Inhalt

BayObLG, Beschluss v. 25.03.2026 – 201 ObOWi 187/26
Titel:

Einziehung des Werts von Taterträgen

Normenketten:
OWiG § 1 Abs. 2
OWiG § 29a
OWiG § 31 Abs. 1 S. 1
OWiG § 31 Abs. 3
OWiG § 33 Abs. 1 S. 1
OWiG § 46 Abs. 1
OWiG § 71
OWiG § 79
OWiG § 80
OWiG § 87 Abs. 3 S. 1
OWiG § 87 Abs. 3 S. 2
StPO § 206a Abs. 1
StPO § 260 Abs. 3
StPO § 300
StPO § 467
§ 26 Abs. 3 S. 1 StVG,
StVO § 46 Abs. 3
StVO § 49 Abs. 4 Nr. 4
Leitsätze:
1. Für das selbstständige Einziehungsverfahren nach § 29a Abs. 5 StVO gilt eine eigene Verfolgungsverjährung. Die Länge der Frist richtet sich nach der für die mit Geldbuße bedrohten Handlung geltenden Frist.
2. Durch die Tat erlangt i.S.d. § 29a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 OWiG ist ein Vermögenszufluss, wenn eine Kausalbeziehung zwischen der Tat und dem Erlangten besteht. Auf eine unmittelbare Kausalbeziehung zwischen Tat und dem Zufluss oder den Schutzzweck der Verbotsnorm kommt es nicht an. Im Falle eines im Rahmen eines internationalen Gütertransports begangenen Auflagenverstoßes unterliegt daher der gesamte Transportlohn für die Fahrt der Einziehung des Wertes von Taterträgen.
Schlagworte:
Abzugsverbot, Anfechtungswille, Anordnung, Auflage, Aufwendung, Ausland, Ausnahmegenehmigung, Bestandskraft, Durch die Tat, Einstellung, Einziehung, Einziehungsbescheid, erlangtes Etwas, Ermessen, Fahrlässigkeit, Freibeweis, für die Tat, Inland, kausale Beziehung, Kausalzusammenhang, mit Geldbuße bedrohte Handlung, Pflichtwidrigkeit, Rechtsbeschwerde, Schätzung, Schutzzweck, Tatertrag, Transport, Transportlohn, Unterbrechung, Verbot, Verfahrenshindernis, Verfolgungsverjährung, Verjährung, Verjährungsfrist, Verstoß, Vollstreckbarkeit, Vollziehbarkeit, Vorsatz, Wert von Taterträgen, Wertersatz, wirtschaftlicher Vorteil

Tenor

I. Auf die Rechtsbeschwerde der Einziehungsbeteiligten wird das Urteil des Amtsgerichts vom 24.11.2025 aufgehoben, soweit gegen sie die Einziehung des Werts von Taterträgen in Höhe eines Geldbetrages von 1.300 Euro angeordnet wurde.
Das Verfahren wird insoweit eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens und die der Einziehungsbeteiligten erwachsenen notwendigen Auslagen hat insoweit die Staatskasse zu tragen.
II. Die Rechtsbeschwerde der Einziehungsbeteiligten, gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 24.11.2025 wird als unbegründet verworfen, soweit gegen sie die Einziehung des Werts von Taterträgen in Höhe eines Geldbetrages von 1.400 Euro angeordnet wurde.
Die Einziehungsbeteiligte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.
1
Das Amtsgericht hat im Rahmen des führenden Verfahrens [Az. …] gegen die Einziehungsbeteiligte, die ein Speditionsunternehmen in Kroatien betreibt, wegen einer am 06.06.2024 erfolgten Zuwiderhandlung gegen eine in einer Ausnahmegenehmigung erteilte vollziehbare Auflage die Einziehung des Werts von Taterträgen in Höhe eines Geldbetrages in Höhe von 1.300 Euro angeordnet.
