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VGH München, Beschluss v. 28.04.2026 – 11 C 26.694
Titel:

Vertretungszwang, Unzulässigkeit der Beschwerde, Prozessbevollmächtigter, Fristversäumnis, Kostenentscheidung, Selbstvertretung, Unanfechtbarkeit

Schlagworte:
Vertretungszwang, Unzulässigkeit der Beschwerde, Prozessbevollmächtigter, Fristversäumnis, Kostenentscheidung, Selbstvertretung, Unanfechtbarkeit
Vorinstanz:
VG Bayreuth, Beschluss vom 26.11.2025 – B 1 X 25.1234

Tenor

I. Die Beschwerde wird verworfen.
II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1
Der Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Denn sie ist entgegen § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht von einer Person unterzeichnet worden, die gemäß § 67 Abs. 4 i.V.m. § 67 Abs. 2 VwGO zum Auftreten vor dem Verwaltungsgerichtshof befugt ist.
2
Nach § 147 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 VwGO bleibt unberührt (§ 147 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO müssen sich die Beteiligten vor dem Oberverwaltungsgericht, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt nach § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Die Einlegung der Beschwerde ist nach § 147 Abs. 1 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO eine solche Prozesshandlung.
3
Der Antragsgegner gehört nicht zu den nach § 67 Abs. 4 Satz 3, Satz 7 i.V.m. Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO zum Auftreten vor dem Verwaltungsgerichtshof befugten Prozessbevollmächtigten. Somit kann er sich auch nicht nach § 67 Abs. 4 Satz 8 VwGO selbst vertreten und war folglich bei der Einlegung der Beschwerde nicht ordnungsgemäß vertreten.
4
Auf den Vertretungszwang war der Antragsgegner durch die Rechtsmittelbelehrungdes Beschlusses des Verwaltungsgerichts hingewiesen worden. Da die durch die Zustellung des Beschlusses am 26. März 2026 in Gang gesetzte Frist für die Einlegung der Beschwerde am 9. April 2026 abgelaufen ist (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB), kann der Mangel der Vertretung auch nicht mehr behoben werden.
5
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertentscheidung bedarf es nicht, da für die Beschwerde des Antragsgegners gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz) eine Festgebühr anfällt.
6
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).