Titel:
Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit, Inhalt und Anforderungen an ein polizeiärztliches Gutachten
Normenketten:
Halbsatz 2 VwGO § 80 Abs. 5 S. 1
BayBG Art. 128 Abs. 1 S. 1, S. 2
Schlagworte:
Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit, Inhalt und Anforderungen an ein polizeiärztliches Gutachten
Fundstelle:
BeckRS 2026, 694
Tenor
I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 30. Juni 2025 gegen den Bescheid des Polizeipräsidiums M. vom 3. Juni 2025 wird wiederhergestellt.
II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
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Die Antragstellerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehung eines Bescheids des Polizeipräsidiums X, der die Polizeidienstunfähigkeit der Antragstellerin feststellt und sie verpflichtet, an einer Unterweisungsmaßnahme zum Erwerb der Qualifikation für die Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen teilzunehmen.
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Die 1991 geborene Antragstellerin steht als Beamtin auf Lebenszeit in Diensten des Antragsgegners. Mit Schreiben vom 23. Juli 2024 wurde sie an die Polizeiinspektion 45 in M.-P. abgeordnet, dort war sie im Rang einer Polizeiobermeisterin (Besoldungsgruppe A 8) als Sachbearbeiterin in Teilzeit (Erheberin) tätig. Die Abordnung der Antragstellerin endete mit Schreiben des Antragsgegners vom 26. Juni 2025 zum 6. Juli 2025.
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Aufgrund von erheblichen und anhaltenden fachlichen Defiziten, Auffälligkeiten in der psychischen Verfassung und anhaltender krankheitsbedingter Fehlzeiten wurde die Antragstellerin mehrfach durch Medizinaldirektorin Dr. […] polizeiärztlich begutachtet, so zuletzt am 9. Mai 2022 sowie am 24. Februar 2025. Nachdem die polizeiärztliche Begutachtung vom 9. Mai 2022 keine ausreichende Klarheit über die psychische Verfassung und Belastbarkeit der Antragstellerin gewinnen konnte, wurde eine externe psychiatrische und testpsychologische Begutachtung angeordnet. Aufgrund des Ergebnisses der externen Begutachtung beurteilte der polizeiärztliche Dienst die Antragstellerin im Gesundheitszeugnis vom 5. Oktober 2022 wie folgt: „Mit der gutachterlichen Beurteilung (…) vom 14.09.2022 besteht polizeiärztliches Einverständnis. Dementsprechend ist polizeiärztlicherseits festzustellen, dass bei Frau [Name der Antragstellerin] aufgrund einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ Polizeidienstunfähigkeit gemäß Art. 128 Abs. 1 Satz 1 BayBG vorliegt. Für eine Verwendung im Verwaltungsdienst (Innendienst) und eine entsprechende Umschulung ist die Beamtin aktuell gesundheitlich geeignet. Gegen das Führen von Dienstkraftfahrzeugen ohne Nutzung von Sonderrechten – z.B. im Rahmen von sog. Wirtschafts- oder Kurierfahrten – besteht derzeit polizeiärztlicherseits keine Einwände.“
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Mit Schreiben vom 14. November 2022 hörte das Polizeipräsidium die Antragstellerin zur beabsichtigten Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit sowie die beabsichtigte Umschulung in den Verwaltungsdienst an. Die Antragstellerin äußerte sich durch ihren anwaltlichen Bevollmächtigten am 8. Dezember 2022, dass sie mit einer beabsichtigten Umschulung in den Verwaltungsdienst nicht einverstanden sei. Nach einem Personalgespräch vom 20. Februar 2023 wurde der Antragstellerin die Möglichkeit einer erneuten polizeiärztlichen Begutachtung zugestanden und am 21. Juni 2023 in Auftrag gegeben. Der Ärztliche Dienst bat daraufhin mit Schreiben vom 6. Juli 2023 um erneute externe psychiatrische und ggf. testpsychologische Begutachtung. Die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit wurde daraufhin durch das Polizeipräsidium zurückgestellt, da das Ergebnis der zugestandenen Untersuchung abgewartet werden sollte.
