Titel:
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, Anordnungsanspruch (nicht dargelegt und glaubhaft gemacht), Reiseausweis für Ausländer, ukrainischer Staatsangehöriger, allgemeine oder individuelle Unzumutbarkeit der Erfüllung der Wehrpflicht in der Ukraine (nicht dargelegt und glaubhaft gemacht), Notwendigkeit der wehrrechtlichen Registrierung in der Ukraine (offen), Anordnungsgrund (nicht dargelegt und glaubhaft gemacht)
Normenketten:
VwGO § 123
AufenthV § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3
Schlagworte:
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, Anordnungsanspruch (nicht dargelegt und glaubhaft gemacht), Reiseausweis für Ausländer, ukrainischer Staatsangehöriger, allgemeine oder individuelle Unzumutbarkeit der Erfüllung der Wehrpflicht in der Ukraine (nicht dargelegt und glaubhaft gemacht), Notwendigkeit der wehrrechtlichen Registrierung in der Ukraine (offen), Anordnungsgrund (nicht dargelegt und glaubhaft gemacht)
Vorinstanz:
VG München, Beschluss vom 22.12.2025 – M 12 E 25.7936
Fundstelle:
BeckRS 2026, 696
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
1
Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller, ein ukrainischer Staatsangehöriger, seinen in erster Instanz erfolglosen Eilantrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung, ihm einen Reiseausweis für Ausländer auszustellen, weiter.
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Der 1987 geborene Antragsteller reiste im Jahr 2001 als sog. Kontingentflüchtling mit seinen Eltern in das Bundesgebiet ein und ist mittlerweile im Besitz einer Niederlassungserlaubnis.
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Nachdem ihm im Juni 2025 in Italien sein noch bis zum 10. März 2026 gültiger ukrainischer Reisepass gestohlen wurde, beantragte er am 1. Juli 2025 bei der Antragsgegnerin die Erteilung eines Reiseausweis für Ausländer. Einen ukrainischen Reisepass könne er nicht zumutbar erhalten. Voraussetzung für die Beantragung eines ukrainischen Reisepasses sei gemäß der ukrainischen Verordnung Nr. 675 vom 7. Juni 2024 die Vorlage eines maximal 72 Stunden alten ukrainischen elektronischen Militärausweises. Dieser Militärausweis könne nur vor Ort in der Ukraine ausgestellt werden und setze einen aktuellen Wohnsitz in der Ukraine voraus. Hierüber verfüge der Antragsteller aber nicht. Außerdem sei konkret damit zu rechnen, dass dieser als junger Mann im kampffähigen Alter bei der Einreise in die Ukraine zum Kriegsdienst eingezogen werde. Es drohten ihm daher konkrete Gefahren für Leib und Leben. In diesem Zusammenhang sei die Wertung des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG zu berücksichtigen. Darüber hinaus bestünden für den Antragsteller aufgrund der aktuellen Passlosigkeit erhebliche berufliche Nachteile, da er in seiner Funktion als Assistent der Geschäftsführung regelmäßig und kurzfristig Auslandsreisen unternehmen müsse. Bei anhaltender Passlosigkeit sei daher sein Arbeitsplatz akut in Gefahr. Auch könne er seit Juni 2025 seine in Italien lebenden Kinder nicht mehr besuchen.
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Mit E-Mail vom 30. September 2025 bat der Bevollmächtigte des Antragstellers um eine bevorzugte Behandlung des Antrags auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer. Hintergrund seien die erheblichen beruflichen Nachteile, die sich in der Zwischenzeit nochmals verschärft hätten. Mangels Reiseausweis habe der Antragsteller in den vergangenen Wochen mehrere Dienstreisen nicht antreten können. Es sei außerdem zu berücksichtigen, dass den Antragsteller kein Verschulden an der Passlosigkeit treffe, da ihm seine Dokumente gestohlen worden seien.
