Titel:
Einstweilige Anordnung, Vorwegnahme der Hauptsache, Amtsangemessene Beschäftigung, Universitätsprofessor, Gemeinsame Berufung mit privatem Institut, Umstrukturierung, Funktionsbeschreibung, Beschreibung der konkreten Dienstaufgaben, Verbindliche Zusage, grundrechtssichernde Bedeutung einer verbindlichen Zusage, wissenschaftliche Forschung und Lehre
Normenketten:
VwGO § 123
GG Art. 5 Abs. 3
BayHIG Art. 59 Abs. 3
Schlagworte:
Einstweilige Anordnung, Vorwegnahme der Hauptsache, Amtsangemessene Beschäftigung, Universitätsprofessor, Gemeinsame Berufung mit privatem Institut, Umstrukturierung, Funktionsbeschreibung, Beschreibung der konkreten Dienstaufgaben, Verbindliche Zusage, grundrechtssichernde Bedeutung einer verbindlichen Zusage, wissenschaftliche Forschung und Lehre
Tenor
I. Der Antragsgegner wird verpflichtet, einstweilig sicherzustellen, dass der Antragsteller beim Beigeladenen dem statusrechtlichen Amt eines Universitätsprofessors der Besoldungsgruppe W 3 entsprechend beschäftigt wird.
II. Antragsgegner und Beigeladener tragen die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers jeweils zur Hälfte. Der Antragsgegner und der Beigeladene tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
III. Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
1
Der 1980 geborene Antragsteller ist verbeamteter Universitätsprofessor auf Lebenszeit (Besoldungsgruppe W 3) und an … …-Universität … des Antragsgegners sowie am beigeladenen … Institut – …-Institut für Wirtschaftsforschung an der Universität … e.V. (nachfolgend: … Institut) tätig. Er wendet sich gegen eine Umstrukturierung seines Postens beim … Institut, soweit durch diese sein Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung beeinträchtigt wird.
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Die Ernennung des Antragstellers zum Universitätsprofessor auf Lebenszeit erfolgte zum *. April 2012. Das Anschreiben zur Ernennungsurkunde des Antragstellers vom … Februar 2012 enthält u.a. folgende Feststellungen:
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„Die Professur für Volkswirtschaftslehre, insbesondere Finanzwissenschaft ist untrennbar mit der Leitung des Bereichs Öffentlicher Sektor am … Institut verknüpft.
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(…) Die Bereichsleiter tragen insbesondere die Verantwortung für die Erreichung der Ziele, die mit dem Vorstand für den Arbeitsbereich vereinbart werden. Dies gilt sowohl in inhaltlicher als auch in finanzieller und personeller Hinsicht. Die Bereichsleiter sind Dienstvorgesetzte der Mitarbeiter ihres Bereichs.“
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Die Stellenausschreibung lautet auszugsweise:
„Professur (W 3) für Volkswirtschaftslehre, insbesondere Finanzwissenschaft (Lehrstuhl) verbunden mit der Leitung des Bereichs Öffentlicher Sektor am … Institut zu besetzen. Die Professur ist untrennbar mit der Wahrnehmung der Leitungsfunktion im … Institut verknüpft.“
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Die Bereiche des … Instituts sind in der Vergangenheit im Einvernehmen mit den Bereichsleitern in Zentren umbenannt worden. Der Antragsteller leitete zunächst den Bereich Öffentlicher Sektor und seit der Umbenennung das Zentrum für öffentliche Finanzen und politische Ökonomie.
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Mit E-Mail vom … Oktober 2025 informierte der Vorstand des Beigeladenen die Leiter der Zentren darüber, dass eine strategische Weiterentwicklung des … Instituts anstehe und das bisherige Zentrum des Antragstellers, das Zentrum Öffentliche Finanzen und politische Ökonomie, in das neue Zentrum Öffentliche Finanzen unter Leitung einer anderen Person überführt werde.
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In der Folge gab es mehrere Gespräche zwischen dem Antragsteller und einem Vorstandsmitglied des Beigeladenen, die zur Unterbreitung von Angeboten für die weitere dienstliche Verwendung des Antragstellers beim … Institut führten. Am *. November 2025 ist dem Antragsteller die Leitung einer Research Unit für Politische Ökonomie und Wirtschaftspolitik in Aussicht gestellt worden. Die Research Unit nehme zentrale Querschnittsfunktionen wahr und werde im Organigramm als eigenständig geführt. Die Erprobung der Research Unit solle zwei Jahre betragen und bei Erfolg verstetigt werden. Mit E-Mail vom … Dezember 2025 ist unter anderem präzisiert worden, dass der Antragsteller weiterhin für die wissenschaftliche Ausrichtung, die Auswahl und Entwicklung von Forschungsthemen, Methoden und Outputs verantwortlich sei. Dies schließe die Betreuung von Doktoranden und Postdocs ein. Dies beziehe sich auch und insbesondere auf laufende Betreuungsverhältnisse. Die beteiligten Zentren würden die personelle und organisatorische Verantwortung übernehmen. Die Projektvorbereitung sehe eine Vorprüfung vor. Die jeweilige Zentrumsleitung müsse ein Projekt freigeben.
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Der Antragsteller hat am 21. Januar 2026 um gerichtlichen Eilrechtschutz nachgesucht und beantragt,
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Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO verpflichtet, sicherzustellen, dass der Antragsteller bei dem Beizuladenden dem statusrechtlichen Amt eines Universitätsprofessors der Besoldungsgruppe W 3 entsprechend beschäftigt wird und zwar insbesondere
- 1.
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dem Antragsteller weiterhin die Leitung des … Zentrums für öffentliche Finanzen und politische Ökonomie zu übertragen,
- 2.
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dem Antragsteller seine Zuständigkeit für Personal und Budget im bisherigen Umfang (Stand … Oktober 2025) zu belassen bzw. wieder einzuräumen,
- 3.
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dem Antragsteller weiterhin das Recht zur Betreuung von laufenden und neuen Promotionsverfahren durch Beschäftigung der Doktoranden am … Institut einzuräumen,
- 4.
-
sicherzustellen, dass der Antragsteller in der Außendarstellung des … Instituts weiterhin als Leiter des … Zentrums für öffentlichen Finanzen und politische Ökonomie aufgeführt wird.
