Titel:
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Versäumung der Klagefrist, Glaubhaftmachung, Organisationsverschulden, Bearbeitung des analogen Posteingangs durch Auszubildende, Zustellung gegen Postzustellungsurkunde
Normenketten:
VwGO § 60
VwGO § 173 S. 1 i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO
Schlagworte:
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Versäumung der Klagefrist, Glaubhaftmachung, Organisationsverschulden, Bearbeitung des analogen Posteingangs durch Auszubildende, Zustellung gegen Postzustellungsurkunde
Vorinstanz:
VG Augsburg, Urteil vom 13.02.2025 – Au 5 K 24.2289
Fundstelle:
BeckRS 2026, 711
Tenor
I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist wird abgelehnt.
II. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
III. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 13. Februar 2025, mit dem seine Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 8. August 2024 als unzulässig abgewiesen wurde.
2
Mit diesem Bescheid widerrief die Beklagte die dem Kläger vom Landratsamt O. am 17. Februar 1994 erteilte und am 30. Juni 2009 neu ausgestellte Erlaubnis, gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume zu vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachzuweisen. In den Gründen ist ausgeführt, die Voraussetzungen für einen Widerruf nach Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG i.V.m. § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO lägen vor. Der Kläger sei gewerberechtlich unzuverlässig. Er sei mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts A. vom 21. Februar 2023 wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen und versuchter Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten verurteilt worden. Das nach der Tatbegehung gezeigte Wohlverhalten, u.a. im Rückführen der Steuerschulden, lasse nicht zwingend eine positive Zuverlässigkeitsprognose zu. Die negative Zuverlässigkeitsprognose werde aber auch durch die Gesamtschau aller Umstände bestätigt. Bei Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Klägers aufgrund der begangenen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten könne keine positive Prognose dahingehend gestellt werden, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß führen werde, so dass im gegebenen Fall die Erlaubnis zu versagen gewesen wäre und daher ein Widerrufsgrund vorliege.
3
Der Bescheid vom 8. August 2024 wurde dem Bevollmächtigten des Klägers per Postzustellungsurkunde am 17. August 2024 (Samstag) zugestellt.
4
Mit Schriftsatz vom 18. September 2024, eingegangen beim Verwaltungsgericht Augsburg am gleichen Tag, ließ der Kläger Klage gegen den Bescheid vom 8. August 2024 erheben.
5
In der mündlichen Verhandlung vom 17. Februar 2025 wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass die Klage verfristet sei. Der Bevollmächtigte des Klägers führte aus, dass ihm der streitgegenständliche Bescheid mit dem Eingangsstempel 19. August 2024 vorgelegt worden sei. Entsprechend habe er die Klagefrist ermittelt. Das gelbe Kuvert der Postzustellungsurkunde sei seinem Eingang nicht beigefügt gewesen. Grundsätzlich sei in der Kanzlei die Fristenthematik bei Zustellung gegen Postzustellungsurkunde bekannt.
6
Mit Urteil vom 17. Februar 2025, das in der Sitzung vom 17. Februar 2025 verkündet wurde, wies das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig ab. Das vollständig abgefasste Urteil wurde dem Klägerbevollmächtigten am 25. Februar 2025 zugestellt.