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Mit Schreiben des Polizeipräsidiums vom 2. April 2024 wurde die Antragstellerin aufgefordert, sich erneut psychiatrisch begutachten zu lassen. Die Antragstellerin legte daraufhin ein privatärztliches, durch sie beauftragtes psychiatrisches Gutachten vom 1. März 2024 vor. Zudem beantragte sie gegen die Untersuchungsanordnung einstweiligen Rechtsschutz beim Bayerischen Verwaltungsgericht München (M 5 E 24.1883). Mit Beschluss vom 5. Juli 2024 stellte das Bayerische Verwaltungsgericht München die Antragstellerin vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens von der Verpflichtung zur Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung frei. Eine Untersuchung fand in der Folge nicht statt. Eine Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit auf Grundlage des Gesundheitszeugnisses vom 5. Oktober 2022 unterblieb.
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Da sich mit Jahreswechsel 2024/2025 erneut Verschlechterungen im Verhalten und in den Leistungen der Antragstellerin zeigten, ordnete das Polizeipräsidium mit Schreiben vom 7. Februar 2025 gegenüber der Antragstellerin eine Überprüfung der im Gesundheitszeugnis vom 5. Oktober 2022 attestierten Polizeidienstunfähigkeit durch eine erneute polizeiärztliche Untersuchung an. Die Antragstellerin wurde am 24. Februar 2025 durch die Medizinaldirektorin Dr. […] erneut untersucht. Diese stellte im Gesundheitszeugnis vom 28. Februar 2025 u.a. fest: „Nach gutachterlicher Beurteilung ist Frau [Name der Antragstellerin] in Folge einer psychischen Gesundheitsstörung weiterhin polizeidienstunfähig i.S.v. Art. 128 Abs. 1 Satz 1 BayBG. Polizeiärztlicherseits ist nicht zu erwarten, dass die Beamtin ihre volle Verwendungsfähigkeit im Polizeivollzugsdienst innerhalb von zwei Jahren wiedererlangen wird. Für eine Verwendung im Innenund Verwaltungsdienst ist Frau [Name der Antragstellerin] derzeit noch gesundheitlich geeignet. Mit einer zumutbaren Willensanstrengung wäre die Beamtin nach gutachterlichem Dafürhalten auch für eine Umschulung in den Verwaltungsdienst gesundheitlich geeignet (…).“
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Als Diagnose benannte der Polizeiärztliche Dienst in dem Gutachten, dass dem Gesundheitszeugnis vom 28. Februar 2025 zugrunde lag, eine kombinierte Persönlichkeitsstörung, u.a. mit Merkmalen der emotional instabilen Persönlichkeit vom impulsiven Typ und der paranoiden Persönlichkeit.
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Mit Schreiben vom 11. März 2025 hörte das Polizeipräsidium die Antragstellerin zu einer beabsichtigten Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit und einer Umschulung in den Verwaltungsdienst an. Die Antragstellerin äußerte sich hierzu nicht. Mit Bescheid vom 3. Juni 2025, der Antragstellerin zugestellt am 6. Juni 2025, stellte das Polizeipräsidium fest, dass die Antragstellerin polizeidienstunfähig sei und verpflichtete sie, an der Unterweisungsmaßnahme zum Erwerb der Qualifikation für die Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen teilzunehmen. Hinsichtlich beider Maßnahmen wurde die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet. Aus dem Gesundheitszeugnis vom 28. Februar 2025, das auf das Gesundheitszeugnis vom 5. Oktober 2022 Bezug nehme, ergebe sich, dass die Antragstellerin aufgrund einer Gesundheitsstörung polizeidienstunfähig sei. Da die Antragstellerin ausweislich des Gesundheitszeugnisses vom 28. Februar 2025 jedoch für eine Verwendung im Innen- und Verwaltungsdienst und für eine Umschulung in den Verwaltungsdienst gesundheitlich geeignet sei, werde nach den beamtenrechtlichen Grundsätzen der Weiterverwendung vor Versorgung eine Umschulung in die Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen angeordnet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung beider Maßnahmen liege im öffentlichen Interesse, da zum einen bereits das Gesundheitszeugnis vom 5. Oktober 2022, das nun durch die Begutachtung am 24. Februar 2025 bestätigt wurde, die Polizeidienstunfähigkeit der Antragstellerin feststelle und zudem seit dem Jahreswechsel 2024/2025 zunehmend private Belastungen der Antragstellerin zu einem deutlichen Abfall der Arbeitsleistung der Antragstellerin führen würden. Ein störungsfreier Ablauf des Dienstbetriebs auf der Dienststelle der Antragstellerin sei aufgrund der zeitaufwendigen Personalgespräche sowie zuletzt aufgrund eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 BeamtStG nicht mehr möglich. Da eine Eigen- und Fremdgefährdung polizeidienstunfähiger Beamten nicht ausgeschlossen werde könne, könne die Antragstellerin auch nicht im Innendienst verbleiben. Zuletzt diene eine zeitnahe Umschulung auch dem Interesse der Antragstellerin an einer amtsangemessenen Verwendung.
