Titel:
Nachbarklage auf bauaufsichtliches Einschreiten, Immissionen durch Swimmingpool-Technik, Aufklärungsrüge, Ablehnung von Beweisanträgen
Normenketten:
VwGO § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 5
TA Lärm
Schlagworte:
Nachbarklage auf bauaufsichtliches Einschreiten, Immissionen durch Swimmingpool-Technik, Aufklärungsrüge, Ablehnung von Beweisanträgen
Vorinstanz:
VG Ansbach, Urteil vom 27.06.2024 – AN 9 K 23.819
Fundstelle:
BeckRS 2026, 728
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
1
Die Kläger begehren im Wege bauaufsichtlichen Einschreitens die Verpflichtung des Beklagten zur Beseitigung des auf dem Grundstück des Beigeladenen ... errichteten Nebengebäudes (Garage und Carport) und Schwimmbeckens sowie die Einhaltung der TA Lärm hinsichtlich der Gerätschaften zum Betrieb des Schwimmbeckens (Heizungs- und Filteranlage), hilfsweise erneute Entscheidung über den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.
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Die Kläger sind Eigentümer des dem Grundstück des Beigeladenen benachbarten und mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks ...; beide Grundstücke liegen in einem durch Bebauungsplan der Beklagten ... festgesetzten allgemeinen Wohngebiet. Die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage und Stellplatzüberdachung auf dem Grundstück des Beigeladenen wurde mit Bescheid vom 19. März 1990 unter Befreiung von der Einhaltung von Baugrenzen genehmigt. Mit Tekturbescheid vom 20. Januar 1993 wurde der Einbau von Galerien in das Dachgeschoss genehmigt. Aus den genehmigten Plänen ergibt sich eine Länge der Garage von 6,70 m, der Stellplatz wurde durch einen Roteintrag vergrößert und mit einer Länge von 5,89 m dargestellt. Hinsichtlich des Anbaus eines weiteren Geräteraumes an die Garage wurde die Baugenehmigung hingegen ausdrücklich versagt und der damaligen Eigentümerin dessen Beseitigung aufgegeben; laut Aktenvermerk über eine Ortseinsicht vom 28. März 1994 wurde dieser Geräteraum beseitigt. Mit Bescheid vom 27. Juli 2020 erteilte die Beklagte die Baugenehmigung für „Veränderungen an den Gauben und Zwerchhaus sowie die Errichtung eines Schwimmbeckens“ (Az.: B2-2019-859) unter Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 4177 wegen Nichteinhaltung der Baugrenzen durch die Lage des Schwimmbeckens. Die dagegen gerichtete Klage der Kläger (Az: AN 9 K 20.01681) wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 1. September 2021 abgewiesen; der Antrag auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 10. August 2022 abgelehnt (Az.: 9 ZB 21.2688).
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Mit Schreiben vom 22. Februar 2022 beantragten die Kläger bei der Beklagten, bauaufsichtlich gegen die ihrer Auffassung nach genehmigungswidrige Ausführung des grenzständigen Gebäudes und des Schwimmbeckens sowie gegen die Nutzung des grenzständigen Gebäudes für Pooltechnik und die unzumutbaren Lärmemissionen vorzugehen. Das Schwimmbecken wie auch das grenzständige Gebäude seien genehmigungswidrig errichtet. Dies lehnte die Beklagte nach Ortseinsicht vom 15. März 2022 mit Schreiben vom 4. April 2022 sowie mit weiteren Schreiben vom 24. August 2022, 8. Dezember 2022 sowie vom 20. April 2023 mit der Begründung ab, dass für ein bauaufsichtliches Einschreiten kein Anlass bestehe, da eine Verletzung nachbarlicher Rechte einschließlich des Rücksichtnahmegebots nicht vorliege.