7
Bereits mit Schriftsatz vom 20. Februar 2025 hatte der Bevollmächtigte des Klägers beim Verwaltungsgericht die Wiedereinsetzung gemäß § 60 Abs. 1 VwGO in die versäumte Klagefrist beantragt und vorgetragen, wie in seiner Kanzlei die Bearbeitung des Posteingangs und der Fristberechnung organisiert sei. Eine der beiden Auszubildenden (2. und 3. Lehrjahr) nehme den analogen Posteingang entweder persönlich entgegen oder entnehme ihn dem Kanzleibriefkasten. Sodann werde der Posteingang von der Auszubildenden geöffnet, soweit möglich einer digitalen Akte zugeordnet und eingescannt. Bei den mit Postzustellungsurkunde zugestellten Schriftstücken werde auch das gelbe Kuvert, auf dem das Zustelldatum vermerkt sei, zu dem jeweiligen Dokument eingescannt. Anschließend prüften die Auszubildenden zu Übungszwecken die zu wahrenden Fristen und übertrügen diese in das Fristerfassungsprogramm der Kanzlei. Zudem werde das Datum des Fristablaufs auf dem digitalen Dokument notiert. Danach werde das Tablet mit allen so bearbeiteten digitalisierten Schriftstücken der Bürovorsteherin vorgelegt, welche diese daraufhin überprüfe, ob etwas Besonderes veranlasst sei und ob die zu wahrenden Fristen richtig vornotiert seien. Bei Schriftstücken, die mit Postzustellungsurkunde zugestellt worden seien, erfolge die Fristberechnung und Kontrolle anhand des auf dem miteingescannten gelben Kuvert festgehaltenen Zustelldatums. Die Problematik der Fristberechnung bei der Zustellung mit Postzustellungsurkunde sei den Auszubildenden bekannt. Diese würden diesbezüglich von der Bürovorsteherin sensibilisiert und überwacht. In der Folge eines Fehlers bei der Notierung des Fristbeginns bei einer Zustellung mit Postzustellungsurkunde habe auch der Bevollmächtigte selbst in diesen Fällen die Fristberechnung anhand der eingescannten Kuverts überprüft. In der Folgezeit sei es zu keinen Fehlern bei den vornotierten Fristen mehr gekommen. Im vorliegenden Fall habe die fehlerhaft vornotierte Frist nicht festgestellt werden können, weil das Zustellungskuvert nicht eingescannt worden sei und auch der Bürovorsteherin nicht zusammen mit dem Schriftstück vorgelegt worden sei. Warum dies nicht geschehen sei, lasse sich nicht mehr nachvollziehen. Die Bürovorsteherin hätte danach bei der Fristenkontrolle nur noch aus dem über dem Adressfeld stehenden Hinweis „Per Postzustellungsurkunde“ die Zustellart ersehen und daraus rückschließen können, dass es ein Zustellkuvert geben müsse. Der Bevollmächtigte des Klägers versicherte die Richtigkeit seiner Angaben und legte eine eidesstattliche Versicherung seiner Büroleiterin vor, die im Wesentlichen seine Angaben bestätigte.
8
Mit Schreiben vom 3. März 2025 teilte das Verwaltungsgericht dem Bevollmächtigten des Klägers mit, dass für die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag nicht mehr das Verwaltungsgericht, sondern das Rechtsmittelgericht zuständig sei, da die Instanz mit der Verkündung des Urteils abgeschlossen sei.
9
Der Bevollmächtigte des Klägers beantragte mit Schreiben vom 11. März 2025 die Zulassung der Berufung und nochmals vorsorglich auch gegenüber dem Rechtsmittelgericht die Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist, wies aber darauf hin, dass seiner Auffassung nach das Verwaltungsgericht über den Wiedereinsetzungsantrag vom 20. Februar 2025 hätte entscheiden müssen.
10
Den Zulassungsantrag begründete der Bevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 24. April 2025 u.a. mit dem Vorliegen eines Verfahrensfehlers, weil das Verwaltungsgericht nicht über den Wiedereinsetzungsantrag entschieden habe.
11
Der Senat hat mit Beschluss vom 24. Juni 2025 (22 ZB 25.518), dem Klägerbevollmächtigten zugestellt am 7. Juli 2025, die Berufung zugelassen.
12
Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren für den Fall, dass der Senat die Sache nicht an das Verwaltungsgericht zurückverweist,
13
unter Abänderung des angefochtenen Urteils vom 17. Februar 2025 den Bescheid der Beklagten vom 8. August 2024 aufzuheben.
