Inhalt

VGH München, Beschluss v. 19.01.2026 – 10 ZB 25.1305
Titel:

Erfolgloser Berufungszulassungsantrag im Verfahren einer jordanischen Staatsangehörigen gegen ihre Ausweisung

Normenketten:
AufenthG § 11, § 53, § 54, § 55
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 6
AsylG § 42
VwGO § 124
Leitsätze:
1. Zur Annahme eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses iSd § 53 Abs. 1 AufenthG bedarf es keiner Verurteilung wegen einer besonders schwerwiegenden Straftat. Erforderlich ist lediglich, dass die Ausweisung an Verhaltensweisen anknüpft, aus denen sich eine Gefahr für ein Rechtsgut iSv § 53 Abs. 1 AufenthG ergibt und bei denen die Ausweisung nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet erscheint, andere Ausländer von ähnlichen Verhaltensweisen abzuhalten. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
2. Im Ergebnis legt das Zulassungsvorbringen nicht nachvollziehbar und schlüssig dar, dass die Klägerin die ihr obliegenden Mitwirkungspflichten bei der Passbeschaffung in der Vergangenheit objektiv nicht erfüllen konnte oder ihr die Erfüllung der Mitwirkungspflichten subjektiv unzumutbar gewesen wäre. Da die Klägerin für sich selbst noch immer keinen Pass vorgelegt oder diesen Umstand nachvollziehbar erklärt hat, kann auch nicht die Rede davon sein, sie sei ihrer Mitwirkungspflicht mittlerweile nachkommen. Sowohl das spezial- als auch das generalpräventive Ausweisungsinteresse bestehen demnach unvermindert fort. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Ausweisung, Spezial- und Generalprävention, unerlaubter Aufenthalt ohne Pass, Verhältnismäßigkeit, Generalprävention, Mitwirkungspflicht, Passbeschaffung, Rückkehrperspektive, Spezialprävention, Wiederholungsgefahr
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 23.05.2025 – M 24 K 24.1821
Fundstelle:
BeckRS 2026, 699

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

1
Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin, eine jordanische Staatsangehörige, ihre in erster Instanz erfolglose Klage gegen ihre Ausweisung aus dem Bundesgebiet weiter.
2
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich keine Zulassungsgründe im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO.
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1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
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Solche ernstlichen Zweifel bestünden dann, wenn die Klägerin im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätten (BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16; B.v. 8.5.2019 – 2 BvR 657/19 – juris Rn. 33). Die von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geforderte Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert innerhalb der Zulassungsbegründungsfrist von zwei Monaten eine konkret fallbezogene und hinreichend substantiierte Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung; es muss dargelegt werden, dass und weshalb das Verwaltungsgericht entscheidungstragende Rechts- und Tatsachenfragen unrichtig entschieden hat (BayVGH, B.v. 29.4.2020 – 10 ZB 20.104 – juris Rn. 3), wobei „darlegen“ schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr als lediglich einen allgemeinen Hinweis bedeutet; „etwas darlegen“ bedeutet vielmehr so viel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ (BVerwG, B.v. 9.3.1993 – 3 B 105.92 – juris Rn. 3 m.w.N.).
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Gemessen daran sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht dargelegt und liegen auch nicht vor.
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a) Dies gilt zunächst für Ausweisung der Klägerin.
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Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Ausweisung der Klägerin, die mittlerweile wegen unerlaubten Aufenthalts ohne Pass zu einer Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen verurteilt wurde, sei aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen gerechtfertigt. Bei der Klägerin bestehe Wiederholungsgefahr, zumal sie noch immer keine Pässe für sich und ihre Kinder vorgelegt habe. Im Übrigen sei die Ausweisung geeignet, andere Ausländer von ähnlichen Verstößen abzuhalten. Bei einer Abwägung überwiege das Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse. Die Klägerin selbst sei vollziehbar ausreisepflichtig. Gleiches gelte jedenfalls derzeit für ihre noch minderjährigen Kinder. Einer gemeinsamen Rückkehr nach Jordanien stünden keine unzumutbaren Hindernisse entgegen. Die Klägerin selbst habe sich nie mit einem Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufgehalten und spreche auch nach Jahren des Aufenthalts offenbar kein Deutsch.
