Titel:
Gegenseitige Abstandsflächenüberschreitungen und Treu-und-Glauben-Einwand im nachbarlichen Baurecht
Normenketten:
BayBO Art. 6 Abs. 1 S. 1, Abs. 5a S. 1, S. 2
BGB § 242
Leitsatz:
Aus dem System nachbarlicher Ausgleichs- und Rücksichtnahmepflichten folgt, dass derjenige, der selbst mit seinem Gebäude den erforderlichen Grenzabstand nicht einhält, billigerweise nicht verlangen kann, dass der Nachbar die Abstandsfläche freihält. Demzufolge kann aus dem Gesichtspunkt unzulässiger Rechtsausübung ein Nachbar gehindert sein, die Verletzung des Grenzabstandes zu rügen, wenn die beidseitigen Abweichungen etwa gleichgewichtig sind und nicht zu schlechthin, untragbaren, als Missstand zu qualifizierenden Verhältnissen führen. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Nachbareilantrag, Abstandsflächen, Treu und Glauben, Nachbarschutz, Abstandsflächenüberschreitung
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf EUR 7.500,- festgesetzt.
Gründe
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Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vom 25. September 2025 im Verfahren M 8 K 25.6575.
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Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. …259 Gemarkung …, V* …str. 66, 66a („Nachbargrundstück“). Dieses ist derzeit im vorderen und im rückwärtigen Bereich mit einem jeweils bis zu dreigeschossigen Baukörper mit Flachdach bebaut. Sowohl bei dem vorderen als auch bei dem rückwärtigen Gebäudeteil ist das oberste Geschoss teilweise zurückversetzt. In den Bereichen der Rücksprünge befinden sich jeweils Dachterrassen. Die beiden zwei- bzw. dreigeschossigen Gebäudeteile sind im Erdgeschoss über einen eingeschossigen Zwischenbau miteinander verbunden.
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Die Beigeladene ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. …260 Gemarkung …, V* …str. 64 („Baugrundstück“). Dieses ist ausweislich öffentlich zugänglicher Luftbilder („Google Maps“) derzeit mit einem dreigeschossigen Mehrfamilienhaus bebaut. Unmittelbar an der Grenze zum Nachbargrundstück befindet sich ferner eine überdachte Tiefgaragenabfahrt.
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Mit Bauantrag vom 14. April 2025 beantragte die Beigeladene eine Baugenehmigung für die energetische Sanierung des bestehenden Mehrfamilienhauses, die Erweiterung dreier Wohneinheiten durch Anbau im rückwärtigen Bereich, die Vergrößerung der bestehenden Dachterrasse und im Westen den Anbau von drei Balkontreppen. Sie beantragte dabei unter anderem auch die Erteilung einer Abweichung wegen Nichteinhaltung erforderlicher Abstandsflächen durch den geplanten Anbau im rückwärtigen Bereich nach Osten zum Nachbargrundstück.
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Mit Bescheid vom 28. August 2025 wurde der Beigeladenen die begehrte Baugenehmigung samt der beantragten Abweichung erteilt. In der Begründung zur Erteilung der Abweichung führte die Antragsgegnerin insbesondere aus, dass der geplante Anbau planungsrechtlich zulässig sei und schon das Gebäude im Bestand die Abstandsflächen nicht einhalte. Zudem seien die Abstandsflächenvorschriften auch durch die Bebauung in der Umgebung regelmäßig nicht eingehalten. Auch die Abstandsflächen des Gebäudes auf dem Nachbargrundstück kämen in nicht unerheblichem Umfang auf dem Baugrundstück zum Liegen. Die Abstandsfläche, die durch die Erweiterung auf dem Nachbargrundstück zum Liegen komme, vergrößere sich nur in einem überschaubaren Maß. Die Schutzziele der Abstandsflächen seien weiterhin auf beiden Grundstücken verwirklicht.
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Mit Schriftsatz vom 25. September 2025, eingegangen bei Gericht am selben Tag, ließ die Antragstellerin durch ihre Bevollmächtigte Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 28. August 2025 erheben. Das Verfahren in der Hauptsache wird bei dem erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen M 8 K 25.6575 geführt. Über die Klage wurde noch nicht entschieden.
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Mit Schriftsatz vom 18.12.2025, eingegangen bei Gericht am selben Tag, ließ die Antragstellerin durch ihre Bevollmächtigten im vorliegenden Verfahren einen Antrag im einstweiligen Rechtsschutz stellen. Sie beantragt,
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Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung vom 28.08.2025, Az.: … (Anlage K1), wird angeordnet.
