Titel:
Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Übermittlung eines elektronischen Dokuments, Wiedereinsetzung, Irrtum des Rechtsanwalts über Notwendigkeit der Glaubhaftmachung, Elektronischer Rechtsverkehr, Ersatzeinreichung, Glaubhaftmachung, Fristversäumnis, Anwaltsverschulden, Berufungsbegründung
Normenketten:
ZPO § 85 Abs. 2
ZPO § 130a
ZPO § 130d
ZPO § 233 S. 1
Leitsätze:
1. Die Bekanntheit einer technischen Störung auf Seiten des Gerichts entbindet den Einreicher nicht von der Verpflichtung, die Ursächlichkeit der Störung für die Ersatzeinreichung glaubhaft zu machen (Anschluss an OLG Düsseldorf, 2 U 59/23, Urteil vom 18.04.2024 und OLG Hamm, 31 U 71/23, Beschluss vom 03.07.2023).
2. Der Rechtsirrtum eines Rechtsanwalts ist nicht unverschuldet, wenn er sich ohne nähere Prüfung der in einem Kommentar vertretenen Auffassung angeschlossen hat, bei der es sich erkennbar um eine Einzelmeinung handelt.
Schlagworte:
Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Übermittlung eines elektronischen Dokuments, Wiedereinsetzung, Irrtum des Rechtsanwalts über Notwendigkeit der Glaubhaftmachung, Elektronischer Rechtsverkehr, Ersatzeinreichung, Glaubhaftmachung, Fristversäumnis, Anwaltsverschulden, Berufungsbegründung
Vorinstanz:
LG Würzburg, Endurteil vom 29.04.2025 – 22 O 454/24
Fundstellen:
FDRVG 2026, 006851
FDZVR 2026, 006851
Tenor
1. Der Wiedereinsetzungsantrag des Klägers wird zurückgewiesen.
2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 29.04.2025, Aktenzeichen 22 O 454/24, wird verworfen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens und des Wiedereinsetzungsverfahrens, jeweils einschließlich der Kosten der Streithelferin, zu tragen.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 11.424,00 € festgesetzt.
Gründe
1
Die Parteien streiten über die teilweise Rückabwicklung eines Kaufvertrages mit Montageverpflichtung über eine Photovoltaikanlage nebst Batteriespeicher. Der Batteriespeicher wurde von der Streithelferin hergestellt und von dieser wegen Brandgefahren der darin verbauten Batteriezellen leistungsreduziert. Der Kläger hat wegen behaupteter Mangelhaftigkeit des Batteriespeichers nach erfolgloser Fristsetzung zur Mängelbeseitigung den (Teil-)Rücktritt vom Kaufvertrag in Bezug auf den Batteriespeicher erklärt und verlangt die teilweise Rückabwicklung des Vertrages und die Rückzahlung des anteiligen Kaufpreises.
2
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
- 1.
-
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.424,00 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 06.02.2024 Zug um Zug gegen Übergabe des X.-Batteriespeichers mit der Seriennummer … zu zahlen.
- 2.
-
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug hinsichtlich des unter Antrag zu Ziffer 1 genannten Batteriespeichers befindet.
- 3.
-
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.212,61 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
3
Die Beklagte und ihre Streithelferin haben erstinstanzlich Klageabweisung beantragt.
4
Das Landgericht hat die Klage mit Endurteil vom 29.04.2025 abgewiesen. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Würzburg vom 29.04.2025 Bezug genommen.
5
Gegen dieses am 05.05.2025 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der am 05.06.2025 bei dem Oberlandesgericht Bamberg eingegangenen Berufung vom gleichen Tag.
6
Nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 07.08.2025 mit Verfügung vom 10.06.2025 haben die Klägervertreter mit Schriftsatz vom 07.08.2025, eingegangen bei dem Oberlandesgericht Bamberg per Telefax am gleichen Tag, die Berufung begründet. Die Berufungsbegründung vom 07.08.2025 wurde am 08.08.2025 nochmals über das besondere Anwaltspostfach des für den Kläger tätigen Rechtsanwalts aus der Kanzlei der Klägervertreter an das Berufungsgericht übersandt.
7
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klagebegehren uneingeschränkt weiter. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 07.08.2025 verwiesen.
8
Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren zu erkennen:
1. Die Beklagte wird unter Abänderung des am 29.04.2025 verkündeten Urteils des Landgerichts Würzburg, Az.: 22 O 454/24 verurteilt, an den Kläger 11.424,00 € € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 06.02.2024 Zug um Zug gegen Übergabe des X.-Batteriespeichers mit der Seriennummer … zu zahlen.
2. Unter Abänderung des am 29.04.2025 verkündeten Urteils des Landgerichts Würzburg, Az.: 22 O 454/24 wird festgestellt, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug hinsichtlich des unter Antrag zu Ziffer 1 genannten Batteriespeichers befindet.
3. Unter Abänderung des am 29.04.2025 verkündeten Urteils des Landgerichts Würzburg, Az.: 22 O 454/24 wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.212,61 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
9
Die Beklagte sowie ihre Streithelferin haben zunächst die Zurückweisung der Berufung beantragt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderungen vom 08.09.2025 und vom 08.10.2025 verwiesen.
