Inhalt

VG München, Beschluss v. 26.03.2026 – M 5 E 26.442
Titel:

Einstellung in den Polizeivollzugsdienst, Sachliche Zuständigkeit für die Feststellung der Polizeidiensttauglichkeit, Inhalt und Anforderungen an ein polizeiärztliches Gutachten, Vorwegnahme der Hauptsache

Normenketten:
VwGO § 123 Abs. 1 S. 2
GG Art. 33 Abs. 2
BeamtStG § 9
BayBG Art. 19 Abs. 1 S. 1 und 2 i.V.m. Art. 128 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Art. 67 Abs. 1
FachV-Pol/VS. § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 6
Schlagworte:
Einstellung in den Polizeivollzugsdienst, Sachliche Zuständigkeit für die Feststellung der Polizeidiensttauglichkeit, Inhalt und Anforderungen an ein polizeiärztliches Gutachten, Vorwegnahme der Hauptsache

Tenor

I. Der Antragsgegner wird verpflichtet, die auf die Einstellung der Antragstellerin zum nächstmöglichen Zeitpunkt in die 2. Qualifikationsebene des Polizeivollzugsdienstes in Bayern sowie zum Einstellungstermin September 2026 in die 3. Qualifikationsebene des Polizeivollzugsdienstes in Bayern gerichteten Bewerbungsverfahren bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Widerspruch unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts fortzuführen.
II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die im Jahr 2001 geborene Antragstellerin strebt die Fortführung der Bewerbungsverfahren beim Antragsgegner an, welche auf ihre Einstellung in die 2. Qualifikationsebene des Polizeivollzugsdienstes in Bayern zum nächstmöglichen Zeitpunkt bzw. in die 3. Qualifikationsebene des Polizeivollzugsdienstes in Bayern zum Einstellungstermin 2026 gerichtet sind.
2
Die Antragstellerin hatte sich bereits für Einstellungstermine im Jahr 2024 erfolglos beworben. Sie wurde erstmals mit polizeiärztlichem Gesundheitszeugnis vom … März 2024 als polizeidienstuntauglich beurteilt, und zwar mit folgender Begründung: „psychopathologische Entwicklung in der Vorgeschichte mit unklarer Prognose; nicht beurteilt wurden: Asthma bronchiale, Schulter(sub) luxationen, Knorpelschaden Kniegelenk rechts.“ Mit Schreiben vom … März 2024 teilte das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei B. – Sachgebiet Einstellung (nachfolgend: Sachgebiet Einstellung) der Antragstellerin mit, dass sie „aufgrund der Entscheidung des Ärztlichen Dienstes“ nicht polizeidiensttauglich sei, das Bewerbungsverfahren deshalb eingestellt werde und sich die Antragstellerin wegen eventueller Fragen an den Ärztlichen Dienst der Bayerischen Polizei, Sachgebiet M Süd Bewerber (nachfolgend: Ärztlicher Dienst), wenden möge. Wie sich aus der hierauf folgenden Korrespondenz zwischen der Antragstellerin und dem Ärztlichen Dienst, die dem Sachgebiet Einstellung nicht zur Kenntnis gelangte, ergibt, befand sich die Antragstellerin vom … bis … Dezember 2019 nach sofortiger Unterbringung durch die Polizei gemäß Art. 12 des Bayerischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes (BayPsychKHG) wegen Suizidandrohung in stationärer Behandlung. Der Ärztliche Dienst legt gegenüber der Antragstellerin hierzu in zwei Schreiben dar, weshalb sich aus diesem Vorfall ihre Polizeidienstuntauglichkeit ergebe und erläutert, dass die Antragstellerin aus polizeiärztlicher Sicht „weder aktuell noch zukünftig als polizeidiensttauglich beurteilt werden“ könne. Soweit die Antragstellerin eine formale Bearbeitung „Ihres Widerspruchs“ wünsche, möge sie sich schriftlich an die Einstellungsbehörde wenden. Am … Juli 2025 wurde ein weiteres polizeiärztliches Gesundheitszeugnis erstellt, welches demjenigen vom … März 2024 in Wortlaut und Umfang entspricht. Mit Schreiben vom … Juli 2025 erhob die Antragstellerin „formalen