Titel:
Sekundärmigration (Griechenland), Junge gesunde arbeitsfähige Frau, Entschiedene Tatsachenrevision zu männlichen Schutzberechtigten, Kein Umkehrschluss, dass Frauen eine Verletzung von Art. 4 GrCh droht, Darlegungserfordernis
Normenketten:
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1
AsylG § 78 Abs. 4 S. 4
AsylG § 78 Abs. 8
Schlagworte:
Sekundärmigration (Griechenland), Junge gesunde arbeitsfähige Frau, Entschiedene Tatsachenrevision zu männlichen Schutzberechtigten, Kein Umkehrschluss, dass Frauen eine Verletzung von Art. 4 GrCh droht, Darlegungserfordernis
Vorinstanz:
VG Würzburg, Entscheidung vom 22.12.2025 – W 4 K 25.35064
Fundstelle:
BeckRS 2026, 714
Tenor
I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 22. Dezember 2025 – W 4 K 25.35064 – wird abgelehnt.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn keiner der in § 78 Abs. 3 AsylG genannten Berufungszulassungsgründe ist hinreichend dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG).
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Zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist erforderlich, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und klärungsfähig, insbesondere entscheidungserheblich, ist, und worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 72; Seeger in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1.10.2025, § 78 AsylG Rn. 18 ff.). Die Grundsatzfrage muss anhand des verwaltungsgerichtlichen Urteils rechtlich aufgearbeitet sein. Dies erfordert regelmäßig, dass der Rechtsmittelführer die Materie durchdringt und sich mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts konkret und fallbezogen auseinandersetzt (vgl. BayVGH, B.v. 20.2.2019 – 13a ZB 17.31832 – juris Rn. 3; B.v. 13.8.2013 – 13a ZB 12.30470 – juris Rn. 4). Bei einer auf tatsächliche Verhältnisse gestützten Grundsatzrüge muss der Rechtsmittelführer zudem Erkenntnisquellen zum Beleg dafür angeben, dass die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts unzutreffend oder zumindest zweifelhaft sind (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2023 – 6 ZB 23.30016 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 10.1.2018 – 10 ZB 16.30735 – juris Rn. 2 ff.; OVG NW, B.v. 9.10.2017 – 13 A 1807/17.A – juris Rn. 5). Daran fehlt es hier.
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Die Klägerin hält für grundsätzlich bedeutsam, ob „die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.04.2025 gleichermaßen für alle Personen(-gruppen) gilt, d.h. ob auch Frauen von dem Inhalt dieser Entscheidung erfasst sein sollen und daher auch für diese eine Rückkehr nach Griechenland zumutbar ist, wenn diese dort internationalen Schutz erhalten haben“.
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1. Die so formulierte Frage ist nicht klärungsfähig und verkennt die Funktion der Tatsachenrevision. Auch mit der Einführung der Tatsachenrevision nach § 78 Abs. 8 AsylG hat der Gesetzgeber kein System erschaffen, in dem der Entscheidung selbst Verbindlichkeit im Sinne von Gesetzeskraft zukommt. Aufgabe einer entschiedenen Tatsachenrevision ist es, den Gerichten unterer Instanzen als Orientierungspunkt zu dienen und verlässliche Prüfungsmaßstäbe zu schaffen (BT-Drs. 20/4327, S. 43 f.). Die Tatsachenrevision entbindet nicht von der Pflicht zur tagesaktuellen Erfassung der Sachlage (vgl. BVerfG, B.v. 12.12.2024 – 2 BvR 1341/24 – juris Rn. 16; BT-Drs. 20/4327, S. 43). Insoweit ist ein vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Tatsachenrevision entschiedener Fall ein argumentativer Anker für vergleichbare Fälle, dessen Autorität sich maßgeblich aus den auf Basis der ermittelten Erkenntnislage entschiedenen Gründe ergibt. Dementsprechend kommt es nicht darauf an, ob sich die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. April 2025 bewusst „nur auf alleinstehende, gesunde und arbeitsfähige Männer“ beziehen soll, denn dies ist für den vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich.
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2. Soweit die Klägerin inzident die Frage aufwirft, ob aufgrund der in Griechenland bestehenden Lebensbedingungen anerkannt Schutzberechtigte junge, gesunde und arbeitsfähige Frauen bei ihrer Rückführung nach Griechenland mit Art. 4 GrCh unvereinbare Bedingungen vorfinden, fehlt es jedoch an einer Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.
