Titel:
Dieselskandal, Leasinggeber, Vorteilsausgleichung, Nutzungsvorteile, Restwertanrechnung, kleiner Schadenersatz, sekundäre Darlegungslast
Leitsätze:
1. Die schadensmindernden Nutzungsvorteile eines Leasinggebers, der einen Fahrzeug- und Motorhersteller im Rahmen des sog. Dieselskandals wegen der behaupteten Verwendung von unzulässigen Abschaltrichtungen auf kleinen Schadenersatz in Anspruch nimmt, sind nicht nach der üblichen Berechnungsformel der Rechtsprechung zu bemessen, falls er die Fahrzeuge nicht selbst nutzt, sondern stets dritten Leasingnehmern zum Gebrauch überlässt. Diese Berechnungsformel würde die Gebrauchsvorteile i.S.v. § 100 Alt. 2 BGB ermitteln, welche der Leasinggeber im Falle der - hier nicht vorliegenden - Eigennutzung der Fahrzeuge gezogen hätte. (redaktioneller Leitsatz)
2. Stattdessen sind im Rahmen der Vorteilsausgleichung die vom Leasinggeber tatsächlich erzielten Leasingerlöse als mittelbare Sachfrüchte i.S.d. § 100 Alt. 1, § 99 Abs. 3 Var. 1 BGB schadensmindernd anzusetzen. Der Gebrauch eines Leasinggebers erstreckt sich abschließend auf die Gebrauchsüberlassung des Leasingobjekts an dritte Leasingnehmer, die mit dem aus dem Leasingvertrag zu bezahlenden Entgelt auch einen Marktpreis erhält. (redaktioneller Leitsatz)
3. Dabei ist von den anzusetzenden Leasingraten der Gewinnanteil nicht abzuziehen. Es kommt bei der Anrechnung von Nutzungen nicht darauf an, ob durch den Gebrauch ein Gewinn oder Verlust erzielt wurde. (redaktioneller Leitsatz)
4. Finanzierungskosten sind von den Nutzungsvorteilen nur abzuziehen, falls sie zuvor auch als Schadenspositionen geltend gemacht werden. (redaktioneller Leitsatz)
5. Ein Abzug von Verwaltungs- und Logistikkosten von den Nutzungsvorteilen findet nicht statt. (redaktioneller Leitsatz)
6. Aufwendungen für Kfz-Versicherungen und Kfz-Steuern sind schadensneutrale durchlaufende Posten. Andere Nebenkosten können dagegen in die Wertermittlung der Gebrauchsvorteile i.S.v. § 100 Alt. 2 BGB mit einfließen. (redaktioneller Leitsatz)
7. Positionen, welche wirtschaftlich betrachtet einen aufgrund überobligatorischer Abnutzung der Leasingfahrzeuge niedrigeren zu realisierenden Weiterveräußerungserlös teilweise ausgleichen, sind schadensmindernd heranzuziehen. Dies gilt etwa für Laufleistungsdifferenzbeträge für gefahrene Mehrkilometer, Verschleißbeträge für sonstige Abnutzung der Fahrzeuge unter Überschreitung des vertragsgemäßen Gebrauchs oder Ersatzforderungen oder -leistungen infolge von Unfallschäden gegen Unfallgegner, Versicherungen oder die Leasingnehmer selbst. (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Dieselskandal, Leasinggeber, Vorteilsausgleichung, Nutzungsvorteile, Restwertanrechnung, kleiner Schadenersatz, sekundäre Darlegungslast
Vorinstanzen:
OLG München, Beschluss vom 28.11.2024 – 19 U 3139/20
LG München I vom 29.04.2020 – 14 O 19576/18
Fundstelle:
BeckRS 2026, 775
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 29. April 2020, Az. 14 O 19576/18, wird in folgender Ziffern des Berufungsantrags zurückgewiesen:
1. Berufungsantrag Ziffer 1;
2. Berufungsantrag Ziffer 2;
3. Berufungsantrag Ziffer 654;
4. Berufungsantrag Ziffer 783;
5. Berufungsantrag Ziffer 922;
6. Berufungsantrag Ziffer 3.111;
7. Berufungsantrag Ziffer 4.360;
8. Berufungsantrag Ziffer 4.466.
II. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision gegen dieses Urteil zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
1
Die Klägerin macht im vorliegenden Verfahren gegen die beklagte Kraftfahrzeug- und Motorherstellerin im Rahmen des sog. Dieselskandals wegen der behaupteten Verwendung von unzulässigen Abschaltrichtungen kleinen Schadenersatz (Ersatz des Minderwerts) von mittlerweile noch insgesamt ca. 26,8 Mio. € in toto von 5.736 Einzelfällen geltend.
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Die Klägerin ist ein Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH mit Sitz in O..., dessen Gegenstand vornehmlich die Durchführung und Vermittlung von Leasinggeschäften aller Art ist.
3
Die Beklagte, eine AG mit Sitz in W..., ist eine Automobil- und Motorherstellerin.
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Sämtliche 5.736 verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge wurden von der Klägerin erworben und – vorbehaltlich der Erwägungen in Rn. 170 – unstrittig in der Folge in keinem Fall von der Klägerin selbst genutzt, sondern stets an dritte Leasingnehmer verleast.
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In jeglichen, vom vorliegenden Teilurteil erfassten Fahrzeugen ist jeweils ein Diesel-Motor des Typs EA 189 verbaut und alle wurden vor dem 22. September 2015 erworben, an dem die Beklagte eine Ad-hoc-Mitteilung veröffentlichte, in der sie auf Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit Motoren des Typs EA 189 hinwies.
6
Der EA 189 ist der zentrale Dieselmotor des sog. Dieselskandals, der in Millionen Fahrzeugen des Konzerns der Beklagten verbaut wurde. Die Beklagte entwickelte unter der Bezeichnung EA 189 einen Dieselmotor, dessen Steuerungssoftware den Betrieb des Fahrzeugs in dem für die amtliche Prüfung der Fahrzeugemissionen maßgeblichen Neuen Europäischen Fahrzyklus erkannte und in diesem Fall eine höhere Abgasrückführungsrate als im normalen Straßenbetrieb bewirkte (sog. Umschaltlogik), wodurch es gelang, die gesetzlichen Grenzwerte für Stickoxidemissionen auf dem Prüfstand einzuhalten. Auf der Straße wurden die Grenzwerte indes überschritten. Dies führte zu massiven Rückrufen durch das Kraftfahrt-Bundesamt, um die manipulierte Software zu entfernen und oft Hardware nachzurüsten.
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In 4.372 der insgesamt streitgegenständlichen 5.736 Fahrzeuge sind Motoren des Typs EA 189, in weiteren 1.356 Fahrzeugen sind Motoren des Typs EA 288 und in acht Fahrzeugen V-TDI-Motoren vorhanden.
8
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil vom 29. April 2020 (Bl. 2556-4139R d.A.) Bezug genommen, § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO.
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Das Landgericht hat die Klage mit dem Ersturteil, auf dessen Entscheidungsgründe ebenfalls Bezug genommen wird, vollen Umfangs abgewiesen.
10
Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 25. Mai 2020 (Bl. 4144 f. d.A.) eingelegte und mit Schriftsatz vom 10. Juli 2020 (Bl. 4148-6114 d.A.) begründete Berufung der Klägerin.
11
Der Senat wies mit Beschluss vom 29. Oktober 2020 (Bl. 6179-6185 d.A.) die Berufung der Klägerin zurück.
12
Die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde und die sich anschließende Revision der Klägerin zum Bundesgerichtshof hatten großteils Erfolg. Mit Urteil vom 17. November 2022 – VII ZR 260/20 (Bl. 104-108R d. BGH-Beiakte) wurde der Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2020 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung hinsichtlich des Klageantrags zu 1 (Zahlungsantrag) zurückgewiesen worden ist, jedoch mit Ausnahme der Unteranträge 333, 334, 335 und 3276, und hinsichtlich der Zinsen nur insoweit, als Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit verlangt werden.
13
Die Klägerin macht im zurückverwiesenen Berufungsverfahren zuletzt noch Schadensersatz in einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Höhe geltend, mindestens jedoch in Höhe von 26.847.632,02 €, was 20 % der Summe der Kaufpreise entspreche, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit. Wegen der Einzelheiten des gesamten aktuellen klägerischen Berufungsantrags wird auf den Schriftsatz vom 3. September 2024 verwiesen; vom Abdruck des 766 Seiten umfassenden Sachantrags (Bl. 6806-7.571 d.A.) wird aus prozessökonomischen Gründen abgesehen.
14
Soweit für das vorliegende Teilurteil vom Bedeutung, beantragt die Klägerin, das Urteil des Landgerichts abzuändern und zu erkennen wie folgt:
- 1.
-
Die Beklagte hat in Bezug auf die laufende Nummer 1 (Unterantrag zu 1) einen in das Ermessen des Gerichts gestellten Betrag, mindestens jedoch 3.635,20 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen (Teilurteil Fall 1).
- 2.
-
Die Beklagte hat in Bezug auf die laufende Nummer 2 (Unterantrag zu 2) einen in das Ermessen des Gerichts gestellten Betrag, mindestens jedoch 5.081,01 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen (Teilurteil Fall 2).
- 3.
-
Die Beklagte hat in Bezug auf die laufende Nummer 654 (Unterantrag zu 654) einen in das Ermessen des Gerichts gestellten Betrag, mindestens jedoch 8.450,55 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen (Teilurteil Fall 3).
- 4.
-
Die Beklagte hat in Bezug auf die laufende Nummer 783 (Unterantrag zu 783) einen in das Ermessen des Gerichts gestellten Betrag, mindestens jedoch 6.114,27 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen (Teilurteil Fall 4).
- 5.
-
Die Beklagte hat in Bezug auf die laufende Nummer 922 (Unterantrag zu 922) einen in das Ermessen des Gerichts gestellten Betrag, mindestens jedoch 4.925,69 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen (Teilurteil Fall 5).
- 6.
-
Die Beklagte hat in Bezug auf die laufende Nummer 3.111 (Unterantrag zu 3.111) einen in das Ermessen des Gerichts gestellten Betrag zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen (Teilurteil Fall 6).
- 7.
-
Die Beklagte hat in Bezug auf die laufende Nummer 4.360 (Unterantrag zu 4.360) einen in das Ermessen des Gerichts gestellten Betrag, mindestens jedoch 1.121,95 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen (Teilurteil Fall 7).
- 8.
-
Die Beklagte hat in Bezug auf die laufende Nummer 4.466 (Unterantrag zu 4.466) einen in das Ermessen des Gerichts gestellten Betrag, mindestens jedoch 5.490,13 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen (Teilurteil Fall 8).
