Titel:
Datenschutz, Klage auf Ergreifen aufsichtlicher Maßnahmen durch Aufsichtsbehörde, keine Prüfung von Verstößen gegen das allg. Persönlichkeitsrecht, Hier: kein Verstoß gegen DS-GVO
Normenketten:
DS-GVO Art. 77
DS-GVO Art. 78
DS-GVO Art. 58 Abs. 2
Schlagworte:
Datenschutz, Klage auf Ergreifen aufsichtlicher Maßnahmen durch Aufsichtsbehörde, keine Prüfung von Verstößen gegen das allg. Persönlichkeitsrecht, Hier: kein Verstoß gegen DS-GVO
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt ein aufsichtliches Tätigwerden des beklagten Landesamts für Datenschutzaufsicht (LDA).
2
Der Kläger reichte am 6. Dezember 2023 über das Beschwerdeportal des LDA eine online-Beschwerde wegen einer aus seiner Sicht illegalen Videoüberwachung der Firma …, … (im Folgenden: Beschwerdegegner) ein. Die auf deren Firmengelände befindliche Überwachungskamera filme neben dem Bereich des Firmengeländes (Flurnummer …*) auch das private Grundstück mit der Flurnummer …, das vier unterschiedliche Eigentümer habe, inklusive der angrenzenden Fertiggaragen. Auch das Grundstück des Klägers, der Carport und der vordere Bereich mit den Blumentöpfen werde sicherlich mit aufgezeichnet. Es würde den Kläger nicht wundern, wenn die Kamera auch den öffentlichen Bereich mit aufnähme. Die Videoüberwachung sei wohl nicht datenschutzkonform, da es an der detaillierten Zweckbestimmung und Begründung der Erforderlichkeit der Videoüberwachung fehle. Einziger Zweck der Kamera sei, das Materiallager in den Fertiggaragen zu überwachen, die Nachbarn und auch die Mitarbeiter. Auch eine Kennzeichnung des überwachten Bereichs mit Hinweisschildern sei nicht vorhanden. Sicherlich sei auch eine Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO, die Definition einer kurzen Löschfrist für die Aufzeichnung, die Bereitstellung einer ausführlichen Datenschutzinformation und eine schriftliche Einverständniserklärung von Mitarbeitern und der Grundstückseigentümer nicht vorhanden. Auszüge aus dem Liegenschaftskataster und Bildmaterial waren beigefügt.
3
Der Beklagte bestätigte dem Kläger am 23. Januar 2024 den Eingang seiner Beschwerde. Mit Schreiben vom gleichen Tag, auf das hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen wird, forderte das Landesamt den Beschwerdegegner zur Stellungnahme auf.
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Der Beschwerdegegner nahm hierzu mit E-Mail vom 30. Januar 2024 dahingehend Stellung, dass das Grundstück … zu zwei Vierteln seiner Mutter, zu einem Viertel einem Herrn … und zu einem weiteren Viertel der Familie … gehöre. Von allen liege eine Genehmigung für die Überwachung vor. Auch sämtliche Mitarbeiter seien über die Kamera informiert worden. Hintergrund seien mehrfache Diebstähle aus den Garagen gewesen. Beigefügt waren Bildausschnitte der Kamera vom Tag der E-Mail und von einem früheren Datum, woraus zu erkennen sei, dass der Filter über dem Carport des Nachbarn schon immer vorhanden gewesen sei. Außerdem war das Schreiben des LDA vom 23. Januar 2024 mit handschriftlichen Ergänzungen zu den gestellten Fragen beigefügt.
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Der Beklagte antwortete hierauf mit E-Mail vom 1. Februar 2024, dass man davon ausgehe, dass die Unkenntlichmachung des Carports des Nachbarn so konfiguriert sei, dass diese im Nachhinein nicht mehr herausnehmbar sei. Da auf die gestellte Frage, ob Hinweisschilder nach Art. 13 DS-GVO angebracht seien, noch keine Antwort erfolgt sei, werde insoweit erneut um Äußerung gebeten. Daraufhin übersandte der Beschwerdegegner mit E-Mail vom 6. Februar Bilder der Schilder bezüglich der Überwachungskamera.
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Hierzu teilte der Beklagte dem Beschwerdegegner mit Schreiben vom 7. Februar mit, dass die Hinweisschilder nicht mehr den gesetzlichen Vorgaben entsprächen. Hinsichtlich der aktuellen Vorgaben wurde auf die aktuelle Homepage des LDA hingewiesen und der Beschwerdegegner aufgefordert, die Hinweise auf die Videoüberwachung innerhalb von ein bis 2 Wochen entsprechend zu ändern und zu ergänzen.
