Titel:
Erfolgloser Abänderungsantrag betreffend eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
Normenketten:
GG Art. 19 Abs. 4
VwGO § 80 Abs. 7, § 123
Leitsätze:
1. Gegen einen unanfechtbar abgelehnten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann ein Antrag analog § 80 Abs. 7 VwGO wegen veränderter relevanter Umstände gestellt werden. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Stellung eines Antrags auf Aussetzung der Vollstreckung oder die Offenlegung des Vorgangs gegenüber der Gerichtsvollzieherin begründet für sich genommen keine Veränderung der maßgeblichen Umstände im Sinne eines Abänderungsantrags. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Rundfunkbeitrag, Zwangsvollstreckung, Gleichlautender Antrag nach vorangegangener Antragstellung und Antragsablehnung, Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis, Rundfunkbeiträge, Festsetzungsbescheid, Einstweilige Anordnung, Rechtskraft, Anordnungsgrund, Streitwertfestsetzung, einstweilige Anordnung, Abänderungsantrag, veränderte Umstände
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 57,75 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung von Rundfunkbeiträgen. Sie wird vom Antragsgegner seit Juni 2022 unter der Beitragsnummer … … … zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen für ihre Haupt- bzw. Nebenwohnung herangezogen.
2
Mit bestandskräftigen Festsetzungsbescheiden vom 3. Juni 2024 und 1. August 2024 setzte der Antragsgegner für den Zeitraum Juni 2022 bis Mai 2024 Rundfunkbeiträge und einen Säumniszuschlag in Höhe von insgesamt 448,64 EUR fest. Ein diesbezüglich vom Antragsgegner eingeleitetes Vollstreckungsverfahren wurde eingestellt, nachdem die Antragstellerin die betreffende Forderung vollständig beglichen hatte (Bl. 94 und 87 der Verwaltungsakte).
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Mit weiteren Festsetzungsbescheiden vom 2. Mai 2025 und 1. Juli 2025 setzte der Antragsgegner für den Zeitraum Juni 2024 bis Mai 2025 Rundfunkbeiträge und Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 236,32 EUR fest.
4
Die Antragstellerin erhob gegen keinen der o.g. Festsetzungsbescheide Widerspruch oder Klage. Stattdessen sandte sie diese mit der Begründung, die Schreiben nicht anzunehmen, weil keine Prokura für die juristische Person „Frau … …“ bestehe, an den Antragsgegner zurück (Bl. 95 ff. der Verwaltungsakte).
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Mit Schreiben vom 19. August 2025 (Bl. 82 der Verwaltungsakte), aufgegeben zur Post am 21. August 2025 (Bl. 80 der Verwaltungsakte), mahnte der Antragsgegner die Antragstellerin, den noch ausstehenden Mahnbetrag in Höhe von 231,02 EUR aus den Festsetzungsbescheiden vom 2. Mai 2025 und 1. Juli 2025 (Zahlungseingang in Höhe von 5,30 EUR berücksichtigt) bis zum 9. September 2025 zu zahlen und kündigte für den Fall der Nichtzahlung die Einleitung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens an. Auch in Bezug auf dieses Schreiben wurde die Annahme verweigert und das Schreiben mit dem handschriftlichen Zusatz „Wir übernehmen keine Treuhandschaft für [unleserlich]“ an den Antragsgegner zurückgesendet (Bl. 77 der Verwaltungsakte).
6
Am 1. Dezember 2025 beauftragte der Antragsgegner unter Bezugnahme auf das Ausstandsverzeichnis vom selben Tag das Amtsgericht Traunstein mit der Vollstreckung der offenen Forderung. In diesem Ausstandsverzeichnis sind die Festsetzungsbescheide vom 2. Mai 2025 und 1. Juli 2025 sowie ein beizutreibender Betrag in Höhe von 231,02 EUR aufgeführt.
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Zu einem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft am 30. Dezember 2025 ist die Antragstellerin nicht erschienen.
8
Mit Telefax vom 14. Februar 2026 und 16. Februar 2026 wandte sich die Antragstellerin an den Antragsgegner und teilte diesem mit, dass hinsichtlich der gegenständlichen Forderung eine schuldnerseitige Leistungshandlung erfolgt sei. Gegenstand dieser Anzeige sei ausschließlich die leistungsseitige Zuordnung eines Vorgangs zum behördlichen Abwicklungsprozess. Mit dem Zugang dieser Anzeige sei der Vorgang als abwicklungsoffen einzuordnen. Die Anzeige stelle keinen Zahlungsnachweis, keinen Antrag, keinen Rechtsbehelf und keine materiellrechtliche Einwendung dar, sondern diene ausschließlich der „statusbezogenen Einordnung des Verwaltungsvorgangs“ (Bl. 19 ff. der Verwaltungsakte). Eine Zahlung seitens der Antragstellerin erfolgte nicht.