14
Zur Begründung führt er aus, dass dem Kläger Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist zu gewähren sei, da auf Seiten des Klägerbevollmächtigten kein dem Kläger zurechenbares Organisationsverschulden vorliege.
15
Die Beklagte beantragt,
16
die Berufung zurückzuweisen.
17
Zur Begründung führt sie aus, dass der Wiedereinsetzungsantrag jeglichen Vortrag zur eigenen Prüfung der Fristen durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers bei Vorlage der Akten vermissen lasse. Damit fehle es aber schon am notwendigen Vortrag im Rahmen des Wiedereinsetzungsantrags, so dass Wiedereinsetzung allein aus diesem Grund nicht gewährt werden könne.
18
Am 9. Oktober 2025 erörterte die Berichterstatterin mit den Beteiligten die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage und gab den Parteien Gelegenheit, sich bis zum 10. Dezember 2025 auf eine gütliche Beendigung des Rechtsstreits zu verständigen. Die Beteiligten erklärten ihre Zustimmung zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren.
19
Auf Frage der Berichterstatterin nach der Vorgehensweise zur Fristenkontrolle und -berechnung trug der Prozessbevollmächtigte des Klägers vor, dass die Auszubildende nach Öffnung und dem Einscannen der Post die Rechtsmittelfrist selbständig in den elektronischen Fristenkalender eintrage. Die Bürovorsteherin kontrolliere, ob die Auszubildende dies ordnungsgemäß durchgeführt und die Frist richtig berechnet habe. Er selbst kontrolliere, sobald er die Post elektronisch erhalte, ob die Rechtsmittelfrist ordnungsgemäß berechnet und eingetragen sei. Weitere Kontrollen, ob die Rechtsmittelfrist korrekt berechnet und eingetragen worden sei, erfolgten weder stichprobenartig noch dann, wenn der Vorgang zur Bearbeitung anstehe.
20
Mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2025 teilte die Beklagte mit, dass aus ihrer Sicht eine gütliche Beilegung des Rechtstreits nicht in Betracht komme. Die Klage sei unzulässig, weil den Bevollmächtigten des Klägers ein Organisationsverschulden treffe. Ein Rechtsanwalt habe den Ablauf von Fristen immer dann eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt würden. In diesem Fall müsse der Rechtsanwalt stets auch alle unerledigten Fristen einschließlich ihrer Notierung in den Handakten selbst prüfen. Dies gelte unabhängig davon, ob die Handakten des Rechtsanwalts in herkömmlicher Form als Papierakten oder als elektronische Akten geführt würden. Bei Zugrundelegung des Vortrags des Bevollmächtigten des Klägers im Erörterungstermin am 9. Oktober 2025 sei dieser seinen eigenen Kontrollpflichten bezüglich des Fristablaufs nicht im erforderlichen Umfang nachgekommen.
21
Zum Organisationsverschulden führte der Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 10. Dezember 2025 ergänzend aus, dass die Fristversäumnis auf einem einmaligen Augenblicksversagen und nicht auf einem strukturellen Problem beruhe. Das dargestellte System der Fristenkontrolle sei ausreichend, da die von der Auszubildenden eingetragene Frist zunächst von der Bürovorsteherin und dann vom Anwalt anhand des Eingangsstempels und des Zustellungskuverts kontrolliert werde. Ein Vorfall, wonach das Zustellungskuvert verschwunden bzw. nicht eingescannt worden sei, sei während der mehrjährigen Arbeit mit der elektronischen Akte nie vorgekommen.
22
Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
23
Aufgrund des im Erörterungstermin vom 9. Oktober 2025 zu Protokoll erklärten Einverständnisses der Parteien konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
24
Der Senat sieht aus prozessökonomischen Gründen davon ab, die Sache gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Über den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers nach § 60 Abs. 1 VwGO kann der Senat entgegen § 60 Abs. 4 VwGO ausnahmsweise im Rahmen des Berufungsverfahrens selbst entscheiden, weil die Zulässigkeit der Klage Gegenstand des Berufungsverfahrens ist und das Verwaltungsgericht verfahrensfehlerhaft über den schon bei ihm gestellten Wiedereinsetzungsantrag nicht entschieden hat (vgl. zur Parallelvorschrift des § 237 ZPO BGH, U.v. 20.5.2014 – VI ZR 384/13 – VersR 2015, 1004 – juris Rn. 15).