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Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 30. Juni 2025 Widerspruch ein und beantragte mit Schriftsatz vom 3. Juli 2025, bei Gericht eingegangen am selben Tag,
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Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 30. Juni 2025 gegen den Bescheid des Polizeipräsidiums M. vom 3. Juni 2025 über die angebliche Polizeidienstunfähigkeit der Antragstellerin wird wiederhergestellt.
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Ein überwiegendes Bedürfnis an einer Umschulung der Antragstellerin sei nicht erkennbar. Es fehle bereits am Nachweis einer Polizeidienstuntauglichkeit. Zudem würden zur Begründung der Polizeidienstunfähigkeit in unzulässiger Weise Details aus dem Privat- und Intimleben der Antragstellerin bemüht, was unsachlich sei und einen Ermessensmissbrauch darstelle. Dasselbe gelte für ein angeblich strafbares Verhalten der Antragstellerin gegenüber Kollegen, das bestritten werde und zu dem keine rechtskräftige Verurteilung bestehe. Der Bescheid verkenne die Interessen der Antragstellerin; er greife erheblich in die Berufsfreiheit der Antragstellerin ein.
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Das Polizeipräsidium hat mit Schreiben vom 14. Juli 2025, bei Gericht eingegangen am 15. Juli 2025, die Behördenakten vorgelegt und beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Da in den Gesundheitszeugnissen vom 5. Oktober 2022 sowie vom 28. Februar 2025 die Polizeidienstunfähigkeit der Antragstellerin festgestellt worden sei, seien die Voraussetzungen des Art. 128 Abs. 1 BayBG erfüllt. Da eine anderweitige Verwendung der Antragstellerin möglich sei, sei diese in die Fachlaufbahn „Verwaltung und Finanzen“ nach Art. 9 Abs. 3 LlbG umzuschulen. Die Antragstellerin sei durch den Sofortvollzug keinen wesentlichen Nachteilen ausgesetzt, da ihr eine Umschulung insbesondere die Möglichkeit eröffnen würde, die Befähigung für eine neue Fachlaufbahn zu erwerben. Im Übrigen verwies das Polizeipräsidium auf die Gründe im Bescheid vom 3. Juni 2025.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
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Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit dem Ziel, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 30. Juni 2025 gegen den Bescheid vom 3. Juni 2025 wiederherzustellen, ist zulässig und begründet.
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1. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) gewährleistet die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage aber nicht schlechthin. Die Behörde darf sie gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO durch Anordnung der sofortigen Vollziehung beseitigen, wenn dafür ein besonderes öffentliches Interesse besteht, das schriftlich zu begründen ist. Die Begründung der Vollziehungsanordnung im Bescheid des Polizeipräsidiums vom 3. Juni 2025 genügt dem gesetzlichen Erfordernis. Sie ist keineswegs formelhaft, sondern lässt vielmehr erkennen, dass das Polizeipräsidium eine Einzelfallprüfung vorgenommen hat und sich konkret mit dem Fall der Antragstellerin auseinandergesetzt hat, jedoch den Sofortvollzug wegen der Gefährdung des Dienstbetriebes beim Einsatz eines nicht polizeidienstvollzugstauglichen Beamten in Bezug auf den Antragsteller für erforderlich hielt.
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Über diese Feststellung hinaus bedarf es keiner weiteren Erörterung der von der Behörde genannten Gründe, da das Gericht nicht auf die Überprüfung dieser Gründe beschränkt ist, sondern im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO unter Abwägung der öffentlichen Belange gegen den Rechtsanspruch des Einzelnen selbst zu beurteilen hat, ob ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes besteht. Soweit dabei die Erfolgsaussichten der eingelegten Klage bereits absehbar sind, hat das Gericht sie zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes notwendigerweise summarische Prüfung, dass die Klage voraussichtlich erfolglos sein wird, so scheidet, sofern ein öffentliches Interesse für den sofortigen Vollzug spricht, ein Vorrang privater Interessen von vornherein aus, da an der Aussetzung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsaktes in der Regel kein überwiegendes privates Interesse bestehen kann (vgl. BayVGH vom 4.10.1982, BayVBl 1983, 23/24).