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Die erteilte Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften sei rechtswidrig und verletze die Antragstellerin in ihren Rechten. Die Interessen der Antragstellerin als Nachbarin seien nicht hinreichend berücksichtigt und abgewogen worden. Die Antragsgegnerin sei davon ausgegangen, dass das Gebäude auf dem Nachbargrundstück seinerseits mit einer Fläche von 95,76 m2 Abstandsflächen auf das Baugrundstück werfe, während die Abstandsflächen des geplanten Vorhabens auf dem Baugrundstück mit einer Fläche von 96,75 m2 auf dem Nachbargrundstück zum Liegen kämen. Diese Annahme sei fehlerhaft, da das klägerische Gebäude lediglich Abstandsflächen von 11,19 m2 auf das Baugrundstück werfe. Die beidseitigen Abweichungen seien daher nicht in etwa gleichwertig. Es seien auch keine besonderen Belange der Beigeladenen ersichtlich, die die Abweichung rechtfertigen würden. Einziges Ziel des Anbaus sei die Mehrung der Mieteinnahmen. Auch öffentliche Belange lägen nicht vor. Aufgrund der Mängel bei der Ermittlung der gegen die Abweichung sprechenden Gründe sei die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin fehlerhaft.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Die Abweichung sei rechtmäßig erteilt worden. Die vorgenommene Abwägung sei nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin werde durch das Bauvorhaben nicht unzumutbar beeinträchtigt. Bereits das Bestandsgebäude halte die Abstandsflächen nach heutigem Maßstab nicht ein. Die neu hinzutretenden Abstandsflächen fielen auf die Freiflächen des Nachbargrundstücks. Das Interesse an der Umsetzung eines planungsrechtlich zulässigen Vorhabens überwiege die nachbarlichen Interessen, die nicht unzumutbar beeinträchtigt seien. Außerdem sei berücksichtigt worden, dass auch das Gebäude auf dem Nachbargrundstück Abstandsflächen auf das Baugrundstück werfe. Dabei komme es nicht darauf an, ob das Gebäude auf dem Nachbargrundstück Bestandsschutz genieße, da es in seiner vorliegenden Form genehmigt sei. Maßgeblich sei vielmehr, dass die Abstandsflächen durch das Gebäude auf dem Nachbargrundstück nicht eingehalten würden, da das sog. Schmalseitenprivileg nicht habe angewendet werden dürfen. Dieses dürfe nicht angewendet werden, wenn die volle Abstandsfläche auf mehr als zwei Seiten unterschritten werde. So verhalte es sich hier. Daher sei die Überschreitung hinsichtlich der Abstandsflächen auf beiden Grundstücken in etwa vergleichbar. Die Antragstellerin könne sich daher nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht auf die Abstandsflächenüberschreitung durch das Bauvorhaben berufen.
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Die Beigeladene beantragt,
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Der Antrag wird abgewiesen.
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Die Antragstellerin sei nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gehindert, die etwaige Nichteinhaltung von Abstandsflächen geltend zu machen, da das Nachbargebäude selbst die Abstandsflächen zum Baugrundstück nicht einhalte. Dabei beschränke sich die Inanspruchnahme des Baugrundstücks nicht auf eine Fläche von 11,19 m2. Vielmehr werfe das Nachbargrundstück Abstandsflächen mit einer Fläche von 95,75 m2 auf das Baugrundstück. Durch das geplante Vorhaben fielen umgekehrt 96,75 m2 Abstandsflächen auf das Nachbargrundstück. Für die Ermittlung der gegenseitigen Abstandsflächenüberschreitungen sei die tatsächliche gegenwärtige Abstandsflächensituation zugrunde zu legen. Auf die Darstellung der Abstandsflächen im Genehmigungsplan für das Nachbargrundstück komme es dagegen nicht an. Die Baugenehmigung für das Nachbargebäude beruhe zudem auf einer fehlerhaften Abstandsflächenberechnung. Das sog. 16 m-Privileg habe nicht angewendet werden dürfen, da das Gebäude an drei Seiten die erforderliche Abstandsfläche von 1 H unterschreite. Zudem sei eine Kombination aus dem 16 m-Privileg und weiteren Abweichungen unzulässig. Bei einer wertenden Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der vergleichbaren Höhe, Kubatur und Nutzung der beiden Gebäude seien die gegenseitigen Abstandsflächenüberschreitungen in etwa gleichwertig. Atypische, schlechthin untragbare Effekte hinsichtlich Belichtung, Belüftung oder Nutzung würden nicht geschaffen.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren und im Verfahren M 8 K 25.6575 sowie auf die im Verfahren M 8 K 25.6575 vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
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Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80a Abs. 3 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB ist zulässig, aber unbegründet.