10
Mit Verfügung vom 24.11.2025 sind die Klägervertreter darauf hingewiesen worden, dass die Berufungsbegründung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form (§§ 130a, 130d ZPO) am 08.08.2025 und damit nach Ablauf der bis zum 07.08.2025 verlängerten Berufungsbegründungsfrist (§ 520 Abs. 2 ZPO) eingegangen ist. Sie sind weiter darauf hingewiesen worden, dass hinsichtlich der am 07.08.2025 als Anhang (PDF-Datei) zu einer einfachen E-Mail dem Berufungsgericht übersandten Berufungsbegründung eine rechtzeitige Glaubhaftmachung gemäß § 130d Satz 3, 1. Halbsatz ZPO nicht vorliegt und dass beabsichtigt ist, die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
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Hierauf hat der Kläger über seine Prozessbevollmächtigten mit dem am 19.12.2025 bei dem Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Stellung genommen und hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung führen die Klägervertreter – unter Verweis auf eine eidesstattliche Versicherung des für den Kläger tätigen Rechtsanwalts sowie auf eine auf der Internetseite egvp.de veröffentliche Störungsmeldung vom 07.08.2025 und auf einen Übersendungsnachweis – im Wesentlichen aus:
12
Am 07.08.2025 habe zwischen 11:58 Uhr und 18:22 Uhr eine mehrstündige Störung aller elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfächer der bayerischen Gerichte bestanden, auch des Berufungsgerichts. Versuche einer elektronischen Übermittlung der Berufungsbegründung über das besondere Anwaltspostfach um 13:57 Uhr sowie um 14:39 Uhr seien deshalb erfolglos geblieben. Bei Recherchen sei der Klägervertreter auf eine Störungsmeldung der eGVP der bayerischen Justiz gestoßen, die bis 16:00 Uhr fortlaufend bestanden habe. Daraufhin sei die Ersatzeinreichung vorbereitet und kurz nach 17:00 Uhr in Form zweier digitaler Fax-Nachrichten für die Berufungsbegründung und die Anlagen weisungsgemäß durch die Assistentin des für den Kläger tätigen Rechtsanwalts durchgeführt worden.
13
Die Klägervertreter vertreten die Auffassung, die Ersatzeinreichung der eigenhändig unterzeichneten Berufungsbegründung per Telefax sei formwirksam erfolgt. Der Grund für die Ersatzeinreichung sei dem Berufungsgericht bekannt und damit offenkundig gewesen. Einer Glaubhaftmachung habe es deshalb nicht bedurft. Die Regelung des § 130d Satz 3 ZPO begründe keine generelle Mitteilungspflicht der vorübergehenden Unmöglichkeit als Grund für die Ersatzeinreichung, sondern lediglich eine Pflicht zur Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit, die jedoch im Fall der Offenkundigkeit nicht zum Tragen komme. Anderenfalls sei hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Kläger sei ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert gewesen und müsse sich auch kein Verschulden seines anwaltlichen Vertreters zurechnen lassen. Ein Rechtsirrtum über die Anforderungen an fristwahrende Handlungen wäre entschuldigt, wenn sich der Rechtsanwalt einer in gängigen Handkommentaren vertretenen Rechtsansicht angeschlossen hätte. Nach einer Fundstelle im Beck’schen Online-Kommentar zur Zivilprozessordnung sei eine Glaubhaftmachung gerichtlich bekannter Tatsachen kein Selbstzweck und damit nicht erforderlich. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 19.12.2025 nebst Anlagen Bezug genommen.
14
Die Beklagte und ihre Streithelferin haben jeweils mit Schriftsatz vom 12.01.2026 Stellung genommen. Beide wenden sich gegen die beantragte Wiedereinsetzung und beantragen, die Berufung zu verwerfen. Ergänzend wird auf die Schriftsätze vom 12.01.2026 verwiesen.
15
Die Berufung ist unzulässig.
16
1.) Eine wirksame Begründung der Berufung ist innerhalb der am 07.08.2025 endenden Berufungsbegründungsfrist nicht erfolgt.
17
a) Die zweimonatige Berufungsbegründungsfrist begann gemäß § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit der Zustellung des Urteils des Landgerichts Würzburg an die Prozessbevollmächtigten des Klägers am 05.05.2025. Sie ist nach antragsgemäßer Verlängerung mit Verfügung des Vorsitzenden des Berufungsgerichts vom 10.06.2025 gemäß § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB am 07.08.2025 abgelaufen. Innerhalb dieser Frist ist eine den Formvorschriften der Zivilprozessordnung entsprechende Berufungsbegründung bei dem gemäß §§ 1, 237, 511 ff. ZPO, § 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG als Berufungsgericht zuständigen Oberlandesgericht Bamberg nicht eingegangen.
18
b) Der am 07.08.2025 übersandte Schriftsatz vom gleichen Tag ist zwar innerhalb der (verlängerten) Berufungsbegründungsfrist bei dem Berufungsgericht eingegangen. Er genügt jedoch nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form.
19
aa) Nach §§ 130d Satz 1, 520 Abs. 5 ZPO ist die Berufungsbegründung als elektronisches Dokument im Sinne des § 130a ZPO zu übermitteln. Nach § 130a Abs. 3 ZPO muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von ihr signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden, etwa über das besondere elektronische Anwaltspostfach gemäß § 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ZPO.
20
Diese Vorgaben wurden durch den am 07.08.2025 per Telefax übersandten Schriftsatz nicht gewahrt.
21
bb) Die Einreichung des Schriftsatzes per Telefax war auch nicht ausnahmsweise nach § 130d Satz 2 ZPO wirksam. Nach dieser Vorschrift bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften (§§ 129, 130 Nr. 6 ZPO) zulässig, wenn eine Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist.
22
(1) Ein Verstoß gegen die Formvorschrift des § 130 Nr. 6 ZPO liegt nicht vor. Der Senat ist bei seinem Hinweis vom 24.11.2025 unzutreffend von einer Übersendung der Berufungsbegründung am 07.08.2025 als Anhang (PDF-Datei) zu einer einfachen E-Mail ausgegangen. Tatsächlich wurde der Schriftsatz am 07.08.2025 als digitales Telefax an das Berufungsgericht übersandt und ist im Anschluss als Anlage zu einer gerichtsinternen E-Mail zur Verfahrensakte gelangt. Damit wurde die Form des § 130 Nr. 6 ZPO gewahrt.