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2. Hiervon ausgehend ergibt die summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage im vorliegenden Fall, dass durchgreifende Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der für sofort vollziehbar erklärten Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit (Ziffer 1 des Bescheids vom 3. Juni 2025) sowie der der angeordneten Unterweisungsmaßnahme (Ziffer 2 des Bescheids vom 3. Juni 2025) bestehen. Ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids besteht somit nicht.
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a) Nach Art. 128 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) beurteilt sich die Rechtmäßigkeit der Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit der Antragstellerin danach, ob die Antragstellerin im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung polizeidienstunfähig war. Danach sind Polizeivollzugsbeamte und Polizeivollzugsbeamtinnen dienstunfähig, wenn sie den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügen und nicht zu erwarten ist, dass sie ihre volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangen, es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt. Für Polizeivollzugsbeamte wurde vom Landesgesetzgeber damit aufgrund der Ermächtigung in § 26 Abs. 1 Satz 4 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) eine Sonderregelung getroffen. Bei dem im Gesetz verwendeten Begriff der Polizeidienstunfähigkeit handelt es sich – ebenso wie bei der allgemeinen Dienstunfähigkeit – um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten Nachprüfung der Verwaltungsgerichte unterliegt (BVerwG, B.v. 5.9.2019 – 2 B 2.19 – juris Rn. 7; BVerwG, U.v. 27.6.2013 – 2 C 67.11 – NVwZ-RR 2013,1007 Rn. 11; BayVGH, B.v. 5.9.2019 – 6 ZB 19.1076 – juris Rn. 5).
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Zur Klärung der Polizeidienstunfähigkeit müssen – ggf. unter Verwendung der Vorgaben von Nr. 3.1 der Verwaltungsvorschrift zur ärztlichen Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und Polizeidienstfähigkeit (PDV 300) als Orientierungshilfe – die gesundheitlichen Leistungseinschränkungen in Bezug auf den Polizeivollzugsdienst individuell festgestellt und deren Entwicklung über den gesetzlich vorgesehenen Zeitraum von zwei Jahren prognostisch bewertet werden. Dies erfordert neben dem Wissen über die im Polizeivollzugsdienst gestellten besonderen Anforderungen in aller Regel besondere medizinische Sachkenntnis, über die nur ein Arzt verfügt. Art. 128 Abs. 1 Satz 2 BayBG bestimmt deshalb ergänzend, dass die Polizeidienstunfähigkeit und die Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 Halbsatz 2 aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens festzustellen sind. Nach Art. 128 Abs. 1 Satz 4 BayBG gilt für die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit Art. 67 BayBG entsprechend. Diese Regelung sieht für die Fälle, in denen eine amtsärztliche Untersuchung stattfindet, vor, dass der Amtsarzt im Einzelfall auf Anforderung der Behörde die tragenden Feststellungen und Gründe des Gutachtens und die in Frage kommenden Maßnahmen zur Wiederherstellung der Polizeidienstfähigkeit mitteilt, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist (siehe hierzu VG Augsburg, U.v. 5.11.2020 – Au 2 K 19.1038 – juris Rn. 20; Baßlsperger in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand April 2024, Art. 128 BayBG Rn. 48 ff.).