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Mit E-Mail vom 10. Oktober 2025 wies das ukrainische Generalkonsulat in München gegenüber dem Antragsteller darauf hin, dass nach der im Kriegsfall geltenden Gesetzgebung konsularische Dienstleistungen für alle männlichen Bürger der Ukraine im Alter von 18 bis 60 Jahren ausschließlich bei Vorlage eines elektronischen militärischen Registrierungsdokuments (e-VOD) erbracht würden. Nach der Resolution Nr. 916 des Ministerkabinetts der Ukraine vom 30. Juli 2025 seien Bürger, die der Wehrpflicht unterlägen und keine elektronische Identifizierung im Online-Konto der Wehrpflichtigen durchführen könnten, verpflichtet, persönlich beim zuständigen territorialen Rekrutierungs- und Sozialunterstützungszentrum zu erscheinen, um registriert zu werden. Die konsularischen Vertretungen der Ukraine führten keine Wehrregistrierung durch und seien nicht befugt, Wehrdaten zu aktualisieren. Die Wehrregistrierung ukrainischer Bürger, die sich dauerhaft oder vorübergehend im Ausland aufhielten, werde von den territorialen Rekrutierungs- und Sozialunterstützungszentren, dem Sicherheitsdienst der Ukraine (SBU) sowie den Nachrichtendiensten durchgeführt.
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Eine Entscheidung durch die Antragsgegnerin über den Antrag vom 1. Juli 2025 ist bislang nicht ergangen.
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Am 13. November 2025 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem die Antragsgegnerin verpflichtet werden sollte, ihm einen Reiseausweis für Ausländer, hilfsweise auf beschränkte Zeit, auszustellen.
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Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 22. Dezember 2025 ab. Zur Begründung führte es aus, der Eilantrag ziele auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, deren Voraussetzungen nicht vorlägen. Dem Antragsteller sei die Beschaffung eines ukrainischen Nationalpasses nicht unzumutbar. § 5 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 AufenthV sehe insbesondere die Erfüllung der Wehrpflicht als zumutbar an, soweit sie nicht aus zwingende Gründen unzumutbar sei. An die Unzumutbarkeit seien besonders hohe Anforderungen zu stellen. Eine Unzumutbarkeit könne etwa vorliegen, wenn die Ableistung des Wehrdiensts in einem völkerrechtswidrigen Angriffskrieg erfolgen solle, ein Heimatstaat Wehrpflichtgründe vorschiebe, während er in Wirklichkeit eine politische Verfolgung Andersdenkender beabsichtige oder es bei der Ableistung des Wehrdienstes durch den Heimstaat selbst in den überwiegenden Fällen zu grundrechtsverletzenden Behandlungen komme. Dafür sei im Falle des Antragstellers nichts ersichtlich. Die Heranziehung ukrainischer Staatsangehöriger zum Wehrdienst erfolge im Rahmen eines völkerrechtlich zulässigen Verteidigungskrieges. Eine Beteiligung der ukrainischen Streitkräfte sei weder als völkerrechtswidrig einzustufen noch lägen Anhaltspunkte dafür vor, dass Wehrpflichtige zu Handlungen verpflichtet würden, die gegen zwingendes Völkerrecht verstoßen. Zwingende, in der Person des Antragstellers liegende Gründe, die ausnahmsweise eine Unzumutbarkeit der Ableistung des Wehrdienstes rechtfertigen könnten, seien ebenfalls nicht ersichtlich. Weder verbinde den Antragsteller, der erst im Alter von 13 Jahren in das Bundesgebiet eingereist sei, nur noch das formale Band der Staatsangehörigkeit mit der Ukraine noch ergäben sich auch aus den im Rahmen des § 5 Abs. 2 Nr. 3 AufenthV zu berücksichtigenden Wertungen des deutschen Gesetzgebers zu Wehrpflichtangelegenheiten (§ 12 WPflG) zwingende Gründe für die Unzumutbarkeit der Ableistung des Wehrdienstes. Allein dem Interesse des Antragstellers an einem ununterbrochenen Verbleib in der Bundesrepublik mit der Möglichkeit von Auslandsreisen komme trotz seines unbefristeten Aufenthaltsrechts und der langen Aufenthaltsdauer kein derartiges Gewicht zu, das einen Eingriff in die Passhoheit des Heimatstaates rechtfertige, der den Antragsteller faktisch von der Erfüllung seiner staatsbürgerlichen Pflicht im Heimatstaat freistellen würde. Im Übrigen bestehe auch ohne nationalen Pass für den Antragsteller die Möglichkeit, durch die Ausstellung eines Ausweisersatzes gemäß § 48 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 55 AufenthV, bei dessen Prüfung des Tatbestandsmerkmals der Zumutbarkeit der Passbeschaffung unter dem Gesichtspunkt eines fehlenden unmittelbaren Eingriffs in die Passhoheit des Heimatstaates ein weniger strenger Maßstab zur Anwendung komme. Damit könne der Antragsteller seine Passpflicht nach § 3 Abs. 1 AufenthG im Bundesgebiet zu erfüllen und seinen legalen Aufenthalt fortzusetzen, auch wenn ein Ausweisersatz keine Auslandsreisen ermögliche.
