Inhalt

VGH München, Beschluss v. 20.01.2026 – 15 NE 25.1274
Titel:

Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans – Folgenabwägung

Normenkette:
VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6
Leitsätze:
1. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind, jedenfalls bei Bebauungsplänen, zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrages, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
2. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO aber erfolglos bliebe. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren, Offene Erfolgsaussichten, Folgenabwägung, Normenkontrollantrag, Bebauungsplan, einstweilige Anordnung

Tenor

I. Der am 5. Mai 2025 bekannt gemachte Bebauungsplan Nr. 195 „Südlich der K. Straße“ der Antragsgegnerin wird bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt.
II. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
III. Der Streitwert wird auf 30.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller, eine anerkannte Umweltvereinigung nach § 3 UmwRG, erstrebt die vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans Nr. 195 „Südlich der K. straße“, den die Antragsgegnerin am 27. Februar 2025 beschlossen und am 5. Mai 2025 öffentlich bekannt gemacht hat.
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Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans (S. 4 ff., S. 33) liegt der ca. 26,0 ha umfassende, bisher unbeplante Umgriff des Bebauungsplans im Osten des Stadtgebiets der Antragsgegnerin südlich der K. Straße in der Nähe der Autobahn A3 und einiger Gewerbegebiete. Nördlich und südlich der K. Straße befindet sich ein sogenanntes Teich- und Kassettengelände, das noch aus 16 Kassetten besteht, bis zur Einstellung der Produktion im Jahr 2007 von der S. AG zur Reinigung von angefallenen Rübenwaschwasser genutzt wurde und seither größtenteils brach liegt. Im Plangebiet wurden bereits die Halle 1 (Logistikhalle – Baugenehmigung 2012) und die Halle 2 (Lager- und Montagehalle – Baugenehmigung 2016) mit zugehörigen Stellplätzen, privaten Verkehrsflächen sowie Ausgleichs- und CEF-Flächen errichtet. Das Plangebiet wird als Gewerbegebiet festgesetzt und in zwei Teilgebiete, GE 1 für die bereits bestehenden Hallen und GE 2 für geplante Hallen, gegliedert. Die Hallen sind von mehreren stillgelegten Klärteichen umgeben, die zunehmend verlanden, aber ökologisch wertvolle, struktur- und artenreiche Feuchtlebensräume darstellen. Die bestehende K. Straße soll mit begleitenden Geh- und Radwegen ausgestattet und auf eine Fahrbahnbreite von 7,5 m ausgebaut werden, um ein Begegnen zweier LKW zu ermöglichen. Ziel der Planung ist der weitere Ausbau der ehemaligen Schlämmteiche als Gewerbestandort, da der Bedarf an Logistikflächen namhafter Großindustrieunternehmen aufgrund veränderter Prozesse ständig steige. Aufgrund der optimalen Verkehrsanbindung über die B 15 sowie die K. Straße an die Autobahn A3 würden Arbeitsplätze in kurzer Distanz zu bestehenden Wohnansiedelungen geschaffen.
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Am 6. Mai 2025 hat der Antragsteller, der zuvor entsprechende Einwendungen erhoben hatte, einen Normenkontrollantrag, über den noch nicht entschieden wurde (15 N 25.875) und am 4. Juli 2025 folgende Anträge gestellt:
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1. den Bebauungsplan Nr. 195 „Südlich der K. Straße“ der Antragsgegnerin vorläufig außer Vollzug zu setzen,
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2. anzuordnen, dass bis zu einer Entscheidung über den Antrag zu 1.
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a) keine Maßnahmen zur Vollziehung und Umsetzung des Bebauungsplans vorgenommen, insbesondere keine Genehmigungen zur Umsetzung des Bebauungsplans erteilt, werden dürfen (Antrag auf Zwischenverfügung/Hängebeschluss)
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b) die Antragsgegnerin dafür Sorge zu tragen hat, dass Dritte keine Maßnahmen zur Vollziehung des Bebauungsplans vornehmen.