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Nach Hinzuverbindung des weiteren Verfahrens [Az. …] wegen einer am 11.11.2024 erfolgten Zuwiderhandlung gegen eine in einer Ausnahmegenehmigung erteilte vollziehbare Auflage hat das Amtsgericht mit gleichem Urteil gegen die Einziehungsbeteiligte die Einziehung des Werts von Taterträgen in Höhe eines Geldbetrages in Höhe von 1.400 Euro angeordnet.
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Nach Hinzuverbindung eines Bußgeldverfahrens [Az. …] gegen die mit der Einziehungsbeteiligten identische Betroffene, hat das Amtsgericht diese mit Urteil vom 24.11.2025 wegen einer am 09.01.2025 erfolgten fahrlässigen Nichtbefolgung der vollziehbaren Auflage einer Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis zu einer Geldbuße in Höhe von 188,10 Euro verurteilt.
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Gegen die Anordnung der Einziehung des Werts von Taterträgen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Einziehungsbeteiligten, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts geltend macht.
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Die Generalstaatsanwaltschaft hat am 24.02.2026 beantragt, den Antrag der Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen der Verurteilung in Höhe von 188,10 Euro als unbegründet zu verwerfen und im Übrigen das Urteil des Amtsgerichts mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Die Einziehungsbeteiligte hatte Gelegenheit zur Stellungnahme und äußerte sich mit Anwaltsschriftsatz vom 19.03.2026.
II.
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1. Das Rechtsmittel der Einziehungsbeteiligten ist hinsichtlich der beiden Verurteilungen wegen der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.300 Euro und 1.400 Euro als Rechtsbeschwerde zu behandeln, § 300 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG.
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Nach §§ 79 Abs. 1 Nr. 2, 87 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 OWiG ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn gegen eine Nebenbeteiligte die Einziehung von Wertersatz in Höhe von mehr als 250 Euro festgesetzt worden ist. Nach § 79 Abs. 2 OWiG ist für den Fall, dass das Urteil mehrere Einziehungen zum Gegenstand hat, die Rechtsbeschwerde insoweit zulässig, als hinsichtlich der einzelnen Einziehung die Voraussetzungen nach § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG vorliegen. Dies ist hinsichtlich beider Anordnungen der Einziehung des Werts von Taterträgen über 1.300 Euro und 1.400 Euro der Fall.
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2. Hinsichtlich der Verurteilung wegen der Ordnungswidrigkeit vom 09.01.2025 liegt kein Rechtsmittel vor, so dass der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf Verwerfung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ins Leere geht.
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Anders als hinsichtlich der Anordnung der Einziehung des Werts von Taterträgen hat die anwaltlich vertretene Rechtsmittelführerin hinsichtlich des unterbundenen Verfahrens [Az. …], wie sie in ihrer Gegenerklärung vom 19.03.2026 auch nochmals ausdrücklich klargestellt hat, keine Urteilsanfechtung erklärt, die nach § 80 Abs. 1 OWiG als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde statthaft gewesen wäre. Insoweit hat sie auch keine spezifischen Gründe zu Rechtfertigung ihres Rechtsmittels, insbesondere zur Notwendigkeit der Zulassung der Rechtsbeschwerde vorgebracht. Vor dem Hintergrund der verhältnismäßig geringen Geldbuße, der beschränkten Anfechtungsmöglichkeit nach § 80 Abs. 1 OWiG und der damit verbundenen Kostenrisiken versteht sich ein entsprechender Anfechtungswille auch nicht von selbst.
III.
Vorfall vom 06.06.2024:
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Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Einstellung des Verfahrens nach §§ 206a Abs. 1 StPO, § 71 Abs. 1OWiG, da Verfolgungsverjährung eingetreten ist und damit ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis vorliegt.
