Titel:
Keine aufschiebende Wirkung bei offensichtlich unzulässiger Anfechtungsklage gegen Ablehnung eines Asylantrags wegen Fristversäumnis
Normenketten:
AsylG § 74 Abs. 1 Hs. 1
VwGO § 57 Abs. 2, § 80 Abs. 5
Leitsatz:
Einer Anfechtungsklage gegen die Ablehnung eines einfach unbegründeten Asylantrags kommt keine aufschiebende Wirkung zu, wenn sie wegen Fristversäumnis offensichtlich unzulässig ist. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Asyl, Statthaftigkeit, Faktischer Vollzug (verneint), Feststellung der aufschiebenden Wirkung (verneint), Offensichtliche Unzulässigkeit der Klage, Klagefristversäumnis, Unzulässigkeit der Klage, Wiedereinsetzung, einstweiliger Rechtsschutz, aufschiebende Wirkung, Asylverfahren
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
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Der syrische Antragsteller wendet sich mit seinem am 16. März 2026 beim Bayerischen Verwaltungsgericht gleichzeitig mit Klageerhebung (M 22 K 26.30844) eingereichten Antrag im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen einen ausweislich Postzustellungsurkunde am 9. Januar 2026 zugestellten Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 30. Dezember 2025.
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Mit diesem Bescheid hat das Bundesamt dessen Asylantrag vom 14. Februar 2024 insgesamt als einfach unbegründet abgelehnt unter gleichzeitiger Aufforderung, das Bundegebiet innerhalb von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, andernfalls werde er in einen anderen aufnahmebereiten oder -verpflichteten Staat abgeschoben (Nr. 5).
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Der Antragsteller beantragt mit seinem auf den 18. Januar 2026 datierten Schreiben,
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„von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen“.
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Zur Begründung trägt er vor, er habe bereits am 18. Januar 2026 bei dem Verwaltungsgericht München „Widerspruch“ eingelegt.
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Die Antragsgegnerin beantragte schriftsätzlich am 18. März 2026
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Die Klage sei verfristet und damit unzulässig. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO sei nicht statthaft.
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Die Antragsgegnerin hob gegenüber der Ausländerbehörde die Bestandskraftmitteilung mit Schreiben vom 19. März 2026 vorläufig auf und teilte dieser mit, dass eine erneute Bestandskraftmitteilung erneut erfolge, sobald das Verwaltungsgericht von einer Verfristung des der Klage ausginge.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend zum Sach- und Streitstand auf die Gerichts- und vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
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Der Antrag ist sachgerecht dahingehend auszulegen (§ 88 VwGO, § 122 Abs. 1 VwGO), dass der Antragsteller gegen einen in Raum stehenden faktischen Vollzug aufgrund Missachtung der seiner erhobenen Klage – seinem Dafürhalten – zukommenden aufschiebenden Wirkung vorgehen möchte, § 80 Abs. 5 VwGO analog.
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1. Eine unmittelbare Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO scheidet vorliegend mangels Statthaftigkeit aus. Nachdem der Asylantrag des Antragstellers als einfach unbegründet abgelehnt ist, ohne dass ein Fall nach § 34a Absatz 2 Satz 1 und 3 oder nach § 36 Absatz 3 Satz 1 und 10 AsylG vorliegt, ist der Eilantrag nicht statthaft.
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2. Der Antragsteller macht ausgehend von einer seiner Meinung nach rechtzeitig erhobenen Klage sinngemäß geltend, dass die Antragsgegnerin die dieser Klage zukommende aufschiebende Wirkung missachtet. Damit ist der Antrag des Antragstellers erkennbar darauf gerichtet (§§ 122, 88 VwGO), auf den streitgegenständlichen Bescheid Vollzugsmaßnahmen abzuwenden. In diesen Fällen (drohenden) faktischen Vollzugs ist zwar eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht möglich. Dem Anliegen des Betroffenen, Vollzugsmaßnahmen zu verhindern, wird deshalb dadurch Rechnung getragen, dass das Verwaltungsgericht in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 VwGO feststellt, dass dem Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung zukommt (BayVGH, B.v. 16.7.1990 – 7 CS 90.1090 – juris Rn. 6; Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 80 Rn. 120 m.w.N.)
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Der demnach gem. § 80 Abs. 5 VwGO analog statthafte Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig (2.1) aber unbegründet (2.2).
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2.1. Der Antrag ist zulässig. Für den vorliegenden Antrag ist insbesondere das Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Zwar hat die Antragsgegnerin die Bestandskraftmitteilung gegenüber der Ausländerbehörde zurückgenommen. Dies ist jedoch nur vorläufig geschehen. Das Bundesamt hat eine neue Bestandskraftmitteilung angekündigt, sobald gerichtlich die Verfristung der Klage bestätigt ist. Eine solche Bestätigung erfolgt mit diesem Beschluss.