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Das Zulassungsvorbringen schildert ausführlich angebliche, vom jordanischen Familienrecht verursachte Schwierigkeiten der Passbeschaffung, die die Klägerin als alleinerziehende, getrenntlebende Mutter habe überwinden müssen, um für ihre Kinder Pässe zu erlangen. Gleichwohl lägen mittlerweile die Pässe für die Kinder vor, die Klägerin habe bei der Botschaft allerdings erheblich insistieren und die Geschichte ihrer Trennung darlegen müssen. Auch für sich habe die Klägerin einen Pass beantragt. Zu dem von ihr getrennt lebenden Ehemann und Vater der Kinder bestehe kein Kontakt, er sei nach Jordanien zurückgekehrt. Seine Familie, aber auch die Familie der Klägerin hätten sie verstoßen, da sie mit der Trennung nicht einverstanden gewesen sei. Bei einer Rückkehr stehe sie in Jordanien vor dem Nichts, auch befürchte sie Gewalt durch ihren früheren Ehemann. Die Straftat der Klägerin sei geringfügig gewesen, es bestehe weder eine Wiederholungsgefahr noch ein generalpräventives Ausweisungsinteresse, weil die Klägerin ihrer Mitwirkungspflicht mittlerweile nachgekommen sei. Im Übrigen habe die Klägerin Angst vor familienrechtlichen Konsequenzen in Jordanien und damit nachvollziehbare Gründe gehabt, nicht bei der Botschaft vorzusprechen. Alle diese Umstände habe das Verwaltungsgericht nicht in die erforderliche Abwägung eingestellt, weswegen die Abwägung ersichtlich fehlerhaft sei.
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Damit werden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils aufgezeigt.
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris Rn. 18). Ein Ausweisungsinteresse kann sich auch aus generalpräventiven Gründe ergeben, denn vom weiteren Aufenthalt eines Ausländers kann auch dann eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen, wenn von ihm selbst keine (Wiederholungs-) Gefahr mehr ausgeht, im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht wirksam davon abgehalten werden, sich vergleichbar zu verhalten (BVerwG, U.v. 9.5.2019 – 1 C 21.18 – juris Rn. 17; BayVGH, U.v. 31.3.2025 – 10 B 24.1124 – juris Rn. 44; U.v. 12.10.2020 – 10 B 20.1795 – juris Rn. 32 ff.). Zur Annahme eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG bedarf es keiner Verurteilung wegen einer besonders schwerwiegenden Straftat. Erforderlich ist lediglich, dass die Ausweisung an Verhaltensweisen anknüpft, aus denen sich eine Gefahr für ein Rechtsgut im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG ergibt und bei denen die Ausweisung nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet erscheint, andere Ausländer von ähnlichen Verhaltensweisen abzuhalten (BVerwG, U.v. 3.5.1973 – I C 33.72 – juris Rn. 3: „Straftaten oder Verhaltensweisen“; BayVGH, U.v. 31.3.2025 – 10 B 24.1124 – juris Rn. 34 ff.). Auch muss das Ausweisungsinteresse zum Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung noch aktuell sein (BVerwG, U.v. 9.5.2019 – 1 C 21.18 – juris Rn. 17; U.v. 12.7.2018 – 1 C 16.17 – juris -Rn. 22).
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Gemessen daran teilt der Senat auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass sowohl eine spezialpräventives, als auch ein generalpräventives Ausweisungsinteresse vorliegt.