15
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
16
Bezüglich der detaillierten, von der Klägerin vorgetragenen technischen und wirtschaftlichen Daten der einzelnen Fahrzeuge wird auf die Excel-Tabelle in der Anlage zum klägerischen Schriftsatz vom 25. August 2025 (Bl. 7813-7833 d.A.; im Folgenden: Fahrzeugtabelle) verwiesen.
17
Im jetzigen Verfahrensstadium wird bezüglich der Fahrzeuge mit Motoren des Typs EA 189 vornehmlich nur noch darüber gestritten, wie genau die von der Klägerin daraus – neben den Weiterveräußerungserlösen – gezogenen Nutzungen schadensmindernd anzurechnen sind.
18
Wegen der übrigen Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
19
Nach Zurückverweisung durch den Bundesgerichtshof fanden vor dem Senat in mittlerweile geänderter Besetzung am 14. April 2025 und 17. November 2025 mündliche Verhandlungen statt. Wegen deren Inhalts und Verlaufs wird auf die Sitzungsprotokolle (Bl. 7651-7654, 7892-7894 d.A.) samt Anlagen verwiesen.
20
Soweit in diesem Teilurteil darüber befunden wird, hat das verfahrensrechtlich bedenkenfreie und somit zulässige Rechtsmittel der Klägerin in der Sache keinen Erfolg.
Zulässigkeit des Teilurteils:
21
1. Der – im Übrigen von beiden Parteien ausdrücklich befürwortete – Erlass des Teilurteils ist nach § 525 S. 1, § 301 ZPO zulässig.
22
a) Der Erlass eines Teilurteils setzt gemäß § 301 Abs. 1 S. 1 ZPO voraus, dass von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder nur ein Teil eines Anspruchs entscheidungsreif ist.
23
Ein Teilurteil darf nur ergehen, wenn es einen quantitativen, zahlenmäßig oder auf sonstige Weise bestimmten Teil des teilbaren Streitgegenstandes unabhängig von der Entscheidung über den Rest des Anspruchs abschließend bescheidet, so dass die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen vermieden wird (BGH, Urteil vom 3. Februar 2000 – III ZR 313/98 – Rn. 17; Urteil vom 27. Mai 1993 – III ZR 59/92 – juris Rn. 6; Urteil vom 10. Oktober 1991 – III ZR 93/90 – juris Rn. 21).
24
Die Teilbarkeit in diesem Sinne erfordert eine Mehrheit von prozessualen Ansprüchen beziehungsweise Streitgegenständen, § 301 Abs. 1 S. 1 Fall 1 ZPO, oder die Teilbarkeit des einen prozessualen Anspruchs beziehungsweise Streitgegenstands, § 301 Abs. 1 S. 1 Fall 2 ZPO (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2020 – I ZB 108/19 – Rn. 16; Urteil vom 12. März 2020 – I ZR 126/18 – Rn. 19), so dass die Widerspruchsfreiheit von Teil- und Schlussurteil garantiert ist (BGH, Urteil vom 17. Juni 2015 – XII ZR 98/13 – Rn. 25; Urteil vom 11. Januar 2012 – XII ZR 40/10 – juris Rn. 19). Ein Teilurteil über einzelne von mehreren konkurrierenden Anspruchsgrundlagen ist ebenso wenig zulässig (BGH, Urteil vom 12. März 2020 – I ZR 126/18 – Rn. 21; Urteil vom 7. Juli 1983 – III ZR 119/82 – Rn. 12) wie ein auf die Beurteilung bloßer Elemente einer Schadensersatzforderung (BGH, Urteil vom 10. Januar 1989 – VI ZR 43/88 – juris Rn. 7) oder unselbständige Rechnungsposten (BGH, Urteil vom 26. April 1991 – V ZR 213/89 – juris Rn. 11) beschränktes.
25
Selbst bei grundsätzlicher Teilbarkeit des Streitgegenstands darf ein Teilurteil nur ergehen, falls die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen – auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht – ausgeschlossen ist. Eine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist namentlich dann gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Das gilt auch insoweit, als es um die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen geht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden (zum Ganzen BGH, Urteil vom 21. Oktober 2025 – EnZR 59/23 – Rn. 81; Urteil vom 11. April 2017 – VI ZR 576/15 – Rn. 10; Urteil vom 16. Juni 2010 – VIII ZR 62/09 – Rn. 21).
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Durch Teilurteil kann entschieden werden, wenn im Falle der kumulativen objektiven Häufung von prozessualen Ansprüchen i.S.d. § 260 ZPO lediglich einer oder mehrere aller in einer Klage geltend gemachten prozessualen Ansprüche zur Endentscheidung reif ist/sind (Althammer in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 301 Rn. 6). Bei einer objektiven Klagehäufung kann nur dann – ausnahmsweise – kein Teilurteil erlassen werden, falls zwischen den Streitgegenständen eine materiell-rechtliche Verzahnung besteht oder die Ansprüche prozessual in ein Abhängigkeitsverhältnis gestellt sind (BGH, Urteil vom 25. September 2024 – IV ZR 350/22 – Rn. 11; Urteil vom 20. Mai 2021 – VII ZR 14/20 – Rn. 18; Urteil vom 29. März 2011 – VI ZR 117/10 – Rn. 16). So darf im Falle der objektiven Anspruchshäufung von Begehren, die aus demselben tatsächlichen Geschehen hergeleitet werden, nicht durch Teilurteil gesondert über einen Anspruch oder nur einen Teil der Ansprüche entschieden werden (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2022 – VI ZR 375/21 – Rn. 11; Urteil vom 1. März 2016 – VI ZR 437/14 – Rn. 30; Urteil vom 22. Juli 2009 – XII ZR 77/06 – Rn. 11).
27
b) Die vorgenannten Voraussetzungen sind hier gegeben.
28
Der Erlass dieses Teilurteils ist unabhängig von der Entscheidung über den restlichen Verfahrensgegenstand. Der Teil des Prozessstoffs, über den hierdurch befunden wird, ist vom verbleibenden Prozessstoff hinreichend abgegrenzt und entscheidungsreif.
29
aa) Zwar stützt die Klägerin die gesamte vorliegenden Klage stets auf dieselbe Anspruchsgrundlage – § 826, § 31 analog BGB.
30
Jedoch werden damit im Wege der kumulativen Anspruchshäufung nach § 260 ZPO von derselben Klägerin gegen dieselbe Beklagte in derselben Prozessart zuletzt noch 5.736 unterschiedliche, prozessual selbständige Ansprüche (Streitgegenstände) geltend gemacht, die auf 5.736 unterschiedlichen Lebenssachverhalten fußen und für die von der Klägerin jeweils 5.736 separate Klage- bzw. Berufungsanträge gestellt werden. Alle beruhen folglich weder auf demselben tatsächlichen Geschehen noch sind sie sonst materiell-rechtlich verknüpft.
31
Die Klägerin hätte ohne Weiteres ihre Ansprüche in 5.736 eigenständigen Klagen geltend machen oder der Senat die von diesem Teilurteil erfassten Ansprüche nach § 145 ZPO abtrennen und per Endurteil hierüber entscheiden können.
32
bb) Bei der Frage der Haftung der Beklagten dem Grunde nach gemäß § 826, § 31 analog BGB besteht im hiesigen Verfahren jedenfalls für sämtliche 4.372 verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge, in denen ein Motor des Typs EA 189 verbaut ist, ohnehin nicht die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen.
33
Diese ist bereits durch die Grundsatzentscheidung des BGH aus dem Jahr 2020 (Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 – Rn. 12 ff.) im Kern hinreichend geklärt.
34
Dass der Vorwurf der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung gemäß § 826, § 31 analog BGB regelmäßig nur gerechtfertigt ist, soweit es um den Erwerb von Fahrzeugen mit einem Motor des Typs EA 189 vor der Veröffentlichung der Mitteilungen der Beklagten vom 22. September 2015 geht, steht ebenfalls aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 9. März 2021 – VI ZR 889/20 – juris Rn. 17 ff.; Urteil vom 8. Dezember 2020 – VI ZR 244/20 – juris Rn. 17 f.; Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 5/20 – Rn. 32 ff.) fest.
35
Besteht der Schaden im Sinne von § 249 Abs. 1 BGB in einer Wertdifferenz zwischen geschuldeter Leistung und Gegenleistung (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 – Rn. 48), so kann – wie hier – der Ersatz dieser Differenz, mithin der sogenannte kleine Schadensersatz verlangt werden (BGH, Urteil vom 6. Juli 2021 – VI ZR 40/20 – Rn. 20). Dies ist ebenso höchstrichterlich entschieden.
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Die Gefahr eines Widerspruchs zwischen Teil- und Schlussurteil insoweit besteht daher nicht, die Entscheidung bezüglich der Haftung der Beklagten dem Grunde nach im Hinblick auf die zwei anderen verfahrensgegenständlichen Motortypen (EA 288, V-TDI-Motoren) wird davon ohnedies nicht beeinflusst.
37
Die Verbindung dieses die Klageabweisung durch das Landgericht bestätigenden Teil(end)urteils mit einem Grundurteil nach § 304 Abs. 1 ZPO (s. hierzu BGH, Urteil vom 24. Januar 1984 – VI ZR 37/82 – juris Rn. 19; OLG Koblenz, Beschluss vom 30. Januar 2012 – 5 U 857/11 – juris Rn. 14) bezüglich aller Fahrzeuge mit einem Motor des Typs EA 189, welche die Klägerin vor dem 22. September 2015 erwarb, kam nicht in Betracht. Dies hätte erfordert, dass nach dem Sach- und Streitstand zumindest wahrscheinlich ist, dass die diesbezüglichen Ansprüche in irgendeiner Höhe bestehen (BGH, Urteil vom 20.09.2023 – VIII ZR 432/21 – Rn. 23; Urteil vom 18.10.2017 – VIII ZR 86/16 – Rn. 33; Urteil vom 25.10.2013 – V ZR 230/12 – Rn. 26). Nach einer überschlägigen Prüfung des Senats ist dies bei Anlegung der unten dargestellten Maßstäbe jedoch in einer Viel-, wenn nicht sogar der Mehrzahl der Fälle nicht der Fall.
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cc) Die Ermittlung der konkreten Schadenshöhe ist in jedem einzelnen, mit der vorliegenden Klage rechtshängig gemachten Streitgegenstände individuell je nach Sachvortrag der Parteien und der Vorlage hinreichender Nachweise für bestrittenes Vorbringen vorzunehmen.
