Inhalt

VGH München, Beschluss v. 27.01.2026 – 11 CS 25.2331
Titel:

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage ärztlicher Befunde und negativer Fahreignungsbegutachtung - einstweiliger Rechtsschutz - Beschwerdeentscheidung

Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5, § 146 Abs. 4 S. 1, S. 6
StVG § 2 Abs. 8, Abs. 12 S. 1
FeV § 11 Abs. 2, Abs. 8, § 46 Abs. 1, Abs. 3
Leitsätze:
1. Wer über längere Zeit und eine größere Distanz (hier: 20 Minuten, 20km) unsicher fährt, mehrfach die Fahrspur nicht hält, ohne Grund die Geschwindigkeit erheblich ändert, teilweise auf die Gegenfahrbahn gerät und bei einer anschließenden Verkehrskontrolle zittert und undeutlich spricht, leidet möglicherweise an einer Erkrankung, die die Fahreignung beeinträchtigt oder gar ausschließt. Wenn dann die Vorlage angeforderter ärztlicher Atteste unterbleibt, ist die Aufforderung zur Beibringung eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens rechtmäßig. Legt der Betroffene das Gutachten vor, kommt es auf die Rechtmäßigkeit der Aufforderung nicht mehr an. Denn hierdurch wird eine neue Tatsache geschaffen, die von der Behörde bei der Eignungsbeurteilung zu berücksichtigen ist. (redaktioneller Leitsatz)
2. Bereits eine polizeilichen Mitteilung über eine längere unsichere Fahrweise (mehrfache grundlose Änderung der Fahrspur und der Geschwindigkeit) und neurologisch auffälliges Verhalten (Zittern und undeutliche Sprache bei der Verkehrskontrolle), wobei Alkoholgenuss als Ursache höchstwahrscheinlich auszuschließen sei, rechtfertigt begründete krankheitsbedingte Zweifel an der Fahreignung und - nach erfolgloser Aufforderung zur Vorlage ärztlicher Atteste - die Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens.  (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
3. Kommt der Betroffene dieser Anordnung nach und ergibt sich aus dem von ihm vorgelegten Gutachten nachvollziehbar und schlüssig, dass und aus welchen Gründen er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist, wird hierdurch eine neue Tatsache geschaffen, die unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Gutachtenanordnung selbständige Bedeutung hat und von der Fahrerlaubnis- bzw. Widerspruchsbehörde bei der Eignungsbeurteilung zu berücksichtigen ist (stRspr, vgl. VGH München BeckRS 2023, 6070 Rn. 16 mwN). (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
4. Auch wenn es grundsätzlich Sache der Fahrerlaubnisbehörde ist, Zweifel an der Fahreignung eines Fahrerlaubnisinhabers aufzuklären und nachzuweisen, ist dieser gehalten, an der Klärung der Zweifel mitzuwirken, etwa durch Vorlage berechtigt angeforderter ärztliche Vorbefunde. Entsprechend dem Rechtsgedanken des § 11 Abs. 8 FeV kann andernfalls  die behauptete bzw. als möglicher Fahreignungsmangel im Raum stehende und daher aufzuklärende Tatsache als erwiesen angesehen werden (VGH München BeckRS 2023, 6070 Rn. 26). (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Entziehung der Fahreignung, Polizeiliche Mitteilung über Auffälligkeiten im Straßenverkehr, Nachvollziehbarkeit eines vorgelegten ärztlichen Fahreignungsgutachtens, Mitwirkungsobliegenheiten des Fahrerlaubnisinhabers, Nichtvorlage erbetener ärztlicher Befunde, Qualifikation der ärztlichen Gutachterin, Verkehrsauffälligkeiten, neurologisches Verhalten, berechtigte Fahreignungszweifel, Gutachtenanordnung, selbstständige Bedeutung eines Gutachtens, Mitwirkungsobliegenheit, Beweisregel
Vorinstanz:
VG München, Beschluss vom 18.11.2025 – M 19 S 25.4693
Fundstelle:
BeckRS 2026, 703

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Gegenstand des Rechtsstreits ist die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers und der Verpflichtung zur Ablieferung seines Führerscheins.