23
(2) Die Voraussetzungen für eine wirksame Ersatzeinreichung gemäß § 130d Sätze 1 und 2 ZPO liegen jedoch nicht vor. Hinsichtlich der am 07.08.2025 per Telefax übersandten Berufungsbegründung fehlt es an der rechtzeitigen Glaubhaftmachung gemäß § 130d Satz 3, 1. Halbsatz ZPO. Eine den Anforderungen dieser Regelung entsprechende Glaubhaftmachung ist weder gleichzeitig mit der Ersatzeinreichung per Telefax noch unverzüglich danach erfolgt.
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(a) Für die nach § 130d Satz 3, 1. Halbsatz ZPO erforderliche Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument bedarf es zunächst einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände, deren Richtigkeit der Rechtsanwalt dann an Eides statt oder unter Bezugnahme auf seine Standespflichten anwaltlich versichern oder durch andere Beweismittel, wie etwa durch die Vorlage einer Störungsmeldung der Bundesrechtsanwaltskammer, glaubhaft machen muss (§ 294 ZPO) (vgl. BGH, VIII ZB 21/25, Beschluss vom 07.10.2025, Rn. 28 m. w. N. – juris).
25
Nach der Intention des Gesetzgebers soll die Glaubhaftmachung möglichst gleichzeitig mit der Ersatzeinreichung erfolgen. Jedoch sind Situationen denkbar, bei denen der Rechtsanwalt erst kurz vor Fristablauf feststellt, dass eine elektronische Einreichung nicht möglich ist, und bis zum Fristablauf keine Zeit mehr verbleibt, die Unmöglichkeit darzutun und glaubhaft zu machen. In diesem Fall ist die Glaubhaftmachung unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) nachzuholen (vgl. BT-Drucksache 17/12634, S. 28; BGH, XII ZB 264/22, Beschluss vom 21.09.2022, Rn. 13 – juris).
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Daraus folgt, dass eine unverzügliche Nachholung der erforderlichen Glaubhaftmachung gemäß § 130d Satz 3 ZPO ausschließlich dann in Betracht kommt, wenn der Rechtsanwalt das technische Defizit tatsächlich erst kurz vor Fristablauf bemerkt und ihm daher nicht mehr genügend Zeit für die gebotene Darlegung und Glaubhaftmachung in dem ersatzweise gemäß §§ 129, 130 Nr. 6 ZPO einzureichenden Schriftsatz verbleibt. Ein Wahlrecht, eine bei der Ersatzeinreichung sogleich mögliche Darlegung und Glaubhaftmachung zunächst zu unterlassen und diese erst später (unverzüglich) nachzuholen, besteht nicht (vgl. BGH, IX ZB 17/22, Beschluss vom 17.11.2022, Rn. 11 – juris).
27
(b) Die Berufungsbegründungsschrift ist am 07.08.2025 per Telefax ohne Hinweis auf eine technische Störung übersandt worden. Bereits zu diesem Zeitpunkt hätten die Klägervertreter aber vortragen und glaubhaft machen können und müssen, dass die Übermittlung in der nach § 130d Satz 1 ZPO vorgeschriebenen Form aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich war.
28
Nach den Ausführungen der Klägervertreter im Schriftsatz vom 19.12.2025 war der Grund für die vorübergehende Unmöglichkeit der Übermittlung der Berufungsbegründung als elektronisches Dokument am 07.08.2025 bereits seit den Recherchen des für den Kläger tätigen Rechtsanwalts nach dem zweiten gescheiterten Übermittlungsversuch um 14:39 Uhr bekannt. In der mit Schriftsatz vom 19.12.2025 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung wird hierzu mitgeteilt, dass die Störungsmeldung „[ü]ber den Lauf des Nachmittags […] vielfach, […] mehrfach stündlich“, aktualisiert worden sei.
29
Den Klägervertretern wäre es demnach bereits gleichzeitig mit der Ersatzeinreichung ohne Weiteres möglich gewesen, den Grund für die Ersatzeinreichung im Rahmen einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände darzulegen und glaubhaft zu machen. Hierzu waren die Klägervertreter nach den vorstehenden Darlegungen auch verpflichtet. Dieser Pflicht haben die Klägervertreter nicht genügt. Die Berufungsbegründungsschrift wurde ohne Hinweis auf eine technische Störung per Telefax übermittelt.
30
(c) Die Darlegungen im Schriftsatz vom 19.12.2025, die durch die beigefügten Anlagen und die vorgelegte eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht wurden, erfolgten nicht unverzüglich nach der Ersatzeinreichung und genügen bereits aus diesem Grund nicht den Anforderungen des § 130d Satz 3, 1. Halbsatz ZPO.
31
Unverzüglich – und somit ohne schuldhaftes Zögern – ist die Glaubhaftmachung nur dann, wenn sie zeitlich unmittelbar erfolgt. Anders als bei § 121 BGB ist keine gesonderte Prüfungs- und Überlegungszeit zu gewähren, sondern der Rechtsanwalt hat die Glaubhaftmachung gegenüber dem Gericht abzugeben, sobald er zu einer geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände in der Lage ist. In der Rechtsprechung wird angenommen, dass bereits nach Ablauf einer Zeitspanne von mehr als einer Woche ohne Vorliegen besonderer Umstände – für die es hier keine Anhaltspunkte gibt – grundsätzlich keine Unverzüglichkeit mehr gegeben ist (vgl. BGH, XII ZB 264/22, Beschluss vom 21.09.2022, Rn. 17 m. w. N. – juris).
32
Diesen Anforderungen genügt der mehr als vier Monate nach der Ersatzeinreichung vorgelegte Schriftsatz vom 19.12.2025 nicht.
33
Unabhängig davon lagen – wie dargelegt – bereits grundsätzlich die Voraussetzungen für eine nur ausnahmsweise zulässige unverzügliche Nachholung der erforderlichen Glaubhaftmachung nicht vor (vgl. Teil II. 1. b) bb) (2) (b)).
