Inhalt

OLG Bamberg, Beschluss v. 01.04.2026 – 8 W 1/26 e
Titel:

Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für eine isolierte Streitwertbeschwerde vor Abschluss des Kostenbeschwerdeverfahrens

Normenketten:
GKG § 63 Abs. 3 S. 2, § 68 Abs. 1 S. 3
ZPO § 91a
Leitsatz:
Es besteht grundsätzlich kein Rechtsschutzbedürfnis für die Erhebung einer Streitwertbeschwerde, solange die Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen die im Ausgangsverfahren ergangene Kostenentscheidung noch aussteht.
Schlagworte:
Streitwertbeschwerde, Kostenentscheidung, einstweilige Verfügung, Rechtsschutzbedürfnis
Vorinstanz:
LG Hof, Beschluss vom 21.07.2025 – 33 O 236/25

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Landgerichts Hof vom 21.07.2025, Az. 33 O 236/25, wird verworfen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.
1
Die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens nahm die Antragsgegnerin (die hiesige Beschwerdeführerin) vor dem Landgericht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes wegen der Sicherung von Rechten beziehungsweise der Regelung eines Zustands im Zusammenhang mit dem Zugang zum Benutzerkonto für ein soziales Netzwerk in Anspruch. Mit Beschluss vom 21.07.2025 erließ das Landgericht durch die Einzelrichterin antragsgemäß die begehrte einstweilige Verfügung. Den Streitwert setzte es zugleich auf 10.000,00 € fest. Gegen den Beschluss legte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 30.10.2025, auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, Widerspruch ein; hierin führte sie auch aus, der festgesetzte Streitwert sei deutlich überhöht und dürfe mit nicht mehr als 7.000 € bemessen werden. In der Folge bestimmte das Landgericht Termin zur mündlichen Verhandlung. Mit Schriftsatz vom 11.11.2025 erklärte die Antragstellerin sodann den Rechtsstreit für erledigt. Dem schloss sich die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 17.11.2025 an, woraufhin das Landgericht mit Beschluss vom 22.01.2026 in Anwendung von § 91a Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits der Antragstellerin und der Antragsgegnerin je zur Hälfte auferlegte.
2
Mit Beschluss vom 23.01.2026 entschied die Einzelrichterin des Landgerichts, dass der Beschwerde der Antragsgegnerin vom 30.10.2025 gegen die Streitwertfestsetzung nicht abgeholfen werde.
3
Mit Schriftsatz vom 09.02.2026, auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten wiederum Bezug genommen wird, hat die Antragstellerin „vorsorglich“ sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 22.01.2026 (Kostenentscheidung) eingelegt und zur Begründung ausgeführt, im Falle einer Herabsetzung des Streitwerts auf die Streitwertbeschwerde der Antragsgegnerin hin würde sich eine geringere Quote der durch die Antragstellerin zu tragenden Kosten ergeben. Das Landgericht hat über die diesbezügliche Abhilfe noch nicht entschieden und den Beteiligten mit Verfügung vom 12.03.2026 mitgeteilt, dass es zunächst die Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Streitwertbeschwerde abwarten werde, um sodann die endgültige Kostenquote festzulegen.
4
Die Beschwerdeführerin verfolgt im vorliegenden Verfahren weiterhin das Ziel einer Reduzierung des Streitwerts auf 6.500 € beziehungsweise auf die Wertstufe bis 7.000 €.
5
Das Beschwerdegericht hat auf Zweifel an der Zulässigkeit der Beschwerde hingewiesen. Die Antragsgegnerin hat daraufhin an ihrer Beschwerde festgehalten.
II.
6
Die Streitwertbeschwerde ist unzulässig. Der Beschwerdeführerin fehlt im derzeitigen Verfahrensstadium hierfür ein Rechtsschutzbedürfnis.
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1. Es begegnet zunächst keinen Bedenken, dass das Landgericht die in der Widerspruchsschrift vom 30.10.2025 seitens der Antragsgegnerin geäußerten Einwände gegen die Höhe des Streitwerts als Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung behandelt hat.
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2. Dieses Rechtsmittel ist auch nach § 68 Abs. 1 GKG statthaft. Wird in einem Beschluss, mit dem eine einstweilige Verfügung erlassen wird, der Streitwert festgesetzt, ist dies jedenfalls mit Blick auf die – für den Fall des Ausbleibens eines Widerspruchs (§ 924 ZPO) – potenziell verfahrensbeendende Wirkung der Entscheidung auch nicht als nur vorläufige Festsetzung anzusehen, gegen welche eine Beschwerde nicht zulässig wäre (vgl. Zimmermann, in: Dörndorfer/Schmidt/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 6. Aufl. 2025, § 68 GKG Rn. 1).
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3. Die Beschwerde erweist sich gleichwohl als unzulässig.
10
Denn jedenfalls hat die Beschwerdeführerin kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Streitwertbeschwerde. Dies folgt im Ergebnis daraus, dass die Antragstellerin eine sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung eingelegt hat, über die noch nicht entschieden worden ist.
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a) Nach § 63 Abs. 3 GKG kann die Wertfestsetzung von Amts wegen (während des anhängigen Verfahrens und bis sechs Monate nach dessen Abschluss) geändert werden, und zwar einerseits von dem Gericht, das den (Gebühren-)Streitwert festgesetzt hat und andererseits von dem Rechtsmittelgericht, solange das Verfahren in der Rechtsmittelinstanz schwebt. Dies gilt insbesondere auch im Fall einer sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO (vgl. Jäckel, in: BeckOK KostR, 51. Ed. 01.12.2025, § 63 GKG Rn. 25a).
