Inhalt

VGH München, Beschluss v. 22.04.2026 – 10 ZB 26.544
Titel:

Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung in einem versammlungsrechtlichen Verfahren: Größenbeschränkung für Bilder abgetriebener Föten

Normenketten:
GG Art. 2 Abs. 2 S. 1, Art. 8 Abs. 1
BayVersG Art. 15 Abs. 1
Leitsätze:
1. Der Veranstalter einer Versammlung hat bei deren Konzeption zu gewährleisten, dass eine Gesundheitsgefährdung für Dritte, die den öffentlichen Raum gleichberechtigt nutzen, ausgeschlossen wird. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Verwendung von zwei mal drei Meter großen Bildern blutiger und zerstückelter menschlicher Föten begründet eine Gefahr für die ungestörte Entwicklung und die psychische Gesundheit von Kindern und Jugendlichen. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Versammlungsrecht, Protest gegen Abtreibungen, Beschränkung der Kundgebungsmittel, großformatige, drastische Bilder abgetriebener Föten, Bestimmtheit der Anordnung, Gefahrenprognose, Schutz der Entwicklung und der psychischen Gesundheit von Kindern und Jugendlichen, Verhältnismäßigkeit, Versammlungsfreiheit, Jugendschutz, psychische Gesundheit, Bildmaterialbeschränkung, öffentliche Sicherheit, Versammlung, Kundgebungsmittel, Größenbeschränkung für Bilder abgetriebener Föten, psychische Gesundheit von Kindern und Jugendlichen
Vorinstanz:
VG Augsburg, Urteil vom 24.02.2026 – 8 K 23.1109

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

1
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der sich nach eigenen Angaben für das ungeborene Leben, insbesondere gegen die Abtreibung von ungeborenen Kindern, und für Familien, Mütter, Schwangere und Kinder einsetzt. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt er seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Feststellung, dass eine versammlungsrechtliche Untersagung der Verwendung über das Format DIN A4 hinausgehender Bilder abgetriebener menschlicher Föten bei einer Versammlung auf einem Innenstadtplatz an einem Samstagnachmittag im Juli 2023 rechtswidrig war, weiter.
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich keine Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO.
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1. Das Zulassungsvorbringen legt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dar.
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Solche Zweifel bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16). Die von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geforderte Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert innerhalb der Zulassungsbegründungsfrist von zwei Monaten eine konkret fallbezogene und hinreichend substantiierte Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung; es muss dargelegt werden, dass und weshalb das Verwaltungsgericht entscheidungstragende Rechts- und Tatsachenfragen unrichtig entschieden hat (BayVGH, B.v. 29.4.2020 – 10 ZB 20.104 – juris Rn. 3), wobei „darlegen“ schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr als lediglich einen allgemeinen Hinweis bedeutet; „etwas darlegen“ bedeutet vielmehr so viel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ (BVerwG, B.v. 9.3.1993 – 3 B 105.92 – juris Rn. 3 m.w.N.).
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Gemessen daran sind mit dem Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Richtigkeitszweifel dargelegt.
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a) Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Klage sei nicht begründet, weil die mit Bescheid der Beklagten vom 11. Juli 2023 verfügte Beschränkung des als Kundgebungsmittel verwendeten Bildmaterials auf DIN A4-Größe rechtmäßig gewesen sei und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt habe.
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Die Anordnung sei hinreichend bestimmt. Insofern werde zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (B.v. 14.7.2023 – 10 CS 23.1236 – juris) verwiesen. Zudem habe die Beklagte auch im Rahmen des Klageverfahrens nochmals klargestellt, dass durch die Anordnung die Verwendung des vom Kläger vorgelegten Bildmaterials nur insoweit untersagt worden sei, als es die Größe des DIN A4-Formats überschreite.