34
(d) Die fehlende (unverzügliche) Glaubhaftmachung gemäß § 130d Satz 3, 1. Halbsatz ZPO führt zur Unwirksamkeit der Ersatzeinreichung (vgl. BGH, VIII ZB 17/25, Beschluss vom 02.12.2025, Rn. 32 – juris; BGH, VI ZB 19/24, Beschluss vom 25.02.2025, Rn. 6 – juris; BGH, IX ZB 17/22, Beschluss vom 17.11.2022, Rn. 9 – juris; BGH, XII ZB 264/22, Beschluss vom 21.09.2022, Rn. 18 – juris; OLG Hamm, 31 U 71/23, Beschluss vom 03.07.2023, Rn. 17 – juris).
35
(3) Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung war die Glaubhaftmachung gemäß § 130d Satz 3, 1. Halbsatz ZPO auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Grund für die vorübergehende Unmöglichkeit der Übermittlung der Berufungsbegründung als elektronisches Dokument am 07.08.2025, eine mehrstündige Störung aller elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfächer der bayerischen Gerichte, möglicherweise gerichtsbekannt war.
36
(a) Das Bundesarbeitsgericht hat zu der mit § 130d Satz 3 ZPO wörtlich übereinstimmenden Regelung in § 46g Satz 4 ArbGG entschieden, dass sich der Ersatzeinreicher im Falle einer fehlenden Glaubhaftmachung nicht mit Erfolg darauf berufen kann, die Glaubhaftmachung sei entbehrlich gewesen, weil die technische Störung des besonderen elektronischen Anwaltspostfaches gerichtsbekannt oder offenkundig im Sinne von § 291 ZPO gewesen sei. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Gesetzgeber in Kenntnis dieser Bestimmung, die die Beweisbedürftigkeit einer offenkundigen Tatsache entfallen lässt, gleichwohl im Gesetz den Nachweis einer technischen Störung durch die Wendung „ist […] glaubhaft zu machen“ zwingend vorgesehen hat, obwohl er erkennen konnte, dass entsprechende Vorkommnisse auch offenkundig sein können. Auch in einem solchen Fall sei nicht ausgeschlossen, dass eine Ersatzeinreichung ausscheide, weil die technische Störung nicht kausal für die gescheiterte Übermittlung als elektronisches Dokument sei. Das liege nach der Vorstellung des Gesetzgebers zum Beispiel dann vor, wenn der Einreicher die für eine solche Einreichung erforderlichen technischen Mittel nicht hat. Der Gesetzgeber habe darum das Erfordernis der Glaubhaftmachung ausnahmslos zur Voraussetzung für eine Ersatzeinreichung gemacht. Er habe diese Möglichkeit jedoch an keine besonderen Voraussetzungen wie Verschulden oder Entstehungsort der technischen Störung geknüpft, sondern lediglich bestimmt, dass diese Störung glaubhaft zu machen sei, was gleichzeitig mit der Ersatzeinreichung und nur ausnahmsweise unverzüglich danach zu erfolgen habe. Damit habe er ein gegenüber § 291 ZPO eigenständiges, beschleunigtes Verfahren eingeführt. Es bedürfe insoweit weder einer vorherigen Stellungnahme der übrigen Streitbeteiligten, wie dies bei der Zugrundelegung offenkundiger Tatsachen im Sinne von § 291 ZPO erforderlich sei, noch müsse das Gericht eigene Nachforschungen über die behauptete Störung anstellen, sofern es selbst keine Zweifel an ihr habe bzw. eine solche zwischen den Parteien streitig sei (vgl. BAG, 6 AZR 499/21, Urteil vom 25.08.2022, Rn. 39 – juris).
37
(b) Ob diesen Ausführungen uneingeschränkt zu folgen ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Jedenfalls entbindet die Bekanntheit einer technischen Störung auf Seiten des Empfängers (Gericht) den Einreicher nicht davon, die Ursächlichkeit der Störung für die Ersatzeinreichung glaubhaft zu machen (vgl. OLG Düsseldorf, 2 U 59/23, Urteil vom 18.04.2024, Rn. 56 m. w. N. – juris).
38
Eine von der Justizverwaltung herausgegebene Störungsmeldung oder eine beispielsweise auf der Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer verfügbare Information über eine Störung mag zwar dazu führen, dass sich die Anforderungen an die nach § 130d Satz 3, 1. Halbsatz ZPO erforderliche Glaubhaftmachung einer vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument reduzieren. Eine solche Mitteilung mag hierbei gegebenenfalls auch dazu führen, dass die vom Einreicher geschilderte Störung als gerichtsbekannt oder offenkundig (§ 291 ZPO) angesehen werden kann, sodass die technische Störung als solche nicht weiter glaubhaft gemacht werden muss. Das entbindet den Einreicher aber nicht von der Pflicht, gleichzeitig mit der Ersatzeinreichung oder – bei Vorliegen der Voraussetzungen – unverzüglich danach darzulegen und glaubhaft zu machen, dass die Störung ursächlich für die Ersatzeinreichung war, also nicht etwa nur zufällig mit der aus anderen Gründen erfolgten Ersatzeinreichung zeitlich zusammenfiel. Eine solche Darlegung ist jedenfalls Mindestvoraussetzung nach § 130d Satz 3, 1. Halbsatz ZPO. Erforderlich ist insoweit zumindest die (ausreichende) Schilderung der einen Ausnahmefall nach § 130d Satz 2 ZPO begründenden Tatsachen, die in keinem Fall entbehrlich ist (vgl. OLG Düsseldorf, 2 U 59/23, Urteil vom 18.04.2024, Rn. 57 m. w. N. – juris; OLG Hamm, 31 U 71/23, Beschluss vom 03.07.2023, Rn. 26 – juris).
39
(c) Eine solche Darlegung ist – wie ausgeführt – weder gleichzeitig mit der Ersatzeinreichung am 07.08.2025, noch – ungeachtet der fehlenden Voraussetzungen für eine unverzügliche Nachholung – unverzüglich danach erfolgt.