Widerspruch“. Zwecks Bearbeitung dieses Widerspruchs forderte das Sachgebiet Einstellung beim Ärztlichen Dienst eine Begründung der Beurteilung als „dauerhaft polizeidienstuntauglich“ sowie die Korrespondenz mit der Antragstellerin an. Der Ärztliche Dienst verweigerte die Übermittlung der angeforderten Unterlagen und Auskünfte mit der Begründung, dass seitens der Antragstellerin noch keine Schweigepflichtentbindung vorliege. Daraufhin teilte das Sachgebiet Einstellung der Antragstellerin mit, dass ihr Widerspruch u.a. ohne Schweigepflichtentbindung nicht weiter bearbeitet werden könne. Mit Schreiben vom … November 2025 teilte das Sachgebiet Einstellung der Antragstellerin sodann mit, dass die Feststellungen des Ärztlichen Dienstes nachvollziehbar und schlüssig seien und die fehlende Polizeidiensttauglichkeit zur Überzeugung des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei feststehe. Die noch laufenden Bewerbungsverfahren für das Kalenderjahr 2026 würden daher endgültig eingestellt. Das Schreiben enthält keinen Tenor, keine Rechtsbehelfsbelehrungund wurde auch nicht zugestellt. Hiergegen hat der Bevollmächtige der Antragstellerin mit Schreiben vom … Januar 2026 Widerspruch eingelegt und beantragt, die noch laufenden Bewerbungsverfahren der Antragstellerin für den Einstellungstermin März 2026 in die 2. Qualifikationsebene und für den Einstellungstermin September 2026 in die 3. Qualifikationsebene des Polizeivollzugsdienstes in Bayern fortzusetzen.
3
Mit Schriftsatz vom 8. Januar 2026, eingegangen am 13. Januar 2026, hat der Bevollmächtige der Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Bayreuth einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt und beantragt,
4
Der Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO verpflichtet, die auf die Einstellung der Antragstellerin in die 2. Qualifikationsebene des Polizeivollzugsdienstes in Bayern für den Einstellungstermin März 2026 und in die 3. Qualifikationsebene des Polizeivollzugsdienstes in Bayern für den Einstellungstermin September 2026 gerichteten Bewerbungsverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts fortzuführen.
5
Der Beurteilung der Antragstellerin als polizeidienstuntauglich werde entgegengetreten. Die Diagnose „psychopathologische Entwicklung in der Vorgeschichte mit unklarer Prognose“ beruhe ausschließlich auf einer stationären Behandlung der Antragstellerin vom … bis … Dezember 2019, der eine als Suizidandrohung fehlinterpretierte missverständliche Äußerung der Antragstellerin vorausgegangen sei. Tatsächlich habe die Antragstellerin zu keinem Zeitpunkt suizidale Absichten gehabt. Es bestünden keine Zweifel an der gesundheitlichen Eignung der Antragstellerin, sodass die Antragstellerin durch die Einstellung ihres Bewerbungsverfahrens in ihrem Grundrecht auf Zugang zu einem öffentlichen Amt nach Art. 33 Abs. 2 GG verletzt werde.
6
Die Streitsache wurde mit Beschluss vom 19. Januar 2026 an das Verwaltungsgericht München verwiesen.
7
Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 23. Januar 2026 beantragt,
8
den Antrag abzulehnen.
9
Zur Begründung wurde seitens des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei – Sachgebiet P 3 (nachfolgend: Sachgebiet P 3) auf die Behördenakte sowie die Schreiben des Ärztlichen Dienstes an die Antragstellerin verwiesen. Die Übermittlung der Korrespondenz zwischen dem Ärztlichen Dienst und der Antragstellerin an das Sachgebiet P 3 – erfolgte (erst) am 22. Januar 2026, da dies „auf der Grundlage des Art. 19 BayBG möglich“ erscheine. Eine tiefergehende Klageerwiderung sei aufgrund der fehlenden Entbindung von der Schweigepflicht seitens der Antragstellerin nicht möglich.
