Inhalt

VG München, Urteil v. 27.03.2026 – M 6 K 25.35813
Titel:

Afghanistan: Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Asylantrags bei Schutzgewährung in anderem EU-Staat, geschlechtsspezifische Verfolgung und Anforderungen an nationale Abschiebungsverbote

Normenketten:
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2, § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, § 36 Abs. 1 S. 1, § 77 Abs. 1, Abs. 2, § 77 Abs. 3, § 83b,
AufenthG § 11 Abs. 3 S. 2, § 59, § 60 Abs. 5, Abs. 7, § 60a Abs. 2c
VwGO § 55a Abs. 1 bis 6, § 55d, § 67 Abs. 4 S. 4, S. 7, § 102 Abs. 2, § 108 Abs. 1 S. 1, § 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1, § 154 Abs. 1, § 167
EMRK Art. 3
GRCh Art. 4
Leitsätze:
1. Die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig ist rechtmäßig, wenn der Antragsteller bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat internationalen Schutz erhalten hat und keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer extremen materiellen Not im Rückkehrstaat besteht. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG setzt substantiierte Darlegungen einer individuellen Gefährdung voraus. Ärztliche Bescheinigungen müssen hinreichende Aussagen zur Diagnose und Leistungsfähigkeit enthalten, wobei die Beweiswürdigung dem Gericht obliegt. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
3. Der Vortrag zu einer geschlechtsspezifischen Verfolgung muss widerspruchsfrei und glaubhaft sein. Asyltaktisch motivierte und nicht substantiierte Angaben begründen keinen Anspruch auf Schutzgewährung. (Rn. 36 – 44) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Asyl, Herkunftsland: Afghanistan, Unzulässigkeitsentscheidung wegen vorheriger Zuerkennung internationalen Schutzes in Italien, Junge Frau, Ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (verneint), Behauptete Vergewaltigung im Drittstaat (unglaubhaft), geschlechtsspezifische Verfolgung, Abschiebungsverbot, Beweiswürdigung, Kernfamilie, Unzulässigkeit des Asylantrags, Vulnerabilität, Schutzgewährung, unzulässiger Asylantrag, EU-Mitgliedstaat, internationaler Schutz, Rückkehrstaat, materielle Not, substantiierte Darlegungen, ärztliche Bescheinigungen, Diagnose, Italien, extreme materielle Notlage, Vergewaltigung, afghanischer Staatsangehöriger, Unzulässigkeitsentscheidung

Tenor

I.Die Klage wird abgewiesen.
II.Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.  

Tatbestand

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Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt), durch den ihr Asylantrag als unzulässig abgelehnt worden ist.
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Die am 1998 in …Iran geborene Klägerin ist nach eigenen Angaben afghanische Staatsangehörige. Ihr wurde in Italien internationaler Schutz gewährt. Sie reiste mit ihrer Mutter am 22. Oktober 2025 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 3. November 2025 einen Asylantrag.
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Im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 11. November 2025 gab sie im Wesentlichen an, dass sie im November 2023 nach Italien eingereist sei und sich dort knapp zwei Jahre aufgehalten habe. Sie habe ein Zimmer mit ihrer Mutter und Schwester bewohnt und 120 Euro Bürgergeld pro Monat erhalten. Von Nichtregierungsorganisationen habe sie keine Hilfe erhalten. Die Antragstellerin trug vor, dass sie nicht nach Italien zurück wolle, da das Leben dort sehr schwer gewesen sei. Zum Leben im Iran befragt gab die Antragstellerin an, ihr Vater sei drogenabhängig gewesen und handgreiflich geworden, insbesondere, wenn er Geld gebraucht habe. Ein sexueller Missbrauch der Antragstellerin in Italien oder im Heimatland wurde nicht geschildert. Medizinische Unterlagen zu einem Eisenmangel und einer Mittelohrentzündung wurden vorgelegt. Weitere medizinische Einschränkungen wurden nicht vorgetragen.
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Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 26. November 2025 lehnte das Bundesamt ihren Asylantrag als unzulässig ab, (Nr. 1), stellte fest, dass nationale Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Nr. 2), drohte die Abschiebung nach Italien oder einen anderen aufnahmebereiten oder -verpflichteten Staat an (Nr. 3) und befristete das im Fall einer Abschiebung eintretende gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate (Nr. 4). Auf die Bescheidsbegründung wird Bezug genommen (§ 77 Abs. 3 AsylG).