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1. Gemäß § 212a Abs. 1 BauGB hat eine Anfechtungsklage eines Dritten gegen die einem anderen erteilte bauaufsichtliche Zulassung keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann auf Antrag gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen. Dabei nimmt das Gericht eine eigene, umfassende Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einerseits und dem Interesse des Bauherrn an der Ausnutzung seiner Baugenehmigung andererseits vor. Die Interessen des Nachbarn und diejenigen des Bauherrn stehen sich dabei grundsätzlich gleichwertig gegenüber. Im Rahmen dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht einziges Indiz zu berücksichtigen (vgl. Hoppe in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Auflage 2022, § 80 Rn. 85 ff.). Fällt die Erfolgsprognose der Klage in der Hauptsache nach summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zugunsten des Antragstellers aus, erweist sich die angefochtene Baugenehmigung also als rechtswidrig, so überwiegen in der Regel die Interessen des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Erweist sich die Baugenehmigung hingegen als mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig und die Klage in der Hauptsache damit als nicht erfolgversprechend, so überwiegen in der Regel die Interessen des Bauherrn an der Ausnutzung der Baugenehmigung (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2011 – 14 CS 11.535 – juris Rn. 18). Sind die Erfolgsaussichten offen, so findet eine reine Abwägung aller für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2011, a.a.O.).
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Ein Dritter kann eine Baugenehmigung, die einem anderen erteilt wurde, nur dann erfolgreich anfechten, wenn öffentlichrechtliche Vorschriften verletzt sind, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind und die auch dem Schutz des Nachbarn dienen, weil dieser in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise in schutzwürdigen Rechten betroffen ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; vgl. BVerwG, U.v. 26.9.1991 – 4 C 5/87 – juris; BayVGH B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris Rn. 20).
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2. Dies zugrunde gelegt, wird die Klage in der Hauptsache nach gebotener, aber auch ausreichender summarischer Prüfung keinen Erfolg haben. Die Klage erweist sich als voraussichtlich zulässig, aber unbegründet. Die angefochtene Baugenehmigung verstößt voraussichtlich nicht gegen im vorliegend einschlägigen vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 i.V.m. Art. 59 BayBO zu prüfende, (auch) die Antragstellerin schützende öffentlichrechtliche Vorschriften (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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2.1 Soweit die Antragstellerin einen Verstoß gegen das – grundsätzlich drittschützende – Abstandsflächenrecht geltend macht, kann sie sich hierauf nach dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) bereits nicht mit Erfolg berufen (vgl. dazu auch: BVerwG, U.v. 9.8.2017 – 4 C 7/17 – BVerwGE 162, 363, juris Rn. 23 ff.; zum Abstandsflächenrecht: BayVGH, B.v. 1.9.2016 – 2 ZB 14.2605 – juris). Daher kann dahinstehen, ob die nach Art. 63 Abs. 1 BayBO erteilte Abweichung von Art. 6 BayBO wegen Nichteinhaltung der Abstandsflächen im Übrigen rechtmäßig erteilt wurde.