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Während der Ärztliche Dienst der Bayerischen Polizei den Gesundheitszustand des Polizeivollzugsbeamten festzustellen und medizinisch zu bewerten hat, obliegen die Schlussfolgerungen hieraus, insbesondere die Feststellung, welche Folgen sich aus den polizeiärztlich festgestellten Leistungseinschränkungen für die Verwendung im Polizeivollzugsdienst ergeben, d.h. auch die Beurteilung der Polizeidienstfähigkeit, dem Dienstherrn und letztlich dem Verwaltungsgericht. Der Ärztliche Dienst der Bayerischen Polizei wird hier nur unterstützend als in medizinischer Hinsicht sachverständige Stelle tätig, um den zuständigen Behörden diejenigen Fachkenntnisse zu vermitteln, die für deren Entscheidung erforderlich sind. Ein im Verfahren verwendetes amtsärztliches Gutachten darf sich daher nicht darauf beschränken, nur ein Untersuchungsergebnis mitzuteilen. Es muss auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe enthalten, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Entscheidung über das Vorliegen von Polizeidienstunfähigkeit erforderlich ist (BVerwG, U.v. 31.8.2017 – 2 A 6.15 – juris Rn. 63; BVerwG, B.v. 20.1.2011 – 2 B 2/10 – juris Rn. 5). Wie detailliert eine amtsärztliche Stellungnahme danach sein muss, kann nicht abstrakt beantwortet werden, sondern richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls, wobei die Funktion des Gutachtens in den Blick zu nehmen ist (BVerwG, B.v. 20.1.2011 – 2 B 2/10 – juris Rn. 5; BayVGH, U.v. 28.11.2019 – 6 B 19.1570 – juris Rn. 24). Es müssen zumindest die für die Meinungsbildung wesentlichen Entscheidungsgrundlagen erkennbar sein (BayVGH, U.v. 28.11.2019 – 6 B 19.1570 – juris Rn. 24 m.w.N.).
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b) An der polizeiärztlichen Beurteilung der Polizeidienstfähigkeit der Antragstellerin bestehen vorliegend durchgreifende Bedenken. Denn das der Beurteilung zugrundeliegende Gesundheitszeugnis und ärztliche Gutachten vom 28. Februar 2025 genügt den geschilderten Mindestanforderungen im Verfahren der Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit nicht, unabhängig davon, dass bei der Antragstellerin seit dem Jahreswechsel 2024/2025 ein deutlicher Leistungsabfall hinsichtlich der Arbeitsmenge und Güte und verhaltensbedingte Auffälligkeiten zu verzeichnen waren.
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Die im polizeiärztlichen Gutachten vom 28. Februar 2025 getroffene medizinische Schlussfolgerung „kombinierte Persönlichkeitsstörung, u.a. mit Merkmalen der emotional instabilen Persönlichkeit vom impulsiven Typ und paranoiden Persönlichkeit“ deckt sich zwar mit der medizinischen Schlussfolgerung im eingeholten externen Gutachten vom 14. September 2022. Jedoch erscheint die Tragfähigkeit dieser medizinischen Schlussfolgerung insofern zweifelhaft, da sie das zwischenzeitlich eingeholte psychiatrische Gutachten des Privatarztes der Antragstellerin Dr. S.[…] vom 1. März 2024 weder würdigt noch sich inhaltlich mit Anamnese und Diagnose auseinandersetzt.
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Das sehr ausführliche und nachvollziehbar begründete privatärztliche Gutachten vom 1. März 2024 steht hinsichtlich seiner Diagnose – Ausschluss einer Diagnose aus dem psychiatrischen oder neurologischen Fachbereich und damit einhergehende Polizeidienstfähigkeit und uneingeschränkte Verwendungsfähigkeit – in deutlichem Widerspruch zur Diagnose des Polizeiärztlichen Dienstes und des eingeholten externen psychiatrischen Gutachtens. Zwar kommen polizeiärztlichen Feststellungen nach der Rechtsprechung gegenüber privatärztlichen Attesten grundsätzlich größerer Beweiswert zu, wenn polizeiärztliche Stellungnahmen und privatärztliche Atteste hinsichtlich desselben Krankheitsbildes mit Blick auf die Dienstfähigkeit eines Beamten zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, da den Polizeiärzten für die Beurteilung der Dienstfähigkeit ein spezieller zusätzlicher Sachverstand zu unterstellen ist, der einerseits auf der Kenntnis der Belange der öffentlichen Verwaltung, insbesondere der gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes, andererseits auf der Erfahrung in einer Vielzahl von gleich oder ähnlich gelagerten Fällen beruht (BVerwG, B.v. 8.3.2001 – 1 DB 8/01 – juris Rn. 12; BVerwG, B.v. 15.2.2010 – 2 B 126/09 – juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 16.2.2011 – 6 ZB 10.1600 – juris Rn. 4; VG München, U.v. 4.12.2018 – M 5 K 18.3525 – juris Rn. 18). Dies gilt jedoch nur, wenn dem Polizeiarzt die entgegenstehenden privatärztlichen Feststellungen bekannt sind und er sich mit den entgegenstehenden Erwägungen des Privatarztes hinreichend auseinandergesetzt und dargelegt hat, warum er diesen nicht folgt (BVerwG, B.v. 8.3.2001 – 1 DB 8/01 – juris Ls. sowie Rn. 12.; BVerwG, B.v. 15.2.2010 – 2 B 126/09 – juris Rn. 16).