40
(d) Die hier vertretene Rechtsauffassung steht nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
41
(aa) Dies gilt insbesondere für die Entscheidungen vom 19.05.2023 im Verfahren V ZR 14/23, vom 10.10.2023 im Verfahren XI ZB 1/23 und vom 25.01.2024 im Verfahren I ZB 51/23. Insoweit wird auf die aus Sicht des Senats überzeugenden Ausführungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 18.04.2024 im Verfahren 2 U 59/23 Bezug genommen (vgl. OLG Düsseldorf, 2 U 59/23, Urteil vom 18.04.2024, Rn. 64 – 67).
42
(bb) In seiner Entscheidung vom 25.02.2025 im Verfahren VI ZB 19/24 hat der Bundesgerichtshof die Auffassung vertreten, dass auch im Fall einer (gerichtsbekannten) Störung der EGVP-Kommunikation eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände erforderlich ist, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass eine Ersatzeinreichung ausscheidet, weil diese technische Störung nicht kausal für die gescheiterte Übermittlung als elektronisches Dokument gewesen wäre. Aufgrund der fehlenden Schilderung der tatsächlichen Umstände oder Abläufe brauchte der Bundesgerichtshof über die Frage der Notwendigkeit einer Glaubhaftmachung einer gerichtsbekannten Störung nicht zu entscheiden (vgl. BGH, VI ZB 19/24, Beschluss vom 25.02.2025, Rn. 11 f. – juris).
43
(e) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 03.06.2025 im Verfahren 14 U 226/24 steht ebenfalls nicht im Widerspruch zur Entscheidung des Senats.
44
Das Oberlandesgericht Celle hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob im Fall der vorübergehenden Unmöglichkeit der Übermittlung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument aus technischen Gründen eine gesetzliche Pflicht zur fristgemäßen Ersatzeinreichung besteht und dies nach einer exante-Betrachtung aller Umstände des dort zur Entscheidung stehenden Einzelfalls verneint (vgl. OLG Celle, 14 U 226/24, Beschluss vom 03.06.2025, Rn. 9 ff. – juris).
45
Während in dem vom Oberlandesgericht Celle entschiedenen Fall eine Ersatzeinreichung nicht erfolgte, haben die Klägervertreter hier die Ersatzeinreichung der Berufungsbegründungsschrift durch deren Übersendung per Telefax selbst veranlasst. Auf die Frage, ob eine Pflicht zur Ersatzeinreichung bestand, kommt es deshalb hier nicht entscheidungserheblich an.
46
c) Durch den am 08.08.2025 nochmals über das besondere Anwaltspostfach des für den Kläger tätigen Rechtsanwalts aus der Kanzlei der Klägervertreter an das Berufungsgericht übersandten Schriftsatz vom 07.08.2025 wurde die Berufungsbegründungsfrist ebenfalls nicht gewahrt. Diese Übersendung genügte zwar den Formvorschriften der Zivilprozessordnung, insbesondere den Anforderungen der §§ 130d Satz 1, 130a ZPO. Zum Zeitpunkt des Eingangs dieses Schriftsatzes war die (verlängerte) Berufungsbegründungsfrist jedoch bereits abgelaufen (vgl. Teil II. 1. a)).
47
2.) Die Berufung war daher gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Einer mündlichen Verhandlung bedurfte es hierzu gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 3, 128 Abs. 4 ZPO nicht.
48
Der Wiedereinsetzungsantrag ist zulässig.
49
1.) Der Wiedereinsetzungsantrag wurde zulässigerweise (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 36. Auflage 2026, Vor § 128 Rn. 20) unter der innerprozessualen Bedingung gestellt, dass der Senat eine Glaubhaftmachung des offenkundigen Grundes der vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung der Berufungsbegründung als elektronisches Dokument gemäß § 130d Satz 3, 1. Halbsatz ZPO für erforderlich hält. Dies ist – wie dargelegt – der Fall, sodass die Bedingung eingetreten ist (vgl. Teil II. 1. b) bb) (3)).
50
2.) Mit der Frist zur Begründung der Berufung gemäß § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegt eine wiedereinsetzungsfähige Frist im Sinne des § 233 Satz 1 ZPO vor.
51
3.) Eine den Anforderungen der Zivilprozessordnung entsprechende Berufungsbegründung ist innerhalb der hierfür maßgeblichen Frist bei dem Berufungsgericht nicht eingegangen (vgl. Teil II. 1.).
52
4.) Der Wiedereinsetzungsantrag wurde form- (§§ 236 Abs. 1, 520 Abs. 3 Satz 1, 78 Abs. 1 ZPO) und fristgerecht (§ 234 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO) gestellt.
53
Mit Zugang des am 25.11.2025 übersandten Hinweises des Oberlandesgerichts Bamberg gemäß Verfügung vom 24.11.2025 haben die Klägervertreter positive Kenntnis von der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist erlangt, sodass der Wiedereinsetzungsantrag am 19.12.2025 rechtzeitig bei dem Berufungsgericht eingegangen ist (§ 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB).
54
5.) Der Antrag enthält die Tatsachen, die aus Sicht des Klägers die Wiedereinsetzung begründen und die auch mit der Antragstellung glaubhaft gemacht wurden (§§ 236 Abs. 2, 294 ZPO).
55
Die Richtigkeit der zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages vorgebrachten Umstände wurde von dem für den Kläger tätigen Rechtsanwalt aus der Kanzlei der Klägervertreter eidesstattlich versichert. Darüber hinaus wurden mit dem Wiedereinsetzungsantrag vom 19.12.2025 eine auf der Internetseite egvp.de veröffentlichte Störungsmeldung vom 07.08.2025 und ein Übersendungsnachweis vorgelegt.
