Titel:
Daten in der Vorgangsverwaltung der Bayerischen, Polizei (IGVP), kein Löschungsanspruch, Recht auf informationelle Selbstbestimmung
Normenketten:
PAG Art. 62
PAG Art. 54
GG Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1
Schlagworte:
Daten in der Vorgangsverwaltung der Bayerischen, Polizei (IGVP), kein Löschungsanspruch, Recht auf informationelle Selbstbestimmung
Fundstelle:
BeckRS 2026, 828
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Die Klägerin begehrt die Löschung von Daten aus der Vorgangsverwaltung der Bayerischen Polizei (IGVP).
2
Mit Schreiben vom 17. Februar 2025 beantragte die Klägerin Auskunft über die zu ihrer Person bei der Polizeiinspektion (PI) … gespeicherten Daten und deren Verwendung. Zudem beantragte sie die Löschung etwaiger zu ihrer Person gespeicherter Daten.
3
Mit Schreiben vom 14. Juni 2025 (Bl. 7 ff. BA) informierte das Bayerische Landeskriminalamt (BLKA) die Klägerin, dass Rechtsgrundlagen für die Speicherung personenbezogener Daten Art. 2, 53 und 54 Polizeiaufgabengesetz (PAG) seien. Der bayerische Kriminalaktennachweis (KAN) beinhalte keine Eintragungen. Gemäß Art. 54 Abs. 1 PAG könne die Polizei zudem personenbezogene Daten in Akten oder Dateien speichern, verändern und nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben, zu einer zeitlich befristeten Dokumentation oder zur Vorgangsverwaltung erforderlich sei. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt lägen u.a. folgende Eintragungen in der bayerischen Vorgangsverwaltung vor:
Vorgangsart: Anzeige Besitzende Dienststelle: PI … Tatzeit: …
Delikte: Straßenverkehrsgesetz – Drogeneinwirkung (ohne Cannabis), Straßenverkehrsordnung
Ergänzende Angaben: drogentypisches Verhalten bei Kontrolle
Vorgangsart: Meldung Besitzende Dienststelle: PI … Tatzeit: …
Delikte: Verstoß gegen BtMG – allgemeiner Verstoß mit Amfetamin in Pulver- oder flüssiger Form
Ergänzende Angaben: zu 2.1
Unter die Personengruppe „B“ würden folgende Personenarten fallen: Beschuldigter im Strafverfahren; Betroffener im Ordnungswidrigkeitenverfahren; Betroffener von polizeilichen Maßnahmen ggf. mit Rechtseingriff. Welche B-Personenart bei den einzelnen Vorgängen jeweils zutreffend sei, könne aus dem entsprechenden Delikt bzw. Ereignis abgeleitet werden.
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Die im IGVP gespeicherten Datensätze würden in der Regel nach Ablauf von fünf Jahren gelöscht und die Unterlagen vernichtet werden. Die Frist beginne mit dem erstmaligen Abschluss der Sachbearbeitung, regelmäßig mit Ende des Jahres, in dem das Ereignis erfasst worden sei, welches zur Speicherung der Daten geführt habe (Art. 54 Abs. 2 Sätze 3, 5 und 6 PAG). Die genannte Frist regle einen Aufbewahrungszeitraum, nach dem regelmäßig davon auszugehen sei, dass der Vorgang polizeilich erledigt sei. Soweit Vorgänge gleichzeitig auch im Bayerischen Kriminalaktennachweis vorhanden seien, richte sich die Speicherfrist nach der Speicherdauer im Kriminalaktennachweis, betrage jedoch mindestens fünf Jahre. Sofern es sich im Einzelfall um einen noch unbekannten Täter handle, stehe die Speicherung in Abhängigkeit zur Verjährungsfrist der Straftat. In diesem Fall werde die Speicherung – sofern der Täter bis dahin nicht ermittelt werden konnte – gemäß den festgelegten Aufbewahrungsfristen erst nach Ablauf von zehn Jahren gelöscht. Die Löschung der Datensätze im IGVP erfolge automatisiert zum Ende des jeweiligen Jahres. Eine Verlängerung der Aufbewahrungsfristen sei nach Maßgabe der Art. 54 Abs. 3, 40 Abs. 1 PAG unter den dort genannten Voraussetzungen möglich.