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Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht sowohl im Haupt- als auch Hilfsantrag abgewiesen. Die Voraussetzungen für eine klägerseits beantragte Rückübertragung von der Einzelrichterin auf die Kammer des Verwaltungsgerichts lägen nicht vor, da sich keine wesentliche Änderung der Prozesslage ergeben habe. Der Verpflichtungsantrag auf Beseitigung der grenzständigen Garage, des Carports sowie des Schwimmbeckens sei unbegründet. Ob diese nicht bereits formell rechtmäßig seien (der vorgenommene sog. Roteintrag zur Verlängerung der Grenzbebauung von 11,50 m entlang der Grundstücksgrenze zum Grundstück der Kläger auf 12,50 m erscheine zweifelhaft), könne letztlich dahinstehen, da jedenfalls bezogen auf den Hauptantrag mangels einer Gefahr für hochrangige Rechtsgüter eine Ermessensreduzierung auf Null nicht vorliege. Ausgehend von einem unveränderten Bestand des Grenzgebäudes seit 1990/91 bzw. 1993 wäre die Länge der Grenzbebauung und die Traufhöhe nach Art. 7 Abs. 5 BayBO i.d.F. v. 1.1.1983 (gültig bis 31.5.1994) genehmigungsfähig gewesen und nicht als „im Widerspruch zu öffentlichrechtlichen Vorschriften errichtet“ anzusehen. Selbst bei Annahme einer formellen oder materiellen Illegalität der baulichen Anlage würde eine daraus resultierende Nachbarrechtsverletzung nicht so schwer wiegen, dass das Ermessen der Beklagten auf Null reduziert wäre. Aus der Grenzbebauung mit einer Länge von 12,5 m und einer Traufhöhe von 2,1 m resultierten keine unzumutbaren Beeinträchtigungen. Die Unterbringung der Pooltechnik in der Garage vermöge eine Ermessensreduzierung auf Null hinsichtlich der geforderten (vollständigen) Beseitigung der Garage nicht zu rechtfertigen. Der Swimmingpool sei nicht planabweichend errichtet worden. Die von den Klägern angegebenen Abweichungen wären darüber hinaus auch nachbarrechtlich nicht relevant. Die durch die Pooltechnik verursachten Lärmimmissionen stellten sich nicht als unzumutbar dar. Die Behörde sei mit einer fachkundigen Mitarbeiterin vor Ort gewesen und habe im Rahmen der durchgeführten orientierenden Schalldruckpegelmessung keine unzumutbaren Lärmimmissionen feststellen können. Die Mitarbeiterin der Fachstelle Immissionsschutz habe tieffrequente Geräusche allenfalls leise wahrgenommen, nicht hingegen deutlich. Des Weiteren habe der Beigeladene plausibel angegeben, dass die Pooltechnik nachts und in den kälteren Jahreszeiten immer abgestellt sei. Es könne zudem nicht ausgeschlossen werden, dass das nach Darstellung der Kläger und ihrer Tochter wahrnehmbare Brummen von anderen Emissionsquellen herrühre als von der streitgegenständlichen Poolpumpe. Das von den Klägern geltend gemachte wahrnehmbare Brummen überschreite die Schwelle des Grades einer erheblichen Beeinträchtigung bei Weitem nicht und begründe auch keine Gesundheitsgefahr, was die Bauaufsichtsbehörde zu einem Tätigwerden verpflichten würde. Die Klage erweise sich in ihrem Hilfsantrag ebenfalls als unbegründet, weil die Kläger keinen Anspruch auf erneute Verbescheidung hätten. Die Behörde habe alles unternommen, um den Sachverhalt mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln aufzuklären; gerichtlich nachprüfbare Ermessensfehler seien nicht ersichtlich.
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Hiergegen richtet sich der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung. Sie machen im Wesentlichen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils sowie einen Verfahrensmangel geltend, weil Beweisanträge auf eine weitere Aufklärung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens abgelehnt wurden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.
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1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Mit zutreffender Begründung ist das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Kläger durch die rechtlich nicht zu beanstandende Weigerung der Beklagten, gegen das Schwimmbad, die Grenzgarage und die sich darin befindliche Pooltechnik auf dem Nachbargrundstück einzuschreiten, nicht in eigenen Rechten verletzt werden, da eine unzumutbare Beeinträchtigung nicht vorliegt.
