Titel:
Umweltvereinigung, Schonzeitaufhebung, Schutzwald, Staatsjagdreviere, Sofortvollzug
Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 80a Abs. 3
BJagdG § 22
BayJG Art. 33
Schlagworte:
Umweltvereinigung, Schonzeitaufhebung, Schutzwald, Staatsjagdreviere, Sofortvollzug
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
1
Der Antragsteller, eine anerkannte Naturschutzvereinigung, begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner in der Hauptsache erhobenen Klage gegen drei Bescheide des Landratsamts Berchtesgadener Land (im Folgenden: Landratsamt) jeweils vom 15. Dezember 2025, mit denen die Aufhebung von Schonzeiten für Rot-, Gams- und Rehwild in Gebieten innerhalb von Jagdrevieren der Beigeladenen verfügt wurde.
2
Mit Schreiben jeweils vom 17. April 2025, ergänzt mit E-Mail vom 19. Mai 2025, beantragte die Beigeladene bei dem Landratsamt für die Schalenwildarten Rot-, Gams- und Rehwild Schonzeitverkürzungen für die Schonzeitaufhebungsgebiete – SZAG – „BGL 15 Vorderstaufen“, „BGL 23 Weißwand“ und „BGL 28 Antoniberg“ für die Jagdjahre 2025/26 bis 2027/28. Die verbindliche Umsetzung der internen Regelungen zur Jagdausübung im Rahmen der Schonzeitverkürzung werde sichergestellt und gewährleiste eine rechtskonforme Anwendung der Schonzeitverkürzung. Eine erhebliche Störung von besonders geschützten Arten könne durch Einhaltung dieser Jagdausübungsbestimmungen grundsätzlich ausgeschlossen werden. Ein günstiger Erhaltungszustand des Gamswilds werde aufrechterhalten. Eine erfolgreiche Sanierung sei ohne den Schutz der Pflanzen durch das Instrument der Schonzeitaufhebung nicht möglich, was weiter begründet wurde. Beigefügt waren jeweils „Formblätter zur Beschreibung des Schonzeitaufhebungsgebiets“ mit Waldbestand und Darstellung bisher durchgeführter sowie geplanter Maßnahmen im Rahmen der Schutzwaldsanierung, Gründe für die Beibehaltung als SZAG und Berücksichtigung der Belange von Natur- und Artenschutz.
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Der im Rahmen des Verwaltungsverfahrens beteiligte Kreisjagdberater nahm mit Schreiben vom 15. Juli 2025 zu den Anträgen Stellung. Eine ganzjährige Bejagung auf den bezeichneten Flächen („Antoniberg“ und „Weißwand“) begünstige das Erreichen der Sanierungsziele. Die Ausdehnung nach Nordosten (bzgl. „Antoniberg“) und die Ausdehnung über die B305 nach Westen (bzgl. „Weißwand“) erschienen ihm recht weitgefasst. Es stelle sich (bzgl. „Weißwand“) im Hinblick auf angrenzende SZAG die Frage, wohin das zu vergrämende Wild ausweichen solle. Die bezeichnete Fläche (Vorderstaufen) stelle eine der bedeutendsten Schutzwaldsanierungen mit Objektschutzcharakter in Bayern dar. Es handele sich um einen Wintereinstand von Gamswild aber auch zunehmend von Rot- und Rehwild. Eine ganzjährige Bejagung begünstige das Erreichen der Sanierungsziele.
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Die beteiligte untere Forstbehörde nahm jeweils mit Schreiben des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Traunstein (im Folgenden: AELF) vom 24. bzw. 25. November 2025 Stellung. Zu den Inhalten der Revierweisen Aussagen und des Forstlichen Gutachtens 2024 wurde ausgeführt. Diese Einschätzungen unterstrichen die zunehmende Gefährdung der waldbaulichen Entwicklungsziele und belegten die Notwendigkeit eines angepassten Wildtiermanagements zur Sicherung einer standortgerechten, stabilen Verjüngung. Weiterhin wurde zu den Stellungnahmen der Fachstelle für Schutzwaldmanagement Marquartstein ausgeführt. Nur durch die beantragten Schonzeitaufhebungen könnten weitere und künftige Wildschäden an der dringend erforderlichen Waldverjüngung im Schutzwald wirksam verhindert werden. Die untere Forstbehörde befürworte die Anträge aus forstfachlicher Sicht ausdrücklich.
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Die ebenfalls beteiligte untere Naturschutzbehörde am Landratsamt nahm jeweils mit Schreiben vom 2. bzw. 10. Dezember 2025 Stellung. Grundsätzlich werde eine Zerstörung oder sonstige erhebliche Beeinträchtigung der in den Sanierungsgebieten liegenden Biotope durch die beantragte Schonzeitverkürzung für Schalenwildarten nicht erwartet. Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Natura 2000-Gebiets (FFH-Gebiet „Marzoller Au“ – bzgl. „Vorderstaufen“) in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen könnten, seien mit hinreichender Sicherheit auszuschließen. Die beantragten SZAG lägen jedoch in artenschutzrechtlich relevanten Gebieten mit geeigneten Habitaten für den Uhu („Vorderstaufen“) und für Wanderfalke und Felsenschwalbe („Antoniberg“). Die Auslösung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG dieser störungssensiblen Arten sei daher nicht von vornherein auszuschließen. Es bedürfe eines starken Schutzes von Horstschutzzonen. Nur in begründeten Einzelfällen sei dort und in der Umgebung von Felsenschwalbennestern eine eingeschränkte Jagd möglich. Neben den Jagdausübungsbestimmungen der Beigeladenen, welche zum Bestandteil der Genehmigungen zu machen seien, bedürfe es jeweils noch (im Folgenden formulierten) Konkretisierungen artenschutzrechtlicher Vermeidungsmaßnahmen bzw. Ergänzungen als Nebenbestimmungen zu dem Genehmigungsbescheid. Es müsse sichergestellt werden, dass diese verbindlich umgesetzt würden. Gleiches gelte hinsichtlich des SZAG „Weißwand“, welches in einem artenschutzrechtlich relevanten Gebiet mit geeigneten Habitaten für Auer-, Birk- und Haselhuhn liege. Auer- und Birkhühner, welche hochsensibel auf Störungen – insbesondere durch jagdliche Aktivitäten in Winter- und Balzzeit – reagierten, seien streng geschützt und gälten in Bayern teils als vom Aussterben bedroht. Bereits geringe Störungen könnten zur Aufgabe von Balzplätzen, geringerer Reproduktion und Wintersterblichkeit führen. Auch dazu bedürfe es noch (im Folgenden formulierten) Konkretisierungen artenschutzrechtlicher Vermeidungsmaßnahmen.
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Mit Bescheiden jeweils vom 15. Dezember 2025 hob das Landratsamt jeweils für die drei SZAG „BGL 15 Vorderstaufen“, „BGL 23 Weißwand“ und „BGL 28 Antoniberg“ gemäß beiliegenden Karten die Schonzeit für Rotwild, Hirsche der Klasse III vom 01.02. bis 31.07., Kälber vom 01.02. bis 31.03., Schmaltiere vom 01.04. bis 31.05.; für Gamswild vom 16.12. bis 31.01., Böcke, Jährlinge und weibliches Gamswild bis zwei Jahre vom 01.02. bis 31.07, Kitze vom 01.02. bis 31.03. und für Rehwild, Böcke vom 16.10. bis 30.04., Kitze vom 16.01. bis 31.01., Schmalrehe vom 01.04. bis 30.04 und Geißen vom 16.01. bis 31.01. für die Jagdjahre 2025/26, 2026/27 und 2027/28 auf (jeweils Nr. 1). Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 wurde angeordnet (jeweils Nr. 2). Die Bescheide ergingen kostenfrei (jeweils Nr. 3). In Bezug auf das SZAG „Weißwand“ wurde weiterhin unter Nr. 1 eine „Auflage“ verfügt. In der Zeit vom 01.02. bis 15.03. dürfe die Jagdausübung entlang des gesamten Gratbereichs des SZAG gemäß Markierung in beiliegender Übersichtskarte nur in dem Zeitraum von zwei Stunden nach Sonnenaufgang bis eine Stunde vor Sonnenuntergang durchgeführt werden.
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Die Schonzeitaufhebungen wurden auf Art. 33 Abs. 5 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1 BayJG i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 3 BJagdG gestützt. Der Schutz von besonders schutzbedürftigen Schutzwaldflächen vor weiterem Schalenwildverbiss rechtfertige als selbständiger besonderer Grund im Sinne des Art. 33 Abs. 3 Nr. 1 BayJG die Schonzeitverkürzung für Schalenwild. Schutzwald sei Wald in den Hoch- und Kammlagen der Alpen und der Mittelgebirge, auf Standorten, die zur Verkarstung neigten oder stark erosionsgefährdet seien, oder der dazu diene, Lawinen, Felsstürzen, Steinschlägen, Erdabrutschungen, Hochwassern, Überflutungen, Bodenverwehungen oder ähnlichen Gefahren vorzubeugen oder die Flussufer zu erhalten (Art. 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BayWaldG). Dies sei hier zweifelsohne der Fall. Der Schutzwald im SZAG „Vorderstaufen“ habe hohe Bedeutung für den Boden-, Lawinen- und Hochwasserschutz. Besonders schutzwürdig seien hierbei die Flächen im SZAG „Vorderstaufen“, auf denen Sanierungsmaßnahmen notwendig seien. Im Hinblick auf die zahlreichen Schutzfunktionen des Bergwalds im Staatsjagdrevier Auen-Strailach, SZAG „Vorderstaufen“, dem besondere Gemeinwohlaufgaben zukämen, sei die Grenze zum übermäßigen, nicht mehr zumutbaren Wildschaden wesentlich früher erreicht als beispielsweise im Flachland. Auch der Schutzwald im SZAG „Weißwand“ habe hohe Bedeutung für den Boden-, Lawinen- und Hochwasserschutz. Besonders schutzwürdig seien hierbei Flächen, auf denen Sanierungsmaßnahmen notwendig seien. Auf Grund der unmittelbaren Objektschutzfunktionen für die Bundesstraße B 305 könne das SZAG als Arbeitsschwerpunkt von hoher Bedeutung bezeichnet werden. Der sogenannte „Wachterl-Abschnitt“ der B 305 sei eine bekannte Passstrecke mit Herausforderungen durch Naturereignisse, die regelmäßig Baumaßnahmen erforderten. Der Schutzwald im SZAG „Antoniberg“ habe ebenfalls hohe Bedeutung für den Boden-, Lawinen- und Hochwasserschutz. Besonders schutzwürdig seien auch hierbei die Flächen, auf denen Sanierungsmaßnahmen notwendig seien. Auf Grund der unmittelbaren Objektschutzfunktionen für die B 305 und die Staats straße 2101 könne auch dieses SZAG als Arbeitsschwerpunkt von hoher Bedeutung bezeichnet werden. Die Staatsstraße 2101 stelle – mit der Verlängerung durch die B 305 – die einzige direkte Verkehrsverbindung zwischen Bad Reichenhall und Weißbach an der Alpenstraße dar und sei damit auch die einzige Straßenverbindung, die den Reichenhaller Talkessel auf kürzestem Wege mit deutschem Staatsgebiet im Nordosten verbinde. Angesichts der aus klimatischen und standortspezifischen Gründen erschwerten Wachstumsbedingungen für Jungbäume könne die Waldverjüngung im Bergwald oft nur durch weitestgehende Unterbindung von Verbiss herbeigeführt werden. Vorliegend sei im Forstlichen Gutachten 2024 für dieses Revier die Verbisssituation durch Schalenwild mit der Bewertung „zu hoch“ eingestuft worden. Laut der Stellungnahme des AELF habe sich im Vergleich zum Forstlichen Gutachten 2021 die Verbisssituation im Forstrevier Bad Reichenhall sogar verschlechtert. Die Aufhebung der Schonzeit sei unter Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens und der allgemeinen Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Das Vorhandensein verschiedener Baumarten in der Verjüngung zeige, dass die Vergrämung in den beantragten Gebieten durchaus eine geeignete Maßnahme sei, die es gelte, weiterzuführen. Bei einer Aussetzung der Schonzeitaufhebungen sei zu befürchten, dass zusätzliche weitere Wildschäden an der laufenden Verjüngung einhergingen. Die Aufhebung der Schonzeiten sei zusammen mit einer nachhaltigen Reduktion während der regulären Jagdzeiten ein geeignetes Mittel zur Erreichung der Ziele eines stabilen Berg-/Schutzwalds. Die Schonzeitaufhebung sei erforderlich. Durch gezielte Einzelabschüsse solle in den Gebieten eine Vergrämung und folglich Meidung des Wilds erreicht werden. Dieses Ziel könne durch eine frühzeitige Bejagung in Tieflagen mangels Bezugs zu den Gebieten nicht erreicht werden. Die Maßnahme sei auch angemessen. Sie werde zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden angeordnet. Mögliche entgegenstehende, höher zu gewichtende Interessen seien nicht ersichtlich. Die beantragten Gebiete hätten weder einen Schutzstatus nach Natura 2000 noch seien sie als Naturschutzgebiet ausgewiesen. Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung sei daher nicht durchzuführen gewesen. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass bei Einhaltung der Jagdausübungsbestimmungen der Beigeladenen die untere Naturschutzbehörde dem Antrag zustimme. Die sofortige Vollziehung werde im öffentlichen Interesse angeordnet. Eine Klage mit der Folge der aufschiebenden Wirkung würde negative Auswirkungen auf die Verjüngungssituation des Schutzwalds haben. Es sei zu befürchten, dass, soweit der Rechtsweg bis zu letzten Instanz in Anspruch genommen werde, Jahre vergingen und dadurch weitere Wildschäden entstünden, da während der Schonzeit keine Vergrämung des Wilds stattfinden könne. Die Entscheidung erfolge in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens. Das Gemeinwohlinteresse überwiege aufgrund der wesentlichen Bedeutung des Schutzwalds in den SZAG „Vorderstaufen“, „Weißwand“ und „Antoniberg“ für den Hochwasser-, Boden-, Lawinen- und damit verbundenen Objektschutz. Erhebliche Auswirkungen auf andere Schutzgüter, insbesondere des Artenschutzes, seien entsprechend der Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde nicht ersichtlich. Im Ergebnis erfolge die Aufhebung der Schonzeiten zum Schutz der angegriffenen Bergwälder und liege im überwiegend öffentlichen Interesse.