1. Folgender Verfahrensablauf liegt zugrunde:
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Der Verkehrsverstoß, der zur Anordnung der Einziehung des Werts von Taterträgen in Höhe eines Geldbetrages von 1.300 Euro geführt hat, wurde am 06.06.2024 begangen. Der Einziehungsbescheid wurde am 12.08.2024 erlassen und der Einziehungsbeteiligten am 22.08.2024 zugestellt. Die Akten wurden nach Einspruchseinlegung mit am gleichen Tag eingegangenem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 22.08.2024 am 13.11.2024 dem Amtsgericht durch die Staatsanwaltschaft vorgelegt. Am 13.06.2025 verband das Amtsgericht das Verfahren mit den weiteren beiden Verfahren und beraumte Termin zur Hauptverhandlung für den 24.11.2025 an, an dem das angegriffene Urteil erging.
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2. Das Verfahren ist wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen (§ 206a Abs. 1 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG), weil bereits vor Urteilsverkündung Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 1 Satz 1 OWiG) eingetreten war.
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a) Die Frage, ob Verfolgungsverjährung eingetreten ist, ist als Verfahrensvoraussetzung bzw. als Verfahrenshindernis vom Senat im Rahmen einer zulässigen Rechtsbeschwerde von Amts wegen eigenständig unter Benutzung aller verfügbaren Erkenntnisquellen im Freibeweisverfahren zu überprüfen (vgl. Göhler OWiG 19. Aufl. § 31 Rn. 17, 19).
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b) Die für das selbstständige Einziehungsverfahren geltende eigene Verfolgungsverjährung (KK-Ellbogen OWiG 6. Aufl. § 33 Rn. 105; Göhler, a.a.O., § 33 Rn. 43a [jew. m.w.N.]) richtet sich hinsichtlich der Einziehung des Wertes von Taterträgen – ebenso wie für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit – nach § 31 Abs. 2 OWiG (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.12.2020 – 2 Rb 21 Ss 699/20; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 14.03.2016 – Ss (BS) 45/2015; Göhler, a.a.O., § 33 Rn. 43a). Eine Ordnungswidrigkeit nach §§ 46 Abs. 3, 49 Abs. 4 Satz 4 StVO beginnt mit Beendigung der Tathandlung zu laufen (§ 31 Abs. 3 OWiG). Abzustellen ist dabei auf die mit Geldbuße bedrohte Handlung i.S.v. § 29a OWiG, aus der der Täter oder ein Dritter etwas erlangt haben soll, also vorliegend die Zuwiderhandlung gegen eine in einer Ausnahmegenehmigung erteilte vollziehbare Auflage. Die Beendung fällt bei Ordnungswidrigkeiten in der Regel mit der Vollendung zusammen, hier also mit der Entdeckung der Tat und der Untersagung der Weiterfahrt.
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c) Die Verjährungsfrist betrug für den verfahrensgegenständlichen Verstoß zunächst drei Monate (§ 26 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 StVG). Sie begann am 06.06.2024, dem Tattag (§ 31 Abs. 3 Satz 1 OWiG), und wurde durch den Erlass des Bescheides über die Einziehung des Werts von Taterträgen vom 12.08.2024, zugestellt am 22.08.2024 unterbrochen, §§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9, 87 Abs. 3 Satz 2 OWiG. Nach Erlass des Bußgeldbescheides betrug die Verjährungsfrist sechs Monate, § 26 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 StVG.
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Diese wurde durch den Eingang der Akten beim Amtsgericht am 13.11.2024 (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 OWiG) unterbrochen. Die Anberaumung eines Hauptverhandlungstermins (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 OWiG) erfolgte am 13.06.2025. Zu diesem Zeitpunkt war die am 13.11.2024 begonnene Sechsmonatsfrist jedoch abgelaufen.
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d) Daher ist Verjährung mit Ablauf des 12.05.2025 eingetreten (vgl. zur Fristberechnung Göhler a.a.O. § 31 Rn. 16) und konnte durch die nachfolgende Anberaumung eines Hauptverhandlungstermins am 13.06.2025 nicht mehr gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 OWiG unterbrochen werden. Da das Verfahren demnach bereits vom Amtsgericht gem. § 260 Abs. 3 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG einzustellen gewesen wäre, holt der Senat unter (klarstellender) Aufhebung des angefochtenen Urteils die gebotene Entscheidung durch Beschluss nach (§ 79 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 4 StPO).
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG. Es sind keine Gründe ersichtlich, die es unbillig erscheinen lassen würden, von einer Auferlegung der notwendigen Auslagen der Einziehungsbeteiligten auf die Staatskasse abzusehen (§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO).
IV.
Vorfall vom 11.11.2024:
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Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerde hat hinsichtlich des Vorfalls vom 11.11.2024 keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Einziehungsbeteiligten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).
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1. Das Amtsgericht hat rechtsfehlerfrei das Vorliegen einer mit Geldbuße bedrohten Handlung i.S.d. § 29a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 OWiG festgestellt Eine mit Geldbuße bedrohte Handlung liegt nach der Begriffsbestimmung des § 1 Abs. 2 OWiG vor, wenn die konkrete Handlung tatbestandsmäßig und rechtswidrig ist; vorwerfbar braucht sie nicht zu sein. Ist nur vorsätzliches Handeln mit Geldbuße bedroht, setzt die Tatbestandsverwirklichung voraus, dass der Täter zumindest mit natürlichem Vorsatz gehandelt hat. Ist – wie im Falle der Nichtbefolgung einer vollziehbaren Auflage der Ausnahmegenehmigung (§§ 46 Abs. 3, 49 Abs. 4 Nr. 4 StVO) – auch fahrlässiges Handeln erfasst, muss der Täter zumindest objektiv pflichtwidrig gehandelt haben (OLG Koblenz, Beschluss vom 28.09.2006 – 1 Ss 247/06; BeckOK-OWiG/Meyberg 49. Ed. § 29a Rn. 18 ff.). Dass letzteres der Fall war, ergibt sich ohne weiteres aus den Feststellungen, denn der einzig anwesende Fahrer war, entgegen der in der Ausnahmegenehmigung erteilten Auflage hinsichtlich der Notwendigkeit der Anwesenheit einer der deutschen Sprache mächtigen Person, nicht in der Lage, sich mit den kontrollierenden Polizeibeamten in dieser zu unterhalten. Es ist Sache des Fahrers, vor Fahrtantritt zu prüfen, ob die allgemein zulässige Gesamthöhe des Fahrzeugs eingehalten wird und ob und unter welchen Einschränkungen eine bestehende Ausnahmegenehmigung erteilt worden ist.
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Entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft wird in den Urteilsgründen ausdrücklich festgestellt, dass die Ausnahmegenehmigung für den Transport bestandskräftig gewesen ist. Dies impliziert die Bestandskraft insgesamt und damit auch die Vollstreckbarkeit einer darin enthaltenen Auflage (vgl. BayObLG, Beschluss vom 07.05.2025 – 201 ObOWi 279/25) der Notwendigkeit der Anwesenheit einer der deutschen Sprache mächtigen Person während des Transports. Nachdem noch nicht einmal die Einziehungsbeteiligte die Bestandskraft des Bescheids in Zweifel gezogen hatte, war auch nicht erforderlich, dass sich die Beweiswürdigung zur Frage des exakten Datums des Eintritts der Bestandskraft verhalten musste.
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2. Da die Fahrt in Ausführung eines von der Einziehungsbeteiligten angenommenen Transportauftrags vorgenommen wurde, hat der zur Auftragserfüllung von ihr eingesetzte Fahrer für diese im Sinne des § 29a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 OWiG gehandelt; das faktische Tätigwerden genügt insoweit (vgl. BeckOK-OWiG/Meyberg 49. Ed. § 29a Rn. 68 f.).
