Inhalt

VGH München, Beschluss v. 26.01.2026 – 15 N 24.1563
Titel:

Unwirksamer Bebauungsplan – Ermittlungs- und Bewertungsdefizit betreffend Verkehrslärm

Normenketten:
BauGB § 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3
VwGO § 47
Leitsätze:
1. Lärmschutzbelange sind grundsätzlich dann in die Abwägung einzubeziehen, wenn die Lärmbelastung infolge des Bebauungsplans ansteigt. Auch eine Lärmbelastung unterhalb der Grenze schädlicher Umwelteinwirkungen und unterhalb einschlägiger Orientierungs- bzw. Grenzwerte kann zum Abwägungsmaterial gehören. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
2. Soweit nicht von vornherein „auf der Hand liegt“, dass es zu keinem abwägungsrelevanten Lärmzuwachs kommen kann, treffen die planende Gemeinde im Vorfeld der Abwägung gem. § 2 Abs. 3 BauGB entsprechende Ermittlungspflichten. Verfügt sie insoweit nicht selbst über eine zuverlässige Datenbasis, muss sie sich die erforderlichen Kenntnisse anderweitig verschaffen. Die Einholung eines Immissionsgutachtens bietet sich als ein für diesen Zweck geeignetes Mittel an. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
3. Setzt ein Bebauungsplan eine Straßenverkehrsfläche neben einem Wohngrundstück fest, kann nach Maßgabe von § 2 Abs. 3 BauGB nur dann auf die Ermittlung konkret zu erwartender Immissionswerte verzichtet werden, wenn schon nach der Zahl der täglich zu erwartenden Kfz-Bewegungen im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls keine Belästigungen zu besorgen sind, die die Geringfügigkeits- bzw. Bagatellgrenze überschreiten. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Normenkontrolle, Nachverdichtung, Abwägung, Ermittlungsdefizit, Erhöhung der höchstzulässigen Zahl der Wohnungen, Verkehrslärmimmissionen, Normenkontrollantrag, Bebauungsplan, Immissionsgutachten, Abwägungsgebot, Verkehrslärm, Straßenverkehrsfläche, Bagatellgrenze, Gesamtunwirksamkeit

Tenor

I. Der am 24. Juli 2024 erneut bekannt gemachte Bebauungsplan „Unterparkstetten – Schmiedfeld“ Deckblatt Nr. 8 der Gemeinde Parkstetten ist unwirksam.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Streitwert wird auf 20.000,-- Euro festgesetzt.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
1
Die Antragsteller wenden sich gegen die Änderung des Bebauungsplans „Unterparkstetten – Schmiedfeld“ durch Deckblatt Nr. 8 der Antragsgegnerin.
2
Nach Einleitung des Bauleitplanverfahrens im beschleunigten Verfahren am 26. Januar 2022 und Durchführung der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung fasste die Antragsgegnerin am 16. Februar 2023 den Beschluss, die Änderung des Bebauungsplans „Unterparkstetten – Schmiedfeld“ mittels Deckblatt Nr. 8 im Regelverfahren durchzuführen. Die Planung umfasst den Geltungsbereich des Ursprungsbebauungsplans und soll eine geordnete Nachverdichtung des nahezu vollständig bebauten Plangebiets ermöglichen. Zudem soll durch eine geordnete Nachverdichtung der Klimaschutz unterstützt werden, indem ein zusätzlicher Flächenverbrauch vermieden wird. Gegenstand der Änderungen sind insbesondere planzeichnerische und textliche Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, der Höhe baulicher Anlagen und der Anzahl zulässiger Wohneinheiten pro Gebäude; eine Änderung der Festsetzung der Art der baulichen Nutzung erfolgt nicht.
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Der Antragsteller zu 1 ist Eigentümer eines im Plangebiet belegenen Grundstücks, das mit einem zugunsten des Antragstellers zu 2 dinglich gesicherten Wohnungsrecht belastet ist. Beide Antragsteller erhoben während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung sowie während der Öffentlichkeitsbeteiligung Einwendungen. Am 20. Juni 2024 beschloss die Antragsgegnerin über die eingegangenen Stellungnahmen und den Bebauungsplan als Satzung. Der Bebauungsplan „Unterparkstetten – Schmiedfeld“ Deckblatt Nr. 8 wurde am 1. Juli 2024 durch Aushang an den Gemeindetafeln bekannt gemacht.