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Mit Abschlussmitteilung vom 7. Februar 2024 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass es gegen den Verantwortlichen, gegen den sich die Beschwerde gerichtet hat, keine Aufsichtsmaßnahmen ergreifen werde. Die Videoüberwachung sei in der dem LDA mitgeteilten Art und Weise datenschutzrechtlich nicht unzulässig. Lediglich der Hinweis auf die Videoüberwachung entspräche nicht mehr den gesetzlichen Vorgaben und müsse entsprechend geändert bzw. ergänzt werden. Dies sei der verantwortlichen Stelle entsprechend mitgeteilt worden. Nach pflichtgemäßem Ermessen sei daher von der Ergreifung aufsichtlicher Maßnahmen nach Art. 58 Abs. 2 DS-GVO abgesehen worden. Die Angelegenheit werde als erledigt betrachtet.
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Mit E-Mail vom 23. Februar 2024 übermittelte der Beschwerdegegner neue Bilder der Hinweisschilder hinsichtlich der Videoüberwachung.
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Der Kläger hat mit 3. März 2024 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach eingegangenem Schreiben die vorliegende Klage erhoben. Er machte geltend, dass verschiedene andere im Umfeld der Kamera liegende Grundstücke von der Videoüberwachung betroffen seien. Er könne sich nicht vorstellen, dass alle Betroffenen zugestimmt hätten. Ihm selbst sei nur wichtig, dass sein Grundstück mit der Flurnummer … nicht videoüberwacht werde und er auch keine Videoüberwachung befürchten müsse. Die Linse der Videokamera weise teilweise auf sein Grundstück. Vielleicht sei sein Grundstück per Software ausgeblendet, aber diese könne jederzeit wieder aktiviert werden. Er wolle nicht ständig gefilmt werden, wenn er nach Hause komme, ebenso wie er nicht wolle, dass sein Besuch gefilmt werde oder wenn er im Carport oder im Außenbereich etwas mache. Das Persönlichkeitsrecht nach dem Grundgesetz sei für ihn ein hohes Gut. Er bitte daher darum, dass die Kamera mit einer Blende versehen werde oder dass sie so ausgerichtet werde, dass sein Grundstück nicht mehr erfasst werde. Erst wenn nachweislich das Grundstück nicht mehr erfasst werde, sei für ihn die DS-GVO eingehalten.
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Der Beklagte nahm hierzu mit Schriftsatz vom 30. April 2024 dahingehend Stellung, dass das LDA den der Beschwerde zugrunde liegenden Sachverhalt umfassend untersucht habe. Es habe sich hierzu einer Stellungnahme vom Verantwortlichen nach Art. 58 Abs. 1 Buchst. a DS-GVO bedient. Weitere Sachverhaltsermittlungen sei nicht erforderlich gewesen, da sich aus den beigefügten Screenshots ergeben habe, dass das klägerische Grundstück geschwärzt sei. Weitere Ermittlungsmaßnahmen seien nicht erforderlich gewesen, der erfolgte Hinweis, dass die Unkenntlichmachung so konfiguriert sein müsse, dass die Schwärzung nicht im Nachgang aufgehoben werden könne, sei ausreichend gewesen. Es bestehe auch kein Anspruch auf aufsichtliches Einschreiten. Da ein solcher Anspruch nur bei der Verletzung eigener Rechte denkbar sei, sei alleine die Überwachung des Grundstücks des Beschwerdeführers zu beurteilen. Hinsichtlich der übrigen geltend gemachten Verstöße sei keine persönliche Betroffenheit des Klägers erkennbar. Es liege kein Datenschutzverstoß vor. Denn ausweislich der dem Landesamt vorliegenden Screenshots sei das klägerische Grundstück ausgeblendet. Anhaltspunkte dafür, dass die Schwärzung rückwirkend aufgehoben werden könne, lägen nicht vor. Alleine die Befürchtung, dass eine Schwärzung für die Zukunft entfernt werden könne bzw. eine Ausrichtung der Kamera verändert werden könne, bedeute keinen Verstoß.
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Der Kläger ergänzte sein Vorbringen mit Schreiben vom 9. Januar 2026 dahingehend, dass bereits die potentielle Erfassung personenbezogener Daten eine Verarbeitung im Sinne von Art. 4 Nummer 2 DS-GVO darstelle. Solange die Kameralinse objektiv auf sein Grundstück gerichtet sei, liege eine fortdauernde Möglichkeit der Erfassung vor. Eine rein softwarebasierte Schwärzung genüge dem Grundsatz der Datenminimierung nach Art. 5 DS-GVO nicht, da sie jederzeit aufgehoben, verändert oder umgangen werden könne. Damit werde die Datenerhebung nicht auf das notwendige Maß beschränkt. Zudem sei eine Datenverarbeitung nur zulässig, wenn eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 DS-GVO vorliege. Eine Einwilligung liege unstreitig nicht vor. Auch Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO greife nicht. Der Schutz des Firmengeländes könne zwar grundsätzlich ein berechtigtes Interesse darstellen, dieses rechtfertige jedoch nicht die Erfassung fremder Privatgrundstücke. Daher würden seine eigenen Interessen erheblich überwiegen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung genössen verfassungsrechtlichen Schutz. Die Rechtswidrigkeit einer bloß softwarebasierten Maskierung werde durch die Rechtsprechung gestützt (unter Verweis auf VG Wiesbaden, U.v. 27.3.2019 – 6 K 1328/18.WI, VG Ansbach, B.v. 12.8.2020 – AN 14 S 20.01214, OVG Lüneburg, B.v. 29.9.2014 – 11 LA 16/14 und BGH, U.v. 16.3.2010 – VI ZR 176/09). Die Anordnung einer „unumkehrbaren“ Unkenntlichmachung werde faktisch nicht erfüllt, solange die Kameralinse auf das Grundstück des Klägers gerichtet sei und die Maskierung softwareabhängig bleibe. Die Unumkehrbarkeit sei nur gegeben, wenn eine physische Blende installiert werde oder die Kamera dauerhaft neu ausgerichtet werde. Erst wenn das Grundstück nachweislich und dauerhaft außerhalb des Erfassungsbereichs liege, sei der datenschutzrechtliche Zustand rechtmäßig.
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Das Gericht hat den Kläger daraufhin mit Schreiben vom 15. Januar 2026 darauf hingewiesen, dass die von ihm zitierten Entscheidungen des VG Wiesbaden und des OVG Lüneburg unter den genannten Aktenzeichen in den Datenbanken, auf die das Gericht Zugriff hat, nicht recherchiert werden konnten. Gleiches gelte für den ebenfalls zitierten Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach. Insoweit werde noch angemerkt, dass es ein Verfahren unter den genannten Aktenzeichen AN 14 S 20.01214 beim VG Ansbach weder gebe noch gegeben habe. Es dürfte sich dabei um einen Schreibfehler handeln. Der Kläger werde daher gebeten, die genannten Entscheidungen umgehend dem Gericht vorzulegen, damit sie im vorliegenden Verfahren berücksichtigt werden können.
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Der Kläger ergänzte sein Vorbringen daraufhin mit Schreiben vom 23. Januar 2026 um die (jeweils in Auszügen vorgelegten bzw. von einem juristischen Kommentator zitierten) Entscheidungen des VG Ansbach vom 23. Februar 2022 (AN 14 K 20.00083), OVG Niedersachsen vom 29. September 2014 (11 LC 114/13), AG Bad Iburg (4 C 366/21) und LG Frankenthal vom 16. Oktober 2020 (2 S 195/19). Die im Gerichtsschreiben vom 15. Januar 2026 als für das Gericht nicht recherchierbar genannten Entscheidungen wurden nicht vorgelegt.
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Der Kläger hat keinen ausdrücklichen Klageantrag gestellt.
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Der Beklagte beantragt,
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Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Behördenakten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 2. Februar 2026 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Der Kläger hat keinen ausdrücklichen Klageantrag gestellt. Aus seinem Vorbringen lässt sich jedoch ableiten, dass er sich gegen die Abschlussmitteilung des Beklagten vom 7. Februar 2024, mit der das LDA abgelehnt hat, gegen den Beschwerdegegner aufsichtliche Maßnahmen nach Art. 58 Abs. 2 DS-GVO zu ergreifen, wendet. Sein Klagebegehren ist daher entsprechend seinem Klageziel (§ 88 VwGO) nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. u.a. U.v. 12.6.2024 – AN 14 K 20.00941 – juris Rn. 32 ff.) dahingehend auszulegen, dass er unter Aufhebung der Abschlussmitteilung die Verurteilung des LDA zum Ergreifen aufsichtlicher Maßnahmen nach § 58 Abs. 2 DS-GVO begehrt.