9
Mit eigenhändig unterschriebenem Telefax vom 16. Februar 2026 stellte die Antragstellerin bei Gericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO und beantragte, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, aus den gegenüber der Antragstellerin geltend gemachten Rundfunkbeitragsforderungen weitere Vollstreckungsmaßnahmen zu betreiben oder zu veranlassen, solange der offene Verwaltungsvorgang betreffend die Leistungsanzeige nicht sachlich behandelt und abgeschlossen worden ist. Zur Begründung führte die Antragstellerin aus, gegenüber dem Antragsgegner eine Leistungsanzeige übermittelt zu haben, die den Abwicklungsstatus der geltend gemachten Forderung sowie deren weitere Behandlung betreffe. Eine sachliche Behandlung oder abschließende Entscheidung hierüber sei bislang nicht erfolgt, weshalb ein offener, nicht abgeschlossener Verwaltungsvorgang bestehe. Daher sei die Sachlage für die Fortführung der Vollstreckung nicht abschließend geklärt. Vollstreckungshandlungen dürften nicht an die Stelle einer gebotenen behördlichen Behandlung treten. Es bestehe ein dringendes Bedürfnis für die sofortige gerichtliche Entscheidung, da die Vollstreckung bereits eingeleitet worden sei und fortwirke. Insbesondere entfalte die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis fortdauernde erhebliche Nachteile für die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit der Antragstellerin.
10
Mit rechtskräftigem Beschluss vom 4. März 2026 (M 26a E 26.1122) wurde dieser Antrag abgelehnt.
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Am 18. März 2026 beantragte die Antragstellerin erneut,
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dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, aus den gegenüber der Antragstellerin geltend gemachten Rundfunkbeitragsforderungen weitere Maßnahmen zur Durchsetzung der Forderung zu betreiben oder zu veranlassen, solange über den maßgeblichen Verwaltungsvorgang sowie den hierzu gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung keine nachvollziehbare Entscheidung getroffen wurde;
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hilfsweise festzustellen, dass die Fortführung von Maßnahmen zur Durchsetzung der Forderung unter den derzeitigen Umständen unzulässig ist.
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antrag das fortgesetzte Verhalten des Antragsgegners betreffe. Er unterscheide sich wesentlich von einem zuvor gestellten Antrag, da sich die Sachlage zwischenzeitlich verändert und verdichtet habe. Insbesondere sei ein Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung beim Antragsgegner gestellt worden, der Vorgang sei zusätzlich gegenüber der Gerichtsvollzieherin offengelegt worden und es seien zwischenzeitlich zusätzliche Kosten durch Maßnahmen zur Durchsetzung der Forderung entstanden. Damit liege ein neuer, eigenständiger und entscheidungserheblicher Sachverhalt vor.
15
Mit Beschluss vom 24. März 2026 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
16
Mit Schreiben vom 26. März 2026 legte der Antragsgegner die Verwaltungsakte vor und beantragte unter Bezugnahme auf seine im Verfahren M 26a E 26.1122 abgegebene Stellungnahme vom 25. Februar 2026,
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den Antrag abzulehnen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten M 26a E 26.1122 und M 26a E 26.1916 und die vom Antragsgegner vorgelegte Verwaltungsakte verwiesen.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, weil ihm die Rechtskraft des Beschlusses der Kammer vom 4. März 2026 (M 26a E 26.1122) entgegensteht und sich relevante Umstände nicht verändert haben.
20
Mit Beschluss des Kammer vom 4. März 2026 wurde der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unanfechtbar abgelehnt. Dieser Beschluss steht einem neuen Antrag zu demselben Streitgegenstand bzw. einem Abänderungsantrag analog § 80 Abs. 7 VwGO nur dann nicht entgegen, wenn der neue Antrag sich auf eine Veränderung relevanter Umstände stützt (vgl. BVerwG, B.v. 21.3.2023 – 1 W-VR 4.23, BeckRS 2023, 8750 beckonline Rn. 9 m.w.N.).
21
Eine Veränderung entscheidungserheblicher Umstände ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Der Antragstellerin will – wie bereits mit ihrem Antrag vom 16. Februar 2026 – auch mit ihrem Schreiben vom 18. März 2026 eine vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung erwirken. Soweit sie in ihrer Antragsschrift vom 18. März 2026 ausgeführt hat, dass sie zwischenzeitlich einen Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung beim Antragsgegner gestellt habe, der Vorgang zusätzlich gegenüber der Gerichtsvollzieherin offengelegt worden sei und zusätzliche Kosten durch Maßnahmen zur Durchsetzung der Forderung entstanden seien, ergibt sich daraus keine Veränderung entscheidungserheblicher Umstände, da auch mit diesem Vorbringen das Bestehen eines Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht wurde (vgl. hierzu Rn. 20-23 des Beschlusses vom 4. März 2026 im Verfahren M 26a E 26.1122).
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit Nr. 1.7.1 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wonach der Streitwert in selbständigen Vollstreckungsverfahren ein Viertel des Streitwerts der Hauptsache beträgt.
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Gegenstand der Vollstreckung ist vorliegend der mit Festsetzungsbescheiden vom 2. Mai 2025 und 1. Juli 2025 festgesetzte Betrag in Höhe von 236,32 EUR, vermindert um die bereits bezahlten 5,30 EUR. Für den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war daher der Streitwert auf 57,75 EUR festzusetzen. Der Streitwert dient der nachfolgenden Berechnung der Gerichtsgebühren.