Titel:
Wohnungsdurchsuchung zur zwangsweisen Vorführung bei ausländischen Delegationen
Normenketten:
AGAufenthG Art. 1 Nr. 1, Nr. 2
AsylG § 15
AufenthG § 1, § 3, § 48, § 71 Abs. 1 S. 1, § 82 Abs. 4
VwZVG Art. 19 Abs. 2, Art. 37 Abs. 3
ZustVAuslR § 7 Abs. 1
Leitsätze:
1. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen des Art. 19 Abs. 2 VwZVG müssen für die Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung zur zwangsweisen Durchsetzung von Mitwirkungspflichten erfüllt sein. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Wohnungsdurchsuchung zur zwangsweisen Vorführung zur Anhörung bei ausländischen Delegationen ist vor Ablauf der dem Betroffenen gesetzten Frist zur freiwilligen Mitwirkung unzulässig, auch wenn eine Nichterfüllung vermutet wird. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Wohnungsdurchsuchung abgelehnt, Fristsetzung, Wohnungsdurchsuchung, Zwangsvollstreckung, Mitwirkungspflicht, Vorführung, Zuständigkeit, Kostenentscheidung, Vorspracheanordnung
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 29.04.2026 – 10 C 26.764
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Gründe
1
Der Antrag auf Durchsuchung der Wohnung des Antragsgegners zur Durchführung der zwangsweisen Vorführung zur Anhörung bei den ermächtigten Bediensteten von Gambia zwischen dem 27. und 30. April 2026 zum Zwecke der Ausstellung eines Passes, Passersatzes oder eines anderen gültigen Reisedokuments, das ihn zur Rückkehr nach Gambia berechtigt, ist zulässig, aber unbegründet.
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Der Antrag ist zulässig.
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1. Für die streitgegenständliche Anordnung der Durchsuchung der Wohnung des Antragsgegners auf Grundlage von Art. 37 Abs. 3 VwZVG i.V.m. § 82 Abs. 4 AufenthG sind die Verwaltungsgerichte zuständig.
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2. Die Kammer entscheidet ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners und sieht von einer Übermittlung der Antragsschrift sowie der unmittelbaren Bekanntgabe der richterlichen Entscheidung an diesen ab, da ansonsten die Gefahr besteht, dass dem Antragsgegner der Termin der Vorführung bekannt wird und er sich dem Zugriff entzieht.
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3. Der Antragsteller ist für die begehrte Anordnung der Durchsuchung der Wohnung des Antragsgegners antragsberechtigt. Hintergrund der Maßnahme ist die geplante Vorführung des Antragsgegners vor der Delegation von Gambia aufgrund der bestandskräftigen Verpflichtung zur Vorsprache aus dem Bescheid vom 11. Juni 2025.
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Die Zentrale Ausländerbehörde ist für die beantragte Sicherungsmaßnahme der Durchsuchung gem. § 71 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG i.V.m. Art. 1 Nr. 1 AGAufenthG i.V.m. § 1 Nr. 2b, § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 4 Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerrecht (ZustVAuslR) sachlich und gem. Art. 1 Nr. 2 AGAufenthG i.V.m. § 7 Abs. 1 ZustVAuslR örtlich zuständig.
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Der Antrag ist unbegründet, da die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vorliegen.
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Rechtsgrundlage für die beantragte Wohnungsdurchsuchung ist Art. 37 Abs. 3 Satz 1 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG). Danach sind die mit der Durchführung des Verwaltungszwangs beauftragten Bediensteten der Vollstreckungsbehörde und Polizeibeamten befugt, die Wohnung des Pflichtigen zu betreten und verschlossene Türen und Behältnisse zu öffnen, soweit es der Zweck der Vollstreckung erfordert. Daneben müssen die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen des Art. 19 VwZVG erfüllt sein.
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Die Vollstreckungsvoraussetzung des Art. 19 Abs. 2 VwZVG liegt zum Zeitpunkt der geplanten Vorführung jedoch nicht vor. Die Vorführung vor der Delegation Gambias dient der zwangsweisen Durchsetzung der Mitwirkungspflichten aus § 15 AsylG i.V.m. § 48 AufenthG. Voraussetzung jeder Zwangsvollstreckung ist nach Art. 19 Abs. 2 VwZVG, dass der Betroffene die durchzusetzende Verpflichtung nicht rechtzeitig erfüllt hat, das heißt ihr nicht innerhalb der ihm zuletzt gesetzten Frist zur freiwilligen Erfüllung nachgekommen ist. Vorliegend hat der Antragsteller dem Antragsgegner jedoch am 18. Februar 2026 eine Frist zur Erfüllung dieser Mitwirkungspflichten bis zum 18. Mai 2026 eingeräumt. Zwar kann vermuten werden, dass der Antragsgegner – wie bereits in der Vergangenheit – seiner Verpflichtung voraussichtlich nicht nachkommen wird. Dies ändert jedoch nichts daran, dass ihm erneut eine Frist zur freiwilligen Erfüllung gesetzt wurde. Vor Ablauf dieser Frist (oder deren wirksamer Verkürzung) ist eine zwangsweise Durchsetzung der Verpflichtung daher unzulässig. Die vom Antragsteller geplante Vorführung soll zwischen dem 27. und 30. April 2026 und damit vor Ablauf der derzeit bis zum 18. Mai 2026 eingeräumten Frist zur freiwilligen Erfüllung erfolgen.
Der Antrag ist daher abzulehnen.
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Einer Kostenentscheidung und Festsetzung eines Verfahrenswertes bedarf es nicht, da nach dem Gerichtskostengesetz vorliegend keine Gebühren anfallen (VG Karlsruhe, B.v. 10.12.2019 – 3 K 7772/19 – juris Rn. 31). Außergerichtliche Kosten sind angesichts der fehlenden Beteiligung des Antragsgegners an dem Verfahren und dem demgemäß fehlenden kontradiktorischen Charakter des Verfahrens nicht zu erstatten (OVG Bremen, B.v. 30.9.2019 – 2 S 262/19 – juris Rn. 24).