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Auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 BayVersG lägen vor. Insbesondere begegne die Gefahrenprognose der Beklagten, dass eine Konfrontation mit den streitgegenständlichen großformatigen, detailgenauen und sehr drastischen Darstellungen abgetriebener, teils zerstückelter menschlicher Föten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu schädlichen Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit von Kindern und Jugendlichen führen könne, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Beklagte sei zutreffend davon ausgegangen, dass nach den konkreten tatsächlichen Umständen der vom Kläger angezeigten Versammlung, insbesondere der besonderen örtlichen Umgebung und der baulichen Gestaltung des Versammlungsortes sowie der konkreten Größe des angezeigten Bildmaterials (2 x 3 Meter), eine Konfrontation von Kindern und Jugendlichen mit den Bildern abgetriebener Föten unausweichlich gewesen wäre; insoweit werde auf die ausführliche Darstellung im streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen. Dass sich Kinder und Jugendliche gerade dem Blick auf großformatige, drastische Bilder nicht entziehen könnten, bestätige auch die gemeinsame psychologische Stellungnahme des Jugendamts sowie des Fachbereichs für ordnungsrechtlichen Jugendschutz der Beklagten vom 18. August 2023. Diese zeige nachvollziehbar auf, dass durch die Konfrontation von Kindern und Jugendlichen mit den als Kundgebungsmittel angezeigten Darstellungen abgetriebener menschlicher Föten nach den bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung erkennbaren tatsächlichen Umständen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die konkrete Gefahr erheblicher (gesundheitlicher) Folgen bzw. psychischer Beeinträchtigungen gedroht habe. Die Fachstellen der Beklagten hätten schlüssig und plausibel dargelegt, dass großformatige und auffällige Bilder und Fotos anders als Worte nicht verarbeitet werden müssten, sondern direkt auf das Bewusstsein wirkten und die streitgegenständlichen Bilder blutiger menschlicher Föten mit teils abgetrennten Gliedmaßen heftige Emotionen und Reaktionen (neben Ängsten oder Panik auch individuelle Erinnerungen an Gewalt und Grausamkeiten) auslösen könnten, dem Sicherheitsbedürfnis von Kindern und Jugendlichen widersprächen, extrem erschreckend seien und von einer massiven (schädlichen) Wirkung auf deren psychische Gesundheit auszugehen sei. Plausibel sei auch die Einschätzung, es komme zu einer Überforderung der Bewältigungsstrategien und zu Ohnmachtsgefühlen, wodurch es zu einer Traumatisierung oder langfristigen Auswirkungen auf die psychische und emotionale Gesundheit von Kindern und Jugendlichen kommen könne. Dies gelte insbesondere bei Kindern, die bereits Gewalterfahrungen gemacht hätten.
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Mit seinen Einwänden gegen die fachbehördliche Stellungnahme dringe der Kläger im Ergebnis nicht durch. Dass wissenschaftliche Quellen nicht im Einzelnen benannt worden seien, berühre die Vertretbarkeit der fachkundigen Einschätzung nicht. Denn für die Tragfähigkeit der Gefahrenprognose sei nach den Maßstäben insoweit ausreichend, dass sie nach den zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Anordnung bekannten Tatsachen schlüssig und plausibel sei. Insoweit sei dem Jugendamt der Beklagten auch eine besondere Sachkunde zuzusprechen. Sachfremde Erwägungen seien weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Rüge des Klägers, die Stellungnahme stütze sich auch auf seinen Internetauftritt, greife auch nicht durch. Der Internetauftritt sei zwar im Vorspann der Stellungnahme erwähnt, es gebe aber keine Anhaltspunkte, dass dessen Inhalte bei der fachlichen Bewertung überhaupt berücksichtigt worden seien. Des Weiteren habe der Kläger auch nicht substantiiert aufgezeigt, dass entgegenstehende wissenschaftliche Erkenntnisse vorlägen, aus welchen sich die gesundheitliche und jugendschutzrechtliche Vertretbarkeit der streitgegenständlichen