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2.2. Dem Antrag kommt aber in der Sache kein Erfolg zu.
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Der Suspensiveffekt einer Anfechtungsklage (§ 80 Abs. 1 VwGO) hat neben deren Erhebung grundsätzlich keine weiteren Tatbestandsvoraussetzungen. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 75 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 38 Abs. 1 VwGO kommt einer Anfechtungsklage gegen die Ablehnung eines einfach unbegründeten Asylantrags grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu. Folglich entfaltet diese grundsätzlich auch dann aufschiebende Wirkung, wenn sie unzulässig und/oder unbegründet ist. Dieser Grundsatz wird neben den in § 80 Abs. 2 VwGO normierten Fallgruppen nur dann durchbrochen, wenn die Klage offensichtlich unzulässig ist (BVerwG, U.v. 21.6.1961 – VIII C 398.59, juris; BVerwG, B.v. 10.1.2018 – 1 VR 14/17 – juris Rn. 23; VG München, B.v. 8.2.2018 – M 23 S 17.48583 – n.v.; Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 80 Rn. 20 m.w.N). Dies ist etwa der Fall, wenn der angefochtene Bescheid offensichtlich bestandskräftig ist (Schoch in Schneider/Bier/Schoch, VwGO a.a.O., § 80 Rn. 84; Gersdorf in Posser/Wolff, BeckOK-VwGO a.a.O., § 80 Rn. 21 m.w.N.). Einem offensichtlich unzulässigen Hauptrechtsbehelf kommt demnach kein Suspensiveffekt zu.
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Der in der Hauptsache erhobenen Klage kommt keine aufschiebende Wirkung nach § 75 Abs. 1 AsylG zu, da die Klage nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung wegen Nichteinhaltung der Klagefrist offensichtlich unzulässig ist.
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Die erst am 16. März 2026 erhobene Klage gegen den ausweislich Postzustellungsurkunde bereits am 9. Januar 2026 zugestellten Bescheid ist aufgrund auf der Hand liegender Fristversäumnis offensichtlich unzulässig. Denn der Antragsteller hat seine Klage nicht innerhalb der gem. § 74 Abs. 1 Hs. 2 AsylG einzuhaltenden Klagefrist erhoben (§ 74 Abs. 1 Hs. 1 AsylG i.V.m. § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO und § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB). Soweit der Antragsteller meint, er habe bereits am 18. Januar 2026 Klage erhoben, steht dies der offensichtlichen Unzulässigkeit der Klage nicht entgegen. Eine solche Klage ist bei dem Verwaltungsgericht nicht eingegangen. Etwaige seine Behauptung stützende Belege hat der Antragsteller nicht vorgebracht. Die mit Klageerhebung am 16. März 2026 vorgelegte Klage vom „18. Januar 2026“ vermag eine rechtzeitige Klageerhebung nicht zu stützen. Ganz im Gegenteil mutet dem Gebaren des Antragstellers an, dass es sich um eine nachträglich erstellte und rückdatierte Klageschrift handelt. Denn auch das Anschreiben zur Rechtsmitteleinlegung vom 16. März 2026 ist auf den 18. Januar 2026 datiert.
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Ein Ausschluss der nach dem Wortlaut von § 80 Abs. 1 VwGO vorgeschriebenen aufschiebenden Wirkung wegen Nichteinhaltung der Klagefrist kommt nur dann in Betracht kommt, wenn ein Antrag auf Wiedereinsetzung (in die Klagefrist) überdies „offensichtlich aussichtslos“ ist (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 20.5.1980 – 12 OVG B 12/80 – MDR 1981, 82 m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall.
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Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Nachholung der Handlung steht der Antrag gleich (§ 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO). Der Antragsteller konnte nicht glaubhaft machen, ohne Verschulden gehindert zu sein, die gesetzliche Frist einzuhalten. Die Versäumung der Klagefrist ist als vom Kläger verschuldet anzusehen. Etwaige Gründe, die den fehlenden Eingang der am 18. Januar 2026 behauptet auf den Weg gebrachten Klage darlegten, hat der Antragsteller ebenso wenig nachvollziehbar und glaubhaft vorgebracht wie ein rechtzeitiges Inverkehrbringen der Klage.
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Nachdem die Klageerhebung folglich verfristet erfolgt ist, ohne dass eine Wiedereinsetzung in Betracht käme, die Klage damit offensichtlich unzulässig mit der Folge, dass der vorliegende Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO (analog) als unbegründet abzulehnen ist.
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Einer etwaigen Bestandskraftmitteilung steht aufgrund der vorausgegangenen Ausführungen demnach nichts entgegen.
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4. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).