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VG München, Beschluss v. 20.01.2026 – M 26a S 25.8971
Titel:

Rundfunkbeitrag, Erfolgloser (bereits unzulässiger) Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage, Keine vorherige Antragstellung bei der Behörde, Keine drohende Vollstreckung, Erklärung der Behörde im Antragsverfahren, dass keine (weiteren) Vollstreckungsersuchen ergehen werden

Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 80 Abs. 6
Schlagworte:
Rundfunkbeitrag, Erfolgloser (bereits unzulässiger) Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage, Keine vorherige Antragstellung bei der Behörde, Keine drohende Vollstreckung, Erklärung der Behörde im Antragsverfahren, dass keine (weiteren) Vollstreckungsersuchen ergehen werden
Fundstelle:
BeckRS 2026, 692

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 59,08 EUR festgesetzt.

Gründe

1
Am 12. Dezember 2025 erhob der Antragsteller Anfechtungsklage gegen die Festsetzungsbescheide vom 1. September 2025 und 1. Oktober 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. November 2025, mit welchen vom Antragsgegner unter der Beitragsnummer … … … für eine Wohnung in der S* … Straße 22 in … … Rundfunkbeiträge nebst Säumniszuschlag für den Zeitraum von Oktober 2024 bis September 2025 in Höhe von 236,32 EUR festgesetzt wurden. Die Klage wird unter dem Aktenzeichen M 26a K 25.8917 bei Gericht geführt.
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Zugleich beantragte er,
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die aufschiebende Wirkung dieser Klage wiederherzustellen.
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Zur Begründung des Eilverfahrens führte er aus, dass die sofortige Vollziehung des streitgegenständlichen Bescheides eine unbillige Härte darstellen würde und die Klage von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher und unionsrechtlicher Bedeutung sei. Hierzu machte er umfangreich weitere Ausführungen.
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Mit Schreiben vom 3. November 2025 hatte der Antragsgegner ein Vollstreckungsersuchen an das Amtsgericht Neuburg an der Donau über eine beizutreibende Forderung in Höhe von 173,24 EUR aus den Festsetzungsbescheiden vom 2. April 2024, 1.°Oktober 2024 und 1. November 2024 gerichtet.
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Mit Schreiben vom 18. Dezember 2025 übersandte der Antragsgegner die Verwaltungsakte und teilte mit, dass – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage – bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens folgende Maßnahmen umgesetzt worden seien:
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1. Das streitgegenständliche Vollstreckungsersuchen wurde einstweilen zurückgezogen.
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2. Auf dem streitgegenständlichen Beitragskonto wurde durch den Antragsgegner eine sogenannte Mahnstufenaussetzung vermerkt. Das bedeutet, dass zunächst keine weiteren Vollstreckungsersuchen ergehen und – so lange keine Verjährung droht – auch keine (weiteren) Beitragsbescheide erstellt werden.
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Der Antragsgegner habe sich damit nicht freiwillig in die Rolle eines Unterlegenen begeben. Vielmehr würden diese Maßnahmen dazu dienen, dem Gericht eine Prüfung ohne Zeitdruck zu ermöglichen.
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Dieses Schreiben wurde dem Antragsteller am selben Tag übersandt.
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Mit Beschluss vom 16. Januar 2026 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Verwaltungsakte des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
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Der Antrag hat keinen Erfolg und war daher abzulehnen.
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1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Altern. 1 VwGO ist bereits unzulässig.
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Bei der Festsetzung von Rundfunkbeiträgen handelt es sich um die Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO nur dann zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Eine solche Ablehnung durch den Antragsgegner ist weder vorgetragen noch sonst für das Gericht ersichtlich.
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Auch ein Ausnahmefall nach § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO liegt nicht vor, wonach es der Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung durch den Antragsgegner nicht bedarf, wenn die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat (§ 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO) oder wenn eine Vollstreckung droht (§ 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO).
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Bezüglich der streitgegenständlichen Festsetzungsbescheide vom 1. September 2025 und 1. Oktober 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. November 2025 ist bereits nicht erkennbar und auch seitens des Antragstellers nicht vorgetragen, dass dieser einen vorherigen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Antragsgegner gestellt hat.
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Auch liegt kein Ausnahmefall im Sinne des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO vor. Eine Vollstreckung in diesem Sinn droht dabei nur dann, wenn die Behörde den Beginn von Vollstreckungsmaßnahmen für einen unmittelbar bevorstehenden Termin ankündigt oder konkrete Vorbereitungen für eine alsbaldige Durchsetzung des Anspruchs trifft. Insbesondere erfüllt ein formularmäßiger Vollstreckungshinweis nicht die Voraussetzungen von § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO (vgl. BayVGH, B.v. 9.6.2008 – 8 CS 8.1117 – beckonline m.w.N.). Soweit der Antragsgegner mit Schreiben vom 3. November 2025 ein Vollstreckungsersuchen an das Amtsgericht Neuburg an der Donau gerichtet hat, betrifft dieses eine beizutreibende Forderung in Höhe von 173,24 EUR aus den Festsetzungsbescheiden vom 2. April 2024, 1.°Oktober 2024 und 1. November 2024, nicht jedoch aus den streitgegenständlichen Festsetzungsbescheiden vom 1. September 2025 und 1. Oktober 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. November 2025, so dass im Hinblick auf diese Bescheide gerade keine Vollstreckung droht.
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Darüber hinaus hat der Antragsgegner im Rahmen des vorliegenden Verfahrens mit Schreiben vom 18. Dezember 2025 ausdrücklich erklärt, dass das Vollstreckungsersuchen vom 3. November 2025 einstweilen zurückgezogen wurde und zunächst auch keine (weiteren) Vollstreckungsersuchen ergehen werden.
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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3. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wonach in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO und bei sonstigen auf bezifferte Geldleistungen gerichtete Verwaltungsakte der Streitwert in der Regel ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes beträgt.
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Der Streitwert der Hauptsache ist hier der Betrag in Höhe von 236,32 EUR, der mit den streitgegenständlichen Festsetzungsbescheiden vom 1. September 2025 und 1. Oktober 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. November 2025 festgesetzt wurde. Der Streitwert für das vorliegende Verfahren beträgt damit 59,08 EUR. Er ist Grundlage für die nachfolgende Berechnung der Verfahrenskosten.