25
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg, da das Verwaltungsgericht im Ergebnis die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen hat. Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 8. August 2024 ist unzulässig, weil der Kläger die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht eingehalten hat (1.). Dem Kläger ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO zu gewähren (2.).
26
1. Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 8. August 2024, dem Klägerbevollmächtigten durch Postzustellungsurkunde zugestellt am 17. August 2024, ist nicht fristgerecht erhoben worden. Die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO endete am 17. September 2024 (§ 57 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB), die Klage ging erst am 18. September 2024 beim Verwaltungsgericht ein.
27
2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 Abs. 1 VwGO) vom 20. Februar 2025 ist abzulehnen, weil sich aus der anwaltlichen Versicherung des Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht ergibt, dass die Versäumung der Klagefrist unverschuldet war. Es fehlen Ausführungen dazu, ob der Prozessbevollmächtigte mit der Übertragung der Bearbeitung von mit Postzustellungsurkunde zugestellter Post und der damit zusammenhängenden Fristberechnung auf die Auszubildenden seinen anwaltlichen Sorgfaltspflichten genügt hat, weil offen bleibt, ob es sich insoweit um eine Routineangelegenheit in der Kanzlei handelte (2.1). Selbst wenn man die Übertragbarkeit der Aufgabe unterstellte, ist dem Prozessbevollmächtigten ein Organisationsverschulden bei der Übertragung vorzuwerfen (2.2), das dem Kläger zuzurechnen ist.
28
Der Wiedereinsetzungsantrag des Klägerbevollmächtigten nach § 60 Abs. 1 VwGO ging innerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 VwGO beim Verwaltungsgericht ein, da der Klägerbevollmächtigte erst in der mündlichen Verhandlung vom 17. Februar 2025 davon erfahren hat, dass der streitgegenständliche Bescheid ihm bereits am 17. August 2024 und nicht – wie fälschlicherweise von seiner Auszubildenden auf den Bescheid aufgestempelt und in den Fristenkalender eingetragen – am 19. August 2024 zugestellt worden war. Erst damit fiel das Hindernis für die fristgerechte Klageerhebung weg. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags hat der Klägerbevollmächtigte durch seine anwaltliche Versicherung und die eidesstattliche Versicherung seiner Büroleiterin bei Antragstellung glaubhaft gemacht (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO).
29
Im Rahmen des § 60 Abs. 1 VwGO ist dem Kläger das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO wie eigenes Verschulden zuzurechnen. Verschulden des Bevollmächtigten ist dann anzunehmen, wenn dieser diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falls zuzumuten ist (BVerwG, B.v. 12.10.2021 – 8 C 4.21 – juris Rn. 14 m.w.N.). Das Verschulden von Hilfspersonen, insbesondere von Büropersonal, ist einem Beteiligten nicht zuzurechnen. Zurechenbar ist nur das Verschulden des Prozessbevollmächtigten, das darin bestehen kann, dass dieser die Hilfsperson nicht mit der erforderlichen Sorgfalt ausgewählt, angeleitet und überwacht hat sowie durch eine zweckmäßige Büroorganisation, insbesondere auch hinsichtlich der Fristen, der Terminüberwachung und der Ausgangskontrolle das Erforderliche zur Vermeidung von Fristversäumnissen getan hat (BVerwG, B.v. 4.8.2021 – 8 B 7.21 – juris Rn. 11 m.w.N.).
