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VG München, Urteil v. 31.03.2026 – M 25 K 25.30536
Titel:

Asyl, Türkei: Keine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung eines kurdischen HDP-Unterstützers

Normenketten:
AsylG § 3, § 4
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1
Leitsatz:
Die notwendige Wahrscheinlichkeit einer asylrechtlich relevanten Verfolgungshandlung eines HDP-Unterstützers besteht regelmäßig nur, wenn sich der Betroffene im Einzelfall derart exponiert, dass er als ernstzunehmender Regimegegner erscheint. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Asylrecht, Türkei, Bezugnahme auf Bescheid, Kurde, Unterstützung der Partei HDP, Besuch von Nachhilfeunterricht bei Anhängern der Gülen-Bewegung, Gruppenverfolgung, Gülen-Bewegung, Regimegegner

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

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Der türkische Kläger wendet sich gegen den ablehnenden Asylbescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt).
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Wegen des Sachverhalts wird zunächst auf die Feststellungen des angefochtenen Bescheids des Bundesamts vom 31. Januar 2025, mit dem der Asylantrag des Klägers abgelehnt sowie die Abschiebung in die Türkei angedroht worden ist, Bezug genommen (§ 77 Abs. 3 AsylG). Ausweislich der Postzustellungsurkunde wurde der Bescheid dem Kläger am 11. Februar 2025 zugestellt.
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Bei der Anhörung beim Bundesamt am 31. Januar 2025 gab der Kläger im Wesentlichen an, als Kurde in der Türkei ausgegrenzt und diskriminiert zu werden. Er selbst sei in der Schule und im sozialen Leben diskriminiert worden. Er habe aufgrund einer Auseinandersetzung zwischen einer kurdischen Gruppe und den Grauen Wölfen in der 12. Klasse die Schule wechseln müssen. Des Weiteren habe er die Partei HDP unterstützt, weil D. aus seinem Dorf stamme. Er sei aber kein Parteimitglied und auch politisch nicht sehr aktiv gewesen. Er habe am 18. März 2023 am Newroz-Fest teilgenommen. Im Zuge dessen sei er von der Polizei aufgegriffen, ca. 2,5 bis 3 Stunden festgehalten, bedroht und beschimpft worden. Ihm sei in Aussicht gestellt worden, dass er bei einer erneuten Teilnahme an einem solchen Fest vor Gericht gestellt würde. Da der Kläger Angst bekommen habe, sei er ab diesem Zeitpunkt nicht mehr politisch aktiv gewesen. Ihm sei von staatlicher Seite seit diesem Zeitpunkt bis zu seiner Ausreise im August/September 2024 auch nichts mehr passiert. Außerdem habe der Kläger zwei Jahre lang Nachhilfeunterricht von Brüdern der Gülen-Bewegung erhalten. Da nach dem Putschversuch diese Brüder verschwunden seien, habe er Angst, dass sein Name von ihnen preisgegeben und er deswegen vom türkischen Staat verfolgt werde. Bisher sei er von staatlicher Seite jedoch nicht auf die Gülen-Bewegung angesprochen worden.
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Der Kläger hat mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 16. Februar 2025, eingegangen bei dem Verwaltungsgericht München am gleichen Tag, Klage gegen den Bescheid vom 31. Januar 2025 erhoben. Er beantragt sinngemäß:
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1. Der Bescheid der Beklagten vom 31. Januar 2025 wird aufgehoben.
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2. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger als asylberechtigt anzuerkennen.
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3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzubilligen.
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4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger subsidiären Schutzstatus zu gewähren.
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5. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass beim Kläger Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
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Zur Begründung der Klage wird auf die Angaben des Klägers beim Bundesamt Bezug genommen.
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Die Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 21. Februar 2025,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
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Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 8. Dezember 2025 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen.
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In der mündlichen Verhandlung vom 26. März 2026 ist der Kläger informatorisch gehört worden. Ein Beklagtenvertreter ist nicht erschienen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtssowie die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

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1. Über die Klage kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO entschieden werden. Die Beklagte ist mit Schreiben vom 10. Dezember 2025 zum Termin ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen des Ausbleibens hingewiesen worden. Sie hat mit Schriftsatz vom 21. Februar 2025 auf Ladung gegen Zustellnachweis verzichtet.
