Inhalt

VG Ansbach, Urteil v. 22.04.2026 – AN 14 K 24.50375
Titel:

Asyl, Dublin-Verfahren, Kroatien, Keine Push-Backs von Dublin-Rückkehrern, Unterbrechung der Überstellungsfrist durch einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts

Normenketten:
AsylG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a
Dublin III-VO Art. 23
Dublin III-VO Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1
BVerfG § 32
Schlagworte:
Asyl, Dublin-Verfahren, Kroatien, Keine Push-Backs von Dublin-Rückkehrern, Unterbrechung der Überstellungsfrist durch einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

1
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt), mit dem sein in Deutschland gestellter Asylantrag als unzulässig abgelehnt und seine Abschiebung nach Kroatien angeordnet wurde.
2
Der am … 2002 in …, …, geborene Kläger ist … Staatsangehöriger und nach eigenen Angaben kurdischer Volkszugehörigkeit. Er wurde am 7. Mai 2024 durch Beamte der Bundespolizeiinspektion Freilassing bei der Einreise in das Bundesgebiet aufgegriffen. Aufgrund eines bei einer am gleichen Tag durchgeführten Eurodac-Recherche festgestellten Treffers der Kategorie 1 (Antragstellung am 4.5.2024 in …*) für Kroatien richtete das Bundesamt am 8. Mai 2024 ein Wiederaufnahmegesuch nach der Dublin III-VO an Kroatien, das die kroatischen Behörden mit Schreiben vom 22. Mai 2024 auf der Grundlage von Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO annahmen.
3
Der Kläger wurde am Tag seiner Einreise in Zurückschiebungshaft in der Abschiebehafteinrichtung in … genommen. Am 10. Mai 2024 zeigte der Bevollmächtigte des Klägers seine Mandatierung an und stellte für seinen Mandanten einen Asylantrag.
4
Bei der daraufhin am 23. Mai 2023 durchgeführten Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags gab der Kläger an, dass er in Kroatien seine Fingerabdrücke nicht freiwillig abgegeben habe. Er und sein Bruder … seien dort geschlagen worden. Sie hätten achtmal versucht, nach Kroatien zu kommen. Beim achten Mal seien sie gezwungen worden, Fingerabdrücke abzugeben. Sie seien von den Grenzbeamten in Kroatien verprügelt worden. Sie hätten keine Anhörung zu ihren Fluchtgründen in Kroatien gehabt. Man habe ihnen gesagt, sie sollten in Kroatien ins Camp gehen. Dies hätten sie aber nicht getan, weil sie schlecht behandelt worden seien. Stattdessen seien sie nach Deutschland gegangen. Er wolle nicht in Kroatien bleiben. Er habe viele Verwandte in Deutschland (Onkel und Tanten). Außerdem sei er in Kroatien schlecht behandelt worden. An Krankheiten leide er nicht.
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Mit Bescheid vom 27. Mai 2024 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1  AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2) und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Kroatien an (Ziffer 3). In Ziffer 4 des Bescheides wurde das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 19 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Der Bescheid, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, wurde dem Bevollmächtigten des Klägers mit Einschreiben, das am 29. Mai 2024 zur Post gegeben wurde, zugestellt.
6
Hiergegen erhob der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 5. Juni 2024, bei Gericht am selben Tag eingegangen, die vorliegende Klage. Mit der Klage werde die Aufhebung des Bescheides begehrt. Eine konkrete Antragstellung bleibe vorbehalten. Zur Begründung der Klage bezog sich der Kläger hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen auf die Urteile des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 24. Mai 2022 (2 A 26/22) und vom 8. Mai 2023 (2 A 269/22) sowie den Beschluss des VG Freiburg vom 26. Juli 2022 (A 1 K 1805/22), den Beschluss des VG Stuttgart vom 2. September 2022 (A 16 K3 1603/22) und den Bericht „Polizeigewalt in Bulgarien und Kroatien: Konsequenzen für Dublin-Überstellungen“ der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 13. September 2022. Vor diesem Hintergrund seien die tatsächlichen Feststellungen der anderslautenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Ansbach laut seiner Entscheidung vom Februar 2024 (gemeint offenbar: B.v. 16.2.2024 – AN 17 S 24.50087) und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts von Ende 2023 (gemeint offenbar: B.v. 4.12.2023 – 10 LB 91/23) nicht nachvollziehbar, die davon ausgingen, dass Massenausweisungen, Kettenabschiebungen und Push-Backs Dublin-Rückkehrer nicht betreffen. Die Mutmaßung, Kroatien würde einen massiven Rechtsbruch bei guter Nachverfolgbarkeit seiner Zuständigkeit nicht in Betracht ziehen, sei geradezu lebensfremd. Kroatien habe hier bereits die Erklärung der Wiederaufnahmebereitschaft verfristen lassen. Daneben habe es für seine vielfach festgestellte Praxis illegaler Push-Backs keine Nachteile aus der restlichen EU zu befürchten. Daher bestehe für Kroatien kein Anreiz, sich rechtskonform zu verhalten. Auf die rechtlichen Ausführungen des VG Braunschweig in den genannten Entscheidungen wurde vollinhaltlich Bezug genommen. Daneben wurde Akteneinsicht in die Verwaltungsvorgänge der Beklagten beantragt. Dieser Antrag wurde mit Schreiben vom 28. Oktober 2024 wiederholt. Das Gericht hat mit Schreiben vom 7. August 2025 die aktuellen Bundesamtsakten im Verfahren des Klägers angefordert und dem Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 8. August 2025 Akteneinsicht in die Bundesamtsakten gewährt.