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Diese Betrachtung beruht – bei Berücksichtigung nur von Fahrzeugen mit einem Motor EA 189 auf 4.372, im Ganzen auf 5.736 – unterschiedlichen Lebenssachverhalten. So sind stets gesondert die Zeitpunkte des Kaufs und Verkaufs, die Kaufpreise und Weiterveräußerungserlöse, die Kilometerlaufleistung, die erzielen Leasingraten und deren konkrete Bestandteile sowie weitere Besonderheiten des Einzelfalles wie bspw. die Fragen, ob und in welcher Höhe Verschleißbeträge oder Kilometerausgleich gezahlt wurden oder es zu Ersatzleistungen infolge von Unfallschäden kam, bei der Ermittlung des Schadens und der darauf anzurechnenden Vorteile zu ermitteln und in die Prüfung miteinzustellen.
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Folglich sind die von diesem Teilurteil erfassten Teile des Verfahrensgegenstandes gegenüber dem Rest zureichend separiert und beeinflussen bei Ausscheiden aus dem Verfahren aufgrund des Teilurteils nicht mehr die weitere Fortsetzung des Verfahrens.
Begründetheit der Berufungsanträge:
41
2. Soweit von diesem Teilurteil erfasst, hat die Klägerin keine Ansprüche auf kleinen Schadenersatz aufgrund § 826, § 31 analog BGB gegen die Beklagte.
42
a) Wie oben dargestellt, ist die Haftung dem Grunde nach zwar zu bejahen, namentlich, da alle Fahrzeuge vor dem 22. September 2015 erworben wurden.
43
b) Etwaige klägerische Ansprüche auf den von ihr geltend gemachten kleinen Schadenersatz sind aber in jedem einzelnen Fall durch eine schadensmindernde Berücksichtigung später eintretender Umstände im Rahmen der Vorteilsausgleichung aufgezehrt.
44
aa) So hat der Bundesgerichtshof im Revisionsverfahren gegen den Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2020 für den Senat bindend (§ 563 Abs. 2 ZPO) festgestellt, dass dieser hinsichtlich der Höhe des etwaig geschuldeten kleinen Schadensersatzes die insoweit geltenden Grundsätze der Vorteilsausgleichung zu beachten hat (s. BGH, Urteil vom 17. November 2022 – VII ZR 260/20 – Rn. 25).
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bb) Im Streitfall begehrt die Klägerin ausnahmslos kleinen Schadenersatz.
46
Demnach kann sie den Schaden ersetzt verlangen, der dadurch entstanden ist, dass sie infolge des vorsätzlichen sittenwidrigen Verhaltens der Beklagten einen Kaufvertrag über das Fahrzeug geschlossen hat, bei dem der objektive Wert der Gegenleistung (des Fahrzeugs) den objektiven Wert ihrer Leistung (des Kaufpreises) nicht erreicht (BGH, Urteil vom 6. Juli 2021 – VI ZR 40/20 – Rn. 23).
47
Abweichend von der allgemeinen Regel, dass es für die Berechnung des konkreten Schadens grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz ankommt (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 – Rn. 57; Urteil vom 13. November 2012 – XI ZR 334/11 – Rn. 23; Urteil vom 12. Juli 1996 – V ZR 117/95 – juris Rn. 18), ist für die Bemessung des kleinen Schadensersatzes regelmäßig zunächst der Vergleich der Werte von Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich (BGH, Urteil vom 6. Februar 2018 – II ZR 17/17 – Rn. 20; vgl. auch Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 – Rn. 48). Denn das Wertverhältnis der vertraglich geschuldeten Leistungen ändert sich nicht dadurch, dass eine der Leistungen nachträglich eine Auf- oder Abwertung erfährt; der Vertrag wird dadurch nicht günstiger oder ungünstiger (BGH, Urteil vom 6. Juli 2021 – VI ZR 40/20 – Rn. 23).
48
Die Klägerin beziffert die einschlägige Wertdifferenz in allen 5.736 Fällen auf je 20 % der gezahlten Kaufpreise.
Anzurechnender Vorteilsausgleich:
49
cc) Die Bemessung der anzurechnenden Vorteile ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Senats (BGH, Urteil vom 24. Oktober 2023 – VI ZR 131/20 – Rn. 28; Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 397/19 – Rn. 35; Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 – Rn. 79). Mit der Schätzung nach § 287 ZPO zwangsläufig einhergehende Unschärfen sind hinzunehmen (BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2024 – VIa ZR 1090/23 – Rn. 6; Urteil vom 23. September 2014 – XI ZR 215/13 – Rn. 39). Bei einer Schätzung wird in der Regel in Kauf genommen, dass das Ergebnis unter Umständen nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt (BGH, Urteil vom 29. September 2021 – VIII ZR 111/20 – Rn. 60). Nur wenn mangels greifbarer Anhaltspunkte eine Grundlage für eine Entscheidung nicht zu gewinnen ist und das richterliche Ermessen vollends in der Luft hängen würde, ist eine Schätzung ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 26. November 1986 – VIII ZR 260/85 – juris Rn. 10).
50
Dass für die Bemessung des kleinen Schadensersatzes grundsätzlich der objektive Wert des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich ist, schließt eine schadensmindernde Berücksichtigung später eintretender Umstände im Rahmen der Vorteilsausgleichung nicht aus (BGH, Urteil vom 24. Januar 2022 – VIa ZR 100/21 – Rn. 17; Urteil vom 6. Juli 2021 – VI ZR 40/20 – Rn. 23; s. auch Urteil vom 6. Februar 2018 – II ZR 17/17 – juris Rn. 21). Der Geschädigte darf im Hinblick auf das schadenersatzrechtliche Bereicherungsverbot nicht bessergestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde (BGH, Urteil vom 13. April 2021 – VI ZR 274/20 – Rn. 19; Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 – Rn. 65; Urteil vom 6. August 2019 – X ZR 165/18 – juris Rn. 9).
51
Die Grundsätze der Vorteilsausgleichung gelten selbst für einen Anspruch aus sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß § 826 BGB (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 – Rn. 66). Zwar wirkt das Deliktsrecht auch präventiv (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 – KZR 75/10 – Rn. 62). Es ist aber nicht geboten, im Hinblick auf die sich als nützliche Folge aus der Kompensation ergebende Prävention die Vorteilsausgleichung grundsätzlich auszuschließen; anderenfalls würde der Ersatzanspruch in die Nähe eines dem deutschen Recht fremden Strafschadensersatzes gerückt (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 – Rn. 67).
52
Folglich sind die Nutzungsvorteile und der Restwert des Fahrzeugs auf den Anspruch auf kleinen Schadensersatz dann und insoweit schadensmindernd anzurechnen, als sie den tatsächlichen Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags – hier laut Klagevortrag durchweg jeweils i.H.v. 80 % des Kaufpreises – übersteigen (BGH, Urteil vom 24. Januar 2022 – VIa ZR 100/21 – Rn. 22; s. auch Urteil vom 24. Oktober 2023 – VI ZR 131/20 – Rn. 51; Urteil vom 26. Juni 2023 – VIa ZR 335/21 – Rn. 44, letztere jeweils zum Differenzschaden).
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Dabei kann der Anspruch aus § 826 BGB durch die rechtlich gebotene Gegenrechnung der vom Geschädigten durch die schädigende Handlung erzielten Vorteile vollständig aufgezehrt werden (BGH, Urteil vom 24. Oktober 2023 – VI ZR 131/20 – Rn. 41; Urteil vom 10. Oktober 2022 – VIa ZR 542/21 – Rn. 19; Urteil vom 24. Januar 2022 – VIa ZR 100/21 – Rn. 24; Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 354/19 – Rn. 15). Anderes liefe dem schadensrechtlichen Bereicherungsverbot zuwider und wäre weder durch den Grundsatz des vollständigen Ersatzes des erlittenen Schadens noch durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit veranlasst (BGH, Beschluss vom 2. September 2025 – VIa ZR 87/24 – Rn. 4; s. auch EuGH, Urteil vom 8. Mai 2019 – C-494/17 [ECLI:EU:C:2019:387] – Rn. 42).
54
Dem steht die gemeinschaftsgerichtliche Rechtsprechung nicht entgegen. Der EuGH betont fortwährend (s. zuletzt Urteil vom 1. August 2025 – C-666/23 [ECLI:EU:C:2025:604] – v.a. Rn. 98, 100) dass es in Ermangelung unionsrechtlicher Vorschriften über die Modalitäten für die Erlangung von Schadensersatz durch die Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs für die Schäden, die hierdurch verursacht wurden, Sache jedes einzelnen Mitgliedstaats ist, diese festzulegen. Die nationalen Gerichte sind befugt, dafür Sorge zu tragen, dass der Schutz des Rechts des Käufers eines Kraftfahrzeugs auf angemessene Entschädigung für die Schäden, die ihm durch den Verstoß des Herstellers dieses Fahrzeugs gegen das in Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 aufgestellte Verbot entstanden sind, nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Anspruchsberechtigten führt (so z.B. auch schon EuGH, Urteil vom 21. März 2023 – C-100/21 [ECLI:EU:C:2023:229] – Rz. 94; Urteil vom 25. März 2021 – C-501/18 [ECLI:EU:C:2021:249] – Rz. 125; Urteil vom 13. Juli 2006 – C-295/04 bis C-298/04 [ECLI:EU:C:2006:461] – Rz. 94).
Bestimmung des Restwerts:
55
dd) Der Restwert der Fahrzeuge ist grundsätzlich im Wege der Vorteilsausgleichung ohne Rücksicht darauf anzurechnen, ob er durch eine Weiterveräußerung realisiert worden ist (BGH, Urteil vom 27. November 2023 – VIa ZR 159/22 – Rn. 13).
56
Die hiesige Klägerin veräußerte jedoch die klagegegenständlichen Fahrzeuge ausnahmslos weiter. Dies lässt den Schaden dem Grunde nach nicht entfallen, sondern ist bei der Schadenshöhe zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2021 – VII ZR 389/21 – Rn. 20; Urteil vom 20. Juli 2021 – VI ZR 533/20 – Rn. 24 ff.).
57
Folglich besteht der nach den oben genannten Grundsätzen anzurechnende Vorteil zunächst in dem durch den Weiterverkauf des Fahrzeugs erzielten marktgerechten Verkaufserlös, in welchem sich der anzurechnende Vorteil aus dem Fahrzeugerwerb fortsetzt (BGH, Urteil vom 20. Juli 2021 – VI ZR 533/20 – Rn. 29; vgl. Urteil vom 23. April 2024 – VIa ZR 1132/22 – Rn. 16; s. auch Urteil vom 13. November 2012 – XI ZR 334/11 – Rn. 24).
Bestimmung der Nutzungsvorteile:
58
ee) Schadensreduzierend wirken sich daneben die von der Klägerin durch die Nutzung der Fahrzeuge erzielten Vorteile aus.
