Inhalt

VGH München, Beschluss v. 14.01.2026 – 16b DS 25.2415
Titel:

Polizeihauptmeister, Versand, Empfang und Speicherung verfassungsfeindlicher Chatbeiträge, vorläufige Dienstenthebung, Einbehaltung von Dienstbezügen

Normenkette:
BDG a.F. § 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1, § 63, § 67 Abs. 3
Schlagworte:
Polizeihauptmeister, Versand, Empfang und Speicherung verfassungsfeindlicher Chatbeiträge, vorläufige Dienstenthebung, Einbehaltung von Dienstbezügen
Vorinstanz:
VG München, Beschluss vom 27.11.2025 – M 19B DA 25.6837
Fundstelle:
BeckRS 2026, 707

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

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1. Der Antragsgegner hat den Antragsteller (Polizeihauptmeister; Besoldungsgruppe A 9) mit Verfügung vom 3. September 2025 vorläufig des Dienstes enthoben und die Einbehaltung von 50% der Dienstbezüge angeordnet. Seinen Antrag auf Aussetzung dieser Maßnahmen hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 27. November 2025 abgelehnt. Zur Begründung gab es im Wesentlichen an, dass der Antragsteller zwischen 2016 und 2020 über den Messenger-Dienst WA an jeweils zwei Kollegen Nachrichten in Bezug auf das NS-Regime, auf Menschen jüdischen Glaubens, auf Ausländer, insbesondere muslimischen Glaubens sowie dunkler Hautfarbe und hinsichtlich Flüchtlingen bzw. Asylbewerbern in einer Weise versendet habe, die mit dem Menschenbild des Grundgesetzes und den grundlegenden Prinzipien der Verfassung nicht zu vereinbaren seien (Vorwurfkomplex 1, vgl. im Einzelnen BA Rn. 30). Da von einer verfassungsfeindlichen Gesinnung des Antragstellers ausgegangen werden müsse (BA Rn. 32 ff.), komme vorliegend nicht in Betracht, die gegenständlichen Chats wegen gegebenenfalls anzunehmender Vertraulichkeit der Kommunikation und damit dem grundrechtlichen Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) sowie der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) von einer disziplinarrechtlichen Ahndung auszunehmen. Der Antragsteller habe auch Nachrichten mit Nazisymbolik, rassistischen oder verschwörungstheoretischen Inhalten empfangen (Vorwurfkomplex 2) und diese abgespeichert (Vorwurfkomplex 3). Zudem habe er dienstliche Unterlagen abfotografiert und einmal versandt (Vorwurfkomplex 4) sowie Munition rechtswidrig besessen (Vorwurfkomplex 5; vgl. Strafbefehl v. 5.11.2021: 90 Tagessätze zu 70 Euro). Im Hinblick auf die Verletzung der Verfassungstreuepflicht sei die Entfernung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis trotz seiner fehlenden straf- und disziplinarrechtlichen Vorbelastung und ordnungsgemäßen Dienstausübung überwiegend wahrscheinlich. Auch die Einbehaltung von 50% der monatlichen Dienstbezüge begegne keinen rechtlichen Bedenken. Die geltend gemachten Ausgaben habe der Antragsteller nicht vollständig nachgewiesen. Die verbleibende Alimentation wahre den erforderlichen Abstand zu den Regelsätzen der Sozialhilfe.
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2. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.
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Die zur Begründung dargelegten Gründe, die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO (i.V.m. § 67 Abs. 3 BDG in der bis zum 31.3.2024 geltenden Fassung, vgl. § 85 Satz 1 BDG [im Folgenden BDG a.F.]) allein der Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind, rechtfertigen nicht die Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Es bestehen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (BVerwG, B.v. 28.11.2019 – 2 VR 3.19 – juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 4.12.2019 – 16a DS 19.2159 – juris Rn. 20) auf der Grundlage der aktuell vorliegenden Erkenntnismittel – für eine eingehende Beweisaufnahme ist nach der gesetzlichen Regelung kein Raum (BVerwG, B.v. 19.1.2006 – 2 WDB 6.05 – juris Rn. 24) – keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 63 Abs. 2 BDG a.F. an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von 50% der Dienstbezüge.
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Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 BDG a.F. kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Unter denselben Voraussetzungen kann die Behörde nach § 38 Abs. 2 Satz 1 BDG a.F. auch anordnen, dass dem Beamten bis zu 50% der monatlichen Dienstbezüge einbehalten werden.
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Das Merkmal „voraussichtlich“ verlangt nicht, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgesprochen werden wird. Auch ist es nicht erforderlich, dass das dem Beamten vorgeworfene Dienstvergehen in vollem Umfang nachgewiesen oder aufgeklärt ist. Notwendig ist, dass das Gericht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme erkennen wird (Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, 3. Aufl. 2025, § 38 Rn. 17 m.w.N.; Weiß in GKÖD, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Stand: August 2025, § 38 Rn. 51 und 71 m.w.N.; zum bayerischen Landesrecht: Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Stand: Juli 2025, Art. 61 Rn. 6).