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Zur Begründung seiner am 5. Januar 2026 eingelegten Beschwerde macht der Antragsteller mit Schriftsatz vom 9. Januar 2026 geltend, die Voraussetzungen für die Vorwegnahme der Hauptsache lägen vor. Ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sei die berufliche bzw. wirtschaftliche Existenzgrundlage des Antragstellers konkret gefährdet; dem Antragsteller stehe der geltend gemachte Anordnungsanspruch auf Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer gem. §§ 5 Abs. 1, 6 AufenthV mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch zu. Die vom Verwaltungsgericht herangezogene Regelung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 AufenthV sei schon tatbestandlich nicht einschlägig, weil vom Antragsteller nicht die Ableistung der Wehrpflicht, sondern die wehrrechtliche Registrierung in der App „Reserv+“ verlangt werde. Da der Antragsteller dort bisher nicht registriert sei, müsse er dies vor Ort in der Ukraine beim zuständigen territorialen Rekrutierungs- und Sozialunterstützungszentrum beantragen.
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Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sprächen sehr wohl in der Person des Antragstellers liegende Gründe für eine Unzumutbarkeit der Ableistung des ukrainischen Wehrdienstes. Insoweit sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Ableistung des Wehrdienstes unzumutbar sei, wenn den Verpflichteten nur noch das formale Band der Staatsangehörigkeit mit dem betreffenden Staat verbinde. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, den Antragsteller verbinde mit der Ukraine mehr als nur dieses formale Band, gehe an den Tatsachen vorbei. Dass der Antragsteller bereits kurz nach seiner Kindheit im Alter von 13 Jahren nach Deutschland gekommen sei, bedeute, dass er sein gesamtes bewusstes Leben als Jugendlicher und Erwachsener in Deutschland verbracht habe. Er sei in Deutschland vollständig sozialisiert und ausgebildet worden und habe sich hier seine berufliche Existenz aufgebaut. Er fühle sich daher als Deutscher und werde aller Voraussicht nach in absehbarer Zeit auch deutscher Staatsangehöriger sein. Der Antragsteller habe bereits im vergangenen Jahr seine Einbürgerung beantragt. Mit der Ukraine, der dortigen Kultur und den dortigen Lebensverhältnissen habe er seit über 30 Jahren keine Berührung mehr, er fühle sich diesem Land fremd. Darüber hinaus werde in der Rechtsprechung die Ableistung des Wehrdienstes für unzumutbar erachtet, wenn der Betroffene hierdurch seinen Arbeitsplatz im Inland verlieren würde. Auch das sei hier der Fall. Da männlichen ukrainischen Staatsbürgern im Alter von 23 bis 60 Jahren die Ausreise aus der Ukraine verboten sei, könnte der Antragsteller nach einer Reise in die Ukraine nicht mehr nach Deutschland zurückkehren. Diesen Umstand habe das Verwaltungsgericht gar nicht berücksichtigt. Zudem übersehe das Verwaltungsgericht, dass es vorliegend nicht bloß um ein – abstraktes – Interesse des Antragsstellers an der Möglichkeit von Auslandsreisen gehe. Vielmehr müsse der Antragsteller beruflich häufig und kurzfristig Auslandsreisen antreten. Sein Arbeitsplatz sei aufgrund der anhaltenden Passlosigkeit derzeit konkret gefährdet. Ferner könne eine Unzumutbarkeit der Ableistung des Wehrdienstes dann in Betracht kommen, wenn der Ausländer daran aus Gewissensgründen gehindert sei, da die Grundentscheidung des Art. 4 Abs. 3 GG auch bei Sachverhalten zu berücksichtigen ist, die nicht dem Anwendungsbereich des nationalen Wehrrechts unterlägen. Auch hierauf sei die angegriffene Entscheidung nicht eingegangen. Weiter könne der Antragsteller ohne gültigen Pass gar nicht legal in die Ukraine einreisen. Zudem bestünden für den Antragsteller als Mann im wehrfähigen Alter bei einer Reise in die Ukraine ganz unmittelbare Gefahren für Leib und Leben, nicht nur durch seinen Heimatstaat („Verschleppung“ männlicher Ukrainer an die Front), sondern auch durch den Aggressor Russland (Gefangennahme, Folter etc.). Auch berücksichtige das Verwaltungsgericht nicht, dass der Antragsteller am Verlust seines Passes keine Schuld trage. Schließlich seien bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit einer Ausreise in die Ukraine auch die Grundrechte der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung (Art. 4 Abs. 3 GG) und des Schutzes der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG). Der Antragsteller könne seit Juni 2025 seine Kinder nicht mehr in Italien besuchen.