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Diesbezüglich hat die Klägerin unter weitgehender Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags die divergierende Auffassung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden und des Verwaltungsgerichts Gießen angeführt und aufgezeigt, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 16. April 2025 (Az. 1 C 18.24) gerade keine Aussage für alleinstehende, junge und gesunde Frauen getroffen habe.
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Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wurde hierdurch nicht dargelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 16. April 2025 (Az. 1 C 18.24) entschieden, dass für männliche und nichtvulnerable Schutzberechtigte keine Gefahr einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung und damit mit Art. 4 GRCh unvereinbaren Lebensbedingungen bei einer Rückkehr nach Griechenland drohen. Nach der Auswertung der Erkenntnismittel besteht demnach keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sie in eine Lage extremer materieller Not geraten, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Verpflegung und Hygiene zu befriedigen. Insbesondere hat es auch festgestellt, dass es weder verfassungs- noch unionsrechtswidrig ist, wenn anerkannt Schutzberechtigte – unter bestimmten Voraussetzungen und zumindest zeitweise – auf Schwarzarbeit verwiesen werden (a.a.O. Rn. 45). Für die Unterbringungsmöglichkeiten hat das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf Unterkunftsmöglichkeiten verschiedenster Art hingewiesen (a.a.O. Rn. 41). Diese Entscheidung wurde jüngst durch ein weiteres Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 23.10.2025 – 1 C 11.25 – juris) bestätigt. Dass diese Tatsachenlage für alleinstehende, junge und gesunde Frauen nicht übertragbar wäre, wird von der Zulassungsbegründung zwar behauptet, aber nicht anhand von belastbaren Quellen nachvollziehbar dargelegt und ergibt sich auch so nicht aus den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts. Die Bezugnahme auf hiervon abweichende, erstinstanzliche Rechtsprechung überzeugt nicht, da es den genannten Urteilen gerade an Nachweisen fehlt, welche die angenommene besondere Gefährdung von Frauen tragen.
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Der Zulassungsantrag setzt sich weiter nicht mit den Gründen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auseinander. Das Verwaltungsgericht folgt den Feststellungen und der Begründung im angefochtenen Bescheid (§ 77 Abs. 3 AsylG) und hat unter Verweis auf seinen Eilbeschluss unter Erläuterung der Erkenntnislage darauf abgestellt, dass die Klägerin, auch vor dem Hintergrund ihrer individuellen Situation nicht besonders schutzbedürftig ist und in Griechenland nicht in die Gefahr einer erniedrigenden Behandlung kommt (BA S. 9 ff.). Der Beschluss weist auf staatliche und nichtstaatliche Unterstützungsangebote und Möglichkeiten des Unterkommens hin (BA S. 12 f.). Der Klägerin sei zuzumuten, sich auf dem griechischen Arbeitsmarkt um eine Arbeit zu bemühen. Eine mangelnde Aufnahmefähigkeit des griechischen Arbeitsmarktes hinsichtlich weiblicher, alleinstehender und arbeitsfähiger Schutzberechtigter, wie der Klägerin, lasse sich aus den Arbeitsmarktdaten nicht erkennen (BA S. 14 ff.). Damit setzt sich der Berufungszulassungsantrag nicht substantiiert auseinander, sondern behauptet nur, dass sich die Tatsachenlage anders darstellen würde. Damit ist dem Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht genügt.
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Soweit die Klägerin darüber hinaus auf ihren Vortrag in erster Instanz verweist, genügt auch dies nicht dem Darlegungsgebot aus § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, da eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts damit nicht erfolgt.
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3. Dem Hinweis der Klägerin, sie sei mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht einverstanden gewesen, kann der Senat keinen Antrag auf mündliche Verhandlung gemäß § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO entnehmen, denn der von einer Rechtsanwältin verfasste Schriftsatz ist ausdrücklich als Antrag auf Zulassung der Berufung bezeichnet und formuliert. Der Klägerin hätte es aufgrund der Vorschrift freigestanden, statt der Zulassung der Berufung eine mündliche Verhandlung zu beantragen, um persönlich gehört zu werden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b Asyl).
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Der Beschluss ist unanfechtbar, da mit der Ablehnung des Zulassungsantrags die angegriffene Entscheidung rechtskräftig wird (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).