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„Ernstliche Zweifel“ an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen im Sinne von § 63 Abs. 2 BDG a.F. sind anzunehmen, wenn bei der summarischen Prüfung der angegriffenen Anordnung im Aussetzungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Es ist nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit der Anordnung nach § 38 BDG a.F. sprechenden Gründe überwiegen; der Erfolg des Antrags muss nicht wahrscheinlicher sein als der Misserfolg. Es reicht aus, dass der Erfolg des Rechtsbehelfs ebenso wenig auszuschließen ist wie sein Misserfolg (BVerwG, B.v. 28.11.2019 – 2 VR 3.19 – juris Rn. 22 m.w.N.).
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Gemessen daran bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von 50% der Dienstbezüge. Das Verhalten des Antragstellers ist disziplinarwürdig, der Orientierungsrahmen für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme reicht bis zur Höchstmaßnahme und es ist nach Überzeugung des Senats überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller nach Maßgabe von § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG a.F. aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden wird.
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Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt (BA Rn. 23 ff., 30 ff.), dass der Antragsteller jedenfalls mit großen Teilen der von ihm über Jahre per WA versandten Bild-, Text-, Video- und Audionachrichten (Vorwurfkomplex 1 der Verfügung vom 3.9.2025) der freiheitlichen demokratischen Grundordnung objektiv zuwidergehandelt und damit innerdienstlich (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2017 – 2 C 25.17 – juris Rn. 85) gegen die politische Treuepflicht gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG verstoßen hat.
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Soweit der Antragsteller meint, das Verwaltungsgericht habe unzulässig Vorwurfkomplexe vermischt, indem es u.a. die Speicherung von Bildern (Vorwurfkomplex 3) zur Begründung der ernsthaft verfassungsfeindlichen Gesinnung des Antragstellers herangezogen habe, so dass offen bleibe, ob die Schwelle der überwiegenden Wahrscheinlichkeit allein aufgrund des Vorwurfkomplexes 1 (Versendung der Chatnachrichten) überschritten wäre, die Prognose nach § 38 BDG a.F. aber ohne „stützende“ Annexkomplexe tragfähig sein müsse, verkennt er, dass nach dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG, § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) Pflichtverletzungen eines Beamten einheitlich zu würdigen sind. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass es im Disziplinarrecht nicht primär um die Feststellung und Maßregelung einzelner Verfehlungen geht, sondern um die dienstrechtliche Bewertung des Gesamtverhaltens des Beamten, das im Dienstvergehen als der Summe der festgestellten Pflichtverletzungen seinen Ausdruck findet. Der Beamte wird disziplinarisch nicht gemaßregelt, weil er bestimmte Pflichten verletzt hat, sondern weil er dadurch Persönlichkeitsmängel offenbart, die eine Pflichtenmahnung oder eine Beendigung des Beamtenstatus für geboten erscheinen lassen (BVerwG, U.v. 17.11.2017 – 2 C 25.17 – juris Rn. 96). Vor diesem Hintergrund kann ohne weiteres zur Beurteilung einer verfassungsfeindlichen Gesinnung des Beamten auf das ihm vorgeworfene Gesamtverhalten abgestellt werden.