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Der Vortrag im Zulassungsverfahren, auf dessen Darlegungen sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) gibt keinen Anlass, von dieser rechtlichen Beurteilung abzuweichen. Der Senat nimmt deshalb zunächst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Begründung ab. Lediglich ergänzend bleibt im Hinblick auf das Zulassungsvorbringen noch Folgendes zu bemerken:
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Die Kläger machen geltend, die Berufung sei wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zuzulassen, da sich durch die unterlassene Sachverhaltsaufklärung die gesicherte Möglichkeit der Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergebe. Streitentscheidend für die Frage, ob ein Anspruch der Kläger gegen die Beklagte auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die vom Grundstück des Beigeladenen von dessen Pooltechnikanlagen ausgehenden Lärmimmissionen bestehe, sei, ob die Lärmimmissionen als schädliche Umwelteinwirkungen für die Kläger unzumutbar seien. Die Kläger hätten die Unzumutbarkeit der Lärmimmissionen substantiiert dargelegt. Die von den Klägern durchgeführten Lärmimmissionsmessungen hätten ergeben, dass der relevante Immissionsrichtwert von 40 dB(A) nachts regelmäßig überschritten worden sei. Die von der Beklagten behaupteten eigenen Messergebnisse seien nicht nachvollziehbar und offensichtlich unrealistisch. Es sei ausdrücklich die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens zur Ermittlung der wahren Lärmimmissionen beantragt worden. Die Einholung eines neutralen Sachverständigengutachtens sei auch deshalb erforderlich, da die bisherigen immissionstechnischen Aussagen der (parteiischen) Beklagten fachlich ungenügend und unzutreffend seien. Dennoch habe die Einzelrichterin mit Beschluss vom 10. Mai 2024 den klägerischen Beweisantrag vom 7. März.2024 (in der Fassung vom 4.4.2024 und 19.4.2024) abgelehnt, da es sich um einen unzulässigen „Ausforschungsantrag“ handele. Unter Hinweis auf die fachliche Stellungnahme des Herrn J. M. und die Aussage der Tochter der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 2024 hätten die Kläger nochmals einen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gestellt, der von der Einzelrichterin in der gleichen Sitzung wiederum als unzulässiger Ausforschungsbeweis abgelehnt worden sei. Ohne entsprechende Sachverhaltsaufklärung betrieben zu haben, werde im angefochtenen Urteil lediglich lapidar behauptet, dass nach Überzeugung des Gerichts keine schädlichen Umwelteinwirkungen vorlägen, welche tatsächlich allein von der streitgegenständlichen Pooltechnikanlage ausgehen und die Behörde zu einem bauaufsichtlichen Tätigwerden verpflichten würden. Die Einzelrichterin hätte nicht sklavisch den Darstellungen der parteiischen Beklagten folgen dürfen, sondern hätte angesichts der substanziierten Angriffe der Kläger weitere Sachverhaltsaufklärung (vornehmlich im Wege der Einholung eines Sachverständigengutachtens) betreiben müssen. Des Weiteren habe die Einzelrichterin fehlerhaft auf – von Klägerseite bestrittene – Aussagen der Beigeladenenseite abgestellt, wonach die Pooltechnik nachts und in den kalten Jahreszeiten immer abgestellt sei. Die Einzelrichterin habe dabei rechtsfehlerhaft Angaben des Beigeladenen Glauben geschenkt und zur Grundlage des Urteils gemacht, die nachweislich und erkennbar widersprüchlich seien. Zudem habe das Verwaltungsgericht nicht hinreichend gewürdigt, dass Frau ... klar zu Protokoll gegeben habe, dass sie sich sehr sicher sei, dass das Geräusch von der Pooltechnik des Beigeladenen herrühre, das Geräusch sehr störend sei und dass dieses kontinuierliche, dumpfe Geräusch zwar nicht immer, aber doch sehr häufig auch nach 22 Uhr zu hören sei, und dass sie das Geräusch erstmals wahrgenommen habe, nachdem der Beigeladene die Pooltechnik in der Garage verbaut habe. Schließlich meine die Einzelrichterin, es könne zudem nicht ausgeschlossen werden, dass das nach Darstellung der Kläger und ihrer Tochter wahrnehmbare Brummen von anderen Emissionsquellen herrühre als von der streitgegenständlichen Poolpumpe. Woher die Einzelrichterin diese Erkenntnis nehme, erschließe sich nicht. Auch diesbezüglich werde die erforderliche (weitere) Sachverhaltsaufklärung rechtsfehlerhaft unterlassen. In ihrem Beschluss vom 10. Mai 2024 zur Ablehnung des Beweisantrags stelle die Einzelrichterin die abenteuerliche und fehlerhafte These auf, das Ausschalten aller elektrischen Geräte im klägerischen Haus, die eventuell ein Brummen auslösen könnten, am 17. April 2024 lasse den Rückschluss zu, dass nicht allein die Pooltechnik des Beigeladenen als mögliche Quelle in Betracht komme (Seite 2 des Beschlusses vom 10.5.2024). Dabei habe in Wirklichkeit dieses Ausschalten dazu geführt, dass andere Quellen als die Pooltechnik des Beigeladenen ausgeschlossen werden könnten, was die Einzelrichterin völlig verkenne (unter Verweis auf die Stellungnahme des Herrn ... vom 14.6.2024). Die Einzelrichterin habe somit auch gegen Gesetze der Logik (Denkgesetze) verstoßen.