7
Der gleichzeitig mit der Klageerhebung gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (AN 17 S 24.50374) wurde vom Gericht mit Beschluss vom 19. Juni 2024 abgelehnt. Hiergegen erhob der Bevollmächtigte des Klägers durch Schreiben seines Bevollmächtigten vom 20. Juni 2024 Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO, hilfsweise Gegenvorstellung. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Beschluss sich auf die Gerichts- und Verwaltungsvorgänge beziehe. Dem Bevollmächtigten des Klägers seien zwar unter dem 29. Mai 2024 die Vorgänge zum damaligen Stand übermittelt worden, er wisse aber nicht, welcher Akteninhalt dem Gericht als Grundlage seiner Entscheidung vorgelegen habe. Daneben habe sich der Beschluss nicht mit den Ausführungen im Antragsschriftsatz, ob Dublin-Rückkehrern keine Gefahr (gemeint offenbar. von Push-Backs) drohe, auseinandergesetzt. Nach Aufhebung des Beschlusses sei auch der Artikel „Kroatien: Anhaltende, gewaltsame Pushbacks“ von Human Rights Watch vom 3. Mai 2023 zu berücksichtigen. Daneben wurde aus dem gleichen Grund ein Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO gestellt.
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Das Gericht hat mit Beschluss vom 20. Juni 2024 (AN 17 S 24.50402) die Anhörungsrüge zurückgewiesen und den Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO abgelehnt. Hiergegen hat der Bevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 3. Juli 2024 Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO erhoben, soweit mit dem Beschluss der Antrag gemäß § 80 Abs. 7 VwGO abgelehnt wurde. Soweit die Anhörungsrüge zurückgewiesen wurde, wurde Gegenvorstellung erhoben. Mit Beschluss vom 2. Dezember 2025 hat das Gericht die Anhörungsrüge zurückgewiesen und die Gegenvorstellung verworfen (AN 14 S 25.50684).
9
Das Bundesverfassungsgericht hat am 20. Juni 2024 auf Antrag des Klägers beschlossen, dem Bundesamt gemäß § 32 BVerfGG bis zur Entscheidung über die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von 6 Monaten, zu untersagen, den Kläger nach Kroatien zu überstellen (Az. 2 BvQ 45/24). Der Kläger wurde daraufhin aus der Abschiebehaft entlassen. Das Bundesverfassungsgericht hat die einstweilige Anordnung mit Beschlüssen vom 16. Dezember 2024, vom 16. Juni 2025 und vom 5. Dezember 2025 jeweils bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von 6 Monaten, wiederholt. Mit Beschluss vom 9. Februar 2026 hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 20. Juni 2024 (AN 17 S 24.50374), den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 10. Juni 2024 (AN 17 S 24.50374) und den Bescheid des Bundesamts vom 27. Mai 2024 (Az. 10574734-163) nicht zur Entscheidung angenommen.
10
Mit Schriftsatz vom 18. März 2026 hat der Bevollmächtigte des Klägers die Klage dahingehend weiter begründet, dass mittlerweile die Überstellungsfrist abgelaufen sei. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz sei durch das erkennende Gericht erstmals am 19. Juni 2024 abgelehnt worden. Seitdem sei die Abschiebung aufgrund der mehrfach verlängerten einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzt gewesen, nicht aber wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels. Wegen des Ablaufs der Überstellungsfrist, selbst wenn diese zwischenzeitlich verlängert worden sein sollte, sei die Zuständigkeit auf die Beklagte übergegangen und der angefochtene Bescheid rechtswidrig. Die Beklagte möge den Selbsteintritt prüfen.
11
Die Beklagte hat hierzu mit Schriftsatz vom 24. März 2026 ausgeführt, dass die Überstellungsfrist nicht abgelaufen sei, da durch die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels eine Hemmung eingetreten sei. Durch den Antrag nach § 32 BVerfGG sei die im Rahmen der Einleitung des verfassungsgerichtlichen Verfahrens nicht per se bestehende aufschiebende Wirkung hergestellt worden. Nach Wegfall dieses Hemmnisses zum 9. Februar 2026 ende die Überstellungsfrist nunmehr am 9. August 2026. Dies sei dem zuständigen Mitgliedstaat mit der beigefügten Mitteilung vom 27. Februar 2026 mitgeteilt worden. Ein Selbsteintritt komme daher nicht in Betracht.
12
Die Beteiligten haben mit Schreiben vom 25. März 2026 (Klägerseite) und vom 20. März 2026 (Beklagtenseite) auf mündliche Verhandlung verzichtet.
13
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Bundesamtsakte des Klägers, die gewechselten Schriftsätze in diesem Verfahren und in den übrigen vom Kläger beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach geführten Verfahren Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

14
Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
I.
15
Die Klage ist zulässig.
16
Der Kläger hat mit der Klageerhebung erklärt, dass die Klage sich gegen den der Klageschrift in Kopie beigefügten Bescheid der Beklagten vom 27. Mai 2024 richte und die Aufhebung des Bescheides begehrt werde. Eine konkrete Antragstellung wurde vorbehalten und ist bis zur vorliegenden Entscheidung nicht erfolgt. Nach § 88 VwGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Was das Klagebegehren ist, hat der Kläger klar erklärt, nämlich die Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27. Mai 2024. Die einzig statthafte Klageart hierfür ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 20.5.2020 – 1 C 34/19 – juris LS 1 und Rn. 10 m.w.N.) die Anfechtungsklage. Diese ist als statthafte Klageart nach dem wohlverstandenen Interesse des Klägers der gerichtlichen Prüfung zugrunde zu legen. Dass der Kläger keinen ausdrücklichen Klageantrag diesbezüglich gestellt hat, ist daher unschädlich.