2
Mit Schreiben vom 29. September 2023 sowie vom 19. und 26. Dezember 2023 teilte die Polizeiinspektion G. dem Landratsamt ... (Fahrerlaubnisbehörde) mit, der am ... 1959 geborene Antragsteller, Inhaber der Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, BE, C1, C1E, L und M, sei am 12. September 2023 über eine Distanz von mehr als 20 km und einen Zeitraum von ca. 20 Minuten durch deutlich unsichere Fahrweise (Schlangenlinien, Überfahren der Mittellinie, wechselnde Geschwindigkeit ohne ersichtliche Gründe im Bereich von ca. 60 bis ca. 100 km/h auf einer Bundesstraße) aufgefallen und einer Verkehrskontrolle unterzogen worden. Dabei habe er jegliche Kooperation verweigert. Er habe mit beiden Händen stark gezittert, seine Aussprache sei undeutlich und verwaschen gewesen. Ein Atemalkoholtest habe einen Wert von 0,10 mg/l ergeben. Die Weiterfahrt sei nicht unterbunden worden.
3
Mit Schreiben vom 15. November 2023 forderte das Landratsamt den Antragsteller zur Vorlage eines Befundberichts seines Arztes und mit Schreiben vom 2. Januar 2024 zur Vorsprache bis 19. Januar 2024 auf. Diesen Aufforderungen kam der Antragsteller nicht nach. 
4
Mit Schreiben vom 19. März 2024 forderte das Landratsamt den Antragsteller zur Beibringung eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens bis 19. Juni 2024 hinsichtlich etwaiger Erkrankungen nach Nr. 6.2 ff. der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung auf und entzog ihm wegen Nichtvorlage des Gutachtens mit Bescheid vom 24. Juli 2024 die Fahrerlaubnis.
5
Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 28. Juli 2024 Widerspruch ein mit der nachgereichten Begründung, die Schreiben vom 2. Januar und 19. März 2024 nicht erhalten zu haben. Mit Schreiben vom 5. August 2024 räumte das Landratsamt dem Antragsteller die Möglichkeit einer erneuten Begutachtung im Widerspruchsverfahren bis zum 20. September 2024 ein. Mit Schreiben vom 7. August 2024 erklärte der Antragsteller sein Einverständnis mit der Begutachtung durch die T ... S. GmbH und legte dem Landratsamt deren ärztliches Gutachten vom 26. September 2024 vor. Dieses kommt zu dem Ergebnis, der Antragsteller sei nicht in der Lage, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und 2 gerecht zu werden. Aus der Aktenlage und den Untersuchungsbefunden hätten sich Hinweise auf eine neurologische Erkrankung ergeben. Der Antragsteller habe sich trotz mehrfacher Aufforderungen und Hinweise auf die möglichen Konsequenzen geweigert, Befunde seines Hausarztes mit Angabe der bekannten Diagnosen und einen Untersuchungsbericht des von ihm konsultierten Neurologen beizubringen. Durchgeführte Tests zur zentralen Koordination der Motorik hätten deutliche Auffälligkeiten gezeigt. Die Sprache sei teilweise verwaschen erschienen. Bei den im Rahmen der psychologischen Zusatzuntersuchung durchgeführten Leistungstests seien verkehrsbedeutsame Beeinträchtigungen offenkundig geworden. Die gezeigten Leistungen würden nicht mehr den Anforderungen an eine sichere Verkehrsteilnahme genügen. Aufgrund der Nichtvorlage der erforderlichen Befunde könne eine neurologische Erkrankung nur angenommen werden. Eine weitergehende Zuordnung sei nicht möglich.
6
Am 28. November 2024 reichte der Antragsteller einen neurologischen Befundbericht vom 4. November 2024 mit folgenden Diagnosen nach: Doppelbilder (abgeklungen), (vermutlich diabetische) Polyneuropathie, Hemiataxie links. Mögliche Ursache der Doppelbilder könne eine Augenmuskelparese im Rahmen der diabetischen Polyneuropathie sein. Differenzialdiagnostisch sei auch eine Ischämie im Hirnstammbereich mit homolateraler Okulomotoriusparese und kontralateraler Hemiataxie möglich.
