Titel:
Widerruf waffen- und sprengstoffrechtlicher Erlaubnisse, Anordnung der aufschiebenden Wirkung, Regelunzuverlässigkeit, Verurteilung zu 70 Tagessätzen wegen einer vorsätzlichen Steuerstraftat, Ausnahmefall (verneint)
Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5
WaffG § 45 Abs. 2 und 5
SprengG § 34 Abs. 2 und 5
WaffG § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a
SprengG § 8a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a
Schlagworte:
Widerruf waffen- und sprengstoffrechtlicher Erlaubnisse, Anordnung der aufschiebenden Wirkung, Regelunzuverlässigkeit, Verurteilung zu 70 Tagessätzen wegen einer vorsätzlichen Steuerstraftat, Ausnahmefall (verneint)
Vorinstanz:
VG München, Entscheidung vom 15.12.2025 – M 7 S 25.2454
Fundstelle:
BeckRS 2026, 713
Tenor
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München – Az. M 7 S 25.2454 – wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 13.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
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Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit des Widerrufs seiner waffen- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse.
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Das Amtsgericht Landshut verurteilte den Antragsteller mit seit 16. Februar 2023 rechtskräftigem Strafbefehl (Az.: 30 Cs 207 Js 2352/23) wegen zweier tatmehrheitlicher Vergehen der Steuerhinterziehung zu einer Gesamtstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen. Er hatte in zwei Fällen die Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen und dadurch vorsätzlich Körperschaftssteuer/Solidaritätszuschlag für 2018 sowie Gewerbesteuer für 2018 zugunsten seiner GmbH verkürzt (insgesamt 10.044,- Euro). Aus der beigezogenen Strafakte ergibt sich, dass für die Firma des Antragstellers für die Veranlagungszeiträume 2017 und 2018 Schätzungsbescheide ergingen, da keine Steuererklärungen abgegeben wurden. Aus der am 15. Juni 2020 veröffentlichten Bilanz ergab sich jedoch, dass der Jahresüberschuss im Jahr 2018 ca. doppelt so hoch war, wie der im Schätzbescheid vom 13. November 2020 angenommene Betrag. Daraufhin leitete das Finanzamt Landshut am 7. September 2021 ein Strafverfahren ein und wies den Antragsteller darauf hin, dass er zur Mitwirkung bei der Feststellung der für die Besteuerung erheblichen Sachverhalte verpflichtet sei. Nachdem der Antragsteller weiterhin keine Steuererklärung abgab, erließ das Finanzamt Freising am 23. August 2022 einen korrigierten Steuerbescheid. Da sich der Antragsteller auch in der Folgezeit nicht äußerte, hörte ihn das Finanzamt Landshut mit Schreiben vom 2. November 2022 zum Erlass eines Strafbefehls an. Daraufhin bezahlte der Antragsteller die ausstehende Steuer, äußerte sich aber weiterhin nicht.
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Angesichts dessen widerrief das Landratsamt F. (im Folgenden: Landratsamt) nach Anhörung zuerst mit Bescheid vom 22. Oktober 2024 die waffen- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse des Antragstellers. Am 18. März 2025 nahm das Landratsamt diesen Bescheid wegen Fehlerhaftigkeit zurück und widerrief mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 19. März 2025 erneut die dem Antragsteller erteilten Waffenbesitzkarten, den Europäischen Feuerwaffenpass, den Kleinen Waffenschein sowie die sprengstoffrechtliche Erlaubnis, ordnete die sofortige Vollziehung an soweit diese nicht gesetzlich vorgesehen ist und erließ verschiedene Nebenanordnungen. Der Antragsteller sei waffen- und sprengstoffrechtlich unzuverlässig, da er wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen verurteilt worden sei. Ein Ausnahmefall sei nicht ersichtlich, denn es seien dafür nur tatbezogene Umstände zu berücksichtigen. Dass er den Schaden nach der Tatbegehung wieder gutgemacht habe, sei deshalb nicht zu berücksichtigen. Auch die geringfügige Überschreitung des erforderlichen Strafmaßes und der fehlende Waffenbezug änderten daran nichts. Die Verurteilung beruhe auf einer Vorsatztat, sodass ein Einwand der Vernachlässigung von Sorgfaltspflichten nicht trage. Dies gelte umso mehr für die Hinterziehung der in Rede stehenden Steuerarten der Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer, da der ordnungsgemäßen Abführung dieser Steuern ein vergleichbar unkompliziertes Verfahren zugrunde liege, welches der Antragsteller jedoch bewusst missachtet habe.