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Der baurechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken der gegenseitigen Rücksichtnahme; seine Grundlage ist das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis, in dessen Rahmen jeder Eigentümer zugunsten seines Nachbarn bestimmten Beschränkungen unterworfen ist und im Austausch dafür verlangen kann, dass der Nachbar diese Beschränkungen gleichfalls beachtet (vgl. BVerwG, U.v. 16.9.1993 – 4 C 28.91 – BVerwGE 94, 151, juris Rn. 12). Aus diesem System nachbarlicher Ausgleichs- und Rücksichtnahmepflichten folgt, dass derjenige, der selbst mit seinem Gebäude den erforderlichen Grenzabstand nicht einhält, billigerweise nicht verlangen kann, dass der Nachbar die Abstandsfläche freihält (vgl. VGH BW, U.v. 18.11.2002 – 3 S 882/02 – BauR 2003, 1203, juris Rn. 25). Demzufolge kann aus dem Gesichtspunkt unzulässiger Rechtsausübung ein Nachbar gehindert sein, die Verletzung des Grenzabstandes zu rügen (BayVGH, B.v. 2.5.2023 – 2 ZB 22.2484 – juris Rn. 5; VGH BW, U.v. 18.11.2002 – 3 S 882/02 – BauR 2003, 1203, juris Rn. 25; vgl. allgemein: BVerwG, U.v. 9.8.2018 – 4 C 7/17 – BVerwGE 162, 363, juris Rn. 24 ff. m.w.N.). Dies ist dann der Fall, wenn die beidseitigen Abweichungen etwa gleichgewichtig sind und nicht zu schlechthin, untragbaren, als Missstand zu qualifizierenden Verhältnissen führen (BayVGH, B.v. 2.5.2023 – 2 ZB 22.2484 – juris Rn. 8; B.v. 11.8.2023 – 15 ZB 22.1617 – juris Rn. 15; B.v. 19.9.2023 – 15 CS 23.1207 – juris Rn. 15).
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Dies zugrunde gelegt, kann sich die Antragstellerin auf einen Abstandsflächenverstoß durch das streitgegenständliche Bauvorhaben nicht berufen, da ein solcher Einwand gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen würde. Das Gebäude auf dem Nachbargrundstück hält seinerseits die erforderlichen Abstandsflächen zum Baugrundstück nicht ein (2.1.1). Die gegenseitigen Abstandsflächenüberschreitungen sind zudem auch in etwa gleichwertig (2.1.2) und führen nicht zu schlechthin untragbaren Verhältnissen (2.1.3).
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2.1.1 Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayBO sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten, deren Tiefe sich nach der Wandhöhe bemisst, jedoch mindestens 3 m beträgt (Art. 6 Abs. 5a Satz 1 BayBO). Sie müssen auf dem jeweiligen Grundstück selbst liegen (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO). Sowohl das Vorhaben auf dem Baugrundstück als auch das Gebäude auf dem Nachbargrundstück halten unstreitig jeweils die erforderliche Abstandsfläche zur gemeinsamen Grundstücksgrenze nicht ein. Weder die Antragstellerin noch die Beigeladene behaupten etwas anderes.
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2.1.2 Die gegenseitige Überschreitung der Abstandsflächen ist auch in etwa gleichwertig, unabhängig davon, ob nach der derzeitigen Rechtslage für die beiden Gebäude die Abstandsflächentiefe nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO (0,4 H außerhalb von Gewerbe-, Industrie- und festgesetzten urbanen Gebieten, mindestens 3 m) oder nach Art. 6 Abs. 5a Satz 1 BayBO (1 H außerhalb von Gewerbe-, Industrie- und festgesetzten urbanen Gebieten, mindestens 3 m) ermittelt wird. In jedem Fall kommt es zu gegenseitigen Abstandsflächenüberschreitungen. Es kann daher offen bleiben, ob die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 5a BayBO vorliegen, da, selbst wenn man dessen Anwendbarkeit annimmt, eine etwa gleichwertige Abstandsflächenüberschreitung vorliegt.
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Die Gebäude sind in ihrer Geschossigkeit miteinander vergleichbar. So ist das geplante Gebäude auf dem Baugrundstück überwiegend dreigeschossig, im südlichen Bereich jedoch nur zweigeschossig. Das Nachbargebäude verfügt über zwei überwiegend dreigeschossige Gebäudeteile, wobei das oberste Geschoss teilweise zurückspringt und Raum für Dachterrassen über dem ersten Obergeschoss schafft. Zwischen den beiden Gebäudeteilen ist das Nachbargebäude auf einer Länge von 4 m nur eingeschossig. Zudem stehen beide Gebäude in einem vergleichbaren Abstand von der gemeinsamen Grundstücksgrenze, wobei das Gebäude auf dem Nachbargrundstück etwas näher an die Grenze heranrückt als das geplante Bauvorhaben.
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Die Gleichwertigkeit der beiderseitigen Abstandsflächenüberschreitungen ist auch im Fall der Anwendung von Art. 6 Abs. 5a BayBO gegeben. Das sog. 16 m-Privileg nach Art. 6 Abs. 5a Satz 2 BayBO ist für die Berechnung der Abstandsflächen des Nachbargebäudes entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht anwendbar.