17
Der streitgegenständliche Bescheid vom 27. Mai 2024 wurde dem Bevollmächtigten des Klägers mit Übergabeeinschreiben, das am 29. Mai 2024 zur Post gegeben wurde, zugestellt. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG gilt der Bescheid daher am 3. Tag nach der Aufgabe zur Post, mithin also am 1. Juni 2024, als zugegangen. Die Klage wurde am 5. Juni und damit innerhalb der einwöchigen Frist des § 34 a Abs. 2 AsylG erhoben. Sie ist auch im Übrigen zulässig.
II.
18
Die Klage ist aber nicht begründet. Der Bescheid vom 27. Mai 2024 ist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1, 2. HS AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19
1. Der in Deutschland gestellte Asylantrag des Klägers ist wegen der Zuständigkeit Kroatiens nach der Dublin III-VO unzulässig (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG).
20
a) Kroatien ist nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b Dublin III-VO zur Wiederaufnahme des Klägers verpflichtet. Danach ist der nach der Dublin III-VO zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin III-VO wiederaufzunehmen.
21
Der Einzelrichter ist aufgrund des festgestellten Eurodac-Treffers der Kategorie 1 überzeugt davon, dass der Kläger vor seiner Einreise in das Bundesgebiet und seiner Asylantragstellung in Deutschland bereits in Kroatien einen Asylantrag gestellt hat. Ob er hierzu gezwungen wurde ist letztlich irrelevant, da der Asylantrag jedenfalls gestellt wurde.
22
Deutschland hat am 8. Mai 2024 ein Wiederaufnahmegesuch nach Art. 23 Dublin III-VO an Kroatien gerichtet, das von den kroatischen Behörden mit Schreiben vom 22. Mai 2024 angenommen wurde. Diese Zustimmung erfolgte entgegen dem Vortrag des Bevollmächtigten des Klägers auch innerhalb der 14-tägigen Frist des Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO. In seinem Antwortschreiben brachte das kroatische Innenministerium durch Bezugnahme auf Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO zudem zum Ausdruck, dass das Asylverfahren in Kroatien noch nicht abgeschlossen ist (gl. EuGH, U.v. 2.4.2019 – C-582/17, C-583/17 – juris) und sich Kroatien noch im Verfahren der Prüfung seiner nationalen Zuständigkeit befindet.
23
Dies zieht nach Art. 25 Dublin III-VO die Verpflichtung Kroatiens nach sich, den Kläger wieder aufzunehmen und Vorkehrungen für seine Ankunft zu treffen. Auf die Zuständigkeit Kroatiens gemäß den Kriterien von Kapitel III der Dublin III-VO kommt es daher grundsätzlich nicht an (vgl. EuGH, U.v. 2.4.19 – C-582/17 und C-583/17 – juris). Eine abweichende Zuständigkeit ergibt sich auch nicht ausnahmsweise nach Art. 9 bis 11 Dublin III-VO aufgrund der Anwesenheit von Angehörigen des Klägers in Deutschland (vgl. EuGH a.a.O.), da die vom Kläger genannten Angehörigen keine Familienangehörigen i. S. d. Art. 2 Buchst. g Dublin III-VO sind.
24
b) Die Beklagte ist schließlich nicht wegen Ablaufs der Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO zuständig geworden.
25
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 9. August 2016 (1 C 6/16 – juris Rn. 13 ff.) unter Bezugnahme auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29. Januar 2009 (C-19/08 – juris Rn. 43 ff.) ausgeführt, dass sich aus der genannten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ergebe, dass die Behörden auch bei der 2. Variante des Art. 20 Abs. 1 Buchstabe d Satz 2 Dublin II-VO (entspricht Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO) für die Überstellung die volle Überstellungsfrist nutzen können müssen. Diese Frist beginne bei der 2. Variante daher erst zu laufen, wenn sichergestellt sei, dass die Überstellung in Zukunft erfolgen werde und lediglich die Modalitäten zu regeln bleiben, d. h. ab der gerichtlichen Entscheidung, mit der über die Rechtmäßigkeit des Verfahrens entschieden wurde.
26
Dies bedeutet übertragen auf den vorliegenden Fall, dass auch das hier im Wege einer einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts nach § 32 BVerfGG im Wege einer einstweiligen Anordnung angeordnete Verbot gegenüber der Beklagten, den Kläger nach Kroatien zu überstellen, im Sinne von Art. 27 Absatz 3 Buchst. c Dublin III-VO eine Beantragung der Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs (hier: der Verfassungsbeschwerde) darstellt. Denn auch durch die in § 32 BVerfGG normierte Möglichkeit, beim Bundesverfassungsgericht eine einstweilige Anordnung mit dem Ziel, die Überstellung in den nach der Dublin III-VO zuständigen Staat zu verhindern, zu beantragen, ist im nationalen deutschen Recht eine Möglichkeit im Sinne von Art. 27 Abs. 3 Buchst. c Dublin III-VO geschaffen wurden. Damit stand erst mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung durch die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 9. Februar 2026 der Überstellung des Klägers nach Kroatien keine gerichtliche Entscheidung mehr entgegen. Erst ab diesem Zeitpunkt begann daher die 6-monatige Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO wieder zu laufen.
27
Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Überstellungsfrist zunächst gemäß Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1, 1. Alt. Dublin III-VO mit der Annahme des Wiederaufnahmegesuchs durch Kroatien am 22. Mai 2024 zu laufen begann. Sie wurde dann durch die fristgerechte Stellung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO durch den Bevollmächtigten des Klägers am 5. Juni 2024 unterbrochen und begann erneut mit der Ablehnung dieses Antrags durch das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 19. Juni 2024 (AN 17 S 24.50374) zu laufen. Durch die einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 2024 (und deren 3-malige Verlängerung) wurde sie erneut unterbrochen. Erneut zu laufen begann die Frist dann mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 9. Februar 2026.