großformatigen Bilder ergeben würde. Derartige Erkenntnisse folgten insbesondere nicht aus der vom Kläger vorgelegten Stellungnahme des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestags vom 30. Mai 2017 zur Wirksamkeit von bildlichen Warnhinweisen auf Zigarettenpackungen. Der Kläger folgere daraus vielmehr selbst, dass auch kleinformatige „Schockbilder“ erheblichen Einfluss auf die Psyche der Betrachter haben könnten. Die weitere Schlussfolgerung des Klägers, die Annahme in der Stellungnahme, großformatige Bilder seien „schlimmer“ als kleinformatige Bilder, sei willkürlich, treffe nicht zu. Die fachliche Einschätzung zur Wirkung großformatiger Bilder werde in der Stellungnahme maßgeblich darauf gestützt, dass sich Kinder und Jugendliche den streitgegenständlichen Darstellungen abgetriebener Föten schon aufgrund deren konkreter Größe auch unter Berücksichtigung der Vorkehrungen des Klägers nicht entziehen könnten. Im Übrigen führe auch der Einwand des Klägers, dass in der Stellungnahme nicht nach dem Alter der Kinder und Jugendlichen differenziere, zu keinem anderen Ergebnis. Eine Differenzierung nach Altersgruppen sei schon deshalb nicht erforderlich gewesen, weil hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorgelegen hätten, dass Kinder und Jugendliche verschiedener Altersgruppen mit den Bildern konfrontiert worden wären. Auch der Einwand, dass nicht bekannt sei, dass bisherige Versammlungen mit dem streitgegenständlichen Bildmaterial zu Beschwerden Dritter geführt hätten, führe zu keinem anderen Ergebnis. Abgesehen davon, dass nicht erkennbar sei, auf welcher Grundlage der Kläger dies beurteilen könne, sei diese pauschale Behauptung nicht geeignet, die fachkundige Einschätzung des zuständigen Jugendamts durchgreifend in Zweifel zu ziehen. Letztlich gehe sogar der Kläger selbst davon aus, dass die Bilder drastisch und abstoßend seien, und räume ein, dass „niemand möchte, dass seine Kinder solche Bilder sehen müssen“. Ob darüber hinaus bei der angezeigten Versammlung eine (psychische) Druck- oder Belagerungssituation für Schwangere einhergehe, könne offen bleiben.
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Die streitgegenständliche Beschränkung sei auch verhältnismäßig. Mit Blick auf den Versammlungsort und die angezeigte Größe des Bildmaterials seien mildere, gleich geeignete Mittel nicht ersichtlich gewesen. Warnhinweise wären von den hier insbesondere gefährdeten Kindern entweder schon nicht oder nicht in gleicher Weise wahrgenommen, gelesen und verstanden worden. Auch ein Abhängen des Bildmaterials sei nicht in Betracht gekommen; hierzu werde auf die ausführliche und nachvollziehbare Darlegung im Bescheid der Beklagten vom 11. Juli 2023 verwiesen. Im Hinblick auf den hohen Rang des Schutzes der Gesundheit von Kindern- und Jugendlichen und auch des Jugendschutzes unterhalb der Schwelle der Gesundheitsgefährdung sei die Beschränkung auch vor dem Hintergrund des hohen Wertes der Versammlungs- und Meinungsfreiheit des Klägers und dem Gewicht der Beeinträchtigung dieser Rechte angemessen. Auch wenn dem Kläger die Erzielung eines Beachtungserfolgs erschwert werde, könne er sein kommunikatives Anliegen grundsätzlich weiterverfolgen und dazu auch die entsprechenden Bilder verwenden, solange sie das Format DIN A4 nicht überschritten.
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b) Das Zulassungsvorbringen zeigt insofern keine ernstlichen Richtigkeitszweifel auf.
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Es genügt bereits insgesamt nicht dem Darlegungserfordernis gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, da es an einer konkrete Auseinandersetzung mit den (ausführlichen) Gründen der angefochtenen Entscheidung fehlt; der Kläger beschränkt sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung seines erstinstanzlichen, von der Würdigung des Verwaltungsgerichts abweichenden Vortrags. Im Übrigen stellen die Argumente des Klägers die zutreffende Bewertung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage.