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Der Antragsteller ist der Auffassung, dass ihm die durch Schreiben der …-Universität … vom … Februar 2012 sowie durch Schreiben des Beigeladenen vom … November 2011 zugesicherte personelle, räumliche und technische Ausstattung im Umfang von mindestens 1 Sekretärin/ Sekretär, mindestens 2 promovierten Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern und mindestens 3 Doktorandinnen/Doktoranden vorenthalten werde. Eine effektive Sicherung der Rechte des Antragstellers sei vor dem Hintergrund der fortwährend fortschreitenden Umstrukturierungsmaßnahmen und der Schaffung vollendeter Tatsachen durch den Beigeladenen ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht möglich. Auch drohe eine Rufschädigung des Antragstellers. Die seitens des Beigeladenen beabsichtigten Umstrukturierungsmaßnahmen seien rechtswidrig. Das … Institut besitze für den Erlass der Maßnahmen, durch die in erheblicher Weise in das Dienstverhältnis eingegriffen werde, nicht die erforderliche Entscheidungsbefugnis, da Dienstherr des Antragstellers der Antragsgegner sei. Auch seien die ergriffenen Maßnahmen deshalb rechtswidrig, da sie den Antragsteller in seinem Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung verletzten. Der Inhalt des Dienstverhältnisses des Antragstellers sei durch die Ernennung zum Universitätsprofessor für Volkswirtschaftslehre, insbesondere Finanzwissenschaft definiert. Hiernach sei die Professur untrennbar mit der Leitung des Bereichs Öffentlicher Sektor am … Institut verknüpft. Die Bereichsleiter seien Dienstvorgesetzte der Mitarbeiter ihres Bereichs. Eine Konkretisierung der dem Antragsteller im Einzelnen zugesicherten Ausstattung sei durch das Schreiben des … Instituts vom … November 2011 erfolgt. Diese Zusage sei rechtsverbindlich, da es sich in der Regel um Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts handle. Jedenfalls läge eine Zusicherung i.S.v. Art. 38 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) vor. Dem Antragsteller werde Personalverantwortung für mehrere Mitarbeiter, die Budgetverantwortung, sein Recht auf selbstständige und eigenverantwortliche Betreuung von Promotionsverfahren sowie eine hinreichende räumliche Ausstattung entzogen.
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Der Antragsgegner hat beantragt,
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die Anträge des Antragstellers abzulehnen.
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Der Antragsgegner führt mit Schriftsatz vom 26. Januar 2026 sowie vom 20. Februar 2026 aus, dass die Anträge zu 1., 2. und 4. mangels Bestimmtheit unzulässig seien. Es sei unklar wie der Antragsgegner sicherstellen solle, dass bzw. wie das rechtlich eigenständige … Institut Handlungen vornehmen solle. Der Antrag zu 3. sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, da die akademischen Rechte durch Handlungen des … Institut nicht beeinträchtigt werden können. Die konkrete Beschäftigung in der Forschung und die Ausstattung hierfür liege nach den vertraglichen Regelungen und dem Schreiben der Universität vom … Februar 2012 bzw. des … Instituts vom … November 2011 in der Verantwortung des Beigeladenen. Die gemeinsame Berufung habe keine Sperrwirkung auf die Organisationshoheit des Beigeladenen. Dem Antragsteller sei auch nicht zwingend eigenes wissenschaftliches Personal zuzuweisen, um mit diesem in der Forschung zusammenzuarbeiten und mit diesem ggfs. Promotionsvorhaben zu beginnen und diese – als Professor der Universität – zu betreuen. Die dem Antragsteller übertragene Leitung der Research Unit Politische Ökonomie und Wirtschaftspolitik sei amtsangemessenen, da dies eine leitende wissenschaftliche Tätigkeit sei und die Tätigkeit unter dem in der Zuweisung verwendeten Begriff “Bereichsleitung“ zu subsumieren sei. Auch sei kein Anordnungsgrund erkennbar, da unstreitig dem Antragsteller Forschungsaufgaben von einem solchen Niveau übertragen werden müssten, die als „leitend“ anzusehen seien. Diesbezüglich seien der Antragsteller und der Beigeladene aber noch in Verhandlungen.
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Hierauf führt die Antragstellerpartei mit Schreiben vom 10. Februar 2026, 17. Februar 2026, 25. Februar 2026, 2. März 2026 und 12. März 2026 ergänzend aus, dass der Antragsgegner die Rechtsnatur der Zuweisung zum … Institut verkenne. Das statusrechtliche Rechtsverhältnis zwischen dem Antragsteller und seinem Dienstherrn (dem Antragsgegner) insbesondere auch der Weisungs- und Verantwortungsstrang bleibe durch die Zuweisung unberührt.
Die Universität gehe fehlerhaft davon aus, dass Einflussmöglichkeiten auf den Beigeladenen nur bestünden, wenn eine Gesellschafterstellung bzw. Aufsichtsratsmandate des Antragsgegners bestünden. Diese Argumentation verkenne, dass die Universität und der Beigeladene durch Vereinbarungen rechtlich miteinander verbunden seien. In § 3 Abs. 1 der ergänzenden Vereinbarung zum Kooperationsvertrag vom 11. September 1997 zwischen dem Freistaat Bayern, der …-Universität und dem … Institut sei geregelt, dass in der Berufungsvereinbarung festgelegt werde, dass der zu Berufende nicht beurlaubt, sondern unter Fortzahlung der Bezüge dem … Institut zur Dienstleistung zugewiesen werde. Die Einzelheiten dazu würden in der Berufungsvereinbarung geregelt. Durch die Berufungsvereinbarung sei die untrennbare Verknüpfung der Professur für Volkswirtschaftslehre, insbesondere Finanzwissenschaft mit der Leitung des Bereichs Öffentlicher Sektor am … Institut als wesentliches Bestimmungsmerkmal der Berufung verbindlich festgelegt worden. Durch die verfahrensgegenständlichen Umstrukturierungsmaßnahmen verstoße der Beigeladene somit gegen die mit dem Antragsgegner geschlossenen Vereinbarungen. Hieraus resultiere ein erforderlichenfalls gerichtlich durchsetzbarer Rechtsanspruch des Antragsgegners gegen den Beigeladenen auf Vertragserfüllung. Der Beigeladene habe grundsätzlich eine eigene Organisationsgewalt und könne Umstrukturierungen vornehmen, diese ende jedoch dann, wenn der Kern des Beamtenverhältnisses des Antragstellers tangiert werde. Die dem Antragsteller angebotene Leitung der Research Unit Politische Ökonomie und Wirtschaftspolitik stelle keine amtsangemessene Beschäftigung dar, da mit ihr keine Personalverantwortung einhergehe und sie nicht im Fachgebiet Finanzwissenschaft, zu welchem der Antragsteller berufen worden sei, angesiedelt sei. Hinsichtlich des Umfangs der amtsangemessenen Beschäftigung verkenne die Universität auch, dass der Umfang der Personal-, Budget- und Projektverantwortung dem Antragsteller verbindlich durch das Schreiben des … Institutes vom … November 2011, das Grundlage für die Ernennung vom … Februar 2012 gewesen sei, festgelegt worden sei.
