Inhalt

VGH München, Beschluss v. 26.01.2026 – 5 C 25.1852
Titel:

Untätigkeitsklage, Einbürgerung, Verfahrensfehler, gesetzlicher Richter, Zuständigkeit, Aussetzungsbeschluss, Beschwerde

Schlagworte:
Untätigkeitsklage, Einbürgerung, Verfahrensfehler, gesetzlicher Richter, Zuständigkeit, Aussetzungsbeschluss, Beschwerde
Vorinstanz:
VG Augsburg, Beschluss vom 08.09.2025 – Au 1 K 25.1890

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 8. September 2025 – Au 1 K 25.1890 – wird aufgehoben.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1
Die Kläger wenden sich gegen einen Aussetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts. Mit ihrer am 11. Juli 2025 erhobenen Untätigkeitsklage begehren sie die positive Verbescheidung ihrer am 27. Februar 2025 gestellten Anträge auf Einbürgerung. Das Verwaltungsgericht setzte das Verfahren mit Kammerbeschluss vom 8. September 2025 bis zum 28. August 2026 auf der Grundlage von § 75 Satz 3 VwGO aus.
2
Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde ist begründet, da der Beschluss an einem Verfahrensfehler in Form eines Verstoßes gegen den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) leidet. Zuständig für die Aussetzung eines Verfahrens nach § 75 Satz 3 VwGO ist im vorbereitenden Verfahren nicht die Kammer, sondern gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 VwGO der Vorsitzende oder, wenn wie hier ein solcher bestellt ist, der Berichterstatter (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 87a Rn. 7). Das führt im Beschwerdeverfahren ungeachtet des Beschwerdevorbringens zur Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses (vgl. OVG NW, B.v. 24.7.2014 – 1 E 280/14 – NVwZ-RR 2014, 823).
3
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).