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Entgegen der Beschwerdebegründung muss eine disziplinare Ahndung vorliegend nicht ausnahmsweise wegen der besonderen Vertraulichkeit der Kommunikation im Lichte der Grundrechte auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) und freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) unterbleiben. Denn die Äußerungen fielen mit echtem Kundgabewillen und nicht nur im engsten Familien- oder Freundeskreis, in dem der Antragsteller aufgrund der besonderen Vertrautheit der Beteiligten und der Vertraulichkeit der Gesamtumstände nicht mit einem Bekanntwerden seiner Äußerung rechnen musste (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 13.1.2022 – 2 WD 4.21 – NVwZ-RR 2022, 385 – juris Rn. 52; BVerfG, B.v. 17.3.2021 – 2 BvR 194/20 – NStZ 2021, 439 Rn. 32 m.w.N.). „Der begrenzte, bilaterale Empfängerkreis ohne Außenwirkung“ allein reicht für ein besonderes Vertrauensverhältnis im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (B.v. 17.3.2021 – 2 BvR 194/20 – juris Rn. 34) nicht aus. Zwar kann ein solches auch zwischen Menschen bestehen, die als Mitglieder einer Gruppe Gleichgesinnter mit gemeinsamen Freizeitgewohnheiten („Clique“) befreundet sind, jedoch sind der Beschwerdebegründung keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer Vertrauensbeziehung zu entnehmen, welche für den Antragsteller die (berechtigte) Funktion gehabt hätte, ihm einen Raum zu bieten, in dem er ohne Rücksicht auf gesellschaftliche Verhaltenserwartungen und ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen verkehren hätte können. Bei seiner Anhörung am 14. Oktober 2020 gab der Antragsteller selbst an (Disziplinarakte S. 31 f.), dass er zu Herrn P. „nur dienstlichen Kontakt“ gehabt hätte. Der WA -Kontakt bestehe seit ca. Juli 2020 nicht mehr. Auch zu Herrn F. pflege er seit dessen Abwesenheit von der Dienststelle (Sommer 2019) keinen privaten Kontakt mehr. Sie hätten „kaum Kontakt“ gehabt, nur, wenn sie mal eine Zigarette zusammen rauchen gewesen seien. Da hätten sie natürlich auch gesprochen. Diese Einlassungen sprechen nicht für ein Vertrauensverhältnis, das mit dem vergleichbar wäre wie es nur im engsten Familien- oder Freundeskreis besteht und in dem der Antragsteller aufgrund der besonderen Vertrautheit der Beteiligten und der Vertraulichkeit der Gesamtumstände nicht mit einem Bekanntwerden seiner Äußerung hätte rechnen müssen. Auch der – soweit ersichtlich – im wesentlichen substanzlose Inhalt der Chatnachrichten deutet nicht darauf hin, dass unter den jeweiligen Chatpartnern eine enge Verbundenheit vorlag und der Beklagte auf Diskretion hätte vertrauen können.
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Das weitere Beschwerdevorbringen, die Rechtsprechung sei bei der Annahme einer verfassungsfeindlichen Gesinnung in „nicht öffentlichen Settings“ zurückhaltend, bloßer Besitz/bloße Weiterleitung genüge hierfür nicht und ein Gruppen-Überbietungscharakter könne gegen „die Ernstlichkeit“ sprechen, vermag keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienstbezügen zu begründen. Mit seinen schlagwortartigen Einwänden setzt sich der Antragsteller schon nicht mit den vom Verwaltungsgericht (BA Rn. 32 ff.) konkret angeführten Umständen des Einzelfalls auseinander, die es zur Begründung seiner Annahme herangezogen hat, das verfassungswidrige Verhalten des Antragstellers entspreche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seiner verfassungsfeindlichen Gesinnung. Diese folge aus dem äußeren Verhalten des Antragstellers im Chat, dem mehrjährigen Zeitraum, über den er in erheblichem zahlenmäßigen Umfang die betreffenden Nachrichtern verschickt hat, der fehlenden Benennung eines anderweitigen plausiblen und nachvollziehbaren Grundes für sein Verhalten und seinen mit den Bildinhalten übereinstimmenden Kommentaren (Beweismittelakte S. 3, 34, 35 zu den Bildern 2, 67 und 68).
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Damit verkennt die Beschwerdebegründung offensichtlich, dass der Antragsteller ausländerfeindliche, rassistische und antisemitische sowie verschwörungstheoretische und demokratiefeindliche Chatinhalte nicht nur aktiv versendet (auch bei einer Weiterleitung macht sich der Beamte die Inhalte im Übrigen zu eigen), sondern sich zu einigen Bildern auch zustimmend geäußert und diese auf seinem Smartphone gespeichert hat. Da sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalls im Rahmen der Gesamtwürdigung der inneren Einstellung des Beamten heranzuziehen sind, kann – wie dargestellt – auch auf den Vorwurfskomplex 3 abgestellt werden. Der Verdacht einer eigenen verfassungsfeindlichen Einstellung des Antragstellers ist durch die in den Akten dokumentierten Vorgänge damit bei der hier allein möglichen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens gerechtfertigt.
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Das Verwaltungsgericht hat sich ferner umfangreich mit der Auffassung des Antragstellers auseinandergesetzt, dass zahlreiche Chat-Beiträge in „Witz-Form“ gekleidet seien, bzw. einen humoristischen Anstrich hätten oder im Einzelfall satirische Elemente aufwiesen (BA Rn. 35 ff.). Dabei kam es unter Berücksichtigung sämtlicher Konversation, dem mehrjährigen Zeitraum der Versendung und des Alters und der langjährigen Berufserfahrung des Antragstellers zu der Überzeugung, dass die Äußerungen des Beamten durchaus ernst gemeint und nicht nur darauf gerichtet gewesen seien, den jeweiligen Kommunikationspartner durch „schlechte Witze“ zum Lachen zu bringen. Im Übrigen weisen – wie das Verwaltungsgericht zu Recht konstatierte – erhebliche Anteile der vom Antragsteller übermittelten Chat-Beiträge weder eine humoristische Einkleidung auf noch lassen sie sich als überspitzte Kritik, etwa in Form der Satire, interpretieren (vgl. z.B. Bilder Nrn. 1.2, 1.8, 1.30, 1.33, 1.34, 1.36, 1.41, 1.48, 1.55, 1.60, 1.63, 1.67, 1.68), so dass der Antragsteller mit seinem Einwand, gegen eine Gesinnung spreche auch die vom Gericht selbst eingeräumte Mehrdeutigkeit einzelner Beiträge, nicht durchzudringen vermag.