Ein Anordnungsgrund sei gegeben, Angebote um klärende Gespräche seien von der Universität nicht angenommen worden. Auch würden dem Antragsteller fortschreitend Aufgaben und Kompetenzen entzogen, sodass ein Verweis auf ein Hauptsacheverfahren dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes nicht genügen würde. Aus dem Ernennungsschreiben ergebe sich auch eine Zusicherung hinsichtlich der personellen Ausstattung von 3 bis 4 promovierten Wissenschaftlern (jeweils Vollzeit) und durchschnittlich etwa 3 bis 4 Doktoranden (jeweils halbe Stellen).
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Mit Beschluss vom 22. Januar 2026 ist das … Institut beigeladen worden.
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Der Beigeladene hat beantragt,
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die Anträge des Antragstellers abzulehnen.
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Das … Institut hat sich mit Schreiben vom … Februar 2026, … Februar 2026, … März 2026 sowie … März 2026 insbesondere wie folgt geäußert:
Der Antragsteller habe – hinsichtlich des Antrags zu 3. – am … Institut keine Rechte zur Betreuung von Promotionsvorhaben. Diese Rechte könnten ihm vom Beigeladenen auch nicht dadurch eingeräumt werden, dass er die Möglichkeit zur Beschäftigung von Doktoranden in dem ihm zugewiesenen Arbeitsbereich erhalte. Der Beigeladene als eingetragener Verein habe keine Promotionsrechte. Auch werde das Recht des Antragstellers zur Betreuung von Promotionsverfahren durch die Umstrukturierungsmaßnahmen des Beigeladenen nicht beschränkt. Er könne Promotionen auch in seiner künftigen Stellung am … Institut weiterhin betreuen.
Die Anträge zu 1., 2. und 4 seien unzulässig, da nicht ersichtlich sei, wie der Antragsgegner die vom Antragsteller geforderten Ansprüche durchsetzen solle. Antragsgegner und Beigeladener seien selbstständige Rechtsträger mit jeweils eigenen Rechtskreisen und rechtlichen Rahmenbedingungen. Der Antragsgegner habe keine rechtliche Handhabe, auf Handlungen oder die Organisation des Beigeladenen Einfluss zu nehmen. Auch würden die Anträge die Hauptsache unzulässig vorwegnehmen.
Besondere Zusagen in Bezug auf die personelle und finanzielle Ausstattung des dem Antragsteller zugewiesenen Zentrums am … Institut enthalte das Ernennungsschreiben gerade nicht. Dessen ungeachtet genössen Berufungsvereinbarungen auch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung keinen absoluten Bestandsschutz.
Die infrage stehenden strukturellen Veränderungen seien zur Sicherstellung der wissenschaftlichen Qualität und Reputation des … Institutes sowie der diesem obliegenden Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben erforderlich. Dem Antragsteller sei die Leitung der neuen Research Unit für Politische Ökonomie und Wirtschaftspolitik angetragen worden. Die Funktionsbezeichnung stelle klar, dass der Antragsteller auch künftig eine Leitungsposition inne habe.
Auch das Beamtenrecht begründe die Ansprüche des Antragstellers nicht. Im Beamtenrecht bestünden keine Anspruchsgrundlagen, mit denen der Beigeladene von der Universität zu den organisatorischen, finanziellen und personellen Schritten verpflichtet werden könne. Beamtenrechtliche Ansprüche wie der auf amtsangemessene Beschäftigung seien nur gegen den Dienstherrn, nicht aber gegen den Beigeladenen durchsetzbar.
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Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.
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Der zulässige Antrag nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat Erfolg.
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1. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht – gegebenenfalls auch schon vor Klageerhebung – eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts der Antragspartei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl einen Anordnungsgrund, d.h. ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes in Form der Gefährdung eines eigenen Individualinteresses, als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d.h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache.
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2. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben. Daran mangelt es, wenn der Antragsteller den begehrten Eilrechtsschutz mit einer einstweiligen Anordnung überhaupt nicht erlangen kann (Puttler in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 6 Auflage 2025, § 123, Rn. 70). Vorliegend kann der Antragsgegner auf den Beigeladenen mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln einwirken, damit der Antragsteller durch den Beigeladenen amtsangemessen beschäftigt wird. Aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten (§ 45 des Beamtenstatusgesetzes/BeamtStG) ergibt sich, dass der Antragsgegner auf den Beigeladenen einwirken muss, damit dieser die Beamten des Antragsgegners amtsangemessen beschäftigt. Auch müsste der Dienstherr – sollten diese Bemühungen ergebnislos bleiben – selbst dafür Sorge tragen, dass der Antragsteller amtsangemessen beschäftigt wird, beispielsweise an der …Universität, an welcher er bereits einen Lehrstuhl inne hat. Denn der Antrag ist so zu verstehen (§ 88 VwGO), dass der Antragsteller amtsangemessen beschäftigt werden möchte. Die unter Nr.1 bis Nr. 4 formulierten Anträge, dass der Antragsteller weiterhin die Leitung des … Zentrums für öffentliche Finanzen und politische Ökonomie innehaben solle, er im bisherigen Umfang Personal- und Budgetverantwortung sowie das Recht zur Betreuung von laufenden und neuen Promotionsverfahren innehaben solle und dass er in der Außendarstellung des … *nstituts weiterhin als Leiter des … Zentrums für öffentlichen Finanzen und politische Ökonomie aufgeführt werden solle, beschreibt lediglich den bisherigen Status des Antragstellers. Dieser Status wird durch die Umstrukturierung berührt. Auch die Formulierung im Antrag „insbesondere“ vor den unter Nr.1 bis Nr. 4 aufgezählten Punkten macht deutlich, dass dies eine beispielhafte Nennung ist und dass der Antragsteller der Ansicht ist, dass bei Nichteinhalten dieser Punkte keine amtsangemessene Beschäftigung gegeben sei. Die Nr.1 bis Nr. 4 sind somit nicht als eigenständige Anträge zu verstehen, sondern als Präzisierung dessen, was genau der Antragsteller unter einer amtsangemessen Beschäftigung beim … Institut versteht.
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3. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch insoweit glaubhaft gemacht, als dass ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs im Hauptsacheverfahren gegeben ist. Die Entscheidung des Beigeladenen, dem Antragsteller die Leitung des Zentrums Öffentliche Finanzen und politische Ökonomie zu entziehen und ihm die Leitung der Research Unit für Politische Ökonomie und Wirtschaftspolitik zu übertragen, stellt sich im Rahmen einer summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage – insbesondere unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Amtes des Antragstellers als Universitätsprofessor – als rechtswidrig dar.