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Die gespeicherten Daten zur Person der Klägerin seien im Rahmen der Bearbeitung des jeweiligen Vorgangs erhoben bzw. bereits vorhandene Speicherungen genutzt worden. Eine Übermittlung personenbezogener Daten erfolge in Zusammenhang mit Ermittlungen aufgrund des Verdachts einer strafbaren Handlung an die jeweils sachleitende Staatsanwaltschaft und bei Ermittlungen aufgrund des Verdachts von Ordnungswidrigkeiten an die jeweils zuständige Verfolgungsbehörde. Zur polizeilichen Aufgabenerfüllung oder zur Erfüllung der Aufgaben einer öffentlichen Stelle würden im Einzelfall unter den Voraussetzungen der Art. 56 ff. PAG personenbezogene Daten an die betreffende öffentliche Stelle übermittelt.
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Die Eintragungen in der Vorgangsverwaltung seien hinsichtlich der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist geprüft worden und eine Löschung dieser Eintragungen erfolge im automatisierten Verfahren. Bis dahin seien die Eintragungen zur Dokumentation des jeweiligen Ereignisses sowie der getroffenen polizeilichen Maßnahmen nötig.
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Am 30. Juni 2025 erstattete die Klägerin Strafanzeige bzw. stellte Strafantrag gegen Herrn POK … … und begehrte erneut die Löschung der unter 2.1 und 2.4 im IGVP gespeicherten Daten, da diesen Eintragungen Straftaten, Verleumdungen und üble Nachreden des Staatsbediensteten *. zugrunde lägen. Man müsse derartigen, zu Straftaten neigenden Kollegen das Handwerk legen und seiner Phantasie entsprungene, vorsätzliche Verleumdungen schleunigst aus der Akte entfernen. Beigefügt war dem Schreiben eine Mitteilung der Staatsanwaltschaft …, dass das Ermittlungsverfahren gegen die Antragstellerin wegen Verdachts des Vergehens nach § 29 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) gemäß § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt und an die Verwaltungsbehörde abgegeben werde. Es habe sich herausgestellt, dass die Klägerin unschuldig sei.
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Mit am 22. Juli 2025 bei Gericht eingegangenem Schreiben beantragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin für die I. Instanz Prozesskostenhilfe und seine Beiordnung als Rechtsanwalt für eine noch zu erhebende Klage, was gemäß Beschluss vom 29. August 2025 gewährt wurde.
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Daraufhin erhob der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 2. September 2025 Klage und beantragte,
den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bayerischen Landeskriminalamts München vom 14.06.2025, zugestellt am 28.06.2025, Az: …, zu verpflichten, folgende über die Klägerin in der Bayerischen Vorgangsverwaltung gespeicherten Daten zu löschen:
Vorgangsart: Anzeige Besitzende Dienststelle: PI … Tatzeit: …
Delikte: Straßenverkehrsgesetz – Drogeneinwirkung (ohne Cannabis), Straßenverkehrsordnung Ergänzende Angaben: drogentypisches Verhalten bei Kontrolle
Vorgangsart: Meldung Besitzende Dienststelle: PI … Tatzeit: …
Delikte: Verstoß gegen BtMG – allgemeiner Verstoß mit Amfetamin in Pulver- oder flüssiger Form
Ergänzende Angaben: zu 2.1
Zur Begründung wird ausgeführt, dass im Umfang der Anfechtung der Bescheid vom 14. Juni 2025 rechtswidrig sei. Die beanstandeten Eintragungen würden auf einer Verkehrskontrolle der Klägerin am … basieren. Wegen angeblicher drogentypischer Ausfallerscheinungen sei die Klägerin zwangsweise einer körperlichen Untersuchung unterzogen worden. Einem Antrag der Klägerin auf Löschung der Daten sei nicht entsprochen worden. Dies sei rechtswidrig, da die Speicherung der beanstandeten Daten nicht im Sinne des PAG erforderlich sei, da das Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei. Im beanstandeten Umfang bestehe daher ein Löschungsanspruch gem. Art. 62 PAG.
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Zudem wurde beantragt,
der Klägerin wegen der Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
11
Die Klägerin sei unverschuldet verhindert gewesen, innerhalb der Klagefrist die Klage einzulegen, da zunächst Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage gestellt werden habe müssen. Sie sei aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage war, die Kosten der Verfahrensführung für das Klageverfahren aufzubringen.