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c) Es liegen auch keine außergewöhnlichen Umstände vor, die die Zuständigkeit Kroatiens in Durchbrechung des Systems der Dublin III-VO entfallen lassen und nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO zum Übergang der Zuständigkeit auf die Beklagte führen.
29
Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93 – juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 – C 4 11/10 und C 493/10 – juris) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) entspricht.
30
Diese Vermutung kann widerlegt werden, weshalb den nationalen Gerichten die Prüfung obliegt, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer ernsthaften und durch Tatsachen bestätigten Gefahr für die Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 a.a.O.). An die Feststellung systemischer Mängel sind hohe Anforderungen zu stellen. Einzelne Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Art. 3 EMRK der zuständigen Mitgliedstaaten genügen nicht. Von systemischen Mängeln ist vielmehr erst dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.2014 – 10 B 6.14 – juris; B.v. 6.6.2014 – 10 B 25/14 – juris).
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Mit Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 – hat der Europäische Gerichtshof die Maßstäbe – aufgrund des allgemeinen und absoluten Charakters von Art. 4 GRCh für Asylbewerber und Anerkannte in gleicher Weise – für Rückführungen im Dublin-Raum präzisiert. Aufgrund des fundamental bedeutsamen EU-Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens darf ein Asylbewerber hiernach grundsätzlich immer in den Mitgliedstaat rücküberstellt werden, der nach der Dublin III-VO für die Bearbeitung seines Antrages zuständig ist bzw. ihm bereits Schutz gewährt hat, es sei denn, er würde dort ausnahmsweise aufgrund der voraussichtlichen Lebensumstände für längere Zeit dem „real risk“ einer Lage extremer materieller Not ausgesetzt, die gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh bzw. des insoweit inhaltlich gleichen Art. 3 EMRK verstößt, d.h. seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. VGH BW, U.v. 29.7.2019 – A 4 S 749/19 – juris Rn. 38).
32
Die vom Europäischen Gerichtshof geforderte besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre etwa dann anzunehmen, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, U.v. 19.3.2019, a.a.O. Rn. 92 unter Verweis auf EGMR, U.v. 21.1.2011 – 30696/09 – M.S.S./Belgien und Griechenland; vgl. auch BVerwG, B.v. 8.8.2018 – 1 B 25.18 – juris).
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Diese Schwelle ist selbst durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situation nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund derer sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019, a.a.O. Rn. 93.). Es lässt sich allerdings nicht völlig ausschließen, dass ein Asylbewerber oder Schutzberechtigter nachweisen kann, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen, die ihm eigen sind und im Fall seiner Überstellung bedeuten würden, dass er sich aufgrund seiner besonderen Verletzlichkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019, a.a.O).
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aa) Nach diesen Maßstäben lassen sich bei einer Gesamtwürdigung der dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel in Bezug auf das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO, die die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Klägers im Sinne von Art. 4 GRCh, Art. 3 EMRK mit sich bringen und der Zuständigkeit Kroatiens für das Asylverfahren des Klägers entgegenstehen, nicht feststellen. Insbesondere ist es auch unter Berücksichtigung aktueller Erkenntnisse im Hinblick auf Push-Backs und Kettenabschiebungen nicht gerechtfertigt, von einer Widerlegung der Vermutung, dass Kroatien im Rahmen des Dublin-Systems aus Deutschland zurückkehrende Asylbewerber im Einklang mit den Erfordernissen der Genfer Flüchtlingskonvention, der Europäischen Konvention für Menschenrechte und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union behandelt, auszugehen.
35
(1) Zwar sind Push-Backs durch die kroatische Polizei an den Landesgrenzen zu Bosnien und Herzegowina sowie Serbien sowie sogenannte „Kettenabschiebungen“ vielfach dokumentiert, wobei die Push-Backs mitunter mit Gewalt an Asylbewerbern verbunden gewesen sind (vgl. statt vieler nur AIDA, Country Report Croatia, 2024 update, S. 27 ff.; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Kroatien vom 9. April 2024). Dafür, dass auch Dublin-Rückkehrer – wie der Kläger – von diesen betroffen wären, gibt es aber keine hinreichend belastbaren Anhaltspunkte. Das Gericht schließt sich insoweit der Bewertung der vorliegenden aktuellen Erkenntnismittel in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BayVGH, U.v. 3.7.2025 – 24 B 24.50034 – juris Rn. 56 ff.; U.v. 28.1.2025 – 24 B 24.50035 – juris Rn. 52 ff.; OVG NW, B.v. 4.7.2024 – 11 A 2105/23.A – juris; NdsOVG, B.v. 4.12.2023 – 10 LB 91/23 – juris; VGH BW, U.v. 11.5.2023 – A 4 S 2666/22 – juris Rn. 37 ff.) an. Insbesondere spricht vorliegend auch die mit Schreiben vom 14. November 2022 ausdrücklich erklärte Zustimmung Kroatiens zur Wiederaufnahme des Klägers für die Annahme, dass der Kläger bei seiner Rückkehr nach Kroatien im Einklang mit EUrechtlichen Vorgaben behandelt werden wird.
36
Die Situation von Dublin-Rückkehrenden stellt sich in entscheidender Weise anders dar als die von anderen Asylsuchenden, welche unmittelbar aus Drittstaaten oder im Wege informeller Rücküberstellungen nach Kroatien gelangen. Dublin-Rückkehrende wie der Kläger sind bereits im Asylsystem Kroatiens erfasst und typischerweise im EURODAC-System mit Kroatien in Verbindung gebracht. Kroatien hat sich – vorliegend durch ausdrückliche Annahme eines Wiederaufnahmegesuchs – gegenüber einem anderen Mitgliedstaat zur Wiederaufnahme des Asylsuchenden bereit erklärt. Aus der Situation anderer Asylsuchender können daher nicht ohne Weiteres Rückschlüsse auf Dublin-Rückkehrer gezogen werden.