10
Mit gerichtlichem Schreiben vom 12. Februar 2026 wurde der Antragsgegner aufgefordert, das dem Gesundheitszeugnis vom … Juli 2025 zugrundeliegende polizeiärztliche Gutachten zeitnah vorzulegen. Nachdem der Antragsgegner dieser gerichtlichen Aufforderung unter Verweis auf die fehlende Schweigepflichtentbindung nicht entsprach, wiederholte das Gericht diese Aufforderung unter Verweis auf die Regelung des Art. 67 BayBG, wonach die Behörde im Einzelfall berechtigt ist, die tragenden Feststellungen sowie die Gründe des Gutachtens beim Amtsarzt auch ohne Schweigepflichtentbindung anzufordern, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist. Mit Schriftsatz vom 5. März 2026 hielt der Antragsgegner an seiner Rechtsauffassung fest, dass eine Mitteilung weiterer ärztlicher Erkenntnisse im hiesigen Verfahren mangels Erforderlichkeit ohne Schweigepflichtentbindung nicht zulässig sei. Die Entbindung von der Schweigepflicht erfolge seitens der Antragstellerin aber absichtlich nicht. Sie kenne nämlich – anders als das Sachgebiet Einstellung bzw. das Sachgebiet P 3 – den genauen Inhalt des amtsärztlichen Gutachtens, weshalb ihr bewusst sei, dass ihre Polizeidienstuntauglichkeit darin zweifelsfrei festgestellt worden sei. Aufgrund der nicht abgegebenen Schweigepflichtentbindung sei es dem Antragsgegner unmöglich, die für das Verfahren relevanten Tatsachen vorzutragen. Es liegeeine Beweisvereitelung vor, sodass zu Lasten der Antragstellerin von Polizeidienstuntauglichkeit auszugehen sei.
11
Über den Widerspruch ist bis zum Erlass dieser Eilentscheidung seitens des Antragsgegners noch nicht entschieden worden.
12
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und die in Auszügen vorgelegte Behördenakte des Antragsgegners verwiesen.
II.
13
Der zulässige Antrag hat in der Sache Erfolg.
14
1. Der Antrag ist zulässig.
15
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. Voraussetzung ist, dass der jeweilige Antragsteller das von ihm behauptete streitige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO.
16
2. Der Antrag ist begründet, da die Antragstellerin im Hinblick auf die Fortsetzung ihrer Bewerbungsverfahren unter Anlegung des bei einer Vorwegnahme der Hauptsache geltenden strengen Maßstabes sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat.
17
a) Grundsätzlich dient die einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses. Mit der von der Antragstellerin begehrten Entscheidung wird die Hauptsache aber – zumindest in zeitlicher Hinsicht – vorweggenommen. Eine derartige Anordnung ist zur Wahrung des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG ausnahmsweise dann angezeigt, wenn der Antragsteller eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr rechtzeitig erwirken kann und sein Begehren schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten bei Anlegung eines strengen Maßstabs erkennbar Erfolg haben muss, d.h. ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht (BayVGH, B.v. 1.12.2025 – 3 CE 25.2116, BeckRS 2025, 36294 Rn. 7 m.w.N.). Eine dahingehende Vorwegnahme der Hauptsache ist zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen würde (OVG LSA, B.v. 27.4.2009 – 1 M 42/09 – juris Rn. 11).