30
Bezüglich der Einhaltung von Rechtsmittelfristen gilt grundsätzlich, dass keine Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt, wenn der Rechtsanwalt die Notierung, Berechnung und Kontrolle üblicher Rechtsmittelfristen, die in seiner Praxis häufig vorkommen, gut ausgebildetem und sorgfältig überwachtem Büropersonal überlässt (W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 60 Rn. 20; BVerwG, U.v. 13.12.1979 – 7 C 24/79 – juris Rn. 17). Fristen, deren Berechnung Schwierigkeiten oder Besonderheiten aufweist, bedürfen besonderer Sorgfalt und dürfen daher von einem Rechtsanwalt grundsätzlich nicht vollständig seinem Büropersonal überlassen werden (VGH BW, B.v. 21.11.2024 – 9 S 1510/23 – juris Rn. 6; B.v. 4.10.2012 – 9 S 859/11 – juris Rn. 9). Ein Rechtsanwalt muss durch eine entsprechende Kanzleiorganisation gewährleisten, dass die Überwachung solcher Fristen, die nicht als Routineangelegenheiten behandelt werden dürfen, letztlich eigenverantwortlich ihm obliegt (OVG NW, B.v. 15.12.2023 – 1 A 1840/23 – juris Rn. 7 m.w.N.). Nur wenn sich die Abwicklung solcher Verfahren nach den konkreten Verhältnissen in der Rechtsanwaltskanzlei als Routineangelegenheit darstellt, sind geringere Anforderungen zu stellen, allerdings nur in dem Sinne, dass der Rechtsanwalt die Frist nicht selbst berechnen muss, sondern sich auf eine Überprüfung beschränken kann (BVerwG, U.v. 22.3.2012 – 3 C 21.11 – BVerwGE 142, 219 – juris Rn. 23; B.v. 5.3.1982 – 8 C 159.81 – juris Rn. 3; VGH BW, B.v. 21.11.2024 – 9 S 1510/23 – juris Rn. 7; VGH BW, B.v. 4.10.2012 – 9 S 859/11 – juris Rn. 9; OVG NW, B.v. 24.6.2011 – 1 A 1756/09 – juris Rn. 56). Ein Prozessbevollmächtigter hat durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden (BVerwG, B.v. 23.6.2011 – 1 B 7.11 – juris Rn. 5). Hier trifft den Anwalt die Pflicht, den büromäßigen Ablauf in der Kanzlei so zu organisieren, dass insbesondere eine angemessene Fristenkontrolle gewährleistet ist und Fehler bei der Behandlung von Fristen möglichst ausgeschlossen sind. Die erforderliche Überwachung des Büropersonals ist mindestens durch regelmäßige Stichproben bezüglich der ordnungsgemäßen Erledigung der übertragenen Arbeiten sicherzustellen (Kluckert/Vogt in Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 60 Rn. 47).
31
Zur Glaubhaftmachung der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen gehört eine aus sich heraus verständliche geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe, aus der sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen das Fristversäumnis beruht und weshalb die Fristversäumnis unverschuldet ist. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn nach den glaubhaft gemachten Tatsachen zumindest die Möglichkeit offenbleibt, dass die Fristversäumung von der Partei oder ihrem Prozessbevollmächtigten verschuldet war (BayVGH, B.v. 20.4.2022 – 23 ZB 19.2287 – juris Rn. 6 m.w.N.). Die „Beweislast“ für die Umstände, die dafür sprechen, dass die Fristversäumnis unverschuldet war, liegt bei den Betroffenen, die die Wiedereinsetzung begehren (BVerwG, B.v. 25.9.2023 – 1 C 10.23 – juris Rn. 12).
32
2.1 Gemessen daran fehlt es an der Glaubhaftmachung des Prozessbevollmächtigten, dass die Voraussetzungen für die Übertragung der Bearbeitung der mit Postzustellungsurkunde eingehenden Post auf die Auszubildenden vorlagen.