37
Auch aus aktuellen Erkenntnismitteln ergeben sich keine belastbaren Anhaltspunkte dafür,
dass Dublin-Rückkehrende von Push-Backs und Kettenabschiebungen bedroht sein könnten. Aufgrund fehlender gegenteiliger Erkenntnisse ist daher davon auszugehen, dass das Verfahren zur Prüfung von Anträgen auf Gewährung internationalen Schutzes im Einklang mit den EU-rechtlichen Vorgaben verläuft (vgl. VG Köln, U.v. 10.2.2026 – 22 K 5480/24.A – juris; VG München, GB v. 15.10.2025 – M 10 K 24.50938 – juris; BayVGH, U.v. 3.7.2025 – 24 B 24.50034 – juris; U.v. 28.1.2025 – 24 B 24.50035 – juris; OVG NW, B.v. 4.7.2024 – 11 A 2105/23.A – juris; NdsOVG, B.v. 4.12.2023 – 10 LB 91/23 – juris; VGH BW, U.v. 11.5.2023 – A 4 S 2666/22 – juris).
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Auch aus den vom Bevollmächtigten des Klägers angeführten Entscheidungen und Quellen ergibt sich nichts anderes.
39
Der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 13. September 2022, Polizeigewalt in Bulgarien und Kroatien: Konsequenzen für Dublin-Überstellungen, nennt keinen einzigen Fall eines Dublin-Rückkehrers, der ohne Prüfung seines Asylantrags (wieder) über die Grenze nach Serbien oder Bosnien-Herzegowina geschoben wurde. Vielmehr konstruiert der Bericht aus den vielfach dokumentierten Push-Backs (s.o.). die Annahme, dass der kroatische Staat sich auch an anderer Stelle, also insb. bei Dublin-Rückkehrern, nicht rechtmäßig verhalten werde. Dieser Schluss ist aber unzulässig: Denn nach dem oben dargestellten Maßstab muss die auf Tatsachen begründete Wahrscheinlichkeit bestehen, dass Personen wie dem Kläger, also Dublin-Rückkehrern, eine unmenschliche Behandlung und insbesondere kein den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechendes Asylverfahren eröffnet sein wird. Diese Wahrscheinlichkeit besteht aber mangels entsprechender Bezugsfälle nicht.
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Nichts anderes gilt für den im Rahmen der ersten Anhörungsrüge (AN 17 S 24.50402) vorgelegten Bericht von Human Rights Watch vom 3. Mai 2023 (Kroatien: Anhaltende, gewaltsame Pushbacks). Auch darin finden sich keine relevanten Bezugsfälle.
41
Die in den Urteilen des VG Hannover vom 24. Mai 2022 (2 A 26/22) und vom 8. Mai 2023 (2 A 269/22) zitierten Berichte sind im nach § 77 Abs. 1 Satz 1, 2. HS AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits rund 3 Jahre alt und damit nicht mehr aktuell. Daneben ist auch darin kein Fall eines aus Deutschland im Rahmen des Dublin-Verfahrens überstellten Asylsuchenden erwähnt, der im Rahmen eines Push-Backs oder einer Kettenabschiebung ohne Durchführung eines Asylverfahrens nach Serbien oder Bosnien-Herzegowina abgeschoben worden wäre.
42
Die Entscheidung des VG Freiburg (B.v. 26.7.2022 – A 1 K 1805/22 – juris) gibt die tatsächlichen Feststellungen der Entscheidung des VG Braunschweig vom 24. Mai 2022 wieder und schließt sich diesem Gericht aus diesen Gründen an. Fälle von Kettenabschiebungen oder Push-Backs von Dublin-Rückkehrern aus Deutschland werden nicht genannt. Es gilt daher das zu den Entscheidungen des VG Braunschweig dargestellte.
43
Der Beschluss des VG Stuttgart vom 2. September 2022 (A 16 K 3603/22 – juris) dagegen nennt zwar verschiedene Berichte über Push-Backs und Kettenabschiebungen, enthält aber wiederum keinen hier relevanten Bezugsfall.
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(2) Auch im Übrigen verfügt Kroatien über ein grundsätzlich funktionierendes und dem Schutzbedürfnis von Asylsuchenden Rechnung tragendes Asylsystem.
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In der Regel kommen Dublin-Rückkehrer, die nach Kroatien überstellt werden, am Flughafen in Zagreb an. Bei Ankunft in Kroatien prüft die Grenzpolizei am Flughafen, ob bereits ein Asylgesuch vorliegt, ist dies nicht der Fall, wird die überstellte Person am Flughafen registriert. Von dort aus müssen sich die überstellten Personen in ein Aufnahmezentrum für Asylbewerber begeben und können dort förmliche Asylanträge stellen. Personen mit besonderen Bedürfnissen werden teilweise durch die Polizei zum Zentrum gebracht (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Aufnahmebedingungen in Kroatien, Februar 2025, S. 18 ff.).
46
Dublin-Rückkehrende haben grundsätzlich vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Wenn sie Kroatien vor Ende des Asylverfahrens verlassen haben, müssen sie bei ihrer Rückkehr einen neuen Asylantrag stellen. Nur wer vor Verlassen des Landes seinen Antrag ausdrücklich zurückgezogen hat bzw. vor Verlassen des Landes abgelehnt wurde, gilt als Folgeantragsteller (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Kroatien, Stand: 14.4.2023, S. 3; AIDA, Country Report Croatia, 2024 update, S. 60). Für vulnerable Personen und unbegleitete Minderjährige gibt es spezielle Verfahrensgarantien (BFA a.a.O. S. 4). Gegen negative behördliche Entscheidungen ist der Klageweg eröffnet (AIDA, Country Report Croatia, 2024 update, S. 26 f.).