56
6.) Eine Nachholung der versäumten Prozesshandlung (§ 236 Abs. 2 Satz 2, 1. Halbsatz ZPO) erfolgte innerhalb der Antragsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO durch die am 08.08.2025 nochmals elektronisch über das besondere Anwaltspostfach des unterzeichnenden Rechtsanwalts aus der Kanzlei der Klägervertreter an das Berufungsgericht übersandte Berufungsbegründung vom 07.08.2025. Die Nachholung kann auch vor dem Wiedereinsetzungsantrag erfolgen (vgl. Zöller/Greger, a. a. O., § 236 Rn. 8). Diese Übersendung war formwirksam und entsprach insbesondere den Anforderungen der §§ 130d Satz 1, 130a ZPO.
57
Der Wiedereinsetzungsantrag ist unbegründet, weil das Versäumnis der Berufungsbegründungsfrist auf einem Verschulden der Klägervertreter beruht, welches dem Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist.
58
1.) Einer Partei ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten, § 233 Satz 1 ZPO. Der Partei wird dabei ein Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet. Hierbei ist in der Regel die übliche, also berufsbedingt strenge Sorgfalt vorauszusetzen, sodass regelmäßig eine Fristversäumung verschuldet ist, wenn sie für einen pflichtbewussten Rechtsanwalt abwendbar gewesen wäre (vgl. zum Ganzen: Zöller/Greger, a. a. O., § 233 Rn. 12 ff. m. w. N.). Die Partei hat einen Verfahrensablauf vorzutragen und glaubhaft zu machen (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO), der ein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist zweifelsfrei ausschließt. Verbleibt die Möglichkeit, dass die Einhaltung der Frist durch ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Partei versäumt worden ist, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unbegründet (vgl. BGH, VI ZB 36/24, Beschluss vom 25.02.2025, Rn. 5 – juris).
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Der Rechtsirrtum eines Rechtsanwalts ist regelmäßig nicht unverschuldet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Rechtsanwalt die Gesetze kennen, die in einer Anwaltspraxis gewöhnlich zur Anwendung kommen. Eine irrige Auslegung des Verfahrensrechts kann als Entschuldigungsgrund nur dann in Betracht kommen, wenn der Verfahrensbevollmächtigte die volle, von einem Rechtsanwalt zu fordernde Sorgfalt aufgewendet hat, um zu einer richtigen Rechtsauffassung zu gelangen. Hierbei ist ein strenger Maßstab anzulegen, denn die Partei, die dem Anwalt die Verfahrensführung überträgt, darf darauf vertrauen, dass er dieser als Fachmann gewachsen ist. Wenn die Rechtslage zweifelhaft ist, muss der bevollmächtigte Anwalt den sicheren Weg wählen. Von einem Rechtsanwalt ist zu verlangen, dass er sich anhand einschlägiger Fachliteratur über den aktuellen Stand der Rechtsprechung informiert. Dazu besteht umso mehr Veranlassung, wenn es sich um eine vor kurzem geänderte Gesetzeslage handelt, die ein erhöhtes Maß an Aufmerksamkeit verlangt. Ein Rechtsirrtum ist jedoch ausnahmsweise als entschuldigt anzusehen, wenn er auch unter Anwendung der erforderlichen Sorgfaltsanforderungen nicht vermeidbar war (vgl. BGH, XII ZB 573/18, Beschluss vom 15.05.2019, Rn. 25 – juris).
60
So kommt eine Wiedereinsetzung ausnahmsweise dann in Betracht, wenn der Rechtsanwalt auf die Richtigkeit einer in Handkommentaren kritiklos zitierten, jedoch falschen Rechtsprechung eines Oberlandesgerichts vertraut, solange eine richtig stellende andere Rechtsprechung noch nicht veröffentlicht ist. Der Rechtsanwalt darf sich aber, wo abweichende Rechtsprechung veröffentlicht ist, nicht auf eine bestimmte, seiner Rechtsauffassung entsprechende Entscheidung oder Literaturmeinung verlassen (vgl. Zöller/Greger, a. a. O., § 233 Rn. 23.32 m. w. N.).
61
2.) Gemessen an diesen Maßstäben ist vorliegend von einer schuldhaften Versäumung der Berufungsbegründungsfrist durch die Kanzlei der Klägervertreter auszugehen. Dieses Verschulden muss sich der Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.
62
a) Seit dem 01.01.2022 ist die elektronische Übermittlung vorbereitender Schriftsätze sowie schriftlich einzureichender Anträge und Erklärungen der gemäß § 130d Satz 1 ZPO gesetzlich vorgeschriebene Regelfall. Diese Rechtslage musste dem Prozessbevollmächtigten der Kläger bei Inkrafttreten der Vorschrift am 01.01.2022 bekannt sein. Der Prozessbevollmächtigte einer Partei muss alles ihm Zumutbare tun und veranlassen, damit die Frist zur Einlegung und Begründung eines Rechtsmittels gewahrt wird. In seiner Verantwortung liegt es, die gesetzlichen Formerfordernisse zu beachten. Zu den Gesetzen, die in einer Anwaltspraxis gewöhnlich zur Anwendung kommen und die ein Prozessbevollmächtigter daher kennen muss, zählen ohne jeden Zweifel die Vorschriften über den elektronischen Rechtsverkehr (vgl. BGH, V ZB 11/22, Beschluss vom 26.01.2023, Rn. 21 – juris).
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Der Umstand, dass den Klägervertretern die Notwendigkeit einer Glaubhaftmachung des Grundes für die vorübergehende Unmöglichkeit der Übermittlung der Berufungsbegründung als elektronisches Dokument zum Zeitpunkt der Ersatzeinreichung oder ausnahmsweise – bei Vorliegen der Voraussetzungen – unverzüglich danach sowie der notwendige Inhalt dieser Glaubhaftmachung (vgl. Teil II. 1. b) bb) (2) (a)) am 07.08.2025 nicht bekannt waren, kann die Rechtsanwälte nicht entlasten. Nach den vorgenannten Maßstäben waren sie gehalten, sich mit der zum 01.01.2022 in Kraft getretenen Regelung des § 130d ZPO auseinanderzusetzen und die hierzu ergangene und auch in der einschlägigen Fachliteratur veröffentliche Rechtsprechung zur Kenntnis zu nehmen und zu beachten.