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Am 5. Dezember 2025 erhob die Klägerin beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage gegen diesen Bescheid und beantragte zuletzt,
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der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26.11.2025, zugestellt am 04.12.2025, wird aufgehoben.
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Hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hinsichtlich Italiens bestehen.
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Gleichzeitig begehrte die Klägerin einstweiligen Rechtsschutz (M 6 S 25.35814). Zur Begründung wurde zunächst nur auf die Angaben gegenüber dem Bundesamt verwiesen.
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Die Beklagte übermittelte die Akten elektronisch und beantragte
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung bezog sie sich auf die angefochtene Entscheidung.
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Mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2025 legte die Klägerin sowie deren Mutter unter dem Aktenzeichen der Verfahren der Mutter (M 6 K 25.35697 und M 6 S 25.35698) medizinische Unterlagen der Klägerin vor. Im Kurzbericht des Medizinischen Dienstes des Ankunftszentrums vom 10. Dezember 2025 wird von Frau Dr. … eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Die Antragstellerin sei in Italien und im Heimatland massiv traumatisiert und missbraucht worden. Eine Rückführung sei nicht möglich. Ein weiterer ärztlicher Kurzbericht von … … vom 21. November 2025 stellt eine Verdachtsdiagnose (Posttraumatische Belastungsstörung, Mittelgradige depressive Episode) und beschreibt im wesentlichen Symptome. Diese würden seit zwei Monaten bestehen. Ein traumatisierendes Ereignis wird nicht benannt. Mit allgemeinmedizinischem Attest vom … Dezember 2025 wurde eine Überweisung an einen Psychiater angekündigt.
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Mit Beschluss vom 17. Dezember 2025 (10:19 Uhr) wurde der Antrag im einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt (M 6 S 25.35814) sowie mit weiterem Beschluss vom gleichen Tag der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
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Mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2025 (Eingang zwischen 13-14 Uhr) begründete die Klägerin die Klage weiter. Sie und ihre Mutter seien in Italien auf die Straße gesetzt worden, hätten zu geringe Leistungen erhalten und hätten sich selbst um Unterkunft sowie Arbeit kümmern sollen. Die Busanbindung des Ortes sei nicht gut gewesen.
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Außerdem sei die Klägerin sexuell missbraucht worden. Ein Mann habe ihre Nähe gesucht und gedroht die Mutter zu töten sowie sie sexuell belästigt und versucht Geschlechtsverkehr zu erpressen. Die Klägerin habe sich dann in der Wohnung eingeschlossen. „Eines Tages“ habe sie dem Mann auf Aufforderung ihrer Mutter Teller zurückbringen sollen. Der Mann habe sie in seine Wohnung gelockt und die Tür verschlossen. Sie habe geschrien aber keiner der Nachbarn sei zur Hilfe gekommen. Sie sei vergewaltigt worden. Er habe sie mit dem Messer und Tode bedroht, sollte sie etwas sagen oder ihn anzeigen. Nachdem die Klägerin dem Mann versprochen habe, dass sie nicht zur Polizei gehe, habe er sie gehen lassen. Eine Woche später sei sie und ihre Mutter ausgereist.
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Mit Verfügung vom 18. Dezember 2025 wurde Termin zur mündlichen Verhandlung auf den … Januar 2026 bestimmt.
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Mit Schriftsatz der nunmehr Bevollmächtigten vom 22. Dezember 2025 wurde das Vorbringen zur familiären und gesundheitlichen Situation sowie den Bedingungen in Italien weiter vertieft.
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Mit Schriftsatz vom 7. Januar 2026 wurde die Verlegung des Termins am … Januar 2026 beantragt, da die Mutter der Klägerin am gleichen Tag zur mündliche Verhandlung geladen sei, diese aber keine Kenntnis der Vergewaltigung habe.
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Mangels Zustellnachweis wurde mit Verfügung vom 12. Januar 2026 der Termin zur mündlichen Verhandlung am … Januar 2026 aufgehoben und der Klagepartei mitgeteilt, dass die Verfahren der Mutter und Tochter bei unterschiedlichen Berichterstattern der 6. Kammer anhängig sind.