59
aaa) Nutzungen einer Sache sind gemäß § 100 BGB die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache gewährt, sowie deren Früchte.
60
α) Gebrauchsvorteile einer Sache folgen aus dem Besitz an ihr oder ihrer sonstigen tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit (OLG Schleswig, Urteil vom 21. September 2022 – 12 U 64/22 – juris Rn. 25; Mössner in: beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 1. März 2025, § 100 BGB Rn. 5; Fritzsche in: BeckOK BGB, 76. Ed., Stand: 1. November 2025, § 100 Rn. 6).
61
So bietet der Gebrauch eines Kraftfahrzeugs den Vorteil erleichterter Fortbewegung und des Transports (Stresemann in: Münchener Kommentar zum BGB, 10. Aufl., § 100 Rn. 2).
62
β) Früchte einer Sache sind nach § 99 Abs. 1, 3 Var. 1 BGB die Erzeugnisse der Sache und die sonstige Ausbeute, welche aus der Sache ihrer Bestimmung gemäß gewonnen wird (unmittelbare Sachfrüchte), ebenso die Erträge, welche eine Sache vermöge eines Rechtsverhältnisses gewährt (mittelbare Sachfrüchte). Maßgeblich ist deshalb ein wirtschaftlicher Fruchtbegriff (Mössner in: beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 1. März 2025, § 99 BGB Rn. 3).
63
Die (Unter-)Vermietung einer Sache führt nicht zu Gebrauchsvorteilen, sondern zu mittelbaren Sachfrüchten i.S.v. § 99 Abs. 3 Var. 1 BGB in Form der (Unter-)Mietzinsen (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2009 – XI ZR 181/08 – Rn. 60; Urteil vom 12. August 2009 – XII ZR 76/08 – Rn. 23; so bereits RG, Urteil vom 17. Oktober 1932 – VIII 289/32 – RGZ 138, 69 <72 f.>; Fritzsche in: BeckOK BGB, 76. Ed., Stand: 1. November 2025, § 100 Rn. 6; zur Herausgabe erzielter Zinsen als Früchte von Geldkapital: BGH, Urteil vom 8. Oktober 1987 – VII ZR 185/86 – juris Rn. 21). Bei Verpachtung eines Gegenstandes stellen die Pachtzinsen mittelbare Sachfrüchte dar (BGH, Urteil vom 8. Januar 1975 – VIII ZR 126/73 – juris Rn. 16 f.; Ellenberger in: Grüneberg, BGB, 85. Aufl., § 99 Rn. 4).
Beim vom Diesel-Skandal betroffenen Fahrzeugen:
64
bbb) Zur Frage, wie die Nutzungsvorteile eines Leasinggebers an vom Diesel-Skandal betroffenen, mit unzulässigen Abschaltrichtungen versehenen Fahrzeugen zu bemessen sind, welche dieser in keiner Weise selbst nutzt, sondern ausschließlich seinen Leasingnehmern zum Gebrauch zur Verfügung stellt, gibt es keine höchstrichterliche und – soweit erkennbar – auch keine obergerichtliche Rechtsprechung.
65
ccc) Die einzige ersichtlich publizierte Entscheidung zu dieser Frage ist eine Entscheidung des LG Stuttgarts (Urteil vom 17. März 2023 – 11 O 633/20 – juris Rn. 40 ff.).
66
Danach habe sich ein Leasinggeber die aus der leasingbedingten Gebrauchsüberlassung erzielten Nutzungen in Form der vereinnahmten Entgelte aus den Leasingverträgen als mittelbare Sachfrüchte schadensmindernd anrechnen zu lassen, wobei ihm eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Höhe dieser Leasingraten obliege. Diese Nutzungen erlange der Leasinggeber auch mittelbar durch das schädigende Ereignis. Denn ohne das schädigende Ereignis, nämlich den Kaufvertragsschluss, bestünde für ihn schon nicht die Möglichkeit, das Fahrzeug gegen Entgelt an Dritte zu überlassen, d.h. durch die Verschaffung der Gebrauchsmöglichkeit an Dritte aus der Sache Früchte zu ziehen. Der Gebrauch der Fahrzeuge durch einen Leasinggeber erstrecke sich nur auf die Überlassung an Dritte. Nutzungsvorteile in Form der Laufleistung wolle und könne ein solcher regelmäßig selbst nicht ziehen.
67
ddd) Dieser Auffassung schließt sich der Senat bei der Ausübung seines Schätzungsermessens nach § 287 ZPO im Grundsatz an.
Übliche Berechnungsformel für Gebrauchsvorteile:
68
α) Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin ist bei der gemäß § 287 ZPO vorzunehmenden Bemessung der im Rahmen der Vorteilsausgleichung auf den Schaden der Klägerin anzurechnenden Vorteile nicht von der sonst hierfür üblicherweise verwendeten Berechnungsformel der Rechtsprechung (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2023 – VI ZR 131/20 – Rn. 28 f.; Urteil vom 23. März 2021 – VI ZR 3/20 – Rn. 10; Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 397/19 – Rn. 35) auszugehen, wonach gilt:
Kaufpreis × gefahrene Strecke (seit Erwerb)
erwartete Gesamtlaufleistung im Erwerbszeitpunkt
69
Die vorstehende Berechnungsformel wird dem vorliegenden Fall nicht gerecht. Sie würde die Gebrauchsvorteile i.S.v. § 100 Alt. 2 BGB ermitteln, welche die Klägerin im Falle der – hier nicht gegebenen – Eigennutzung der Fahrzeuge gezogen hätte (vgl. auch BGH, Urteil vom 13. April 2021 – VI ZR 274/20 – Rn. 23; OLG Hamm, Urteil vom 16. Mai 2023 – I-13 U 543/21 – juris Rn. 12; OLG Köln, Urteil vom 27. April 2023 – I-10 U 93/22 – juris Rn. 22; OLG Zweibrücken, Urteil vom 24. Juni 2020 – 7 U 207/19 – juris Rn. 28; OLG Hamm, Urteil vom 14. Januar 2020 – 13 U 364/18 – juris Rn. 75).
Leasingerlöse als mittelbare Sachfrüchte:
70
β) Stattdessen sind im Rahmen der Vorteilsausgleichung die von der Klägerin tatsächlich erzielten Leasingerlöse als mittelbare Sachfrüchte i.S.d. § 100 Alt. 1, § 99 Abs. 3 Var. 1 BGB schadensmindernd anzusetzen.
71
Der Gebrauch eines Leasinggebers erstreckt sich abschließend auf die Gebrauchsüberlassung des Leasingobjekts an dritte Leasingnehmer, die mit dem aus dem Leasingvertrag zu bezahlenden Entgelt auch einen Marktpreis erhält (so richtigerweise LG Stuttgart, Urteil vom 17. März 2023 – 11 O 633/20 – juris Rn. 43).
Rechtsprechung zu vermieteten Immobilien:
72
αα) Nach der Rechtsprechung des BGH zur Bestimmung der Nutzungen von Immobilien (Urteil vom 21. September 2001 – V ZR 228/00 – juris Rn. 21) gilt zwar, dass bei deren Bewertung der objektive Wert maßgeblich ist, der sich in geeigneten Fällen am Ertragswert bemessen kann. Gegebenenfalls kann alternativ die ortsübliche Miete oder eine zeitanteilige lineare Wertminderung der Wohnung im Vergleich des tatsächlichen Gebrauchs zur voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer – sog. Wertverzehr – maßgeblich sein (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2009 – XI ZR 181/08 – Rn. 60).
73
Die vorstehenden Berechnungsmethoden kommen indessen nur in Betracht, wenn es um den Wert der Gebrauchsvorteile geht, die eine Person durch Eigennutzung erzielt hat (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2009 – XI ZR 181/08 – Rn. 60), also etwa um die Vorteile, die der Besitzer einer Sache, z.B. einer Wohnung, daraus zieht, dass er sie nicht vermietet, sondern selbst nutzt (ausführlich BGH, Urteil vom 31. März 2006 – V ZR 51/05 – Rn. 10 ff.).
74
Hat eine Person indessen konkrete Nutzungen aus einer Immobilie dadurch gezogen, dass sie diese vermietet hat, so sind gemäß § 100 Alt. 1, § 99 Abs. 3 Var. 1 BGB die Mietzinsen die erlangten Sachfrüchte (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2009 – XI ZR 181/08 – Rn. 60; Urteil vom 12. August 2009 – XII ZR 76/08 – Rn. 23; Urteil vom 21. September 2001 – V ZR 228/00 – juris Rn. 21; Urteil vom 11. November 1994 – V ZR 116/93 – juris Rn. 13; s. auch Fritzsche in: BeckOK BGB, 76. Ed., Stand: 1. November 2025, § 100 Rn. 10; Ellenberger in: Grüneberg, BGB, 85. Aufl., § 100 Rn. 2).
Übertragung auf Fälle des Kfz-Leasings:
75
ββ) Überträgt man diese Maßstäbe auf den hiesigen Fall, so sind nicht die Vorteile des Eigengebrauchs der Fahrzeuge durch die Klägerin anzusetzen, da sie diese nicht selbst nutzte. Die oben dargestellte Berechnungsformel der Rechtsprechung dient der Ermittlung der Gebrauchsvorteile nach § 100 Alt. 2 BGB, welche aber ausnahmslos die Leasingnehmer der Klägerin gezogen haben.
76
Dagegen hat die Klägerin vorliegend konkrete Nutzungen dadurch gezogen, dass sie die Fahrzeuge ihre Leasingnehmer vermietete, weshalb gemäß § 100 Alt. 1, § 99 Abs. 3 Var. 1 BGB diese mittelbaren Sachfrüchte – die tatsächlich erlangten Leasingeinnahmen – als Nutzungsvorteile anzurechnen sind.
Konkret im hiesigen Verfahren:
77
eee) Hinsichtlich der zwischen den Parteien umstrittenen Bestimmung der konkreten Höhe der anzurechnenden Leasingerträge lässt sich der Senat von nachfolgenden Erwägungen leiten.
78
α) Nach dem Vortrag der Klägerin gliedern sich die von ihr vereinnahmten Gesamtleasingraten in
79
- Brutto-Finanz(leasing)raten, bestehend aus:
81
- Nutzungs-/Wertverlustabgeltung,
82
- Finanzierungskosten,
83
• Zinskosten und Verwaltungs-/Logistikkosten,
85
β) Die von der Klägerin jeweils erzielten Brutto-Finanz(leasing)raten sind in vollem Umfang schadensmindernd anzusetzen.
86
αα) Davon ist der Gewinnanteil nicht abzuziehen.