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aa) Dies gilt zunächst für die Rüge des Klägers, der angegriffene Bescheid sei nicht hinreichend bestimmt. Hierzu hat das Verwaltungsgericht auf den Beschluss des Senats im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verweisen. Danach ist die aus drei Sätzen bestehende Beschränkung im Zusammenhang zu lesen. Die Formulierung „Kundgebungsmittel, … [die] bewusst eine verängstigende, einschüchternde oder verstörende Wirkung auf Dritte, insbesondere Kinder, in Kauf nehmen,“ wird durch die nachfolgende Beschreibung „Bildmaterial abgetriebener Föten, welches über das Format DIN A4 hinausgeht, insbesondere die Verwendung des angezeigten und beigefügten Bildmaterials,“ konkretisiert. Damit ist für den Adressaten erkennbar, dass sich die Anordnung zum einen inhaltlich auf das vom Kläger vorgelegte und zum Bestandteil des Bescheids erklärte Bildmaterial bezog, und zum anderen hinreichend deutlich, dass die Verwendung des Bildmaterials nur insoweit untersagt war, als es die Größe des Formats DIN A4 überschritt (BayVGH, B.v. 14.7.2023 – 10 CS 23.1236 – juris Rn. 26). Dem setzt das Zulassungsvorbringen nichts Substantielles entgegen. War die Verfügung aber bereits im Erlasszeitpunkt hinreichend bestimmt, kommt es auf die ergänzende, vom Zulassungsvorbringen allein angegriffene Begründung des Verwaltungsgerichts, eine nachträgliche Präzisierung sei auch im Klageverfahren noch möglich, nicht entscheidungserheblich an.
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bb) Auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Gefahrenprognose der Beklagten werden vom Zulassungsvorbringen nicht ernstlich in Zweifel gezogen.
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(1) „Öffentliche Sicherheit“ im Sinne von Art. 15 Abs. 1 BayVersG umfasst die gesamte Rechtsordnung und die in diesem Zusammenhang betroffenen Rechte Dritter. Im Falle der Kollision der Versammlungsfreiheit mit anderen Rechtsgütern ist eine Abwägung der betroffenen Positionen zur Herstellung praktischer Konkordanz erforderlich, wobei die kollidierenden Positionen so in Ausgleich zu bringen sind, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (vgl. BVerfG, B.v. 11.4.2018 – 1 BvR 3080/09 – juris Rn. 32). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit beim Erlass von versammlungsrechtlichen Beschränkungen oder eines Versammlungsverbots dürfen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose gestellt werden. Sie ist auf konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte zu stützen, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben (vgl. BVerfG, B. v. 6.6.2007 – 1 BvR 1423/07 – juris Rn. 17). Bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen für sich allein genommen hierzu nicht aus. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Beschränkung liegt grundsätzlich bei der Behörde (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 23.9.2025 – 10 CS 25.1672 – juris 6; B.v. 9.8.2024 – 10 C 24.1382 – juris 7, jeweils m.w.N.).
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Das Verwaltungsgericht hat diese Maßstäbe seiner Entscheidung ausdrücklich zu Grunde gelegt; die Antragsbegründung zieht sie auch nicht in Zweifel.
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(2) Die unter Beachtung dieser Rechtsgrundsätze begründete Bewertung des Verwaltungsgerichts, die Gefahrenprognose der Beklagten begegne keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, ist nachvollziehbar und wird durch den Vortrag des Klägers nicht in Frage gestellt.
