen Zusammenhang zwischen Emissionen und erheblicher Beeinträchtigung oder ein generelles Besorgnispotential greift lediglich die Vorsorgepflicht (OVG NW, U.v. 27.5.2025 – 22 D 136/24.AK – juris Rn. 44), nicht aber die Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG.
65
2.4 Den Ausführungen in den Klagebegründungen zur Verfassungswidrigkeit des § 2 EEG (dazu OVG NW, U.v. 25.8.2025 – 22 D 200/24.AK – juris Rn. 24 m.w.N.) fehlt es an der Bezeichnung eines den Kläger schützenden Rechts, das durch die Errichtung und den Betrieb der Windenergieanlagen verletzt sein könnte.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen dem Kläger aufzuerlegen, weil die Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt hat und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.
67
Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.