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Damit machen die Kläger in der Sache einen Aufklärungsmangel gem. § 86 Abs. 1 VwGO geltend und leiten ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils aus einem Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts her. In diesen Fällen wird ein Zulassungsgrund nur dann ausreichend dargelegt, wenn dem Darlegungserfordernis der Verfahrensrüge genügt wird. Entspricht das Vorbringen diesen Anforderungen, kommt eine Zulassung nur in Betracht, wenn auch eine entsprechende Verfahrensrüge zu einer Zulassung führen würde. Der Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz erfordert die substantiierte Darlegung, hinsichtlich welcher Umstände Aufklärungsbedarf bestanden habe, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der getroffenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (vgl. BVerwG, B.v. 3.6.2014 – 2 B 105.12 – juris Rn. 26). Eine Verletzung von § 86 Abs. 1 VwGO und ein Verfahrensmangel liegen nur dann vor, wenn ein Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt worden ist oder sich dem Gericht eine weitere Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2021 – 9 ZB 21.466 – juris Rn. 9; B.v. 15.3.2021 – 9 ZB 20.498 – juris Rn. 8 m.w.N.). Die Ablehnung eines förmlichen (unbedingt gestellten) Beweisantrags ist nur dann verfahrensfehlerhaft, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (stRspr, BVerfG, B.v. 8.12.2020 – 1 BvR 117/16 – juris Rn. 12; BVerwG, B.v. 14.8.2017 – 9 B 4.17 – juris Rn. 6). Dabei sind neben den einschlägigen Bestimmungen des Verwaltungsprozessrechts und der Zivilprozessordnung (§ 98 VwGO) auch die in § 244 StPO aufgelisteten Beweisablehnungsgründe in den Blick zu nehmen. Die Ablehnung eines Beweisantrags findet unter anderem dann im Prozessrecht eine Stütze, wenn sich der behauptete Sachverhalt, als gegeben unterstellt, nicht auf die Entscheidung auswirken kann (§ 86 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO entspr.), weil es nach dem Rechtsstandpunkt des Tatsachengerichts für den Ausgang des Rechtsstreits nicht darauf ankommt (BVerwG, B.v. 10.8.2015 – 5 B 48.15 – juris Rn. 10). Ein Beweisantrag ist unter anderem dann unzulässig und kann abgelehnt werden, wenn es sich um einen Ausforschungs- oder Beweisermittlungsantrag handelt, wenn er also lediglich zum Ziel hat, Zugang zu einer bestimmten Informationsquelle zu erlangen, um auf diesem Wege Anhaltspunkte für neuen Sachvortrag zu gewinnen. Auch Beweisanträge, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann, müssen regelmäßig dem Gericht eine weitere Sachaufklärung nicht nahelegen und können als unsubstantiiert abgelehnt werden. So liegt es, wenn für den Wahrheitsgehalt der Beweistatsachen nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, das heißt, wenn sie mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich „aus der Luft gegriffen“, „ins Blaue hinein“, also „erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage“ behauptet worden sind. Welche Anforderungen vom Tatsachengericht an die Substantiierung gestellt werden dürfen, bestimmt sich zum einen danach, ob die zu beweisende Tatsache in den eigenen Erkenntnisbereich des Beteiligten fällt, und zum anderen nach der konkreten prozessualen Situation (BVerwG, B.v. 30.5.2014 – 10 B 34.14 – juris Rn. 9 m.w.N.; BayVGH, B.v. 14.7.2021 – 19 ZB 21.719 – juris Rn. 11 ff. m.w.N.). Liegen zu einer erheblichen Tatsache aber bereits gutachtliche Stellungnahmen oder fachliche amtliche Auskünfte vor, richtet sich die im Ermessen des Gerichts stehende Entscheidung über einen Antrag auf Einholung weiterer sachverständiger Auskünfte oder Gutachten nach § 98 VwGO i.V. mit § 412 Abs. 1 ZPO. Danach kann das Gericht eine weitere Begutachtung anordnen, wenn es die vorliegenden Auskünfte oder Gutachten für ungenügend erachtet. Einer erneuten Begutachtung bedarf es allerdings dann nicht, wenn das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist (§ 244 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 StPO). Anders als bei anderen Beweismitteln kann eine Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens daher mit der Begründung erfolgen, das Gericht sei durch das frühere Gutachten bzw. eine bereits vorliegende sachverständige Äußerung vom Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsache überzeugt. Drängt sich dagegen eine weitere Beweisaufnahme auf, weil das Gutachten grobe Mängel aufweist, die es zur Sachverhaltsaufklärung und richterlichen Überzeugungsbildung ungeeignet oder jedenfalls nicht ausreichend tragfähig erscheinen lassen, ist ein (weiteres) Sachverständigengutachten einzuholen (BVerwG, B.v. 27.3.2013 – 10 B 34.12 – NVwZ-RR 2013, 620 = juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 20.3.2020 – 15 ZB 19.2046 – juris Rn. 28 ff. m.w.N.).
