Titel:
Gambia: Widerruf des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG bei volljährigem, arbeitsfähigem Kläger
Normenketten:
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
EMRK Art. 3
AsylG § 73 Abs. 6 S. 1
Leitsätze:
1. Ein Abschiebungsverbot liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn der Rückkehrer durch Gelegenheitsarbeiten ein kümmerliches Einkommen erzielen und sich damit ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren kann. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann kann sich in Gambia auch ohne Rückgriff auf familiäre Strukturen seine Existenz selbst sichern. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Asylrecht (Herkunftsland: Gambia), Einreise als Minderjähriger, Bezugnahme auf Bescheid, Widerruf eines Abschiebungsverbotes, Junger, arbeitsfähiger Mann, Abschiebungsverbot, Existenzsicherung, Rückkehrhilfe, Gambia
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
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Der Kläger, nach eigenen Angaben gambischer Staatsangehöriger vom Volk der Madinka und islamischen Glaubens, wendet sich gegen den Widerruf eines Abschiebungsverbotes.
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Der am … … 2002 in … …, Gambia geborene Kläger reiste nach eigenen Angaben am 9. Dezember 2018 als Minderjähriger in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er stellte am 15. Januar 2019 vertreten durch seinen Vormund förmlichen Asylantrag.
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Mit Bescheid der Beklagten vom 29. Juli 2019 (Az. 7683124-237) wurde dem Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG zuerkannt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der individuellen Umstände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass sich die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung außergewöhnlich erhöht und deswegen ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 AufenthG festzustellen sei. Der Kläger sei eine besonders vulnerable Person, der bei einer Rückkehr nach Gambia nicht auf ein familiäres oder soziales Netzwerk zurückgreifen könne. Es sei nicht ersichtlich, dass der minderjährige Antragsteller bei einer Rückkehr nach Gambia in der Lage wäre sich eine Existenzgrundlage am Rande des Existenzminimums zu erwirtschaften. Auf den Bescheid im Übrigen wird Bezug genommen.
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Der Kläger wurde in der Bundesrepublik Deutschland wiederholt straffällig. Unter anderem wurde der Kläger mit Urteil des Amtsgerichts München vom 13. Oktober 2023 und vom 13. März 2024 wegen vorsätzlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von jeweils einem Jahr und drei Monaten verurteilt.
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Mit Bescheid vom 8. Oktober 2025, zugestellt am 13. Oktober 2025, widerrief die Beklagte das mit Bescheid vom 29.07.2019 (Az.: … * …*) festgestellte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 (Nr. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Nr. 2) und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheides an (Nr. 3). Zur Begründung wird auf den Inhalt des Bescheids Bezug genommen (§ 77 Abs. 3 AsylG).
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Der Kläger hat mit Schreiben vom 16. Oktober 2025, eingegangen beim Verwaltungsgericht München am 20. Oktober 2025, Klage erhoben. Er beantragt,
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Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 08.10.2025 wird aufgehoben.
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Eine Begründung der Klage erfolgte nicht.
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Die Beklagte beantragt,
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Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid.
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Mit Beschluss vom 12. Februar 2026 wurde der Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG auf den Berichterstatter zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 19. März 2026 sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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1. Über die Klage kann trotz Ausbleibens der Klagepartei zur mündlichen Verhandlung entschieden werden, weil diese in der Ladung zum Termin ordnungsgemäß auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO).
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2. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 8. Oktober 2025 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Insoweit wird zunächst auf die zutreffende Begründung des streitgegenständlichen Bescheids Bezug genommen und von einer Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen (§ 77 Abs. 3 AsylG). Ergänzend wird ausgeführt:
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a) Das im Bescheid vom 29. Juli 2019 festgestellt Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 AufenthG wurde zu Recht widerrufen. Der Kläger ist inzwischen volljährig und gehört keiner vulnerablen Personengruppe mehr an.
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Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der Betroffene im Fall seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr liefe, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Schlechte humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat können nur in begründeten Ausnahmefällen in Bezug auf Art. 3 EMRK ein Abschiebungsverbot begründen (vgl. hierzu: BVerwG, U.v. 31.1.2013 – BVerwG 10 C 15.12 – juris). Zur Beurteilung der Frage, ob ein gewisses „Mindestmaß an Schwere“ für die erniedrigende Behandlung nach Art. 3 EMRK erreicht ist, bedarf es der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls (Dollinger in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 60 AufenthG, Rn. 86). Dabei ist ein Abschiebungsverbot jedenfalls dann nicht gegeben, wenn der Rückkehrer durch Gelegenheitsarbeiten ein kümmerliches Einkommen erzielen und sich damit ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren kann (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013, a.a.O., Rn. 27 f.).
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Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben ist ein begründeter Ausnahmefall, der im konkreten Fall ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK rechtfertigen könnte, vorliegenden nicht gegeben. Mit der Inanspruchnahme von Rückkehrhilfen im Fall der freiwilligen Rückkehr (vgl. zu Gambia https://www.returningfromgermany.de/en/countries/gambia-the/ und allg. https://www.bamf.de/DE/Themen/Rueckkehr/FoerderprogrammREAGGARP/reaggarp-node.html) könnte der Antragsteller etwaige Start- bzw. Anlaufschwierigkeiten nach einer Rückkehr überwinden (vgl. allg. zu § 60 Abs. 5 AufenthG bezüglich Gambia auch VGH BW, U.v. 24.4.2024 – A 13 S 1931/23 – juris Rn. 48 ff., insbes. Rn. 53).
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Auch wenn man zugrunde legt, dass der Kläger in Gambia nicht auf familiäre Unterstützung zurückgreifen kann, ist davon auszugehen, dass er seine Existenz dort selbst sicher kann. Der Kläger ist ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann. Der Kläger hat in der Vergangenheit bereits bewiesen, dass er in der Lage ist sich selbst Einnahmequellen in jeder Situation zu beschaffen.
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b) Hinsichtlich eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (Ziffer 2 des Bescheides) ist vom Kläger nichts vorgetragen worden und auch sonst nichts ersichtlich. Gegen die Anordnung des Sofortvollzugs (Ziffer 3 des Bescheides) bestehen keine rechtlichen Bedenken.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).