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Gegen diese Bescheide erhoben die Bevollmächtigten des Antragstellers am 23. Dezember 2025 Klage (M 7 K 25.9303) und stellten am 2. März 2026 einen Eilantrag. Zur Begründung von Klage und Eilantrag wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Schonzeitaufhebungen seien mit den Regelungen des Art. 33 Abs. 5 Nr. 2 BayJG, § 22 Abs. 1 BJagdG nicht vereinbar, verstießen gegen europarechtliche Vorgaben und die Einwände der unteren Naturschutzbehörde seien unberücksichtigt gelassen worden. Das SZAG „Antoniberg“ grenze im Süden unmittelbar an das SPA-Gebiet „NSG östliche Chiemgauer Alpen (8241-401) sowie an das FFH-Gebiet „Östliche Chiemgauer Alpen“ (8241-372) an. Die Trennlinie verlaufe entlang der B 305 nahe der Weißwandschlucht. Das SZAG „Weißwand“ grenze unmittelbar an das FFH-Gebiet „NSG Aschau, NSG Schwarzbach und Schwimmendes Moos“ (8342-302) an. Trennlinie sei die B 305. Auswirkungen durch die Jagd seien damit zu befürchten, auch bei Verwendung schallgedämpfter Waffen. Bei dem SZAG „Weißwand“ handele es sich im Hinblick auf die Habitate von Auer- und Birkwild um ein sog. faktisches Vogelschutzgebiet. Solche Gebiete müssten nach der Rechtsprechung des EuGH als Vogelschutzgebiete ausgewiesen werden. Die Schonzeiten für Gams-, Rot- und Rehwild deckten auch einen Großteil der störsensiblen Zeit der streng geschützten und vom Ausstreben bedrohten Raufußhühner ab. Auch bei dem SZAG „Vorderstaufen“ handele es sich im Hinblick auf das Vorkommen des Uhus um ein solches faktisches Vogelschutzgebiet. Da auch Störungen auf die unmittelbar angrenzenden Natura-2000-Gebiete nicht ausgeschlossen seien, hätte eine Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG durchgeführt werden müssen. Alle Empfehlungen der unteren Naturschutzbehörde seien außer Betracht gelassen worden. Es sei nicht im Einzelfall ermittelt worden, ob eine Schonzeitaufhebung in den SZAG für drei Jagdjahre im Voraus erforderlich und verhältnismäßig sei. Wenn sich – wie hier – trotz jahrzehntelanger Schonzeitaufhebungen der Verbiss nicht reduziere, sei diese Maßnahme nachweislich zur Erreichung der angestrebten Ziele weder geeignet noch erforderlich und lägen die Voraussetzungen des Art. 33 BayJG und des § 22 BJagdG für eine Schonzeitaufhebung nicht vor. Für eine Eignung der Schonzeitaufhebung zur Verminderung des Verbisses ergäben sich gerade im konkreten Fall keinerlei Anhaltspunkte, im Gegenteil weise die ergänzende Revierweise Aussage 2024 einen verschlechterten Zustand der Verjüngung aus. Die Entscheidung des VGH München vom 16. September 2022 (19 N 19.1368), in der die rechtswidrige Praxis der Schonzeitaufhebungen durch eine Verordnung letztmalig verteidigt worden sei, sei vom BVerwG aufgehoben worden und damit als nicht existent zu betrachten. Der Kreisjagdberater weise insoweit zutreffend darauf hin, dass die SZA-Anträge nicht geeignet seien, um den zunehmenden jagdlichen Herausforderungen im bayerischen Bergwald zu begegnen. Dazu seien Gesetzesänderungen auf Bundes- und Landesebene, sowie eine Professionalisierung der Jagd notwendig. Auch die vom Kreisjagdberater angemahnte Kombination von beschränkten Flächen, auf denen vergrämt werde, mit solchen, wo sich das Wild einstellen könne und Ruhe herrsche, sei angesichts der Ausdehnung der drei SZAG über die zu schützenden Sanierungsflächen hinaus, nicht umgesetzt worden. Auch eine Ermittlung des Erhaltungszustands der Gams, einer vom EU-Umweltrecht geschützten Tierart, habe nicht stattgefunden. Der Bescheid sei offenkundig rechtswidrig, weil er die Anforderungen nicht beachte, die bei der Erlaubnis der Jagd auf eine Anhang-V-Art gälten. Der EuGH (E.v. 29.7.2025 – C-436/22) betone, dass eine Art nicht jagdlich genutzt und bejagt werden dürfe, wenn eine wirksame Überwachung ihres Erhaltungszustands nicht sichergestellt sei. Da die Auswirkung der Entnahme aus der Natur und der Nutzung dieser Art auf den Erhaltungszustand der betreffenden Art „aufgrund der Überwachung gem. Art. 11“ der Habitatrichtlinie zu bewerten sei, müssten die Mitgliedstaaten außerdem, wenn sie in Anwendung von Art. 14 dieser Richtlinie Entscheidungen träfen, mit denen die Jagd dieser Art erlaubt werde, diese Entscheidungen begründen und die Überwachungsdaten bereitstellen, auf die diese Entscheidungen gestützt würden. Die Bewertungen müssten nicht nur auf lokaler Ebene, sondern auch auf Ebene der biogeografischen Region oder sogar grenzüberschreitend durchgeführt werden. Die Behörde habe bei ihren Entscheidungen weder den lokalen Erhaltungszustand noch den der biogeographischen Region ermittelt oder grenzüberschreitende Betrachtungen angestellt. Das Gericht sei nicht dazu berufen, eigene Überlegungen zum Erhaltungszustand anzustellen, sondern die Vorgehensweise der Behörde auf Richtigkeit hin zu überprüfen. Der Verweis auf Rechtsprechung des VGH München, die jener des EuGH widerspreche, genüge nicht. Die Notwendigkeit der Ermittlung des günstigen Erhaltungszustands bestätige auch die Rechtsprechung im benachbarten Österreich, was weiter ausgeführt wurde. Weder in der Akte noch an anderer Stelle fänden sich Hinweise darauf, dass der Erhaltungszustand bei den angefochtenen Entscheidungen eine Rolle gespielt habe. Ohne das (zuvor durchgeführte und nicht nachholbare) Monitoring habe die Behörde auch keine Abwägungsentscheidung dazu treffen können, ob und in welcher Höhe die Schonzeitaufhebungen in Bezug auf das jeweilige Revier erforderlich und mit den Vorgaben an einen günstigen Erhaltungszustand in Einklang zu bringen seien. Auch habe die untere Jagdbehörde, ohne dies inhaltlich zu begründen, auf die von der unteren Naturschutzbehörde geforderten Nebenbestimmungen verzichtet, durch welche die Umsetzung der von der Naturschutzabteilung geforderten Maßnahmen zum Schutz schutzbedürftiger Arten hätten sichergestellt werden können. Der Verweis auf die internen Bestimmungen der Beigeladenen, die keine Rechtsnormqualität aufwiesen, keine Bindungswirkung entfalteten und auch nicht hinreichend bestimmt seien, sei als Gewährleistung der Umsetzung der Forderungen nicht ausreichend. Die untere Naturschutzbehörde habe entgegen der Ausführungen in den Bescheiden unmissverständlich deutlich gemacht, dass durch die internen Bestimmungen der Beigeladenen Störungen (nur) „großteils“ ausgeschlossen werden könnten. Allerdings heiße es in den Stellungnahmen (in Fettdruck) auch, dass diese Anlage zum Bestandteil der Genehmigung auf Schonzeitverkürzung mit der Verpflichtung zur entsprechenden Beachtung zu machen seien und es darüber hinaus nach Einschätzung der unteren Naturschutzbehörde noch folgender Konkretisierungen artenschutzrechtlicher Vermeidungsmaßnahmen bzw. Ergänzungen zu den Bestimmungen des Forstbetriebes Berchtesgaden bedürfe, die in den Genehmigungsbescheid als Nebenbestimmungen aufzunehmen seien. Eine Begründung und Ermessensausübung fehlten. Die Bescheide seien daher offensichtlich rechtswidrig, weshalb ein Vollzugsinteresse a priori ausscheide. Als Ausnahmebestimmung seien sowohl § 22 Abs. 1 Satz 3 BJagdG, als auch Art. 33 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 BayJG eng auszulegen. Bei der Frage, ob ein besonderer Grund im Sinne der genannten Normen vorliege, sei daher ein strenger Maßstab anzulegen. Selbst bei einer reinen Interessenabwägung überwiege das Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse. Tiere, die aufgrund eines vorläufig vollziehbaren Bescheides erlegt würden, seien – als Umweltbestandteile – zunächst einmal unwiederbringlich verloren.
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Der Antragsteller beantragt,
Die aufschiebende Wirkung der vom Antragsteller geführten Klage (M 7 K 25.9303) gegen Bescheide des Landratsamts vom 15.12.2025 über die Aufhebung der Schonzeiten für Rotwild, Gamswild und Rehwild in den Jagdjahren 2025/26, 2026/27 und 2027/28 in den Sanierungsgebieten Vorderstaufen (BGL 15), Antoniberg (BGL 28) und Weißwand (BGL 23), wird wiederhergestellt.
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Der Antragsgegner beantragt,
Der Antrag wird abgelehnt.