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Nach diesen Grundsätzen ist die Ablehnung der klägerseits gestellten Beweisanträge durch Beschluss vom 10. Mai 2024 und durch Beschluss in der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 2024 nicht zu beanstanden. Zur Begründung wurde zutreffend ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der fachlichen Feststellungen der Beklagten im Ortstermin vom 28. Juli 2023 keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine maßgebliche Überschreitung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm spricht. Ohne erkennbaren Widerspruch hat das Verwaltungsgericht auf mögliche weitere Emissionsquellen – von anderen Grundstücken wie auch vom klägerischen Grundstück selbst – hingewiesen. Zur Begründung des in der mündlichen Verhandlung abgelehnten Beweisantrags wurde ausgeführt, dass es sich nach Auffassung des Gerichts weiterhin um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis handele. Die Tochter der Kläger habe nur eine subjektive Wahrnehmung geschildert. Außerdem sei auf die fehlende Entscheidungserheblichkeit der Frage des Vorliegens schädlicher Umwelteinwirkungen hinzuweisen, da Voraussetzung für einen Anspruch auf bauaufsichtliches Tätigwerden die erhebliche Gesundheitsgefahr wäre. Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
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Im Hinblick auf die bereits vorliegenden fachlichen Aussagen aufgrund der vorgenommenen Schalldruckmessungen vom 27. Juli 2023, deren Aussagen weder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch mit dem Zulassungsvorbringen substantiiert in Zweifel gezogen werden, lag keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine ein bauaufsichtliches Einschreiten rechtfertigende Überschreitung der Immissionsrichtwerte vor. Die vorgenommenen Messungen ergaben bei angeschalteter Wärmepumpe am Immissionsort (IO) 1.OG Westfassade 42,0 dB(A), bei ausgeschalteter Wärmepumpe einen Wert von 42,1 dB(A), was laut der die Messung durchführenden Fachkraft zeige, dass der Außengeräuschpegel nicht durch die Geräuschimmissionen der technischen Anlagen des Pools, d.h. durch die im Freien aufgestellte Wärmepumpe bestimmt werde. Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass bei der Auswertung der Messergebnisse der Messabschlag nach Nr. 6.9 TA Lärm nicht berücksichtigt worden sei. Aber selbst ohne Berücksichtigung des Messabschlags sei nicht von einer „deutlichen Überschreitung“ der Immissionsrichtwerte auszugehen (vgl. weitere Stellungnahme der Beklagten auf Einwände der Klägerseite vom 20.11.2023). Bei den Feststellungen der Fachstelle Immissionsschutz und den Ausführungen der technischen Angestellten handelt es sich um sachverständige Stellungnahmen einer Fachbehörde. Der pauschale Hinweis darauf, die vorgenommene orientierende Schalldruckmessung sei Parteivorbringen und unrealistisch, genügt nicht, um Zweifel an deren Neutralität und fachlicher Kompetenz zu begründen (vgl. BayVGH, B.v. 6.11.2024 – 15 ZB 24.1582 – juris Rn. 22; B.v. 4.4.2022 – 8 CS 21.2389 – juris Rn. 22). Soweit die Kläger Widersprüche zu den von Ihnen selbst vorgenommenen Messungen aufzeigen, hat die Beklagte bereits im Schreiben vom 4. April 2022 darauf hingewiesen, dass die selbst gemessenen Werte zur Beurteilung einer möglichen Lärmbelastung nicht aussagekräftig seien, da es sich lediglich um kurzzeitige Messungen gehandelt habe, nicht um Mittelwerte über den Nachtzeitraum. Abgesehen davon sind auch diese gemessenen Werte nicht geeignet, eine bedeutsame oder gesundheitsbeeinträchtigende Immissionsbelastung, die ein bauaufsichtliches Einschreiten rechtfertigen würde, nahe zu legen. Zweifel an der Verwertbarkeit der fachlichen Stellungnahme des Fachbereichs Immissionsschutz der Beklagten ergeben sich auch nicht aus der von Klägerseite angeführten E-Mail des Dipl.