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Gemäß Art. 6 Abs. 5a BayBO beträgt die Abstandsfläche in Gemeinden mit mehr als 250.000 Einwohnern außerhalb von Gewerbe-, Kern- und Industriegebieten sowie festgesetzten urbanen Gebieten 1 H, mindestens jedoch 3 m, wenn die nähere Umgebung überwiegend durch Gebäude der Gebäudeklassen 1, 2 oder 3 geprägt ist. Jedoch genügt vor zwei Außenwänden von nicht mehr als 16 m Länge die Einhaltung von 0,5 H, wenn das Gebäude an mindestens zwei Außenwänden die Abstandsfläche nach Art. 6 Abs. 5a Satz 1 BayBO einhält (sog. 16 m-Privileg bzw. Schmalseitenprivileg). Das Nachbargebäude hält sowohl nach Süden als auch nach Westen und nach Osten, mithin auf drei Seiten, nicht die nach Art. 6 Abs. 5a Satz 1 BayBO erforderliche Abstandsfläche ein, sondern nimmt nach drei Seiten Abweichungen in Anspruch. Eine Anwendung des 16 m-Privilegs scheidet schon deswegen aus, weil das Gebäude die Voraussetzung der Einhaltung der vollen Wandhöhe an mindestens zwei Außenwänden nicht erfüllt. Deshalb ist bei der Berechnung der Abstandsflächen des Nachbargebäudes nach Westen 1 H anzusetzen und die Überschreitungsfläche beschränkt sich nicht auf 11,19 m², sondern erreicht einen vergleichbaren Umfang wie die Abstandsflächenüberschreitung des streitgegenständlichen Gebäudes nach Osten.
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Entgegen der Ansicht der Antragstellerin, kommt es dabei auch nicht darauf an, dass bei der Genehmigung des Nachbargebäudes seinerzeit eine Abweichung von den einzuhaltenden Abstandsflächen auf der Grundlage von 0,5 H gemäß dem – damals in der Plandarstellung zugrunde gelegten – sog. 16 m-Privileg erteilt wurde. Es ist unerheblich, ob das Gebäude des rechtsschutzsuchenden Nachbarn Bestandsschutz genießt oder der Nachbar sich rechtmäßig verhält (vgl. BayVGH, B.v. 2.5.2023 – 2 ZB 22.2484 – juris Rn. 7; B.v. 1.9.2016 – 2 ZB 14.2605 – juris Rn 15; B.v. 11.8.2023 – 15 ZB 22.1617 – juris Rn. 12; B.v. 19.9.2023 – 15 CS 23.1207 – juris Rn. 15). Maßgeblich ist allein, dass der klagende Nachbar den jetzt erforderlichen Grenzabstand nicht einhält.
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2.1.3 Es entstehen durch die gegenseitigen Abstandsflächenüberschreitungen auch keine schlechthin untragbaren, als Missstand zu qualifizierenden Verhältnisse. Die Belichtung und Belüftung des Nachbargebäudes wird durch den Anbau im rückwärtigen Bereich nicht wesentlich verschlechtert, zumal der Anbau nur zweigeschossig errichtet werden soll und eine ausreichende Belichtung des Nachbargebäudes verbleibt. Insbesondere wird die Belichtung von Süden kaum eingeschränkt.
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2.2 Eine Verletzung anderer nachbarschützender Vorschriften, insbesondere eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme wird von der Antragstellerin nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte für die Annahme einer erdrückenden Wirkung durch das geplante Gebäude vor, da dieses in seiner Geschossigkeit und damit in seiner Höhenentwicklung mit dem Nachbargebäude vergleichbar ist. Für die Annahme einer „erdrückenden“ Wirkung eines Gebäudes besteht nämlich grundsätzlich schon dann kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Nachbargebäudes (vgl. BayVGH, B.v. 5.9.2016 – 15 CS 16.1536 – juris Rn. 30). Überdies besteht das Gebot der Rücksichtnahme gegenseitig. Da die Antragstellerin selbst mit einem vergleichbar hohen Baukörper in ähnlichem Abstand an die gemeinsame Grenze herangebaut hat, kann sie von der Beigeladenen keine gesteigerte Rücksichtnahme fordern.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Es entspricht der Billigkeit, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Sachantrag gestellt und sich dadurch einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffern 1.5 und 9.6.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.