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a) Für das Begehren ist der Antragsgegner passivlegitimiert, weil der Antragsteller als Universitätsprofessor im Landesdienst steht und der Dienstherr auch dann zur amtsangemessenen Beschäftigung verpflichtet ist, wenn der Beamte an einer privaten Einrichtung tätig ist (BVerwG, U.v. 3.2.2021 – 2 C 4/19 – juris Rn. 28). Der Präsident der Universität muss dann mit den ihm zustehenden Befugnissen die Umsetzung der Verpflichtung auf amtsangemessene Beschäftigung sicherstellen (BVerwG, U.v. 3.2.2021 – 2 C 4/19 – juris Rn. 31).
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b) Die Berufung des Antragstellers ist vom Antragsgegner und dem Beigeladenen im Rahmen einer gemeinsamen Berufung erfolgt. Die ergänzende Vereinbarung zum Kooperationsvertrag vom … September 1997 zwischen dem Freistaat Bayern, der …-Universität und dem … Institut (im Folgenden: Ergänzende Vereinbarung) sieht die Möglichkeit einer gemeinsamen Berufung von Universitätsprofessoren vor. Aus § 1 Abs. 1 der Ergänzenden Vereinbarung ergibt sich, dass die Möglichkeit geschaffen werden soll, dass leitende Wissenschaftler des … Institutes (Forschungsdirektoren, Bereichsleiter) zugleich als Professor an der Volkswirtschaftlichen Fakultät der …-Universität tätig werden. In § 2 Abs. 5 der Ergänzenden Vereinbarung ist geregelt, dass das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst in Abstimmung mit dem … Institut und der Universität die Verhandlungen über die persönlichen Bedingungen, die Lehrverpflichtungen an der Universität und die Regelungen im Hinblick auf die Tätigkeit beim … Institut führt und dass diese in einer Berufungsvereinbarung festgelegt werden. In der Berufungsvereinbarung wird festgelegt, dass der zu Berufende dem … Institut zur Dienstleistung zugewiesen werde (§ 3 Abs. 1 Satz 1 der Ergänzenden Vereinbarung). Die Einzelheiten dazu werden in der Berufungsvereinbarung geregelt (§ 3 Abs. 1 Satz 2 der Ergänzenden Vereinbarung).
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c) Im Rahmen der Ernennung und Zuweisung ist zwingend erforderlich, dass die konkreten Dienstaufgaben des Universitätsprofessors definiert werden, denn erst hieraus ergibt sich, wie der konkrete Schutzbereich der Wissenschaftsfreiheit hinsichtlich des einzelnen Universitätsprofessors zu definieren ist.
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(1) Art. 9 Abs. 3 Satz 3 des Bayerisches Hochschulpersonalgesetz (BayHSchPG), welcher bis 31. Dezember 2022 und somit zum Zeitpunkt der Ruferteilung Geltung hatte (aktuelle identische gesetzliche Regelung in Art. 59 Abs. 3 Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz/BayHIG), sieht vor, dass Art und Umfang der von dem einzelnen Universitätsprofessor wahrzunehmenden Aufgaben sich unter Beachtung der Abs. 1 und 2 nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle richten.
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Ausweislich des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift (Art. 9 Abs. 3 Satz 3 BayHSchPG bzw. Art. 59 Abs. 3 BayHIG) hängen Art und Umfang der Aufgaben demnach unter anderem von der Funktionsbeschreibung der Stelle ab. Ein Vorbehalt einer Überprüfung in regelmäßigen zeitlichen Abständen ist in den Vorschriften – anders als in einigen Hochschulgesetzen anderer Bundesländer – nicht vorgesehen.
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Die Funktionsbeschreibung der Stelle bzw. eine sonstige verbindliche Beschreibung ist demnach für die Dienstaufgaben der Universitätsprofessoren von zentraler Bedeutung. Mit ihr werden deren konkret wahrzunehmenden Aufgaben festgelegt. Es handelt sich also in der Sache um eine Art Dienstpostenbeschreibung, deren Kern die Festlegung der fachlichen Zuständigkeit ist. Diese Bestimmung der dienstlichen Aufgaben hat im Hinblick auf die Wissenschaftsfreiheit grundrechtssichernde Bedeutung für die Universitätsprofessoren und vermittelt ihnen insoweit ein Recht am konkretfunktionellen Amt (zum Ganzen vgl. Hess. VGH, U.v. 21.2.2019 – A 710/17 – juris Rn. 98), sofern kein Vorbehalt der Überprüfung vereinbart oder seitens des Gesetzgebers vorgesehen ist (BVerwG, U.v. 3.2.2021 – 2 C 4/19 – juris Rn. 21: Ein voraussetzungsloser Überprüfungsvorbehalt schließt es aus, dass ausnahmsweise ein Anspruch auf Beibehaltung eines einmal übertragenen Tätigkeitsbereichs entsteht. Ausgehend vom objektiven Empfängerhorizont (§ 133 BGB analog) musste die Beamtin mit einer turnusmäßigen Überprüfung und damit Änderung des Aufgabenbereichs rechnen).
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(2) Diese Grundsätze gelten auch, wenn der Berufene einem privaten Institut zugewiesen worden ist. Aus Art. 9 BayHSchPG bzw. Art. 59 Abs. 3 BayHIG ergibt sich nicht, dass in diesen Fällen eine Ausnahme möglich ist. Zumal in § 2 Abs. 5 und Abs. 6 der Ergänzenden Vereinbarung vorgesehen ist, dass über die persönlichen Bedingungen, die Lehrverpflichtungen an der Universität und die Regelungen im Hinblick auf die Tätigkeit beim … Institut eine Berufungsvereinbarung abzuschließen ist. Insbesondere aber aus der grundrechtssichernden Bedeutung (siehe Rn. 30), welche mit der Konkretisierung der Dienstaufgaben im Rahmen einer Berufungsvereinbarung, einer Funktionsbeschreibung oder sonstigen verbindlichen Vereinbarung bzw. Zusagen einhergeht, ergibt sich die Verpflichtung, eine solche Vereinbarung zu treffen. Auch ist das … Institut eine wissenschaftlichen Einrichtung außerhalb der Universität, an der die Freiheit von Forschung und Lehre gesichert ist (Art. 125 Abs. 2 Satz 1 BayHIG). Dem … Institut wurde nämlich die Bezeichnung einer wissenschaftlichen Einrichtung an der Universität verliehen. Das … Institut muss deshalb die Forschungsfreiheit gewährleisten. Hierzu gehört zwingend, dass die dienstlichen Aufgaben von Universitätsprofessoren, die am … Institut tätig sind, im Hinblick auf die Wissenschaftsfreiheit (siehe Rn. 29 f.) konkret festgeschrieben sind.