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Insgesamt führe die Auffassung des Verwaltungsgerichts dazu, dass der Antragsteller entweder mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit seine berufliche Stellung in Deutschland verlieren werde oder, um dies zu verhindern, eine rechtlich unmögliche Reise in die Ukraine antreten müsste, nur um sich dort im System „Reserv+“ zu registrieren und dabei ebenso seine berufliche Existenz, eine Rückkehr nach Deutschland sowie sein Leben und seine Gesundheit unmittelbar gefährden müsse, obwohl er unverschuldet in die Situation der Passlosigkeit geraten sei und er außerdem bereits im vergangenen Jahr einen Antrag auf Einbürgerung in Deutschland gestellt habe.
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Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
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die Antragsgegnerin unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller einen Reiseausweis für Ausländer im Inland, hilfsweise auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer bestandskräftigen Entscheidung der Antragsgegnerin auszustellen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung. Nach Erkenntnissen des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration sei eine wehrrechtliche Registrierung mittlerweile auch wieder bei den Auslandsvertretungen der Ukraine, d.h. ohne eine Reise in die Ukraine möglich. Es sei nicht erkennbar, dass der Antragsteller sich durch eine Vorsprache beim Konsulat darum bemüht habe. Im Übrigen sei das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass sogar die Erfüllung der Wehrpflicht in der Ukraine zumutbar sei. Erst recht müsse dies dann für eine Reise in die Ukraine oder gar die bloße Online-Registrierung gelten.
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Mit weiterem Schriftsatz vom 15. Januar 2025 hat der Antragsteller der Darstellung der Antragsgegnerin zur Möglichkeit einer wehrrechtlichen Online-Registrierung widersprochen und im Übrigen seinen Vortrag zur Unzumutbarkeit der Passbeschaffung wiederholt.
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Der Antragsteller hat den Senat um eine unverzügliche Entscheidung gebeten, weil die nächste dienstliche Auslandsreise am 18. Januar 2026 stattfinden solle.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen und die Verwaltungsakte verwiesen.
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Die Beschwerde ist unbegründet. Die von dem Antragsteller in der Beschwerdebegründung vorgebrachten Gründe, die der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts abzuändern. Der Antragsteller hat weder den für die (auch nur zeitlich befristete) Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer erforderlichen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund den Anforderungen des § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO entsprechend glaubhaft gemacht. Auf die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene Frage der Vorwegnahme der Hauptsache kommt es dabei nicht entscheidungserheblich an.
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1. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass kein Anordnungsanspruch besteht, weil der Antragsteller die allgemeine oder individuelle Unzumutbarkeit der Beschaffung eines ukrainischen Reisepasses nicht glaubhaft gemacht hat.