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2. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
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Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG) keinen Anspruch auf die beantragten Verwaltungsakte (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Bescheid des Bundesamts vom 31. Januar 2025 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insoweit wird zunächst auf die zutreffende Begründung des streitgegenständlichen Bescheids Bezug genommen und von einer Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen (§ 77 Abs. 3 AsylG). Lediglich ergänzend wird ausgeführt:
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a) Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG scheidet aus, da der Kläger auf dem Landweg über Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Deutschland eingereist ist (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a Abs. 1 Satz 1, Satz 2, Abs. 2 AsylG).
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b) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG oder auf die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nach § 4 AsylG.
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aa) Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht wegen der Zugehörigkeit des Klägers zur Volksgruppe der Kurden.
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Im Hinblick auf eine Gefährdung kurdischer Volkzugehöriger in der Türkei ist darauf zu hinzuweisen, dass kurdische Volkszugehörige in der Türkei nach der ganz herrschenden, auch obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. SächsOVG, U.v. 6.3.2024 – 5 A 3/20.A – juris Rn. 41 ff.; VGH BW, U.v. 17.11.2022 – A 13 S 3741/20 – juris Rn. 49; OVG Berlin-Bbg, U.v. 7.10.2022 – OVG 2 B 16.19 – juris Rn. 31; OVG Saarl, B.v. 9.3.2022 – 2 A 50/22 – juris Rn. 10; B.v. 19.3.2021 – 2 A 76/21 – juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 10.2.2020 – 24 ZB 20.30271 – juris Rn. 6, jew. m.w.N.) keiner asylrechtlich relevanten landesweiten Gruppenverfolgung unterliegen.
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Individuelle gefahrerhöhende Momente, die sowohl in zeitlichem als auch in kausalem Zusammenhang mit der Ausreise des Klägers stehen und den erforderlichen Schweregrad gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG erreichen würden, hat der Kläger nicht vorgetragen. Er hat in der Anhörung beim Bundesamt am 31. Januar 2025 lediglich allgemein von Ausgrenzung und Diskriminierungen in der Schule und im sozialen Leben berichtet, ohne dass dabei eine zielgerichtete individuelle Verfolgung des Klägers, die fluchtauslösend gewesen wäre (zum notwendigen Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgung und der Flucht vgl. z.B.: BVerwG, U.v. 25.7.2000 – 9 C 28/99 – juris Rn. 8), erkennbar wäre. Er hat in der mündlichen Verhandlung gerade bestätigt, dass ihm in den zwei Jahren vor seiner Ausreise wegen seiner Volkszugehörigkeit nichts zugestoßen ist, abgesehen von dem Vorfall an Newroz 2023. Der Übergriff der Polizei an Newroz 2023, bei dem der Kläger einige Stunden festgehalten worden ist und verbale Übergriffe erlitten hat, weist jedoch keine ausreichende Verfolgungsintensität nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG auf. Zudem war er nicht fluchtauslösend, da er sich am 18. März 2023 ereignete, der Kläger aber erst im August/September 2024, mithin rund 1,5 Jahre später, ausreiste.
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bb) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG oder auf die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nach § 4 AsylG wegen seiner Unterstützung der Partei HDP.
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Eine asylrechtlich relevante Verfolgung wegen politischer Überzeugung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG oder Zuschreibung einer solchen im Sinne von § 3b Abs. 2 AsylG ist zwar nach aktueller Erkenntnislage bei Kurden mit einer gewissen – auch über andere, entferntere Familienmitglieder – Nähe zur HDP nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht vom 20.5.2024 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand: Januar 2024, S. 7 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Verfolgung einfacher HDP-Mitglieder, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 11.8.2022). In der Rechtsprechung wird indes bei niedrigschwelligen Aktivitäten ohne Hinzutreten besonderer Umstände keine Verfolgungsgefahr für einfache Mitglieder angenommen (vgl. nur: VG München, U.v. 13.3.2024 – M 28 K 23.31961 – n.v. m.w.N.; VG Aachen, U.v. 11.2.2022 – 10 K 1852/19.A – juris Rn. 53 f.; VG Berlin, U.v. 30.11.2021 – 37 K 16/18 A – juris Rn. 49). Die notwendige Wahrscheinlichkeit einer asylrechtlich relevanten Verfolgungshandlung besteht regelmäßig nur, wenn sich der Betroffene im Einzelfall derart exponiert, dass er als ernstzunehmender Regimegegner erscheint (vgl. zur Betätigung einfacher HDP-Mitglieder in den sozialen Medien: OVG RhPf, U.v. 10.2.2025 – 13 A 10130/24.OVG – BeckRS 2025, 15944 Rn. 31 ff. und insb. Rn. 40 ff. unter Bezugnahme auf U.v. 4.3.2025 – 13 A 10994/23.OVG – juris).
