Titel:
Obdachlosenunterbringung, Antrag auf vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutz (unzulässig), Kein Anspruch auf Unterbringung in einem Einzelzimmer, Einzelunterbringung, Prozesskostenhilfe (abgelehnt)
Normenketten:
VwGO § 123 Abs. 1 S. 1
VwGO § 123 Abs. 1 S. 2
LStVG Art. 7 Abs. 2 Nr. 3
VwGO § 166
ZPO §§ 114 ff.
Schlagworte:
Obdachlosenunterbringung, Antrag auf vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutz (unzulässig), Kein Anspruch auf Unterbringung in einem Einzelzimmer, Einzelunterbringung, Prozesskostenhilfe (abgelehnt)
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
1
Der Antragsteller verfolgt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes unter anderem eine obdachlosenrechtliche Einzelunterbringung sowie die Abwendung einer Verlegung und Mehrfachbelegung des derzeit von ihm bewohnten Mehrbettzimmers.
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Der Antragsteller ist seit dem 21. Januar 2024 durch die Antragsgegnerin in verschiedenen Unterkünften obdachlosenrechtlich untergebracht, zuletzt seit dem 1. Dezember 2025 aufgrund Zuweisung vom 28. November 2025 in der von einen kirchlichen Träger privat betriebenen Obdachlosenunterkunft in der L* …-Straße. Dort ist er in einem derzeit nur von ihm bewohnten Zweitbettzimmer untergebracht seitdem sein Mitbewohner seit dem 9. März 2026 in ein anderes Zimmer umverlegt worden ist. Zwischen dem Antragsteller und dem Betreiber besteht ein privatrechtlicher Beherbergungsvertrag.
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Mit Schriftsatz vom 6. März 2026 – noch vor Umverlegen seines Mitbewohners – beantragte der Antragsteller bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht München unter dem gleichzeitigen Begehr von Prozesskostenhilfe,
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die Antragsgegnerin zu verpflichten,
- 1.
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„wirksame und dauerhafte Maßnahmen zu ergreifen, um das vertraglich und hausordnungsrechtlich verankerte Rauchverbot gegenüber dem Belegungspartner des Antragstellers im Zimmer … der Unterkunft L* …-Str. 12 wirksam und dauerhaft durchzusetzen und den vertragsgemäßen Zustand der rauchfreien Nutzung der Gemeinschaftsräume (Küche) wiederherzustellen (z. B. durch Abmahnung oder Verlegung und Kündigung des Mitbewohners beim nächsten Vorfall und durch mindestens stündlich – auch nachts, da auch nachts geraucht wird – stattfindende aktive Kontrollen auf unbeschränkte Zeit oder durch sofortige Kündigung des Belegungspartners).“
- 2.
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„dem Antragsteller keine Umsetzung in eine andere Unterkunft oder ein anderes Zimmer als Reaktion auf diesen Antrag aufzuerlegen, sofern nicht sichergestellt ist, dass diese in eine qualitativ gleichwertige und nachweislich rauchfreie und unbedingt ruhige Wohneinheit erfolgt.“.
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Die Unterkunftsleitung mahnte den Antragsteller mit Schreiben vom 9. März 2026 ab, da er aufgrund rassistischer und diskriminierender Äußerungen gegen den Beherbergungsvertrag sowie gegen die Hausordnung verstoßen habe. Im Falle eines wiederholten Verstoßes gegen die Hausordnung riskiere der Antragsteller die fristlose Kündigung des Bettplatzes.