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Mit Schriftsatz vom 14. Januar 2026 wurde ein Schreiben von Frau Dr. … vorgelegt, dass die Klägerin die nächsten 1-2 Monate nicht vernehmungsfähig sei.
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Nach gerichtlicher Aufforderung wurde die ladungsfähige Anschrift der behandelnden Ärztin Frau Dr. … mitgeteilt. Mit Schriftsatz vom 28. Januar 2026 wurde von der Klagepartei ein weiteres Schreiben dieser vorgelegt, in dem ausgeführt wird, dass nicht beurteilt werden könne, ob das Geschilderte der Wahrheit entspreche. Für eine detaillierte Beurteilung der gesundheitlichen Situation sei ein Gutachten erforderlich. Vor Gericht könne sie wahrscheinlich nichts ergänzen. Mit weiteren direkten Nachrichten an das Gericht teilte die Ärztin Ende Februar und Anfang März Terminschwierigkeiten mit und bat um Verlegung/Abladung.
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Mit Schriftsatz vom 18. Februar 2026 wurde ein weiteres Schreiben von Frau Dr. … über eine Klinikeinweisung sowie der Arztbrief zur stationären Behandlung vom 10. Februar 2026 bis 13. Februar 2026 im … … vorgelegt. In letzterem wird ausgeführt, dass die Vergewaltigung Grund für die Ausreise am 20. Oktober 2025 gewesen sei. Diagnostisch sei am ehesten von einer suizidalen Krise im Rahmen der akuten Belastung bei rezidivierender depressiver Störung auszugehen. In der Anamnese sowie vom klinischen Eindruck ergebe sich der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung, die sich in der Kürze des Aufenthaltes nicht im Vollbild einstufen ließe. Die Klägerin habe sich schnell stabilisiert und von akuter Suizidalität distanziert, so dass ihrem Entlassungswunsch nachgekommen und sie in Begleitung ihres Freundes, der sie häufig besuchte, am … Februar 2026 entlassen wurde.
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Mit Schriftsatz vom 25. Februar 2026 wurde erneut der ärztliche Kurzbericht von … … vom 21. November 2025 vorgelegt und vorgetragen, dass alleine die Vorstellung, nach Italien zu müssen, Panikattacken auslöse.
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Mit Schriftsatz vom 27. Februar 2026 wurde unter Beifügung einer Bestätigung von … … vorgetragen, dass eine Therapieanmeldung für April 2026 vorliege. Mit Schriftsatz vom 13. März 2026 wurde mitgeteilt, dass bei … … im November 2025 vier Termine wahrgenommen wurden.
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Mit Schriftsatz vom 13. März 2026 ließ die Klägerin insbesondere vortragen, warum die Vergewaltigung beim Bundesamt nicht erwähnt wurde. Man habe sich gegenüber dem männlichen Anhörer nicht öffnen können und sei nicht direkt gefragt worden.
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Mit Schriftsatz vom 18. März 2026 wurde ein Kurzbrief Psychologischer Fachdienste der Diakonie … und Oberbayern vom gleichen Tag vorgelegt. In diesem wird im Wesentlichen die Symptomatik wiedergegeben.
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Am 20. März 2026 fand die mündliche Verhandlung statt. Die Beklagte war nicht zugegen. Als Zeugin wurde die behandelnde Ärztin Frau Dr. … vernommen. Das Gericht bestimmte, dass die Niederlegung des Tenors nicht vor dem 25. März 2026 erfolge.
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Mit Schreiben vom 24. März 2026 teilte die Beklagte mit, dass sie am Bescheid festhalte.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren, im Verfahren M 6 S 25.35814, auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten über die Sache verhandeln und entscheiden, da diese ordnungsgemäß geladen war und in der Ladung darauf hingewiesen wurden, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entscheiden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).