11
Zur Begründung wurde mit Schriftsatz der Regierung von Oberbayern – Prozessvertretung – vom 16. März 2026 im Wesentlichen ausgeführt, aus den dem Antrag beigefügten Dokumentationsblättern ergebe sich eine lokale Einschätzung, welche die Erforderlichkeit der Schonzeitaufhebung im Hinblick auf die Vermeidung übermäßiger Wildschäden und auf landeskulturelle Gesichtspunkte rechtfertige. Es sei berücksichtigt worden, dem Wild ausreichend große Rückzugsräume zu gewähren, da lediglich in den drei streitgegenständlichen Gebieten die Schonzeit aufgehoben worden sei. Es sei das Ziel der Schonzeitaufhebung, in ausgewählten Sanierungsgebieten das Wild durch Vergrämungsabschüsse in andere, nicht so empfindliche Bereiche des Walds zu vergrämen und nicht den Bestand zur reduzieren. Durch die Selbstverpflichtung der Beigeladenen zur vorbildlichen Jagdausübung sei nicht mit negativen Auswirkungen auf angrenzende Schutzgebiete zu rechnen. Dies sei auch durch die untere Naturschutzbehörde anerkannt worden. Bei den SZAG „Weißwand“ und „Vorderstaufen“ handele es sich nicht um faktische Vogelschutzgebiete, bei denen die Schonzeitaufhebung gegen das Beeinträchtigungs- und Störungsverbot des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der RL 2009/147/EG vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie – VRL) verstoßen könnte. Aus den Regelungen der Vogelschutzrichtlinie folge nicht, dass sämtliche Landschaftsräume unter Schutz gestellt werden müssten, in denen vom Aussterben oder sonst bedrohte Vogelarten vorkämen. Vielmehr hätten die Mitgliedstaaten die Gebiete auszuwählen, die im Verhältnis zu anderen Landschaftsteilen am besten die Gewähr für die Verwirklichung der Richtlinienziele böten. Dabei verfügten sie bei der Bestimmung der geeignetsten Gebiete über einen fachlichen Beurteilungsspielraum, welcher insbesondere die fachliche Bewertung der ornithologischen Eignung einzelner Gebiete sowie deren Einordnung in ein übergeordnetes Schutzgebietssystem betreffe. Die gerichtliche Kontrolle der mitgliedstaatlichen Gebietsauswahl sei dementsprechend begrenzt. Die gerichtliche Anerkennung eines faktischen Vogelschutzgebiets nach (wie hier) Abschluss des mitgliedstaatlichen Auswahl- und Meldeverfahrens komme nur noch ausnahmsweise in Betracht, wenn nachgewiesen werde, dass die Nichtaufnahme eines bestimmten Gebiets in die gemeldeten Vogelschutzgebiete auf sachwidrigen Erwägungen beruhe. Fehle es an entsprechenden Anhaltspunkten, sei die fachliche Entscheidung des Mitgliedstaats hinzunehmen. Seit 2006 würden die Vogelschutzgebiete in Bayern als Teil der Natura 2000-Gebiete gesetzlich normiert und ein kohärentes Schutzgebietsnetz gespannt. Die SZAG „Weißwand“ und „Vorderstaufen“ seien nicht Bestandteil der förmlich ausgewiesenen Schutzgebietskulisse nach der Bayerischen Natura 2000-Verordnung. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass diese Nichtberücksichtigung auf sachwidrigen Erwägungen beruhen könnte, seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Es seien zum Schutz des Uhus allein in Oberbayern zahlreiche Vogelschutzgebiete förmlich ausgewiesen worden. Auch seien in vergleichbarer Weise zahlreiche Gebiete zum Schutz des Auerhuhns und des Birkhuhns ausgewiesen worden (vgl. Anlage 2 zur BayNat2000V). Vor diesem Hintergrund sei bereits nicht ersichtlich, dass hinsichtlich der genannten Arten eine Schutzlücke innerhalb des bestehenden Schutzgebietsnetzes bestünde. Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 1 BNatSchG wäre zu keinem Zeitpunkt erforderlich gewesen. Vor dem Hintergrund, dass sich entsprechende Schutzgebiete in räumlicher Nähe befänden, sei von der unteren Naturschutzbehörde geprüft worden, ob Beeinträchtigungen von außen in die Schutzgebiete hineinwirken könnten. Dies sei verneint worden. Daher dränge sich erst recht nicht auf, dass eine formalisierte Verträglichkeitsprüfung erforderlich gewesen wäre. Der Antragsteller bleibe auch jegliche substantiierte Darlegung schuldig, weshalb die naturschutzfachlichen Feststellungen der zuständigen Fachbehörde unzutreffend sein sollten. Den Anforderungen von Art. 14 FFH-Richtlinie werde bereits durch die bestehenden jagdrechtlichen Regelungen Rechnung getragen. Die Schonzeitaufhebung erfolge innerhalb des gesetzlichen Systems der Abschussplanung. Für Gamswild als in Anhang V der FFH-Richtlinie aufgeführte Art hätten der Bundes- und der Landesgesetzgeber mit § 21 BJagdG in Verbindung mit Art. 32 BayJG ein verbindliches Instrument geschaffen, das die Nutzung dieser Art steuere und begrenze. Die Abschussplanung stelle insoweit eine Maßnahme im Sinne des Art. 14 FFH-Richtlinie dar. Der Unionsgesetzgeber verlange dabei nicht, dass im Zusammenhang mit jeder einzelnen jagdrechtlichen Maßnahme – wie hier der Aufhebung der Schonzeit – eine gesonderte, detaillierte Prüfung des Erhaltungszustands der Art vorgenommen werde. Entscheidend sei, dass bei der Bejagung der Art unter Berücksichtigung aller bestehenden Regelungen und Beschränkungen im Ergebnis keine Gefährdung dieses Erhaltungszustands eintrete. Nach der Rechtsprechung des EuGH genüge ein wirksames Monitoring im Sinne des Art. 11 FFH-Richtlinie. Eine flächendeckende Ermittlung zu jedem einzelnen lokalen Vorkommen der Gams habe hier nicht durchgeführt werden müssen. Mit der Schonzeitaufhebung sei keine Erhöhung der Abschusszahlen verbunden. Die zulässigen Abschusszahlen ergäben sich aus den Abschussplänen. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustands aufgrund der Schonzeitaufhebung könne somit ausgeschlossen werden. Erhebliche Störungen im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG würden hier durch die bestehenden Jagdausübungsbestimmungen verhindert. Diese enthielten umfassende zeitliche, räumliche und methodische Beschränkungen der Jagd. Sie beruhten auf einem naturschutzfachlichen Gutachten des Ingenieurbüros für Landschaftspflege „Büro am Berg – Wildtierökologie“, das störungssensible Zeiträume für die gesetzlich geschützten Arten (Auer- und Birkhuhn, Steinadler, Uhu, Wanderfalke) identifiziere und darauf aufbauend konkrete Maßnahmen zur Störungsminimierung empfehle, etwa Jagdbeschränkungen, Schutzradien um Horste und den Ausschluss bestimmter Jagdformen. Auch die Stellungnahmen der unteren Naturschutzbehörde begründeten keine Zweifel an der Eignung der Regelungen. Ihre Forderungen gingen teilweise lediglich als zusätzliche, nicht zwingend erforderliche Verschärfungen über die bestehenden Bestimmungen hinaus, ohne deren grundsätzliche naturschutzfachliche Geeignetheit zur Verhinderung des Störungsverbots in Frage zu stellen. Bereits aufgrund der Tatsache, dass die Bayerischen Staatsforsten die Jagden verantworteten, könne eine erhebliche Störung der gesetzlich geschützten Arten im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG vermieden werden. Zudem böten die Jagdausübungsbestimmungen in Verbindung mit den unmittelbar geltenden gesetzlichen Vorgaben eine ausreichende Gewähr dafür, dass es infolge der Schonzeitaufhebung nicht zu erheblichen Störungen komme. Ein zu erheblichen artenschutzrechtlichen Störungen führendes Vorgehen stünde in offenem Widerspruch zu den gesetzlichen Verpflichtungen der Beigeladenen zu einer vorbildlichen Jagdausübung. Zudem gälten die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote einschließlich des Störungsverbots unmittelbar und verpflichteten den Jagdausübungsberechtigten dazu, sich auch während einer Schonzeitaufhebung so zu verhalten, dass geschützte Arten nicht erheblich gestört würden, ohne dass es einer zusätzlichen Konkretisierung durch Auflagen oder durch freiwillige Selbstverpflichtungen bedürfe. Bereits das Naturschutzrecht stelle hinreichende Rechtsgrundlagen zur Verfügung, um die Einhaltung dieser Pflichten durchzusetzen und Verstöße zu sanktionieren (vgl. etwa § 3 Abs. 2 BNatSchG). Die untere Jagdbehörde habe also zu Recht zum Ergebnis gelangen dürfen, dass eine Festsetzung von Nebenbestimmungen nicht erforderlich gewesen sei, um eine Erfüllung des Störungsverbotes durch die Schonzeitaufhebung zu vermeiden. Der Antragsgegner habe sich im Rahmen der Antragsprüfung in allen drei Gebieten auch mit den dort vorliegenden örtlichen Gegebenheiten auseinandergesetzt und die Auswirkungen auf die Umwelt abgewogen. In jedem der SZAG befinde sich mindestens eine Schutzwaldfläche und Sanierungsfläche, die vor weiterem Schalenwildverbiss besonders zu schützen sei. Es sei jeweils auf die Objektschutzwirkung verwiesen worden. Das AELF habe ausführlich in seinen Stellungnahmen zu den einzelnen SZAG dargelegt, dass hier ein funktionstüchtiger Schutzwald nur aufgebaut bzw. erhalten werden könne, wenn in der Schonzeit eine Vergrämung des Wilds aus diesen Gebieten stattfinden könne. Dabei werde auf das aktuelle Forstliche Vegetationsgutachten abgestellt. Der Antragsgegner habe sich an die fachlich korrekten Ausführungen gehalten und diese entsprechend in der Interessensabwägung und der Ermessensausübung berücksichtigt. Von Seiten der Beigeladenen sei in den Antragsunterlagen dargelegt worden, dass die Zielsetzungen unter den zumeist widrigen Standortverhältnissen nur langfristig zu erreichen seien, wie die Erfahrung aus über drei Jahrzehnten Schutzwaldsanierung zeige. Oft bedürfe es hierzu mehrerer Jahrzehnte. Vor allem sei dies in dem SZAG „Weißwand“ der Fall. Dort hätten durch die langjährige Schutzwaldsanierung gute Erfolge erzielt werden können. Um diese nicht zu gefährden, müsse eine Vergrämung in der Schonzeit weiterhin möglich sein. Im SZAG „Vorderstaufen“ habe auf Grund von größeren Sturmschäden aus dem Jahr 2018 die Schutzwaldsanierung höchste Priorität. Die Schonzeitaufhebungen seien daher geeignet und auch erforderlich. Unter Berücksichtigung von Tauglichkeit und Wirtschaftlichkeit der alternativen Schutzmethoden und der besonderen ökologischen Wertigkeit des Schutzwalds sei keine von diesen eindeutig vorzugswürdig. Auch die Stellungnahme des Kreisjagdberaters gehe auf die Notwendigkeit der Schonzeitaufhebung ein. Die Begründung der Sofortvollzugsanordnung genüge den maßgeblichen Anforderungen. Das Landratsamt habe unter Eingehung auf die konkreten örtlichen Gegebenheiten der SZAG nachvollziehbar dargelegt, dass Abschüsse auch während der Schonzeiten von entscheidender Bedeutung für den Erhalt der Verjüngungs- und Ersatzpflanzen und damit für die Sicherung der Schutzwaldfunktion seien und die Folgen einer aufschiebenden Wirkung der Klage negative Auswirkungen auf die Jagdstrategie des Revierinhabers und damit einhergehend auf die dringend benötigte Verjüngung des Schutzwalds hätten. Auch im Rahmen einer allgemeinen Interessensabwägung sei der Antrag abzulehnen. In den drei SZAG komme der Funktion des Walds als Schutzwald eine extrem hohe Bedeutung zu, da hier ausschließlich der Objektschutz und damit der Schutz der Bevölkerung (Leib und Leben) im Vordergrund stehe. Demgegenüber seien keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Schalenwildbestände durch die Schonzeitaufhebungen erkennbar. Gleiches gelte für die Bestände der gesetzlich geschützten Arten.
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Die Bevollmächtigten des Antragstellers erwiderten mit Schriftsatz vom 23. März 2026. Dabei wurde weiter vertieft ausgeführt zu der Nichteinhaltung der Anforderungen, welche das EU-Recht, bestätigt durch den EuGH, an die Bejagung des Gamswilds als Anhang-V-Art stelle. Der Ansatz des Antragsgegners hinsichtlich der fehlenden Notwendigkeit von Nebenbestimmungen entgegen der klaren Forderung der unteren Naturschutzbehörde sei grundlegend verfehlt. Art. 18 BayWaldG, der die vorbildliche Waldbewirtschaftung verlange, erstrecke sich nicht auf die Beachtung naturschutzrechtlicher Vorschriften und Verbote. Es gebe im Habitatschutzrecht kein Sonderrecht für die unmittelbare oder mittelbare Staatsverwaltung, wonach bei dieser eine „Vermutung EUrechtskonformen Verhaltens“ greifen würde. Es sei durch rechtsverbindliche Vorschriften oder Einzelfallregelungen zu gewährleisten, dass bei der Jagdausübung dem Störungsverbot bezüglich besonders geschützter Tierarten nicht zuwidergehandelt werde. Der Verweis auf interne Bestimmungen der Beigeladenen ohne Rechtsnormqualität sei nicht geeignet. Im Hinblick auf die Geeignetheit des Instruments „Schonzeitaufhebung“ befasse sich der Antragsgegner nicht mit der konkreten Situation der streitgegenständlichen Flächen. Das Forstgutachten zeige gerade auf, dass die seit vielen Jahren praktizierte Schonzeitverkürzung hier nicht den gewünschten Erfolg gebracht habe.
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Mit Beschlüssen vom 13. Januar 2026 bzw. 2. März 2026 wurde die Bescheidsadressatin zu Klage- und Eilverfahren beigeladen. Sie hat sich in den Verfahren nicht geäußert.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in diesem und im Klageverfahren (M 7 K 25.9303) sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
15
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die mit Bescheiden des Landratsamts jeweils vom 15. Dezember 2025 verfügten Schonzeitverkürzungen bzw. Schonzeitaufhebungen für die SZAG „Vorderstaufen“, „Weißwand“ und „Antoniberg“ in Staatsjagdrevieren der Beigeladenen, betreffend die Jagdjahre 2025/2026 bis 2027/28, bleibt ohne Erfolg.
16
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
17
Der Antrag ist zulässig. Der Antragsteller, eine nach § 3 Abs. 1 UmwRG i.V.m. § 63 Abs. 2 BNatSchG im Freistaat Bayern anerkannte landesweit tätige Naturschutzvereinigung, ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 UmwRG antragsbefugt. Bei den streitgegenständlichen Schonzeitaufhebungen handelt es sich um Entscheidungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG (vgl. BayVGH, U.v. 16.9.2022 – 19 N 19.1368 – juris Rn. 187; nachgehend BVerwG, U.v. 7.11.2024 – 3 CN 2.23 – juris Rn. 22 f.; VG München, B.v. 15.5.2023 – M 7 SN 23.2208 – juris Rn. 14; B.v. 30.3.2022 – M 7 S 22.1686 – juris Rn. 20 f.; B.v. 30.3.2022 – M 7 S 22.1688 – juris Rn. 20 f.; B.v. 30.3.2022 – M 7 S 22.1695 – juris Rn. 18 f.; vgl. auch VG Regensburg, B.v. 14.4.2023 – RO 4 S 23.593 – juris Rn. 32; B.v. 13.4.2022 – RO 4 S 22.1162 – BayVBl. 2022, 563).
18
Der Antrag ist jedoch unbegründet, da die Anordnung der sofortigen Vollziehung der jeweiligen Nr. 1 der Bescheide vom 15. Dezember 2025 formell rechtmäßig ist und das (hier vorrangig) öffentliche Vollzugsinteresse das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner in der Hauptsache erhobenen Klage überwiegt.
19
Die behördlichen Sofortvollziehbarkeitsanordnungen sind formell rechtmäßig.