7
Aktenvermerken des Landratsamts vom 29. Juli 2024 zufolge gab der Antragsteller bei zwei Telefonaten an, den Führerschein nicht abgeben zu wollen, und lieferte diesen auch nach Androhung und Fälligstellung von Zwangsgeldern nicht ab. Bei einer Wohnungsdurchsuchung am 25. November 2024 wurde der Führerschein nicht aufgefunden. Am 2. Januar 2025 erklärte der Antragsteller gegenüber dem Landratsamt an Eides statt, den Führerschein verloren zu haben.
8
Den Akten ist zu entnehmen, dass der Antragsteller nach Zustellung des Bescheids mehrfach mit einem Kraftfahrzeug gefahren ist und am 21. Dezember 2024 beim Einparken auf dem Parkplatz eines Supermarkts ein anderes Fahrzeug beschädigt hat.
9
Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2025 wies die Regierung von Oberbayern den Widerspruch des Antragstellers zurück. Die Mitteilung der Polizei und die Erkenntnisse des Landratsamts im Rahmen der Nachermittlungen hätten genügend Anlass geboten, die Fahreignung in Frage zu stellen. Das vorgelegte negative Gutachten sei schlüssig und nachvollziehbar.
10
Durch seinen Prozessbevollmächtigten ließ der Antragsteller beim Verwaltungsgericht München Anfechtungsklage erheben, über die das Gericht – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden hat, und mit Schriftsatz vom 31. Juli 2025 beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen. Mit Beschluss vom 18. November 2025 hat das Verwaltungsgericht diesen Antrag abgelehnt. Aus dem vorgelegten Gutachten könne keine positive Aussage zur Fahreignung des Antragstellers gewonnen werden. Es beseitige die bestehenden Eignungszweifel nicht, sondern verstärke diese. Eine positive Begutachtung habe der Antragsteller durch seine fehlende Mitwirkung verhindert.
11
Zur Begründung der hiergegen eingereichten Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt, lässt der Antragsteller ausführen, das Gutachten sei nicht schlüssig und nachvollziehbar. Mit der Vorlage des Gutachtens sei auch die „Nichteignungsfiktion aus § 11 Nr. 8 FeV vom Tisch“. Der Antragsteller habe sich nicht geweigert, sich untersuchen zu lassen. Es gebe keine Mitwirkungsverpflichtung dahingehend, Unterlagen und Befunde früherer Untersuchungen anderer Ärzte vorlegen zu müssen. Die Gutachterin habe keine Diagnosen mit der hierfür erforderlichen Sicherheit getroffen. Ihr mangele es vermutlich an einer Facharztausbildung; es sei fraglich, ob sie überhaupt über die ausreichende Befähigung für eine fundierte medizinische Beurteilung der behördlichen Fragestellung verfüge. Der Antragsteller habe die Gutachterstelle nach Vorschlag des Antragsgegners ausgewählt. Außerdem habe der einmalige Vorgang vom 12. Dezember 2023 keinen ausreichenden Anlass für die Einleitung der Fahreignungsüberprüfung geboten. Die kontrollierenden Beamten hätten den Antragsteller weiter fahren lassen. Zu berücksichtigen sei auch der vom Antragsteller vorgelegte neurologische Befund vom 4. November 2024.
12
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
13
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen wäre.