87
Denn der erzielte Gewinn steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Erwerb des Kraftfahrzeuges. Vielmehr ist die Klägerin so zu stellen, wie sie ohne das schädigende Ereignis – also ohne den Kauf der streitgegenständlichen Kraftfahrzeuge – stünde. In diesem Falle hätte sie dann auch keinen Gewinn erzielt. Es kommt bei der Anrechnung von Nutzungen nicht darauf an, ob durch den Gebrauch ein Gewinn oder Verlust erzielt wurde (genauso LG Stuttgart, Urteil vom 17. März 2023 – 11 O 633/20 – juris Rn. 47; Ellenberger in: Grüneberg, BGB, 85. Aufl., § 100 Rn. 2).
88
ββ) Die von der Klägerin vorgetragenen Zinskosten sind entgegen ihrer Auffassung ebenfalls nicht abzugsfähig.
89
Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass ein Schadensersatzanspruch nach § 826, § 31 analog BGB grundsätzlich die mit dem Erwerb verbundenen Finanzierungskosten mitumfasst, falls – wie hier behauptet – die Fahrzeugkäufe kreditfinanziert waren (BGH, Urteil vom 13. April 2021 – VI ZR 274/20 – Rn. 14 ff.).
90
Diese werden indes von der Klägerin nicht – was ihr möglich gewesen wäre – als Schadensposition geltend gemacht, sondern von ihr lediglich im Rahmen der Ermittlung des Vorteilsausgleichs von den anzurechnenden Finanzraten abgezogen. Dies ist bereits mit Blick darauf abzulehnen, dass die o.g. BGH-Rechtsprechung zu aus vermieteten Immobilien gezogenen Nutzungen in keiner Weise danach differenziert, ob deren Erwerb fremd- oder eigenfinanziert war. Im Falle einer Eigenfinanzierung der vermieteten Sache ist auch kein entgangener Habenzins für das eingesetzte Eigenkapital von den vereinnahmten Mietzinsen wieder abzuziehen.
91
Weiterhin flossen der Klägerin die diesbezüglichen, ihre Finanzierungskosten abbildenden Zahlungen ihrer Leasingnehmer nach eigenen Angaben tatsächlich zu und müssten ihren – obgleich nicht geltend gemachten – Finanzierungsschaden damit kompensiert haben.
92
Schließlich ist beim Vortrag der Klägerin zu den behaupteten Zinskosten die Berechnung nicht nachvollziehbar, stützt sich auf Durchschnittskosten anstelle die Zinskosten konkret je Fahrzeug anzugeben und ist mithin unzureichend.
93
γ) Letzteres gilt sinngemäß für den von der Klägerin befürworteten Abzug von Verwaltungs- und Logistikkosten.
94
Ein solcher ist außerdem erst recht nicht mit der o.g. BGH-Rechtsprechung zu vereinbaren. Dort wird gleichfalls nicht danach differenziert, ob vermietete Immobilien von den Vermietern selbst oder fremd verwaltet werden und/oder ob und welche Verwaltungskosten hierfür anfallen.
95
δ) Dem Senat erscheint es hingegen plausibel, dass die Serviceraten der Leasingnehmer nicht schadensmindernd anzusetzen sind, zumindest, soweit sie verbrauchsabhängig sind.
96
So sind etwa Aufwendungen für Kfz-Versicherungen und Kfz-Steuern schadensneutrale durchlaufende Posten, vergleichbar mit Strom-, Wasser- und Heizungskosten bei einer vermieteten Immobilie. Auch bei einer solchen wäre wohl im Grundsatz nur die erzielte Kalt-, nicht die Warmmiete als Fruchtziehung einzustufen.
97
Allerdings bezieht die BGH-Rechtsprechung (ortsübliche) verbrauchsunabhängige Nebenkosten jedenfalls in die Wertermittlung zu ersetzender Gebrauchsvorteile i.S.v. § 100 Alt. 2 BGB mit ein (BGH, Urteil vom 6. August 2008 – XII ZR 67/06 – Rn. 52 f.), weshalb diese vorliegend vom Senat auch bei der Bemessung der von der Klägerin erzielten Früchte i.S.v. § 100 Alt. 1 BGB schadensmindernd berücksichtigt werden.
98
ε) Nach Klagevortrag sind von den Leasingnehmern weiterhin Laufleistungsdifferenzbeträge für gefahrene Mehr- oder Minderkilometer und/oder Verschleißbeträge für sonstige Abnutzung der Kfz unter Überschreitung des vertragsgemäßen Gebrauchs an die Klägerin bezahlt worden.
99
Diese sind ebenfalls schadensmindernd heranzuziehen, gleichen sie doch wirtschaftlich betrachtet einen aufgrund überobligatorischer Abnutzung niedrigeren zu realisierenden Weiterveräußerungserlös (teilweise) aus.
100
ζ) Dem gleichen Gedanken folgend sind Ersatzforderungen oder -leistungen infolge von Unfallschäden gegen Unfallgegner, Versicherungen oder die Leasingnehmer selbst in den Vorteilsausgleich miteinzubeziehen.
101
ff) aaa) Zwar erfordert die Vorteilsausgleichung weder einen besonderen Antrag noch eine Einrede (BGH, Urteil vom 24. September 2021 – V ZR 272/19 – juris Rn. 24, Urteil vom 23. Juni 2015 – XI ZR 536/14 – Rn. 23). Da der Schädiger für die von dem Geschädigten erlangten Vorteile darlegungs- und beweispflichtig ist, muss er sich aber zumindest auf konkrete Abzugsposten berufen (BGH, Urteil vom 19. Januar 2018 – V ZR 256/16 – Rn. 20).
Primäre Darlegungs- und Beweislast der Beklagten:
102
bbb) In der Regel hat die beklagte Fahrzeug- oder Motorherstellerin später eintretende, schadensmindernde Umstände – wie etwaige Nutzungsvorteile und den Restwert des Fahrzeugs –, welche im Wege der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen sind, darzulegen und zu beweisen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 2025 – IV ZR 86/24 – Rn. 38; Urteil vom 26. Juni 2023 – VIa ZR 335/21 – Rn. 80; s. allgemein: Urteil vom 3. Mai 2002 – V ZR 115/01 – juris Rn. 6). Daher ist bei Ungewissheiten hinsichtlich der Nutzungen und des Restwerts grundsätzlich zu ihrem Nachteil zu entscheiden (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 23. Dezember 2025 – 6 U 292/21 – Rn. 152). Dies gilt auch im Streitfall.
Sekundäre Darlegungslast der Klägerin:
103
ccc) Allerdings hat die Klägerin grundsätzlich eine sekundäre Darlegungslast, bei deren Verfehlung die Feststellung und Zuerkennung eines – trotz etwaiger Vorteile verbleibenden – kleinen Schadensersatzes abzulehnen ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 9. Dezember 2022 – I-25 U 161/22 – juris Rn. 53).
104
Die Beklagte steht insoweit außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs und der Klägerin sind nähere Angaben zumutbar (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 – KZR 75/10 – Rn. 71; Urteil vom 13. Juni 2002 – VII ZR 30/01 – juris Rn. 13). Nur sie verfügt über die insoweit erforderlichen Kenntnisse (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2010 – II ZR 30/09 – Rn. 26), insbesondere dazu, welche Erlöse sie aus der Verleasung der Fahrzeuge und deren Weiterveräußerung erzielte.
105
Die Klägerin ist deswegen gehalten, die für die Berechnung des Vorteilsausgleichs durch die Beklagte erforderlichen Daten anzugeben (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2014 – V ZR 275/12 – Rn. 22). Somit hat die Klägerin die für die Bestimmung des Restwerts und die Berechnung des Vorteilsausgleichs durch die Beklagte erforderlichen Tatsachen vorzutragen (vgl. OLG München, Beschluss vom 6. Mai 2024 – 21 U 3623/23 e – juris Rn. 31, OLG Dresden, Urteil vom 4. April 2024 – 8 U 582/22 – juris Rn. 49; OLG Celle, Urteil vom 6. März 2024 – 7 U 120/22 – juris Rn. 101).
106
Kommt sie ihrer sekundären Darlegungslast nicht nach, gilt die Behauptungen der primär beweisbelasteten Beklagten als zugestanden (BGH, Urteil vom 31. Mai 2010 – II ZR 30/09 – Rn. 26). Erst wenn die Klägerin dieser sekundären Darlegungslast nachkommt, greift wiederum die primäre Darlegungs- und Beweislast der Beklagten (vgl. OLG Celle, Urteil vom 10. Mai 2023 – 16 U 420/22 – juris Rn. 144).
107
ddd) Da sich aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt, dass alle Fahrzeuge durch sie weiterverkauft wurden, genügt sie durch den Vortrag, welche Erlöse die Fahrzeuge dabei konkret erbracht haben, jedenfalls insoweit ihrer sekundären Darlegungslast.
108
Weitere Angaben zu den am Markt, in den die primär darlegungsbelastete Beklagte keinen schlechteren Einblick hat als die Klägerin, erzielbaren Erlösen sind nicht zu verlangen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 26. Juni 2024 – 6 U 215/21 – juris Rn. 147; Urteil vom 24. April 2024 – 6 U 88/21 – juris Rn. 167; Urteil vom 13. Dezember 2023 – 6 U 198/20 – juris Rn. 236).
109
gg) Im Einzelnen stellt sich die Schadensberechnung in den durch das Teilurteil erfassten Fällen wie folgt dar (wobei der Senat in den Fällen 1 und 2 noch zwei Alternativberechnungen zu den Nutzungsvorteilen vornimmt, die im Weiteren dann unterblieben):
110
aaa) Im Fall Nr. 1 (Berufungsantrag Ziffer 1; Fahrzeugtabelle Zeile 3; Leasingvertrag Nr. …) ist bereits der Klagevortrag unschlüssig, da, selbst das Klagevorbringen als wahr unterstellt, der Klägerin der Höhe nach kein kleiner Schadenersatz zusteht.
111
α) Ausgangspunkt für die Höhe eines möglichen kleinen Schadens ist der Betrag, um welchen die Klägerin den streitgegenständlichen Pkw zu teuer erworben hat.
112
Schätzt (§ 287 ZPO) man den Minderwert des Pkw mit der Klägerin im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses am 21. November 2011 auf 20 % des Kaufpreises, wobei der Senat vom Bruttokaufpreis von 17.292,41 € und nicht – wie die Klägerin – vom Netto-Kaufpreis von 14.531,43 € ausgeht, also auf 3.458,48 € (= 0,2 × 17.292,41 €), ist dieser Betrag der Ausgangspunkt für die Berechnung dessen, was die Klägerin als kleinen Schaden ersetzt verlangen kann. Gleichsam spiegelbildlich dazu betrug der tatsächliche Wert des Pkw bei Abschluss des Kaufvertrags 13.833,93 € (= 17.292,41 € – 3.458,48 €).