20
Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO (vgl. hier über § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO) das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Dem Erfordernis einer schriftlichen Begründung ist nicht bereits genügt, wenn überhaupt eine Begründung gegeben wird. Es bedarf vielmehr einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches bzw. überwiegendes Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen (hier des Dritten) am Bestehen der aufschiebenden Wirkung seiner Klage ausnahmsweise zurückzutreten hat (vgl. BVerwG, B.v. 18.9.2001 – 1 DB 26.01 – juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 12.1.2024 – 19 CS 23.1599 – juris Rn. 8). Ob die Begründung die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch inhaltlich trägt, bedarf im Rahmen des formellen Begründungserfordernisses nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO keiner Entscheidung.
21
Gemessen an diesen Maßgaben ist die Begründung des Sofortvollzugs in den streitgegenständlichen Bescheiden nicht zu beanstanden. Das Landratsamt führt darin nachvollziehbar und jeweils auf den Einzelfall bezogen aus, dass die aufschiebende Wirkung einer Klage negative Auswirkungen auf die Jagdstrategie der Beigeladenen und damit einhergehend auf die Verjüngungssituation des Schutzwalds hätte. Es sei zu befürchten, dass, soweit der Rechtsweg bis zur letzten Instanz in Anspruch genommen werde, Jahre vergingen und dadurch weitere Wildschäden entstünden. Weiterhin geht aus der Begründung für den Sofortvollzug hervor, dass eine Interessenabwägung erfolgt ist mit dem Ergebnis, dass das Gemeinwohlinteresse überwiege, da der Schutzwald in dem jeweiligen SZAG für den Hochwasser-, Boden- und Lawinenschutz und den damit verbundenen Objektschutz von wesentlicher Bedeutung sei (B 20 und Siedlung „Staufenbrücke“ bzw. B 305 bzw. St 2101 und B 305). Die von der Behörde vorgebrachte Begründung – an die keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen sind (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 55 m.w.N.) – genügt daher formell den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Begründung gibt zu erkennen, dass die anordnende Behörde die Anordnung des Sofortvollzugs im konkreten Fall für geboten erachtet. Sie macht kenntlich, dass sie sich bewusst ist, von einem rechtlichen Ausnahmefall Gebrauch zu machen (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 55). Demgegenüber verlangt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe auch materiell überzeugen, also inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen (vgl. OVG NW, B.v. 17.8.2018 – 8 B 548/18 – juris Rn. 10). Hier hat das Landratsamt klar dargelegt, weshalb es im konkreten Fall in Anbetracht der aufschiebenden Wirkung einer Klage die Anordnung des Sofortvollzugs zur Verhinderung negativer Auswirkungen für erforderlich gehalten hat. Dass die Erwägungen des Landratsamts auf alle vergleichbaren Fälle von Schonzeitaufhebungen zutreffen mögen – in all diesen Fällen besteht im Hinblick auf die zu erwartende Verfahrensdauer verwaltungsgerichtlicher Hauptsacheverfahren grundsätzlich ein Sofortvollzugsbedarf, da sich die Anordnung fortlaufend mit Zeitablauf erledigt und daher allein das Bestehen der aufschiebenden Wirkung zu einem völligen Rechtsverlust des Begünstigten führen kann –, steht der Rechtmäßigkeit der Anordnung nicht entgegen. Weder § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO noch eine andere Norm der Verwaltungsgerichtsordnung oder anderer Gesetze schließen dies aus (vgl. auch VG Minden, B.v. 8.10.2025 – 1 L 533/25.A – juris Rn. 27).
22
Der Antragsteller hat nach Abwägung seines eigenen Interesses an der Aussetzung der Vollziehung mit dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der verfügten Schonzeitaufhebungen keinen Anspruch auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner in der Hauptsache erhobenen Klage. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der streitgegenständlichen Schonzeitaufhebungen überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage.
23
Nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eines Dritten die aufschiebende Wirkung seiner Klage im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entscheidet das Gericht auf der Grundlage einer eigenen Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Suspensivinteressen. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann. Die im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache sind ein wesentliches, aber nicht das alleinige Indiz für und gegen den gestellten Antrag. Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein (weil er zulässig und begründet ist), so wird wohl nur die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Wird dagegen der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben (weil er unzulässig oder unbegründet ist), so ist dies ein starkes Indiz für die Ablehnung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Kann – wegen der besonderen Dringlichkeit oder der Komplexität der Rechtsfragen – keine Abschätzung über die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache im Sinne einer Evidenzkontrolle getroffen werden, sind allein die einander gegenüberstehenden Interessen zu gewichten (vgl. BayVGH, B.v. 28.3.2023 – 19 CS 23.101 – juris Rn. 42 m.w.N.).
24
Nach summarischer Prüfung ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens derzeit als offen zu bewerten. Anhaltspunkte für eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der behördlichen Entscheidung vermag das Gericht vorliegend nicht zu erkennen.
25
Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der in der jeweiligen Nr. 1 der Bescheide vom 15. Dezember 2025 verfügten Schonzeitaufhebungen auf der Grundlage von Art. 33 Abs. 5 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 BayJG, § 22 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 BJagdG dürften keine offensichtlich durchgreifenden Bedenken bestehen. Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 33 Abs. 5 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 BayJG erfüllt sein dürften.
26
Gemäß Art. 33 Abs. 5 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 BayJG, § 22 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 BJagdG kann die untere Jagdbehörde durch Einzelanordnung für bestimmte Gebiete oder für einzelne Jagdreviere aus besonderen Gründen, insbesondere aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung und Landeskultur, zur Beseitigung kranken und kümmernden Wildes, zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden, zu wissenschaftlichen Zwecken, Lehr- und Forschungszwecken, bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder der Wildhege die Schonzeiten aufheben.
27
Im Wesentlichen entsprechende Schonzeitaufhebungen waren bereits in der Vergangenheit mittels einer Verordnung der Regierung von Oberbayern erfolgt und in dieser Form Gegenstand obergerichtlicher und höchstrichterlicher Entscheidungen (vgl. insbesondere BayVGH, U.v. 16.9.2022 – 19 N 19.1368 – juris; nachgehend BVerwG, U.v. 7.11.2024 – 3 CN 2.23 – juris). Regelungsgegenstand waren dabei u.a. auch konkret die hier betroffenen Flächen – SZAG „Antoniberg“, „Vorderstaufen“ und „Weißwand“ (vgl. zuletzt unter § 2 Abs. 1 Nr. 1 – „Antoniberg“, „Vorderstaufen“, „Weißwand“ – i.V.m. Abs. 2 sowie Anlage – Karte – Blatt 5 der Verordnung über die Änderung der Jagdzeiten für Schalenwild in Sanierungsgebieten im Regierungsbezirk Oberbayern vom 13. Dezember 2024, Oberbayerisches Amtsblatt Nr. 30/2024, S. 384, gültig bis zur Aufhebung der Verordnung zum 24. April 2025, vgl. Oberbayerisches Amtsblatt Nr. 11/2025, S. 127, streitgegenständlich war in den o.g. gerichtlichen Verfahren die vorangegangene – insoweit inhaltsgleiche – Verordnung vom 22. Februar 2019, Oberbayerisches Amtsblatt Nr. 4/2019, S. 40 – im Folgenden: Verordnung). Das Bundesverwaltungsgericht hat dabei ausgeführt, dass die Voraussetzungen des besonderen Grundes gemäß § 33 Abs. 3 Nr. 1 BayJG nach den im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs getroffenen tatsächlichen Feststellungen erfüllt waren. Jedes Verordnungsteilgebiet habe Schutzwald nach Art. 10 Abs. 1 BayWaldG enthalten. Auch habe sich in jedem Teilgebiet mindestens eine Schutzwaldfläche befunden, die vor weiterem Schalenwildverbiss besonders zu schützen gewesen sei. Nur intakte, nicht verlichtete Gebirgswälder könnten die Schutzwaldfunktionen (im Wesentlichen Bindung von Niederschlagswasser, Sicherung der Bodenstabilität mit ihrer Verwurzelung und Verhinderung von Gleitschnee bzw. Lawinen) ausreichend erfüllen. Es bedürfe eines artenreichen Mischwalds sowie eines möglichst dichten und stufigen Waldaufbaus. Voraussetzung hierfür sei eine laufende Verjüngung der Bewaldung. In 89 der 91 Verordnungsteilgebiete habe mindestens eine Sanierungsfläche gelegen. Die Schutzwaldflächen in den beiden übrigen Teilgebieten seien besonders schutzbedürftig gewesen, weil ihnen eine große Schutzbedeutung zugekommen sei und bei ihrer Nichtaufnahme in die Verordnungskulisse in Kürze Sanierungsflächen hätten ausgewiesen werden müssen. Die in Bezug auf die gemäß § 137 Abs. 2 VwGO verbindlichen Feststellungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vorgebrachten Revisionsgründe waren sämtlich als unbegründet befunden worden. Beanstandet wurde die Verletzung von § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG, Art. 6 Abs. 3 FFH-RL durch die Annahme des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, die durch die angegriffene Verordnung erlaubte Bejagung habe ohne FFH-Verträglichkeitsprüfung zugelassen werden dürfen, weil sie eine Erhaltungsmaßnahme für die betroffenen Natura 2000-Gebiete darstelle (vgl. BVerwG, U.v. 7.11.2024 – 3 CN 2.23 – juris Rn. 34 ff).
28
Nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs waren in Bezug auf die Verordnung die Tatbestandsvoraussetzungen gegeben, da besondere Gründe im Sinne des Art. 33 Abs. 3 Nr. 1 BayJG für die Aufhebung der Schonzeit in den Verordnungsteilgebieten vorlagen (vgl. BayVGH, U.v. 16.9.2022 – 19 N 19.1358 – juris Rn. 244 ff.).
29
Der Schutz von besonders schutzbedürftigen Schutzwaldflächen (vor weiterem Schalenwildverbiss) rechtfertigt als selbständiger besonderer Grund i.S.d. Art. 33 Abs. 3 Nr. 1 BayJG die Schonzeitverkürzung für das Schalenwild. Schutzwald ist Wald in den Hoch- und Kammlagen der Alpen und der Mittelgebirge (Art. 10 Abs. 1 Nr. 1 BayWaldG), auf Standorten, die zur Verkarstung neigen oder stark erosionsgefährdet sind (Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 BayWaldG) oder der dazu dient, Lawinen, Felsstürzen, Steinschlägen, Erdabrutschungen, Hochwassern, Überflutungen, Bodenverwehungen oder ähnlichen Gefahren vorzubeugen oder die Flussufer zu erhalten (Art. 10 Abs. 1 Nr. 3 BayWaldG). Schutzwald soll in erster Linie die Menschen und Infrastruktureinrichtungen in den Alpen vor den Naturgefahren des Gebirges schützen. Gleichzeitig soll er auch seinen eigenen Standort sichern. Die Schutzwirkung reicht über den unmittelbaren Objektschutz weit hinaus, den der Wald Siedlungen oder Verkehrswegen beispielsweise vor Steinschlag (durch stammzahlreiche Wälder mit dicken Bäumen und dichtem Unterholz aus jungen Bäumen und Sträuchern) oder Lawinen bietet (durch einen die Schneedecke lokal zusammenpressenden und stabilisierenden Wald mit einem hohen Anteil an Fichten und Tannen – weil deren Nadeln einen beträchtlichen Teil des frisch gefallenen Schnees in den Baumkronen festhalten, wo dieser verdunstet oder verzögert und schubweise zu Boden fällt –, wodurch es im Waldbereich zu Windruhe und damit seltener zu labilen und gleichförmigen Schneeansammlungen kommt). Intakte Schutzwälder besitzen auch eine nicht zu unterschätzende Bedeutung für den vorbeugenden Hochwasserschutz entlang der Alpenflüsse. Der intensiv durchwurzelte Waldboden vermag große Niederschlagsmengen zu speichern und den Oberflächenabfluss zu verhindern (Hangrutschungen, Muren und andere Erosionsvorgänge werden durch die den Boden stabilisierende intensive und tiefe Durchwurzelung im Wald ebenfalls verhindert oder zumindest gedämpft, wobei Mischwälder mit einem hohen Tannen- und Laubbaumanteil diese Bodenschutzfunktion besonders gut erfüllen können). Durch diese indirekte Schutzwirkung im Einzugsbereich der Bäche und Flüsse kommt es zu einem verzögerten Abfluss und zu einer merklichen Verminderung der Hochwasserspitzen (Bäume fangen in ihren Kronen die Niederschläge auf, teilweise verdunsten sie dort und gelangen erst gar nicht auf den Boden; das Niederschlagswasser sickert in den lockeren, gut durchwurzelten Waldboden ein, wird dort gespeichert und fließt zeitlich verzögert ab; Schnee taut im Wald langsamer ab, sodass das Schmelzwasser später in den Bächen ankommt) – ein Effekt, der mit vermehrten Starkregenereignissen im Zuge des Klimawandels künftig noch (mehr) an Bedeutung gewinnen wird (vgl. BayVGH, U.v. 16.9.2022 – 19 N 19.1358 – juris Rn. 246 f.).
30
Der besondere Grund des „Schutzes von besonders schutzbedürftigen Schutzwaldflächen“ gemäß Art. 33 Abs. 3 Nr. 1 BayJG wurde angenommen, weil sich mindestens eine Sanierungsfläche in Verordnungsteilgebieten befand oder sich in den Verordnungsteilgebieten mindestens eine Schutzwaldfläche befand, die vor weiterem Schalenwildverbiss besonders geschützt werden musste (vgl. BayVGH, U.v. 16.9.2022 – 19 N 19.1358 – juris Rn. 264 ff.). Der mit der Verordnung angestrebte Schutz von besonders schutzbedürftigen Schutzwaldflächen (vor weiterem Schalenwildverbiss) stellte darüber hinaus einen besonderen Grund der Landeskultur i.S.d. Art. 33 Abs. 3 Nr. 1 BayJG dar (vgl. BayVGH, U.v. 16.9.2022 – 19 N 19.1358 – juris Rn. 267 ff.).