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Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
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Der streitgegenständliche Bescheid stellt sich im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) im Hinblick auf die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig als rechtmäßig dar und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Unzulässigkeitsentscheidung ist nicht aufzuheben und die Klägerin hat auch unter Einbeziehung ihres Vorbringens in der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gem. §§ 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Auch die Abschiebungsandrohung sowie die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes erweist sich als rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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1. Das Gericht bezieht sich zur Vermeidung von Wiederholungen vollinhaltlich auf die Ausführungen unter Ziffer II. der Gründe im vorangegangenen Eilbeschluss (M 6 S 25.35814) sowie die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid und macht sich diese zu Eigen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Die weiteren vorgelegten Unterlagen sowie das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung führen nicht zu einer abweichenden Bewertung. Hierzu ist ergänzend auszuführen:
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2. Die Beklagte hat den Antrag der Klagepartei zu Recht als unzulässig abgelehnt sowie Abschiebungsverbote verneint. Die Klägerin ist jung, ohne Unterhaltsverpflichtungen und erwerbsfähig. Es besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sie in eine Lage extremer materieller Not gerät, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Verpflegung und Hygiene in Italien zu befriedigen.
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3. Hinsichtlich der vorgetragenen Erkrankungen ist auszuführen, dass die vorgelegten Bescheinigungen nicht ausreichen, um eine Vulnerabilität zu begründen. Dabei unterliegt die Auslegung und Anwendung des Begriffs der Vulnerabilität der freien richterlichen Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, nicht aber den Restriktionen des § 60a Abs. 2c AufenthG (analog). Gleichwohl wird ein (fach-) ärztliches Attest mit ausreichender Aussagekraft meist zur Beurteilung und Einordnung der individuellen Umstände der betroffenen Person erforderlich sein (BayVGH, B.v. 26.10.2023 – 24 B 22.31109). Ein solches ausreichendes Attest liegt nicht vor. Die vorgelegten Bescheinigungen enthalten – auch in ihrer Gesamtschau – bereits keine hinreichenden Aussagen zur Diagnose(gewinnung) sowie zu einer möglichen Einschränkung der Leistungsfähigkeit und auch nicht zu den Folgen bei Nichtbefolgen etwaiger indizierter medizinischer Maßnahmen. Selbst die Zeugin gab als behandelnde Ärztin mehrfach an, dass weitere Aussagen zum Gesundheitszustand erst nach einer Begutachtung getroffen werden könnten. Die Klägerin ist zudem nach Einschätzung der … … glaubhaft von einem Suizid distanziert. Auf die Rechtsprechung zu Suizidgedanken und -ankündigungen als ausländerrechtliches, inlandsbezogenes Abschiebungshindernis sowie die diesbezüglichen Darlegungserfordernisse (etwa: VG Berlin, Urteil vom 22. Dezember 2025 – 39 K 263.19 A –, juris Rn. 62, 66, 67 und 68) wird überdies verwiesen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, warum eine Erkrankung nicht ausreichend in Italien behandelt werden könnte.
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4. Das Gericht ist zudem nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Gesamteindruck der Klägerin der Überzeugung, dass das Vorbringen zu den Erkrankungen rein asyltaktisch motiviert ist und konstruiert wurde, um ein Bleiberecht in Deutschland zu erwirken. Das traumatisierende Ereignis hat nach Überzeugung des Gerichts nicht stattgefunden (vgl. zu den Substantiierungsanforderungen BVerwG, B.v. 11.9.2007 – 10 C 8/07 – juris; fortgeführt B.v. 26.7.2012 – 10 B 21/12 – juris sowie zur insoweit notwendigen tatrichterlichen Überzeugung zum A-Kriterium der PTBS, also zum Traumereignis: BayVGH, U.v. 8.10.2019 – 7 B 19.31952 – juris; B.v. 13.12.2018 – 13a ZB 18.33056 – juris, insb. Rn. 7ff.). Der stark gesteigerte Sachvortrag und die Darstellung der Vergewaltigung sind weder glaubhaft noch glaubwürdig und wurden zur Überzeugung des Gerichts erfunden, um die rein wirtschaftlichen und persönlichen Gründe der Weiterreise nach Deutschland zu verbergen.