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Gemessen an diesen Maßstäben ist vorliegend bei einer Rückkehr des Klägers in die Türkei eine Verfolgung des Klägers wegen der Unterstützung der HDP nicht beachtlich wahrscheinlich. Denn der Kläger hat ein herausgehobenes Engagement für die Partei nicht dargetan. Er hat sich nicht individuell exponiert. Es ist weder konkret vorgetragen noch erkennbar, dass der Kläger ins Visier der türkischen Ermittlungsbehörden geraten wäre. Der Kläger war insbesondere nicht Mitglied der Partei. Er gab in der Anhörung beim Bundesamt am 31. Januar 2025 zudem an, politisch nicht sehr aktiv gewesen zu sein und nach dem Vorfall an Newroz 2023 auch nicht mehr an politischen Aktivitäten teilgenommen zu haben (vgl. Anhörungsniederschrift, S. 4). Auch in Deutschland ist der Kläger nicht politisch aktiv (vgl. Sitzungsprotokoll, S. 3). Überdies räumte der Kläger auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung ein, dass er lediglich einmal im Jahr 2023 am Newroz-Fest teilgenommen habe, sonst aber nicht auf Veranstaltungen der Partei gegangen sei und sich auch sonst nicht für die Partei engagiert habe (vgl. Sitzungsprotokoll, S. 3). Schließlich ist kein Verfahren gegen den Kläger eingeleitet oder Anklage gegen ihn erhoben worden (vgl. Sitzungsprotokoll, S. 5). Der Kläger konnte auch unbehelligt mit seinem eigenen Reisepass über den Flughafen I. ausreisen (vgl. Sitzungsprotokoll, S. 5), was dagegen spricht, dass der Kläger ins Visier des türkischen Staats geraten wäre. Es ist auch nicht von einer Gefährdung des Klägers aufgrund eines besonderen Näheverhältnisses zu S. D. , der Vorsitzender der HDP war, auszugehen. Ein entsprechendes Näheverhältnis ist weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich. In der Anhörung beim Bundesamt behauptete der Kläger lediglich, dass D. aus dem gleichen Dorf wie er stamme (vgl. Anhörungsniederschrift, S. 4). In der mündlichen Verhandlung steigerte er seinen Vortrag dahingehend, dass D. ein entfernter Verwandter von ihm sei (vgl. Sitzungsprotokoll, S. 3). Selbst wenn man unterstellt, dass tatsächlich eine Verwandtschaft besteht, hat der Kläger nicht vorgebracht, einen besonderen Bezug zu D. zu haben oder ihn gar zu kennen. Eine insoweit gesteigerte Verfolgungsgefahr ist nicht erkennbar. Dies gilt insbesondere auch unter den Aspekten, dass sich der Kläger nur äußerst niedrigschwellig, nämlich letztlich nur in Form der Teilnahme an einem Newroz-Fest, engagiert hat, bei Ausreise noch sehr jung war und dass gezielte Verfolgungshandlungen des türkischen Staats gegen den Kläger wegen D. weder dargelegt noch erkennbar sind.
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cc) Ferner scheidet die Zuerkennung von Schutz aus, soweit der Kläger eine staatliche Verfolgung wegen der Teilnahme am Nachhilfeunterricht bei Brüdern der Gülen-Bewegung befürchtet.
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Zwar dauert nach der aktuellen Erkenntnismittellage die systematische Verfolgung mutmaßlicher Anhänger der Gülen-Bewegung an, die nach Ansicht der türkischen Regierung die staatlichen Strukturen an sich unterwandert hätten und für den Putschversuch im Juli 2016 verantwortlich seien.
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Bereits seit 2013 begann die türkische Regierung, in mehreren Wellen Zehntausende mutmaßliche Anhänger der Gülen-Bewegung in diversen staatlichen Institutionen zu suspendieren, zu versetzen, zu entlassen oder anzuklagen. Seit dem Putschversuch im Juli 2016 wurden laut Angaben des türkischen Justizministers (Stand Juli 2023) gegen 693.162 Personen, die mit der Gülen-Bewegung in Verbindung gebracht werden, Gerichtsverfahren eingeleitet, und gegen 67.893 Personen liefen noch Ermittlungen. Insgesamt wurden bislang 122.632 Personen wegen angeblicher Verbindungen zur Gülen-Bewegung inhaftiert und 97.139 freigelassen. Offiziellen Angaben zufolge befanden sich im Juli 2023 noch 15.539 vermeintliche Gülen-Anhänger in Haft. Über 160 Medien, mehr als 1.000 Bildungseinrichtungen und fast 2.000 NGOs wurden ohne ordentliches Verfahren geschlossen. 150.000 öffentlich Bedienstete, inklusive Wissenschaftler, wurden entlassen (vgl. zu den Einzelheiten: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation, Türkei, Version 8 vom 7.3.2024, im Folgenden: BFA, S. 26 ff.; s. auch: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 28.7.2022, Stand: Juni 2022, S. 5, 7).