31
Diese Auffassung wurde auch in dem nachgehenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht beanstandet, ein Verstoß gegen Bundesrecht wurde nicht festgestellt (vgl. BVerwG, U.v. 7.11.2024 – 3 CN 2.23 – juris Rn. 30 ff.). Die Rechtsauffassung und die tatsächlichen Feststellungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur Tatbestandserfüllung der maßgeblichen Rechtsgrundlage können daher weiterhin als maßgeblich herangezogen werden. Der Schutz von besonders schutzbedürftigen Schutzwaldflächen vor weiterem Schalenwildverbiss wird als ein selbständiger besonderer Grund im Sinne des Art. 33 Abs. 3 Nr. 1 BayJG gesehen, auf den die Schonzeitaufhebung für das Schalenwild gestützt werden kann (vgl. BayVGH, U.v. 16.9.2022 – 19 N 19.1358 – juris Rn. 245 ff.; BVerwG, U.v. 7.11.2024 – 3 CN 2.23 – juris Rn. 32).
32
Daneben sah der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Erlass der Schonzeitaufhebungsverordnung auch angesichts der besonderen Bedingungen, denen die besonders schutzbedürftigen Schutzwaldflächen in den Verordnungsteilgebieten ausgesetzt waren, als zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden im Sinne des Art. 33 Abs. 3 Nr. 1 BayJG erforderlich an. Zwar sei grundsätzlich von einem übermäßigen Wildschaden erst auszugehen, wenn er das übliche Maß von durch Wild verursachten Schäden erheblich und in einem Umfang übersteige, dessen Hinnahme dem Geschädigten nicht mehr zuzumuten sei. Dieser Ansatz sei der Erkenntnis geschuldet, dass in Anbetracht der Ernährungsgewohnheiten von Wildtieren der Verbiss von Pflanzen zum Naturkreislauf gehöre und in einem gewissen Umfang der Waldregeneration nicht schade. Ein Fall der Vermeidung übermäßiger Wildschäden sei jedoch ernsthaft in Betracht zu ziehen, wenn ohne die Ausweitung der Jagdzeiten die Naturverjüngung wegen des Wildverbisses unterbleibe und der Erhalt der Schutzwaldflächen im bayerischen Alpenraum nicht mehr zu gewährleisten sei. Es liege auf der Hand, dass die Umstände des Einzelfalls in die Auslegung des Begriffs der übermäßigen Wildschäden im Sinne des Art. 33 Abs. 3 Nr. 1 BayJG einzubeziehen seien und dass der Eintritt von (weiteren) Schäden am Schutzwald nicht abgewartet werden müsse. Es wäre verfehlt, die Frage des Übermaßes von Wildschäden unabhängig von den naturräumlichen Gegebenheiten ihres Auftretens und der Bedeutung der betroffenen Güter nach einem einheitlichen (landesweiten) Maßstab zu beurteilen. Im Bergwald, dem als Schutzwald besondere Gemeinwohlaufgaben zukämen, werde die Grenze zum übermäßigen, nicht mehr zumutbaren Wildschaden wesentlich früher erreicht sein als im Flachland. Angesichts der aus klimatischen und standortspezifischen Gründen erschwerten Wachstumsbedingungen für Jungbäume könne die Waldverjüngung hier – je nach Waldzustand – manchmal nur durch künstliche Anpflanzungen herbeigeführt werden und oft nur durch weitestgehende Unterbindung von Verbiss. Wenn eine erosionshindernde Bewaldung nicht vorhanden sei, müssten zusätzlich Verbauungen errichtet werden. Verbiss auf den Schutzwaldstandorten könne nicht wie im Flachland von den Pflanzen durch Ersatztriebe kompensiert werden. In vielen Fällen führe Verbiss zum Absterben der Pflanzen oder zu dauerhaftem Kümmern. Schutzwald werde schon bei Verbissraten dauerhaft geschädigt, die im Flachland noch hingenommen werden könnten (vgl. BayVGH, U.v. 16.9.2022 – 19 N 19.1358 – juris Rn. 270 ff.).
33
Es ist nicht ersichtlich, dass sich abweichend von den tatsächlichen Feststellungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs durchgreifende Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen ergeben hätten, sodass die hier konkreten Umstände anders zu beurteilen wären. In den SZAG befinden sich jeweils (mindestens eine) Sanierungsfläche(n), die besonders vor Verbiss geschützt werden müssen, wie die Beigeladene in ihren Anträgen vom 17. April 2025 schlüssig dargelegt hat. Die Schonzeitaufhebung trägt dazu bei, übermäßige Wildschäden zu vermeiden, indem die Flächen durch letale Vergrämung möglichst vom Schalenwild freigehalten werden, was eine durch Verbiss weitestgehend ungestörte Entwicklung der Verjüngung zum Ziel hat. Ausweislich der forstfachlichen Stellungnahmen des AELF vom 24. bzw. 25. November 2025, welche auch auf die Darstellungen in den einschlägigen aktuellen Forstlichen Gutachten und Revierweisen Aussagen eingehen, dienen die Maßnahmen unmittelbar dem Erhalt und der Wiederherstellung der Schutzfunktionen gemäß Art. 10 Abs. 1 BayWaldG. Sie werden aus forstfachlicher Sicht für zwingend erforderlich, geeignet und angemessen gehalten, um die Schutzfunktionen des Walds wiederherzustellen und die forstlichen Ziele der Schutzwaldsanierung zu sichern. Das beantragte SZAG „Vorderstaufen“ umfasst die südöstlichen Bereiche des Sanierungsgebiets „BGL 15 Vorderstaufen“, die vollständig mit vordinglichen Sanierungsflächen belegt sind. Die Flächen übernehmen zentrale Schutzfunktionen u.a. für die angrenzende Siedlungsstruktur sowie die vielbefahrene Bundesstraße B 20. Das Gebiet weist aufgrund von Sturmwurf, Überalterung und starkem Wildverbiss deutliche Defizite in der Waldverjüngung auf. Die jüngeren Maßnahmen zur Schutzwaldsanierung, insbesondere Pflanzungen und Verbauung, konnten erste Verbesserungen bewirken. Die anhaltende Verbissproblematik, auch im unmittelbaren Umfeld, gefährdet jedoch die angestrebte Stabilisierung. Eine gezielte Reduktion der Wilddichte ist daher nach Auffassung des AELF notwendig, um die waldbaulichen Ziele zu erreichen und die Investitionen abzusichern. Das beantragte SZAG „Weißwand“ umfasst nahezu das gesamte Sanierungsgebiet „BGL 23 Weißwand“, das aufgrund seiner unmittelbaren Schutzfunktion für die Bundesstraße B 20 und der Einordnung mit Priorität 1 von zentraler Bedeutung ist. Die nachgewiesenen Verbissschäden gefährden insbesondere standortgerechte Mischbaumarten wie Tanne, Kiefer, Bergahorn und Mehlbeere, welche essenziell für die Entwicklung eines stabilen Schutzwalds sind. Angesichts der topografischen und standörtlichen Herausforderungen sowie der bereits getätigten Investitionen in Pflanzungen und Verbauungselemente (über 4,1 Mio. Euro) ist eine konsequente Sicherung der waldbaulichen Maßnahmen zwingend erforderlich. Die letale Vergrämung als Mittel der Wildstandsregulation hat sich nach Auffassung des AELF in der Vergangenheit bewährt und ist weiterhin notwendig, um die Regenerationsfähigkeit und Schutzfunktion des Walds zu erhalten. Das beantragte SZAG „Antoniberg“ umfasst zentrale Teile des Sanierungsgebiets „BGL 28 Antoniberg“. Diese Flächen sind in der Schutzwaldkonzeption mit hoher Priorität bewertet und erfüllen bedeutende Schutzfunktionen, u.a. zur Stabilisierung von Lawinenhängen sowie zur Sicherung der B 305. Die betroffenen Waldbestände sind teils überaltert und verlichtet und sie zeigen eine negative Entwicklungsdynamik mit unzureichender Naturverjüngung. In der Vergangenheit dokumentierte Waldbrände und aktuelle Wildschäden verschärfen die Situation zusätzlich. Die Schutzwaldsanierungsmaßnahmen – u.a. mit über 145.000 gepflanzten Bäumen und 500 Verbauungselementen – verdeutlichen den Handlungsbedarf. Die Verjüngungserfolge konnten bislang durch gezielte jagdliche Maßnahmen stabilisiert werden. Um die nachhaltige Wirkung dieser Investitionen abzusichern, ist eine weitere gezielte Wildstandsregulierung erforderlich. Die Fortführung der Schonzeitverkürzung ist nach Auffassung des AELF daher ein hierfür geeignetes, notwendiges und angemessenes Mittel.
34
Auf der Grundlage dieser aktuellen forstfachlichen Bewertung dürfte daher hier auch von einem übermäßigen Wildschaden im Sinne von Art. 33 Abs. 3 Nr. 1 BayJG auszugehen sein. Angesichts der besonderen Bedingungen, denen die besonders schutzbedürftigen Schutzwaldflächen in den (damaligen) Verordnungsteilgebieten ausgesetzt waren, sind (der diesbezüglichen Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs folgend) dabei keine hohen Anforderungen zu stellen. Zur Verbisssituation wird in dem Forstlichen Gutachten 2024 (Staatswald-Forstrevier „Bad Reichenhall“) sowie insbesondere ortsbezogen in den ergänzenden Revierweisen Aussagen ausgeführt, wie in den Stellungnahmen des AELF im Einzelnen dargestellt. Die Verbisssituation durch Schalenwild wird mit der Bewertung „zu hoch“ eingestuft. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Forstlichen Gutachten eine objektive und hinreichend umfassende Ermittlung der Schadenssituation bieten (vgl. BayVGH, U.v. 19.5.1998 – 19 B 95.3738 – juris Rn. 96; U.v. 30.4.1992 – 19 B 91.1220 – juris Rn. 56). Das System, die Methodik und die Durchführung der Forstlichen Gutachten sind nicht zu beanstanden (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2018 – 19 ZB 17.1602 – juris Rn. 29 ff.; B.v. 29.6.2023 – 19 ZB 19.2109 – juris Rn. 95 ff., vgl. auch Rn. 74 ff.). Seit dem Jahr 2012 werden die Hegegemeinschaftsgutachten durch Revierweise Aussagen zur aktuellen Verjüngungs- und Verbisssituation im Jagdrevier ergänzt. Diese werden für die Jagdreviere in den „roten“ Hegegemeinschaften erstellt, in denen im vorangegangenen Hegegemeinschaftsgutachten die Verbissbelastung als „zu hoch“ oder „deutlich zu hoch“ bewertet worden ist (vgl. im Einzelnen hierzu auch – den Beteiligten bekannt – VG München, B.v. 3.11.2025 – M 7 SN 25.5925 – Rn. 40).
35
Das Instrument „Schonzeitaufhebung“ ist sowohl grundsätzlich als auch in den streitgegenständlichen Fällen geeignet, die mit der Anwendung des Instruments gewünschten Vergrämungseffekte zu bewirken und damit auch die Verjüngungssituation auf den jeweiligen Flächen zu erhalten und zu verbessern. Dies betrifft nicht nur die Sanierungsflächen selbst, sondern auch flächenübergreifend die Sanierungsgebiete mit schutzbedürftigen Schutzwaldflächen (vgl. zum Begriff des Sanierungsgebiets Nr. 5.1 der Anweisung zur Schutzwaldsanierungsplanung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Stand: 30.7.2024; vgl. auch BayVGH, U.v. 16.9.2022 – 19 N 19.1358 – juris Rn. 227).