-Ing. für Bauphysik … vom 14. Juni 2024. Darin betont der Sachverständige, dass tieffrequente Geräusche hörbar und störend sind und auch ohne Messungen wahrgenommen werden können. Nach Nr. 7.3 Satz 2 TA Lärm können schädliche Umweltauswirkungen insbesondere auftreten, wenn bei deutlich wahrnehmbaren tieffrequenten Geräuschen in schutzbedürftigen Räumen bei geschlossenem Fenster die nach Nummer A.1.5 des Anhangs TA-Lärm ermittelte Differenz der C- und A-bewerteten Schalldruckpegel LCeq – LAeq den Wert 20 dB überschreitet. Der Differenzwert ist entgegen der klägerischen Auffassung nicht als dB(A)-Wert aufzufassen; die von Klägerseite gemessenen A-Schallpegel eignen sich nicht zur Beurteilung tieffrequenter Geräuschimmissionen. Daher lassen sich den vom Kläger vorgelegten Messungen mangels einer Differenzberechnung nach Nr. 7.3 i.V.m. A.1.5 der TA Lärm keinerlei Hinweise auf das Vorliegen tieffrequenter Geräusche entnehmen. Weiter stellt Nr. 7.3 Satz 2 TA Lärm auf die deutliche Wahrnehmbarkeit tieffrequenter Geräusche ab. Wenn im Rahmen der vorgenommenen Schalldruckmessung durch den Fachbereich Immissionsschutz der Beklagten im Schlafzimmer der Kläger keine Brummgeräusche wahrnehmbar waren, legt dies unter Berücksichtigung der ermittelten Immissionswerte keine weitere Beweisaufnahme durch Sachverständigenbegutachtung nahe. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten eine wesentliche Beeinträchtigung in nachbarschützenden Rechten voraussetzt, für eine dahingehende Beweiserhebung mithin entsprechende Anhaltspunkte vorliegen müssen. Unter Berücksichtigung bereits vorliegender, fachlich fundierter Aussagen lagen greifbare Anhaltspunkte für eine erhebliche Beeinträchtigung der Kläger durch Immissionen vom Grundstück des Beigeladenen nicht vor. Die Ablehnung der Beweisanträge durch das Verwaltungsgericht findet somit eine hinreichende Stütze im Prozessrecht und verletzt die Kläger nicht in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist insbesondere nicht darin zu sehen, dass das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht folgt, sondern zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig hält (vgl. BVerfG, B.v. 29.10.2015 – 2 BvR 1493/11 – NVwZ 2016, 238 = juris Rn. 45; BayVerfGH, E.v. 25.8.2016 – Vf. 2-VI-15 – juris Rn. 34 f.; BVerwG, B.v. 15.8.2019 – 5 B 11.19 u.a. – juris Rn. 1; BayVGH, B.v. 9.4.2025 – 9 ZB 23.2064 – juris Rn. 11 m.w.N.). Abgesehen davon, hat das Verwaltungsgericht lediglich ergänzend („des Weiteren“) auf die Einlassung des Beigeladenen, wonach die Pooltechnik nachts und in der kälteren Jahreszeit immer ausgeschaltet sei, abgestellt.
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2. Es liegt auch kein Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
15
Die Kläger rügen insoweit einen Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO und die Pflicht zur Amtsermittlung, da das Verwaltungsgericht die gestellten Beweisanträge auf Einholung eines Sachverständigengutachtens durch Beschlüsse vom 10. Mai 2024 und vom 18. Juni 2024 abgelehnt hat. Das Verwaltungsgericht hat diese Anträge als unzulässige Ausforschungsbeweisanträge angesehen, da keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Überschreitung der Grenzwerte für Lärm vorlagen. Dies ist hier – wie bereits unter Nr. 1. ausgeführt – nicht zu beanstanden.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. Da sich der Beigeladene im Zulassungsverfahren nicht geäußert hat, entspricht es der Billigkeit gemäß § 162 Abs. 3 VwGO, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.6.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände vorgebracht wurden.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Entscheidung wird das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).