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Die Kriterien der türkischen Behörden für die Einstufung einer Person als Anhänger bzw. Mitglied sind vage. In der Regel reicht das Vorliegen eines der folgenden Indizien, um eine strafrechtliche Verfolgung (verbunden mit möglicher langjähriger Untersuchungshaft oder Ausreisesperre) von mutmaßlichen „Gülenisten“ einzuleiten. Zu den Indizien gehören die Nutzung der Kommunikations-App B. , eine Geldeinlage bei der Bank A. nach dem Aufruf von F. G. vom 25. Dezember 2013, ein Abonnement bei der Nachrichtenagentur C. oder der Zeitung Z. , Spenden an die den Gülen-Strukturen zugeordneten Wohltätigkeitsorganisationen, der Besuch Gülen zugeordneter Schulen durch Kinder, Kontakte zu Gülennahen Gruppen/Organisationen/Firmen oder die Teilnahme an religiösen Versammlungen der Gülen-Bewegung (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 20.5.2024, Stand: Januar 2024, im Folgenden: Lagebericht, S. 6 f.). Eine Verurteilung setzt in der Regel das Zusammentreffen mehrerer Indizien voraus, wobei das türkische Kassationsgericht präzisiert hat, dass für die Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation ein gewisser Bindungsgrad der Person an die Organisation nachgewiesen werden muss. Zum Beispiel reiche alleine die Beschulung von Kindern in Schulen des Gülen-Netzwerkes nicht für eine Verurteilung aus (vgl. Lagebericht, S. 7). Rechnet der türkische Staat eine Person der Gülen-Bewegung zu, kann davon ausgegangen werden, dass sie in der Türkei mit asylerheblichen Verfolgungshandlungen rechnen muss, auch ohne dass sie eine führende Stellung in der Gülen-Bewegung innehatte bzw. noch innehat. Bereits eine vermutete Anhängerschaft reicht aus, um wegen Terrorverdachts inhaftiert zu werden (vgl. VG Augsburg, U.v. 9.1.2019 – Au 6 K 18.30209 – juris Rn. 48 f.; VG Aachen, U.v. 5.3.2018 – 6 K 3554.17.A – juris Rn. 36; VG München, U.v. 27.9.2024 – M 15 K 23.30339 – n.v.).
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Aber aufgrund der Anhörung des Klägers beim Bundesamt am 31. Januar 2025 und der ausführlichen Befragung des Klägers in der mündlichen Verhandlung ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass dem Kläger wegen des Nachhilfeunterrichts bei Brüdern der Gülen-Bewegung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung in der Türkei droht. Der Kläger befürchtet, dass einer seiner Nachhilfelehrer seinen Namen gegenüber dem türkischen Staat preisgeben und deswegen gegen ihn ein Verfahren eingeleitet werden könnte.
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Nach Auffassung des Gerichts erscheint es schon nicht beachtlich wahrscheinlich, dass einer der Nachhilfelehrer den Namen des Klägers noch preisgeben kann. Zwar haben die Brüder, die dem Kläger Nachhilfeunterricht gegeben haben, seinen vollen Namen gekannt (vgl. Sitzungsprotokoll, S. 4). Aber es erscheint nicht ausreichend wahrscheinlich, dass sich einer der Nachhilfelehrer nach so vielen Jahren noch an den vollen Namen des Klägers erinnert. Denn der Nachhilfeunterricht liegt nunmehr mindestens 10 Jahre zurück, da er vor dem Putschversuch in der Türkei im Juli 2016 stattfand. Es ist auch keine persönliche, über die bloße Erteilung von Nachhilfe hinausgehende Beziehung des Klägers zu seinen Nachhilfelehrern behauptet oder ersichtlich. Darüber hinaus erhielt der Kläger zusammen mit mehreren anderen Nachhilfeschülern von mehreren, teils wechselnden Brüdern der Gülen-Bewegung Nachhilfeunterricht (vgl. Sitzungsprotokoll, S. 4, 6), was dafür spricht, dass sich der einzelne Nachhilfelehrer nicht an jeden einzelnen Schüler, zumal mit Namen, erinnern wird. Hinzu kommt, dass es lebensfremd erscheint, dass der Kläger von den Nachhilfelehrern immer mit vollem Namen bzw. Nachnamen angesprochen worden ist, da er damals noch ein Kind (maximal 11 Jahre alt) war, so dass dem einzelnen Nachhilfelehrer allenfalls der Vorname des Klägers noch erinnerlich sein dürfte. Da es nach Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung auch keine Anmeldung des Klägers oder sonstige Unterlagen, die seine Teilnahme an der Nachhilfe belegen könnten, gab (vgl. Sitzungsprotokoll, S. 4), erscheint es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass sich heute noch einer der Nachhilfelehrer an den vollen Namen des Klägers erinnert. Auch eine etwaige Rückverfolgung zur Familie und damit zu dem Namen des Klägers aufgrund von Zahlungsströmen (Überweisungen o.ä.) kommt nicht in Betracht, da die Nachhilfe ehrenamtlich ohne Bezahlung erfolgte (vgl. Sitzungsprotokoll, S. 6).