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Mit Schriftsatz vom 10. März 2026 erklärte der Antragsteller unter dem Vorbehalt der „Nicht-Wiederbelegung des Zimmers (Einzelbelegung) sowie der Abwehr von Repressalien (Abmahnung vom 9. März 2026)“ den Rechtsstreit im Hinblick auf den Antrag zu 1 für erledigt, da der störende Mitbewohner seit dem 9. März 2026 umverlegt sei. Gleichzeitig erweitere er den Antrag dahingehend,
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3. „der Antragsgegnerin aufzugeben, die Vollziehung der Abmahnung vom 09.03.2026 auszusetzen und jegliche darauf gestützte Kündigung oder Zwangsumverlegung zu untersagen“ und
4. „dem Antragsteller zur Vermeidung lebensbedrohlicher kardiologischer Notfälle (Blutdruckspitzen bis 220/150 mmHg) das Zimmer … bis zur endgültigen Klärung der medizinischen Versorgungsansprüche zur Einzelbelegung zuzuweisen.“
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Der Antragsteller rügt eine unter Verstoß gegen die „Aktenwahrheit“ nicht ordnungsgemäße Dokumentation der Antragstellerin und führt in der Sache im Wesentlichen aus: Der Abmahnung fehle es an der rechtlichen Grundlage und entbehre jeglicher Tatsachengrundlage. Die Antragsgegnerin habe die Abmahnung zurückzunehmen. Aufgrund Erfahrungen aus der Vergangenheit sei zu befürchten, dass der Antragsteller umverlegt werde. Die Antragsgegnerin könne auf den Unterkunftsträger als dessen Erfüllungsgehilfen durchgreifen. Insoweit könne die Antragstellerin die Unterkunftsleitung auch zur Einzelunterbringung anweisen. Dies sei zur Abwendung schwerster Gesundheitsschäden zwingend. Er leide unter einer Aortenektasie, Bluthochdruck und sei durch Schlafentzug durch – insbesondere von seinem damaligen Belegungspartner ausgehenden – äußere Einflüsse wie Rauch, Lärm und Bedrohung in seiner Gesundheit beeinträchtigt. Der Antragsteller bezieht sich hierzu auf eine Bescheinigung des Gesundheitsreferats der Antragsgegnerin vom 11. Juni 2025, woraus sich die Indikation einer Röntgen-Thorax-Untersuchung nach § 36 IfSG ergibt und „gegebenenfalls eine kardiologische Verifikation empfohlen“ wird. Ein Überweisungsschein vom 5. Februar 2026 weist die Diagnose „V.a. chronische Herzerkrankung (cKHK) mit einer Vorerstwahrscheinlichkeit von mindestens 15% nach DISCHARGE“ aus. Die Vorlage weiterer ärztlicher Bescheinigungen sei ihm (noch) nicht möglich, nachdem er keinen Behandlungsschein erhalten habe, ihm die Übernahme der Kosten für eine privatärztliche Untersuchung vom Jobcenter abgelehnt worden sei und er erst seit Anfang 2026 wieder krankenversichert sei. Insgesamt sei der Antragsgegnerin aufgrund deren systemischen Versagens zuzurechnen, dass es ihm nicht möglich sei, sich hinreichend ärztlich untersuchen zu lassen. Sein physischer und psychischer Erschöpfungszustand erschwere ihm eine eigenständige ärztliche Aufklärung. Ergänzend führte er zu seinem gesundheitliche Zustand aus, insbesondere unter Verweis auf die mittels Smartwach vorgenommene Auswertung seines Puls und eigene Vitaldatenauswertungen. Ein MRT-Termin sei noch anstehend. Sein zunehmend sich verschlechternder Gesundheitszustand sei bedingt durch in den Unterkünften wiederkehrende rechts- und hausordnungswidrige – auch gegen ihn gerichtete – Handlungen anderer Nutzer der Unterkunft, denen die Antragsgegnerin als Verantwortliche keinen Einhalt gebiete ebenso wenig wie die Betreiberin. Die Antragsgegnerin komme ihrer Aufsichtspflicht nicht nach und flüchte sich in das Privatrecht. Letztlich handle die Antragsgegnerin durch ihre Verweigerung der Zuweisung eines Einzelzimmers auch ermessensfehlerhaft, da diese einem Bekannten des Antragstellers bei vergleichbarer Sachlage ein Einzelzimmer verschafft habe und dadurch eine Selbstbindung vorliege. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend Bezug genommen auf die Schriftsätze des Antragstellers vom 6., 9., 10., 11., 12., 25. und 31. März 2026.
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Im Rahmen der Erstzustellung hat das Gericht den Antragsteller mit Schrieben vom 12. März 2026 darauf hingewiesen, dass der Antrag unzulässig sein dürfte, soweit dieser vorbeugend gegen eine mögliche Umverlegen gerichtet sei. Überdies bedürfte es für das geltend gemachte Begehr einer Einzelbelegung eines ärztlichen Nachweises, wonach eine Einzelunterbringung zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit zwingend sei und woraus sich die medizinischen Anforderungen an die Unterbringung ergeben.