12
Dies folgt im Wesentlichen schon daraus, dass der Vortrag der Klägerin zu den Gründen, warum sie ihrer Passbeschaffungspflicht bislang nicht nachgekommen sei, bereits nicht schlüssig und widerspruchsfrei ist. Wenn die Klägerin einerseits vorträgt, ohne Mitwirkung des Vaters ihrer Kinder sei es aufgrund diskriminierender Regelungen des jordanischen Rechts unmöglich gewesen, Pässe für die minderjährigen Kinder zu erhalten und anderseits geltend macht, zum Vater bestünde keinerlei Kontakt, ist nicht erklärbar, warum die Klägerin nunmehr für die minderjährigen Kinder Pässe beschaffen konnte. Die im Zulassungsvorbringen dafür gegebene Erklärung, die Klägerin habe die Botschaftsmitarbeiter eindringlich davon überzeugen müssen, dass sie an der Trennung keine Schuld trage, zeigt vielmehr auf, dass es praktische Möglichkeiten gegeben hätte, für die Kinder Pässe zu beschaffen, dass die jahrelange Passlosigkeit der Kinder also vielmehr Konsequenz der Untätigkeit der Klägerin gewesen ist. Im Übrigen erklärt der Vortrag auch schon im Ansatz nicht, warum die Klägerin für sich selbst bis jetzt keinen Pass vorgelegt hat. War die Mitwirkung ihres (früheren) Ehemanns bei der Beschaffung der Pässe der Kinder nicht erforderlich, ist nicht nachvollziehbar, warum sie für die Beschaffung des Passes der Klägerin selbst erforderlich sein sollte. Auch lässt sich der umfangreichen Verwaltungsakte kein Hinweis darauf entnehmen, dass die Klägerin jemals bei der jordanischen Botschaft vorstellig geworden wäre, um die Voraussetzungen für eine Passbeschaffung zu klären. Wenn die Klägerin – wie nun erstmals im Zulassungsverfahren behauptet – aus Angst vor familienrechtlichen Nachteilen keinen Kontakt zur Botschaft aufnehmen wollte, ist nicht nachvollziehbar, warum sie die angebliche Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Passbeschaffung zu keinem Zeitpunkt im Verwaltungsverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren über die Ausweisung, in dem sie bereits anwaltlich vertreten war, vorgetragen und sogar eine strafrechtliche Verurteilung wegen der unterlassenen Passbeschaffung hingenommen hat. Auch hat sie nicht an den Beschaffung von Passersatzpapieren durch den Beklagten mitgewirkt, was sich nicht mit der Angst vor einer Kontaktaufnahme mit der Botschaft erklären lässt.
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Im Ergebnis legt das Zulassungsvorbringen damit nicht nachvollziehbar und schlüssig dar, dass die Klägerin die ihr obliegenden Mitwirkungspflichten in der Vergangenheit objektiv nicht erfüllen konnte oder ihr die Erfüllung der Mitwirkungspflichten subjektiv unzumutbar gewesen wäre. Da die Klägerin für sich selbst noch immer keinen Pass vorgelegt oder diesen Umstand nachvollziehbar erklärt hat, kann auch nicht die Rede davon sein, sie sei ihrer Mitwirkungspflicht mittlerweile nachkommen würde. Sowohl das spezial- als auch das generalpräventive Ausweisungsinteresse bestehen demnach unvermindert fort.
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Dass die Straftat der Klägerin – entgegen dem Zulassungsvorbingen – kein im Sinne von § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG geringfügiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften war, folgt bereits daraus, dass es sich um eine vorsätzliche Straftat handelt. Eine vorsätzlich begangene Straftat ist grundsätzlich kein geringfügiger Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift (stRspr, siehe z.B. BayVGH, B.v. 4.1.2023 – 10 ZB 22.2523 – juris Rn. 6; B.v. 19.9.2017 – 10 C 17.1434 – juris Rn. 6). Die „guten Gründe“ dafür, dass die Klägerin ihrer Passbeschaffungspflicht nicht nachgekommen ist, sind mit dem Zulassungsvorbringen – wie gezeigt – nicht nachvollziehbar dargelegt und lassen die Straftat der Klägerin daher nicht als „geringfügig“ erscheinen.