12
Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 19. August 2025,
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Die Klage habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da es sich bei den streitgegenständlichen Eintragungen nicht um belastende Speicherungen im IGVP handle. Unter Ziffer 2.1 sei die Klägerin als Betroffene einer polizeilichen Maßnahme gespeichert. Im Rahmen einer Verkehrskontrolle sei aufgefallen, dass sie ohne Sicherheitsgurt unterwegs gewesen sei. Sie habe mit den Beamten nur durch einen kleinen Spalt ihrer Fahrerscheibe kommuniziert, aufgebracht gewirkt und sich durchgehend negativ über den deutschen Staat und die Polizei, mit der sie nicht kooperieren werde, geäußert. Sie habe auffallend pulsierende Pupillen sowie glasige Augen gehabt und sehr unruhig und hibbelig gewirkt. Fragen habe sie nicht beantwortet. Ein freiwilliger Atemalkoholtest und Urintest seien abgelehnt worden, weshalb die Weiterfahrt unterbunden und der Fahrzeugschlüssel sichergestellt worden sei. Die Ergebnisse der anschließend durchgeführten Blutentnahme seien negativ gewesen, wodurch der Anfangsverdacht eines Rauschgiftdelikts vollständig ausgeräumt und das Verfahren von der Staatsanwaltschaft … gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei. Infolgedessen sei der ursprünglich als „Anzeige“ geführte Vorgang unter Ziffer 2.4 in „Meldung“ und die Personenart von „B“ (Beschuldigte) auf „Z“ (Zeugin) geändert worden.
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Beide Eintragungen seien hinsichtlich der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist geprüft worden. Eine Löschung dieser Eintragungen erfolge im automatisierten Verfahren in der Regel nach fünf Jahren. Bis dahin würden die Eintragungen zur Dokumentation des jeweiligen Ereignisses sowie der getroffenen polizeilichen Maßnahmen benötigt.
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Mit Schriftsatz vom 26. August 2025 ließ die Klägerin erwidern, dass der behauptete Sachverhalt anlässlich der besagten Kontrolle unrichtig sei und daher erwartungsgemäß im Ergebnis der Blutuntersuchung keinen Niederschlag gefunden habe. Es komme für die Zulässigkeit der gespeicherten Daten bzw. den geltend gemachten Löschungsanspruch nicht auf einen Anfangsverdacht an, sondern auf einen (begründeten) Restverdacht. Ein Restverdacht, welcher zu einer Datenspeicherung berechtigen würde, könne selbst im Falle eines Freispruches noch bestehen, wenn der Freispruch nur nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“, mithin mangels Beweisen, erfolge, weil die Zielrichtung des PAG in diesem Zusammenhang eine andere sei, als die der StPO. In einem solchen Fall könne freilich noch ein Restverdacht bestehen. Anders verhalte es sich indes hier, da die Einstellung des Ermittlungsverfahrens aufgrund der negativen Blutergebnisse wegen erwiesener Unschuld erfolgte. In diesem Fall bestehe mangels Restverdachts ein Anspruch auf Löschung. Die Rechtsauffassung der Gegenseite sei rechtsirrig, was schon daraus folge, dass diese auf einen „Anfangsverdacht“ abstelle.
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Es sei zudem unzutreffend, dass der ursprünglich als „Anzeige“ geführte Vorgang unter Ziffer 2.4 in „Meldung“ und die Personenart von „B“ (Beschuldigte) auf „Z“ (Zeugin) geändert worden sei, da die Eintragung unter Ziffer 2.1 noch vorhanden sei. Richtig sei vielmehr, dass zusätzlich zu der Eintragung unter Ziffer 2.1 die Eintragung unter 2.4 gespeichert worden sei. Letztere sei indes gänzlich sinnentleert, da niemand „Zeuge“ eines Sachverhaltes sein könne, hinsichtlich dessen er ursprünglich als „Beschuldigter“ geführt worden sei. Bereits vor diesem Hintergrund sei auch die Eintragung unter Ziffer 2.4 zu löschen. Zweck dieser sinnentleerten Eintragung könne nur sein, die Antragstellerin in die Nähe der Drogenkriminalität im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr zu rücken. Diese Eintragung sei vollkommen aus der Luft gegriffen und entbehre jedweder rechtlichen Grundlage.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands sowie des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13. Januar 2026 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
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1. Zunächst war der Klägerin antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da die Klageerhebung nach § 60 Abs. 2 S. 3 VwGO unmittelbar nach dem Beschluss des Gerichts vom 29. August 2025 nachgeholt wurde und die Klägerin zuvor aufgrund von Mittellosigkeit an der Klageerhebung unverschuldet verhindert war, § 60 Abs. 1 VwGO.
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2. Ein Anspruch der Klägerin auf Löschung der angegriffenen Einträge im IGVP, die mit 2.1 und 2.4 bezeichnet sind, besteht nicht, da diese rechtmäßig sind und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO). Da es sich im vorliegenden Fall um eine Verpflichtungsklage handelt, ist für die Entscheidung des Gerichts die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung maßgeblich (vgl. etwa BayVGH, B.v. 17.6.2019 – 10 C 17.1793 – juris Rn. 5).