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Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, dass die Ausstellung eines ukrainischen Nationalpasses im Falle des Antragstellers letztlich von der Erfüllung der Wehrpflicht (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 AufenthV) und nicht nur – wie der Antragsteller meint – von der Registrierung als „anderer staatsbürgerlichen Pflicht“ (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 AufenthV) abhängt. Denn die (aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Situation in der Ukraine nicht fernliegende) Annahme, dass der Antragsteller bei einer Reise in die Ukraine tatsächlich die Wehrpflicht erfüllen müsste, wäre für das Begehren des Antragsteller nach einem Reiseausweis günstiger als die Annahme, er müsse sich nur registrieren. Zum einen kennt § 5 Abs. 2 Nr. 3 AufenthV für die Erfüllung sonstiger staatsbürgerlicher Pflichten keinen Vorbehalt der Unzumutbarkeit, zum anderen würde die Verpflichtung zur Registrierung bei der Feststellung der Unzumutbarkeit offenkundig deutlich weniger schwer wiegen. Wenn dem Antragsteller bereits die Erfüllung der Wehrpflicht zumutbar wäre, wäre es erst recht die bloße Registrierung, auch wenn diese – was sich im vorliegenden Eilverfahren nicht abschließend klären lässt – zwingend mit einer Reise in die Ukraine verbunden wäre.
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Dies zugrunde gelegt, hat das Verwaltungsgericht zu Recht auf die Zumutbarkeit der Erfüllung der Wehrpflicht abgestellt. Es hat zutreffend angenommen, dass § 5 Abs. 2 Nr. 3 AufenthV mit der Formulierung „aus zwingenden Gründen unzumutbar“ schon dem Wortlaut nach und wegen des mit der Ausstellung eines Reisepasses für Ausländers verbundenen Eingriffs in die Personalhoheit des Herkunftsstaates höhere Anforderungen an die Unzumutbarkeit der Erfüllung der Wehrpflicht stellt als § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StAG mit der Formulierung „unzumutbare Bedingungen“. Richtig ist auch die Annahme, dass das Vorliegen dieser Voraussetzung gerichtlich voll überprüfbar ist (BVerwG, B.v. 20.6.2011 – 1 B 1/11 – juris Rn. 6). Eine Unzumutbarkeit, sich zunächst um die Ausstellung eines Nationalpasses des Heimatstaates zu bemühen, kommt danach nur in Ausnahmefällen in Betracht (allgemein zu § 5 AufenthtV Bongard in Decker/Bader/Kothe, MigR, Stand 1.10.2025, § 5 AufenthV Rn. 12). Weiter ist das Verwaltungsgericht zu Recht und von der Beschwerde unbeanstandet davon ausgegangen, dass für die Frage der Zumutbarkeit der Ableistung des Wehrdienstes die Wertungen des deutschen Gesetzgebers zu Wehrpflichtangelegenheiten zu berücksichtigen sind und dass auch das deutsche Recht zur Durchsetzung der Wehrpflicht deutscher Staatsangehöriger in § 7 Abs. 1 Nr. 7 und 8 PassG zwingende Passversagungsgründe kenne (vgl. auch Bongard in Decker/Bader/Kothe, MigR, Stand 1.10.2025, § 5 AufenthV Rn. 18 m.w.N.).
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a) Soweit das Verwaltungsgericht annimmt, dass die Verpflichtung zur Erfüllung der Wehrpflicht (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 AufenthV) auch für ukrainische Staatsangehörige im Verteidigungskrieg gegen Russland allgemein zumutbar ist, setzt dem die Beschwerde nichts an Substanz entgegen. Dass der Einsatz in einem Krieg mit einer tatsächlichen Gefahr für Leib und Leben verbunden ist, gehört zu den typischen Folgen der Erfüllung der Wehrpflicht. Dass ukrainische Wehrpflichtige darüber hinaus im Rahmen der Wehrpflicht von ihrem Herkunftsstaat unzumutbar behandelt würden, legt das Beschwerdevorbringen nicht substantiiert dar (vgl. auch BayVGH, U.v. 8.4.2024 – 11 B 20.30362 – juris Rn. 25). Für die nicht näher ausgeführte Andeutung einer „Verschleppung“ von Ukrainern durch ihren Staat „an die Front“ liefert der Antragsteller keinerlei Belege.