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Das Ergebnis der Abwägungsentscheidung des Verwaltungsgerichts ist – auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens und des darin enthaltenen neuen Sachvortrags – rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Da die Gründe für eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Passbeschaffung nicht nachvollziehbar dargelegt wurden, sind sie auch bei der Abwägung nicht zu Gunsten der Klägerin zu berücksichtigen. Die Annahme, die Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Passbeschaffung verstoße gegen die Istanbul-Konvention zum Schutz von Frauen vor Gewalt liegt vor diesem Hintergrund ebenfalls fern. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin kaum in die deutschen Verhältnisse integriert und selbst vollziehbar ausreisepflichtig ist. Im Hinblick auf die Kinder der Klägerin hat es ausgeführt, dass diese entweder volljährig oder im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung selbst vollziehbar ausreisepflichtig seien. Diese Ausführungen werden vom Zulassungsvorbringen in ihrem rechtlichen Ausgangspunkt nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Auch zeigt das Zulassungsvorbringen insofern keinen grundsätzlich neuen Sachverhalt auf. Es werden zwar aufenthaltsrechtliche Perspektiven der Kinder beschrieben, nachdem diese nun die Passpflicht erfüllen. Dass die minderjährigen Kinder bereits jetzt einen Anspruch auf Aufenthaltstitel hätten oder die volljährigen Kinder zwingend auf den Beistand der Klägerin angewiesen wären, wird nicht behauptet oder gar schlüssig dargelegt. Dass die Ausweisung – wie die Klägerin meint – eine Doppelbestrafung wäre, trifft nicht zu (BVerwG, B.v. 21.7.2015 – 1 B 26.15 – juris Rn. 7 m.w.N.; BayVGH, B.v. 14.6.2021 – 10 ZB 21.1522 – juris Rn. 10).
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Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass im Falle der Klägerin zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse bestünden oder die Rückkehrperspektive so schlecht wäre, dass sie eine Aufenthaltsbeendigung anderweitig unzumutbar machen würde. Die Klägerin behauptet insofern, sie sei von der Familie ihres Mannes, aber auch von der eigenen Familie verstoßen worden und fürchte Gewalt durch ihren früheren Ehemann. Dass sich daraus eine unzumutbare Rückkehrsituation ergeben würde, ist nicht substantiiert aufgezeigt, zumal das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (für die Ausländerbehörde nach § 42 AsylG bindend) festgestellt hat, dass Abschiebungsverbote nicht bestehen, weil die Klägerin in Jordanien zur Existenzsicherung auf die Hilfe ihrer älteren Kinder sowie von Nichtregierungsorganisationen und Frauenorganisationen zurückzugreifen kann. Diese Feststellung wurden im Asylfolgeverfahren mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. November 2023 noch einmal rechtskräftig bestätigt. Im Übrigen hatte die Klägerin im Asylfolgeverfahren vor dem Verwaltungsgericht – anders als im vorliegenden Verfahren – vorgetragen, dass sie mittlerweile nach islamischem Ritus erneut mit einem syrischen Staatsangehörigen verheiratet sei, was hinsichtlich der familiären Unterstützung bei einer Rückkehr ebenfalls zu berücksichtigen wäre.
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b) Soweit die Klägerin rügt, die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf drei Jahre ab der Ausreise sei in rechtswidriger Weise zu lang, zeigt dies ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf.
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Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG), das von Amts wegen zu befristen ist und zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit, versehen werden kann (§ 11 Abs. 1 Satz 3, Satz 5 AufenthG). Über die Länge der Frist ist gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Ermessen zu entscheiden. Die Ausländerbehörde muss bei der allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzenden Frist das Gewicht des Ausweisungsinteresses und den mit der Ausweisung verfolgten Zweck berücksichtigen. Hierzu bedarf es in einem ersten Schritt der prognostischen Einschätzung im Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das seiner Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Die sich auf diese Weise an der Erreichung des Ausweisungszwecks orientierende Höchstfrist muss von der Behörde in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, insbesondere an Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG sowie unions- und konventionsrechtlichen Vorgaben aus Art. 7 GRCh und Art. 8 EMRK, gemessen und ggf. relativiert werden (vgl. BVerwG, U.v. 10.7.2012 – 1 C 19.11 – juris Rn. 42; BayVGH, U.v. 20.6.2017 – 1 B 17.135 – juris Rn. 25). Über dieses normative Korrektiv lassen sich auch die einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen begrenzen. Dabei sind von der Ausländerbehörde nicht nur die nach § 55 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG schutzwürdigen Bleibeinteressen des Ausländers in den Blick zu nehmen, sondern es bedarf nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalles einer umfassenden Abwägung der betroffenen Belange (siehe im einzelnen BayVGH, B.v. 15.11.2024 – 10 ZB 24.706 – juris Rn. 18; U.v. 21.5.2019 – 10 B 19.55 – juris Rn. 54 ff. mit weiteren Nachweisen).