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Das IGVP ist Teil des EDV-Systems der bayerischen Polizei und dient der internen Dokumentation eines Sachverhalts. Sie ist Voraussetzung für das Funktionieren der polizeilichen Tätigkeit, da mithilfe der Vorgangsübersichten festgestellt und rekonstruiert werden kann, welche Ereignisse, Abläufe, Anfragen und sonstigen Geschehnisse stattgefunden haben und bearbeitet worden sind (vgl. VG München, Gerichtsbescheid v. 07.07.2020 – M 7 K 19.1311 – BeckRS 2020, 26154). Zugleich dient die Vorgangsverwaltung der Qualitätssicherung der polizeilichen Arbeit sowie der Dienstaufsicht. Sie kann daher nicht mit Daten im Sinne von Art. 54 Abs. 2 S. 1 PAG gleichgesetzt werden. Für die Löschung von Daten aus der Bayrischen Vorgangsverwaltung ergibt sich ein etwaiger Löschungsanspruch aus Art. 62 Abs. 2 PAG (vgl. noch zu dem nahezu inhaltsgleichen Art. 45 Abs. 2 PAG a.F. BayVGH, Beschluss vom 24.02.2015 – 10 C 14.1180 – BeckRS 2015, 43079). Die Aufbewahrung rechtmäßig gespeicherter Vorgangsdaten ist für einen Zeitraum von fünf Jahren grundsätzlich gerechtfertigt, wenn mit den in der Vorgangsverwaltung gespeicherten Daten eine beachtliche Beeinträchtigung schützenswerter Interessen oder Rechte nicht verbunden ist (vgl. BayVGH, U.v. 21.1.2009 – 10 B 07.1382 – juris Rn. 36).
22
a. Die personenbezogenen Daten wurden ursprünglich im Sinne von Art. 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAG rechtmäßig erhoben. Gegen die Klägerin wurden im Jahr 2024 polizeiliche Ermittlungen (Az. …*) wegen eines Rauschgiftdelikts durchgeführt, die in ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren (Aktenzeichen …*) mündeten. Wegen der durchgeführten Blutentnahme im Zusammenhang mit der Verkehrskontrolle kam es zur Eintragung unter 2.1. Wegen des Verdachts auf Fahren unter Drogeneinfluss kam es in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Eintragung unter 2.1 zu der Eintragung unter 2.4. b. Die Datensätze sind vorliegend auch nicht nach Art. 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PAG zu löschen. Dies wäre der Fall, wenn ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist. Werden Daten für die polizeiliche Aufgabenerfüllung aller Voraussicht nach nicht mehr benötigt, dann gebietet es nicht nur der Wortlaut des Gesetzes, sondern auch der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, den mit der Speicherung personenbezogener Daten verbundenen Eingriff in das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung sofort und nicht erst nach Ablauf einer bestimmten Frist zu löschen (vgl. BayVGH, U.v. 21.1.2009 – 10 B 07.1382 – juris Rn. 43). Die Frage der fortbestehenden Erforderlichkeit i.S.d. Art. 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 PAG unterliegt der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (BeckOK PolR Bayern/Aulehner, 25. Ed. 15.10.2024, PAG Art. 62 Rn. 27).
23
Das gegen die Klägerin eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft … vom 13. Januar 2025 gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da sich die Unschuld der Klägerin herausgestellt hatte.
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Daraufhin wurde nach Angaben der Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung unter Ziffer 2.4 die Personenart von „B“ zu „Z“ umgetragen. Unter 2.1 blieb weiterhin „B“ eingetragen, da die Klägerin Betroffene einer polizeilichen Maßnahme ggf. mit Rechtseingriff gewesen sei (hier: Verkehrskontrolle mit Blutabnahme). Zwar ist es nach Auffassung des Gerichts durchaus problematisch, sowohl Beschuldigte als auch Betroffene mit demselben Kürzel „B“ in der Aktenverwaltung der zu führen. Insbesondere ist bei einer Auskunftserteilung für Außenstehende nicht nachvollziehbar, welches „B“ nun für sie gilt. Da aber der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung glaubhaft versicherte, dass zu jedem Eintrag im IGVP ein Kurzsachverhalt gespeichert ist, der im konkreten Falle der Klägerin bei 2.1 besagt, dass ein Restverdacht nicht besteht und das Ermittlungsverfahren eingestellt worden ist, hält das Gericht entgegen seiner im Beschluss vom 29. August 2025 vorläufigen Auffassung die weitere Speicherung der Daten über den Vorgang zur Klägerin für gerechtfertigt.