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4.1. Die vorgebliche Vergewaltigung wurde im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt mit keinem Wort erwähnt. Obgleich die Klägerin bei ihrer Anhörung explizit darauf hingewiesen wurde, dass im Falle einer geschlechtsspezifischen Verfolgung die Anhörung auch durch eine weibliche Entscheiderin und eine weibliche Sprachmittlerin durchgeführt werden könnte, erklärte die Klägerin, dass es für sie kein Problem sei, die Anhörung mit einem männlichen Entscheider und einem männlichen Sprachmittler durchzuführen. Als Ausreisegrund gab sie vielmehr an, dass das Leben in Italien sehr schwer gewesen sei. Sie habe das Land verlassen, weil sie dort „keine Unterstützung, ärztliche Versorgung und keine Bildungsmöglichkeiten“ gesehen habe. Die bereits vor der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Erklärungsversuche der Klagepartei, warum eine Vergewaltigung in der Anhörung nicht erwähnt worden sei, überzeugen nicht. Insbesondere wurde die Klägerin auf die Möglichkeit einer weiblichen Entscheiderin sowie Dolmetscherin hingewiesen und hat explizit andere Gründe für ihre Ausreise angegeben. Des Weiteren ist in keiner Weise nachvollziehbar, dass das die Ausreise auslösende Ereignis – gegenüber der kbo Haar wurde eine Vergewaltigung ebenfalls als Ausreisegrund genannt – nicht vorgebracht wurde.
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4.2. Für das Gericht bleibt vor diesem Hintergrund umso mehr widersprüchlich und unerklärlich, warum die Mutter gemeinsam mit der Klägerin eine Woche nach der angeblichen Vergewaltigung ausgereist ist, wenn doch die Mutter von dem Geschehen vorgeblich keine Kenntnis hatte, dieses nun aber als maßgeblicher Ausreisegrund dargestellt wird. Ebenfalls widersprüchlich ist, dass unter dem Aktenzeichen der Mutter und (auch) unter deren Unterschrift am 15. Dezember 2025 Unterlagen zur Vergewaltigung vorgelegt wurden.
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4.3. Auffallend ist darüber hinaus, dass die Angaben zu Zeit, Ort und Person des vermeintlichen Vergewaltigers äußerst vage bleiben. Es wird weder ein konkretes Datum („eines Tages“) noch eine Adresse oder die Person namentlich genannt. Selbst aus Deutschland wurde keine Strafanzeige gestellt. Die Angaben sind damit einer Überprüfbarkeit nahezu vollständig entzogen.
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4.4. Auch die Schilderungen der Umstände der Vergewaltigung weisen erhebliche Abweichungen und Widersprüche auf. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2025 schilderte die Klägerin schriftsätzlich, der Mann habe sie im Vorfeld wiederholt am Körper berührt, Geschlechtsverkehr gefordert und damit gedroht, ihre Mutter umzubringen. Zum Tattag wurde ausgeführt, der Mann habe die Tür hinter sich geschlossen und sie habe bei Realisierung der Situation geschrien. In der mündlichen Verhandlung berichtete die Klägerin hingegen lediglich von einem einzelnen gescheiterten Annäherungsversuch, der zu einem vorübergehenden Kontaktabbruch geführt habe. Weder die behaupteten Todesdrohungen noch das Verlangen nach Geschlechtsverkehr wurden für diesen Zeitpunkt geschildert. Ebenso blieben das Absperren der Tür und ein Schreien kurz vor der Vergewaltigung unerwähnt; vielmehr gab die Klägerin an, der Täter sei plötzlich hinter ihr gewesen, sie sei – im Gegenteil – sogar im Schock gewesen und er habe sie sodann zu Boden gestoßen.
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4.5. Widersprüchlich sind ferner die Angaben zum Anlass für das Aufsuchen des Mannes in dessen Wohnung. Während die Klägerin schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung eine Aufforderung der Mutter, Teller zurückzubringen, bemühte, um zu schildern, warum sie trotz der Vorgeschichte dorthin gegangen sei, erklärte die Zeugin, ihr sei eine Übersetzung als Grund genannt worden. Die auf Vorhalt vorgebrachte Erklärung eines Übersetzungsmissverständnisses für diese Diskrepanz ist aus der Luft gegriffen und überzeugt nicht, zumal die Klägerin gegenüber der … … den vermeintlichen Täter in gerade diesem Zusammenhang ebenfalls als Übersetzer bezeichnet hat.
