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OLG München, Hinweisbeschluss v. 13.04.2026 – 37 U 2011/25 e
Titel:

Auskunftsanspruch nach § 84a AMG - Anforderungen an Plausibilitätsdarlegung

Normenkette:
AMG § 84, § 84a
Leitsätze:
1. Voraussetzung eines Auskunftsanspruchs nach § 84a Abs. 1 S. 1 Hs. 1 AMG ist, dass die vom Anspruchsteller vorgetragenen und erforderlichenfalls zu beweisenden Tatsachen „die Annahme begründen“, dass durch die Anwendung des Arzneimittels die aufgetretene Gesundheitsbeeinträchtigung verursacht worden ist (so auch BGH GRUR-RS 2026, 3617). (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
2. Dem Richter wird von § 84a Abs. 1 S. 1 AMG eine Plausibilitätsprüfung aufgetragen, ob die vorgetragenen Tatsachen den Schluss auf eine Ursache-Wirkung-Beziehung zwischen dem vom auf Auskunft in Anspruch genommenen Unternehmer in Verkehr gebrachten Arzneimittel und dem individuellen Schaden des Auskunft ersuchenden Anwenders ergeben (so auch BGH GRUR-RS 2026, 3617). (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Impfstoffschaden, Auskunftsanspruch, Kausalität, Plausibilitätsprüfung, Schadensersatzanspruch, Schlüssigkeit

Entscheidungsgründe

1
Die Klagepartei macht Schadensersatzansprüche und einen Auskunftsanspruch nach §§ 84, 84a AMG geltend.
2
Voraussetzung eines Auskunftsanspruchs nach § 84a Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AMG ist nach neuester Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH Urt. v. 9.3.2026 – VI ZR 335/24), dass die vom Anspruchsteller vorgetragenen und erforderlichenfalls zu beweisenden Tatsachen „die Annahme begründen“, dass durch die Anwendung des Arzneimittels die aufgetretene Gesundheitsbeeinträchtigung verursacht worden ist. Dem Richter wird demnach von § 84a Abs. 1 Satz 1 AMG eine Plausibilitätsprüfung aufgetragen, ob die vorgetragenen Tatsachen den Schluss auf eine Ursache-Wirkung-Beziehung zwischen dem vom auf Auskunft in Anspruch genommenen Unternehmer in Verkehr gebrachten Arzneimittel und dem individuellen Schaden des Auskunft ersuchenden Anwenders ergeben.
3
Wer nach § 84a Abs. 1 Satz 1 AMG Auskunft begehrt, muss nach Halbsatz 1 zunächst in einem ersten Schritt Tatsachen darlegen und gegebenenfalls beweisen, die eine solche Annahme begründen können. Diese Tatsachen müssen sodann in einem zweiten Schritt die Ursächlichkeit des Arzneimittels für den Schaden des Anwenders plausibel erscheinen lassen.
4
Der Vortrag der Klagepartei erweist sich in diesem Zusammenhang noch nicht als ausreichend schlüssig vorgetragen.
5
Erforderlich wäre zur Begründung der Plausibilität der Kausalität aus Sicht des Senats konkreter Vortrag der Klagepartei zum gesundheitlichen Zustand des Klägers vor der (ersten bzw. zweiten) Impfung und dem Gesundheitszustand nach der (ersten bzw. zweiten) Impfung und dessen Entwicklung im Einzelnen. Dieser ist durch Vorlage aussagekräftiger Krankenunterlagen (auch im Hinblick auf den Gesundheitszustand vor der Impfung) durch den Kläger zu belegen. Die bisherige Vorlage unstrukturierter Anlagenkonvolute, aus denen sich in Bezug genommene Arztberichte nicht an genannter Stelle oder gar nicht entnehmen lassen, ist nicht ausreichend. Es ist Aufgabe des Klägers, seine Angaben durch Vorlage konkreter ärztlicher Unterlagen unter korrekter Bezeichnung, die eine sichere Zuordnung zulassen, auch zu belegen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts sich aus den vorgelegten Anlagen den entsprechenden Tatsachenvortrag herauszusuchen (vgl. BGH Beschluss v. 4.7.2018 – VII ZR 21/16), exemplarisch seien die Anlage K 3 bzw. die Anlage K 32 genannt, die Unterlagen sind teilweise nicht leserlich (weil auch auf dem Kopf stehend), wiederholend und ungeordnet. Es wäre geboten, die Krankheitsgeschichte der Klagepartei chronologisch darzustellen und durch konkrete Anlagen zu belegen.
6
Auch für die Schlüssigkeit des Schadensersatzanspruchs nach § 84 Abs. 1 S. 1 AMG ist nach Auffassung des Senats unter dem Gesichtspunkt der Schadenskausalität der Impfung(en) mit dem Impfstoff der Beklagten für die beim Kläger vorliegenden bzw. geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden (Gesundheitsbeeinträchtigung „infolge“ der Arzneimittelanwendung) nicht ausreichend konkret und durch Krankenunterlagen hinreichend belegt vorgetragen.
7
Die Klagepartei erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 10.5.2026 In gleicher Frist werden beide Parteien gebeten mitzuteilen, ob Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren besteht.