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b) Dass dem Antragsteller die Erfüllung der Wehrpflicht individuell unzumutbar wäre, ist ebenfalls nicht dargelegt und glaubhaft gemacht (zu entsprechenden Fallgruppen Bongard in Decker/Bader/Kothe, MigR, Stand 1.10.2025, § 5 AufenthV Rn. 18 m.w.N.).
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Soweit sich der Antragsteller insofern auf seine Gewissensfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG und sein Recht auf Kriegsdienstverweigerung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG beruft, wobei letzteres unmittelbar nur für die Wehrpflicht im Bundesgebiet betrifft (OVG NW, B.v. 1.7.2010 – 19 E 830/09 – juris Rn. 4), fehlt es schon an jeglicher Darlegung dazu, warum ihm die Ableistung des Wehrdienstes in der Ukraine aus Gewissensgründen unmöglich sein sollte. Im Übrigen hält die Rechtsprechung die Aussetzung des Rechts auf Wehrdienstverweigerung dann nicht ohne Weiteres für unzumutbar, wenn das Land sich gegen einen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg verteidigen muss (BGH, B.v. 16.1.2025 – 4 ARs 11/24 – juris Rn. 29 ff. in Bezug auf die Ukraine).
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Der Verlust des (zivilen) Arbeitsplatzes ist regelmäßige Folge der längerfristigen Ableistung der Wehrpflicht im Ausland und kann daher für sich genommen grundsätzlich keine Unzumutbarkeit im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 AufenthV begründen. Insofern sind auch die Wertungen des deutschen Rechts zu berücksichtigen (Wittmann in Klaus/Wittmann, AufenthV, § 5 Rn. 24). Nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WPflG liegt eine besondere Härte in der Regel vor, wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen beispielsweise eine bereits begonnene Berufsausbildung unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde, was im Falle des Antragstellers nicht der Fall ist. Im Spannungs- oder Verteidigungsfall kann zudem ein Wehrpflichtiger gemäß § 13 Abs. 1 WPflG zum Ausgleich des personellen Kräftebedarfs für die Aufgaben der Bundeswehr und andere Aufgaben im öffentlichen Interesse für den Wehrdienst unabkömmlich gestellt werden, wenn und solange er für die von ihm ausgeübte Tätigkeit nicht entbehrt werden kann.
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Im Übrigen wird vom Antragsteller zwar behauptet, aber nicht näher ausgeführt, inwieweit der Verlust des deutschen Arbeitsplatzes mit einer wirtschaftlichen Existenzvernichtung einherginge. Der Antragsteller ist Arbeitnehmer, hat also für seine Erwerbstätigkeit keine grundlegenden Investitionen getätigt, die bei Ableistung der Wehrpflicht frustriert würden. Als gesundem, vergleichsweise jungem Einzelhandelskaufmann, der mindestens zwei Sprachen spricht und über Berufserfahrung verfügt, wird es ihm aller Voraussicht nach auch möglich sein, nach Ableistung der Wehrpflicht erneut eine Arbeitsstelle in Deutschland zu finden.
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Entsprechendes gilt für die geltend gemachten Besuchskontakte zu seinen Kindern. Zwar sind auch die Wertungen des Art. 6 Abs. 1 GG und insbesondere die Beziehung zu minderjährigen Kindern, für die die Personensorge ausgeübt wird, bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit der Erfüllung der Wehrpflicht im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 AufenthV zu berücksichtigen (vgl. Wittmann in Klaus/Wittmann, AufenthV, § 5 Rn. 23). Der Antragsteller lebt jedoch auch jetzt dauerhaft von seinen in Italien wohnenden Kindern getrennt. Ob er die Personensorge inne hat, ausübt und wie sich die Besuchskontakte und die Beziehungen zu den Kindern bislang darstellten, legt das Beschwerdevorbringen nicht dar, sodass auch die Folgen ausbleibender Besuchskontakte für die Kinder und den Antragsteller nicht einzuschätzen sind. Im Übrigen könnten Besuchskontakte auch im Bundesgebiet stattfinden, da die Kinder des Antragstellers nach Aktenlage zumindest auch die italienische Staatsangehörigkeit haben.