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Zunächst teilt der ortskundige Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass Zeit und Ort der Versammlung (zentraler Platz vor der größten innerstädtischen Einkaufspassage mit Kino an einem Samstagnachmittag im Sommer) die Prognose der Beklagten stützen, dass auch (Klein-)Kinder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit den Plakaten konfrontiert worden wären. Der Senat hat zudem bereits im Eilverfahren ausgeführt, dass die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen habe, dass dem Format des präsentierten Bildmaterials entscheidende Bedeutung zukomme, weil sich bei der angezeigten Größe der Plakatwände vor allem Kinder und Jugendliche in einem weiten Umkreis des Versammlungsgeschehens den Inhalten nicht hätten entziehen können (BayVGH, B.v. 14.7.2023 – 10 CS 23.1236 – juris Rn. 27). Dass die vom Kläger geplanten „Warnhinweise“ in der Umgebung eine Konfrontation von Kindern und Jugendlichen mit den Bildern verhindert hätte, hat das Verwaltungsgericht im Anschluss an den Beschluss des Senats im Eilverfahren (BayVGH a.a.O.) zu Recht verneint. Hierzu enthält das Zulassungsvorbringen nichts an Substanz. Im Übrigen besteht nicht in erster Linie die Obliegenheit von Kindern und Jugendlichen, zentrale Bereiche der Innenstadt wegen dort drohender Gefahren für ihre psychische Gesundheit zu meiden. Vielmehr hat zunächst der Kläger bei der Konzeption seiner Versammlungen zu gewährleisten, dass eine Gesundheitsgefährdung für Dritte, die den öffentlichen Raum gleichberechtigt nutzen, ausgeschlossen wird.
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Auch ernstliche Zweifel an der Annahme des Erstgerichts, die Prognose der Beklagten, die Verwendung von zwei mal drei Meter großen Bildern blutiger und zerstückelter menschlicher Föten begründe eine Gefahr für die ungestörte Entwicklung und die psychische Gesundheit von Kindern und Jugendlichen, sind nicht substantiiert dargelegt. Insbesondere in Bezug auf diese Würdigung geht das Zulassungsvorbringen nicht auf die Begründung des Verwaltungsgerichts ein, sondern wiederholt lediglich die eigenen, bereits erstinstanzlich vorgebrachten und vom Erstgericht berücksichtigten Argumente. Der Kläger setzt sich insbesondere nicht mit der Annahme des Verwaltungsgerichts auseinander, die Stellungnahme der städtischen Fachstellen sei schlüssig und plausibel, der Internetauftritt habe – trotz seiner Nennung zu Beginn des Stellungnahme – für den Inhalt der Stellungnahme keine Rolle gespielt, dem Jugendamt der Beklagten komme eine besondere Sachkunde zu, Mängel der Stellungnahme seien nicht substantiiert und konkret vorgetragen und der Stellungnahme entgegenstehende wissenschaftliche Erkenntnisse seien weder aufzeigt noch sonst ersichtlich. Er belässt es vielmehr dabei zu wiederholen, die Stellungnahme nenne keine Quellen, ohne konkret aufzuzeigen, inwiefern die Ausführungen der Fachbehörden fehlerhaft sein könnten. Unabhängig davon ist es grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich die Versammlungsbehörde bei einer Gefahrenprognose der vorliegenden Art maßgeblich auf eine fachliche Stellungnahme des Jugendamtes stützt. Dem Jugendamt kommt insoweit eine auch vom Gesetzgeber anerkannte besondere Sachkunde zu. So kann das zuständige Jugendamt (vgl. Art. 57 AGSG) gemäß § 7 JuSchG ggf. bestimmte Anordnungen zur Gefahrenabwehr erlassen, soweit von einer öffentlichen Veranstaltung oder einem Gewerbebetrieb eine Gefährdung für das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen ausgeht; dies setzt wiederum eine vom Jugendamt zu treffende Gefahrenprognose voraus. Dabei kann das Jugendamt grundsätzlich auf die Einschätzung eigener Fachkräfte oder sonstiger Fachbehörden zurückgreifen, ohne in jedem konkreten Einzelfall ein wissenschaftliches Gutachten einholen zu müssen (vgl. Liesching in BeckOK Jugendschutzrecht, Stand: 31.12.2025, § 7 Rn. 11; Ukrow in Erdemir, Jugendschutzgesetz, 1. Aufl. 2023, § 7 Rn. 21 m.w.N.)