36
Die von der Beigeladenen verfolgte Strategie der letalen Vergrämung verfolgt das Ziel, das Schalenwild durch konzentrierte und punktuelle Bejagung von den Sanierungsflächen fernzuhalten. Mit der Jagdstrategie der letalen Vergrämung soll auf das durch Instinkte gesteuerte Flucht- und Meidungsverhalten der Wildtiere gezielt Einfluss genommen werden. Eine vollständige Verdrängung des Schalenwildes aus kleinen Räumen ist durch jagdliche Methoden nicht möglich und wird auch nicht angestrebt. Ziel ist ein ganzjährig möglichst niedriger Schalenwildbestand in den (früheren) Verordnungsteilgebieten (nunmehr hier SZAG). Auf diese Weise soll der Verbiss sowohl der natürlichen als auch der von der Forstverwaltung eingebrachten künstlichen Bergwaldverjüngung durch Schalenwild verhindert und dadurch ein gesunder und funktionsfähiger Schutzwald gewährleistet werden. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs besteht kein Anlass, die Geeignetheit der von der Beigeladenen verfolgten Jagdstrategie der Vergrämung grundsätzlich in Zweifel zu ziehen. Es ist nicht zu erkennen, dass diese objektiv untauglich oder schlechthin ungeeignet wäre (vgl. BayVGH, U.v. 16.9.2022 – 19 N 19.1368 – juris 366 f.). Die von der Forstverwaltung verfolgten Sanierungsziele können ohne Beeinträchtigungen vielfach wegen der Verbissschäden durch Schalenwild nicht erreicht werden. Es wird sogar vertreten, dass der Verbiss das gravierendste Hindernis für die Schutzwaldsanierung sei. Ein hoher Verbissdruck führt zum Verschwinden der Krautschicht, zum weitgehenden Ausfall der besonders verbissgefährdeten Baumarten, zur Entmischung des Walds, zum Biodiversitätsverlust, zur Überalterung des Walds und schlimmstenfalls zu seinem Untergang (auch durch Erosion), der jedenfalls längerfristig den Verlust der Bodendecke nach sich zieht. Dies bedeutet eine Beeinträchtigung der biologischen Vielfalt, der Wasser und Klima regulierenden Wirkung, der Kohlenstoffspeicherung, der Reinigung von Luft und Süßwasser sowie des Schutzes vor Naturkatastrophen und – im Falle des Totalverlusts – den vollständigen Wegfall dieser positiven Effekte des Lebensraumes Wald im fraglichen Bereich. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hielt es weiter für nachvollziehbar und überzeugend, dass sich der Verbiss reduziert, wenn sich weniger Wild als üblich in den Verordnungsteilgebieten aufhält. Die angestrebte Aufenthaltsmeidung entspricht dabei dem natürlichen Fluchtverhalten von Wildtieren im Fall von Störungen einschließlich Abschüssen von Artgenossen. Dass die Schonzeitaufhebung geeignet ist, zur Schutzwaldsanierung in erheblichem Maße beizutragen, zeigte sich in der Entlassung von Flächen aus der letzten Verordnungskulisse im Vergleich zu den früheren Verordnungen (im Vergleich zur Vorgängerverordnung hatte die Gesamtfläche in den Verordnungsgebieten um 3.815 ha bzw. 13% abgenommen). In zahlreichen Sanierungsgebieten hatte sich die Verbisssituation deutlich verbessert, sodass die Waldverjüngung weitgehend ungestört aufwachsen und zu gegebener Zeit die Schutzfunktionen übernehmen konnte. Der Umstand, dass die Gebiete lange Zeit in der Verordnungskulisse verbleiben mussten, wurde daraus resultierend gesehen, dass die Schutzwaldsanierung insbesondere aufgrund der topografischen Gegebenheiten eben erhebliche Zeit in Anspruch nimmt (es ist lediglich ein jährliches Wachstum der Bäumchen von 10-15 cm zu erwarten). Folglich handelt es sich bei der Schonzeitaufhebung um eine Maßnahme, die geeignet ist, um den Verbiss in besonders schutzbedürftigen Schutzwaldflächen zu reduzieren und damit einer bereits vorhandenen Beeinträchtigung der Schutzfunktion des Bergwalds gegenzusteuern oder einer sich abzeichnenden künftigen Gefährdung der Schutzfunktion vorzubeugen (vgl. BayVGH, U.v. 16.9.2022 – 19 N 19.1368 – juris Rn. 369 ff.).
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Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass die Anwendung des Instruments „Schonzeitaufhebung“ demgegenüber im konkreten Fall nicht geeignet wäre, die mit der Anwendung des Instruments gewünschten Vergrämungseffekte zu bewirken und damit auch die Verjüngungssituation auf den jeweiligen Flächen zu erhalten oder zu verbessern, sind nicht ersichtlich. Selbst der Kreisjagdberater führt in seiner Stellungnahme zu den hier betroffenen SZAG im Einzelnen aus, dass eine ganzjährige Bejagung das Erreichen der Sanierungsziele begünstige. Das SZAG „Vorderstaufen“ stelle eine der bedeutendsten Schutzwaldsanierungen mit Objektschutzcharakter dar. Dabei handele es sich um einen Wintereinstand von Gamswild, aber auch zunehmend von Rot- und Rehwild. Soweit der Antragsteller aus der im Forstlichen Gutachten 2024 oder den ergänzenden Revierweisen Aussagen getroffenen Feststellung, wonach sich die Verbisssituation im Vergleich zum Forstlichen Gutachten 2021 verschlechtert habe, allgemein schlussfolgern möchte, dass damit der „Misserfolg der zeitlich ausgedehnten Jagd belegt“ sei, vermag dies nicht zu überzeugen. So ergibt sich hieraus schon keine konkrete (Einzel-) Aussage über die hier im Einzelnen betroffenen Flächen bzw. Sanierungsflächen der SZAG. Nur weil die Maßnahme selbst allein nicht geeignet sein mag, zum jetzigen Zeitpunkt (schon) einen durchgreifenden bzw. abschließenden Erfolg herbeigeführt zu haben, kann ihr nicht bereits nur aufgrund dessen die Geeignetheit abgesprochen werden. Dass die Schonzeitaufhebung geeignet ist, zur Schutzwaldsanierung in erheblichem Maße beizutragen, hat sich – wie ausgeführt – auch in der Entlassung von Flächen aus der Verordnungskulisse im Vergleich zu den früheren Verordnungen gezeigt (vgl. BayVGH, U.v. 16.9.2022 – 19 N 19.1368 – juris Rn. 371). Dort war von Seiten der Beigeladenen dargelegt worden, dass die Zielsetzungen unter den zumeist widrigen – wie hier – Standortverhältnissen nur sehr langfristig zu erreichen seien, wie die Erfahrung aus über drei Jahrzehnten Schutzwaldsanierung zeige – vielfach bedürfe es hierzu mehrerer Jahrzehnte (vgl. BayVGH, U.v. 16.9.2022 – 19 N 19.1368 – juris Rn. 11). Aber auch im konkreten Fall betont das AELF in seinen Stellungnahmen, dass ein angepasstes Wildtiermanagement zur Sicherung einer standortgerechten stabilen Verjüngung (weiterhin) notwendig sei. Die in der Vergangenheit geltenden und engagiert genutzten Verordnungen zur Aufhebung/Verkürzung der Schonzeit hätten es möglich gemacht, die Entwicklung von Pflanzenzahlen, Baumartenzusammensetzung, Wachstum und auch der Wildschäden positiv im Sinne des Sanierungsziels zu beeinflussen. Schlüsselelement sei hierbei die letale Vergrämung, die über gezielte Erlegungen die Raumnutzung der Schalenwildarten beeinflusse. Die letale Vergrämung als Mittel der Wildstandsregulierung habe sich in der Vergangenheit bewährt und sei weiterhin notwendig, um die Regernationsfähigkeit und Schutzfunktion des Walds zu erhalten. Weiterhin wird im Einzelnen ausgeführt, dass aufgrund hohen Verbiss-Drucks in der Vergangenheit Naturverjüngung nur in Ansätzen vorhanden gewesen sei. Es habe erst in den letzten 10 bis 15 Jahren durch intensivierte Schalenwildbejagung eine deutliche Verbesserung erzielt werden können (vgl. AELF, Stellungnahme SZAG „Vorderstaufen“). Die Verjüngung habe sich durch die jagdliche Schwerpunktsetzung auch im Rahmen der Schonzeitaufhebung zuletzt gut entwickeln können. Gerade die wiederholten Waldbrände erforderten einen ausreichenden Anteil an Laubholz. Die jüngsten internen Fachgutachten offenbarten jedoch selektiven Verbissdruck insbesondere zulasten des Laubholzes. Eine Sicherung und weitere Etablierung dieser Baumarten sei unbedingt erforderlich (vgl. AELF, Stellungnahme SZAG „Antoniberg“). Weiterhin enthalten auch die von der Beigeladenen den Anträgen beigefügten Formblätter zur Beschreibung der SZAG konkrete Aussagen zu Evaluierung einschließlich Sanierungserfolgen, u.a. Reduzierung des Leittriebverbisses (SZAG „Weißwand), Verbiss gegenüber der Voraufnahme insgesamt zurückgegangen, Schonzeitaufhebung zeigt deutlich positive Wirkung bezüglich der Waldverjüngung (SZAG „Vorderstaufen“, „Antoniberg“). Weiterhin werden zu allen SZAG Aussagen der Fachstellen Schutzwaldmanagement zum festgestellten Sanierungserfolg mitgeteilt: Die jagdlichen Anstrengungen der letzten Jahrzehnte zeigten zunehmend positive Wirkung (SZAG „Antoniberg“), sehr erfolgreiches Projekt (SZAG „Weißwand“), Sanierungserfolg inzwischen verbessert (SZAG „Vorderstaufen“).
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Die Schonzeitaufhebungen dürften auch erforderlich sein. Erforderlich ist eine Maßnahme dann, wenn von den zur Erreichung des Zwecks gleich gut geeigneten Mitteln das mildeste, also die geschützte Rechtsposition am wenigsten beeinträchtigende Mittel gewählt wird. Zwar mag es mit der generellen flächenhaften Reduzierung des Wildbestands, der Einrichtung von Wintergattern, dem Flächenschutz durch Einzäunung, dem Einzelschutz durch Verstänkerungsmittel oder Verbissschutzmittel und der Vergrämung auf sonstige Weise (Ultraschall-Wildvergrämungsgeräte) auch noch andere Methoden geben, den natürlichen und den künstlichen Waldaufwuchs vor Schalenwildverbiss zu schützen. Unter Berücksichtigung von Tauglichkeit und Wirtschaftlichkeit der Methoden und der besonderen ökologischen Wertigkeit des Schutzwalds ist jedoch keine dieser alternativen Schutzmethoden eindeutig vorzugswürdig (vgl. BayVGH, U.v. 16.9.2022 – 19 N 19.1368 – juris Rn. 374 ff.). Im konkreten Fall hat die Beigeladene nachvollziehbar ausgeführt, dass alternative Maßnahmen der Vergrämung, wie Maßnahmen des Einzel- oder Zaunschutzes gegen Wildverbiss aufgrund der gegebenen schwierigen Standortbedingungen und der nicht zu erwartenden Zweckerfüllung ausschieden. Sie seien außerdem wesentlich unspezifischer und entfalteten größere negative Auswirkungen auf andere Wildtierarten im Gebiet als die Aufhebung der Schonzeit für drei Schalenwildarten. In Abwägung der Tauglichkeit und Wirtschaftlichkeit der Alternativen, um das Ziel einer erfolgreichen Schutzwaldsanierung zu erreichen, verbleibe die ganzjährige letale Vergrämung als einzige erfolgversprechende Methode. Diese Bewertung dürfte nicht zu beanstanden sein. So ist die Durchführbarkeit von Verbissschutzmaßnahmen im Bergwald aufgrund der natürlichen Gegebenheiten und der extremen Verhältnisse im Gebirge nicht nur stark eingeschränkt, sondern aufgrund des großen Aufwands auch unwirtschaftlich (vgl. BayVGH, U.v. 13.2.2019 – 19 N 15.420 – juris Rn. 138; VG München, B.v. 22.12.2022 – M 7 SN 22.6123 – juris Rn. 62). Auch soll gemäß Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayWaldG die natürliche Verjüngung der standortgemäßen Baumarten im Staatswald durch eine auf einen artenreichen und gesunden Wildbestand ausgerichtete Bejagung im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen ermöglicht werden.
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Auch der Erhaltungszustand der Gams oder eine Nichtprüfung desselben dürften den verfügten Schonzeitaufhebungen rechtlich nicht entgegenstehen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers wurde der Erhaltungszustand der Gams von der unteren Jagdbehörde vor Bescheidserlass geprüft und hierzu wurden auch allgemeine sowie örtliche Daten erhoben.
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So wurde bereits in dem den Beteiligten bekannten Beschluss der Kammer vom 3. November 2025 (M 7 SN 25.5925) hierzu ausgeführt, dass ausweislich der Niederschrift über die Jagdbeiratssitzung am 3. Juli 2025 der von dem Hochwildjagdberater ermittelte Zustand der Gamswildpopulation im Landkreis unter Berücksichtigung der Kriterien für einen günstigen Erhaltungszustand dargestellt worden sei. Dabei seien zur Beurteilung der Höhe des Wildbestands die Abschussergebnisse mehrerer Jahre (hier der letzten 20 Jahre), die sorgfältige Beobachtung des Wildbestands während des ganzen Jahres und – soweit möglich – Zählungen herangezogen worden (vgl. hierzu auch BayVGH, B.v. 29.6.2023 – 19 ZB 19.2109 – juris Rn. 118). Hieraus sei die Schlussfolgerung gezogen worden, dass die Abschusszahlen stabil seien, die Gamswild-Population nicht bedroht sei und eine Bejagung zwingend erforderlich sei. Die Entwicklung der Gamswildstrecken spreche gegen eine ausrottende oder auch nur bestandssenkende Bejagung, denn eine solche würde spätestens nach einigen Jahren zu einer Verminderung der Strecke führen (vgl. BayVGH, B.v. 29.6.2023 – 19 ZB 19.2109 – juris Rn. 71; vgl. dort auch Rn. 69 ff). Hier sei festgestellt worden, dass alle Gamswildhabitate besiedelt seien und die Abschusszahlen relativ gleich blieben, was daher den Rückschluss zulasse, dass die Population stabil sei. Zudem verweise das Landratsamt im Einzelnen auf dies stützende aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse, insbesondere durch die LWF, sowie weitere eigene und ortsbezogene Erkenntnisquellen zum Beobachtungsstand (vgl. VG München, B.v. 3.11.2025 – M 7 SN 25.5925 – Rn. 48 f.; vgl. nachgehend auch BayVGH, B.v. 25.3.2026 – 24 CS 25.2137 – Rn. 34 ff.)