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(3) Eine diesen Vorgaben entsprechende Konkretisierung der Dienstaufgaben durch eine ausdrückliche Berufungszusage oder Funktionsbeschreibung hat der Antragsgegner im Rahmen der Berufung jedoch nicht vorgenommen. Die Ermittlung der konkret wahrzunehmenden Aufgaben in Lehre und Forschung in dem vom Antragsteller vertretenen Fach, für das er berufen wurde, ist deshalb maßgeblich an dem Schreiben der Universität vom … Februar 2012 sowie den Begleitumständen des Berufungsverfahrens vorzunehmen.
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Es liegt eine durch Auslegung ermittelbare verbindliche Beschreibung der konkreten Dienstaufgaben vor.
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Unter Berücksichtigung der Stellenausschreibung, dem Berufungsverfahren insgesamt, insbesondere der Genehmigung der Stellenausschreibung durch das Ministerium und dem Antrag auf Wiederzuweisung einer W 3 Professur für Volkswirtschaftslehre, insbesondere Finanzwissenschaft Volkswirtschaftliche der Fakultät vom *. August 2010 in Verbindung mit dem Schreiben vom … Februar 2012 ergibt sich für das Gericht in einer Gesamtschau, dass eine verbindliche Beschreibung der konkreten Dienstaufgaben vorliegt.
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Ob diese als (Funktions-) Beschreibung, Berufungszusage oder sonstige verbindliche Aufgabenbeschreibung bzw. Zusage zu qualifizieren ist, kann dahinstehen, denn jedenfalls liegt eine verbindliche Zusage vor, die die konkreten Aufgaben des Antragstellers beschreibt. Diese Aufgabenbeschreibung hat – da sie durch den Antragsgegner nicht aufgehoben bzw. angepasst worden ist – nach wie vor Gültigkeit.
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Ob eine behördliche Erklärung mit dem für eine Zusicherung (Art. 38 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetzes/BayVwVfG) oder für eine (auch außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift mögliche) Zusage erforderlichen Bindungswillen abgegeben wurde, ist durch Auslegung nach der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Regel des § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu ermitteln; maßgebend ist danach der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei Würdigung des objektiven Erklärungswerts und der weiteren Begleitumstände, insbesondere des Zwecks der Erklärung, verstehen konnte (BVerwG, B.v. 10.11.2006 – 9 B 17/06 – juris Rn. 4). Nach § 133 BGB ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften (BVerwG, U.v. 22.1.1998 – 2 C 8/97 – juris Rn. 18). Bei der Auslegung ist das gesamte Verhalten der Behörde zu berücksichtigen, wie es der Empfänger bei objektiver Betrachtung verstehen musste. Hierbei sind neben dem Wortlaut die Begleitumstände, insbesondere der Zweck der Erklärung, ausschlaggebend.
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Eine Aufgaben- oder Funktionsbeschreibung bzw. eine sonstige Konkretisierung der Dienstaufgaben knüpft regelmäßig an die Ausschreibung an. Sie kann jedoch im Rahmen der Berufungsverhandlungen noch Änderungen erfahren (Schmid in von Coelln/Lindner, BeckOK Hochschulrecht Bayern, Stand 1.2.2022, BayHSchPG, Art. 9, Rn. 26).
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Der erste Satz der Stellenausschreibung lautet: „Die Professur ist untrennbar mit der Wahrnehmung der Leitungsfunktion im … Institut verknüpft.“
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Art. 18 Abs. 3 Satz 2 BayHSchPG sieht vor: „Die Ausschreibung, in der Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben zu beschreiben sind, bedarf der vorherigen Genehmigung des Staatsministeriums.“ Daraus folgt, dass Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben bereits in der Stellenausschreibung zu definieren sind. Die Beschreibung der Dienstaufgaben erfolgt somit im Rahmen der Ausschreibung. Der Ausschreibungstext kann daher, wenn sonstige Festlegungen fehlen, als verbindliche Beschreibung der Dienstaufgaben (z.B. als Funktionsbeschreibung) angesehen werden (Thieme in Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, 29. Lieferung, 4/2003, § 43 HRG, Rn. 150). Auch das Bundesverfassungsgericht lässt einen indiziellen Rückgriff auf den Ausschreibungstext zu. Zur Ermittlung der inhaltlichen Reichweite des übertragenen Faches kann auf die stellenplanmäßige Funktionsbezeichnung der Professur, die Berufungsvereinbarung, die Ernennungsurkunde und, soweit vorhanden, auf eine besondere Einweisungsverfügung sowie indiziell auf den Ausschreibungstext zurückgegriffen werden (vgl. BVerfG, B.v. 13.4.2010 – 1 BvR 216/07 – juris Rn. 57 f.).
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Auch im Antrag auf Wiederzuweisung einer W 3 Professur für Volkswirtschaftslehre, insbesondere Finanzwissenschaft Volkswirtschaftliche der Fakultät vom 3. August 2010 ergibt sich unter „2. Anbindung der Professur“, dass die Professur untrennbar mit der Wahrnehmung einer Leitungsfunktion am … Institut verknüpft sei. Unter „3. Bezeichnung, Profil und Art der Professur“ ist festgehalten, dass der Stelleninhaber dem … Institut zur Dienstleistung zugewiesen werde und dort die Leitung des Arbeitsbereichs Öffentlicher Sektor übernehme.
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Diese Auslegung dürfte auch dem damaligen Willen aller Beteiligten und insbesondere der Universität entsprechen. Nur durch eine verbindlichen Berufungsvereinbarung bzw. Funktionsbeschreibung und somit Sicherstellung, dass der Antragsteller beim … Institut eine hinreichende personelle und finanzielle Ausstattung erhält, ist es der Universität möglich, sich von der eigenen Verpflichtung zur personellen und finanziellen Ausstattung weitgehend frei zu machen, wie dies im Schreiben vom … Februar 2012 (viertletzter Absatz) erfolgt ist.
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Zumal bei der Auslegung zu berücksichtigen ist, dass Unklarheiten zu Lasten der Verwaltung gehen (BVerwG, U.v. 22.3.2012 − 1 C 3/11 – juris Rn. 24). Unter Würdigung des objektiven Erklärungswerts und der weiteren Begleitumstände, durfte der Antragsteller die Erklärung im Schreiben vom 27. Februar 2012 so verstehen, dass ihm mit der Ruferteilung auch untrennbar die Leitung des vormaligen Bereichs Öffentlicher Sektor und nunmehr seit der Umbenennung die Leitung des Zentrums für öffentliche Finanzen und politische Ökonomie übertragen worden ist.
