Inhalt

VGH München, Beschluss v. 15.01.2026 – 10 CS 25.2390
Titel:

Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung - einstweiliger Rechtsschutz - Beschwerdeentscheidung

Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5, § 146 Abs. 4 S. 3, S. 6
StPO § 81b Abs. 1 Alt. 2
StGB § 184b
Leitsätze:
1. Zur Begründung einer Beschwerde gegen einen Beschluss im vorläufigen Rechtsschutzverfahren muss der Beschwerdeführer darlegen, welche tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts er in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht für falsch oder unvollständig hält, und das Entscheidungsergebnis mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen (vgl. VGH München BeckRS 2023, 12045 Rn. 3). Dem werden abstrakte Ausführungen zu den Voraussetzungen des § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO und die Rüge, das Verwaltungsgericht habe diese verkannt, sowie ein auf eigene Bewertungen beschränkter Einzelfallvortrag nicht gerecht. (Rn. 3 und 4) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei der für die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung anzustellenden Prognose der Wiederholungsgefahr ist im Falle von Sexualdelikten zu berücksichtigen, dass diese regelmäßig von einer besonderen Veranlagung oder Neigung des Täters geprägt sind und damit statistisch betrachtet eine signifikant höhere Rückfallgefahr bergen. Diese zeigt sich auch, wenn gezielt kinderpornographische Seiten über eine einschlägige Suchmaschine im Internet aufgesucht und in großer Menge gespeichert werden und dabei erkennbar wird, dass dieses Verhalten trotz der eigenen Gewissheit um eine zu erwartende Sanktionierung unverändert fortgeführt wird. Für die Verhältnismäßigkeit der Anordnung ist es nicht entscheidend, ob der Betroffene bislang selbst kinderpornographische Inhalte hergestellt hat. (Rn. 8 – 10) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Anordnung erkennungsdienstlicher Behandlung, Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Erwerbs bzw. Besitzes, kinderpornographischer Schriften, Wiederholungsgefahr, Geeignetheit der angeordneten Maßnahmen, Begründungspflicht, schlüssige Gegenargumente, abstrakte Ausführungen, eigene Bewertungen, Sexualdelikte, Speicherung kinderpornographischer Inhalte, Verhältnismäßigkeit
Vorinstanz:
VG Bayreuth, Beschluss vom 24.11.2025 – B 1 S 25.1134
Fundstelle:
BeckRS 2026, 697