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Dabei ist weiterhin zu berücksichtigen, dass auch die tatsächlichen Auswirkungen der vorangegangenen langjährigen Schonzeitaufhebungen im Verordnungswege zwangsläufig in die Ergebnisse dieser Bestandsaufnahme miteingeflossen sein müssen und daher miterfasst wurden. Negative bestandsbeeinflussende Auswirkungen konnten dabei angesichts der stabil bleibenden Population offenbar nicht festgestellt werden. Auch die Beigeladene hat bereits in ihren Anträgen zum Erhaltungszustand der Gams ausgeführt. Art. 14 Abs. 1 der RL 42/43/EWG stehe einer Schonzeitverkürzung für Gamswild im beantragten Umfang nicht entgegen, da weiterhin unzweifelhaft ein günstiger Erhaltungszustand aufrechterhalten werde. Auf biogeografischer Ebene befänden sich die beantragten SZAG in der alpinen biogeografischen Region, in der nach dem maßgeblichen nationalen Bericht 2019 der Erhaltungszustand der Gams als „günstig“ und der Gesamttrend als „stabil“ bewertet werde. Auch auf lokaler Ebene sprächen keine der Beigeladenen bekannten Daten dafür, dass nicht von einem „günstigen“ Erhaltungszustand ausgegangen werden könnte.
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Eine darüberhinausgehende oder nochmalige Überprüfung des Erhaltungszustands der Gams dürfte damit für die untere Jagdbehörde nicht veranlasst gewesen sein. Der Antragsteller hat im Übrigen auch hier keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass sich der betroffene Gamswildbestand nicht in einem günstigen Erhaltungszustand befinden würde. So stellt auch der aktuelle FFH-Bericht 2025 (abrufbar unter: https://www.bfn.de/ffh-bericht-2025) für Deutschland beim Gamswild (Rupicapra rupicapra) für die alpine biogeografische Region einen günstigen Erhaltungszustand fest. Schon die Bejagung von Schalenwild außerhalb der festgesetzten Jagdzeiten entsprechend der Regelungen der früheren Verordnung führte nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Gamswilds (vgl. im Einzelnen BayVGH, U.v. 16.9.2022 – 19 N 19.1368 – juris Rn. 332 ff.). Zur Vermeidung weiterer Wiederholungen wird hierzu ergänzend auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem den Beteiligten ebenfalls bekannten Beschluss der Kammer vom 12. Februar 2026 (M 7 S 25.9097 – Rn. 47) Bezug genommen.
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Die Schonzeitaufhebungen dürften sich auch nicht als offensichtlich unverhältnismäßig darstellen. Wie die Beigeladene in ihren Anträgen unwidersprochen ausgeführt hat, sieht ihr Jagdkonzept Zonen unterschiedlicher jagdlicher Intensität vor. Neben den Zonen mit verschärfter Bejagung unter Anwendung der zur Verfügung stehenden jagdrechtlichen Mittel, auch der Schonzeitaufhebung (insbesondere Sanierungsgebiete), werden normale Bergwaldbereiche sowie optimale Wildhabitate oberhalb der Waldgrenze mit extensiver Bejagung bzw. Jagdruhe ausgewiesen. Das gesamtheitliche Konzept identifiziert also auch Rückzugsräume, in denen sich das im Sanierungsgebiet vergrämte Wild einstellen kann. Der Antragsgegner hat weiterhin in der Antragserwiderung unwidersprochen ausgeführt, dass der Hinweis des Kreisjagdberaters auf die Notwendigkeit von Rückzugsräumen für das Schalenwild dergestalt berücksichtigt worden sei, dass lediglich in den drei streitgegenständlichen Gebieten die Schonzeit aufgehoben worden sei, sodass dem Wild ausreichend große Rückzugsgebiete verblieben. Mit der Jagdstrategie der letalen Vergrämung soll auf das durch Instinkte gesteuerte Flucht- und Meidungsverhalten der Wildtiere gezielt Einfluss genommen werden, sodass sich das während der ausgeweiteten Jagdzeit bejagbare Schalenwild nicht durchgehend in dem SZAG aufhält. Hält sich das bejagbare Schalenwild (zeitweise zumindest auch) außerhalb des SZAG auf, ist eine Beunruhigung in dieser Zeit nicht gegeben – weder für das bejagbare noch für das nicht bejagbare, aber ggf. mitbetroffene Schalenwild (vgl. BayVGH, U.v. 16.9.2022 – 19 N 19.1368 – juris Rn. 358).
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Weiter ist es naheliegend, dass der Vorgang der letalen Vergrämung des Schalenwilds örtlich nicht auf die Sanierungsfläche (das Waldstück) selbst beschränkt werden kann, sondern einen angemessenen Wirkungsbereich um die eigentliche Sanierungsfläche erfordert; die Aufhebung der Schonzeiten hat sich deshalb nicht auf die eigentliche Sanierungsfläche zu beschränken. In das von der Schonzeitregelung erfasste Gebiet dürfen die Flächen einbezogen werden, die aus jagdlicher Sicht für die Zielerreichung erforderlich erscheinen, das Schalenwild möglichst wirksam von der Sanierungsfläche fernzuhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass für die Lage der Grenzen eines solchen Gebiets selbst bei größter Sorgfalt und genauer Kenntnis der örtlichen Verhältnisse nur selten zwingende Gründe aufgeführt werden können. Gleichzeitig muss die Grenzziehung in der Natur so erfolgen, dass sie eine rechtssichere Handhabung durch den Jagdausübungsberechtigten gewährleistet. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn sich die zuständige Jagdbehörde auf plausible, in sich schlüssige und vor Ort praktikable jagdfachliche Einschätzungen stützt (vgl. BayVGH, U.v. 13.2.2019 – 19 N 15.420 – juris Rn. 142).
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Die Schonzeitaufhebungen dürften sich auch nicht deshalb als rechtswidrig erweisen, weil eine erforderliche Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 1 BNatSchG unterblieben wäre.
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Die Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 3 FFH-RL wird vom Ansatz her nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich das Projekt nicht in dem betroffenen FFH-Gebiet, sondern in erheblicher Entfernung hiervon befindet. Sind bestimmte Arten als geschützte Bestandteile eines solchen FFH-Gebiets betroffen, kann ein rechtlich beachtlicher Kausalzusammenhang gegeben sein, wenn für diese Arten die Erreichbarkeit des Gebiets etwa durch eine Einwirkung auf Flugrouten oder Wanderkorridore gestört wird (vgl. BVerwG, U.v. 27.11.2018 – 9 A 8.17 – juris Rn. 88). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich, wenn und soweit derartige Beeinträchtigungen nicht offensichtlich ausgeschlossen werden können, also zumindest vernünftige Zweifel am Ausbleiben von erheblichen Beeinträchtigungen bestehen. Der eigentlichen Verträglichkeitsprüfung ist eine Vorprüfung bzw. Erheblichkeitseinschätzung vorgeschaltet. Die bei der Vorprüfung (sog. Screening) anzulegenden Maßstäbe sind nicht identisch mit den Maßstäben für die Verträglichkeitsprüfung selbst. Bei der Vorprüfung ist nur zu untersuchen, ob erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgebiets ernstlich zu besorgen sind. Erst wenn das zu bejahen ist, schließt sich die Verträglichkeitsprüfung mit ihren Anforderungen an den diese Besorgnis ausräumenden naturschutzfachlichen Gegenbeweis an (vgl. BVerwG, U.v. 29.9.2011 – 7 C 21.09 – juris Rn. 40).
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Dass erhebliche Beeinträchtigungen der an die SZAG „Antoniberg“ und „Weißwand“ angrenzenden und in der Nähe befindlichen Schutzgebiete ernstlich zu besorgen wären, erscheint nicht naheliegend und wurde von dem Antragsteller auch nicht konkret dargelegt. Auch aus den naturschutzfachlichen Stellungnahmen der beteiligten unteren Naturschutzbehörde ergeben sich keine diesbezüglichen Anhaltspunkte. Der Antragsteller weist insoweit lediglich allgemein darauf hin, dass trotz Jagdausübung mit schallgedämpften Waffen Auswirkungen durch die Jagd zu befürchten seien. Begründete Hinweise darauf, dass für bestimmte Arten als geschützte Bestandteile eines FFH-Gebiets die Erreichbarkeit des Gebiets etwa durch eine Einwirkung auf Flugrouten oder Wanderkorridore gestört würde, sind nicht ersichtlich.
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Weiterhin dürften derzeit auch keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es sich – wie der Antragsteller meint – bei den SZAG „Weißwand“ und „Vorderstaufen“ um sog. faktische Vogelschutzgebiete handelt mit der Folge, dass diesbezüglich Verträglichkeitsprüfungen nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG durchzuführen gewesen wären.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts greift im Stadium eines abgeschlossenen mitgliedstaatlichen Gebietsauswahl- und -meldeverfahrens eine Vermutung des Inhalts, dass ein faktisches Vogelschutzgebiet außerhalb des gemeldeten Vogelschutzgebiets nicht existiert, die nur durch den Nachweis sachwidriger Erwägungen bei der Gebietsabgrenzung widerlegt werden kann. Diese Vermutung wurzelt in dem den Mitgliedstaaten durch Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VRL eröffneten fachlichen Beurteilungsspielraum in der Frage, welche Gebiete nach ornithologischen Kriterien für die Erhaltung der zu schützenden Vogelarten „zahlen- und flächenmäßig“ am geeignetsten sind. Die Ausübung dieses Beurteilungsspielraums ist lediglich auf ihre fachwissenschaftliche Vertretbarkeit hin überprüfbar. Diese Vertretbarkeitskontrolle umfasst auch die Netzbildung in den einzelnen Ländern. In dem Maße, in dem sich die Gebietsvorschläge eines Landes zu einem kohärenten Netz verdichten, verringert sich die richterliche Kontrolldichte. Mit dem Fortschreiten des mitgliedstaatlichen Auswahl- und Meldeverfahrens steigen die prozessualen Darlegungsanforderungen für die Behauptung, es gebe ein faktisches Vogelschutzgebiet, das eine „Lücke im Netz“ schließen soll. Entsprechendes gilt auch für die zutreffende Gebietsabgrenzung. Die gerichtliche Anerkennung eines faktischen Vogelschutzgebiets kommt im Falle eines abgeschlossenen Gebietsauswahl- und -meldeverfahrens – wie hier – deshalb nur in Betracht, wenn der Nachweis geführt werden kann, dass die Nichteinbeziehung bestimmter Gebiete in ein gemeldetes Vogelschutzgebiet auf sachwidrigen Erwägungen beruht (vgl. BVerwG, U.v. 17.12.2021 – 7 C 7.20 – juris Rn. 21). Folglich ist die von Seiten des Antragstellers hierfür allein angeführte Existenz von Habitaten von Auer- und Birkwild sowie des Vorkommens des Uhus in SZAG insoweit nicht ausreichend. Auch soweit bezüglich des Uhus auf die geringe Anzahl von Revieren hingewiesen wird und hieraus abgeleitet wird, es handele sich um eine wertbestimmende Art des Gebiets, geht dies nicht darüber hinaus. Denn auch insoweit wird allein aus einem Uhuvorkommen in dem Gebiet auf das Vorliegen eines faktischen Vogelschutzgebiets geschlossen. Den hierzu erfolgten ausführlichen Darlegungen des Antragsgegners ist der Antragsteller im Übrigen auch nicht entgegengetreten.
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Noch nicht abschließend bewertbar und daher derzeit noch offen erscheint allerdings, ob eine erhebliche Störung im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG, insbesondere von Auer- und Birkhühnern, Uhus sowie Wanderfalken und Felsenschwalben, infolge der jagdlichen Aktivitäten in der Aufhebung der Schonzeiten mittels der Selbstverpflichtung der Beigeladenen hinreichend wirksam ausgeschlossen werden kann. Die untere Naturschutzbehörde hat dazu einzelne „Konkretisierungen“ bzw. „Ergänzungen“ formuliert, welche als Nebenbestimmungen in die Bescheide aufgenommen werden sollten. Lediglich bezüglich des SZAG „Weißwand“ hat die untere Jagdbehörde (ohne Begründung hierzu) eine einzelne Nebenbestimmung verfügt. In den Bescheidsgründen wird hierzu allgemein nur festgestellt, dass zu berücksichtigen sei, dass bei Einhaltung der von dem Antragsteller beigelegten „Bestimmungen des Forstbetriebs Berchtesgaden für die Jagdausübung im Rahmen der Schonzeitaufhebung“ die untere Naturschutzbehörde dem Antrag zustimme, ohne sich mit den ausdrücklich weiteren Vorgaben der unteren Naturschutzbehörde auseinanderzusetzen oder hierzu von dieser eine ergänzende Stellungnahme einzuholen. Eine diesbezügliche fachliche Bewertung der unteren Naturschutzbehörde liegt auch derzeit nicht vor.