4
Nach Feststellung eines Fehlers in den Hinweisen wurde ein ergänzendes Verfahren durchgeführt und der berichtigte Änderungsbebauungsplan am 23. Juli 2024 ausgefertigt. Die erneute Bekanntmachung erfolgte am 24. Juli 2024 durch Aushang an den Gemeindetafeln.
5
Mit Schriftsatz vom 5. Juli 2024, eingegangen bei Gericht am 9. September 2024, haben die Antragsteller einen Normenkontrollantrag gegen die Änderung des Bebauungsplans erhoben. Sie tragen vor, der Bebauungsplan hätte nicht im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden dürfen, da die Grundzüge der Planung berührt seien. Es liege eine Gefälligkeitsplanung zugunsten des westlich des Grundstücks der Antragsteller gelegenen Grundstückseigentümers vor, der den bisher freien Bereich südlich seines vorhandenen Wohngebäudes bebauen wolle. Der Bebauungsplan sei zudem unbestimmt, da kein Bezugspunkt für die maximal zulässige Wandhöhe definiert sei. Schließlich leide der Bebauungsplan an zahlreichen Abwägungsmängeln. Die Antragsgegnerin habe nicht berücksichtigt, dass die Festsetzungen keine moderate oder gemäßigte Weiterentwicklung des vorhandenen Baugebiets darstellten, sondern zu einem Umkippen des Gebietscharakters führten. Sechs zulässige Wohneinheiten pro Einzelhaus hätten mit dem Charakter einer Einfamilienhaussiedlung in offener Bauweise nichts mehr zu tun. Die Dichte der Bebauung und die Baukörpergröße seien fehlerhaft abgewogen und die vorhandene Bebauungsstruktur nicht beachtet worden. Damit werde der Gebietsprägungserhaltungsanspruch aller im Baugebiet Wohnenden verletzt. Die laut Planung zulässigen Wohnbauvorhaben seien gebietsunverträglich, weil sie der allgemeinen Zweckbestimmung des Baugebiets zuwiderlaufen bzw. aufgrund ihrer typischen oder intensiveren Nutzungsweise störend wirken könnten. Durch die massive Bebauung der Nachbargärten komme es zu einem Wertverlust des eigenen Grundstücks und die Wohnqualität nehme ab, zumal ausreichend Parkplätze fehlten. Mit Blick auf das Anwesen der Antragsteller habe die künftige Bebauung eine erdrückende Wirkung. Die Nachverdichtung diene nicht dem Klimaschutz, sondern führe vielmehr zu einer massiven Verschlechterung des Mikroklimas im Schmiedfeld. Es fehle an einem Lärmgutachten in Bezug auf das durch die Planung ausgelöste Verkehrsaufkommen und die daraus resultierenden Immissionen.
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Die Antragsteller beantragen,
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den Bebauungsplan „Unterparkstetten – Schmiedfeld“ in seiner Änderungsfassung durch Deckblatt Nr. 8 für unwirksam zu erklären.
8
Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Der Bebauungsplan sei formell und materiell fehlerfrei. Die zunächst im beschleunigten Verfahren eingeleitete Planung sei abgebrochen und die Änderung im Regelverfahren durchgeführt worden. Ausgangspunkt der Planung sei zwar das Bauvorhaben eines Privaten gewesen, die Antragsgegnerin wolle aber im gesamten Gebiet eine zukunftsfähige und nachhaltige Bebauung und Verdichtung des Innenraums des aus den 1960’er Jahren stammenden Bebauungsplans regeln. Städtebauliche Gründe seien daher augenfällig vorhanden. Die Antragsteller verkennten, dass nur das Maß der baulichen Nutzung geändert werde, weshalb der Gebietserhaltungsanspruch nicht einschlägig sei. Die (geänderten) Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung änderten nichts an der gleich bleibenden Art der baulichen Nutzung. Die bloße Erhöhung des Maßes der baulichen Nutzung im weitläufig von unbebauten Flächen umgebenen Planbereich wirke sich nicht auf das Klima aus. Der behauptete Widerspruch zwischen dem umweltbezogenen Ziel einer Innenverdichtung und nachhaltigen klimatischen Auswirkungen gerade einer solchen Innenverdichtung bestehe nicht.
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Der Vertreter des öffentlichen Interesses hat sich nicht am Verfahren beteiligt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Normaufstellungsakte Bezug genommen.
II.
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Der zulässige Normenkontrollantrag hat Erfolg.