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Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 13. März 2026
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Der Antragsteller habe keinen Nachweis für Notwendigkeit einer Einzelunterbringung vorgelegt. Da es sich bei der aktuellen Unterkunft nicht um eine städtische Unterkunft handle, müsse sich der Antragsteller bezüglich der Einhaltung der Hausordnung und der Behebung von Mängeln an die Betreiberin wenden. Auch könne die Antragstellerin die vom privaten Betreiber ausgesprochene Abmahnung nicht zurücknehmen. Eine Umverlegen des Antragstellers stünde derzeit nicht im Raum, nachdem keine Kündigungsabsichten seitens des Betreibers bekannt seien.
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Mit Beschluss vom 30. März 2026 ist der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
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Der Antrag ist nach verständiger Würdigung (§ 88, § 122 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) darauf gerichtet, der Antragsgegnerin aufzugeben, eine Umverlegen des Antragstellers – insbesondere unter Verweis auf die Abmahnung – zu untersagen sowie die derzeit faktisch bestehende Einzelunterbringung zu sichern. Daneben begehrt der Antragsteller ausdrücklich die Beseitigung der Abmahnung. Den ursprünglich gestellten Antrag auf Durchsetzung des Rauchverbots verfolgt der Antragsteller derzeit nicht weiter, wie er mit Schriftsatz vom 10. Und 31. März 2026 erklärt hat.
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1. Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig, soweit er darauf gerichtet ist, eine Umverlegen für die Zukunft abzuwenden (hierzu 1.2.) sowie gegenüber der Antragsgegnerin die Beseitigung der Abmahnung begehrt wird (hierzu 1.3.). Im Übrigen ist der Antrag unbegründet, soweit der Antragsteller die Einzelbelegung durch eine Sicherungs- oder Regelungsanordnung begehrt (hierzu 1.4.).
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1.1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung oder Verhinderung wesentlicher Nachteile oder drohender Gewalt oder aus sonstigen Gründen nötig erscheint. Dabei hat der Antragsteller sowohl den aus dem streitigen Rechtsverhältnis abgeleiteten Anspruch (Anordnungsanspruch), wie auch die Dringlichkeit einer vorläufigen Sicherung oder Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung – ZPO). Maßgeblich für die Beurteilung sind dabei die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.
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Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung liegen hier nicht vor.
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1.2. Soweit der Antragsteller erreichen möchte, zukünftig nicht gegen seinen Willen umverlegt zu werden, begehrt der Antragsteller vorbeugenden Rechtschutz gegen eine möglicherweise künftige hoheitliche Maßnahme der Antragsgegnerin. Ein solcher Antrag nach § 123 VwGO auf einstweilige Untersagung des Vollzugs einer potentiellen Anordnung ist, wie im Übrigen ein Antrag auf vorläufig vorbeugenden Rechtsschutz vor Erlass eines Verwaltungsakts (BayVGH, B.v. 28. April 1992 – 21 CE 92.949 – juris Rn. 5; VG München, B.v. 26.11.2014 – M 22 S 14.5231 – juris), unzulässig. So gewährt § 123 Abs. 1 VwGO im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Prinzip der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 GG; Art. 4 und 5 BV) grundsätzlich keinen vorbeugenden Rechtsschutz mit dem Ziel, die Entscheidungsfreiheit der Verwaltung im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeiten und Aufgabenerfüllung durch richterliche Anordnungen einzuengen. In diesen Fällen ist es deshalb dem Bürger zuzumuten, den Erlass des Verwaltungsaktes abzuwarten und sodann die nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegebenen Rechtsbehelfe und Rechtsmittel auszuschöpfen. Einfachgesetzlich niedergelegt ist dieser Grundsatz in der Subsidiarität eines Antrags nach § 123 VwGO gegenüber dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gem. § 123 Abs. 5 VwGO, wonach gegen einen ausstehenden Verwaltungsakt Anfechtungsklage in der Hauptsache zu erheben wäre (§ 42 VwGO) und sich der Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 Satz 1, § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO richtet.
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Ausnahmen von den vorstehenden Grundsätzen sind im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nur dann zu machen, wenn dem Rechtssuchenden auf Grund besonderer Umstände nicht zuzumuten ist, sich auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung als grundsätzlich angemessenen und ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz gegen den verfahrensabschließenden Verwaltungsakt verweisen zu lassen.