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aa) Demzufolge wären sowohl das Landgericht im Rahmen seiner Entscheidung über die Abhilfe bezüglich der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung als auch für den Fall der Nichtabhilfe in der Folge das Oberlandesgericht ohnehin befugt und verpflichtet, den Gebührenstreitwert zu überprüfen und erforderlichenfalls abzuändern.
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bb) Ein Bedürfnis für eine isolierte Entscheidung über den Streitwert in einem Verfahren nach § 68 GKG vor endgültigem Abschluss des Ausgangsverfahrens, in dem angesichts der noch ausstehenden Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen die ergangene Sach- oder Kostenentscheidung die Höhe des Streitwerts wie soeben dargelegt weiterhin ohnehin jederzeit von Amts wegen zu prüfen ist, besteht nicht.
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(1) Hierfür spricht bereits, dass die Frist für die Einlegung der Streitwertbeschwerde gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG an die Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache beziehungsweise an eine anderweitige Erledigung des Ausgangsverfahrens anknüpft, was zeigt, dass das Verfahren der Streitwertbeschwerde nach der gesetzlichen Konzeption dem Ausgangsverfahren prinzipiell nachgelagert ist und nicht parallel zu diesem durchgeführt werden soll.
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(2) Ferner ergibt sich aus dieser Systematik auch, dass das Gericht, das über die Streitwertbeschwerde zu entscheiden hat, schon für die Prüfung der Einhaltung der erwähnten Beschwerdefrist (§ 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG) verlässlich beurteilen können muss, ob und wann das Ausgangsverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist beziehungsweise sich anderweitig erledigt hat. Diese Beurteilung ist jedoch im Fall einer noch ausstehenden Entscheidung über einen gegen die eigentliche Sach- oder Kostenentscheidung eingelegten Rechtsbehelf grundsätzlich nicht möglich, zumal das zur Entscheidung (nur) über die Streitwertbeschwerde berufene Gericht über die Zulässigkeit und Begründetheit eines solchen Rechtsbehelfs auch nicht selbst befinden kann. So obliegt es dem Beschwerdegericht beispielsweise im vorliegenden Fall nicht zu beurteilen, ob die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Kostenentscheidung zulässig ist, obwohl sie anscheinend nur unter der Bedingung eingelegt worden ist, dass die Streitwertbeschwerde der Antragsgegnerin Erfolg haben sollte (siehe dazu noch unter b.).
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cc) Selbst wenn das Beschwerdegericht der Streitwertbeschwerde der Antragsgegnerin stattgeben und den Streitwert ihren Vorstellungen entsprechend herabsetzen sollte, wäre damit nach alledem noch keine endgültige beziehungsweise verbindliche Festsetzung des Streitwerts verbunden und würde dies folglich die Rechtsposition der Beschwerdeführerin zum jetzigen Zeitpunkt auch nicht verbessern können.
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b) Eine abweichende Beurteilung kann sich ferner von Vornherein auch nicht aus dem Umstand ergeben, dass die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung seitens der Antragstellerin vorliegend nur „vorsorglich“ und offenbar unter der Bedingung eingelegt worden zu sein scheint, dass das Beschwerdegericht die Streitwertfestsetzung des Landgerichts abändert.
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Diese Bedingung als wirksam unterstellt, kann es denknotwendig nicht vom Ergebnis der Entscheidung über die Streitwertbeschwerde in der Sache (also ihrer Begründetheit) abhängen, ob ein Rechtsschutzbedürfnis für deren Erhebung überhaupt besteht (sie also zulässig ist). Genau zu dieser Umkehrung des Verhältnisses von Zulässigkeit und Begründetheit käme es vorliegend jedoch, wenn über die Begründetheit der Streitwertbeschwerde entschieden würde: Sollte diese als unbegründet zurückgewiesen werden, träte die – als wirksam zu unterstellende – Bedingung für die Erhebung der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin gegen die Kostenentscheidung nicht ein, sodass das Ausgangsverfahren im Nachhinein betrachtet bereits beendet wäre und daher ein Rechtsschutzbedürfnis für die Streitwertbeschwerde der Antragsgegnerin bestünde. Würde das Beschwerdegericht den Streitwert hingegen herabsetzen, müsste wegen Nichteintritts der Bedingung im Ausgangsverfahren weiterhin über die Zulässigkeit und gegebenenfalls Begründetheit der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung entschieden werden und bliebe nach dem oben Ausgeführten die Streitwertfrage damit ebenfalls Gegenstand der Prüfung in jenem Verfahren.
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c) Alle diese Überlegungen verdeutlichen, dass eine derartige Überlagerung der an sich selbständigen Verfahren der sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung über die Kostentragung einerseits und der Streitwertbeschwerde andererseits (vgl. Laube, in: BeckOK KostR, 51. Ed. 01.12.2025, § 68 GKG Rn. 17) zumindest in der vorliegenden Sachverhaltsgestaltung widersprüchlich ist und ein Rechtsschutzbedürfnis für letztere nicht bestehen kann, solange über erstere nicht entschieden worden ist.
III.
20
Die Entscheidung über die Nichterhebung und -erstattung von Kosten beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.