Titel:
J.-M.-Universität W., Humanmedizin (Erster Studienabschnitt).
Normenkette:
HZV §§ 48, 51
Schlagworte:
J.-M.-Universität W., Humanmedizin (Erster Studienabschnitt).
Vorinstanz:
VG Würzburg, Beschluss vom 25.11.2025 – W 9 E 25.20031
Fundstelle:
BeckRS 2026, 725
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
1
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Erster Studienabschnitt) im ersten Fachsemester an der J.-M.-Universität W. (im Folgenden: J1.) nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters 2025/2026. Er macht geltend, dass mit der in der Satzung über die Festsetzung der Zulassungszahlen der im Studienjahr 2025/2026 an der J.-M.-Universität W. als Studienanfängerinnen und Studienanfänger sowie im höheren Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber (Zulassungszahlsatzung) vom 10. Juni 2025 festgesetzten Zahl von 153 Studienplätzen für das Wintersemester 2025/2026 die vorhandene Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft sei.
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Das Verwaltungsgericht Würzburg hat seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 25. November 2025 abgelehnt. Der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass an der J1. über die vergebenen 153 Studienplätze hinaus noch weitere freie Studienplätze im ersten Fachsemester des begehrten Studiengangs verfügbar seien.
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Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter. Er rügt im Wesentlichen, die Schwundberechnung der J1. beruhe auf falschen Daten, zudem habe die J1. es unterlassen, eine Berechnung der Curricularanteile vorzulegen.
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Der Antragsgegner widersetzt sich der Beschwerde.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
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Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), wird nicht erkennbar, dass an der J1. über die im Wintersemester 2025/2026 tatsächlich besetzten 153 Studienplätze hinaus noch ungenutzte Ausbildungskapazität im Studiengang Humanmedizin (Erster Studienabschnitt) vorhanden war.
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1. Mit seinem Vorbringen, die Schwundberechnung der J1. beruhe auf falschen Daten, insbesondere sei nicht hinnehmbar, dass dieser ein Stichtag zu Grunde gelegt werde, der zwei Monate nach Beginn des Semesters liege, dringt der Antragsteller nicht durch. Gemäß § 51 HZV ist die Studienanfängerzahl zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge. Maßgebend für die Ermittlung der Zu- und Abgänge sind die jeweiligen statistischen Erhebungen über den Bestand der im betreffenden Studiengang eingeschriebenen Studierenden. Da eine Berechnungsmethode normativ nicht vorgegeben ist, ist die die Kapazität festsetzende Stelle befugt, über den Modus der Schwundberechnung zu entscheiden. Die Entwicklung der Gesamtnachfrage lässt sich, weil in der Zukunft liegend, nicht rechnerisch bestimmen, sondern allenfalls prognostisch ermitteln (vgl. BVerwG, U.v. 20.11.1987 – 7 C 103.86 – juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 2.4.2020 – 7 CE 19.10045 – juris Rn. 21). Die angestellte Prognose ist durch das Gericht ausschließlich daraufhin überprüfbar, ob die die Kapazität festsetzende Stelle von zutreffenden Abgrenzungen und Daten ausgegangen ist und sich einer wissenschaftlich vertretbaren Methode bei der Schwundberechnung bedient hat.
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Hieran gemessen ist gegen die streitgegenständliche Schwundberechnung, der insbesondere ein ausreichend langer Zeitraum (Wintersemester 2022/2023 bis einschließlich Wintersemester 2024/2025) zu Grunde liegt, nichts zu erinnern. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die J1. nach einem Stichtagssystem verfährt und vor oder nach dem Stichtag liegende zahlenmäßige Veränderungen unberücksichtigt lässt (stRspr, vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 24.6.2021 – 7 CE 21.1000 – juris Rn. 20; B.v. 17.6.2020 – 7 CE 20.10021 – juris Rn. 8 m.w.N.).). Entgegen der Ansicht des Antragstellers kommt es daher auf Bestandszahlen, die zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt erhoben wurden, nicht an.
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2. Der Antragsteller rügt ferner, das Verwaltungsgericht habe den von der J1. in die Berechnung eingestellten gewichteten Curricularanteil ungeprüft übernommen, obwohl die Universität weder für den streitgegenständlichen noch für den Studiengang Biomedizin (B.Sc.) eine Berechnung der Curricularanteile vorgelegt habe. Die J1. hätte hierfür quantifizierbare Stundenpläne vorlegen müssen. Auch mit diesem Vorbringen dringt er nicht durch.
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Für den streitgegenständlichen Studiengang Humanmedizin (Erster Studienabschnitt) führt Anlage 9 zu § 48 HZV einen Curricularnormwert von 2,42 auf. Der Curricularnormwert bestimmt den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist (§ 48 Abs. 1 Satz 1 HZV). Zur Ermittlung der Lehrnachfrage in den einzelnen Lehreinheiten wird der Curricularnormwert auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt (Curricularanteile, § 48 Abs. 4 Satz 1 HZV).
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Curricularnormwerte sind abstrakte Normwerte, die aus vielen konkreten Studienplänen abgeleitet wurden. Sie abstrahieren im Interesse einer gleichmäßigen Auslastung der Hochschulen den Ausbildungsaufwand des jeweiligen Studiengangs und sind für die Kapazitätsberechnungen der einzelnen Hochschulen verbindlich. Für die Berechnung der Aufnahmekapazität und die gerichtliche Prüfung der Kapazitätsberechnung kommt es daher bei normativer Vorgabe eines konkreten Curricularnormwerts – anders als bei Vorgabe lediglich einer „Bandbreite“ möglichen Ausbildungsaufwands eines Studiengangs – auf die von der jeweiligen Hochschule gewählte studiengangspezifische Organisation der Ausbildung und die Vorlage „quantifizierter Stundenpläne“ nicht (mehr) an (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 28.9.2017 – 7 CE 17.10112 u.a. – juris Rn. 19; B.v. 31.10.2013 – 7 CE 13.10312 – juris Rn. 10 m.w.N.).
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Die J1. ist im Rahmen des festgelegten Curricularnormwerts in der Gestaltung von Lehre und Studium frei. Sie entscheidet eigenverantwortlich und innerhalb des ihr zustehenden Organisationsermessens, welche Lehreinheiten in welchem Umfang an der Ausbildung der Studierenden im jeweiligen Studiengang beteiligt sind (vgl. BayVGH, B.v. 28.9.2017 – 7 CE 17.10112 – juris Rn. 20). Solange sie den Curricularnormwert in der Summe nicht überschreitet – dies rügt der Antragsteller vorliegend nicht –, ist die Aufteilung des Curricularnormwerts auf die an der Ausbildung beteiligten Lehreinheiten (§ 48 Abs. 4 Satz 1 HZV) gerichtlich nicht zu beanstanden.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 Satz 1 und 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.