14
Der Senat entscheidet hierüber durch Beschluss nach § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO, da er eine mündliche Verhandlung nicht (mehr) für erforderlich hält und die Beteiligten mit gerichtlichem Schreiben vom 16. Dezember 2025 angehört hat. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK steht dem nicht entgegen, da der Normenkontrollantrag zulässig und begründet ist.
15
Ausschlaggebend sind insoweit nicht die folgenden, von den Antragstellern geltend gemachten Mängel: Gefälligkeitsplanung, fehlende Bestimmtheit der Festsetzungen zur Zahl der Vollgeschosse und der zulässigen Wandhöhe sowie Abwägungsmängel in Bezug auf die Gebietsprägung, eine erdrückende Wirkung der künftig möglichen Bebauung auf dem benachbarten Grundstück, eine Wertminderung oder Auswirkungen auf das (Mikro-) Klima. Die Änderung des Bebauungsplans „Unterparkstetten – Schmiedfeld“ durch das Deckblatt Nr. 8 leidet aber an einem ebenfalls geltend gemachten beachtlichen Ermittlungs- und Bewertungsdefizit gem. § 2 Abs. 3 BauGB, das zur Gesamtunwirksamkeit führt. Denn die Antragsgegnerin hat nicht hinreichend ermittelt, wie sich die künftig mögliche Bebauung des Plangebiets infolge der deutlichen Erhöhung der höchstzulässigen Zahl an Wohnungen auf den zu erwartenden Verkehrslärm und damit auch auf die Antragsteller auswirkt.
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Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. § 2 Abs. 3 BauGB ergänzt dieses materiellrechtliche Abwägungsgebot, um die Verfahrensanforderung (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB), die abwägungserheblichen Belange in wesentlichen Punkten (zutreffend) zu ermitteln und zu bewerten. Dazu gehören alle Belange, die in der konkreten Planungssituation nach Lage der Dinge in die Abwägungsentscheidung eingestellt werden müssen. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, U.v. 23.11.2016 – 4 CN 2.16 – juris Rn. 12). Für die Abwägung ist nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend.
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1. Die Antragsteller bemängeln eine zu hohe (Nach-) Verdichtung des Plangebiets und eine fehlende Berücksichtigung der dadurch verursachten Verkehrslärmimmissionen. Lärmschutzbelange sind grundsätzlich dann in die Abwägung einzubeziehen, wenn die Lärmbelastung infolge des Bebauungsplans ansteigt (vgl. BayVGH, U.v. 27.4.2016 – 9 N 13.1408 – juris Rn. 21). Auch eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms gehört daher grundsätzlich zu den abwägungsrelevanten Belangen bei der Aufstellung eines Bebauungsplans (vgl. BVerwG, B.v. 6.3.2013 – 4 BN 39.12 – juris Rn. 6; BayVGH, U.v. 28.4.2017 – 15 N 15.967 – juris Rn. 48). Ist der Lärmzuwachs allerdings völlig geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich (d.h. nicht über eine vernachlässigenswerte Bagatellgrenze hinaus) auf ein Grundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden (vgl. BVerwG, B.v. 8.6.2004 – 4 BN 19.04 – juris Rn. 6; B.v. 11.8.2015 – 4 BN 12.15 – juris Rn. 6 m.w.N.; BayVGH, B.v.19.8.2016 – 9 NE 16.1512 – juris Rn. 15). Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen. Insbesondere lässt sich die Schwelle der Abwägungsrelevanz bei Verkehrslärmerhöhungen nicht alleine durch einen Vergleich von Lärmmesswerten mit bestimmten Richtwerten o.ä. bestimmen. Auch eine Lärmbelastung unterhalb der Grenze schädlicher Umwelteinwirkungen und unterhalb einschlägiger Orientierungs- bzw. Grenzwerte (vgl. z.B. Beiblatt 1 zu DIN 18005 – Teil 1; § 2 16. BImSchV; Nr. 6 TA Lärm) kann zum Abwägungsmaterial gehören (vgl. OVG NRW, U.v. 8.10.2015 – 2 D 35/14.NE – juris Rn. 41; VGH BW, U.v. 12.6.2012 – 8 S 1337/10 – juris Rn. 28; B.v. 9.8.2016 – 5 S 437/16 – juris Rn. 20); dasselbe kann sogar bei einer Verkehrslärmzunahme der Fall sein, die für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist (vgl. BayVGH, B.v. 26.3.2014 – 9 NE 13.2213 – juris Rn. 13; VGH BW, B.v. 9.8.2016 a.a.O.; im Fall einer Verkehrslärmzunahme unterhalb des 3-dB(A)-Kriteriums des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV vgl. BVerwG, U.v. 18.7.2013 – 4 CN 3.12 – juris Rn. 27). Es bedarf stets einer einzelfallbezogenen, wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der Vorbelastung und Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (vgl. BVerwG, B.v. 12.1.2015 – 4 BN 18.14 – juris Rn. 23 m.w.N.; BayVGH, B.v. 26.3.2014 – 9 NE 13.2213 – juris Rn. 13; B.v. 3.3.2017 – 15 NE 16.2315 – juris Rn. 17; U.v. 28.4.2017 – 15 N 15.967 – juris Rn. 48).