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Eine inhaltliche polizeiärztliche Auseinandersetzung mit dem ausführlichen privatärztlichen Gutachten fehlt im polizeiärztlichen Gutachten vom 28. Februar 2025 vollständig. Zwar hält die Polizeiärztin im Rahmen der Sachverhaltsschilderung fest, dass dem Untersuchungsantrag des Antragsgegners vom 7. Februar 2025 Anlagen beigefügt waren, „deren Inhalt im Folgenden als bekannt vorgesetzt wird. […] Gutachten von Herrn Dr. S. […] vom 1. März 2024“ (polizeiärztliches Gutachten vom 28. Februar 2025, S. 8 f.). Auch ergibt sich aus der Anamnese, dass die Polizeiärztin die Antragstellerin zu ihrer psychiatrischen bzw. psychotherapeutischen Behandlung bei Herr Dr. S. […] befragt hat (polizeiärztliches Gutachten vom 28. Februar 2025, S. 9 f.). Im für die Beurteilung maßgeblichen Abschnitt zum psychischen Befund und der gutachtenrelevanten Diagnose der Antragstellerin finden die Ausführungen des Privatarztes Dr. S. […] jedoch keinerlei Berücksichtigung. Es ist nicht erkennbar, dass die Polizeiärztin sich inhaltlich mit den Erkenntnissen auseinandergesetzt hat, die der Privatarzt in insgesamt fünf psychiatrischen und testpsychologischen Sitzungen zwischen Dezember 2023 und Februar 2024 gewonnen hat (vgl. Privatärztliches Gutachten des Dr. S […] vom 1. März 2024, S. 2).
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Dies wiegt umso schwerer, als der Privatarzt seinerseits umfassend auf sämtliche polizeiärztliche Begutachtungen vom 30. Januar 2018, 7. März 2020 und 9. Mai 2022 sowie auf die externe Begutachtung vom 14. September 2022 eingegangen ist und sich inhaltlich eingehend mit den dort getroffenen Diagnosen auseinandersetzt hat (vgl. privatärztliches Gutachten des Dr. S […] vom 1. März 2024, S. 89-102, insbesondere S. 91 und 92). Hinzu kommt, dass zwischen der externen psychiatrischen Untersuchung, deren Ergebnis die Polizeiärztin ebenfalls ohne nähere Begründung übernimmt, und der polizeiärztlichen Untersuchung Ende Februar 2025 ein Zeitraum von mehr als eineinhalb Jahren liegt, während die Feststellungen des Privatarztes zum Untersuchungszeitpunkt lediglich knapp ein Jahr alt waren. Vor diesem Hintergrund hätte es zumindest einer nachvollziehbaren Auseinandersetzung damit bedurft, aus welchen Gründen die privatärztliche Stellungnahme aus Sicht der Polizeiärztin möglicherweise nicht mehr aktuell oder nicht tragfähig sein kann.
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Da somit weder das Gesundheitszeugnis, noch das polizeiärztliche Gutachten in inhaltlicher Hinsicht die Anforderungen im Verfahren zur Feststellung der Polizeidienstfähigkeit erfüllen, bestehen nach Ansicht der Kammer begründete Zweifel an der Tragfähigkeit der getroffenen medizinischen Feststellungen der Polizeiärztin. Da die Polizeidienstunfähigkeit der Antragstellerin damit nach Art. 128 Abs. 1 Satz 1 BayBG nicht zweifelsfrei feststeht, greifen die Voraussetzungen einer anderweitigen Verwendung im Sinne des Art. 128 Abs. 3 BayBG in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) nicht, weswegen auch durchgreifende Bedenken hinsichtlich der sofortigen Vollziehbarkeit der Unterweisungsmaßnahme (Ziffer 2 des Bescheids) bestehen.
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3. Der Antragsgegner trägt als unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens (§ 154 Abs. 1 VwGO).
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG).