Inhalt

LG Traunstein, Beschluss v. 09.03.2026 – 8 T 1060/25
Titel:

Amtshilfe, Verwaltungsvollstreckung, Landesgrenzen, Gerichtsvollzieher, Vollstreckungstitel, Zuständigkeit, Beschwerdeverfahren

Schlagworte:
Amtshilfe, Verwaltungsvollstreckung, Landesgrenzen, Gerichtsvollzieher, Vollstreckungstitel, Zuständigkeit, Beschwerdeverfahren
Vorinstanz:
AG Traunstein, Beschluss vom 06.03.2025 – 42 M 499/25

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Traunstein vom 06.03.2025 wird zurückgewiesen.
2. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 349,05 € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Gläubigerin ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts in Niedersachsen. Der Schuldner hat seinen Wohnsitz in T. . Mit an die GV-Verteilerstelle Tr. gerichtetem Vollstreckungshilfeersuchen vom 15.11.2024, Az. … (Bl. 2 d. GV-Akte), bat die Gläubigerin, die Beiträge aus drei Beitragsbescheiden vom 03.03.2023 (Belegnummer …, Beitrag 2023) und vom 01.03.2024 (Belegnummern …, Beitrag 2020 und …, Beitrag 2024) zuzüglich der entstehenden Kosten gemäß § 5 NdsAGIHKG i.V.m. dem NVwVG einzuziehen.
2
Mit Schreiben vom 09.12.2024 (Bl. 3 d. GV-Akte …) lehnte der zuständige Obergerichtsvollzieher das Vollstreckungshilfeersuchen der Gläubigerin ab. Zur Begründung führte er aus, dass es sich bei landesrechtlichen Vollstreckungstiteln nach § 801 Abs. 2 ZPO zwar um im gesamten Bundesgebiet vollstreckbare Schuldtitel handele, sich der Geltungsbereich des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes eines Landes jedoch nur auf das jeweilige Hoheitsgebiet, im konkreten Falle also auf das Land Niedersachsen, beschränke. Um in einem anderen Bundesland auf der Grundlage der niedersächsischen Vollstreckungsvorschriften die Vollstreckung betreiben zu können, bedürfe es einer ausdrücklichen Ermächtigungsgrundlage im Verwaltungsvollstreckungsgesetz desjenigen Landes, auf dessen Hoheitsgebiet die Vollstreckung erfolgen solle. Da eine solche länderübergreifende Verwaltungsvollstreckungshilfe im bayerischen Landesrecht nicht näher geregelt sei, seien Vollstreckungstitel einer fremden Landeshoheit nach deren Verwaltungsvollstreckungsgesetz nicht zugelassen mit der Folge, dass ein Gerichtsvollzieher nicht unmittelbar von einer Vollstreckungsbehörde eines anderen Bundeslandes beauftragt werden könne. Die Gläubigerin müsse sich vielmehr im Wege der Amtshilfe zunächst an die Finanzbehörden als die in Bayern zuständige Vollstreckungsbehörde wenden, von welcher dann ggf. die Beauftragung des Gerichtsvollziehers erfolgen könne.
3
Mit Schreiben vom 02.01.2025, in elektronischer Form eingegangen am 29.01.2025 (Bl. 7/10 d. GV-Akte) legte die Gläubigerin gegen die Ablehnung des Vollstreckungshilfeersuchens durch den zuständigen Obergerichtsvollzieher Erinnerung ein. In § 3 Abs. 8 S. 1 IHKG sei bundeseinheitlich geregelt, dass für die e Einziehung und Beitreibung der IHK-Beiträge die für die Gemeindeabgaben geltenden landesrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden seien. Dies bedeute, dass sich zwar die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nach dem niedersächsischen Landesrecht, die Durchführung hingegen nach dem bayerischen Landesrecht richte. § 199 GVGA bestimme ausdrücklich, dass Behörden anderer Verwaltungen die Gerichtsvollzieher um die Erledigung von Vollstreckungen ersuchen können. § 20 BayErgGVGA bestimme dann unter Verweis auf Art. 26, 27 BayVwZVG näher, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts zur Beitreibung von Geldforderungen die Pfändung und Verwertung beweglicher Sachen durch den Gerichtsvollzieher bewirken lassen können. Demgegenüber sei Art. 25 BayVwZVG nicht anwendbar, da es sich bei IHK-Beitragsbescheiden nicht um staatliche Leistungsbescheide handele.
4
Mit Schreiben vom 17.02.2025 half der zuständige Obergerichtsvollzieher der Erinnerung der Gläubigerin nicht ab und legte die Akten zur Entscheidung dem Amtsgericht Traunstein – Vollstreckungsgericht – zur Entscheidung vor (Bl. 12/13 d. GV-Akte bzw. Bl. 1 ff. d.A.). Zur Begründung wiederholte und vertiefte er seine Ausführungen aus dem Ablehnungsschreiben vom 09.12.2024 und wies ergänzend darauf hin, dass eine länderübergreifende Verwaltungsvollstreckungshilfe im bayerischen Landesrecht nur in Art. 26 Abs. 5 S. 3 BayVwZVG und allein für die Forderungspfändung und -einziehung durch kommunale Vollstreckungsbehörden vorgesehen sei. Da ein solcher Fall nicht vorliege, müsse sich die Gläubigerin im Wege der Amtshilfe zunächst an die in Bayern zuständige Vollstreckungsbehörde, mithin die Finanzbehörden wenden, bevor von dieser dann eine Beauftragung des Gerichtsvollziehers erfolgen könne. Schließlich sei auch fraglich, ob es sich bei dem Vollstreckungshilfeersuchen der Gläubigerin überhaupt um einen tauglichen Vollstreckungstitel handele, da die hierfür in § 8a Abs. 3 S. 1 bis 3 NVwVG vorgesehenen formellen Anforderungen nicht erkennbar seien. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen in der Nichtabhilfeentscheidung verwiesen.