113
β) Durch die im Rahmen des Vorteilsausgleichs vorzunehmende, schadensmindernde Anrechnung des Restwerts des Pkw und der Nutzungsvorteile wird der Anspruch der Klägerin auf kleinen Schadenersatz allerdings vollständig aufgezehrt.
114
αα) Die Klägerin veräußerte ihren Angaben nach den Pkw am 13. Februar 2019 für einen Brutto-Verkaufspreis von 5.236 € weiter. Bedenken dagegen, diesen durch den Verkauf erzielten Erlös als marktgerecht und ihn damit als den Restwert des Pkw abbildenden Faktor anzusehen, werden weder vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich.
115
ββ) Richtigerweise sind daneben Nutzungsvorteile der Klägerin von 17.801,28 € anzusetzen.
116
ααα) Zwar ergäben sich bei Verwendung der üblicherweise von der Rechtsprechung zur Ermittlung der Nutzungsvorteile in diesen Fällen verwendeten Formel – welche der Senat aus oben dargestellten Gründen nicht heranzieht – solche von lediglich 9.276,62 €.
117
Ob der Senat bei der Bemessung dieser Vorteile vom Brutto- oder vom Nettokaufpreis ausgeht, hat er gemäß dem ihm tatrichterlich eingeräumten Ermessen selbst zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 30. Januar 2024 – VIa ZR 673/23 – Rz. 15; Urteil vom 24. Juli 2023 – VIa ZR 752/22 – Rz. 20). Der Senat legt der Alternativ-Berechnung im vorliegenden Fall den Bruttokaufpreis zugrunde.
118
Die Gesamtlaufleistung kann nach § 287 ZPO geschätzt werden (BGH, Urteil vom 27. März 2023 – VIa ZR 657/21 – Rz. 8; Urteil vom 29. September 2021 – VIII ZR 111/20 – Rz. 52; Urteil vom 27. Juli 2021 – VI ZR 480/19 – Rz. 24 ff.; Urteil vom 27. April 2021 – VI ZR 812/20 – Rz. 11). Maßgeblich ist die unter gewöhnlichen Umständen zu erzielende, durchschnittliche Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs und nicht, welche Gesamtfahrleistung das Fahrzeug unter günstigen Bedingungen im äußersten Fall erreichen kann oder in bestimmten Fällen erreicht hat (BGH, Urteil vom 29. September 2021 – VIII ZR 111/20 – Rz. 59). Der Senat legt seiner Prognose insbesondere den Fahrzeugtyp, das Baujahr und die seither gefahrene Kilometerzahl zugrunde. Die Gesamtlaufleistung ist dabei nach dem statistischen Mittelwert für ein Fahrzeug der fraglichen Marke und des fraglichen Typs anzusetzen, wobei der Senat im Rahmen der Alternativ-Berechnung für den hier streitgegenständlichen Pkw von einer Gesamtlaufleistung von 250.000 km ausgeht.
119
Als gefahrene Strecke ist in sämtlichen Fällen der Kilometerstand bei Weiterverkauf anzusetzen, da alle Fahrzeuge von der Klägerin als Neuwagen erworben wurden.
120
Somit ergäben sich hier nach der üblichen Berechnungsformel Nutzungsvorteile in Höhe von 9.276,62 €:
Bruttokaufpreis: 17.292,41 € × gefahrene Strecke: 134.114 km
erwartete Gesamtlaufleistung: 250.000 km
121
βββ) Nach der Berechnung der Klägerin selbst, welcher der Senat nicht folgt, ergäben sich sogar nur Nutzungsvorteile von 8.682,22 €.
122
Dabei setzt die Klägerin die über die Vertragslaufzeit erzielten Netto-Finanz(leasing)raten von insgesamt 14.959,06 € an. Davon zieht sie die Zinskosten von 2.570,16 € und die Verwaltungs- und Logistikkosten von 3.706,68 € – zusammen 6.276,84 € – ab. Der Abzug der Verwaltungs- und Logistikkosten erscheint allein deswegen unplausibel, weil diese laut Klagevortrag nicht in den Finanz(leasing)raten enthalten seien, sondern separat daneben in die Berechnung der Gesamtleasingrate eingeflossen sein sollen.
123
Somit verbleiben nach klägerischer Darstellung Nutzungsvorteile von 8.682,22 € (= 14.959,06 € – 6.276,84 €).
124
γγγ) Nach oben dargelegter Ansicht des Senats hat die Klägerin stattdessen Nutzungsvorteile von 17.801,28 € erzielt.
125
Dabei ist richtigerweise von den vereinnahmten Brutto-Finanz(leasing)raten über die gesamte Leasinglaufzeit von 17.801,28 € auszugehen. Davon sind – wie der Senat vorstehend ausgeführt hat – weder Zinskosten noch Verwaltungs- und Logistikkosten abzuziehen.
126
γγ) Damit liegen die vom Kläger gezogenen Vorteile von 23.037,28 (= 5.236 € + 17.801,28 €) um 9.203,35 € über dem tatsächlichen Wert des Pkw bei Erwerb von 13.833,93 €. Völlig unabhängig davon, ob in diesem Fall von der Klägerin mit dem Leasingnehmer zusätzlich eine – verbrauchsabhängige oder -unabhängige – Servicerate vereinbarte wurde, übersteigen sie den klägerischen kleinen Schadenersatzanspruch in Höhe des Minderwerts von 3.458,48 € um 5.744,87 € und zehren ihn damit in voller Höhe auf, weshalb ein kein restlicher kleiner Schadenersatzanspruch verbleibt.
127
bbb) Im Fall Nr. 2 (Berufungsantrag Ziffer 2; Fahrzeugtabelle Zeile 4; Leasingvertrag Nr. …) ist der Klagevortrag vergleichbar unschlüssig.
128
a) Ausgangspunkt für die Höhe eines möglichen kleinen Schadens ist der Betrag, um welchen die Klägerin den streitgegenständlichen Pkw zu teuer erworben hat.
129
Schätzt (§ 287 ZPO) man den Minderwert des Pkw mit der Klägerin im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses am 19. November 2011 auf 20 % des Kaufpreises, wobei der Senat vom Bruttokaufpreis von 17.609,34 € und nicht – wie die Klägerin – vom Netto-Kaufpreis von 14.797,77 € ausgeht, also auf 3.521,87 € (= 0,2 × 17.609,34 €), ist dieser Betrag der Ausgangspunkt für die Berechnung dessen, was der Kläger als kleinen Schaden ersetzt verlangen kann. Gleichsam spiegelbildlich dazu betrug der tatsächliche Wert des Pkw bei Abschluss des Kaufvertrags 14.087,47 € (= 17.609,34 € – 3.521,87 €).
130
β) Durch die im Rahmen des Vorteilsausgleichs vorzunehmende, schadensmindernde Anrechnung des Restwerts des Pkw und der Nutzungsvorteile wird der Anspruch der Klägerin auf kleinen Schadenersatz allerdings vollständig aufgezehrt.
131
αα) Die Klägerin veräußerte ihren Angaben nach den Pkw am 23. Januar 2019 für einen Brutto-Verkaufspreis von 4.641 € weiter. Bedenken dagegen, diesen durch den Verkauf erzielten Erlös als marktgerecht und ihn damit als den Restwert des Pkw abbildenden Faktor anzusehen, werden weder vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich.
132
ββ) Richtigerweise sind daneben Nutzungsvorteile der Klägerin von 24.774,86 € anzusetzen.
133
ααα) Zwar ergäben sich bei Verwendung der üblicherweise von der Rechtsprechung zur Ermittlung der Nutzungsvorteile in diesen Fällen verwendeten, vom Senat hier aber abgelehnten Formel solche von lediglich 8.306,33 €:
Bruttokaufpreis: 17.609,34 € × gefahrene Strecke: 117.925 km
erwartete Gesamtlaufleistung: 250.000 km
134
βββ) Nach der vom Senat nicht geteilten Berechnung der Klägerin selbst ergäben sich sogar nur Nutzungsvorteile von 10.683,86 €.
135
Dabei setzt die Klägerin die über die Vertragslaufzeit erzielten Netto-Finanz(leasing)raten von insgesamt 16.919,21 € an. Davon zieht sie die Zinskosten von 2.534,47 € und die Verwaltungs- und Logistikkosten von 3.700,88 € – zusammen 6.235,35 € – ab. Somit verbleiben nach klägerischer Darstellung Nutzungsvorteile von 10.683,86 € (= 16.919,21 € – 6.235,35 €).
136
γγγ) Nach oben ausgeführter Ansicht des Senats hat die Klägerin stattdessen Nutzungsvorteile von mindestens 20.133,86 € erzielt.
137
Dabei ist richtigerweise wenigstens von den vereinnahmten Brutto-Finanz(leasing)raten über die gesamte Leasinglaufzeit von 20.133,86 € auszugehen. Davon sind weder der Gewinnanteil noch Zins-, Verwaltungs- oder Logistikkosten abzuziehen.
138
γγ) Damit liegen die vom Kläger gezogenen Vorteile von 24.774,86 € (= 4.641 € + 20.133,86 €) um 10.687,39 € über dem tatsächlichen Wert des Pkw bei Erwerb von 14.087,47 €. Unabhängig davon, ob in diesem Fall von der Klägerin mit dem Leasingnehmer zusätzlich eine Servicerate vereinbarte wurde, übersteigen sie den klägerischen kleinen Schadenersatzanspruch in Höhe des Minderwerts von 3.521,87 € um 7.165,52 € und zehren ihn damit in voller Höhe auf, weshalb ein kein restlicher kleiner Schadenersatzanspruch verbleibt.
139
ccc) Im Fall Nr. 654 (Berufungsantrag Ziffer 654; Fahrzeugtabelle Zeile 656; Leasingvertrag Nr. …) ist der Klagevortrag unschlüssig, weil es an der Angabe der erlangten Ersatzleistung für Unfallschäden fehlt.
140
Unwidersprochen hat die Beklagte unter Hinweis auf das Anlagenkonvolut K 82 (ein USB-Stick, der dem Senat nicht vorgelegt wurde) vorgetragen, das Fahrzeug sei nur 18 Monate nach Erwerb und eineinhalb Jahre vor Vertragsende als Unfallwagen mit nicht reparierten Unfallschäden veräußert worden. Dem ist die Klägerin nicht entgegengetreten.