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Das Verwaltungsgericht hat diese Maßstäbe zur Überprüfung der Ermessensentscheidung herangezogen. Mit der Begründung des Verwaltungsgerichts setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander. Unabhängig davon ist gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch sonst nichts zu erinnern. Die Klägerin hat über viele Jahre in strafbarer Weise die Mitwirkung an Passbeschaffung verweigert und hat bis heute für sich noch keinen Pass vorgelegt, ohne dass dies nachvollziehbar begründet worden wäre. Vor der Hintergrund dieser massiven Missachtung aufenthaltsrechtlicher Pflichten ist eine Frist von drei Jahren, die unterhalb der Regel-Höchstfrist von fünf bzw. 10 Jahren (§ 11 Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 AufenthG) liegt, auch mit Rücksicht auf die familiären Bindungen der Klägerin im Bundesgebiet weder ermessensfehlerhaft noch unverhältnismäßig. Die Kinder der Klägerin sind entweder volljährig oder werden dies in absehbarer Zeit, eine besondere Angewiesenheit der Klägerin auf ihre volljährigen Kinder oder umgekehrt ist nicht dargelegt. Zudem verfügt noch keines der Kinder über ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, sodass die Führung der der familiären Gemeinschaft in Jordanien nicht nur jederzeit möglich sondern auch zumutbar ist.
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2. Auch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen nicht vor.
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Solche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich größere, d.h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (vgl. BayVGH, B.v. 1.2.2019 – 10 ZB 18.2455 – juris Rn. 15; B.v. 4.3.2019 – 10 ZB 18.2195 – juris Rn. 17 m.w.N.). Es ist eine Begründung dafür anzugeben, weshalb die Rechtssache an den entscheidenden Richter (wesentlich) höhere Anforderungen stellt als im Normalfall (vgl. BayVGH, B.v. 20.2.2019 – 10 ZB 18.2343 – juris 18). Die tatsächliche oder rechtliche Frage, die solche Schwierigkeiten aufwirft, muss dabei entscheidungserheblich sein (Roth in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand 1.10.2025, § 124 Rn. 43 m.w.N.).
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Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Fälle der Ausweisung wegen einer Straftat stellen für die Verwaltungsgerichte auch bei familiären Bindungen im Bundesgebiet regelmäßig keine überdurchschnittliche Schwierigkeit dar. Das Zulassungsvorbringen behauptet zwar, es sei eine persönliche Anhörung der Klägerin im Berufungsverfahren notwendig, legt aber nicht nachvollziehbar dar, warum dies der Fall sein sollte. Für das Verwaltungsgericht stellte sich der Fall schon deswegen nicht als besonders schwierig dar, weil die Klägerin bis zu dessen Urteil keinerlei Begründung der Klage vorgelegt hatte. Den erstmaligen Vortrag im Zulassungsverfahren konnte der Senat wie vorstehend würdigen. Dass ein weiterer Aufklärungsbedarf bestünde, legt das Zulassungsvorbringen nicht dar. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar dargelegt oder sonst ersichtlich, inwiefern die familienrechtliche Situation der Klägerin weiter aufgeklärt werden müsste. Die Klägerin hat trotz der familienrechtlichen Situation Pässe für ihre Kinder erhalten und für sich einen Pass beantragt aber noch nicht vorgelegt, sodass die Entscheidungserheblichkeit der familienrechtlichen Situation nicht erkennbar ist. Der Fall ist auch nicht insofern schwierig, als die Klägerin – wie das Zulassungsvorbringen behauptet – ihre Mitwirkungspflicht mittlerweile „erfüllt“ hätte, denn davon kann – solange die die Klägerin ihren Pass nicht vorgelegt hat – nicht die Rede sein.
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3. Auch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor bzw. ist schon nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
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Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) setzt voraus, dass für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Klärungsbedürftig sind solche Rechts- oder Tatsachenfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend ober- oder höchstgerichtlich geklärt sind (vgl. BVerfG, B.v. 28.4.2011 – 1 BvR 3007/07 – juris Rn. 21). Dementsprechend verlangt die Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung, dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist; ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2020 – 10 ZB 19.2235 – Rn. 4; B.v. 14.2.2019 – 10 ZB 18.1967 – juris Rn. 10).