18
Die zulässige Klage ist nicht begründet und daher abzuweisen. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf das Ergreifen von Maßnahmen nach Art. 58 Abs. 2 DS-GVO.
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Das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach ist zur Entscheidung über den Rechtsstreit befugt.
20
Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet. Der Kläger wendet sich gegen eine Abschlussmitteilung des LDA, die auf eine von ihm erhobene Beschwerde nach Art. 77 DS-GVO hin ergangen ist. Eine solche Abschlussmitteilung stellt nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer einen „rechtsverbindlichen Beschluss“ im Sinne von Art. 78 DS-GVO dar (vgl. etwa VG Ansbach, U.v. 8.8.2019 – AN 14 K 19.00272 – juris Rn. 18). Der Kläger macht mit der vorliegenden Klage sein Recht nach Art. 78 Abs. 1 DS-GVO auf einen „wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf“ hiergegen geltend (vgl. EuGH, U.v. 7.12.2023 – C-26/22, C-64/22 – juris Rn. 50). Daher ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 20 Abs. 1 BDSG eröffnet.
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Das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach ist nach § 45 VwGO sachlich zuständig. Nach § 20 Abs. 3 BDSG ist örtlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat. Das LDA hat seinen Sitz in Ansbach in Mittelfranken, sodass sich die örtliche Zuständigkeit aus Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 AGVwGO ergibt.
22
Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage gegen die Abschlussmitteilung vom 7. Februar 2024 mit dem Ziel der Verurteilung des Beklagten zur Ergreifung von Abhilfemaßnahmen nach Art. 58 Abs. 2 DS-GVO statthaft (st. Rspr. der Kammer, vgl. etwa VG Ansbach, U.v. 8.8.2019 – AN 14 K 19.00272 – juris Rn. 19 ff.; U.v. 12.6.2024 – AN 14 K 20.00941 – juris Rn. 32) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere war kein Vorverfahren durchzuführen (§ 20 Abs. 6 BDSG) und keine Klagefrist einzuhalten.
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Allerdings ist die Klage unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf ein aufsichtliches Tätigwerden nach Art. 58 Abs. 2 DS-GVO.
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Voraussetzung eines Anspruchs auf Ergreifen einer Abhilfemaßnahme nach Art. 58 Abs. 2 DS-GVO ist das Vorliegen eines datenschutzrechtlichen Verstoßes sowie die Verdichtung des Entschließungsermessens auf null (vgl. ausführlich zum hier anzulegenden Maßstab VG Ansbach, U.v. 12.6.2024 – AN 14 K 20.00941 – juris Rn. 39 f.).
25
Der Europäische Gerichtshof hat inzwischen klargestellt, dass Art. 78 Abs. 1 DS-GVO eine vollständige gerichtliche Überprüfung einer Abschlussmitteilung verlangt, die nicht lediglich darauf beschränkt ist, ob sich die Aufsichtsbehörde mit der Beschwerde befasst, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang untersucht und den Beschwerdeführer über das Ergebnis der Prüfung in Kenntnis gesetzt hat. Vielmehr unterliegt ein rechtsverbindlicher Beschluss einer Aufsichtsbehörde einer vollständigen inhaltlichen Überprüfung durch das Gericht, die allerdings grundsätzlich in Bezug auf die Wahl der geeigneten und erforderlichen Abhilfebefugnisse auf die Überprüfung von Ermessensfehlern beschränkt ist (vgl. EuGH, U.v. 7.12.2023 – C-26/22, C-64/22 – juris Rn. 47 ff.).
26
Hieraus ergibt sich eine zweistufige Prüfung. Zunächst ist zu fragen, ob die Aufsichtsbehörde in angemessenem Umfang überprüft hat, ob ein Verstoß gegen die DS-GVO vorliegt. Für den Fall, dass ein Verstoß festgestellt wird, besteht ein Anspruch des Klägers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein aufsichtliches Einschreiten des Landesamtes (vgl. den im Prozesskostenhilfeverfahren ergangenen Beschluss des BayVGH v. 2.6.2025 – 5 C 23.2210 – Rn. 17).