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Die Behauptung, den Antragsteller verbinde mit der Ukraine nur noch das formale Band der Staatsangehörigkeit (vgl. dazu Wittmann in Klaus/Wittmann, AufenthV, § 5 Rn. 23 m.w.N.), ist nicht überzeugend. Der Antragsteller ist erst im Alter von 13 Jahren aus der Ukraine ausgereist und auch danach in einem ukrainischstämmigen Elternhaus aufgewachsen. Nach eigenem Bekunden beherrscht er auch heute noch die ukrainische Sprache und zwar so gut, dass ihm die Korrespondenz mit dem ukrainischen Generalkonsulat in seiner Muttersprache möglich ist. Näheres zu seinen sonstigen Lebensumständen wird mit dem Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht mitgeteilt, sodass sich auch hieraus nicht entnehmen lässt, der Antragsteller habe keinerlei Bezug mehr zur Ukraine. In diesem Zusammenhang ergibt sich eine Unzumutbarkeit der Ableistung der Wehrpflicht auch nicht aus einer unmittelbar bevorstehenden Einbürgerung des Antragstellers (vgl. Nr. 3.3.1.2 VwV-AufenthG). Der Antragsteller behauptet zwar, bereits 2024 einen erfolgsversprechenden Einbürgerungsantrag gestellt zu haben. Näheres hierzu teilt er jedoch nicht mit. Aus einem internen Vermerk in der Ausländerakte vom 13. November 2025 (Bl. 127 der Behördenakte) ergibt sich zudem, dass ein solcher Antrag bei der Einbürgerungsbehörde wohl nicht bekannt ist.
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Keine ausschlaggebende Bedeutung kommt vor dem Hintergrund des hohen Gewichts der Personalhoheit der Ukraine dem Umstand zu, dass den Antragsteller an seiner Passlosigkeit kein Verschulden trifft, zumal der ihm gestohlene Pass ohnehin am 10. März 2026 durch Zeitablauf seine Gültigkeit verloren hätte.
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c) Nach alledem ist davon auszugehen, dass der Antragsteller auch bei der notwendigen Gesamtbetrachtung aller Umstände (BVerwG, B.v. 20.6.2011 – 1 B 1/11 – juris Rn. 6) nicht dargelegt und glaubhaft gemacht hat, dass ihm eine Erfüllung der Wehrpflicht in der Ukraine unzumutbar ist.
33
d) Soweit der Antragsteller anführt, die Erfüllung der Wehrpflicht bzw. die wehrrechtliche Erfassung sei ihm schon deswegen unmöglich, weil er ohne gültigen Reisepass gar nicht in die Ukraine einreisen dürfen, trifft dies nicht zu. In der an ihn gerichteten E-Mail des ukrainischen Generalkonsulats vom 10. Oktober 2025 (Bl. 189 der Behördenakte) ist – der Staatenpraxis entsprechend – ausgeführt, dass die Ausstellung eines Heimreisedokuments zur Einreise in die Ukraine („weißer Pass“) keine wehrrechtliche Registrierung voraussetzt. Dem Antragsteller ist es also voraussetzungslos möglich, ein Heimreisepapier zu erhalten.