47
Nach der Rücküberstellung werden Antragsteller in Kroatien während des Asylverfahrens in den Aufnahmezentren von Zagreb („Hotel Porin“) und Kutina (80 km von Zagreb entfernt), die über ausreichend Duschen und Toiletten verfügen und regelmäßig gereinigt werden, untergebracht. Sie verfügen über eine Kapazität von 600 bzw. 300 Plätzen (AIDA, Country Report Croatia, 2024 update, S. 94, 99 f.). Das Aufnahmezentrum in Kutina dient vor allem der Unterbringung vulnerabler Antragsteller (AIDA, Country Report Croatia, 2024 update, S. 100). Im Oktober 2024 waren 180 Personen in Kutina und 572 Personen in Zagreb untergebracht (vgl. SFH, Aufnahmebedingungen in Kroatien, Februar 2025, S. 33). Für eventuelle zukünftige Migrationswellen wird überdies ein Objekt in Slavonski Brod/Bjeliš vorgehalten (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Kroatien, Stand: 14.4.2023, S. 10).
48
Zu den materiellen Aufnahmebedingungen gehören neben der Unterbringung im Aufnahmezentrum die Verpflegung und Kleidung in Form von Sachleistungen, die Übernahme der Fahrtkosten, die im Rahmen des Verfahrens notwendig sind, sowie finanzielle Unterstützung (vgl. SFH, Aufnahmebedingungen in Kroatien, Februar 2025, S. 32). Bei Folgeantragstellern können diese Leistungen eingeschränkt werden (AIDA, Country Report Croatia, 2024 update, S. 95). Das Taschengeld beträgt monatlich 20 EUR (AIDA, Country Report Croatia, 2024 update, S. 97).
49
Die Gesundheitsversorgung der Antragsteller ist in den Aufnahmezentren gewährleistet. Dort besteht jeweils eine Ambulanz mit einer gesundheitlichen Grundversorgung, die auch die Behandlung chronischer und lebensgefährlicher Erkrankungen umfasst. Für besonders hilfsbedürftige Gruppen wurde durch das kroatische Gesundheitsministerium und örtliche Gesundheitszentren eine spezialisierte Ambulanz eingerichtet, die u.a. pädiatrische, gynäkologische, neuropsychiatrische und zahnärztliche ambulante Behandlung sowie ambulante Behandlung für Suchterkrankungen anbietet. Daneben werden Antragsteller, wenn notwendig, in die jeweiligen örtlichen Krankenhäuser überwiesen (AIDA, Country Report Croatia, 2024 update, S. 113 f.). Die belgische Nichtregierungsorganisation Médecins du Monde (MdM) bietet dazu ergänzende Gesundheitsleistungen sowie Hilfestellungen bei der Wahrnehmung der Angebote der staatlichen Gesundheitsversorgung an. MdM-Ärzte bieten außerdem psychologische Unterstützung an (AIDA, Country Report Croatia, 2024 update, S. 113 ff.; SFH, Aufnahmebedingungen in Kroatien, Februar 2025, S. 36 f.).
50
Das Kroatische Rote Kreuz bietet in den Aufnahmeeinrichtungen unterschiedliche Dienstleistungen und Aktivitäten an, darunter die Verteilung von Hygieneartikeln, psychosoziale Unterstützung und Unterstützung bei der Wahrnehmung medizinischer Angebote, sowie soziale und erzieherische Aktivitäten, z.B. Sprachkurse, Computerkurse, Spielräume für Kinder und Musik-Workshops (AIDA, Country Report Croatia, 2024 update, S. 105). Die Nichtregierungsorganisation „Are You Syrious“ (AYS) stellt Asylsuchenden kostenlose Kleidung, Haushaltsgegenstände und Hygieneartikel zur Verfügung und bietet ihnen Sprachkurse an (AIDA, Country Report Croatia, 2024 update, S. 106). Das Croatian Law Centre (CLC) bietet Asylsuchenden Rechtsberatung an, auch telefonisch und per E-Mail; daneben sind noch weitere Nichtregierungsorganisationen in den Aufnahmeeinrichtungen tätig (AIDA, Country Report Croatia, 2024 update, S. 107 f.).
51
Nach alledem liegen grundsätzlich keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO vor, aufgrund derer Asylsuchenden generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh droht. Kroatien verfügt über ein grundsätzlich funktionierendes und dem Schutzbedürfnis von Asylsuchenden Rechnung tragendes Asylsystem. Auch die Aufnahmebedingungen sind ausreichend.
52
(3) Angesichts dessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Kroatien im Dublin-Verfahren während der Dauer seines Asylverfahrens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gegen Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt ist.
53
Es ist zu erwarten, dass der Kläger in Kroatien sein Asylverfahren wiederaufnehmen und fortführen kann. Während des Verfahrens wird er durch den kroatischen Staat versorgt und seine grundlegenden Bedürfnisse werden in ausreichendem Umfang gedeckt.
54
Soweit der Kläger vorgebracht hat, dass er durch die Grenzpolizei geschlagen worden sei, sind Übergriffe einzelner Beamter bereits nicht geeignet, systemische, einer Überstellung entgegenstehende Schwachstellen zu begründen. Es kommt auch nicht darauf an, ob es unterhalb der Schwelle systemischer Mängel in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK kommen kann und ob ein Antragsteller dem in der Vergangenheit schon einmal ausgesetzt war (vgl. BVerwG, B.v. 6.6.2014 – 10 B 35/14 – juris Rn. 6).
