Titel:
Keine Streitwerterhöhung für im Vergleich mitgeregelte Arbeitszeugnisse, Abrechnungen und Arbeitspapiere
Normenkette:
RVG § 23, § 15a
Leitsatz:
Aus der Nichtberücksichtigung des im Vergleich mitgeregelten Arbeitszeugnisses, der Abrechnungsverpflichtung und der Arbeitspapiere ergibt sich keine Streitwerterhöhung. Ein Vergeleichsmehrwert kann nicht geltend gemacht werden. (Rn. 1 – 6) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Streitwertfestsetzung, Vergleichsmehrwert, Zeugnisinhalt, Arbeitspapiere, Arbeitszeugnis
Vorinstanz:
ArbG Würzburg, Beschluss vom 18.12.2025 – 3 Ca 1218/25
Rechtsmittelinstanz:
LArbG Nürnberg, Beschluss vom 05.02.2026 – 7 Ta 2/26
Tenor
1. Der Beschwerde vom 02.01.2026 wird nicht abgeholfen.
2. Die Beschwerde wird dem Landesarbeitsgericht Nürnberg zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe
1
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Nichtberücksichtigung des im Vergleich mitgeregelten Arbeitszeugnisses, der Abrechnungsverpflichtung und der Arbeitspapiere.
2
Mit Beschluss vom 18.12.2025 wurde der Wert des Streitgegenstands einheitlich auf 8.050,00 € festgesetzt. Erläuternd wurde darauf hingewiesen, dass eine Erhöhung für den Vergleich nicht ersichtlich ist.
3
Das Gericht hat sich bei der Festsetzung an den Wertungen des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit und der Rechtsprechung des LAG Nürnberg orientiert. Ein Vergleichsmehrwert war nicht festzustellen.
4
Das Gericht weist insoweit auf die veröffentlichten Entscheidungen des LAG vom 19.7.2022 (2 Ta 49/22 – Arbeitsbescheinigung), vom 9.4.2021 (2 Ta 31/21 – Abrechnung) und vom 2.5.2024 (2 Ta 26/24 – Arbeitszeugnis) ist ersichtlich, dass eine generelle Werterhöhung für jegliche Beendigungstatbestände ausscheidet.
5
Soweit die Beschwerdeführer darauf hinweisen, aufgrund einer krankheitsbedingten Kündigung eine negative Zeugnisbeurteilung zu erwarten, geht diese Ungewissheit keinesfalls über die allgemeine jeder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses innewohnende hinaus. Nach Auffassung des Ausgangsgerichts ist insoweit nur bei konkret vorgetragenen unterschiedlichen Positionen über den Zeugnisinhalt eine Erhöhung angezeigt.
6
Die gleiche Wertung folgt bei Abrechnungen und Arbeitspapieren, die regelmäßig nur der Vollständigkeit der Regelungen dienen.
7
Aus vorgenannten Erwägungen konnte der Beschwerde unter Vorlage an das Beschwerdegericht nicht abgeholfen werden.