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Aus den Datensätzen im IGVP lässt sich zwar nach wie vor entnehmen, dass die Klägerin mit dem dargestellten Sachverhalt in irgendeiner Weise in Verbindung steht. Es handelt sich dabei aber um bloße Informationen über Sachverhalte, wie sie sich aus der Sicht der Polizei ereignet haben. Diese Informationen gewährleisten einen geordneten Dienstbetrieb und ermöglichen das spätere Wiederauffinden von Vorgängen. Mit der Aufbewahrung derartiger Informationen ist keine nennenswerte Beeinträchtigung der Klägerin verbunden.
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Aus den Ausführungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass die über die Klägerin im IGVP gespeicherten Vorgangsdaten zur Erfüllung der der Polizei obliegenden Aufgaben noch erforderlich sind. Zwar geht es nicht um die unmittelbare Gefahrenabwehr. Dennoch wäre gerade in Fällen, in denen es wie hier zu einer Anzeige gegen die ermittelnden Polizeibeamten kam bzw. kommt, sonst in keiner Weise mehr nachvollziehbar, welche Maßnahmen in welchem konkreten Kontext ergriffen worden waren. Eine Löschung aus dem IGVP hat nach glaubhafter Versicherung des Beklagtenvertreters eine Löschung des gesamten Vorgangs in allen Datenbanken der Polizei zur Folge. Die Vorgänge wären dann also vollständig gelöscht und könnten nicht mehr nachvollzogen werden. Um den Schreiben der Klägerin bezüglich der Anzeige des Herrn POK *. ordnungsgemäß nachgehen zu können, bedurfte es der Dokumentation des Vorgangs unter 2.1 und 2.4. Es konnte nur durch das weitere Vorhandensein der entsprechenden Aufzeichnungen überprüft werden, ob ordnungsgemäßes polizeiliches Handeln vorlag. Anders als eine Eintragung im KAN ist die Eintragung im IGVP für die Klägerin eine objektiv wenig belastende Maßnahme, da dort explizit eingetragen ist, dass ein Restverdacht nicht besteht und das ihr zur Last gelegte Delikt nicht begangen wurde.
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Hier wäre es nach Auffassung des Gerichts für nicht im Polizeidienst tätige Personen sicher wichtig und sinnvoll, auch den im IGVP eingetragenen Kurzsachverhalt bei Auskunftsersuchen mitzuteilen, um etwaige Missverständnisse zu vermeiden. Gleiches gilt für die Frage, unter welche „B“-Personengruppe die betroffene Person hinsichtlich der jeweiligen Eintragung gefasst wird.
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Im Ergebnis kann die Speicherung der Informationen unter 2.1 und 2.4 nicht als unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Klägerin eingestuft werden (vgl. VG München, Gerichtsbescheid v. 07.07.2020 – M 7 K 19.1311 – BeckRS 2020, 26154). Der mit der Speicherung von Daten im IGVP verbundene Eingriff in das Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ist als so gering anzusehen, dass ein Anspruch auf Löschung dieser Daten vor Ablauf der Fünf-Jahres-Frist nicht besteht (vgl. VG München, U.v. 10.12.2014 – M 7 K 12.1563 – juris Rn. 48). Die, reinen Dokumentationszwecken dienende Aufzeichnung der polizeilichen Maßnahmen nebst Kurzsachverhalt unter 2.1 und 2.4 über den Zeitraum von fünf Jahren gerechtfertigt.
29
c. Schließlich folgt auch aus dem Grundrecht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) kein weitergehender Löschungsanspruch (vgl. BayVGH, B.v. 24.2.2015 – 10 C 14.1180 – juris Rn. 22 m.w.N.). Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das vor der unbegrenzten Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe persönlicher Daten schützt, ist nicht schrankenlos gewährleistet und findet in den Regelungen der jeweiligen Landespolizeigesetze für den Bereich der Polizeidaten und Kriminaldaten in Art. 54 Abs. 2 Satz 2 PAG und Art. 62 Abs. 2 Satz 1 PAG eine verfassungsmäßige Grenze (vgl. BayVGH, B.v. 1.8.2012 – 10 ZB 11.2438 – juris Rn. 7). Aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung ergäbe sich ein Anspruch auf Löschung der über den Betroffenen gespeicherten polizeilichen Daten daher nur, soweit deren Aufbewahrung und Speicherung nicht durch diese gesetzlichen Grundlagen gerechtfertigt wäre (vgl. BayVGH, B.v. 24.2.2015 – 10 C 14.1180 – juris Rn. 22). Dies ist hier jedoch nicht der Fall (vgl. VG Ansbach U.v. 2.11.2021 – 15 K 20.528 – BeckRS 2021, 37860 Rn. 12).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt.
31
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung basiert auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung (ZPO).