Titel:
Revisionserfolg, Lebensgefährdende Behandlung, Schleusung von Ausländern, Strafzumessung, Beweiswürdigung, Qualifikationstatbestand, Verfahrensverzögerung
Schlagworte:
Revisionserfolg, Lebensgefährdende Behandlung, Schleusung von Ausländern, Strafzumessung, Beweiswürdigung, Qualifikationstatbestand, Verfahrensverzögerung
Vorinstanz:
AG Passau, Urteil vom 11.12.2025 – 5 Ls 27 Js 13755/23 jug
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht – Passau vom 11. Dezember 2025 – auch bezüglich des Mitangeklagten Z. – samt den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
II. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an ein anderes Jugendschöffengericht des Amtsgerichts Passau zurückverwiesen.
Gründe
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1. Mit Urteil vom 11. Dezember 2025 sprach das Amtsgericht Passau – Jugendschöffengericht – den Angeklagten sowie den Mitangeklagten Z. jeweils des Einschleusens von Ausländern mittels lebensgefährdender Behandlung schuldig und verhängte gegen sie jeweils eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe.
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Dem Schuldspruch lagen im Wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde (UA S. 3/4):
„Am 06.09.2023 gegen 2.15 Uhr unterstützten die Angeklagten aufgrund ihres vorgefassten gemeinsamen Tatplans (…) elf Personen türkischer Staatsangehörigkeit, darunter vier Kinder, dabei in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einzureisen, indem der anderweitig Verurteilte K. diese mit dem Wohnmobil Peugeot Weinsberg R 57 (…) von Österreich kommend über den ehemaligen Grenzübergang Lackenhäuser, 9... N. in das Bundesgebiet fuhr. Auf Höhe R. straße 25, 9... W. wurde das Wohnmobil gegen 2.35 Uhr einer polizeilichen Kontrolle (…) unterzogen. (…) Am 06.09.2023 gegen 1.15 Uhr passierten die Beteiligten den Grenzübergang Lackenhäuser nach Österreich und holten in einem Waldstück bei Hochficht die beförderten Personen ab, welche auf Anweisung des Angeklagten I. in das Wohnmobil zustiegen. Anschließend übersandte der Angeklagte Z. dem anderweitig Verurteilten einen Absetzort bei 9. W. und die Beteiligten begaben sich wieder nach Deutschland. Die Angeklagten überwachten dabei die weitere Fahrt, indem sie Anschluss an das Wohnmobil hielten, die Lage auskundschafteten und der Angeklagte Z. mit dem anderweitig Verurteilten telefonischen Kontakt hielt (…).
Die geschleusten Personen befanden sich zusammengepfercht sowie ungesichert im Innenraum des Wohnmobils und hatten keinerlei Sitzplätze mit Sicherungssystemen zur Verfügung. Dies und die Gefährlichkeit dieser Beförderung war den Angeklagten zu jedem Zeitpunkt bewusst. (…)“
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Das Urteil enthält hinsichtlich des Schuldspruches nach §§ 96 Abs. 1 Nr. 1a und b, Abs. 2 S. 1 Nr. 5, 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG keinerlei rechtliche Würdigung (UA S. 5). Im Rahmen der Strafzumessung hat das Amtsgericht berücksichtigt, dass „der Transport lediglich über eine relative kurze Streckt (richtig: Strecke) erfolgte“ (UA S. 6).
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2. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Insbesondere beanstandet sie, dass das Urteil den Anforderungen an die Darlegung der Annahme der das Leben gefährdenden Behandlung nicht genüge.
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Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt die Verwerfung der Revision als offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
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1. Die Revision erzielt mit der erhobenen Sachrüge einen mindestens vorläufigen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Sie rügt im Ergebnis zu Recht, dass die Feststellungen nicht die Voraussetzungen eines lebensgefährdenden Einschleusens von Ausländern (§ 96 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 AufenthG), das als Qualifikationstatbestand in den Schuldspruch aufzunehmen wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 07.05.2019, 1 StR 8/19, zitiert nach juris, dort Rdn. 5, und vom 08.03.2022, 1 StR 483/21, zitiert nach juris, dort Rdn. 7), belegen.