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Dass dem Antragsteller ohne die Möglichkeit vorbeugenden einstweiligen Rechtsschutzes irreparable Nachteile drohen, ist jedoch nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller verweist zwar auf gesundheitliche Einschränkungen, die nach seinem Dafürhalten einer Umverlegen wie auch einer Unterbringung in Mehrfachbelegung aufgrund Unzumutbarkeit entgegenstünden. Die vorgetragenen Gründe reichen vorliegend jedoch nicht aus, um ein derartiges qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis annehmen zu können (vgl. ergänzend 1.4.2.).
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1.3. Soweit der Antragsteller von der Antragsgegnerin die Beseitigung der Abmahnung begehrt, ist der Antrag ebenfalls unzulässig. Weder ist ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Beseitigung gegenüber der Antragsgegnerin kann nicht im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO begehrt werden, da eine besondere Dringlichkeit insoweit nicht dargelegt ist. Die Befürchtung des Antragstellers, diese Abmahnung könne zur Grundlage einer Umverlegen in eine andere Unterkunft gemacht werden, verdeutlicht vielmehr die Intention des Antragstellers, sich vorbeugend gegen eine hoheitliche Maßnahme wenden zu wollen. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen unter 1.2. verwiesen. Eine darüberhinausgehende, die Beseitigung der Abmahnung begründende Dringlichkeit ist nicht glaubhaft gemacht.
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Im Übrigen fehlt es an der Antragsbefugnis. Die von dem privaten Betreiber ausgesprochene Abmahnung kann nicht von der Antragsgegnerin beseitigt werden kann, da diese im Rahmen des zwischen dem Antragsteller und der privaten Unterkunftsbetreiberin bestehenden zivilrechtlichen Vertragsverhältnisses ausgesprochen ist. Gleiches gilt, soweit der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin die Durchsetzung und Einhaltung der Hausordnung ersucht wie er auch mit seinem ursprünglichen Antrag zu 1 die Durchsetzung des Rauchverbots geltend gemacht hat.
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1.4. Soweit der Antragsteller eine Einzelbelegung erreichen will, kann dahingestellt bleiben ob der Antrag insoweit gem. § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf die Sicherung des derzeitigen Zustandes (Fortbestehen der Einzelbelegung im derzeitigen Mehrbettzimmer) oder gem. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auf die Regelung in Form der Zuweisung eines seinen behaupteten Ansprüchen genügenden Einzelzimmers gerichtet ist. Denn ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht, sodass der Antrag unbegründet ist.
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1.4.1. Die Antragsgegnerin hat als örtlich zuständige Sicherheitsbehörde (Art. 6 Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG) die Aufgabe der Gefahrenabwehr. Hierzu zählt auch die Beseitigung einer – unfreiwilligen – Obdachlosigkeit (vgl. BayVGH, B.v. 26.4.1995 – 4 CE 95.1023 – juris; B.v. 7.5.2018 – 4 CE 18.965 – juris Rn. 8), wobei ein Tätigwerden nicht den Eintritt der Obdachlosigkeit voraussetzt, sondern schon im Vorfeld, wenn eine solche unmittelbar bevorsteht, veranlasst ist. Aus dieser gesetzlichen Verpflichtung ergibt sich ein Anspruch des Betroffenen (zumindest) auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Unterbringung durch die Behörde. Die von der Sicherheitsbehörde zu leistende Obdachlosenfürsorge dient dabei nicht der „wohnungsmäßigen Versorgung“, sondern der Verschaffung einer vorübergehenden Unterkunft einfacher Art (vgl. BayVGH, B.v. 3.8.2012 – 4 CE 12.1509 – juris Rn. 5). Dabei hat die Unterbringung in einer Obdachlosenunterkunft lediglich Überbrückungscharakter und unterliegt deshalb einer engen zeitlichen Befristung (Ruder/Bätge, Obdachlosigkeit, 2. Aufl. 2018, S. 143). Die Anforderungen an die zur Verfügung zu stellende Unterkunft richten sich dabei danach, was zur Abwendung der durch die Obdachlosigkeit bedingten Gefahren erforderlich ist. Obdachlose Personen müssen, weil ihre Unterbringung nur eine Notlösung sein kann, eine weitgehende Einschränkung ihrer Wohnansprüche hinnehmen, wobei freilich die Grenze zumutbarer Einschränkungen dort liegt, wo die Anforderungen an eine menschenwürdige, das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit achtende Unterbringung nicht mehr eingehalten sind (ständige Rechtsprechung, vgl. BayVGH, B.v. 3.8.2012 – 4 CE 12.1509 – juris Rn. 5; B.v. 10.10.2008 – 4 CE 08.2647 – juris Rn. 4; B.v. 14.7.2005 – 4 C 05.1551; B.v. 18.2.2019 – 4 CE 19.238 – juris Rn. 4). In diesem Rahmen steht der Sicherheitsbehörde bei der Auswahl der Unterkunft ein weites Ermessen zu.