34
e) Ein Anordnungsanspruch ist nach alledem selbst für den Fall nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller für die Ausstellung eines Nationalpasses in die Ukraine reisen und/oder die Wehrpflicht in der Ukraine erfüllen müsste. Aus diesem Grunde kann auch die zwischen den Beteiligten streitige und im Eilverfahren letztlich nicht aufklärbare Frage offenbleiben, ob der Antragsteller zu seiner wehrrechtlichen Erstregistrierung überhaupt in die Ukraine ausreisen müsste oder ob er sich mittlerweile auch wieder online über die App „reserv+“ registrieren könnte. Der Senat weist allerdings darauf hin, dass die Darlegung und der Nachweis der Unzumutbarkeit der Passbeschaffung im Sinne von § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 3 AufenthV gem. § 82 Abs. 1 AufenthG Aufgabe des Ausländers ist (vgl. dazu Bongard in Decker/Bader/Kothe, MigR, Stand 1.10.2025, § 5 AufenthV Rn. 10 m.w.N.) und vom Antragsteller insofern zumindest eine (erneute) persönliche Vorsprache beim ukrainischen Konsulat zur Klärung offener Fragen um die Registrierung verlangt werden kann.
35
Liegen demnach die Erteilungsvoraussetzungen für einen Reiseausweis für Ausländer nach § 5 Abs. 1 AufenthV nicht vor, kommt auch die hilfsweise begehrte Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung eines „vorläufigen“ Reiseausweises nicht in Betracht.
36
2. Unabhängig davon ist auch kein Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat nicht schlüssig dargelegt und glaubhaft gemacht, dass ihm ohne eine sofortige Erteilung eines dauerhaften oder vorläufigen Reiseausweises für Ausländer erhebliche, nicht wieder gutzumachende Nachteile drohen werden.
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Dabei geht der Senat mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass für den Antragsteller grundsätzlich auch die Ausstellung eines Ausweisersatz nach § 48 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 55 AufenthV in Frage kommen könnte, die einen weniger starken Eingriff in die Personalhoheit der Ukraine darstellen würde. Damit könnte er sich aufgrund seiner Niederlassungserlaubnis weiter legal im Bundesgebiet aufhalten und jeder Erwerbstätigkeit nachgehen. Zudem könnte dem Antragsteller während der Dauer des Hauptsacheverfahrens auch ein neuer elektronischer Aufenthaltstitel ausgestellt werden, mit dem er sich im Inland (zusätzlich) ausweisen könnte. Lediglich Auslandsreisen wären ihm in diesen Fällen verwehrt.
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Demgegenüber hat der Antragsteller zur Begründung einer besonderen Eilbedürftigkeit besondere berufliche oder familiäre Interessen, die eine Auslandsreisetätigkeit vor Abschluss des Hauptsacheverfahren zwingend erfordern, nicht glaubhaft gemacht. Hinsichtlich seiner familiären Interessen kann auf die oben gemachten Ausführungen verwiesen werden. Die Angaben des Antragstellers zu seiner beruflichen Situation sind bereits nicht ohne weitere nachvollziehbar. Der Antragsteller legte im gerichtlichen Verfahren die Arbeitgeberbescheinigung einer „B. GmbH“, Geschäftsführerin... vor, wonach Auslandsreisen wesentlicher Bestandteil der Tätigkeit als Assistent der Geschäftsführung seien. Dem Antragsteller sei mitgeteilt worden, dass man eine Beendigung des Arbeitsverhältnis „in Betracht ziehen“ müsse. Aus der Bestätigung der „B. GmbH“ ergibt sich nicht, welche Tätigkeit der Antragsteller genau ausübt. Auch ein Arbeitsvertrag, in dem die Pflichten des Antragstellers festgehalten wurden, wurde nicht vorgelegt. Dass die von der Arbeitgeberin „B. GmbH“ lediglich „in Betracht gezogene“ Kündigung tatsächlich, noch dazu wirksam ausgesprochen werden könnte, ist demnach nicht dargelegt. Zudem hatte der Antragsteller im Verwaltungsverfahren auch eine ähnliche Arbeitgeberbestätigung einer „W. GmbH“, Geschäftsführer ... (gleiche Adresse wie oben) vorgelegt (Blatt 77 der Behördenakte), die keine konkrete Inaussichtstellung einer Kündigung enthält. Der Antragsteller hat demnach offenbar mehrere Arbeitgeber, sodass der Verlust des Arbeitsplatzes bei der „B. GmbH“ den Antragsteller nicht sofort erwerbslos machen würde.
39
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
40
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 2 GKG.
41
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).