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Das vorgeworfene Dienstvergehen erweist sich nach summarischer Prüfung auch als so schwerwiegend, dass im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf die Entfernung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Hinsichtlich der Bemessung der Disziplinarmaßnahme rekurriert das Verwaltungsgericht zutreffend auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 18.6.2015 – 2 C 9.14 – juris Rn. 11 ff.; U.v. 17.11.2017 – 2 C 25.17 – juris Rn. 18, 91 m.w.N.; U.v. 2.12.2021 – 2 A 7.21 – juris Rn. 51), wonach bei einer Verletzung der Verfassungstreuepflicht grundsätzlich die Höchstmaßnahme, also die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, angezeigt ist, wenn diese zugleich Ausdruck einer inneren Abkehr von den Fundamentalprinzipien der freiheitlichdemokratischen Grundordnung ist.
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Unzutreffend wendet die Beschwerdebegründung ein, die langjährige Diensterfahrung und seine dienstliche Unauffälligkeit sei nicht als entlastend bewertet worden. Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich (BA Rn. 43) zugunsten des Antragstellers berücksichtigt, dass er strafrechtlich und disziplinarisch nicht vorbelastet ist und er seinen langjährigen Dienst im Wesentlichen unbeanstandet ausgeführt hat. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats hat es aber zugleich festgestellt, dass angesichts der Schwere des Verstoßes gegen die Verfassungstreuepflicht dies den Antragsteller nicht vor der Höchstmaßnahme bewahren kann (vgl. BVerwG, U.v. 2.12.2021 – 2 A 7.21 – juris Rn. 51; BayVGH, U.v. 26.10.2022 – 16a D 21.2136 – juris Rn. 43).
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Schließlich liegt auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor. Der Antragsgegner hat das nach § 38 Abs. 2 Satz 1 BDG a.F. eröffnete Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Soweit der Antragsteller meint, die seit 30. Juli 2021 andauernde faktische Suspendierung sei unverhältnismäßig, da die Rechtsprechung eine zeitbezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung verlange und eine Fortdauer über den sachlich gebotenen Zeitraum hinaus untersage, wendet er sich in der Sache gegen das sofort vollziehbare Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 66 BBG (DA S. 184 ff.) vom 30. Juli 2021, gegen das er keine Rechtsbehelfe ergriffen hat. Die streitgegenständliche Verfügung der vorläufigen Dienstenthebung wurde hingegen erst mit Zustellung am 4. September 2025 wirksam.
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Die von dem Antragsgegner in der Verfügung vom 3. September 2025 ausgesprochene Einbehaltung von 50% der monatlichen Dienstbezüge erweist sich unter Berücksichtigung der von dem Antragsteller vorgelegten Übersicht seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse als ermessensfehlerfrei. Die vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgelegten Nachweise zu seinen Ausgaben (Gehaltsnachweise, Kreditverpflichtungen) entsprechen denjenigen, die er bereits mit Schreiben vom 25. April 2025 im Rahmen seiner Anhörung zur beabsichtigen Einbehaltung seiner Dienstbezüge der Antragsgegnerin vorlegte (Disziplinarakte S. 689 bis 694). Nicht nachgewiesen bleiben damit die geltend gemachten aktuellen Ausgaben für Miete, Versicherungen, Telefon und Kfz. Vom Antragsteller unbestritten hat die Antragsgegnerin ausgeführt, dass ihm zusammen mit seiner Ehefrau bei einem Einbehalt von 50% seiner Dienstbezüge ein Gesamtnettoeinkommen von 5.539,72 Euro verbleibe. Nach Abzug seiner geltend gemachten (auch nicht nachgewiesenen) Ausgaben verfüge er und seine Ehefrau über einen Betrag von ca. 2.260,94 Euro. Angesichts dieser Einkommensverhältnisse ist nicht ersichtlich und wird vom Antragsteller auch nicht geltend gemacht, dass er eine existenzgefährdende wirtschaftliche Beeinträchtigung oder nicht wieder gutzumachende Nachteile aufgrund des Einbehalts hinzunehmen hätte.
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3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 77 Abs. 1 BDG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.
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4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 3 BDG i.V.m. § 152 VwGO).