14
1. Der Zulässigkeit der Beschwerde steht nicht entgegen, dass der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers weder im Schriftsatz vom 3. Dezember 2025 zur Einreichung der Beschwerde noch mit der Beschwerdebegründung vom 23. Dezember 2025 ausdrücklich einen bestimmten Antrag gestellt hat. Zwar weist die Landesanwaltschaft Bayern zutreffend darauf hin, dass die Beschwerdebegründung nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO einen bestimmten Antrag enthalten muss und dass die Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen ist, wenn es daran mangelt. Im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG genügt es aber, wenn sich – wie hier – das Rechtsschutzziel der Beschwerde dem Vortrag des Beschwerdeführers klar und eindeutig entnehmen lässt (vgl. BayVGH, B.v. 20.1.2023 – 8 CS 22.2562 – juris Rn. 19 m.w.N.). Erstinstanzlich hat der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins durch Bescheid vom 24. Juli 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Mai 2025 wiederherzustellen. Da das Verwaltungsgericht diesen Antrag in vollem Umfang abgelehnt hat und dem Beschwerdevorbringen keine Einschränkung zu entnehmen ist, kann davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller sein erstinstanzliches Begehren im Beschwerdeverfahren unverändert weiterverfolgt. Auch im Übrigen genügt die Beschwerdebegründung den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO.
15
2. In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Aus den Ausführungen im Schriftsatz vom 23. Dezember 2025, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern oder aufzuheben wäre.
16
a) Für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 4.9.2025 – 3 C 8.24 – NJW 2025, 3519 Rn. 8; U.v. 7.4.2022 – 3 C 9.21 – BVerwGE 175, 206 Rn. 13; U.v. 4.12.2020 – 3 C 5.20 – BVerwGE 171, 1 Rn. 12; U.v. 11.4.2019 – 3 C 14.17 – BVerwGE 165, 215 Rn. 11; BayVGH, B.v. 21.3.2024 – 11 CS 24.70 – juris Rn. 11). Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310, 919), im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchbescheids zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2024 (BGBl I Nr. 323), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2024 (BGBl I Nr. 299), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Bei Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung, insbesondere bei Hinweisen auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 zur FeV, kann die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 2 FeV die Beibringung eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens anordnen. Die Beibringungsanordnung setzt nicht voraus, dass eine Erkrankung oder ein Mangel im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV bereits feststeht (stRspr vgl. BayVGH, B.v. 18.8.2021 – 11 CS 21.1727 – juris Rn. 19 m.w.N.). Es genügt der Hinweis auf eine Erkrankung nach Anlage 4 zur FeV (§ 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 FeV) bzw. ein „Anfangsverdacht“ (vgl. BVerwG, U.v. 5.7.2001 – 3 C 13.01 – NJW 2002, 78 = juris Rn. 22; U.v. 14.11.2013 – 3 C 32.12 – BVerwGE 148, 230 = juris Rn. 17), also – wie es in § 152 Abs. 2 StPO umschrieben wird – das Bestehen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte. Allerdings darf die Beibringung des Gutachtens nur aufgrund konkreter Tatsachen, nicht auf einen bloßen Verdacht „ins Blaue hinein“ bzw. auf Mutmaßungen, Werturteile, Behauptungen oder dergleichen hin verlangt werden (vgl. BVerwG, U.v. 5.7.2001, a.a.O. Rn. 26). Ob die der Behörde vorliegenden Tatsachen ausreichen, ist nach den gesamten Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen.
17
b) Hier bestanden aufgrund der polizeilichen Mitteilung gemäß § 2 Abs. 12 Satz 1 StVG über die Beobachtungen vom 12. September 2023 begründete Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers. Zum Schutz der Verkehrssicherheit war das Landratsamt gehalten, diesen Zweifeln nachzugehen und den Antragsteller anlassbezogen zur Mitwirkung an der Klärung aufzufordern. Wer über eine längere Zeit (20 Minuten) und Distanz (20 km) unsicher fährt, dabei mehrfach die Fahrspur nicht hält und ohne Grund die Geschwindigkeit erheblich ändert, bei der Verkehrskontrolle zittert und undeutlich spricht, obwohl Alkoholgenuss als Ursache aufgrund des festgestellten Atemalkoholwerts höchstwahrscheinlich auszuschließen ist, leidet möglicherweise an einer Erkrankung, die die Fahreignung beeinträchtigt oder ausschließt. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die durch Schreiben vom 19. und 26. Dezember 2023 ergänzte Darstellung der Polizei nicht zutrifft. Nachdem der Antragsteller den aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zunächst ergangenen Aufforderungen des Landratsamts, ärztliche Atteste vorzulegen und bei der Fahrerlaubnisbehörde vorzusprechen, nicht nachgekommen war, bestand ausreichender Anlass, ihn gemäß § 11 Abs. 2, Abs. 6 FeV zur Beibringung eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens aufzufordern.