18
b) Der Anordnungsgrund ergibt sich daraus, dass die Antragstellerin bei einem Zuwarten bis zu einer Hauptsacheentscheidung hinsichtlich der 3. Qualifikationsebene des Polizeivollzugsdienstes in Bayern nicht mehr zum Einstellungstermin September 2026 bzw. hinsichtlich der 2. Qualifikationsebene nicht zum nächstmöglichen Zeitpunkt zugelassen werden könnte. Durch eine Ausbildungsverzögerung von möglicherweise mehreren Jahren würden ihr erhebliche Nachteile für ihre berufliche und persönliche Entwicklung drohen (vgl. OVG LSA, B.v. 8.8.2013 – 3 M 202/13 – juris Rn. 10; HessVGH, B.v. 28.2.1997 – 1 TG 684/97 – juris Rn. 15; OVG Saarl., B.v. 4.1.2017 – 1 B 295/16 – juris Rn. 8). In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich jedenfalls dann besondere Erfordernisse an die Effektivität des Rechtsschutzes ergeben, wenn die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zu einer erheblichen Ausbildungsverzögerung führt, da die „verlorenen Studienjahre“ für sich genommen schon einen gravierenden Nachteil darstellen (vgl. BVerfG, B.v. 12.3.1999 – 1 BvR 355/99 – juris Rn. 5; B.v. 21.7.2005 – 1 BvR 584/05 – juris Rn. 13).
19
c) Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch insoweit glaubhaft gemacht, als dass ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache spricht.
20
(1) Zwar steht der im Wege einer einstweiligen Anordnung ausdrücklich begehrten Verpflichtung der Antragsgegnerin, das Bewerbungsverfahren hinsichtlich der Einstellung der Antragstellerin in die 2. Qualifikationsebene des Polizeivollzugsdienstes in Bayern für den Einstellungstermin März 2026 fortzuführen, der Zeitablauf entgegen. Jedoch wurde der Antrag bereits im Januar 2026 gestellt und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Fortsetzung des Bewerbungsverfahrens mit dem Ziel einer Einstellung im März 2026 noch möglich gewesen wäre. Aus diesem Grund ist das Begehren der Antragstellerin nach § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass in Bezug auf die 2. Qualifikationsebene die Fortsetzung des Bewerbungsverfahrens auch hinsichtlich einer späteren Einstellung und in Bezug auf die 3. Qualifikationsebene hinsichtlich einer Einstellung zum September 2026 begehrt wird.
21
(2) Der so verstandene Antrag ist begründet, da ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Anspruch der Antragstellerin auf Fortführung der beiden Bewerbungsverfahren spricht. Es bestehen durchgreifende Bedenken an der formellen Rechtmäßigkeit der Entscheidung über die Einstellung der Antragstellerin in den Polizeivollzugsdienst, da mit dem Ärztlichen Dienst eine sachlich unzuständige Behörde über die gesundheitliche Eignung der Antragstellerin für den Polizeivollzugsdienst entschieden hat.
22
aa) Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ein Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Bewerbungsverfahrensanspruch steht auch Einstellungsbewerbern zu, d.h. solchen Bewerbern, die sich erstmals um die Begründung eines Beamtenverhältnisses bemühen (BVerwG, B.v. 4.9.2025 – 2 VR 13.25, NVwZ 2025, 2011 (2012)). Nach § 9 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) sind Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Polizeivollzugsbeamte müssen dabei den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst genügen, § 26 Abs. 1 Satz 4 BeamtStG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG). Allgemeine Einstellungsvoraussetzung in den Vorbereitungsdienst für den fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst ist daher unter anderem, dass der Bewerber auf Grund eines polizeiärztlichen Gutachtens polizeidiensttauglich ist, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 der Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz (FachV-Pol/VS).