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Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen vorliegend nicht. Die Klägerin hält für klärungsbedürftig, „wie generalpräventive Überlegungen zum Schutz der Rechtsordnung zu gewichten sind, wenn die betroffene Person bereits der Aufforderung zur Passbeschaffung nachgekommen ist bzw. entsprechende Maßnahmen eingeleitet hat.“ Abgesehen davon, dass dies einen in Ermangelung der Passvorlage durch die Klägerin unzutreffenden Sachverhalt zu Grunde legt und das Vorliegen spezialpräventiver Ausweisungsinteresse übergeht, zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf, dass diese – offensichtlich auf den Fall der Klägerin zugeschnittene – Frage grundsätzlich klärungsfähig und -bedürftig wäre.
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4. Weiter ist eine Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) nicht hinreichend dargelegt und liegt auch nicht vor.
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Die Darlegung einer Divergenz erfordert, dass ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender Rechts- oder Tatsachensatz bezeichnet wird, mit dem die Vorinstanz von einem in der Rechtsprechung eines übergeordneten Gerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift abgewichen ist. Die divergierenden Sätze sind einander so gegenüberzustellen, dass die Abweichung erkennbar wird (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 22.3.2019 – 10 ZB 18.2598 – juris Rn. 18; B.v. 18.4.2019 – 10 ZB 18.2660 – juris Rn. 9 m.w.N.). Es genügt nicht, wenn in der angegriffenen Entscheidung ein in der Rechtsprechung der übergeordneten Gerichte aufgestellter Grundsatz lediglich übersehen, übergangen oder in sonstiger Weise nicht richtig angewandt worden ist (BVerwG, B.v. 20.7.2016 – 6 B 35.16 – juris Rn. 12 m.w.N).
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Gemessen daran legt das Zulassungsvorbringen eine entscheidungserhebliche Divergenz nicht dar. Es zeigt keinen Rechtssatz des Verwaltungsgerichts auf, mit dem es von obergerichtlicher Rechtsprechung abgewichen wäre. Vielmehr wird der Sache nach gerügt, das Verwaltungsgericht habe ein Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (U.v. 14.11.2018 – 13 LB 160/17) nicht richtig angewandt. Das allein stelle aber – selbst wenn es zuträfe – keine Divergenz im dargelegten Sinne dar, zumal das Niedersächliche Oberverwaltungsgericht in Bayern kein Divergenzgericht im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist.
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5. Auch ein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor.
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Die Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt im Hinblick auf ihre Passbeschaffungsbemühungen und ihre Bleibeinteressen nicht ausreichend aufgeklärt und damit gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen, greift schon deswegen nicht durch, weil eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht grundsätzlich nicht geltend gemacht werden kann, wenn die Klägerin es – wie hier – unterlassen habt, in der mündlichen Verhandlung einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen (vgl. etwa BVerwG, B.v. 20.12.2012 – 4 B 20.12 – juris Rn. 6). Mit der Aufklärungsrüge können Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten, vor allem unterbliebene Beweisanträge, nicht kompensiert werden (vgl. BayVGH, B.v. 8.2.2017 – 10 ZB 16.1049 – juris Rn. 8). Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung hat die Klägerin keinen Beweisantrag gestellt. Dass sich eine weitere Sachverhaltsaufklärung auch ohne einen solchen Beweisantrag aufgedrängt hätte, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Im Übrigen fehlt es im Zulassungsantrag an der erforderlichen Darlegung, welche tatsächlichen Feststellungen das Verwaltungsgericht bei einer weiteren Aufklärung getroffen hätte und inwiefern diese entscheidungserheblich gewesen wären.
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Die weiter geltend gemachte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Verwaltungsgericht liegt schon deswegen fern, weil die Klägerin, wenn auch nicht in der mündlichen Verhandlung so doch im erstinstanzlichen Verfahren, anwaltlich vertreten war und jederzeit die Möglichkeit gehabt hätte, zum Fall vorzutragen. Dass sie diese unterlassen hat, kann unter keinem denkbaren Gesichtspunkt dem Gericht als Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zugerechnet werden.
32
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
33
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG.
34
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).