33
Die anwaltliche Versicherung, die eidesstattliche Versicherung der Büroleiterin und die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten im gerichtlichen Verfahren enthalten keine Angaben dazu, ob die Bearbeitung eines eine Rechtsmittelfrist auslösenden Posteingangs per Postzustellungsurkunde in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten eine Routineangelegenheit darstellt. Es hätte zur Glaubhaftmachung einer fehlenden Sorgfaltspflichtverletzung des Prozessbevollmächtigten zunächst konkreter Angaben dazu bedurft, ob die Zustellung eines Schriftstücks mittels Postzustellungsurkunde und die damit verbundene Fristproblematik in der Kanzlei des Klägerbevollmächtigten häufig vorkommen, denn nur dann wäre es zulässig gewesen, die Bearbeitung des Schriftstücks und die Eintragung der Fristen eigenverantwortlich dem Büropersonal zu übertragen (vgl. VGH BW, B.v. 4.10.2012 – 9 S 859/11 – juris Rn. 13). Der Klägerbevollmächtigte verweist zwar darauf, dass die Fristproblematik bei der Zustellung von rechtsmittelfähigen Bescheiden in der Kanzlei bekannt sei und die Auszubildenden anlässlich eines Fehlers, bei dem nicht das Zustellungsdatum auf dem gelben Kuvert, sondern der Tag der Entnahme aus dem Briefkasten in den elektronischen Fristenkalender eingetragen worden sei, nochmals gesondert auf die Problematik des Fristbeginns bei Zustellungen per Postzustellungsurkunde hingewiesen worden seien. Er macht aber nicht glaubhaft, dass die Bearbeitung des Posteingangs bei mittels Postzustellungsurkunde zugestellten Schriftstücken samt Einscannen des Kuverts und Aufstempeln und Notieren des Eingangsdatums zu den Routinearbeiten in der Kanzlei gehört, die ohne Weiteres auf eine Auszubildende im 2. oder 3. Lehrjahr übertragen werden durften. Angesichts der Kanzleistruktur (nur ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht) und der zunehmenden Digitalisierung des Posteingangs spricht vieles dafür, dass die Bearbeitung von mittels Postzustellungsurkunde zugestellten Schriftstücken mit den vom Regelfall abweichenden Besonderheiten (Zugangszeitpunkt und Bedeutung des Kuverts) nicht häufig vorkommt und daher nicht als Routinearbeit anzusehen ist. Gemessen an den dargestellten Anforderungen an die Glaubhaftmachung der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen bleibt daher offen, ob der Prozessbevollmächtigte durch die dargestellte Delegation der Postbearbeitung und Notierung des Eingangsdatums nicht gegen seine Sorgfaltspflichten verstoßen hat, so dass bereits aus diesem Grund die Wiedereinsetzung abzulehnen ist.
34
2.2 Zudem liegt ein dem Kläger zurechenbares Organisationsverschulden des Klägerbevollmächtigten in Bezug auf die von ihm vorgegebene Bearbeitung von mit Postzustellungsurkunde zugestellten Schriftstücken vor.
35
Die Versäumung der Klagefrist ist im vorliegenden Fall darauf zurückzuführen, dass die Auszubildende entgegen einer bestehenden Anweisung das Zustellungskuvert nicht eingescannt hat, das falsche Eingangsdatum auf den Bescheid aufgestempelt und in den elektronischen Fristenkalender eingetragen hat und dadurch den Ablauf der Klagefrist falsch vornotiert hat. Die Büroleiterin hat diese Fehler bei der Überprüfung des vornotierten Ablaufs der Klagefrist übersehen, ebenso der Klägerbevollmächtigte selbst.
36
Dieser Fehler der Auszubildenden ist dem Kläger zuzurechnen, weil sein Prozessbevollmächtigter nicht durch eine zweckmäßige Büroorganisation dafür Sorge getragen hat, dass auch in den Fällen, in denen Schriftstücke nicht elektronisch über das beA, sondern analog per Postzustellungsurkunde zugestellt werden, eine ordnungsgemäße Bearbeitung der eingehenden Post und damit bei Fristsachen die korrekte Notierung des Eingangsdatums sichergestellt ist.