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a) Das Merkmal einer das Leben gefährdenden Behandlung ist auch in der Vorschrift des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB enthalten, so dass es in Anlehnung an diese Vorschrift ausgelegt wird (vgl. Gericke in: Münchener Kommentar zum StGB, 3. Aufl., § 96 AufenthG Rdn. 36; s. aber auch Hohoff in: Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 3. Aufl., § 96 AufenthG Rdn. 20). Danach ist das Merkmal erfüllt, wenn die Behandlung, welcher der Ausländer während der Schleusung ausgesetzt ist, nach den Umständen des Einzelfalls geeignet ist, eine Lebensgefahr herbeizuführen; eine konkrete Gefährdung des Lebens muss noch nicht eingetreten sein (BGH, Beschlüsse vom 07.05.2019, 1 StR 8/19, aaO Rdn. 7, vom 24.10.2018, 1 StR 212/18, zitiert nach juris, dort Rdn. 10 und vom 08.03.2022, 1 StR 483/21 aaO Rdn. 8). Die Umstände, die eine das Leben gefährdende Behandlung des Geschleusten begründen, müssen dabei im Einzelnen festgestellt und belegt sein; insbesondere müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, woraus sich im konkreten Fall die Eignung der Behandlung zur Herbeiführung einer Lebensgefahr für den Geschleusten ergibt (BGH, Beschlüsse vom 04.10.2019, 1 StR 282/19, zitiert nach juris, dort Rdn. 2, und vom 08.03.2022 aaO Rdn. 8). Für die Erfüllung des Qualifikationsmerkmals reicht ein bloßer Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften nicht aus. Es muss vielmehr eine signifikante Gefahrerhöhung für die Geschleusten vorliegen, die im Übrigen in Kenntnis der konkreten Beförderungsbedingungen eingestiegen sind. Entscheidend ist die Gefährdungslage im Einzelfall.
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b) Diese Voraussetzungen sind hier nicht ausreichend dargetan. Das Amtsgericht hat lediglich festgestellt, dass die Geschleusten zusammengepfercht und ungesichert in einem Wohnmobil saßen. Zwar wird bei dem Transport ungesicherter Menschengruppen im Hinblick auf nicht auszuschließende Gefahrbremsungen, Ausweichmanöver oder Kollisionen die Annahme einer das Leben gefährdenden Behandlung häufig naheliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 24.10.2018, 1 StR 212/18, aaO Rdn. 10). Gleichwohl bedarf es auch in diesen Fällen einer Darstellung der Umstände im Einzelnen, was regelmäßig auch Angaben zu Beschaffenheit und Größe des Fahrzeuges und insbesondere der gefahrenen Strecke und Geschwindigkeit einschließt, oder einer Erläuterung, woraus sich auch unabhängig von diesen Umständen Lebensgefahr für die Geschleusten ergeben konnte (s. auch BayObLG, Urteil vom 14.01.2026, 205 StRR 345/25, n. v.). Daran fehlt es vorliegend.
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Dem Senat ist es verwehrt, sich aus den Akten die notwendigen Überzeugungen selbst zu verschaffen; Gegenstand seiner Überprüfung ist nur das Urteil (vgl. nur Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 337 Rdn. 22 m. w. N.). Es kann daher keinen Bestand haben.
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2. Die Aufhebung ist gemäß § 357 S. 1 StPO auf den nicht revidierenden Mitangeklagten Z. zu erstrecken. Seiner vorherigen Anhörung bedurfte es nicht, weil auch nach Zurückverweisung der Sache eine ihn möglicherweise belastende Entscheidung nicht in Betracht kommt (vgl. zu dieser Voraussetzung BGH, Urteil vom 28.10.2004, 5 StR 276/04, zitiert nach juris, dort Rdn. 34).
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Gemäß § 353 Abs. 1 und 2 StPO ist das Urteil insgesamt mit den diesem zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben. Gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO ist das Verfahren an ein anderes Jugendschöffengericht des Amtsgerichts Passau zurückzuverweisen, das auch über die Kosten der Revision zu befinden haben wird.
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Das nunmehr mit der Sache befasste Gericht wird Gelegenheit haben, genauere Feststellungen zu den näheren Umständen der Schleusungsfahrt (Dauer, zurückgelegte Strecke, Beschaffenheit der Strecke, gefahrene Geschwindigkeit) und zur Beschaffenheit des Schleusungsfahrzeuges zu treffen und von diesen ausgehend zu prüfen, ob diese Behandlung der Geschleusten geeignet war, eine Lebensgefahr herbeizuführen. Die weiteren Ausführungen des Ersturteils zum Schuld- und Rechtsfolgenausspruch weisen für sich genommen hingegen keine Rechtsfehler auf. Der neue Tatrichter wird allerdings zu berücksichtigen haben, dass neben dem Umstand, dass die Tat nunmehr lange zurück liegt, auch die Dauer des Verfahrens strafmildernd ins Gewicht fallen wird (vgl. zuletzt etwa BGH, Beschluss vom 09.04.2025, 2 StR 17/25, zitiert nach juris, dort Rdn. 3)