141
Die Beklagte wendet ein, die Klägerin müsse hierfür – was klageseits nicht in Abrede gestellt wird – Versicherungs- oder Schadenersatzzahlungen erhalten haben und sich diese anrechnen lassen. Dies erscheint plausibel. Im Falle von Fremdverschulden hätte die Klägerin aufgrund Unfalls Haftungsansprüche gegen den Unfallverursacher und/oder dessen Kfz-Haftpflichtversicherung, im Falle des Verschuldens des Leasingnehmers selbst gegen diesen gehabt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass beim Leasing eines Autos der Abschluss einer Vollkaskoversicherung für die gesamte Vertragslaufzeit völlig gängig und fast immer vertragliche Pflicht des Leasingnehmers ist.
142
Mangels Angaben der Klägerin hierzu ist eine Schadensermittlung unmöglich, insbesondere unter Berücksichtigung, dass der – von der Klägerin benannte – Weiterveräußerungserlös eines Unfallwagens – in der Regel deutlich – geringer ausfallen dürfte als der eines unfallfreien Fahrzeugs. Eine Versicherungs- oder Schadenersatzforderung oder -zahlung würde daher ein Surrogat für den verminderten Weiterveräußerungserlös darstellen. Eine solche lässt sich aber hier nicht bemessen, weil die Klägerin ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen ist.
143
ddd) Im Fall Nr. 783 (Berufungsantrag Ziffer 783; Fahrzeugtabelle Zeile 785; Leasingvertrag Nr. …) ist bereits der Klagevortrag auch nicht schlüssig.
144
α) Ausgangspunkt für die Höhe eines möglichen kleinen Schadens ist der Betrag, um welchen die Klägerin streitgegenständlichen Pkw zu teuer erworben hat.
145
Schätzt (§ 287 ZPO) man den Minderwert des Pkw mit der Klägerin im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses am 27. September 2013 auf 20 % des Kaufpreises, wobei der Senat vom Bruttokaufpreis von 30.413,69 € und nicht – wie die Klägerin – vom Netto-Kaufpreis von 25.557,72 € ausgeht, also auf 6.082,74 € (= 0,2 × 30.413,69 €), ist dieser Betrag der Ausgangspunkt für die Berechnung dessen, was der Kläger als kleinen Schaden ersetzt verlangen kann. Gleichsam spiegelbildlich dazu betrug der tatsächliche Wert des Pkw bei Abschluss des Kaufvertrags 24.330,95 € (= 30.413,69 € – 6.082,74 €).
146
β) Durch die im Rahmen des Vorteilsausgleichs vorzunehmende, schadensmindernde Anrechnung des Restwerts des Pkw und der Nutzungsvorteile wird der Anspruch der Klägerin auf kleinen Schadenersatz allerdings vollständig aufgezehrt.
147
αα) Die Klägerin veräußerte ihren Angaben nach den Pkw am 15. Mai 2015 für einen – unbeanstandet marktgerechten – Brutto-Verkaufspreis von 16.352,61 € weiter.
148
ββ) Richtigerweise sind daneben Nutzungsvorteile der Klägerin von 17.095,07 € anzusetzen.
149
Dabei ist zunächst von den vereinnahmten Brutto-Finanz(leasing)raten von monatlich 764,17 € über die gesamte Leasinglaufzeit von 18,2 Monaten und somit von 13.907,89 € auszugehen. Davon sind weder Zinskosten noch Verwaltungs- und Logistikkosten abzuziehen.
150
Alleine bei Berücksichtigung dieser verbliebe bei Mitanrechung des Weiterveräußerungserlöses von 16.352,61 € ein restlicher kleiner Schadenersatz von 153,19 €.
151
In diesem Fall ist aber zu berücksichtigen, dass der Leasingnehmer laut Leasingbestätigung (Sonderheft Teilurteil) zusätzlich pro Monat für Wartung und Verschleiß 64,30 €, für Reifenersatz 103,32 €, für Reifeneinlagerung 5 € und für das Reifendruck-Kontrollsystem (RDKS) 2,50 € bezahlte – zusammen 175,12 €. Diese, von der Klägerin unter dem Begriff der Servicerate gefassten Zahlungen stellen aber – anders als die Versicherungspauschale von 99 € und die Kosten für eine Tankkarte dritter Mineralölfirmen von 3 € – keine durchlaufenden Posten dar. Sie sind damit – wie oben dargelegt – auf die schadensmindernden Leasingerlöse der Klägerin anzurechnen. Dies gibt für die gesamte Vertragslaufzeit damit weitere Einnahmen von 3.187,18 € und zusammen mit den Brutto-Finanz(leasing)raten von 13.907,89 € insgesamt anrechenbare Leasingerlöse 17.095,07 €.
152
γγ) Damit liegen die vom Kläger gezogenen Vorteile zusammen 33.447,68 € (= 16.352,61 € + 17.095,07 €) um 9.116,73 € über dem tatsächlichen Wert des Pkw bei Erwerb von 24.330,95 €. Daher übersteigen sie den klägerischen kleinen Schadenersatzanspruch in Höhe des Minderwerts von 6.082,74 € um 3.033,99 € und zehren ihn damit in voller Höhe auf, weshalb ein kein restlicher kleiner Schadenersatzanspruch verbleibt.
153
eee) Im Fall Nr. 922 (Berufungsantrag Ziffer 922; Fahrzeugtabelle Zeile 924; Leasingvertrag Nr. …) ist der – zu unterstellende – Klagevortrag desgleichen unschlüssig. Danach hat die Klägerin der Höhe nach keinen kleinen Schadenersatzanspruch.
154
Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass die Angaben der Klägerin hier bereits widersprüchlich sind, was an sich schon generell gegen einen schlüssigen Sachvortrag spricht. Doch ist selbst dann kein Schadenersatzanspruch der Klägerin gegeben, wenn man zu ihren Ungunsten die von ihr primär vorgetragene Version ihres diskrepanten Vorbringens unterstellt.
155
α) Ausgangspunkt für die Höhe eines möglichen kleinen Schadens ist wiederum der Betrag, um welchen die Klägerin streitgegenständlichen Pkw zu teuer erworben hat.
156
Schätzt (§ 287 ZPO) man den Minderwert des Pkw mit der Klägerin im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses am 5. März 2010 auf 20 % des Kaufpreises, wobei der Senat vom Bruttokaufpreis von 42.913,86 € und nicht – wie die Klägerin – vom Netto-Kaufpreis von 36.062,07 € ausgeht, also auf 8.582,77 € (= 0,2 × 42.913,86 € €), ist dieser Betrag der Ausgangspunkt für die Berechnung dessen, was der Kläger als kleinen Schaden ersetzt verlangen kann. Gleichsam spiegelbildlich dazu betrug der tatsächliche Wert des Pkw bei Abschluss des Kaufvertrags 34.331,09 € (= 42.913,86 € – 8.582,77 €).
157
β) Durch die im Rahmen des Vorteilsausgleichs vorzunehmende, schadensmindernde Anrechnung des Restwerts des Pkw und der Nutzungsvorteile wird der Anspruch der Klägerin auf kleinen Schadenersatz selbst bei für die Klägerin günstigster Betrachtung vollständig aufgezehrt.
158
αα) Die Klägerin veräußerte ihren Angaben nach den Pkw am 3. Juni 2015 für einen – unwidersprochen marktgerechten – Brutto-Verkaufspreis von 24.514 € weiter.
159
ββ) Richtigerweise sind daneben Nutzungsvorteile der Klägerin von 34.122,96 € anzusetzen.
160
Dabei ist – worauf die Beklagte zutreffend hinweist – folgendes zu berücksichtigen:
161
In der Fahrzeugtabelle gibt die Klägerin eine Netto-Finanz(leasing)rate von monatlich 460,27 € an, während sich aus der vorgelegten Leasingbestätigung vom 30. September 2025 (Anlagenheft Teilurteil) ersehen lässt, dass dort davon abweichend eine solche von 394,77 € ausgewiesen ist.
162
In diesem Fall hat sich die Klägerin aber an ihrem – für sie ungünstigen – primären Vortrag festhalten zu lassen, der sich aus der Fahrzeugtabelle ergibt.
163
Der Senat ist nicht verpflichtet, die vorliegenden vieltausendfachen Anlagen exorbitanten Umfangs durchzuarbeiten, um sich den – korrekten – Tatsachenvortrag selbst herauszusuchen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 2007 – II ZR 111/05 – Rn. 25), den die Klägerin ganz offenbar selbst nicht in der Lage ist, zu leisten. Anlagen können grundsätzlich nur zur Erläuterung und Konkretisierung des schriftsätzlichen Vortrags oder dem urkundlichen Beweis von Behauptungen dienen (§ 131 ZPO), diesen aber nicht ersetzen (BGH, Beschluss vom 27. September 2001 – V ZB 29/01 – juris Rn. 6).
164
Es wäre den Senat nur mit unangemessenem Aufwand möglich, die einzelnen Angaben zu den Leasingerlösen in 5.736 Fällen den ungeordnet vorgelegten Dokumenten zuzuordnen und auf Übereinstimmung mit diesen zu überprüfen. Es wäre Aufgabe der anwaltlich vertretenen Klägerin gewesen, den notwendigen Vortrag so anzuordnen, dass dem Senat bezüglich jedes einzelnen Fahrzeugs das Nachvollziehen des Vorbringens ohne unangemessenen Aufwand möglich gewesen wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. September 2000 – 1 BvR 142/96 – Rn. 26). Pauschale Bezugnahmen auf – insbesondere umfangreiche – Anlagen(konvolute), reichen zur Begründung der Berufung nicht aus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Februar 2012 – 2 BvR 368/10 – Rn. 36).
165
Daher ist die sich aus der Leasingbestätigung ergebende, geringere Netto-Finanz(leasing)rate von 394,77 € nicht als Gegenstand des Klagevortrags zu betrachten, weshalb der Senat nicht gehalten ist, diesen Teil der Anlagen zur Kenntnis zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2006 – II ZR 306/04 – juris Rn. 26).
166
Ungeachtet der Tatsache, dass die Leasingbestätigung zusätzlich weitere Dienstleistungen in eine Gesamtleasingrate einbezieht und dabei auf eine Gesamtsumme von monatlich 693,25 € kommt, ist somit von vereinnahmten Brutto-Finanz(leasing)raten von 547,72 € brutto im Monat und damit über die gesamte Leasinglaufzeit von 62,3 Monaten von insgesamt 34.122,96 € auszugehen. Davon sind weder Zinskosten noch Verwaltungs- und Logistikkosten abzuziehen.