27
Die Aufsichtsbehörde ist jedoch auf die Prüfung von Verstößen gegen die DS-GVO beschränkt. Dies ergibt sich eindeutig aus Art. 77 Abs. 1 DS-GVO, in dem die Beschwerde nur insoweit eröffnet wird, als nach Auffassung des Beschwerdeführers die Verarbeitung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten gegen „diese Verordnung“ verstößt. Die Aufsichtsbehörde ist dagegen im Rahmen einer Beschwerde nicht befugt, etwaige Verstöße gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht festzustellen und zu verfolgen. Derartige Rechtsverstöße durch einen eine Videoüberwachungsanlage betreibenden Nachbarn können allein vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden. Dementsprechend sind auch die vom Kläger insoweit in Bezug genommenen Gerichtsentscheidungen (AG Bad Iburg, U.v. 1.12.2021 – 4 C 366/21; LG Frankenthal, U.v. 16.10.2020 – 2 S 195/19; BGH, U.v. 16.3.2010 – VI ZR 176/09) sämtlich von Zivilgerichten ergangen. Da sich der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichts nach Art. 78 DS-GVO mit dem der Aufsichtsbehörde deckt, können Verstöße gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht werden. Weitergehende Ausführungen hierzu erübrigen sich daher. Wenn der Kläger gegenüber dem Beschwerdegegner eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die streitgegenständlichen Kameras geltend machen will, muss er dies im Rahmen einer Klage vor dem Amtsgericht machen.
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Ob möglicherweise durch die streitgegenständliche Kamera personenbezogene Daten anderer Personen entgegen der DS-GVO verarbeitet werden, kann ebenso dahingestellt bleiben. Denn der Kläger kann im Rahmen des vorliegenden Verfahrens allein die Überprüfung, ob seine personenbezogenen Daten rechtmäßig verarbeitet werden, verlangen. Dies ergibt sich neben Art. 77 Abs. 1 DS-GVO, wonach eine Beschwerde nur mit dem Argument, dass die den Beschwerdeführer betreffenden personenbezogenen Daten entgegen der DS-GVO verarbeitet werden, erhoben werden kann, auch aus § 42 Abs. 2 VwGO, wonach klagebefugt nur derjenige ist, der eine mögliche Verletzung eigener Rechte geltend macht.
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1. Nach Art. 57 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO hat die Aufsichtsbehörde unter anderem die Aufgabe, den Gegenstand einer Beschwerde nach Art. 77 Abs. 1 DS-GVO in angemessenem Umfang zu untersuchen. Dies hat das LDA hier unter Heranziehung einer Auskunft der für die Datenverarbeitung verantwortlichen Person, hier also des Beschwerdegegners nach Art. 58 Abs. 1 Buchst. a DS-GVO getan.
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Der Beschwerdegegner hat auf die entsprechende Anfrage umgehend geantwortet und insbesondere auch Bilder vorgelegt, aus denen sich eine dauerhafte Unkenntlichmachung des Grundstücks des Klägers ergibt.
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Anhaltspunkte dafür, dass die vom Beschwerdegegner gelieferten Informationen unzutreffend wären, liegen nicht vor. Insbesondere hat der Beschwerdegegner auf den Hinweis des LDA, dass die von ihm verwendeten Hinweisschilder nicht mehr der aktuellen Rechtslage entsprechen, umgehend reagiert, neue Schilder angeschafft und Abbildungen davon dem LDA vorgelegt. Daneben wurden vom Kläger auch im gerichtlichen Verfahren keine substantiierten Hinweise dafür, dass die Überwachungskamera anders als im Beschwerdeverfahren vom Beschwerdegegner vorgetragen betrieben wird, vorgelegt. Vielmehr beschränkte sich seine Argumentation im Wesentlichen darauf, auf den Überwachungsdruck aufgrund der auf sein Grundstück gerichteten Kamera hinzuweisen. Dies lässt sich aber nur im Rahmen des (hier nicht streitgegenständlichen, s.o.) allgemeinen Persönlichkeitsrechts berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund ist die durch das LDA vorgenommene Sachverhaltsermittlung angemessen und ausreichend, weitergehende Ermittlungsmaßnahmen waren nicht erforderlich.
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2. Ein Verstoß des Beschwerdegegners gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen insbesondere der DS-GVO konnte im gerichtlichen Verfahren nicht festgestellt werden. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass personenbezogene Daten des Klägers durch die von ihm beanstandete Überwachungskamera seines Nachbarn nicht verarbeitet (vgl. Art. 4 Nr. 2 DS-GVO) werden.