18
c) Im Übrigen kann dahinstehen, ob das Landratsamt den Antragsteller zu Recht aufgefordert hat, ein ärztliches Gutachten vorzulegen. Kommt der Betroffene dieser Aufforderung nach und ergibt sich aus dem von ihm vorgelegten Gutachten nachvollziehbar und schlüssig, dass und aus welchen Gründen er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist, wird hierdurch eine neue Tatsache geschaffen, die unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Beibringung des Gutachtens selbständige Bedeutung hat und von der Fahrerlaubnis- bzw. Widerspruchsbehörde bei der Eignungsbeurteilung zu berücksichtigen ist (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 21.3.2023 – 11 CS 23.273 – juris Rn. 16; Derpa in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 11 FeV Rn. 26 m.w.N.).
19
Hiervon ausgehend konnte der Widerspruchsbescheid als hier letzte Behördenentscheidung auf das vom Antragsteller vorgelegte ärztliche Gutachten vom 26. September 2024 gestützt werden. Dieses kommt nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist. Die an das Gutachten zu stellenden Anforderungen ergeben sich aus Anlage 4a zur FeV (§ 11 Abs. 5 FeV). Nach Nr. 2 Buchst. a dieser Anlage betrifft die Nachvollziehbarkeit die logische Ordnung (Schlüssigkeit) des Gutachtens. Sie erfordert die Wiedergabe aller wesentlichen Befunde und die Darstellung der zur Beurteilung führenden Schlussfolgerungen. Die Nachprüfbarkeit betrifft die Wissenschaftlichkeit der Begutachtung. Sie erfordert, dass die Untersuchungsverfahren, die zu den Befunden geführt haben, angegeben und, soweit die Schlussfolgerungen auf Forschungsergebnisse gestützt sind, die Quellen genannt werden. Dass die Art der unzweifelhaft bestehenden Erkrankung des Antragstellers nicht exakt diagnostiziert werden konnte, ist unschädlich, wenn – wie hier – der Antragsteller als Auftraggeber des Gutachtens nicht in erforderlichem Umfang an dessen Erstellung mitwirkt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist allein dessen Bereitschaft, den Untersuchungstermin wahrzunehmen, nicht ausreichend. Auch wenn es grundsätzlich Sache der Fahrerlaubnisbehörde ist, Zweifel an der Fahreignung eines Fahrerlaubnisinhabers aufzuklären und nachzuweisen, ist dieser gehalten, an der Klärung der Zweifel mitzuwirken. Dem Rechtsgedanken des § 11 Abs. 8 FeV entsprechend beinhaltet diese Mitwirkungsobliegenheit der Sache nach eine Beweisregel, der zufolge bei Weigerung des Betroffenen, seinen notwendigen Teil zur Sachaufklärung beizutragen, die behauptete bzw. als möglicher Fahreignungsmangel im Raum stehende und daher aufzuklärende Tatsache als erwiesen angesehen werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 21.3.2023 – 11 CS 23.273 – juris Rn. 26; B.v. 9.2.2023 – 11 ZB 22.261 – juris Rn. 24 m.w.N.; Derpa, in Hentschel/König, § 11 FeV Rn. 52; Rebler, NZW 2021, 184/185). Zwar ist es der Entscheidung des Betroffenen vorbehalten, ob er ärztliche Vorbefunde der Begutachtungsstelle und der Fahrerlaubnisbehörde gegenüber offen legen will oder nicht. Lehnt er dies trotz berechtigter Aufforderung ab, muss er jedoch die gebotenen Maßnahmen zum Schutz der besonders wichtigen, verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgüter des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und des Eigentums anderer Verkehrsteilnehmer (Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 14 GG) hinnehmen, die seiner allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 2 GG), seinem Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und seiner Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 2 GG) Grenzen setzen (vgl. zuletzt BVerwG, B.v.8.12.2025 – 3 B 26.24 – juris Rn. 13).