18
Soweit nicht von vornherein „auf der Hand liegt“, dass es zu keinem abwägungsrelevanten Lärmzuwachs kommen kann, treffen die planende Gemeinde im Vorfeld der eigentlichen Abwägung gem. § 2 Abs. 3 BauGB entsprechende Ermittlungspflichten. Erst wenn die Kommune klare Vorstellungen von den immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen ihrer Planung hat, kann sie abschätzen, ob die Schwelle der Abwägungsrelevanz erreicht ist bzw. mit welchem Gewicht eine zu prognostizierende Belastung in die Abwägung einzustellen ist. Verfügt sie insoweit nicht selbst über eine zuverlässige Datenbasis, so muss sie sich die erforderlichen Kenntnisse anderweitig verschaffen. Die Einholung eines Immissionsgutachtens bietet sich als ein für diesen Zweck geeignetes Mittel an (vgl. BVerwG, B.v. 19.8.2003 – 4 BN 51.03 – juris Rn. 5; BayVGH, U.v. 27.4.2016 – 9 N 13.1408 – juris Rn. 23). Die planende Gemeinde muss aber nicht stets umfangreiche gutachterliche Ermittlungen anstellen (lassen), um die konkrete Größenordnung der planbedingten Lärmauswirkungen exakt zu bestimmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn schon eine grobe Abschätzung eindeutig erkennen lässt, dass wegen des ersichtlich geringen Ausmaßes zusätzlicher planbedingter Verkehrsbewegungen beachtliche nachteilige Lärmbeeinträchtigungen offensichtlich ausscheiden. Allerdings muss eine ermittelte Prognose hinreichend aussagekräftig sein, um die konkrete Planungssituation abwägungsgerecht beurteilen zu können. Der Satzungsgeber muss sich als Grundlage seiner Abwägungsentscheidung in einer Weise mit den zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen vertraut machen, die es ihm ermöglicht, hieraus entstehende Konflikte umfassend in ihrer Tragweite zu erkennen. Nur wenn dies der Fall ist, kann er zu einer sachgerechten Problembewältigung im Rahmen der Abwägung überhaupt in der Lage sein (vgl. BayVGH, U.v. 28.4.2017 – 15 N 15.967 – juris Rn. 49 m.w.N.; VGH BW, U.v. 24.7.2015 – 8 S 538/12 – juris Rn. 39; OVG RhPf, U.v. 15.11.2011 – 8 C 10906/11 – juris Rn. 31). Setzt ein Bebauungsplan eine Straßenverkehrsfläche neben einem Wohngrundstück fest, kann nach Maßgabe von § 2 Abs. 3 BauGB nur dann auf die Ermittlung konkret zu erwartender Immissionswerte verzichtet werden, wenn schon nach der Zahl der täglich zu erwartenden Kfz-Bewegungen im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls keine Belästigungen zu besorgen sind, die die Geringfügigkeits- / Bagatellgrenze überschreiten. Allerdings wird auch die Einschätzung, ob die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wird, regelmäßig – d.h. soweit es nicht z.B. um Fallgestaltungen geht, bei denen über einen kleinräumigen Bebauungsplan nur die Möglichkeit des Zuwachses einzelner Häuser in der Nachbarschaft ermöglicht wird (vgl. BayVGH. B.v. 19.8.2016 – 9 NE 16.1512 – juris Rn. 15; U.v. 16.5.2017 – 15 N 15.1485 – juris Rn. 22 ff. sowie im Anschluss BVerwG, B.v. 24.8.2017 – 4 BN 35.17 – juris) – nicht ohne sachverständige Grobabschätzung der zu erwartenden Immissionen möglich sein (BayVGH, B.v. 3.3.2017 a.a.O.; BayVGH, U.v. 28.4.2017 a.a.O. m.w.N.)