5
Das Amtsgericht Traunstein wies die Erinnerung mit Beschluss vom 06.03.2025 (Bl. 2/3 d.A.), zugestellt am 24.03.2025, als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es in Übereinstimmung mit den Erwägungen in der Nichtabhilfeentscheidung aus, dass die von der Gläubigerin begehrte Amtshilfe in Gestalt einer direkten Beauftragung des Gerichtsvollziehers nicht möglich sei, da es an einer entsprechenden Regelung im BayVwVfG fehle. Eine Amtshilfe nach Art. 35 Abs. 1 GG scheide aus, da es sich beim Gerichtsvollzieher nicht um eine Behörde handele. Schließlich könnten auch die Vorschriften des § 199 GVGA und des § 20 BayErgGVGA nicht herangezogen werden, da sich diese lediglich auf landesrechtliche Gesetze bezögen.
6
Gegen den Zurückweisungsbeschluss des Amtsgerichts Traunstein – Vollstreckungsgericht – legte die Gläubigerin mit Schreiben vom 02.04.2025 (Bl. 4 d.A.), eingegangen am selben Tage, sofortige Beschwerde ein.
7
Nach Erholung einer Stellungnahme des zuständigen Obergerichtsvollziehers (Bl. 5 d.A.) half das Amtsgericht Traunstein der sofortigen Beschwerde der Gläubigerin mit Beschluss vom 06.05.2025 (Bl. 6/7 d.A.) nicht ab und begründete seine Entscheidung damit, dass diese keinen ausreichenden Vollstreckungstitel vorgelegt habe. Das Vollstreckungshilfeersuchen sei nach dem BayVwZVG nicht vollstreckbar.
II.
8
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
9
1. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 793 ZPO statthaft und wurde form- und fristgerecht eingelegt, § 569 Abs. 1, Abs. 2 ZPO.
10
2. Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet.
11
Die Kammer teilt die zutreffende Rechtsauffassung des Ausgangsgerichts, wonach die Gläubigerin mangels Vorliegens einer hierfür erforderlichen Rechtsgrundlage im BayVwVfG nicht dazu befugt ist, im Wege der Amtshilfe die direkte Verwaltungsvollstreckung bei dem beim hiesigen Amtsgericht Traunstein tätigen Gerichtsvollzieher zu beauftragen.
12
2.1 Die Staatsgewalt der Länder endet grundsätzlich an den jeweiligen Landesgrenzen. Damit sind auch Vollstreckungsmaßnahmen von Behörden in einem Land gegen Schuldner in anderen Ländern nur zulässig, wenn die Verwaltungsvollstreckungsgesetze der beteiligten Länder entsprechende Befugnisse und damit korrespondierende Verpflichtungen für grenzüberschreitende Vollstreckungshandlungen vorsehen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
13
Die Vollstreckung von Geldforderungen „sonstiger juristischer Personen des öffentlichen Rechts“, worunter auch die hiesige Gläubigerin zu subsumieren ist, ist in Art. 27 BayVwVfG geregelt, der in Abs. 1 S. 1 insoweit die Vorschrift des Art. 26 BayVwZVG, die die Vollstreckung von Geldforderungen der Gemeinden, Landkreise, Bezirke und Zweckverbände betrifft, für entsprechend anwendbar erklärt. Art. 26 BayVwZVG sieht eine länderübergreifende Direkt-Vollstreckung jedoch nur in einem einzigen Fall vor, nämlich dann, wenn eine kommunale Vollstreckungsbehörde eine Forderungspfändung betreibt (Abs. 5 S. 3). Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass in allen anderen Fällen der von einer außerhalb Bayerns ansässigen Behörde bzw. Körperschaft betriebenen Verwaltungsvollstreckung diese die in Bayern erforderlich werdenden Vollstreckungsmaßnahmen nicht selbst durchführen darf, sondern die in Bayern zuständige Vollstreckungsbehörde um die Durchführung der entsprechenden Maßnahmen ersucht werden muss (vgl. auch BGH, Urt. v. 22.05.1970 – IV ZR 1008/68, NJW 1970, 1841, 1843). Dieses amtshilferechtlich zu beurteilende Vollstreckungsersuchen hat die ersuchte Behörde sodann in eigener Verantwortung nach dem für sie geltenden Landesrecht auszuführen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 05.12.2007 – 5 ZB 07.1990 – BeckRS 2007, 30869, Ziff. 11).
14
2.2 Da der Gerichtsvollzieher keine Behörde ist, konnte auch keine Beauftragung durch den Gläubiger im Wege der Amtshilfe nach Art. 35 GG erfolgen.
15
2.3 Die Frage, ob es sich bei dem Vollstreckungshilfeersuchen der Gläubigerin überhaupt um einen tauglichen Vollstreckungstitel handelt, braucht nach dem Gesagten nicht mehr abschließend erörtert werden.
16
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Festsetzung des Beschwerdewerts auf § 3 ZPO.
17
4. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 3 ZPO.