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Denn die vom Beschwerdegegner vorgelegten Bilder der Überwachungskamera zeigen jeweils eine Unkenntlichmachung des Grundstücks des Klägers. Diese Unkenntlichmachung ist nach den unwiderlegten Angaben des Beschwerdegegners im Beschwerdeverfahren auch dauerhaft. Damit ist dem datenschutzrechtlichen Minimierungsgebot des Art. 5 DS-GVO im Hinblick auf den mit der Überwachungskamera verfolgten Zweck der Überwachung der als Lager fungierenden Garagen Rechnung getragen.
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Der Kläger trägt hierzu zwar (zutreffend) vor, dass eine derartige Unkenntlichmachung grundsätzlich wieder beseitigt werden kann. Allerdings gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdegegner dies getan hat oder tun wird. Das Landesamt hat den Beschwerdegegner zudem darauf hingewiesen, dass die Unkenntlichmachung dauerhaft sein muss. Es bestehen aufgrund des Verhaltens des Beschwerdegegners im Beschwerdeverfahren keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er sich nicht hieran hält.
35
Weiter bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass durch die Kamera personenbezogene Daten des Klägers, soweit er sich im öffentlichen Raum aufhält, verarbeitet werden. Denn nach der Lage der Grundstücke muss der Kläger den von der Kamera überwachten Bereich nicht betreten, um sein Grundstück zu erreichen.
36
Da somit personenbezogene Daten des Klägers bereits nicht verarbeitet werden, stellt sich die Frage, ob für eine Verarbeitung ein Erlaubnistatbestand nach Art. 6 DS-GVO besteht, schon gar nicht.
37
Dass bereits die potentielle Erfassung personenbezogener Daten eine Datenverarbeitung darstelle, ist entgegen der Behauptung des Klägers nicht der Fall. Dies ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger angeführten Rechtsprechung.
38
Ebensowenig trifft es zu, dass Gerichte eine softwarebasierte Unkenntlichmachung bestimmter Bereiche einer Überwachungskamera auf der Grundlage der DS-GVO für unzureichend erklärt hätten. Die insoweit vom Kläger pauschal angeführten Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Wiesbaden (U.v. 27.3.2019 – 6 K 1328/18.WI) und Ansbach (B.v. 12.8.2020 – AN 14 S 20.01214) sowie des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (B.v. 29.9.2014 – 11 LA 16/14) konnten vom Gericht in den verfügbaren Datenbanken nicht recherchiert werden. Sie wurden vom Kläger auch auf die gerichtliche Anfrage vom 15. Januar 2026 nicht vorgelegt. Hinzu kommt jedenfalls in Bezug auf die vom Kläger angeführte (angebliche) Entscheidung des VG Ansbach, dass es eine Entscheidung mit diesem Aktenzeichen nicht gibt. Das daneben vom Kläger angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. März 2010 (VI ZR176/09) stützt sich wie bereits dargestellt auf eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und ist daher für die hier streitgegenständliche Konstellation ohne Bedeutung.
39
Das ebenfalls vom Kläger angeführte Urteil des OVG Lüneburg vom 29. September 2014 (11 LC 114/13) trifft keinerlei Aussage zu dem streitgegenständlichen Sachverhalt. Dort ging es um die Zulässigkeit einer Kamera in einem mehrgeschossigen Bürogebäude, das allgemein zugänglich war. Dass die dort angebrachte Kamera die ein- und ausgehenden Personen filmte, war unstreitig. Die Frage der Unkenntlichmachung eines bestimmten Bereichs stellte sich in diesem Verfahren nicht.
40
Gleiches gilt für das ebenfalls vom Kläger zitierte Urteil des erkennenden Gerichts vom 23. Februar 2022 (AN 14 K 20.00083). dort ging es um die Zulässigkeit einer Videoüberwachung in einem Fitnessstudio. Auch in diesem Fall war klar, dass tatsächlich eine Verarbeitung personenbezogener Daten der Nutzer erfolgt, eine Unkenntlichmachung eines bestimmten Bereichs war auch hier kein Thema. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wurde in dieser Entscheidung allein im Rahmen der Abwägung nach Art. 6 DS-GVO behandelt. Eine eigenständige Prüfung dergestalt, dass das LDA auch die Einhaltung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts überwacht, erfolgte auch in dieser Entscheidung nicht.
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Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
42
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.