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d) Dadurch, dass dem Antragsteller durch die vom … Institut vorgenommene Umstrukturierung die Funktion des Leiters des Zentrum für öffentliche Finanzen und politische Ökonomie am … Institut entzogen worden ist und ihm angeboten worden ist, die Leitung der Research Unit für Politische Ökonomie und Wirtschaftspolitik zu übernehmen, liegt eine konkrete Aufgabenveränderung vor, die wie eine Umsetzung auf einen anderen Dienstposten zu qualifizieren ist, da auch mit einer Umsetzung eine Veränderung im Aufgabenbereich einhergeht. Aus diesem Grund ist auch die Rechtsprechung zur Umsetzung auf die hier vorliegende Aufgabenveränderung übertragbar.
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(1) Der Rechtscharakter einer – gesetzlich nicht geregelten – Umsetzung ist seit der Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 1980 (2 C 30.78 – juris) geklärt. Hiernach ist eine Umsetzung die das Statusamt und das funktionelle Amt im abstrakten Sinne unberührt lassende Zuweisung eines anderen Dienstpostens (Amt im konkretfunktionellen Sinne) innerhalb einer Behörde. Sie ist eine innerorganisationsrechtliche Maßnahme, die die Individualsphäre des Beamten grundsätzlich nicht berührt und keinen Verwaltungsakt darstellt (BayVGH, B.v. 8.3.2016 – 3 ZB 15.1559 – juris Rn. 8; B.v. 26.2.2015 – 3 ZB 14.499 – juris Rn. 5). Diese allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätze gelten im universitären Bereich zwar auch. Im Hinblick auf Art. 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (Grundgesetz/GG) und dem den Universitätsprofessoren zustehenden Recht auf den Kernbereich des konkretfunktionellen Amtes, für das sie berufen wurden, ergeben sich für Universitätsprofessoren aber Besonderheiten.
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Ein Universitätsprofessor hat nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, Art. 108 der Bayerischen Verfassung (BV) ein Recht auf den Kernbereich des konkretfunktionellen Amtes, für das er berufen wurde. Dieses Recht umfasst die Wahrnehmung der Lehr- und Forschungsaufgaben in dem von ihm vertretenen Fach (BayVGH, B.v. 10.10.2008 – 3 CS 08.1788 – juris Rn. 22). Veränderungen des zugewiesenen Fachgebiets sind daher nur insoweit zulässig, als sie sich im Rahmen der akademischen Lehrbefähigung des Professors halten (Hess. VGH, B.v. 17.9.2007 – 1 TG 1175/07 – juris Rn. 4, mit weiteren Nachweisen). Die Organisationsentscheidung des Dienstherrn, die zu einer Umsetzung oder Umstrukturierung des Aufgabenbereichs eines Universitätsprofessors führt, darf wegen des dem einzelnen Universitätsprofessor als Individualrecht zustehenden Grundrechts des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht die Möglichkeit zu Forschung und Lehre infrage stellen. Nur in diesem Rahmen überlagert der Grundrechtsschutz die Organisationsfreiheit des Dienstherrn, die grundsätzlich ein weites Ermessen beinhaltet (BayVGH, B.v. 24.7.2002 – 3 CE 02.1659 – juris Rn. 25; B.v. 28.6.2017 – 3 ZB 15.249 – juris Rn. 21). Garantiert ist damit der Schutz eines wissenschaftlichen Freiraums für Forschung und Lehre. Es besteht jedoch kein Anspruch auf eine bestimmte Ausstattung der Professur, wohl aber ein Anspruch auf eine im Hinblick auf das Fach adäquate Grundausstattung, die die freie Forschung und Lehre überhaupt erst ermöglicht (Lindner in Lindner/Möstle/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2. Auflage 2017, Art. 108 Rn. 71; Jarass in Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 18. Auflage 2024, Art.5, Rn. 156a), wobei sich die adäquate Grundausstattung durch die (Funktions-) Beschreibung und die festgelegten Dienstaufgaben konkretisiert.
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Grundrechtsadressat ist die öffentliche Gewalt einschließlich der öffentlichrechtlichen Körperschaften oder Anstalten, somit auch die Universität als öffentliche Verwaltung (Paulus in Huber/Voßkuhle, Grundgesetz, 8. Auflage 2024, Art. 5, Rn. 495). Ferner wird eine gewisse Drittwirkung des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG anerkannt (Kempen/Rossa in BeckOK GG, Epping/Hillgruber, Stand: 15.11.2025, Rn. 193). Wenn in privaten wissenschaftlichen Einrichtungen Wissenschaft freiheitlich, das heißt mit einem Mindestmaß an (vertraglich gesicherter) Freiheit der Wissenschaftler gegenüber dem Träger der Einrichtung, betrieben wird, folgt daraus, dass solche Einrichtungen ihren Mitarbeitern den Freiraum lassen müssen, der Voraussetzung für wissenschaftliche Betätigung ist (Paulus in Huber/Voßkuhle, Grundgesetz, 8. Auflage 2024, Art. 5, Rn. 497). Daraus folgt, dass sowohl der Antragsgegner als auch der Beigeladene Adressat des Art. 5 Abs. 3 GG sind, denn das … Institut ist eine wissenschaftliche Einrichtung im Sinne des Art. 125 Abs. 2 BayHIG (siehe Rn. 31).
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(2) Gemessen an diesen Grundsätzen lässt sich feststellen, dass dem Antragsteller durch den Verlust der Funktion des Leiters des Zentrums für öffentliche Finanzen und politische Ökonomie am … Institut genommen wird, freie wissenschaftliche Forschung und Lehre zu betreiben. Die Leitung der Research Unit für Politische Ökonomie und Wirtschaftspolitik ist dem Antragsteller noch nicht übertragen worden. Der dem Gericht mitgeteilte Sachstand ist, dass das … Institut dem Antragsteller angeboten hat, diese Funktion zu übernehmen. Eine Weisung des … Institutes oder der Universität zur Übernahme der Leitung der Research Unit für Politische Ökonomie und Wirtschaftspolitik hat es nicht gegeben. Dessen ungeachtet deckt sich die Stelle der Leitung Research Unit für Politische Ökonomie und Wirtschaftspolitik nicht mit der im Berufungsverfahren durch die Universität verbindlich abgegebenen Beschreibung der Dienstaufgaben.