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Insoweit kann der Betroffene grundsätzlich nicht die Unterbringung in einer bestimmten oder von ihm gewünschten Unterkunft geltend machen. Ausreichend ist die Unterbringung in einem Mehrbettzimmer (VG München, B.v. 5.12.2019 – M 22 E 19.5853 – juris Rn. 21; B.v. 10.11.2006 – M 22 E 06.4221 – juris Rn. 1) oder in einem Wohncontainer (VG München, B.v. 24.11.2015 – M 22 E 15.4403 – juris Rn. 21 f.). Die Zuweisung eines Einzelzimmers kommt aufgrund der vorstehenden Erwägung nur dann in Betracht, wenn auf andere Art eine menschenwürdige Unterbringung nicht gewährleistet werden kann. Dies ist grundsätzlich etwa aufgrund einer dahingehenden gesundheitlichen Notwendigkeit denkbar (vgl. VG München, U.v. 28.7.2022 – M 22 K 21.5200 – juris Rn. 12).
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1.4.2. Den sich hieraus ergebenden Anforderungen an die Darlegung eines Anordnungsanspruchs auf Zurverfügungstellung oder Beibehaltung eines Einzelzimmers bzw. eines einzeln genutzten Zimmers (die grundsätzliche Verpflichtung zur Unterbringung wird von der Antragsgegnerin nicht in Abrede gestellt) ist vorliegend nicht Genüge getan. Der Antragsteller hat entgegen dem gerichtlichen Hinweis nicht durch Vorlage ärztlicher Stellungnahmen glaubhaft machen können, dass das der Antragsgegnerin bei der Auswahl der Unterkunft zustehende Ermessen auf die Unterbringung in einem Einzelzimmer bzw. alleine genutzten Mehrfachzimmer beschränkt wäre. Eine medizinische Notwendigkeit einer Einzelunterbringung ergibt sich aus den Unterlagen nicht, insbesondere nicht aus den mittels Selbsttests durchgeführten Puls- bzw. Vitalmessungen. Auch lässt sich sonst zur Überzeugung des Gerichts nicht feststellen, dass einzig durch die Zurverfügungstellung eines Einzelzimmers eine menschenwürdige, das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit achtende Unterbringung erfolgen könnte. Es ist vielmehr überhaupt nicht glaubhaft dargelegt und ersichtlich, welche Folgen und Auswirkungen eine Unterbringung des Antragstellers in einem mehrfach belegten Zimmer haben könnte. Es obliegt (weiterhin) dem Antragsteller, gegenüber der Antragsgegnerin eine hinreichend aussagekräftige fachärztliche Bescheinigung und auf diesem Weg die Erforderlichkeit einer Unterbringung in einem Einzelzimmer glaubhaft zu machen.
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2. Der Antrag ist somit mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
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3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Ziffer 1.5 sowie Ziffer 35.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 und berücksichtigt dass der Antrag mit der Vermeidung der Umverlegen, der Sicherung bzw. Erreichung der Einzelunterbringung sowie auf Beseitigung der Abmahnung mehrere Streitgegenstände zum Gegenstand hat (vgl. BayVGH, B.v. 10.11.2025 – 4 CE 25.1857 – juris Rn. 37).
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4. Dem dem Prozesskostenhilfeantrag zugrundeliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren kommen aus vorstehend dargestellten Gründen keine hinreichenden Erfolgsaussichten zu und ist daher abzulehnen (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe ergeht kostenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.