Titel:
Schadensersatzanspruch, Sachverständigenkosten, übliche Vergütung, Honorarbefragung BVSK
Schlagworte:
Schadensersatzanspruch, Sachverständigenkosten, übliche Vergütung, Honorarbefragung BVSK
Fundstelle:
BeckRS 2026, 739
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 493,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.02.2025 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird des Weiteren verurteilt, an die Klägerin die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 76,44 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.02.2025 zu zahlen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 493,60 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
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Die zulässige Klage ist begründet. Die Klagepartei hat gegen die Beklagte einen weiteren Schadensersatzanspruch in Höhe von EUR 493,60 aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 1 PflVG i.V.m. § 398 BGB.
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Die Haftung ist dem Grunde nach unstreitig.
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Die Klagepartei, die aus abgetretenem Recht klagt, erstattete ein Gutachten über die unfallbedingten Schäden am Fahrzeug des Geschädigten. Nach den Grundsätzen der aktuellen Rechtsprechung des BGH und des OLG München, der sich das Gericht in eigener Würdigung anschließt, sind die Sachverständigenkosten hier vollumfänglich erstattungsfähig.
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Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH NJW-RR 1989, 953, 956). Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH VersR 1974, 90). Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen (vgl. BGH NJW 1995, 446, 447). Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte (vgl. BGHZ 54, 82, 85 und 61, 346, 349 f.). Das ist vorliegend unstreitig.
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Der Höhe nach kann der Geschädigte vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung). Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (BGH, Urteil vom 05.06.2018, VI ZR 171/16 mwN).
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Eine solche subjektive Schadensbetrachtung kommt jedoch dann wiederum nicht in Betracht, wenn der Sachverständige – wie hier – selber aus abgetretenem Recht klagt. Dann kann er sich als Zessionar nicht auf das sog. Sachverständigenrisiko berufen (vgl. BGH Urteil vom 12.03.2024, VI ZR 280/22) und wegen § 242 BGB nur Erstattung der üblichen Sätze verlangen (vgl. insofern OLG München, Urteil vom 06.02.2016, 10 U 579/15).
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Liegen die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise über den üblichen (vgl. § 632 Abs. 2 BGB) Preisen, so sind diese nicht geeignet, als erforderlich i.S.d. § 249 BGB zu gelten.
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Bei Standardgutachten zur Feststellung eines Kraftfahrzeugschadens – wie im hiesigen Fall – kann nach der Rechtsprechung des OLG München (Beschluss vom 14.12.2015, 10 U 579/15), der das Gericht in eigener Würdigung auch in Ansehung der Ausführungen der Beklagten folgt – gemäß § 287 ZPO die Honorarbefragung des BVSK 2024 – auch bezüglich der Nebenkosten – als übliche Vergütung herangezogen werden. Die von der Beklagten favorisierte Zeitaufwandsermittlung erscheint demgegenüber weder vorzugswürdig noch praktikabel.
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Sofern die Beklagte bestreitet, dass die Klagepartei über eine Qualität und Qualifikation verfüge, wie die Mitgliedschaft im BVSK es voraussetze, ist dies unbeachtlich. Abgerechnet wurden vorliegend nicht Dienste eines – wie auch immer qualifizierten – Sachverständigen, sondern es wurde ein Werklohn in Rechnung gestellt. Dass das Gutachten als Werk minderwertig sei, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Von daher kann auch keine Rede davon sein, dass die Heranziehung der BVSK-Honorarbefragung zur Einordnung der Frage, welche Vergütung als (branchen)üblich anzusehen ist, auf falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht.
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Die Entscheidung des BGH vom 22.07.2014 (Az. VI ZR 357/13) hat die BVSK-Umfrage 2013 lediglich hinsichtlich der Nebenkostenumfrage für nicht tragfähig erachtet. Die BVSK-Umfrage 2015 hat dem ausdrücklich im Hinblick auf die Entscheidung des BGH Rechnung getragen, so dass eine Verwertbarkeit der Honorarbefragung 2015 des BVSK jedenfalls im Lichte der Rechtsprechung des BGH nicht ausgeschlossen ist (OLG München, Urteil vom 26.02.2016,10 U 579/15). In seiner Entscheidung vom 12.03.2024 (aaO) hat der BGH im Übrigen eine Abrechnung auf Basis der Schadenshöhe, auch unter Heranziehung von Listen wie der BVSK-Honorarbefragung ausdrücklich gebilligt. Auch eine Heranziehung des BVSK Honorarbefragung 2024 erscheint nicht zu beanstanden.
12
Einer Feststellung der Mitgliedschaft des Sachverständigen beim BVSK bzw. seiner Qualifikation bedarf es nicht.
13
Das erkennende Gericht erachtet vorliegend in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des OLG München (s.o.) die Honorarbefragungen des BVSK ab 2015 für eine geeignete Schätzgrundlage. Das gilt zur Überzeugung des Gerichts auch für die Honorarbefragung 2024 als Fortschreibung der Honorarbefragung 2015. Demnach sind die Sachverständigenkosten vorliegend nicht übersetzt.
14
Innerhalb des festgesetzten Korridors ist die geltend gemachte Höhe nicht zu beanstanden.
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Die Nebenkosten sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Fahrtkosten von 0,70 €/km sind innerhalb der Vorgaben als angemessen anzusehen.
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Der Standort des zu besichtigenden Fahrzeugs ist konkret dargelegt. Ein Bestreiten erfolgte ins Blaue hinein. Ebenso ist eine Kommunikationspauschale von € 15,00 nicht zu beanstanden.
17
Die Sachverständigenrechnung vom 24.02.2025 ist daher nicht zu beanstanden, so dass die Beklagte nach Abzug der Erstattungen, den in der Klage geltend gemachten Betrag zu erstatten hat.
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Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.
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Zu den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten wurde mit Schriftsatz vom 15.10.2026 schlüssig und insoweit unwidersprochen vorgetragen.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.