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Er macht geltend, auf den Flächen des Kassettengeländes bestünden schützenswerte Biotope. Eine Bebauung der südlichen Kassetten hätte auch nachteilige Wirkungen auf die Lebensräume der nördlichen Kassetten, da zwischen den Bereichen ein reger Austausch (u.a. Amphibienwanderung) stattfinde. Die Kassetten hätten für Vögel und Amphibien herausragende Bedeutung. In den wasserführenden Kassetten seien See- und Teichfrösche sowie Erdkröten und Bergmolche festgestellt worden. Zudem seien die offenen Wasserflächen Jagdhabitate für Fledermäuse und es gebe Biber und Zauneidechsen. Der Bebauungsplan sei nicht erforderlich und weise Abwägungsfehler auf. Seine Realisierung verwirkliche artenschutzrechtliche Zugriffsverbote nach § 44 BNatSchG, für die keine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erteilt werden könne. Die durchgeführte artenschutzrechtliche Prüfung und der dem Bebauungsplan zugrunde liegende Umweltbericht seien unzureichend. Das geplante Vorhaben führe zu einer Verfüllung der Wasserflächen und zu einer Tötung der dort lebenden Tiere. Das wichtigste Laichgewässer für See- und Teichfrösche liege in der südlichen Kassette 10 c, von dort wanderten sie in die umliegenden Gebiete und bis in die nördlichen Kassetten und umgekehrt. Erdkröten aus den nördlichen Kassetten wanderten über der K. Straße in den südlichen Teil. Auch diese nördliche Population würde durch das Bauvorhaben von ihren Laichgewässern abgeschnitten und komplett vernichtet. In den Bebauungsplanunterlagen werde diese Thematik nicht behandelt. Die mit dem Bebauungsplan verbundenen öffentlichen Belange seien kaum dargelegt und stünden in ihrer Gewichtung den Belangen des Artenschutzes nach. Die Festsetzung zur Amphibienleiteinrichtung in § 15 des Satzungstextes erweise sich als unkonkret. Die verstärkte trennende Wirkung der geplanten Bebauung und des Ausbaus der K. Straße werde von der Antragsgegnerin als „hinnehmbar“ eingeordnet, ohne dies fachlich zu unterlegen. Dass die K. Straße bereits zum jetzigen Zeitpunkt eine zerschneidende Wirkung entfalte, entbinde nicht davon, die Auswirkungen einer weiteren Bebauung auf die Arten im südlichen und nördlichen Teil der Schlämmteiche angemessen zu untersuchen.
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Die Antragsgegnerin hat beantragt,
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den Normenkontrolleilantrag abzulehnen.
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Die beantragte Zwischenverfügung sei nicht geboten. Bereits jetzt bestehe eine trennende Wirkung der K. Straße zumindest für Amphibien und Reptilien, während die Vögel die Hindernisse überfliegen könnten. Dies zeigten die notwendigen, aktuellen Amphibienschutzaktionen des Antragstellers, bei denen zur Wanderzeit Amphibien über die K. Straße getragen würden. Durch die geplanten Amphibienschutzmaßnahmen werde eine dauerhafte, wenn auch künstliche Vernetzung der Populationen, begleitet durch ein entsprechendes Monitoring, gesichert.
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Die Beigeladene hat erklärt, bis zur Entscheidung des Gerichts über den Antrag zu 1 keine Handlungen im Rahmen des Vollzugs des Bebauungsplans vorzunehmen, die mit Eingriffen in die Natur verbunden sind, unabhängig davon, ob hierfür Genehmigungen, naturschutzrechtliche Ausnahmen oder sonstige Zulassungsentscheidungen erforderlich sind oder ob die Handlungen verfahrensfrei zulässig sind und beantragt,
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den Antrag zu 1. abzulehnen.
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Vor diesem Hintergrund fehle das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers in Bezug auf den Antrag zu 2. Im Übrigen weise sie auf die bereits bestehende hohe Barrierewirkung der K. Straße insbesondere für Amphibien hin. Mit dem umfassenden Ausgleichskonzept sei eine möglichst große zusammenhängende Fläche geschaffen worden, die zu anderen Lebensräumen vernetzt sei und im Wesentlichen ohne menschliche Eingriffe auskomme.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in dem Verfahren (15 N 25.875) und in diesem Verfahren sowie die beigezogenen Planaufstellungsakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