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3. Der Einziehungsbeteiligten ist der erzielte Transportlohn in voller Höhe „durch die Tat“ i.S.d. § 29a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 OWiG zugeflossen und nicht etwa „für die Tat“, was die Einziehung des Werts von Taterträgen nur unter den – hier nicht vorliegenden – Voraussetzungen des § 29a Abs. 1 OWiG zulassen würde.
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a) Von der Tatsache, dass überhaupt Transportlohn gezahlt wurde, durfte die Tatrichterin mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ausgehen, da es sich bei dem Transport um einen internationalen gewerblichen Gütertransport handelte.
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b) Für die Tat erlangt ist ein wirtschaftlicher Vorteil, wenn er als eine vor oder nach Tatbegehung entrichtete Belohnung für die Mitwirkung an der Tat anzusehen ist (BeckOK OWiG/Meyberg, 49. Ed. § 29a Rn. 41; vgl. auch BGH, Beschluss vom 08.07.2025 – 1 StR 58/24 Rn. 19). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da der Transportlohn die Entlohnung für die erfolgreiche Durchführung des Transports als solcher war und keine Entlohnung dafür, dass der Transport unter Verletzung der Vorschriften der StVO durchgeführt wurde oder durchgeführt werden sollte.
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c) Hingegen ist der Transportlohn der Einziehungsbeteiligten in voller Höhe „durch die Tat“ i.S.d. § 29a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 OWiG zugeflossen.
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Durch die Tat erlangt ist ein wirtschaftlicher Vorteil, wenn eine Kausalbeziehung zwischen der Tat und dem Erlangten besteht, wobei es auf eine unmittelbare Kausalbeziehung zwischen Tat und der Bereicherung oder den Schutzzweck der Verbotsnorm nicht ankommt (BayObLG, Beschluss vom 13.12.2021 – 201 ObOWi 1453/21; Titze wistra 2022, 452 (457); BeckOK OWiG/Meyberg, 49. Ed. § 29a Rn. 42). Ein solcher Kausalzusammenhang ist hier gegeben. Da der Transportvertrag eine Art Werkvertrag darstellt, bedurfte es zur Fälligkeit des Transportlohns der Ablieferung der Ware am Empfangsort. Um diesen zu erreichen, hat der Fahrer der Einziehungsbeteiligten von Beginn des Grenzübertritts an bis zur polizeilichen Kontrolle und Anhaltung seines Fahrzeugs den Transport unter Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 46 Abs. 3, 49 Abs. 4 Nr. 4 StVO durchgeführt. Die insoweit zurückgelegte Strecke war somit (mit-)ursächlich dafür, dass die Ware schließlich an Empfangsort abgeliefert werden konnte und der Transportlohn insgesamt – auch soweit er für Strecken außerhalb Deutschlands angefallen ist oder für die Strecke zwischen der Anhaltung und dem Weitertransport, der dann naheliegenderweise unter Einhaltung der Auflage geschah – fällig wurde. Von daher lag eine kausale Beziehung zwischen dem Erhalt des gesamten Transportlohns und der Übertretung der Vorschriften der §§ 46 Abs. 3, 49 Abs. 4 Nr. 4 StVO vor. Dies genügt.
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4. Es bestehen keine rechtlichen Bedenken, dass das Amtsgericht das Entgelt für den Transport auf 1.400 Euro geschätzt hat.