Tenor

I. Die Beschwerde wird verworfen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

1
Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung weiter. Anlass für die Anordnung war ein gegen den Antragsteller geführtes strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Erwerbs bzw. Besitzes kinderpornographischer Schriften (§ 184b StGB).
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1. Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen. Sie wurde nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend begründet.
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§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO verlangt, dass die Beschwerdebegründung die Gründe, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, darlegen und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen muss. Der Beschwerdeführer muss innerhalb der Monatsfrist konkret begründen, warum die Entscheidung des Verwaltungsgerichts änderungsbedürftig bzw. unrichtig sein soll. Das Darlegungsgebot soll zu einer sorgfältigen Prüfung vor Einlegung des Rechtsmittels anhalten und dem Oberverwaltungsgericht eine Überprüfung des erstinstanzlichen Beschlusses ermöglichen. Der Beschwerdeführer muss darlegen, welche tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts er in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht für falsch oder unvollständig hält; er hat substantiiert auszuführen, weshalb die Überlegungen des Verwaltungsgerichts falsch sind, welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben und was richtigerweise zu gelten hat. Er muss das Entscheidungsergebnis, die entscheidungstragenden Rechtssätze oder die für die Entscheidung erheblichen Tatsachenfeststellungen mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen (vgl. BayVGH, B.v. 19.5.2023 – 10 CS 23.783 – juris Rn. 2; B.v. 1.6.2022 – 10 CE 21.2270 – juris Rn. 3).
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Dem wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht. Es enthält überwiegend nur abstrakte Ausführungen zu den Voraussetzungen einer Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO und die Rüge, das Verwaltungsgericht habe diese Voraussetzungen verkannt. Der Vortrag des Antragstellers betreffend den vorliegenden Einzelfall beschränkt sich auf eigene Bewertungen, ohne diese substantiiert zu begründen und sich konkret mit den Erwägungen im angefochtenen Beschluss auseinanderzusetzen.
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2. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch unbegründet. Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf die sich die Prüfung des Verwaltungsgerichtshofs beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 5 VwGO), ergeben sich keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Antragstellers.
6
a) Der Antragsteller führt in Bezug auf die streitgegenständliche Anordnung im Wesentlichen aus, eine solche setze eine konkrete, auf den Einzelfall bezogene Wiederholungsgefahr voraus, die hier nicht hinreichend belegt sei. Die allgemeine kriminalistische Erfahrung, dass bei Sexualstraftaten eine neigungsbedingte Wiederholungsgefahr bestehe, reiche insoweit nicht aus; hinzukommen müsse, dass sich aus den konkreten Umständen des Einzelfalles in tatsächlicher Hinsicht ein Verdacht einer entsprechenden sexuellen Neigung belegen lasse. Es fehle an einer ausreichenden einzelfallbezogenen Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der angeordneten Maßnahmen. Der damit verbundene Eingriff in die Rechte des Antragstellers sei bei der vorliegenden Sachlage unverhältnismäßig, da ihm nicht vorgeworfen werde, selbst kinderpornografische Inhalte hergestellt zu haben und es sich um „reine Konsumdelikte“ handele, für die keine konkreten Anhaltspunkte für eine spezifische Wiederholungsgefahr vorlägen und zudem die Maßnahme für die Aufklärung zukünftiger Online-Delikte nicht geeignet sei.
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b) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die angefochtene Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung notwendig war. Auf die diesbezüglichen einzelfallbezogenen Erwägungen des Verwaltungsgerichts (Beschlussabdruck S. 10) wird in der Antragsbegründung nicht eingegangen.
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Die Notwendigkeit im Sinne des § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO ist nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BVerwG, B.v. 25.3.2019 – 6 B 163.18 u.a. – juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 18.1.2023 – 10 ZB 22.309 – juris Rn. 7 m.w.N.) anzunehmen, wenn angesichts aller Umstände des Einzelfalles tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, der Beschuldigte könne künftig als Verdächtiger einer Straftat in Betracht kommen, deren Aufklärung die erkennungsdienstlichen Unterlagen überführend oder entlastend fördern. Zu den Umständen, die bei dieser Prognoseentscheidung zu berücksichtigen sind, gehören das Ermittlungsergebnis des strafprozessualen Anlassverfahrens sowie Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen zur Last gelegten Straftaten, seine Persönlichkeit sowie der Zeitraum, währenddessen er strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist. Im Rahmen der Würdigung der Umstände des Einzelfalls ist im Falle von Sexualdelikten zu berücksichtigen, dass diese regelmäßig von einer besonderen Veranlagung oder Neigung des Täters geprägt sind und damit statistisch betrachtet eine signifikant höhere Rückfallgefahr bergen, wenn nicht die Tatumstände und alle weiteren bedeutsamen Faktoren auf eine zu erwartende Einmaligkeit der Tat hindeuten (BVerfG, B.v. 1.6.2006 – 1 BvR 2293/03 – juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 2.4.2015 – 10 C 15.304 – juris Rn. 8; OVG NW, B.v. 15.11.2023 – 5 B 1015/23 – juris Rn. 16 bis 18; OVG LSA, B.v. 8.3.2019 – 3 L 238/17 – juris Rn. 36 OVG RhPf, U.v. 24.9.2018 – 7 A 10256/18 – juris Rn. 55; SächsOVG, U.v. 19.4.2018 – 3 A 215/17 – juris Rn. 24).
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Das Verwaltungsgericht hat zur Bewertung der Wiederholungsgefahr im vorliegenden Einzelfall die im Rahmen der bisherigen strafrechtlichen Ermittlungen festgestellten konkreten Tatumstände und die Art und Weise der Tatbegehung gewürdigt. Der Antragsteller habe gezielt entsprechende Seiten über eine einschlägige Suchmaschine im Internet aufgesucht und eine große Menge kinderpornographischen Materials gespeichert. Als erhebliches Indiz für die Annahme einer wiederholten Verfehlung wertete das Verwaltungsgericht zutreffend die Einlassung des Antragstellers im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung, er habe gewusst, dass eines Tages die Polizei in seinem Haus stehen würde. Diese Aussage gebe zu erkennen, dass der Antragsteller sein Verhalten trotz der eigenen Gewissheit um eine zu erwartende Sanktionierung unverändert fortgeführt habe. Da dem Antragsteller auch diese Gewissheit nicht von der Speicherung der Dateien abgehalten habe, sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass dieser auch in Zukunft ähnliche Verfehlungen begehen könnte. Im angefochtenen Bescheid wurde im Übrigen zutreffend ausgeführt, auch die fortgesetzte Tatbegehung von Oktober 2023 bis Juni 2025 mit einer Vielzahl von inkriminierten Dateien lasse darauf schließen, dass der Antragsteller künftig im Bereich der Kinderpornographie straffällig werden könne.
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c) Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der streitgegenständlichen Anordnung hat das Verwaltungsgericht zurecht darauf hingewiesen, es sei insofern nicht entscheidend, dass dem Antragsteller bislang nicht vorgeworfen werde, er selbst stelle kinderpornographische Inhalte her. Bei Beschuldigten, welche kinderpornographische Schriften gesammelt hätten, bestünden grundsätzlich hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sie sich solche Dateien auch dadurch verschaffen könnten, dass sie mit Personen gleicher Neigung in Kontakt treten würden, um in den Besitz solcher Dateien zu kommen. Die Fertigung von Lichtbildern und die Vornahme von Messungen sowie Personenbeschreibungen können im Zusammenhang mit Zeugenaussagen von Bedeutung sein; Finger- und Handflächenabdrücke können im Zusammenhang mit sogenannten Online-Delikten der Feststellung dienen, ob der Beschuldigte die Tastatur eines Computers oder andere Speichermedien benutzt hat (vgl. SächsOVG, B.v. 27.9.2021 – 6 a 425/20 – juris Rn. 6 m.w.N.).
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).