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1. Der unter Nr. 1 des Schriftsatzes vom 4. Juli 2025 gestellte Antrag, den Bebauungsplan Nr. 195 „Südlich der K. Straße“ der Antragsgegnerin vorläufig außer Vollzug zu setzen, hat Erfolg.
17
Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind, jedenfalls bei Bebauungsplänen, zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrages, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (BVerwG B.v. 25.2.2015 – 4 VR 5.14 – juris Rn. 12; B.v. 16.9.2015 – 4 VR 2.15 – juris Rn. 4). Ergibt diese Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug des Bebauungsplans bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn dessen (weiterer) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung – trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache – dringend geboten ist (BVerwG B.v. 30.4.2019 – 4 VR 3/19 – juris Rn. 4).
18
Gemessen daran ist zunächst festzustellen, dass die Erfolgsaussichten des gestellten Normenkontrollantrags in der Hauptsache gegenwärtig als offen anzusehen sind. Allein anhand des umfangreichen Aktenmaterials und ohne weitere Aufklärung der tatsächlichen Verhältnisse kann der Senat aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung nicht abschließend beurteilen, ob der Bebauungsplan etwa tatsächlich vollzugsfähig ist oder unter beachtlichen Ermittlungs- und Bewertungsdefiziten oder Abwägungsmängeln leidet. Wie aus dem Beweisbeschluss vom 20. Januar 2026 hervorgeht, wird der Senat deshalb zur Feststellung der örtlichen Verhältnisse am 24. März 2026 einen gerichtlichen Augenschein durchführen. Im Rahmen dieses Beweistermins wird er sich nicht nur ein Bild von der Lage und dem tatsächlichem Ausmaß künftig möglicher Bauvorhaben, sondern unter anderem auch von der bestehenden bzw. künftig zu erwartenden Wirkung der K. Straße machen können.
19
Die sonach erforderliche Folgen- und Interessensabwägung ergibt hier, dass der beantragte Erlass einer einstweiligen Anordnung, den Bebauungsplan vorläufig außer Vollzug zu setzen, zur Abwehr schwerer Nachteile zulasten der seitens des Antragstellers geltend gemachten, natur- und artenschutzrechtlichen Belange dringend geboten ist. Während ein weiterer Vollzug des Bebauungsplans zum jetzigen Zeitpunkt möglicherweise irreparable Schäden an der Natur befürchten lässt, führt seine vorläufige Außervollzugsetzung zwar zu einer Beeinträchtigung der Interessen insbesondere der Beigeladenen aufgrund der ihr infolgedessen gegenwärtig unmöglichen Umsetzung ihres Bauvorhabens. Allerdings entstehen ihr, soweit ersichtlich, keine dauerhaft unzumutbaren Nachteile. Vielmehr erscheint die eintretende Verzögerung angesichts des bereits in naher Zukunft angesetzten Beweistermins und des Umstands, dass der Senat auch im Übrigen um einen schnellstmöglichen Fortgang des Verfahrens bemüht sein wird, hinnehmbar.
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2. Vor diesem Hintergrund bedarf es – ungeachtet der Zusage der Beigeladenen, insoweit keine vollendeten Tatsachen zu schaffen – keiner Entscheidung mehr über den seitens des Antragstellers außerdem beantragten Erlass einer Zwischenverfügung.
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3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 159, 154 Abs. 1 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 und 8, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.1.1, Nr. 1.2.2 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.
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In entsprechender Anwendung von § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO hat die Antragsgegnerin Nummer I der Entscheidung in derselben Weise zu veröffentlichen wie den angegriffenen Bebauungsplan.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).