23
Zuständig für die Ernennung von Polizeivollzugsbeamten sind bis zur Besoldungsgruppe A 12 die Präsidien der Bayerischen Polizei für ihre Beamten und Beamtinnen und die Beamten und Beamtinnen der ihnen nachgeordneten Dienststellen, Art. 18 Abs. 1 Satz 4 Hs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 3 Nr. 3 ZustV-IM. Vorliegend ist nach § 6 Abs. 1 FachV-Pol/VS das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei Ernennungsbehörde. Die Zuständigkeit für die Ernennung schließt die Willensbildung – also die Frage, ob und welcher Beamte ernannt wird – ebenso ein wie nach der actus contrarius Theorie die Zuständigkeit für die Ablehnung einer Ernennung (BayVGH, U.v. 9.3.1994 – 3 B 93.81; Baßlsperger in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand Februar 2017, Art. 18 BayBG Rn 2). Die Ernennungsbehörde hat die gesundheitliche Eignung für die Berufung in ein Beamtenverhältnis nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 BayBG i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 FachV-Pol/VS auf der Grundlage einer polizeiärztlichen Untersuchung festzustellen. Art. 67 Abs. 1 und 2 BayBG gilt entsprechend, wobei die übermittelten Daten nur zum Zwecke der Prüfung der gesundheitlichen Eignung verwendet werden dürfen. Diese Regelung sieht vor, dass der Amtsarzt im Einzelfall auf Anforderung der Behörde die tragenden Feststellungen und Gründe des Gutachtens mitteilt, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist (siehe hierzu Baßlsperger in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand April 2024, Art. 128 BayBG Rn. 48 ff.).
24
Während der Ärztliche Dienst den Gesundheitszustand des Einstellungsbewerbers festzustellen und medizinisch zu bewerten hat, obliegen die Schlussfolgerungen hieraus, insbesondere die Feststellung, welche Folgen sich aus den polizeiärztlich festgestellten Leistungseinschränkungen ergeben, d.h. auch die Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit, demnach der Ernennungsbehörde. Der Ärztliche Dienst wird hier nur unterstützend als in medizinischer Hinsicht sachverständige Stelle tätig, um den zuständigen Behörden diejenigen Fachkenntnisse zu vermitteln, die für deren Entscheidung erforderlich sind. Ein im Verfahren verwendetes amtsärztliches Gutachten darf sich daher nicht darauf beschränken, nur ein Untersuchungsergebnis mitzuteilen. Es muss auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe enthalten, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Entscheidung über das Vorliegen von Polizeidienstuntauglichkeit erforderlich ist (vgl. BVerwG, U.v. 31.8.2017 – 2 A 6.15 – juris Rn. 63; BVerwG, B.v. 20.1.2011 – 2 B 2/10 – juris Rn. 5; VG Augsburg, U.v. 5.11.2020 – Au 2 K 19.1038 – juris Rn. 23;). Wie detailliert eine amtsärztliche Stellungnahme sein muss, kann nicht abstrakt beantwortet werden, sondern richtet sich nach dem Umständen des jeweiligen Einzelfalls, wobei die Funktion des Gutachtens in den Blick zu nehmen ist (BVerwG, B.v. 20.1.2011 – 2 B 2/10 – juris Rn. 5; BayVGH, U.v. 28.11.2019 – 6 B 19.1570 – juris Rn. 24). Es müssen zumindest die für die Meinungsbildung wesentlichen Entscheidungsgrundlagen erkennbar sein (BayVGH, U.v. 28.11.2019 – 6 B 19.1570 – juris Rn. 24 m.w.N.).
25
bb) Gemessen hieran ist die Entscheidung über die gesundheitliche Eignung der Antragstellerin vorliegend nicht von der Ernennungsbehörde, sondern von einer anderen Behörde, nämlich dem Ärztlichen Dienst, getroffen worden. Dass es sich beim Ärztlichen Dienst nicht um die Ernennungsbehörde, sondern um eine andere Behörde handelt, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Gesundheitsdienstgesetzes (GDG). Danach ist der polizeiärztliche Dienst eine Behörde des Öffentlichen Gesundheitsdienstes, soweit er für die Beschäftigten der Bayerischen Polizei und des Landesamts für Verfassungsschutz an Stelle der Gesundheitsämter oder der Regierung diejenigen Aufgaben wahrnimmt, die sich im Zusammenhang mit dem Dienst- und Tarifrecht ergeben.