55
d) Dem Kläger droht in Kroatien auch im Falle einer Anerkennung als international Schutzberechtigter keine gegen Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung (zur Verneinung systemischer Mängel der Aufnahmebedingungen für anerkannte international Schutzberechtigte in Kroatien vgl. auch HessVGH, B.v. 6.4.2024 – 2 A 1129/20.Z.A – juris).
56
aa) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 – (juris) entschieden, dass es für die Anwendung des Art. 4 GRCh gleichgültig ist, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person aufgrund ihrer Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Dublin III-VO einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. Daher hat das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung befasste Gericht auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben zu prüfen, ob entweder systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen, die zu einer derartigen Gefahr nach einer Zuerkennung internationalen Schutzes führen (EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-163/17 – juris Rn. 90). Auch insoweit gilt grundsätzlich wiederum der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens (EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-163/17 – juris Rn. 82). Damit derartige Schwachstellen unter Art. 4 GRCh, Art. 3 EMRK fallen, muss eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht sein, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt (EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-163/17 – juris Rn. 91).
57
Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit ist nach der genannten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union dann erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von der öffentlichen Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-163/17 – juris Rn. 92).
58
Im Rahmen der diesbezüglich zu treffenden Prognoseentscheidung ist eine tatsächliche Gefahr („real risk“) des Eintritts der maßgeblichen Umstände erforderlich; die Gefahr einer Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss aufgrund aller Umstände des Einzelfalles hinreichend sicher bestehen und nicht nur hypothetisch sein (OVG RhPf, U.v. 15.12.2020 – 7 A 11038/18.OVG – BeckRS 2020, 37249, Rn. 34).
59
Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf Kroatien nicht vor.
60
bb) Die Verhältnisse für anerkannte Schutzberechtigte in Kroatien stellen sich im relevanten Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG) wie folgt dar:
61
Anerkannte Flüchtlinge erhalten in Kroatien eine Aufenthaltserlaubnis für fünf Jahre, subsidiär Schutzberechtigte für drei Jahre (AIDA, Country Report Croatia, 2024 update, S. 158).
62
Schutzberechtigte sind ab der Schutzgewährung zur Arbeit in Kroatien berechtigt. In Kroatien werden derzeit Arbeitskräfte benötigt. 2024 wurden 206.529 Arbeitsvisa für ausländische Arbeitskräfte ausgestellt (vgl. SFH, Aufnahmebedingungen in Kroatien, Februar 2025, S. 52). Als großes Hindernis für eine erfolgreiche Integration insbesondere in den Arbeitsmarkt wird allerdings der Mangel an Sprachkenntnissen und Sprachkursen angesehen (AIDA, Country Report Croatia, 2024 update, S.173; SFH, Aufnahmebedingungen in Kroatien, Februar 2025, S. 52.). Allerdings werden neben staatlichen Sprachkursen (AIDA, Country Report Croatia, 2024 update, S.175; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Kroatien, Stand: 14.4.2023, S. 12) auch durch verschiedene Nichtregierungsorganisationen Sprachkurse angeboten (AIDA, Country Report Croatia, 2024 update, S. 105 f.). Nichtregierungsorganisationen sowie die Kroatische Agentur für Arbeit unterstützen darüber hinaus anerkannte Schutzberechtigte bei der Arbeitssuche und bei der Integration in die kroatische Gesellschaft (AIDA, Country Report Croatia, 2024 update, S. 156 ff., S. 174; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Kroatien, Stand: 14.4.2023, S. 12 f.).
63
Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte, die nicht über die notwendigen Mittel verfügen, um sich selbst eine Unterkunft zu beschaffen, haben zwei Jahre lang einen Anspruch auf kostenfreie Unterbringung durch den kroatischen Staat, den sie bei den kroatischen Sozialbehörden geltend machen müssen (AIDA, Country Report Croatia, 2024 update, S. 172). Die Unterbringung erfolgt in Wohnungen, die im Eigentum der Republik Kroatien stehen, in der Sozialbehörde zur Verfügung stehenden Wohnungen oder in eigens angemieteten Wohnungen. Mit den Schutzberechtigten wird hierüber von der Sozialbehörde ein Miet- oder Untermietvertrag abgeschlossen (AIDA, Country Report Croatia, 2024 update, S. 173). Nach Ablauf der zwei Jahre können Schutzberechtigte in Einzelfällen mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums noch länger in der zur Verfügung gestellten Unterkunft bleiben (AIDA, Country Report Croatia, 2024 update, S. 172). Wenn Schutzberechtigte über finanzielle Mittel verfügen, sind sie gegenüber der zuständigen Sozialbehörde verpflichtet, bereits während der ersten zwei Jahre zu den Kosten der Unterkunft beizutragen (AIDA, Country Report Croatia, 2024 update, S. 172). Nichtregierungsorganisationen leisten Unterstützung bei der Wohnungssuche (AIDA, Country Report Croatia, 2024 update, S. 158).
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Anerkannte Schutzberechtigte ohne Arbeit sind in Kroatien nicht krankenversichert, haben aber einen Anspruch auf eine Gesundheitsversorgung auf staatliche Kosten im gleichen Umfang wie gesetzlich Pflichtversicherte (AIDA, Country Report Croatia, 2024 update, S. 181; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Kroatien, Stand: 14.4.2023, S. 13). In der Praxis besteht hier häufig das Problem, dass die behandelnden Ärzte darüber nicht informiert sind. Anerkannte Schutzberechtigte, die eine Arbeit haben, sind dagegen krankenversichert. Anders als kroatische Staatsangehörige können arbeitende Schutzberechtigte ihre Familien nicht in den Krankenversicherungsschutz einbeziehen. Deren Behandlungskosten werden weiterhin vom kroatischen Staat getragen (AIDA, Country Report Croatia, 2024 update, S. 181). Werden Medikamente benötigt, dann hat die Apotheke eine Rechnung an den Kroatischen Krankenversicherungsfonds zu schicken, der sie, wenn die Verschreibung korrekt ist, an das Kroatische Gesundheitsministerium weiterleitet. Befindet sich das Medikament auf der Liste der Basismedikamente, wird die Rechnung vollständig vom Gesundheitsministerium übernommen. Steht es dagegen auf der Ergänzungsliste, werden die Kosten zwischen dem Ministerium und der betreffenden Person geteilt (AIDA, Country Report Croatia, 2024 update, S. 182).