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Gemessen hieran stellt es einen Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB dar, dass die Antragsgegnerin die planbedingte Zunahme der Verkehrslärmbelastung durch die künftig mögliche bauliche Nutzung des Plangebiets, das zu einem Teil über die das Grundstück der Antragsteller nördlich, östlich und südlich umlaufende Straße Schmiedfeld erschlossen wird, als Basis für die Abwägung und den Satzungsbeschluss nicht aufgeklärt hat. Ist die Antragsgegnerin im Rahmen der Ursprungsplanung noch von nur 45 Wohneinheiten bei 34 Gebäuden in dem Plangebiet ausgegangen (vgl. Nr. 7.1 der Begründung v. 30.11.1963), setzt sie mit dem angefochtenen Deckblatt Nr. 8 nunmehr die höchstzulässige Zahl der Wohnungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB i.V.m. Nr. I.2.8 der Planzeichen-Festsetzungen auf sechs Wohneinheiten pro Einzelhaus und auf maximal zwei Wohneinheiten pro Doppelhaus und Reihenhauseinheit fest. Dies führt gegenüber der Ursprungsplanung und der vorhandenen Bestandsbebauung zu einer deutlich höheren Zahl an Wohneinheiten im Plangebiet und lässt dementsprechend auch veränderte Verkehrslärmimmissionen erwarten, die die Antragsgegnerin nicht ermittelt hat. Dass diese Zunahme der Wohneinheiten zu Problemen führen kann, zeigt sich außerdem daran, dass die Antragsgegnerin noch bei Abwägung der im Verfahren der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangenen Einwendungen beschlossen hatte, „zur Vorbeugung nachbarschaftlicher Nutzungskonflikte“ die höchstzulässige Zahl an Wohnungen von sechs auf vier Wohneinheiten herabzusetzen (vgl. Abwägung v. 18.1.2024 auf Bl. 462 der Planaufstellungsakten). Dies wurde jedoch im weiteren Verfahren nicht umgesetzt und legt auch insoweit einen Abwägungsfehler nahe. Unabhängig davon finden sich in den Planaufstellungsakten keine Angaben zu dem zu erwartenden Verkehrsaufkommen oder der Zahl erwarteter Kraftfahrzeugbewegungen infolge der künftig deutlich erhöhten Zahl möglicher Wohneinheiten. Insofern liegt auch keine Grobabschätzung vor, auf Basis derer auf (weitere, umfangreichere) gutachterliche Ermittlungen hätte verzichtet werden können (vgl. OVG NW, B.v. 21.7.2014 – 2 B 301/14.NE – juris Rn. 86 ff.). Zwar mag angesichts der überwiegend vorhandenen Bestandsbebauung ein rascher Anstieg der Verkehrsbelastung (noch) nicht unmittelbar bevorstehen oder absehbar sein. Allerdings hat die Antragsgegnerin die Erhöhung der Zahl der Wohneinheiten weder auf vorhandene Baulücken beschränkt, noch Ermittlungen zum Sanierungsbedarf oder Umsetzungszeitraum angestellt, so dass es dem abschließend über den Satzungsbeschluss entscheidenden Gremium der Antragsgegnerin aufgrund dieser defizitären Ermittlungsbasis nicht möglich war, alle unter Lärmgesichtspunkten relevanten Gesichtspunkte sachgerecht abzuwägen bzw. zu entscheiden, ob die zu erwartende Lärmbelastung für die Antragsteller und Anlieger der Straße „Schmiedfeld“ einen abwägungserheblichen Belang darstellt oder nicht.
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Angesichts der deutlichen Erhöhung der höchstzulässigen Zahl der Wohnungen im gesamten Plangebiet und der Lage des Grundstücks der Antragsteller lag auch kein Sachverhalt vor, bei dem von vornherein ohne nähere Ermittlung und Bewertung „auf der Hand“ gelegen hätte, dass eine zusätzliche Lärmbelastung der Antragsteller im abwägungsunerheblichen Bagatell- bzw. Irrelevanzbereich liegen werde (zu ähnlichen Fallgestaltungen vgl. BayVGH, B.v. 8.9.2017 – 9 NE 17.1392 – juris Rn. 15 ff., 25 ff.; VGH BW, U.v. 24.7.2015 – 8 S 538/12 – juris Rn. 41 ff.; OVG NRW, U.v. 11.12.2008 – 7 D 92/07.NE – juris Rn. 53 ff.). Der Antragsgegnerin war es auf der defizitären Ermittlungsbasis daher nicht möglich, alle unter Lärmgesichtspunkten relevanten Aspekte sachgerecht abzuwägen bzw. eindeutig abzuschichten, mit welchem Gewicht die durch die Nutzung der Erschließungsstraße verkehrsbedingt zu erwartende zusätzliche Lärmbelastung in die Abwägung einzustellen war (vgl. zum Ganzen BayVGH, U.v. 24.11.2017 – 15 N 16.2158 – juris Rn. 24 ff.; U.v. 26.6.2023 – 15 N 22.1975 – juris Rn. 21 ff.).