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Auch trifft die Behauptung des Klägers nicht zu, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit einer vorgelegten Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages zur Wirkung von Schockwerbung auf Tabakprodukten auseinandergesetzt. Das Verwaltungsgericht konnte allerdings der Ausarbeitung nachvollziehbarerweise keine Aussage entnehmen, die gegen die Annahmen des Jugendamtes zur Wirkung großformatiger Bilder der streitgegenständlichen Art sprächen. Auch dem Argument des Verwaltungsgerichts, der Kläger gehe ausweislich seiner Ausführungen im gerichtlichen Verfahren offenbar selbst von der schockierenden Wirkung der Bilder aus, tritt das Zulassungsvorbringen nicht substantiiert entgegen. Der Vortrag des Klägers im Zulassungsverfahren legt – worauf auch schon das Verwaltungsgericht hingewiesen hat – mit seinem Verweis auf die schockierende Wirkung kleinformatiger Bilder auf Zigarettenverpackungen eher nahe, dass die Auffassung der Beklagten, großformatige Abbildungen von blutverschmierten und zerstückelten Föten könnten auf Kinder verstörend und traumatisierend wirken, erst Recht zutreffend ist.
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Soweit der Kläger behauptet, er habe vor der streitgegenständlichen Versammlung bereits mehrere Versammlungen mit den streitgegenständlichen Bildern durchgeführt, ohne dass es zu einer Gefährdung von Kindern und Jugendlichen gekommen sei, hat dem bereits das Verwaltungsgericht zurecht entgegengehalten, dass nicht erkennbar ist, wie und auf welcher fachlichen Grundlage er dies erkennen und beurteilen können möchte. Auch hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander.
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Im Übrigen trifft es – entgegen der Behauptung des Klägers an mehreren Stellen der Zulassungsbegründung – nicht zu, dass das Verwaltungsgericht einen Eingriff in die Versammlungsfreiheit schon für gerechtfertigt hält, wenn die Versammlung psychisch verstörend auf Passanten wirke. Das Verwaltungsgericht hat sich ausdrücklich darauf gestützt, dass die streitgegenständlichen Bilder die konkrete Gefahr für die Entwicklung und psychische Gesundheit von Kindern und Jugendlichen begründen können.
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cc) Schließlich ist auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens nicht ersichtlich, dass die Annahmen des Verwaltungsgerichts zur Verhältnismäßigkeit der Beschränkung ernstlich zweifelhaft wären.
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Der Annahme des Verwaltungsgerichts, mildere Mittel seien nicht ersichtlich gewesen, tritt das Zulassungsvorbringen nicht substantiiert entgegen. Insbesondere hinsichtlich des Abdeckens der Bilder hat das Verwaltungsgericht auf die Begründung des angegriffenen Bescheids Bezug genommen. Die Rüge im Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe sich zum Abdecken als milderem Mittel nicht verhalten, trifft also nicht zu.
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Das Zulassungsvorbringen zeigt auch nicht auf, dass die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Angemessenheit der angegriffenen Beschränkung ernstlich zweifelhaft sind. Im Zulassungsvorbringen des Klägers kommt sinngemäß die Auffassung zum Ausdruck, verstörende und selbst traumatisierende Bilder gehörten zur alltäglichen Lebensrealität von Kindern und müssten im Interesse der Versammlungs- und Meinungsfreiheit hingenommen werden. Damit wird die Abwägung von Beklagter und Verwaltungsgericht zwischen Versammlungs- und Meinungsfreiheit einerseits und Gesundheit- bzw. Jugendschutz andererseits nicht ernsthaft in Zweifel gezogen. Es trifft zwar zu, dass ein „vom Elend der Welt unbeschwertes Gemüt des Bürgers“ kein Belang ist, zu dessen Schutz der Staat Grundrechtspositionen einschränken darf (BVerfG, U.v. 12.12.2000 – 1 BvR 1762/95 – BVerfGE 102, 347 – juris Rn. 56). Das Bundesverfassungsgericht (a.a.O.) geht aber auch mit Blick auf die Meinungsfreiheit als Kommunikationsgrundrecht zugleich davon aus, dass dies anders zu beurteilen sein kann, wenn ekelerregende, furchteinflößende oder jugendgefährdende Bilder gezeigt werden. Genau dies war hier nach der nicht