20
Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass der Antragsteller – wie bereits gegenüber dem Landratsamt – trotz Aufforderung nicht bereit war, ärztliche Befunde über festgestellte Diagnosen vorzulegen. Da er seiner Mitwirkungsobliegenheit insoweit nicht nachgekommen ist, konnten das Gutachten und dem folgend das Landratsamt bei der Nichtabhilfeentscheidung über den Widerspruch des Antragstellers und die Regierung von Oberbayern als Widerspruchsbehörde insoweit von fehlender Fahreignung ausgehen. Es kommt hinzu, dass auch die Feststellungen im Gutachten, insbesondere die durchgeführten Tests zur zentralen Koordination der Motorik und die Leistungstest, auf bestehende krankheitsbedingte Eignungsmängel des Antragstellers schließen lassen.
21
Soweit der Antragsteller die Qualifikation der Ärztin der von ihm ausgewählten und beauftragten Gutachterstelle (vgl. § 11 Abs. 6 Satz 5 FeV) bezweifelt, bestehen hierfür über seine ins Blaue hinein geäußerte Vermutung hinaus keinerlei Anhaltspunkte. Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung und ihre Begutachtungsstellen bedürfen der amtlichen Anerkennung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde (§ 66 Abs. 1 FeV). Voraussetzung hierfür ist unter anderem die personelle Ausstattung mit einer ausreichenden Anzahl von medizinischen und psychologischen Gutachtern, wobei die medizinischen Gutachter Ärzte mit mindestens zweijähriger klinischer Tätigkeit oder Fachärzte (insbesondere innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie) sein müssen und zusätzlich über mindestens einjährige Praxis in der Begutachtung der Eignung von Kraftfahrern in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung verfügen müssen (Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a der Anlage 14 zur FeV; siehe auch Nr. 2 der Richtlinie über die Anforderungen an Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung und deren Begutachtung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen vom 27.1.2014 [VkBl S. 110], zuletzt geändert durch Verlautbarung vom 11.3.2020 [VkBl S. 217]). Begründete Zweifel hinsichtlich der Qualifikation der ärztlichen Gutachterin hat der Antragsteller nicht vorgebracht. Dies gilt insbesondere für den Einwand, sie habe „keine Diagnose mit der hierfür erforderlichen Sicherheit getroffen“. Ursächlich dafür war nicht etwa die fehlende Qualifikation der Ärztin, sondern die im Gutachten beschriebene mangelnde Bereitschaft des Antragstellers zur Vorlage ärztlicher Befunde.
22
d) Das Ergebnis des Gutachtens hat der Antragsteller durch den von ihm nachgereichten neurologischen Befundbericht vom 4. November 2024 nicht entkräftet. Abgesehen davon, dass auch dort die fehlende Vorlage weiterer Befunde des Antragstellers vermerkt ist, kann dem Bericht keinesfalls entnommen werden, dass sich die gesundheitliche Situation des Antragstellers soweit gebessert hätte, dass keinerlei Restzweifel hinsichtlich seiner Fahreignung mehr verbleiben. Vielmehr bestätigt der Befundbericht eine diabetische Polyneuropathie als mögliche Ursache der abgeklungenen Doppelbilder, stellt aber auch eine Ischämie im Hirnstammbereich mit homolateraler Okulomotoriusparese und kontralateraler Hemiataxie in den Raum, und empfiehlt eine sehr gute Blutdruckeinstellung, engmaschige Blutzuckerkontrollen, die Reduzierung des Alkoholkonsums und die Wiedervorstellung nach Einholung von Fremdbefunden. Damit sind die bestehenden Fahreignungszweifel keinesfalls ausgeräumt, sondern vielmehr noch durch eine weitere ärztliche Äußerung verstärkt.
23
3. Die Beschwerde war demnach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
24
4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, Nr. 46.1, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
25
5. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).