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4.6. In der mündlichen Verhandlung schilderte die Klägerin erstmals erhebliche Gewaltanwendungen, insbesondere Schläge in das Gesicht sowie ein Zudrücken des Halses. Es erscheint nicht glaubhaft, dass die Mutter hiervon bis heute keine Kenntnis erlangt haben will und weder die behaupteten Verletzungen noch die Klinikeinweisung, Arztbesuche oder den Anlass sowie Zeitpunkt der Ausreise aus Italien hinterfragt hat.
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4.7. Die Klägerin versucht erkennbar, ihre wirtschaftlich und persönlich (Freund und Schwester in Deutschland) motivierte Ausreise – ihre Erwartungen an die Lebensverhältnisse in Italien hätten sich nicht erfüllt; sie habe studieren und sich eine gesicherte Existenz in Europa aufbauen wollen – durch die Behauptung einer Vergewaltigung asylrechtlich zu legitimieren. Der Vortrag wirkt dabei insgesamt konstruiert und sukzessive gesteigert. Auffällig ist insbesondere, dass die Klägerin weniger eine allgemeine Angst vor Männern schildert, sondern wiederholt bemüht ist, einen Bezug zu Italien und die dortigen Verhältnisse als Auslöser ihrer Ängste herauszustellen („Das fehlende Unterstützungssystem in Italien führte dazu, dass ich mich an die falsche Person wenden musste, was letztlich zu meiner sexuellen Ausbeutung führte“).
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Nicht erklärlich ist schließlich die Angabe der Klägerin in der Anhörung beim Bundesamt, sie habe – trotz Abitur – Angst, in Afghanistan Analphabetin zu werden oder zu sein. Dies legt den Schluss nahe, dass die Klägerin ihr Vorbringen situationsangepasst ausgestaltet und schlicht alles vorträgt, was sie glaubt, sei nützlich, um in Deutschland bleiben zu können.
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Es steht der Klägerin jedoch nicht zu, über das Land ihrer Schutzgewährung zu disponieren und sich gezielt das Land mit vermeintlich bester Versorgung sowie den weitreichendsten Leistungen und Bildungsangeboten auszusuchen. Sie ist vielmehr auf die in Italien erforderliche Eigeninitiative zum Aufbau einer Existenz zu verweisen. Es steht ihr hierbei frei, sich an einem Ort mit ansprechender Infrastruktur und häufiger Busverbindung niederzulassen.
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5. Im Hinblick auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind die Anforderungen des § 60a Abs. 20c AufenthG gleichsam nicht erfüllt und kommt ein Abschiebungsverbot aus humanitären Gründen ebenfalls nicht in Betracht.
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6. Auch die vom Bundesamt nach Maßgabe der §§ 34, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG erlassene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung ist nicht zu beanstanden. Die weiteren Angehörigen der volljährigen Klägerin in Deutschland sind bereits nicht Bestandteil der Kernfamilie (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 24.4.2024 – 1 C 8/23 – juris Rn. 13). Zusätzliche Elemente der Abhängigkeit für ein Verwandtschaftsverhältnis jenseits der Kernfamilie im Sinne eines aufeinander „Angewiesenseins“ (vgl. dazu VG Ansbach, B.v. 27.9.2024 – AN 16 S 24.31643 – juris Rn. 23) sind nicht im Ansatz hinreichend substantiiert dargelegt. Zudem ist die Mutter der Klägerin – soweit ersichtlich – vollziehbar ausreisepflichtig nach Italien; deren Eilantrag gegen die Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamts wurde jedenfalls abgelehnt und die Mutter hätte anderenfalls weitere Angehörige in Deutschland. Auf die weiteren Ausführungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird verwiesen.
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7. Auch das in Ziffer 4 des Bescheids angeordnete und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG ist rechtmäßig. Insbesondere ist die Bemessung der Fristlänge, die im Ermessen der Behörde steht, nicht zu beanstanden (§ 114 Satz 1 VwGO). Ermessensfehler sind im Hinblick auf die gesetzte Frist nicht ersichtlich. Das Bundesamt hat insbesondere die Ermessensgrenze des § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eingehalten, wonach die Frist außer in den – hier nicht einschlägigen – Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten darf.
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Die Klage war mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO und mit dem Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).