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Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts in der für das Eilverfahren gebotenen, aber ausreichenden summarischen Prüfung insbesondere aus folgenden Punkten:
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Die Leitung der Research Unit für Politische Ökonomie und Wirtschaftspolitik entspricht nicht der durch die Beschreibung der konkreten Dienstaufgaben definierten Leitung des Bereichs Öffentlicher Sektor bzw. seit der Umbenennung Leitung des Zentrums für öffentliche Finanzen und politische Ökonomie. Zum einen ist die Research Unit für Politische Ökonomie kein eigenständiges Zentrum am … Institut, sondern weist eine Querschnittsfunktion auf. Zum anderen bleibt die personelle und sachliche Ausstattung weit hinter der Ausstattung eines eigenen Zentrums zurück (Mail vom …12.2025). Auch ist der Antragsteller in seiner Forschungsfreiheit eingegrenzt, da er jedes seiner Projekte von den Zentrumsleitern freigeben lassen muss (Mail vom …12.2025). Insbesondere ergibt sich aus einer Anlage zu einer E-Mail der Leitung des … Instituts vom … Oktober 2025, dass das Zentrum Öffentliche Finanzen und politische Ökonomie unter der Leitung des Antragstellers in das neue Zentrum Öffentliche Finanzen überführt werde. Das aus dieser Zusammenführung entstehende Zentrum Öffentliche Finanzen werde von (Name des Zentrumsleiter) geleitet, der alle Kompetenzen hinsichtlich Forschungsstrategie, Personalentscheidungen und Budgetverantwortung für die gesamte Abteilung hat. Somit ist eindeutig, dass der Antragsteller nicht mehr Leiter eines Zentrums im Bereich Öffentlicher Sektor ist, wie ihm dies durch die Beschreibung seines konkreten Dienstpostens seinerzeit zugesichert worden ist. Es ist gerade auch nicht ausreichend, dass der Antragsteller irgendeine Leitungsfunktion innehat. Er muss die ihm zugesagte Leitung innehaben.
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Die personelle und sachliche Ausstattung ist durch die verbindliche Funktionsbeschreibung, dass der Antragsteller die Leitung des Zentrums für öffentliche Finanzen und politische Ökonomie am … Institut innehat, dahingehend verbindlich geprägt, dass die personellen und sachlichen Mittel hinreichend sein müssen, damit der Antragsteller diese Leitung samt dazugehöriger Forschung sicherstellen kann. Es ist ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf angemessene Berücksichtigung bei der Vergabe der vorhandenen Mittel, ein Teilhaberecht, anzuerkennen. Art. 5 Abs. 3 GG gebietet in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz, dass die Universitätsprofessoren möglichst gleichmäßig – d.h. unter Berücksichtigung der besonderen Situation ihres Aufgabenbereiches oder ihres Fachs – angemessen im Vergleich zu den jeweils anderen Universitätsprofessoren bei der Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel berücksichtigt werden. Dieses Teilhaberecht begründet nur einen Anspruch auf willkürfreie Verteilung. Der Teilhabeanspruch schließt eine Forschungsplanung nicht aus, sondern verhindert nur eine Benachteiligung des einzelnen Universitätsprofessors. Somit verlangt das Teilhaberecht keine ausschließliche Orientierung am Bedarf des einzelnen Universitätsprofessors (BVerwG, U.v. 22.4.1977 – VII C 49.74 – juris Rn. 45 ff.; VG München, B.v. 11.6.2024 – M 3 E 24.1323 – juris Rn. 21). Es besteht ein Anspruch auf eine sachliche, funktionsorientierte und willkürfreie Verteilung der in einer Universität zur Verfügung stehenden Mittel, was auch die Nutzung der allgemein verfügbaren Ressourcen (z.B. Bibliotheken, Datenbanken) betrifft (Gärditz in Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, Stand August 2025, Art. 5, Rn. 262).
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Zwar ist es ein praktisches Problem, dass der Umfang eines solchen Anspruchs nur begrenzt konkret bezifferbar ist (Gärditz in Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, Stand August 2025, Art. 5, Rn. 261). Mangels anderer Anhaltspunkte und der im Eilverfahren verminderten Prüftiefe geht das Gericht davon aus, dass die dem Antragsteller zum Stand … Oktober 2025 gewährte Ausstattung durch das … Institut erforderlich ist, um amtsangemessen die Leitung des … Zentrums für öffentlichen Finanzen und politische Ökonomie zu bestreiten. Dies ergibt sich auch daraus, dass der Anlage zur E-Mail des Vorstandes des … Institutes vom … Oktober 2025 zu entnehmen ist, dass keine Entlassungen vorgesehen sind und die Umstrukturierung nicht kostengetrieben sei. Dem Antragsteller ist deshalb vorläufig eine personelle und sachliche Ausstattung zuzusprechen, die möglicherweise über die „Grund- oder Mindestausstattung“ hinausgeht, die notwendig ist, um wissenschaftliche Forschung und Lehre als Leiter des o.g. Zentrums zu betreiben (Paulus in Huber/Voßkuhle, Grundgesetz, 8. Auflage 2024, Art. 5, Rn. 504).
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Die Möglichkeit, dass der Antragsteller das Recht zur Betreuung von laufenden und neuen Promotionsverfahren durch Beschäftigung der Doktoranden am … Institut hat und dass er in der Außendarstellung des … Instituts weiterhin als Leiter des … Zentrums für öffentlichen Finanzen und politische Ökonomie aufgeführt wird, ergeben sich als zwingende Folgerung aus der Tatsache, dass er vorläufig weiter der Leiter des Zentrums öffentlichen Finanzen und politische Ökonomie am … Institut bleibt. Auch hier ist der Status quo zu wahren. Das Gericht geht auch hier davon aus, dass die seitens des … Institutes gewährten Möglichkeiten zur Betreuung von Promotionsverfahren und die Außendarstellung in dem Maße wie dies vor Beginn der Umstrukturierung erfolgt ist, erforderlich ist, um amtsangemessen die Leitung eines Zentrums beim … Institut zu bestreiten.
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(3) Es wird darauf hingewiesen, dass von verbindlichen Berufungsvereinbarungen, Ausstattungszusagen, Funktionsbeschreibungen oder sonstigen Beschreibungen der Dienstaufgaben abgewichen werden kann, wenn sich die für die Abgabe der Zusage maßgeblichen Verhältnisse nachträglich geändert haben (VGH BW, U.v. 21.4.1999 – 9 S 2653/98 – juris Rn. 47). Nach Art. 38 Abs. 3 BayVwVfG ist die Behörde an eine Zusicherung nicht mehr gebunden, wenn sich nach ihrer Abgabe die Sach- oder Rechtslage derart ändert, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen. Die Verbindlichkeit einer Zusicherung steht damit unter dem Vorbehalt gleichbleibender Verhältnisse (sog. clausula rebus sic stantibus). Das gilt nicht nur für die Zusicherung eines Verwaltungsakts (Art. 38 Abs. 1 BayVwVfG), sondern generell für jedwede behördliche Zusage (Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2022, § 38, Rn. 48). Allerdings gestattet die Wissenschaftsfreiheit des Universitätsprofessors eine Abweichung von „seiner“ Zusage nicht schon bei jeder mehr oder weniger unerheblichen Änderung der Verhältnisse, sondern nur bei erheblichen Veränderungen. Eine Änderung der verbindlichen Beschreibung der Dienstaufgaben des Antragstellers ist durch die Universität jedoch bereits nicht erfolgt.