64
Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zum notwendigen Inhalt der Glaubhaftmachung gemäß § 130d Satz 3, 1. Halbsatz ZPO waren beispielsweise in der Neuen Juristischen Wochenschrift wie folgt veröffentlicht: BGH, XII ZB 264/22, Beschluss vom 21.09.2022, Rn. 15 – juris in NJW 2022, 3647; BGH, X ZR 51/23, Zwischenurteil vom 25.07.2023 Rn. 16 – juris in NJW 2023, 3367; BGH, XII ZB 88/23, Beschluss vom 17.01.2024, Rn. 8 – juris in NJW 2024, 901.
65
Entscheidungen zum Zeitpunkt der notwendigen Glaubhaftmachung wurden an gleicher Stelle beispielsweise wie folgt veröffentlicht: BGH, XII ZB 264/22, Beschluss vom 21.09.2022, Rn. 13 – juris in NJW 2022, 3647; BGH, IX ZB 17/22, Beschuss vom 17.11.2022, Rn. 11 – juris in NJW 2023, 456.
66
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25.08.2022 Verfahren 6 AZR 499/21 wurde in NJW 2023, 623 veröffentlicht. Das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18.04.2024 im Verfahren 2 U 59/23 zur Frage der Notwendigkeit einer Glaubhaftmachung bei gerichtsbekannten Gründen für die vorübergehende Unmöglichkeit der Übermittlung von Schriftsätzen als elektronisches Dokument wurde veröffentlicht in MDR 2024, 1069.
67
Auch die Bundesrechtsanwaltskammer hat bereits in einem Newsletter zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach (Ausgabe 3/2022 vom 3. März 2022) unter Hinweis auf erste Rechtsprechung ausgeführt: „Die vorübergehende Unmöglichkeit ist aber zusammen mit der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen (§ 130d S. 3 ZPO)“ (vgl. BGH, XII ZB 264/22, Beschluss vom 21.09.2022, Rn. 20 – juris).
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Sollten Zweifel verbleiben, ob es einer Glaubhaftmachung im Sinne des § 130d Satz 3, 1. Halbsatz ZPO auch in denjenigen Fällen bedarf, in denen der Grund für die vorübergehende Unmöglichkeit der Übermittlung des Schriftsatzes als elektronisches Dokument offenkundig ist, wären die Klägervertreter verpflichtet gewesen, den für den Kläger sichersten Weg zu gehen (vgl. BGH, V ZB 11/22, Beschluss vom 26.01.2023, Rn. 25 m. w. N. – juris). Sie hätten dann gleichzeitig mit der Berufungsbegründung eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Glaubhaftmachung vorbringen müssen, was jedoch nicht geschah.
69
b) Die Klägervertreter können sich auch nicht erfolgreich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berufen, wonach dem Verfahrensbevollmächtigten kein Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass er sich ohne nähere Prüfung einer unrichtigen Ansicht angeschlossen hat, die von einem Oberlandesgericht und den gängigen Handkommentaren vertreten wurde (vgl. BGH, III ZB 22/84, Beschluss vom 18.10.1984, Rn. 11 – juris).
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aa) Dem glaubhaft gemachten Vorbringen der Klägervertreter im Schriftsatz vom 19.12.2025 lässt sich schon nicht entnehmen, dass sich diese vor der Übermittlung der Berufungsbegründung am 07.08.2025 per Telefax über die zur Frage der Erforderlichkeit einer Glaubhaftmachung gemäß § 130d Satz 3, 1. Halbsatz ZPO vertretenen Rechtsauffassungen in gängigen Handkommentaren oder auf anderem Wege informiert haben. Hierzu wird lediglich vorgetragen, dass der Anwalt bei einem Rechtsirrtum entschuldigt gewesen wäre, wenn er sich über die Anforderungen an fristwahrende Handlungen einer in gängigen Handkommentaren vertretenen Rechtsansicht angeschlossen hätte. Weder aus dem schriftsätzlichen Vortrag des Klägers noch aus der zur Glaubhaftmachung vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des für den Kläger tätigen Rechtsanwalts aus der Kanzlei der Klägervertreter ergibt sich, dass die zur Rechtfertigung zitierte Kommentarstelle („von Selle, in BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 58. Edition, Stand: 01.09.2025, Rz. 5.1“) zum Zeitpunkt der Ersatzeinreichung am 07.08.2025 überhaupt bekannt war.
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Der Umstand, dass der für den Kläger tätige Rechtsanwalt tatsächlich auf die Richtigkeit einer in Handkommentaren kritiklos zitierten Rechtsprechung vertraut hat, lässt sich damit der Begründung des Wiedereinsetzungsantrages nicht entnehmen. Bereits aus diesem Grund kommt eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht. Der Kläger hat insoweit keinen Verfahrensablauf vorgetragen und glaubhaft gemacht, der ein Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten an der Nichteinhaltung der Berufungsbegründungsfrist zweifelsfrei ausschließt. Die damit verbleibende Möglichkeit, dass die Einhaltung der Frist durch ein Verschulden der Klägervertreter versäumt worden ist, geht zu Lasten des Klägers (vgl. Teil IV. 1.).
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bb) Unabhängig davon handelt es sich bei der von den Klägervertretern zitierten Fundstelle um eine Einzelmeinung.
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Der übrigen gängigen Kommentarliteratur lässt sich die Notwendigkeit einer Glaubhaftmachung gemäß § 130d Satz 3, 1. Halbsatz ZPO auch im Fall eines offenkundigen Grundes für die vorübergehende Unmöglichkeit der Übermittlung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument entnehmen. Hier sei beispielhaft auf die Aufführungen bei Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 46. Auflage 2025, § 130d Rn. 3; bei Zöller/Greger, a. a. O., § 130d Rn. 8 (so auch bereits in der 35. Auflage 2024); bei Anders/Gehle, ZPO, 84. Auflage 2026, § 130d Rn. 9 (so auch bereits in der 83. Auflage 2025) und bei Ory/Weth/Biallaß, jurisPK-ERV Band 2, 3. Auflage, Stand: 31.10.2025, § 130d ZPO Rn. 117 verwiesen.