37
Anhaltspunkte dafür, dass die Auszubildende bzw. die Büroleiterin nicht mit der erforderlichen Sorgfalt ausgewählt und angeleitet wurden, bestehen nicht. Bei der Büroleiterin handelt es sich um eine Rechtsanwaltsfachgehilfin und zertifizierte Kanzleimanagerin, die bereits seit 5 Jahren beim Klägerbevollmächtigten arbeitet. Sowohl die Büroleiterin als auch der Bevollmächtigte machen in der eidesstattlichen bzw. anwaltlichen Versicherung glaubhaft, dass die Auszubildende mit der erforderlichen Sorgfalt ausgebildet und angeleitet wird.
38
Es fehlt jedoch eine Glaubhaftmachung dahingehend, dass hinsichtlich der Bearbeitung des analogen Posteingangs und dessen Übertragung in die elektronische Akten eine Büroorganisation besteht, durch die sichergestellt ist, dass das Zustellungskuvert bei einer Zustellung durch Postzustellungsurkunde auch tatsächlich eingescannt wird und zusätzlich zum Einscannen in Papierform aufbewahrt wird, damit bei eventuellen Fehlern des Scanvorgangs nachgeprüft werden kann, wann bei einer Zustellung mittels Postzustellungsurkunde der Bescheid in der Kanzlei eingegangen ist bzw. ob das von der Auszubildenden auf dem Bescheid aufgestempelte Eingangsdatum auch dem Zustellungsdatum entspricht. Offensichtlich wurde bei der Büroorganisation übersehen, eine Regelung bezüglich der Aufbewahrung des Zustellungskuverts und einer regelmäßigen Überprüfung der eingehenden Schriftstücke auf einen Hinweis auf die Zustellung gegen Postzustellungsurkunde vorzusehen. Denkbar wäre eine Anweisung, dass Zustellkuverts über einen gewissen Zeitraum aufbewahrt werden müssen und die Büroleiterin bei analoger Post eine Kontrollpflicht bezüglich des Hinweises auf die Zustellungsart und des aufgestempelten/notierten Eingangsdatums trifft. Denn nur so hätte die Büroleiterin besonderes Augenmerk auf den Zustellhinweis richten und anhand des noch vorhandenen Zustellkuverts feststellen können, dass die Auszubildende das falsche Eingangsdatum auf den Bescheid aufgestempelt bzw. in den Fristenkalender eingetragen hatte. Weder der anwaltlichen Versicherung des Klägerbevollmächtigten noch der eidesstattlichen Versicherung der Büroleiterin lässt sich entnehmen, dass und ggf. wie bei Zustellung von Schriftstücken gegen Postzustellungsurkunde eine regelmäßige Überprüfung der Richtigkeit des Eingangsstempels/Eingangsdatums vorgenommen wird oder werden kann, wenn ein Zustellungskuvert fehlerhaft nicht eingescannt wird. Wenn jedoch durch die Büroorganisation nicht sichergestellt ist, dass eine am Samstag eingegangene Sendung auch den Eingangsstempel dieses Samstags und nicht den des darauffolgenden Werktages erhält, ist durch diesen Organisationsmangel ein Potential für Fehler bei der Fristberechnung geschaffen worden (BSG, U.v. 27.5.2008 – B 2 U 5/07 R – juris Rn. 16; BFH, B.v. 27.9.2005 – XI B 123/04 – juris Rn. 10). Zudem fehlt auch eine Glaubhaftmachung von Tatsachen zu zumindest regelmäßig durchgeführten stichprobenartigen Kontrollen im Hinblick auf den Umgang der Auszubildenden mit analoger Post und der ordnungsgemäßen Erfassung und Übertragung in die elektronische Akten. Gerade wenn – wie hier – schon zu einem früheren Zeitpunkt ein Fehler bei der Notierung des Zustellungsdatums aufgetreten ist, der nur aufgefallen ist, weil sich das korrekte Zustelldatum aus dem miteingescannten Zustellkuvert ergab, hätte sich die Kontrolle der Büroleiterin und ggf. auch des Prozessbevollmächtigten nicht auf die Überprüfung der Vornotierung der Klagefrist beschränken dürfen, sondern auch die korrekte Bearbeitung des Posteingangs umfassen müssen.