65
Daneben haben anerkannte Schutzberechtigte im gleichen Umfang wie kroatische Staatsangehörige Anspruch auf Sozialleistungen (AIDA, Country Report Croatia, 2024 update, S.180), wobei manche Ansprüche aus dem Sozialsystem je nach lokaler und regionaler Selbstverwaltung variieren können (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Kroatien, Stand: 14.4.2023, S. 12). Der minimale Betrag beläuft sich auf 150 Euro im Monat (vgl. SFH, Aufnahmebedingungen in Kroatien, Februar 2025, S. 50).
66
cc) Dem Kläger droht nach alledem als alleinstehendem und arbeitsfähigem Mann nach Überzeugung des Einzelrichters auch im Falle seiner Anerkennung als international Schutzberechtigter in Kroatien keine gegen Art. 4 GRCh, Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung.
67
Er bekäme in Kroatien nach Anerkennung als international Schutzberechtigter eine drei- oder fünfjährige Aufenthaltserlaubnis und wäre ab Schutzgewährung zur Arbeit in Kroatien berechtigt. Er hätte auch ohne Arbeit einen Anspruch auf Gesundheitsversorgung auf staatliche Kosten im gleichen Umfang wie gesetzlich Krankenversicherte. Außerdem würde er jedenfalls für zwei Jahre in einer Aufnahmeeinrichtung oder bereitgestellten Unterkunft untergebracht. Er hätte bei Entfaltung der von ihm zu erwartenden Eigeninitiative die Möglichkeit, Sprach- und Integrationskurse zu besuchen, sodass von ihm der Erwerb von ausreichenden Grundkenntnissen der kroatischen Sprache erwartet werden könnte.
68
Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist dem Kläger möglich und zumutbar. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass er – aus gesundheitlichen Gründen – in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sein könnte. Vielmehr ist er nach eigenen Angaben gesund. Es ist daher davon auszugehen, dass der Kläger sich bereits durch seine Arbeitskraft mindestens seinen existenziellen Lebensunterhalt sichern könnte. Im Bedarfsfall hätte er zudem die Möglichkeit, staatliche Sozialleistungen sowie die Unterstützung durch eine der Nichtregierungsorganisationen, von denen einige in Kroatien tätig sind, anzunehmen.
69
Der Einzelrichter verkennt nicht, dass es für den Kläger bei einer Rückkehr nach Kroatien im Falle seiner Anerkennung als international Schutzberechtigter insbesondere aufgrund der Sprachbarriere mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein kann, die für den Lebensunterhalt notwendigen Mittel selbstständig zu erwirtschaften. Vorliegend ist aber davon auszugehen, dass dies dem Kläger mit der von ihm zu erwartenden Eigeninitiative gelingen kann. Angesichts der Leistungen, die der kroatische Staat für anerkannte Schutzberechtigte erbringt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Kläger infolge von Gleichgültigkeit der kroatischen Behörden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine gegen Art. 4 GRCh, Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung drohen würde.
70
e) Individuelle, außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO durch die Beklagte notwendig machen könnten, liegen nicht vor. Ein subjektivrechtlicher Anspruch auf Selbsteintritt kann allenfalls bei Vorliegen besonders gravierender und atypischer Umstände des Einzelfalls, die sich überhaupt erst zu einem Anspruch verdichten könnten – also nur in ganz speziellen Ausnahmenfällen – in Betracht kommen (vgl. BayVGH, U.v. 11.7.2024 – 24 B 24.50010 – juris Rn. 36 f.). Derartige besondere und atypische Umstände sind vorliegend für den Kläger nicht ersichtlich.
71
2. Auch die in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides erfolgte Ablehnung der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG ist nicht zu beanstanden.
72
Wie bereits dargestellt droht dem Kläger in Kroatien keine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh, Art. 3 EMRK. Der Kläger ist eigenen Angaben zufolge gesund, sodass auch die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG offensichtlich nicht vorliegen.
73
3. Die in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids verfügte Anordnung der Abschiebung nach Kroatien findet ihre Rechtsgrundlage in § 34a Abs. 1 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Im Rahmen dieser Entscheidung hat das Bundesamt zu prüfen, ob zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG der Abschiebung entgegenstehen. Daneben hat es zudem auch zu prüfen, ob innerstaatliche Vollstreckungshindernisse vorliegen (vgl. dazu BayVGH, B.v. 21.4.2015 – 10 CE 15.810, 10 C 15.813 – juris Rn. 4; B.v. 12.3.2014 – 10 CE 14.427 – juris).
74
Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote liegen nicht vor (vgl. 2.). Da auch keine innerstaatlichen Vollstreckungshindernisse erkennbar sind, ist die Abschiebungsanordnungen rechtlich nicht zu beanstanden.
75
4. Auch das in Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheids angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG und die Festsetzung einer Frist von neunzehn Monaten ab dem Tag der Abschiebung sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Festsetzung der Frist erfolgt nach § 11 Abs. 3 AufenthG im Ermessenswege. Ermessensfehler sind nicht erkennbar.
76
Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).