substantiiert angegriffenen Auffassung von Beklagter und Verwaltungsgericht der Fall. Werden die Schwelle zur Gesundheitsgefahr bzw. zu Gefahren für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen überschritten, gebieten es die staatlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 5 Abs. 2 GG in verhältnismäßiger Weise unter Wahrung des Grundsatz der praktischen Konkordanz zu deren Schutz einzugreifen. Die weiteren Ausführungen des Klägers zur Frage, welche Gefahren von Abtreibungen seiner Auffassung nach für die (psychische) Gesundheit (der Abtreibenden) ausgehen, zeigen insofern keine weitergehenden abwägungserheblichen Belange auf. Im Übrigen trifft es – auch hier – nicht zu, dass das Verwaltungsgericht einen Eingriff in die Versammlungsfreiheit schon für gerechtfertigt hält, wenn die Versammlung psychisch verstörend auf Passanten wirkt. Schließlich stellt es keine unzulässige Abschreckung vor der Ausübung von Grundrechten (sog. „chilling effect“) dar, Versammlungsveranstalter daran zu hindern, die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern und Jugendlichen zu gefährden.
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Etwas anderes folgt nicht aus den vom Kläger angeführten Gewährleistungen der Versammlungs- und Meinungsfreiheit in Art. 11 und Art. 10 EMRK. Auch Art. 11 EMRK gewährleistet die Versammlungsfreiheit nur innerhalb bestimmter, gesetzlich vorgesehenen Grenzen. So darf der Staat durch allgemeine Gesetze Beschränkungen der Versammlungsfreiheit vorsehen, die notwendig sind zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (einschließlich der Moral), zur Verhütung von Straftaten sowie zum Schutz der Rechte Dritter (Art. 11 Abs. 2 Satz 1 EMRK). Entsprechendes gilt für die Meinungsfreiheit (Art. 10 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Satz 1 EMRK). Art. 11 und Art. 10 EMRK lassen Einschränkungen der Versammlungs- und Meinungsfreiheit demnach zu, wenn sie zum Schutz der Gesundheit erforderlich sind und in verhältnismäßiger sowie diskriminierungsfreier Weise erfolgen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend – wie dargelegt – erfüllt. Ein über die Gewährleistungen von Art. 8 Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 GG hinausgehender Schutz folgt aus Art. 11 und Art. 10 EMRK nicht.
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2. Auch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor bzw. ist schon nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
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Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) setzt voraus, dass für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Klärungsbedürftig sind solche Rechts- oder Tatsachenfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend ober- oder höchstgerichtlich geklärt sind (vgl. BVerfG, B.v. 28.4.2011 – 1 BvR 3007/07 – juris Rn. 21). Dementsprechend verlangt die Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung, dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist; ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2020 – 10 ZB 19.2235 – Rn. 4; B.v. 14.2.2019 – 10 ZB 18.1967 – juris Rn. 10).
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Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen vorliegend nicht. Der Kläger hält für klärungsbedürftig, „unter welchen Voraussetzungen (…) eine versammlungsrechtliche Beschränkung auf den Schutz vor psychischen Beeinträchtigungen Dritter durch visuelle Darstellungen gestützt werden (kann) und welche konkreten Anforderungen (…) an die Gefahrenprognose zu stellen (sind)“.
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In der Rechtsprechung sind sowohl die Grundsätze des Ausgleichs kollidierender Verfassungsgüter als auch die Anforderungen an eine entsprechende versammlungsrechtliche Gefahrenprognose geklärt (s.o.). Im Übrigen erfordern eine Gefahrenprognose und eine Abwägung mit kollidierenden Rechtsgütern immer eine Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und entziehen sich damit einer grundsätzlichen Klärung.
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3. Weiter ist eine Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) nicht hinreichend dargelegt und liegt auch nicht vor.