74
Auch die Ausführungen bei Musielak/Voit/Stadler, ZPO, 22. Auflage 2025, § 130d Rn. 3 unter Fußnote 24 und bei BeckOK IT-Recht/Loos, 20. Edition, Stand: 01.07.2025, § 130d ZPO Rn. 7 stehen im Widerspruch zu der im Beck’schen Online-Kommentar zur Zivilprozessordnung vertretenen Auffassung.
75
cc) Schließlich ergibt sich aus der von den Klägervertretern angeführten Fundstelle, dass die in Rede stehende Rechtsfrage umstritten ist und hierzu in der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichende sowie einschränkende Auffassungen vertreten werden.
76
Wörtlich wird bei BeckOK ZPO/von Selle, 58. Edition, Stand: 01.09.2025, ZPO § 130d Rn. 5.1 ausgeführt:
„[…] Fehlende oder unzureichende Glaubhaftmachung schadet nicht, wenn die vorübergehende Unmöglichkeit iSv § 291 offenkundig ist, weil die Glaubhaftmachung kein Selbstzweck ist (vgl. BGH BeckRS 2023, 17842 Rn. 1; aA BAG NJW 2023, 623 Rn. 39; einschränkend auch BGH BeckRS 2025, 7280 Rn. 11; abl. Aßflag LMK 2025, 808774; offengelassen von BGH BeckRS 2024, 2470 Rn. 23; NJW 2023, 3799 Rn. 18). […]“
77
Selbst wenn die Klägervertreter zum Zeitpunkt der Ersatzeinreichung Kenntnis vom Inhalt der von ihnen angeführten Fundstelle gehabt hätten, hätten ihnen zugleich die zu dieser Rechtsfrage bestehenden gegenläufigen Auffassungen bekannt sein müssen, mit der Folge, dass im Zweifel gleichzeitig mit der Ersatzeinreichung eine Glaubhaftmachung zu veranlassen war (Gebot des sichersten Weges, vgl. BGH, V ZB 11/22, Beschluss vom 26.01.2023, Rn. 25 m. w. N. – juris).
78
Auf den Umstand, dass die in der von den Klägervertretern bemühten Fundstelle zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs („BGH BeckRS 2023, 17842 Rn. 1“ = BGH, V ZR 14/23, Beschluss vom 19.05.2023, Rn. 1 – juris) die im Beck’schen Online-Kommentar zur Zivilprozessordnung vertretene Rechtsauffassung nicht stützt (so ausdrücklich BGH, VI ZB 19/24, Beschluss vom 25.02.2025, Rn. 11 – juris), kommt es damit nicht entscheidungserheblich an.
79
c) Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, das Berufungsgericht sei bis zu seinem Hinweis gemäß Verfügung vom 24.11.2025 selbst von einer fristgerechten Berufungsbegründung ausgegangen, weil es dem Verfahren zunächst Fortlauf gegeben und damit eine Begründung der Ersatzeinreichung nicht erwartet habe.
80
aa) Eine Wiedereinsetzung kommt zwar ausnahmsweise dann in Betracht, wenn die irrige Rechtsauffassung vom Gericht veranlasst und hierdurch bei dem Rechtsanwalt ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde (vgl. Zöller/Greger, a. a. O., § 233 Rn. 23.32 m. w. N.).
81
bb) Diese Voraussetzungen sind hier aber nicht gegeben. Der Fortgang des Verfahrens durch die Bestimmung einer Frist zur Berufungserwiderung mit Verfügung vom 12.08.2025 kann bereits vor dem Hintergrund des zeitlichen Ablaufs bei den Klägervertretern keinen Vertrauenstatbestand im Hinblick auf das Vorliegen einer fristgerechten Berufungsbegründung begründet haben, der sich ursächlich auf die fehlende Glaubhaftmachung des Grundes für die vorübergehende Unmöglichkeit der Übermittlung der Berufungsbegründung als elektronisches Dokument ausgewirkt hat. Dabei kann dahinstehen, ob eine im Anschluss an die Verfügung vom 12.08.2025 erfolgte Glaubhaftmachung unverzüglich im Sinne des § 130d Satz 3, 1. Halbsatz ZPO gewesen wäre, weil die Voraussetzungen für eine unverzügliche Nachholung der Glaubhaftmachung hier nicht vorlagen, diese vielmehr gleichzeitig mit der Ersatzeinreichung hätte erfolgen müssen (vgl. Teil II. 1. b) bb) (2) (b)).
82
cc) Aus dem gleichen Grund braucht nicht entschieden zu werden, ob der Senat im Rahmen seiner gerichtlichen Fürsorgepflicht im gewöhnlichen Geschäftsgang auf den Formmangel hätte hinweisen müssen und ein Verstoß gegen diese Hinweispflicht eine Wiedereinsetzung unabhängig vom Verschulden der Partei begründen könnte. Weil die Glaubhaftmachung bereits gleichzeitig mit der Ersatzeinreichung hätte erfolgen müssen, wäre die Fristversäumnis auch dann eingetreten, wenn das Berufungsgericht den Formfehler im gewöhnlichen Geschäftsgang bemerkt und auf ihn hingewiesen hätte. (vgl. BGH, XII ZB 573/18, Beschluss vom 15.05.2019, Rn. 28 – juris).
83
3.) Das dem Kläger zuzurechnende Verschulden der Klägervertreter war auch ursächlich für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist. Bei pflichtgemäßem Vorgehen wäre die gemäß § 130d Satz 3, 1. Halbsatz ZPO gebotene Glaubhaftmachung gleichzeitig mit der Ersatzeinreichung am 07.08.2025 erfolgt und die Berufung damit fristgerecht begründet worden.
84
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91, 101 Abs. 1 ZPO.