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Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sah in Bezug auf die Verordnung eine erhebliche Beeinträchtigung der Raufußhühner durch die Bejagung von Schalenwild außerhalb der festgesetzten Jagdzeiten (entsprechend der Regelungen in der Verordnung) in den Verordnungsteilgebieten, in denen Raufußhühner vorkommen, in Form von Gebietsbegängen und Abschüssen als nicht naheliegend. Zwar lasse sich die Gefahr von Störungen des Auerhuhns und des Birkhuhns im Sinne des Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie – insbesondere in der Paarungs-, Brut- und Aufzuchtzeit – grundsätzlich nicht ausschließen. Aufgrund der vorliegenden Umstände des Einzelfalls vermochte der Senat jedoch eine erhebliche Beeinträchtigung für das Auerhuhn und das Birkhuhn nicht zu erkennen. Dies ergab sich einerseits daraus, dass die Bejagung entsprechend der angegriffenen Verordnung die Beigeladene verantwortete. Im Gegensatz zu privaten Jagdausübungsberechtigten mit unterschiedlichen persönlichen Interessen ist diese eine öffentlichrechtliche Körperschaft, die den staatlichen Forst vorbildlich zu bewirtschaften hat und zahlreiche öffentliche Aufgaben erfüllt, insbesondere obliegt ihr die Durchführung der Gebiets- und Arterhaltungsmaßnahmen in den betroffenen Gebieten. Darüber hinaus ist sie gem. Art. 4 Abs. 1 Satz 2 StFoG zur vorbildlichen Jagdausübung verpflichtet. Dies umfasst u. a. den Erhalt eines artenreichen und gesunden Wildbestands, der insbesondere eine natürliche Verjüngung der standortgemäßen Baumarten im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen zulässt sowie die Berücksichtigung der sonstigen landeskulturellen Erfordernisse (Art. 4 Abs. 1 Satz 3 StFoG). Diese Vorbildlichkeit beinhaltete nach Nr. 1 der mit dem Antrag auf Erlass der angegriffenen Verordnung vorgelegten Anlage c) – Bestimmungen der Bayerischen Staatsforsten für die Jagdausübung im Rahmen der Verordnung über die Jagdzeiten für Schalenwild in Sanierungsgebieten im Regierungsbezirk Oberbayern – insbesondere die Bewahrung oder Herstellung eines standortgemäßen und möglichst naturnahen Zustands des Walds unter Berücksichtigung des Grundsatzes „Wald vor Wild“. Daneben waren aber auch die Belange des Tierschutzes (speziell des Muttertierschutzes) und des Naturschutzes bei der Jagdausübung im Vollzug dieser Verordnung zu beachten. Auf staatlicher Seite wurden die konkreten Maßnahmen zwischen den für Schutzwaldsanierung und Erhaltungsmaßnahmen im Natura 2000-Gebiet zuständigen Arbeitseinheiten abgestimmt. Auf diese Weise und mit fachlicher Unterstützung durch wildbiologische Gutachten, die im Rahmen der Schutzwaldsanierung in Auftrag gegeben wurden, wurden unbürokratische Lösungen zur bestmöglichen Berücksichtigung der Raufußhühnererfordernisse erarbeitet. Andererseits vermochte der Senat auch aufgrund der (im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens auf Veranlassung des Senats – obwohl im Verordnungserlassverfahren die höhere Naturschutzbehörde entsprechende Informationen zu Recht gefordert hatte – dargelegten) konkreten Ausgestaltung der Jagdausübung eine erhebliche Beeinträchtigung für die Raufußhühner nicht zu erkennen. Eine Störung der Raufußhühner bei den Vergrämungsabschüssen sollte damit so gering wie möglich gehalten werden. Zudem musste die Bejagung stets unter Beachtung der Bedürfnisse des Raufußhuhnschutzes erfolgen. Jagdrechtliche oder sonstige Anordnungen wurden daher nicht als erforderlich angesehen, denn es war nicht ersichtlich, dass dem Störungsverbot nicht hinreichend Rechnung getragen würde (vgl. BayVGH, U.v. 16.9.2022 – 19 N 19.1368 – juris Rn. 324 ff.). Dabei wurde in den für den Schutz der Raufußhühner besonders relevanten Bereichen wohl als Zwischenlösung von folgenden Einschränkungen ausgegangen: „15.12. bis 15.04 keine jagdlichen Aktivitäten und keine nichtletalen Vergrämungsaktivitäten“ und „15.04. bis 15.07 keine störungsintensiven jagdlichen Aktivitäten, insbesondere keine Bewegungsjagden mit Hunden; einzelne punktuelle Jagdereignisse an Tagen ohne kühlfeuchte oder regnerische Witterung wären als tolerabel einzuschätzen“ (vgl. BayVGH, U.v. 16.9.2022 – 19 N 19.1368 – juris Rn. 34).
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Hier zeigt ein Vergleich der Vorgaben der unteren Naturschutzbehörde, deren fachliche Quellen derzeit nicht bekannt sind, mit den Bestimmungen des Forstbetriebs Berchtesgaden für die Jagdausübung im Rahmen der Schonzeitverkürzung in den SZAG „Vorderstaufen“, „Weißwand“ und „Antoniberg“, dass einzelne Diskrepanzen bestehen, bei denen sich die naturschutzbehördlichen Anforderungen als restriktiver darstellen. Gleichzeitig finden sich in den Stellungnahmen der unteren Naturschutzbehörde aber auch viele Aussagen zu Auflagen, welche sich bereits in den Jagdausübungsbestimmungen der Beigeladenen wiederfinden, ohne dass hierzu genaue Abgrenzungen vorgenommen würden.
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Im Hinblick auf Auer- und Birkhühner („Weißwand“) wird die schutzbedürftige Zeit unterschiedlich definiert. Während die Beigeladene die „winterkalte Zeit“ mit „von Januar bis Mitte März“ beschreibt, geht die untere Naturschutzbehörde von einem Zeitraum „von Anfang Dezember bis Mitte März“ aus. Im Rahmen der Verordnung war offenbar von einem maßgeblichen Zeitraum ab dem 15. Dezember ausgegangen worden (s.o.). Die Beigeladene geht auch demgegenüber davon aus, dass im Zeitraum von Anfang August bis Ende Dezember die Jagdausübung für Auer- und Birkhühner (sowie auch für Uhu und Wanderfalke) nicht als störend angesehen werde. Weiterhin fallen Unterschiede bei der Definition von für die Jagdausübung maßgeblichen Kälteperioden sowie der jagdfreien Stunden auf. Während die untere Naturschutzbehörde hierfür anhaltend ganztägige Temperaturen im Jagdbereich unter dem Gefrierpunkt (Eistage) ab dem dritten Tag ausreichen lässt, sollen nach Ansicht der Beigeladenen erst anhaltend tiefe Temperauren von unter – 15 C° über mehrere Tage bzw. in den Birkhuhnhabitaten hohe Schneelagen ausschlaggebend sein. Die Jagdausübungsbestimmungen der Beigeladenen sehen in der winterkalten Zeit eine zeitliche Beschränkung der Jagd von „nicht vor 09:00 Uhr und nicht nach 15.00 Uhr“ vor. Die untere Naturschutzbehörde nennt hingegen einen Zeitraum von „erst zwei Stunden nach Sonnenaufgang (und) eine Stunde vor Sonnenuntergang“. Zudem fordert die untere Naturschutzbehörde bestimmte Begehungsverbote von Balzbereichen und Balzplätzen („Radius von 300 m“), sowie eine zeitliche Beschränkung („bis 17.00 Uhr“), welche sich in der Selbstverpflichtung der Beigeladenen nicht finden sowie Konkretisierungen bezüglich der Zulässigkeit jagdlicher Aktivitäten in bekannten Brut- und Aufzuchtgebieten von Auer- und Birkhühnern.
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Auch in Bezug auf den Schutz des Uhus („Vorderstaufen“) besteht möglicherweise eine Diskrepanz, bei denen sich die naturschutzbehördlichen Anforderungen als restriktiver darstellen könnten. So sehen die Jagdausübungsbestimmungen der Beigeladenen eine mögliche Einzeljagd ohne freilaufende Hunde unter entsprechender Rücksichtnahme bei akuter Gefährdung von Sanierungsflächen vor, welche sich in der Vorgabe der unteren Naturschutzbehörde nicht finden. Allerdings wird in der Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde diesbezüglich (nur) von Konkretisierungen bzw. Ergänzungen gesprochen, welche teilweise wiederum deckungsgleich mit den Jagdausübungsbestimmungen sind. So bleibt unklar, ob eine ausnahmsweise Einzeljagd zulässig oder nicht zulässig sein soll. Weiterhin stellt die untere Naturschutzbehörde konkrete (zusätzliche) Anforderungen bezüglich der Ermittlung von Horsten und deren Status (besetzt/nicht besetzt).
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Gleiches gilt hinsichtlich des SZAG „Antoniberg“ (Wanderfalke und Felsenschwalbe). Die Jagdausübungsbestimmungen der Beigeladenen sehen in Bezug auf den Wanderfalken einen Schutzradius von 200 m zu Horsten als ausreichend an sowie ein Unterlassen jagdlicher Aktivitäten im Zeitraum vom 1. Februar bis 31. Juli. Eine ausnahmsweise Einzeljagd soll (wie bezüglich Uhu) möglich sein. Nach der Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde soll ein Schutzradius von 300 m eingehalten werden und jagdliche Aktivitäten sollen im Zeitraum vom 1. Februar bis 15. August unterlassen werden. Auch hier bleibt unklar, ob eine ausnahmsweise Einzeljagd zulässig oder nicht zulässig sein soll. Weiterhin stellt die untere Naturschutzbehörde auch hier konkrete (zusätzliche) Anforderungen bezüglich der Ermittlung von Horsten und deren Status (besetzt/nicht besetzt). Bezüglich der Felsenschwalbe enthalten die Jagdausübungsbestimmungen der Beigeladenen allerdings keine konkreten Ausführungen.
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Diesbezüglich besteht daher weiterer Aufklärungsbedarf und die Erfolgsaussichten der Klage sind derzeit noch als offen anzusehen. Da hier im Wesentlichen unterschiedliche naturschutzfachliche Bewertungen im Raum stehen, kann hingegen nicht von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Bescheide ausgegangen werden. Dies folgt auch nicht bereits daraus, dass die Bescheide bezüglich des Ausschlusses der Auslösung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG keine Nebenbestimmungen enthalten. Auch der Erlass von Nebenbestimmungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde (vgl. Art. 36 Abs. 2 BayVwVfG), sodass auch insoweit die Erforderlichkeit zu prüfen ist. Eine solche dürfte nicht gegeben sein, wenn die Jagdausübungsbestimmungen der Beigeladenen naturschutzfachlich als ausreichend anzusehen wären, da hinreichend sicher davon auszugehen sein dürfte, dass diese von der Beigeladenen auch tatsächlich eingehalten werden, wie der Antragsgegner im Einzelnen dargelegt hat. Da sich die Jagdausübungsbestimmungen der Beigeladenen – wie oben dargelegt – teilweise mit den von der unteren Naturschutzbehörde geforderten „Konkretisierungen bzw. Ergänzungen“ überschneiden und bei gleichzeitiger Übernahme beider „Regelungswerke“ Unklarheiten verbleiben, hätten die Vorgaben der unteren Naturschutzbehörden in der konkreten Form sinnvollerweise jedenfalls auch nicht unverändert in die Bescheide übernommen werden können.
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Die daher vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass die öffentlichen Interessen an der sofortigen Vollziehung der Schonzeitaufhebungen, welche die Interessen der Beigeladenen überlagern, gegenüber den gegensätzlichen Interessen des Antragstellers deutlich überwiegen.
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Da sich die Anordnung – wie ausgeführt – fortlaufend mit Zeitablauf erledigt, würde allein das Bestehen der aufschiebenden Wirkung zu einem (ggf. auch völligen) Rechtsverlust der Bescheidsadressatin führen und die mit Zeitablauf eintretenden Folgen stellen sich zudem als irreversibel dar. Bereits eingetretene Verbissschäden können nicht mehr rückgängig gemacht werden. Zu der Bedeutung des Schutzwalderhalts und – wiederaufbaus – insbesondere auch für die öffentliche Sicherheit – wird auf obige Ausführungen Bezug genommen. Dort wurde auch dargelegt, dass und weshalb angesichts der schwierigen Aufwuchsbedingungen, welche sich durch Zeitablauf noch weiter verschlechtern, eine möglichst rasche Bestockung bzw. der weitere Aufwuchs der zum Erhalt bzw. zur Ertüchtigung der Schutzwaldfunktionen erforderlichen Bäume dringend erforderlich ist. Demgegenüber sind keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Schalenwildbestände durch die Schonzeitaufhebungen erkennbar, welche auch bereits eine lange Zeit durch die Verordnungen erfolgt waren. Solche wurden auch nicht dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der betroffenen Auer- und Birkhuhnsowie der weiteren Vogelbestände. Konkrete Anhaltspunkte für eine negative Entwicklung der Raufußhühner- und sonstiger Vogelvorkommen infolge der bereits seit längerer Zeit tatsächlich praktizierten Jagdausübung während der durch die Verordnungen aufgehobenen bzw. verkürzten Schonzeiten in den hier betroffenen Gebieten sind ebenfalls weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich (vgl. auch BayVGH, U.v. 16.9.2022 – 19 N 19.1368 – juris Rn. 324 ff.). Selbst nach Bewertung der unteren Naturschutzbehörde wird durch die Jagdausübungsbestimmungen der Beigeladenen jedenfalls bereits ein Großteil von möglichen artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen vermieden.
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Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, da diese keinen Antrag gestellt hat und somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt war (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO).
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Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, 2 Gerichtskostengesetz – GKG – i.V.m. Nrn. 1.1.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Es handelt sich hier um mehrere Anträge mit selbständiger Bedeutung, da drei Bescheide mit unterschiedlichen räumlichen Regelungsinhalten angefochten sind.