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2. Dieser Ermittlungs- und Bewertungsmangel ist nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich. Danach ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans nur beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen ist. Letzteres ist dann der Fall, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne ihn die Planung anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, B.v. 30.1.2016 – 4 B 21.15 – juris Rn. 10).
22
Hier ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin den Bebauungsplan in jedem Fall mit demselben Inhalt beschlossen hätte, zumal sie sich bereits im Rahmen der Abwägung der Einwendungen zu einer Reduzierung der höchstzulässigen Zahl der Wohnungen entschlossen hatte (vgl. Abwägung v. 18.1.2024, Bl. 462 der Planaufstellungsakten). Weshalb dies im weiteren Verfahren nicht umgesetzt wurde, lässt sich den Planunterlagen nicht entnehmen. Im Zeitpunkt des abschließenden Satzungsbeschlusses fehlt es an einer substantiierten, vom Abwägungskonzept gedeckten Aussage und Bewertung hinsichtlich des abwägungserheblichen Belangs der Lärmzusatzbelastung am Grundstück der Antragsteller. Der Verweis auf eine reine gebietstypische Verkehrszunahme im Rahmen gleichartiger Wohnnutzung (vgl. Abwägung v. 18.1.2024, Bl. 488 der Planaufstellungsakten), genügt angesichts der erheblichen Erhöhung der höchstzulässigen Zahl der Wohnungen gegenüber der Ursprungsplanung auch unter Berücksichtigung der vorhandenen Bestandsbebauung nicht.
23
Das Ermittlungs- und Bewertungsdefizit ist auch nicht im Nachhinein gem. § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich geworden. Zwar existiert kein separates Rügeschreiben, das der Antragsgegnerin innerhalb der Jahresfrist zugegangen ist. Die Übermittlung des Normenkontroll-Begründungsschriftsatzes vom 9. September 2024 innerhalb der Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB, in dem die Antragsteller entsprechende Verkehrslärmbeeinträchtigungen explizit ansprechen, ist jedoch ausreichend (vgl. BVerwG, U.v. 14.6.2012 – 4 CN 5.10 – juris Rn. 27; BayVGH, U.v. 17.7.2020 – 15 N 19.1377 – juris Rn. 49).
24
3. Der Ermittlungs- und Bewertungsmangel bezieht sich zudem auf den gesamten Bebauungsplan und begründet dessen Gesamtunwirksamkeit. Der geltend gemachte und nicht hinreichend berücksichtigte Belang, von planbedingtem Verkehrslärm verschont zu bleiben, betrifft das gesamte Nachverdichtungs- und Erschließungskonzept des Bebauungsplans, das auch über die am Grundstück der Antragsteller vorbeiführende Straße Schmiedfeld abgewickelt wird. Damit betrifft er nicht nur einzelne Festsetzungen oder einen bestimmten Teilbereich des Bebauungsplans, sondern die gesamte Planung der Nachverdichtung, sodass eine bloße Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans entsprechend § 139 BGB nicht in Betracht kommt (vgl. BayVGH, U.v. 24.11.2017 – 15 N 16.2158 – juris Rn. 34 m.w.N.; BayVGH, U.v. 26.6.2023 – 15 N 22.1975 – juris Rn. 28).
25
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1 VwGO.
26
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
27
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, Abs. 8 GKG und orientiert sich an Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. BayVGH, U.v. 11.7.2025 – 15 N 23.1630 – Rn. 59; VGH BW, B.v. 7.7.2025 – 3 S 461/25 – juris Rn. 83)
28
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).
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Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO muss die Antragsgegnerin die Ziffer I. der Entscheidungsformel nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in derselben Weise veröffentlichen wie die angefochtene Satzung.