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Jedenfalls ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass – selbst wenn der Name des Klägers gegenüber dem türkischen Staat preisgegeben würde – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein strafrechtliches Verfahren gegen den Kläger eingeleitet würde. Wie bereits ausgeführt, gab es keine Anmeldung oder sonstigen schriftlichen Unterlagen, auf die der türkische Staat sich stützen könnte. Überdies ist dem Kläger in der Türkei jahrelang bis zu seiner Ausreise im Jahr 2024 nichts passiert, obwohl der Nachhilfeunterricht vor dem Jahr 2016 stattfand. Insbesondere ist der türkische Staat wegen dieses Besuchs der Nachhilfe bisher nicht auf den Kläger zugekommen. Gegen den Kläger ist auch kein Verfahren eingeleitet oder bereits Anklage erhoben worden (vgl. Sitzungsprotokoll, S. 5). Da der Kläger mit seinem eigenen Reisepass über den Flughafen I. ausreisen konnte (vgl. Sitzungsprotokoll, S. 5), liegt auch keine Ausreisesperre gegen ihn vor. Darüber hinaus steht beim Kläger allenfalls die Erfüllung eines der o.g. Kriterien der türkischen Behörden für die Einstufung einer Person als Anhänger der Gülen-Bewegung im Raum, nämlich allenfalls das Kriterium des Besuchs Gülen zugeordneter Schulen durch Kinder. Denn der Kläger ist kein Anhänger der Gülen-Bewegung, er hat auch sonst keinen Kontakt oder Bezug zu dieser Bewegung (vgl. Sitzungsprotokoll, S. 4 f.), so dass er keine weiteren der genannten Kriterien erfüllt. Es ist allerdings schon fraglich, ob das Kriterium des Besuchs Gülen zugeordneter Schulen durch Kinder im konkreten Fall überhaupt einschlägig ist. Denn es handelte sich nicht um eine offizielle Schule oder Nachhilfeeinrichtung der Gülen-Bewegung, sondern um eine privat organisierte Nachhilfe, die Brüder der Gülen-Bewegung Kindern aus der Nachbarschaft in ihren Privatwohnungen gaben. Ferner dürfte das Kriterium so zu verstehen sein, dass es um die Frage der Strafbarkeit der Eltern für den Besuch der eigenen Kinder in Gülennahen Schulen, nicht aber die Frage der Strafbarkeit der Kinder selbst geht (so auch: BFA, S. 31). Im konkreten Fall dürfte die Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Kläger auch deswegen nicht in Betracht kommen, da der Kläger im Zeitpunkt des Nachhilfeunterrichts, der vor dem Putschversuch im Juli 2016 stattfand, maximal 11 Jahre alt und damit noch nicht strafmündig war, da er erst am 24. August 2016 und damit nach dem Putschversuch 12 Jahre alt und damit strafmündig wurde (zur Strafmündigkeit in der Türkei: Lagebericht, S. 14). Selbst wenn man das Kriterium des Besuchs Gülen zugeordneter Schulen durch Kinder für einschlägig erachten würde, reicht nach einer Entscheidung des türkischen Kassationsgerichtshofs von Mai 2019 jedenfalls alleine die Beschulung von Kindern in Schulen des Gülen-Netzwerkes nicht für eine Verurteilung aus (vgl. Lagebericht, S. 7; BFA, S. 31), so dass nach dem bereits Gesagten auch die Einleitung eines diesbezüglichen Strafverfahrens für das teilnehmende Kind nicht beachtlich wahrscheinlich erscheint.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).