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Über die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht München noch nicht entschieden (Az. M 7 K 25.2452). Den Eilantrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 15. Dezember 2025 abgelehnt. Nach summarischer Prüfung dürften keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der verschiedenen waffen- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse bestehen. Der Tatbestand der Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG sowie § 8a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a SprengG sei erfüllt. Auf der Grundlage der beigezogenen Akte des Strafverfahrens bestünden auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Verurteilung des Antragstellers auf einem Irrtum beruhen könnte oder dass die Waffenbehörde ausnahmsweise in der Lage wäre, den Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären. Auch ein Ausnahmefall dürfte nicht gegeben sein. Die von der Rechtsprechung aufgestellten diesbezüglichen Anforderungen seien nicht erfüllt. Im Übrigen würde selbst bei offenen Erfolgsaussichten der Klage bei einer reinen Interessenabwägung angesichts des gesetzlich angeordneten Sofortvollzugs das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Widerrufs der waffen- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse das gegenläufige Interesse des Antragstellers überwiegen.
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Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde und macht geltend, es läge ein Ausnahmefall vor. Nach Nr. 5.3 WaffVwV sei bei Verurteilungen, die nur im Regelfall und nicht absolut zur Unzuverlässigkeit führen, in jedem Einzelfall durch die Behörde zu prüfen, ob besondere Umstände ausnahmsweise den Schluss auf die Zuverlässigkeit zuließen. In Fällen, die keinen Waffen-, Gewalt- oder Trunkenheitsbezug haben (z.B. bei bloßen Vermögens- oder Abgabedelikten) solle besonders genau geprüft werden, ob ein Regel- oder Ausnahmefall vorliege. Dies habe das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt. Hier lägen Steuerdelikte vor. Die Tatvollendung bei der Körperschaftssteuer und der Gewerbesteuer für 2018 sei der Veranlagungsschluss am 31. Dezember 2020 gewesen, mithin also lange zurückliegende Zeiträume. Erst im März 2025 sei dann der Widerrufsbescheid erlassen worden. Es sei auch nicht zutreffend, dass dem Antragsteller durch den Sofortvollzug keine Nachteile entstünden. Er habe zu keinem Zeitpunkt die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit gefährdet. Demgegenüber verliere er nicht nur sein Hobby und seinen Sport, sondern auch den Kontakt zum sozialen Umfeld des Schützenvereins. Der Widerruf einer Waffenbesitzkarte werde in das Bundeszentralregister eingetragen und könne unter bestimmten Voraussetzungen auch in ein Behördenführungszeugnis aufgenommen werden.
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Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen und verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in beiden Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
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Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, rechtfertigen es nicht, die angefochtene Entscheidung abzuändern.
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1. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass vorliegend das Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des angefochtenen Bescheides das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage überwiegt, da die Klage bei summarischer Prüfung keinen Erfolg haben wird.
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2. Nach § 45 Abs. 2 des Waffengesetzes i.d.F. d. Bek. vom 11. Oktober 2002 (WaffG, BGBl I S. 3970), im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 2024 (BGBl I Nr. 332) und § 34 Abs. 2 Satz 1 Sprengstoffgesetz i.d.F. d. Bek. vom 10. September 2002 (SprengG, BGBl I S. 3518), im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 2024 (BGBl I Nr. 332), ist eine Erlaubnis nach diesen Gesetzen zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Der Besitz einer waffenrechtlichen Erlaubnis setzt nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG und der einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis nach § 27 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SprengG i.V.m. §§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 8a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a SprengG die Zuverlässigkeit voraus. Diese ist in der Regel nicht gegeben, wenn der Erlaubnisinhaber wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden ist. Es genügt eine einzige Verurteilung, um die Vermutung auszulösen. Das verwirklichte Delikt muss auch keinen Bezug zum Gegenstand der widerrufenen Erlaubnis aufweisen. Der Gesetzgeber sieht bei Vorsatzstraftaten – anders als bei Fahrlässigkeitsdelikten, nicht vor, dass die Tat in einem Zusammenhang mit dem Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen, Waffen oder Munition stehen muss; vielmehr hält er Personen, die sich vorsätzlich nicht an die Gesetze halten, ab einer bestimmten Strafhöhe für unzuverlässig hinsichtlich des Umgangs mit Waffen und Sprengstoff. Die Vermutung fehlender Zuverlässigkeit setzt ferner nicht voraus, dass außer der Verurteilung weitere nachteilige Umstände über den Erlaubnisinhaber bekanntgeworden sind (vgl. für das Waffenrecht BVerwG, B.v. 19.9.1991 – 1 CB 24.91 – juris Rn. 7; für das Sprengstoffrecht BayVGH, B.v. 20.8.2025 – 24 CS 25.664 – juris Rn. 14).
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a) Der Antragsteller erfüllt unstreitig die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG und § 8a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a SprengG, da er mit Strafbefehl des Amtsgerichts Landshut wegen vorsätzlicher Steuerdelikte zu einer Gesamtstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen verurteilt worden ist.
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b) Entgegen dem Beschwerdevortrag des Antragstellers ergeben sich aus den beigezogenen Strafakten auch keine Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall. Mit Blick auf die gesetzgeberische Entscheidung, Erlaubnisse nach dem Waffen- und Sprengstoffgesetz bestimmten Straftätern grundsätzlich vorenthalten zu wollen, kommt ein Abweichen von der Vermutung fehlender Zuverlässigkeit – und damit das Absehen von einem Widerruf der erteilten Erlaubnis – vor allem in Betracht, wenn die Umstände der Tatbegehung die Straftat in einem derart milde(re) n Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers durch eine solche Tat in der Regel begründeten Zweifel an der für die waffenrechtliche Erlaubnis vorausgesetzten Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen nicht gerechtfertigt sind (vgl. BayVGH, B.v. 6.8.2025 – 24 CS 25.1307 – juris Rn. 17 m.w.N.; B.v. 20.8.2025 – 24 CS 25.664 – juris Rn. 18 ff.). Ein Abweichen von der Regelvermutung ist ebenfalls in Betracht zu ziehen, wenn zwar die Fünfjahresfrist seit Rechtskraft der strafrechtlichen Verurteilung noch nicht verstrichen ist, aber die Tat bei Erlass des Bescheids sehr lange zurückliegt, weil das Ermittlungs- und Strafverfahren sehr lange gedauert hat, und der Betroffene sich seither straffrei geführt hat (vgl. für das Waffenrecht BVerwG, U.v. 24.4.1990 – 1 C 56.89 – juris Rn. 18: „zehn oder mehr Jahre“; VGH BW, U.v. 1.7.2025 – 6 S 929/24 – juris Rn. 31 m.w.N.).
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c) Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, denn weder die Umstände der Tat noch der Zeitablauf sind durch Besonderheiten gekennzeichnet, die ein Abweichen von der Regelvermutung möglich erscheinen lassen. Der Antragsteller hat beharrlich seine steuerrechtlichen Pflichten missachtet und sowohl für das Jahr 2017 als auch das Jahr 2018 nicht rechtzeitig Steuererklärungen abgegeben, sodass Schätzbescheide ergehen mussten. Selbst nachdem er die Bilanz für 2018 beim Bundesanzeiger veröffentlicht hatte und ihm daher bewusst war, dass auch der zweite Schätzbescheid für 2018 einen viel zu geringen Betrag als Besteuerungsgrundlage zugrunde gelegt hatte, hat er sich nicht dazu veranlasst gesehen, eine Steuererklärung abzugeben, sondern das Finanzamt musste erst Zugriff auf die veröffentlichte Bilanz nehmen, um diese Umstände aufzuklären. Auch auf die Mitteilung über die Einleitung eines Strafverfahrens hat er nicht reagiert und hat nicht den Versuch unternommen, durch eine Selbstanzeige der Strafbarkeit zu entgehen. Das Strafverfahren hat auch nicht besonders lange gedauert. Alle diese Umstände zeigen, dass es sich nicht um eine Situation gehandelt hat, die die Tat in einem milden Licht erscheinen lässt.
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3. Die Beschwerde kann darüber hinaus schon deshalb keinen Erfolg haben, da in Fällen einer gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung, wie hier in § 45 Abs. 5 und § 46 Abs. 6 WaffG sowie § 34 Abs. 5 SprengG die Gerichte im Rahmen der Interessenabwägung neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache nur eine Einzelfallbetrachtung im Hinblick auf solche Umstände durchführen, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die es rechtfertigen könnten, im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen (vgl. BayVGH, B.v, 19.1.2022 – 24 CS 21.3067 – juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 6.6.2018 – 21 CS 18.658 – juris Rn. 24 ff.; VGH BW, B.v. 20.2.2008 – 1 S 2814/07 – juris Rn. 15).
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Die vom Antragsteller vorgetragenen Gründe erfordern keine andere Entscheidung. Soweit er vorbringt, er verliere damit sein Hobby und den Kontakt zu seinem sozialen Umfeld, ist dies schon kein Grund, der so schwer wiegt, dass er dem gesetzlichen Sofortvollzug entgegenstehen könnte. Im Übrigen wird auf § 12 Abs. 1 Nr. 5 WaffG verwiesen, wonach keine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe erforderlich ist, wenn diese auf einer Schießstätte lediglich vorübergehend zum Schießen auf dieser Schießstätte erworben wird. Die Antragsteller kann daher ohne Weiteres mit einer Leihwaffe weiterhin am Schießtraining teilnehmen. Darüber hinaus trifft es zwar zu, dass nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b Bundeszentralregistergesetz (BZRG) auch ein sofort vollziehbarer Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse in das Bundeszentralregister eingetragen wird. Es ist dabei jedoch erkennbar, dass es sich noch nicht um eine endgültige Entscheidung handelt, denn nach § 10 Abs. 3 BZRG ist es in das Register einzutragen, wenn eine nach Absatz 1 oder 2 eingetragene vollziehbare Entscheidung unanfechtbar wird. Des Weiteren ist weder dargelegt noch ersichtlich, weshalb diese Eintragung dem Kläger konkret einen Nachteil bringt.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52
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Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Nrn. 1.5, 50.1.2 und 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom 21. Februar 2025 und weicht daher von der Streitwertfestsetzung in erster Instanz ab.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).