167
γγ) Damit liegen die vom Kläger gezogenen Vorteile von unterm Strich wenigstens 58.636,95 € (= 24.514 € + 34.122,95) um zumindest 24.305,86 € über dem tatsächlichen Wert des Pkw bei Erwerb von 34.331,09 €. Damit übersteigen sie den klägerischen kleinen Schadenersatzanspruch in Höhe des Minderwerts von 8.582,77 € um mindestens 15.723,09 € und zehren ihn damit in voller Höhe auf, weshalb ein kein restlicher kleiner Schadenersatzanspruch verbleibt.
168
fff) Im Fall Nr. 3.111 (Berufungsantrag Ziffer 3.111; Fahrzeugtabelle Zeile 3.113; Leasingvertrag Nr. …) ist die Klage nicht schlüssig, da die Klägerin ersichtlich nicht alle ihrer mit diesem Fahrzeug erzielten Leasingerlöse angab.
169
So bezifferte die Klägerin ihre Leasingeinnahmen in diesem Fall für einen behaupteten Leasingvertragszeitraum vom 6. Juli 2015 (Vertragsbeginn) bis zum 29. August 2016 (Rückgabedatum). Laut Klagevortrag wurde das Fahrzeug aber erst am 31. August 2021 weiterveräußert.
170
Die Beklagte weist zurecht darauf hin, dass es völlig unplausibel ist, dass ein auf Gewinnerzielung gerichtetes Leasingunternehmen wie die Klägerin ein Fahrzeug für einen Zeitraum von fünf Jahren völlig ungenutzt lässt. Es drängt sich auf – was die Beklagte auch behauptet –, dass das Fahrzeug in diesem Zeitraum wieder erneut verleast wurde und die Klägerin damit weitere Erlöse erzielt hat, die sie verschweigt. Auf diesen berechtigten Beklagteneinwand hat sich die Klägerin in keiner Weise eingelassen. Falls – was nicht völlig undenkbar ist – die Klägerin das Fahrzeug in dieser Zeit (z.B. als Firmenwagen) selbst genutzt haben sollte, müsste sie sich Gebrauchsvorteile anrechnen lassen. Doch auch hierzu lässt die Klägerin jedes Vorbringen vermissen.
171
Damit hat sie ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt. Eine korrekte Bestimmung der insoweit erlangten Nutzungsvorteile bleibt unmöglich, der Klagevortrag ist damit nicht schlüssig.
172
ggg) Im Fall Nr. 4.360 (Berufungsantrag Ziffer 4.360; Fahrzeugtabelle Zeile 4.362; Leasingvertrag Nr. …) ist die Klage ebenfalls unschlüssig, da die Klägerin erkennbar nur einen Bruchteil ihrer mit diesem Fahrzeug erzielten Leasingerlöse angab.
173
So bezifferte die Klägerin ihre Leasingeinnahmen in diesem Fall für einen behaupteten Leasingvertragszeitraum vom 9. Februar 2015 (Vertragsbeginn) bis zum 29. Juni 2017 (Rückgabedatum). Zu einer Weiterveräußerung soll es erst am 17. November 2021 gekommen sein. Wie oben dargestellt, ist davon auszugehen, dass die Klägerin hier ebenfalls ihre Leasingeinnahmen nur unvollständig angab. Es liegt – was die Beklagte einwendet – mehr als nahe, das die Klägerin dieses Fahrzeug nicht über vier Jahre lang einmottete, sondern entsprechend ihrem Unternehmensgegenstand wieder verleaste. Hierauf erklärte sich die Klägerin in keiner Weise.
174
Damit hat sie ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt. Eine korrekte Bestimmung der insoweit erlangten Nutzungsvorteile bleibt unmöglich, der Klagevortrag ist damit nicht schlüssig.
175
hhh) Im Fall Nr. 4.466 (Berufungsantrag Ziffer 4.466; Fahrzeugtabelle Zeile 4.468; Leasingvertrag Nr. …) ist die Klage ebenso unschlüssig, da die Klägerin evident ihre Leasingerlöse nur teilweise offenlegte.
176
So bezifferte die Klägerin ihre Leasingeinnahmen in diesem Fall für einen behaupteten Leasingvertragszeitraum vom 24. Juli 2014 (Vertragsbeginn) bis zum 26. Juli 2017 (Rückgabedatum). Zu einer Weiterveräußerung soll es erst am 15. September 2021 gekommen sein. Wie oben ausgeführt, ist davon auszugehen, dass die Klägerin auch hier ihre Leasingeinnahmen nur unvollständig angab, weshalb der Klagevortrag unschlüssig ist.
177
iii) Insgesamt drängt sich der Eindruck auf, dass die Klägerin – angesichts der schwer überschaubaren Vielfalt tausender Streitgegenstände nachvollziehbar – sowohl was ihren Vortrag (gerade in Erwiderung auf Einwendungen der Beklagten) als auch die zu dessen Untermauerung vorgelegten Nachweise betrifft, weitgehend den Überblick verloren hat.
178
1. Eine Kostenentscheidung im Teilurteil hat grundsätzlich zu unterbleiben (OLG Köln, Urteil vom 17. März 2025 – I-30 U 16/22 – juris Rn. 53; Feskorn in: Zöller, ZPO, 36. Aufl., § 301 Rn. 21), weil bei seinem Erlass noch nicht abzusehen ist, in welchem Umfang jede Partei obsiegt und unterliegt (OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Februar 1963 – 3 U 150/62 – BeckRS 1963, 105149). Sie bleibt dem Schlussurteil vorbehalten, da einheitlich über die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu befinden ist (OLG München, Urteil vom 29. September 2022 – 14 U 2690/21 – juris Rn. 88).
179
Etwas anderes mag in Ausnahmefällen geltend (BGH, Urteil vom 25. November 1959 – V ZR 82/58 – NJW 1960, 484; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. November 1969 – 20 U 90/69 – BeckRS 1969, 1070); ein solcher liegt hier nicht vor.
180
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 S. 1 ZPO.
181
Eine Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO entfällt, da keine der Parteien aufgrund dieses Titels die Zwangsvollstreckung betreiben kann (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 17. Januar 2020 – I-9 U 132/19 – juris Rn. 21).
182
1. Die Revision war durch den Senat zuzulassen, da sowohl die Fortbildung des Rechts als auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 1, 2 ZPO.
183
a) Die Voraussetzungen für eine Zulassung zur Fortbildung des Rechts sind gegeben, wenn der Fall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen, wofür allerdings nur dann Anlass besteht, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (BGH, Beschluss vom 28. September 2023 – III ZB 93/22 – Rn. 4; Beschluss vom 4. Juni 2019 – II ZR 264/18 – Rn. 16; Beschluss vom 16. Oktober 2018 – II ZR 70/16 – Rn. 28; Beschluss vom 4. Juli 2002 – V ZB 16/02 – juris Rn. 6).
184
Die Gesichtspunkte, die Gegenstand der geltend gemachten Rechtsfortbildung sind, müssen entscheidungserheblich sein, weil gerade der Einzelfall Veranlassung zur Rechtsfortbildung geben muss (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2023 – EnVZ 93/20 – Rn. 8; Beschluss vom 27. Juni 2023 – KVZ 33/22 – Rn. 11). Denn ein Revisionsgericht hat nicht die Aufgabe, abstrakte Rechtsfragen zu beantworten (BGH, Beschluss vom 7. Januar 2003 – X ZR 82/02 – juris Rn. 5).
185
Der Zulassungsgrund überschneidet sich mit dem der Grundsatzbedeutung nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO und setzt gleicherweise wie dieser eine Vielzahl von künftigen vergleichbaren Fällen voraus (BGH, Beschluss vom 31. Mai 2023 – IV ZR 299/22 – Rn. 13; Beschluss vom 24. September 2003 – IV ZB 41/02 – juris Rn. 13).
186
b) Davon ist hier auszugehen.
187
aa) Zu der für das Ergebnis des hiesigen Rechtsstreits entscheidenden Rechtsfrage, wie die Nutzungsvorteile eines Leasinggebers an vom Diesel-Skandal betroffenen, mit unzulässigen Abschaltrichtungen versehenen Fahrzeugen zu bemessen sind, welche dieser in keiner Weise selbst nutzt, sondern ausschließlich seinen Leasingnehmern zum Gebrauch überlässt, gibt es bislang keine höchstrichterliche Entscheidung. Insbesondere ist ungeklärt, ob – was der Senat befürwortet – die Maßstäbe der Rechtsprechung des BGH zur Bestimmung der Nutzungen von Immobilien hierauf übertragbar sind.
188
bb) Die Beantwortung dieser Rechtsfrage hat weit über den konkreten Rechtsstreit hinaus Bedeutung für eine Vielzahl von Fällen.
189
Der bundesweite Dieselskandal hat zu zigtausenden Zivilerfahren geführt, die nach Jahren immer noch nicht vollständig abgeschlossen sind und mit vielen offenen Fällen beim BGH und zahlreichen landesweiten Einzelklagen diverse Automobil- und Motorhersteller die Gerichte noch lange Zeit beschäftigen werden.
190
In Deutschland gibt es alleine weit über 200 reine Kfz-Leasingunternehmen. Dass diese mit unzulässigen Abschalteinrichtungen ausgestattete Fahrzeuge erworben haben und auf dieser Grundlage deliktische Schadenersatzansprüche geltend machen oder machen können, dürfte als sicher zu unterstellen sein.
191
Dabei ist angesichts der Rechtsprechung zum schadensreduzierenden Vorteilsausgleich von entscheidender Bedeutung, wie sich bei diesen (gegebenenfalls im Gegensatz zu Geschädigten, welche die Fahrzeuge selbst nutzen) die abzuziehenden Nutzungsvorteile bemessen – ob mittels der üblichen Berechnungsformel, im Sinne der Klägerin oder gemäß den Darlegungen des Senats.
192
Durch die hier entscheidungserhebliche Frage werden die Allgemeinheit und deren Interessen folglich in besonderem Maße berührt, was ein Tätigwerden des Revisionsgerichts erforderlich macht.
193
2. Die Revision ist zum BGH zuzulassen.
194
a) In Verfahren, in denen ein bayerisches Berufungsgericht die Revision zulässt, hat dieses nach § 7 Abs. 1 S. 1 EGZPO gleichzeitig über die Zuständigkeit entweder des BayObLG oder des BGH für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel zu befinden (BayObLG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 1 ZBR 36/20 – juris Rn. 9). Die Entscheidung ist für das gesamte weitere Verfahren gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 EGZPO bindend (BGH, Beschluss vom 18. Februar 2021 – III ZR 79/20 – Rn. 5).
195
b) Vorliegend ist der BGH – und nicht das BayObLG – für die Verhandlung und Entscheidung über die Revision des Klägers zuständig, § 7 Abs. 1 EGZPO i.V.m. § 8 Abs. 2 EGGVG und Art. 11 Abs. 1 BayAGGVG.