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Die Darlegung einer Divergenz erfordert, dass ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender Rechts- oder Tatsachensatz bezeichnet wird, mit dem die Vorinstanz von einem in der Rechtsprechung eines übergeordneten Gerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift abgewichen ist. Die divergierenden Sätze sind einander so gegenüberzustellen, dass die Abweichung erkennbar wird (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 22.3.2019 – 10 ZB 18.2598 – juris Rn. 18; B.v. 18.4.2019 – 10 ZB 18.2660 – juris Rn. 9 m.w.N.). Es genügt nicht, wenn in der angegriffenen Entscheidung ein in der Rechtsprechung der übergeordneten Gerichte aufgestellter Grundsatz lediglich übersehen, übergangen oder in sonstiger Weise nicht richtig angewandt worden ist (BVerwG, B.v. 20.7.2016 – 6 B 35.16 – juris Rn. 12 m.w.N).
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Gemessen daran legt das Zulassungsvorbringen eine entscheidungserhebliche Divergenz nicht substantiiert dar. Schon die Behauptung, das Bundesverfassungsgericht habe einen Rechtssatz aufgestellt, wonach für versammlungsrechtliche Gefahrenprognosen „Plausibilitätserwägungen ohne empirische Grundlage, auch wenn sie von einer Fachbehörde stammen“, nicht genügen, ist nicht nachvollziehbar. An welcher Stelle das Gericht diesen Rechtssatz aufgestellt haben soll, zeigt der Kläger nicht auf; die drei von ihm angeführten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts enthalten diese Aussage nicht. Auch, soweit der Kläger dem verwaltungsgerichtlichen Urteil den Rechtssatz entnehmen möchte, „eine versammlungsrechtliche Beschränkung (könne) auf eine behördeninterne Stellungnahme gestützt werden, auch wenn diese keine wissenschaftlichen Quellen benennt und keine empirischen Belege anführt, sofern die erstattende Behörde über besondere Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet verfügt“, gibt diese Interpretation der Entscheidungsgründe die wesentlichen rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgericht nicht korrekt, jedenfalls aber nicht vollständig wieder. Das Verwaltungsgericht hat die Stellungnahme des Jugendamtes der Beklagten ausdrücklich als verwertbar angesehen, weil die Stellungnahme für das Gericht schlüssig und plausibel sei. Stellt das Zulassungsvorbringen demnach weder einen Rechtssatz des Bundesverfassungsgerichts noch einen von diesem Rechtssatz abweichenden, entscheidungstragenden Rechtssatz des Verwaltungsgericht zutreffend dar, liegt darin keine ordnungsgemäße Divergenzrüge.
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4. Auch ein entscheidungserheblicher Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor.
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Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt im Hinblick auf die „Unausweichlichkeit“ der streitgegenständlichen Bilder für und ihre Auswirkungen auf Kinder und Jugendliche nicht ausreichend aufgeklärt und damit gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen, greift nicht durch. Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht kann grundsätzlich nicht geltend gemacht werden, wenn der Kläger es unterlassen hat, in der mündlichen Verhandlung einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen (vgl. etwa BVerwG, B.v. 20.12.2012 – 4 B 20.12 – juris Rn. 6). Mit der Aufklärungsrüge können Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten, vor allem unterbliebene Beweisanträge, nicht kompensiert werden (vgl. BayVGH, B.v. 8.2.2017 – 10 ZB 16.1049 – juris Rn. 8). Entsprechendes gilt, wenn der Kläger – wie hier – auf mündliche Verhandlung verzichtet hat, weil er sich dann der Möglichkeit zur Geltendmachung des Anspruchs auf Vorabentscheidung aus § 86 Abs. 2 VwGO begeben hat (BayVGH, B.v. 5.12.2022 – 9 ZB 22.1076 – juris Rn. 14 m.w.N.). Im Übrigen fehlt es im Zulassungsantrag an der erforderlichen substantiierten Darlegung, welche tatsächlichen Feststellungen das Verwaltungsgericht bei einer weiteren Aufklärung getroffen hätte und inwiefern diese entscheidungserheblich gewesen wären.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).