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4. Auch ein Anordnungsgrund ist durch den Antragsteller glaubhaft gemacht worden. Im Hinblick auf das in einstweiligen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich zu berücksichtigende Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache ist zunächst festzuhalten, dass die begehrte Anordnung auf eine tatsächliche Vorwegnahme der Hauptsache zielt. Denn der Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten sicherzustellen, dass der Antragsteller entsprechend einem statusrechtlichen Amt eines Universitätsprofessors der Besoldungsgruppe W 3 beschäftigt werde, stellt keine vorläufige Maßnahme dar. Würde dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dass der Antragsteller amtsangemessen beschäftigt werden müsse, würde damit die Hauptsache zumindest in zeitlicher Hinsicht sowie hinsichtlich des Faktes, dass der Beigeladene in seiner Neuausrichtung bzw. Umstrukturierung teilweise gestoppt würde, vorweggenommen werden. Damit würde mit der einstweiligen Anordnung nicht nur eine vorläufige Rechtsstellung gewährt, sondern zum Teil vollendete Tatsachen geschaffen, die der Antragsteller ansonsten nur in der Hauptsache erreichen würde.
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Damit widerspricht das durch den Antragsteller verfolgte Rechtsschutzziel grundsätzlich der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes. Allerdings kann eine derartige einstweilige Anordnung zur Wahrung des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG ausnahmsweise getroffen werden, wenn der Antragsteller eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr erwirken kann und sein Begehren schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten bei Anlegung eines strengen Maßstabs erkennbar Erfolg haben muss, d.h. ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg der Hauptsache spricht (BayVGH, B.v. 1.12.2025 – 3 CE 25.2116 – juris Rn. 7; BVerwG, U.v. 18.4.2013 – 10 C 9.12 – juris Rn. 22 m.w.N.; B.v. 13.8.1999 – 2 VR 1.99 – juris Rn. 24; BayVGH, B.v. 19.7.2021 – 3 CE 21.1616 – juris Rn. 8; B.v. 19.9.2011 – 3 CE 11.1823 – juris Rn. 18; B.v. 17.9.2009 – 3 CE 09.1383 – juris Rn. 43 – 45.; B.v. 4.12.2002 – 3 CE 02.2797 – juris Rn. 17; OVG SH, B.v. 8.1.2020 – 12 B 63/19 – juris Rn. 6). Eine dahingehende Vorwegnahme der Hauptsache ist zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen würde (OVG LSA, B.v. 27.4.2009 – 1 M 42/09 – juris Rn. 11). Aus dem Zweck der Rechtsschutzgarantie und dem Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit ergibt sich, dass der Rechtsschutzanspruch des Betroffenen umso stärker ist und seine vorläufige Regelung oder Sicherung umso weniger zurückstehen darf, je gewichtiger die dem Betroffenen auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken (BVerfG, B.v. 9.6.2020 – 2 BvR 469/20 – juris Rn. 24 m.w.N.).
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Ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg der Hauptsache ist gegeben (siehe Ausführungen zum Anordnungsanspruch, Rn. 24 ff.).
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Auch drohen dem Antragsteller schlechthin unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile. Der Antragsteller ist in seiner grundrechtlich geschützten Wissenschaftsfreiheit verletzt (siehe Rn. 49 ff.). Ihm ist nicht zuzumuten, den rechtskräftigen Ausgang eines Hauptsachverfahrens abzuwarten und mitunter mehrere Jahre nicht seiner wissenschaftlichen und forschenden Tätigkeit nachgehen zu können. Der Antragsteller hat vorgetragen, dass bereits jetzt ein Rufschaden drohe und er von manchen Forschungsprojekten ausgeschlossen sei. Er würde somit wesentlich in seinem beruflichen Fortkommen und seinem Erhalt bzw. Aufbau seiner wissenschaftlichen Reputation gehindert, wenn er mitunter über Jahre in seiner Wissenschaftsfreiheit verletzt würde. Auch würden vollendete Tatsachen geschaffen, wenn die Umstrukturierung abgeschlossen wird. Denn auch der Universitätsprofessor, dem die bisherigen Aufgaben des Antragstellers übertragen werden sollen, könnte sich möglicherweise bei einer Rückumstrukturierung seinerseits auf seine Wissenschaftsfreiheit berufen und eine Rückkehr zum Status quo wäre erschwert oder nicht mehr möglich. Insofern unterscheidet sich die Umsetzung bzw. Änderung des Aufgabenbereiches eines Universitätsprofessors von der eines Beamten (der kein Universitätsprofessor ist), da ein solcher Beamte jederzeit umgesetzt werden kann. Es besteht kein Anspruch eines Beamten (der kein Universitätsprofessor ist), auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen Amtes im funktionellen Sinn (BVerwG, U.v. 23.9.2004 – 2 C 27/03 – juris Rn. 16; OVG LSA, B.v. 26.3.2013 – 1 M 23/13 – juris Rn. 5; VG München, B.v. 12.11.2018 – M 5 E 18.4144 – juris Rn. 30; BayVGH, B.v. 5.7.2016 – 3 ZB 14.1779 – juris Rn. 8).
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5. Der Antragsgegner muss demnach sicherstellen, dass der Antragsteller bei dem Beigeladenen dem statusrechtlichen Amt eines Universitätsprofessors der Besoldungsgruppe W 3 entsprechend beschäftigt wird. Dies umfasst ausdrücklich, dass dem Antragsteller weiterhin die Leitung des … Zentrums für öffentliche Finanzen und politische Ökonomie zu übertragen ist, dass dem Antragsteller seine Zuständigkeit für Personal und Budget im bisherigen Umfang (Stand 20.10.2025) zu belassen bzw. wieder einzuräumen ist, dass dem Antragsteller weiterhin das Recht zur Betreuung von laufenden und neuen Promotionsverfahren durch Beschäftigung der Doktoranden am … Institut einzuräumen ist und, dass der Antragsteller in der Außendarstellung des … Instituts weiterhin als Leiter des … Zentrums für öffentlichen Finanzen und politische Ökonomie aufgeführt wird.
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6. Die Kosten des Verfahrens in Gestalt der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers haben gemäß §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 159 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) Antragsgegner und Beigeladener jeweils zur Hälfte zu tragen, da sie unterlegen sind. Der Antragsgegner sowie der Beigeladene tragen ihre außergerichtlichen Kosten wegen ihres Unterliegens jeweils selbst.
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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Eine Halbierung des Streitwertes kommt nicht in Betracht, weil das Rechtsschutzbegehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist (Nr. 1.5 Satz 1 und 2 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025).