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Nachdem dem Gericht über die Höhe des tatsächlich erzielten Transportlohns keine Informationen zur Verfügung standen, die Einziehungsbeteiligte sich auf den Standpunkt gestellt hatte, dass nicht dieser, sondern nur die ersparten Lohnkosten für die in Deutschland angefallene Teilstrecke als erlangtes „Etwas“ i.S.d. § 29a OWiG anzusehen seien, und effektive und verhältnismäßige Ermittlungsmöglichkeiten, die zudem im Ausland hätten durchgeführt werden müssen, zur Ermittlung der Höhe des Entgelts nicht bestanden, durfte das Gericht den Transportlohn anhand von Erfahrungswerten der Polizeibehörden für gleichartige Transporte (1,35 Euro/Kilometer bei einem Transport mit einem Ladungsgewicht von 25 t; 1.334 km Transportstrecke; 80% des Werts hiervon aufgrund der erfahrungsgemäß niedrigeren Kostenstrukturen der Einziehungsbeteiligten in Kroatien) schätzen (vgl. BeckOK/Sackreuther OWiG 49. Ed. 01.01.2026 § 17 Rn. 93a m.w.N.). Die tragenden Grundlagen für die Schätzung sind damit im Urteil hinreichend dargelegt.
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5. Das Amtsgericht war nicht gehalten, von dem von ihm geschätzten Transportlohn in Höhe von 1.400 Euro, den die Einziehungsbeteiligte erhalten hat, Abzüge nach § 29a Abs. 3 Satz 1 OWiG für getätigte Aufwendungen der Einziehungsbeteiligten vorzunehmen.
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§ 29a Abs. 3 OWiG sieht grundsätzlich vor, dass bei der Bestimmung des Werts des Erlangten die Aufwendungen in Abzug gebracht werden müssen (§ 29a Abs. 3 Satz 1 OWiG). Etwas anderes gilt jedoch, soweit die Aufwendungen „für“ die Vorbereitung oder Begehung der Tat selbst getätigt worden sind (Abzugsverbot nach § 29a Abs. 3 Satz 2 OWiG). Nach der Vorstellung des Gesetzgebers enthält das Tatbestandsmerkmal „für“ dabei eine subjektive Komponente (vgl. BayObLG, Beschluss vom 13.12.2021 – 201 ObOWi 1453/21; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.03.2019 – 2 Rb 9 Ss 852/18). Nach der Gesetzessystematik sind solche Aufwendungen bei der Bestimmung des Erlangten abzuziehen, die zwar für ein verbotenes Geschäft angefallen sind, bei denen der Täter (oder Teilnehmer) das Verbotene des Geschäfts jedoch lediglich fahrlässig verkannt hat, so dass die Aufwendungen nicht „bewusst (vorsätzlich)“ für eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit getätigt wurden (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.11.2017 – 2 Rb 4 Ss 699/17 bei juris). Das Abzugsverbot greift daher ein, wenn entweder der Fahrer den Verstoß wenigstens billigend in Kauf genommen hat oder aber die Einziehungsbeteiligte „bewusst und willentlich“ in diesen verstrickt war, wobei sich diese den Kenntnisstand des Fahrers oder ihrer Mitarbeiter zurechnen lassen muss (vgl. BayObLG, Beschluss vom 13.12.2021; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.03.2019 jew. a.a.O.).
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Von einer solchen Fallkonstellation durfte die Tatrichterin angesichts des Umstandes ausgehen, dass Mitarbeiter der Einziehungsbeteiligten bewusst gegen die Auflage verstießen, weil ihr wegen Personalengpässen kein der deutschen Sprache mächtiger Mitarbeiter zur Verfügung stand, der Auftrag aber gleichwohl ausgeführt werden sollte.
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6. Die Urteilsgründe, die davon sprechen, dass die Einziehung eines Geldbetrages angeordnet werden konnte, lassen noch hinreichend klar erkennen, dass sich das Tatgericht des ihm eingeräumten Ermessens hinsichtlich der Anordnung der Einziehung bewusst war. Angesichts des Umstandes, dass Mitarbeiter der Einziehungsbeteiligten bewusst gegen die Auflage verstießen, weil sie sie wegen Personalengpässen nicht einhalten konnten, lag die Anordnung der Einziehung schon aus generalpräventiven Gründen nahe.
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7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.
V.
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Gemäß § 80a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.