39
Abgesehen davon aktualisiert sich die gesteigerte Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts für die Einhaltung von Rechtsmittelfristen immer dann, wenn ihm in einer Fristsache eine Akte zur Vorbereitung der fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt wird (BVerwG, B.v. 8.4.1991 – 2 C 32.90 – juris Rn. 12; B.v. 26.6.1986 – 3 C 46.84 – juris Rn. 33). Er muss sich dann selbst Gewissheit über den Fristablauf verschaffen und kann dies nicht delegieren (Bier/Steinbeiß-Winkelmann in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Juli 2025, § 60 VwGO Rn. 45). Ein Rechtsanwalt ist selbst dann, wenn er die Berechnung, Notierung und Überwachung der üblichen und in seiner Praxis häufig vorkommenden Fristen in Rechtsmittelsachen in zulässiger Weise seinem Büropersonal überlässt, verpflichtet, in jedem Fall den Ablauf von Rechtsmittelfristen dann eigenverantwortlich zu überprüfen, wenn ihm die Akten vorgelegt werden. Versäumt er dies, muss er sich ein etwaiges Verschulden von Hilfspersonen bei der Berechnung und Eintragung von Fristen zurechnen lassen (SächsOVG,, B.v. 1.12.2025 – 3 B 156/25 – juris Rn. 16; B.v. 14.7.2021 – 3 B 38/21 – juris Rn. 13 m. w. N.; BVerfG, B.v. 27.3. 2002 – 2 BvR 636/01 – juris Rn. 6). In diesem Fall obliegt es ihm, sich dieser Akte mit besonderer Sorgfalt anzunehmen und sich unmittelbar und selbst Gewissheit über den Ablauf der Frist zu verschaffen (BGH, B.v. 18.2.2014 – XI ZB 12/13 – VersR 2015, 730 – juris Rn. 9). Nimmt der Rechtsanwalt im Rahmen der Vorlage der Akten keine Fristenprüfung vor, trifft ihn ein eigenes Verschulden an einer Fristversäumnis. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat diesbezüglich vorgetragen, dass er nach der erstmaligen Fristenkontrolle bei Vorlage des neuen Posteingangs keine weitere Überprüfung des Ablaufs der Rechtsmittelfristen mehr vornimmt, wenn er die Angelegenheit bearbeitet, so dass sich unter Zugrundelegung der dargestellten Rechtsprechung auch hieraus eine dem Kläger zuzurechnende Sorgfaltspflichtverletzung des Anwalts ergäbe. Da dem Prozessbevollmächtigten aber bereits ein Organisationsverschulden bezüglich der Bearbeitung analoger Post mit Postzustellungsurkunde vorzuwerfen ist, kommt es nicht mehr darauf an, ob die dargestellte Rechtsprechung – die soweit ersichtlich zur Fristenkontrolle bei Begründungsfristen ergangen ist – auch auf den Ablauf der Klagefrist anzuwenden ist. Ebenso kann offen bleiben, ob zu einer ordnungsgemäßen Büroorganisation gehört, auch bezüglich des Fristlaufs für die Einlegung von Rechtsmitteln wie bei den Fristen für Rechtsmittelbegründungen (dazu BVerwG, B.v. 24.4.2019 – 2 B 1.19 – juris Rn. 11 m.w.N.) eine Vorfrist vorzusehen.
40
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf §§ 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
41
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.