26
Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass die Ernennungsbehörde keine eigene Entscheidung zur gesundheitlichen Eignung der Antragstellerin getroffen hat, zumal ihr hierzu mit den vom Ärztlichen Dienst zur Verfügung gestellten Unterlagen auch keine ausreichende Entscheidungsgrundlage vorlag.
27
Mit Gesundheitszeugnis vom … März 2024 wurde die Antragstellerin vom Ärztlichen Dienst als polizeidienstuntauglich beurteilt, was von der Ernennungsbehörde mit Schreiben vom … März 2024 ohne eigene Beurteilung übernommen und der Antragstellerin als „Entscheidung des Ärztlichen Dienstes“ kommuniziert wurde. Rückfragen der Antragstellerin zu ihrer gesundheitlichen Eignung wurden mit Schreiben vom … Mai 2024 und vom … Februar 2025 unmittelbar vom Ärztlichen Dienst beantwortet und es wurde direkt vom Ärztlichen Dienst an der Entscheidung festgehalten („können Sie weder aktuell noch zukünftig als polizeidiensttauglich beurteilt werden“). Zwar teilte die Ernennungsbehörde der Antragstellerin mit Schreiben vom … November 2025 mit, dass eine Nachfrage beim Ärztlichen Dienst ergeben habe, dass sie derzeit und dauerhaft als polizeidienstuntauglich beurteilt worden sei. Formelhaft wird in diesem Schreiben mitgeteilt, dass die Feststellungen des Ärztlichen Dienstes nachvollziehbar und schlüssig seien, weshalb die fehlende Polizeidiensttauglichkeit zur Überzeugung des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei feststehe. Hierin liegt jedoch ebenfalls keine eigene Willensbildung und Entscheidung der Ernennungsbehörde, da nur die Entscheidung des medizinischen Dienstes unreflektiert und ohne die tragenden Feststellungen und Gründe des amtsärztlichen Gutachtens zu kennen, wiedergegeben wird. Eine eigene Überzeugungsbildung hat seitens der Ernennungsbehörde nicht stattgefunden. Dies zeigt sich nicht zuletzt auch anhand der Ausführungen der Antragsgegnerpartei im Schriftsatz vom 5. März 2026, wonach es dem Antragsgegner aufgrund der nicht abgegebenen Schweigepflichtentbindung unmöglich sei, die für das Verfahren relevanten Tatsachen vorzutragen.
28
cc) Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin im Einstellungsverfahren gerade keine Obliegenheit zur Schweigepflichtentbindung trifft, sondern die Interessenkollision zwischen den Bedürfnissen des Dienstherrn zu den Feststellungen des Gesundheitszustandes des Beamten auf der einen Seite und dem Interesse des Einstellungsbewerbers an der Geheimhaltung seiner Gesundheitsdaten auf der anderen Seite vom Gesetzgeber über die Norm des Art. 67 BayBG gelöst wird. Soweit der Untersuchungsbefund zu einer sachgerechten Entscheidung der Ernennungsbehörde erforderlich ist, besteht grundsätzlich keine Schweigepflicht des Amtsarztes im Verhältnis zum Dienstherrn. Deshalb kann der Einstellungsbewerber auch nicht (faktisch) verpflichtet werden, den Amtsarzt von einer solchen (nicht bestehenden) Pflicht zu entbinden (vgl. Baßlsperger, in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand Juni 2022, Art. 67 BayBG Rn. 2).
29
3. Der Antragsgegner hat nach § 154 Abs. 1 VwGO als unterlegener Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen.
30
Der Streitwert bestimmt sich für die beiden Bewerbungsverfahren jeweils nach § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) (vgl. OVG Münster, B.v. 7.4.2022 – 6 E 246/22, BeckRS 2022, 7581 Rn. 4 m.w.N). Da es sich bei dem geltend gemachten Anspruch um eine Vorwegnahme der Hauptsache handelt, erfolgt keine Reduzierung des Streitwerts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.