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BayObLG, Beschluss v. 18.03.2026 – 202 ObOWi 112/26
Titel:

Verkauf alkoholhaltiger Mischgetränke in einem sog. Automatenkiosk oder Automatenshop

Normenketten:
GastG § 20 Nr. 1
AlkStG § 1 Abs. 2 Nr. 1a
AlkopopStG § 1 Abs. 2
Leitsatz:
§ 20 Nr. 1 GastG, der in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1a Alkoholsteuergesetz und § 1 Abs. 2 Alkopopsteuergesetz den Verkauf trinkfertiger Mischgetränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2% Vol. aus Automaten untersagt, ist auch auf den Warenverkauf in einem sogenannten Automatenkiosk oder Automatenshop – einem rund um die Uhr geöffneten, lediglich mit Automaten ausgestatteten Ladengeschäft ohne Verkaufspersonal – anwendbar. (Rn. 18)
Schlagworte:
Abgabe, Abstellmöglichkeit, Alkohol, Alkoholgehalt, alkoholhaltig, Allgemeinheit, Automaten, Automatenkiosk, Betreibergesellschaft, Betrunkener, Beweiswürdigung, bewusstseinstrübend, Bier, Branntwein, Bußgeldbescheid, Einspruch, Einzelhändler, enthemmend, Feilhalten, Gaststättengewerbe, Geldbuße, Geschäftsführer, Gesellschaftsbezeichnung, Gesetzgeber, Gesundheitsgefahr, Getränke, Gewerbe, Hauptverhandlung, hochprozentig, Infrastruktur, Jugendschutz, kombiniert, Ladengeschäft, Langzeitfolgen, Lebensmittel, Marktgewerbetreibender, Mischgetränke, Nomenklatur, Rechtsbeschwerde, Rechtsfehler, Rechtsfolgenausspruch, Rechtsform, Reisegewerbetreibender, Schankwirtschaft, Schutz, Schutzzweck, Sitzgelegenheit, Tabakwaren, Tankstelleninhaber, Tische, Unternehmergesellschaft, unvermeidbar, Urteilsgründe, Verabreichung, Verbot, Verbotsirrtum, Verfahrensrüge, Verkauf, Verkaufspersonal, Verzehr, Warenverkauf, Wein, Wirkweise, Wortlaut, Zuwiderhandlung, Gaststätte, Alkoholabgabe, Automatenverkauf, trinkfertige Mischgetränke, Automatenshop

Tenor

I. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 23.10.2025 wird als unbegründet verworfen.
II. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.
1
Mit Bußgeldbescheid des Landratsamts X vom 27.01.2025 wurde gegen den Betroffenen als Geschäftsführer einer einen 24-Stunden-Automatenkiosk betreibenden UG [Unternehmergesellschaft] wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen das Verbot des § 20 Nr. 1 GastG über das Feilhalten von Alkohol oder überwiegend alkoholhaltiger Lebensmittel in Automaten eine Geldbuße von 500,00 Euro festgesetzt.
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Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 11.02.2025 legte der Betroffene hiergegen fristgerecht Einspruch ein. In der Hauptverhandlung vom 23.10.2025 verurteilte das Amtsgericht den Betroffenen in seiner Anwesenheit wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen das Verbot des § 20 Nr. 1 GastG, Alkohol oder überwiegend alkoholhaltige Lebensmittel in Automaten feilzubieten, zu einer Geldbuße von 500,00 Euro.
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Mit seiner hiergegen gerichteten Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Generalstaatsanwaltschaft hat unter dem 09.02.2026 beantragt, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen. Hierzu hat sich der Betroffene mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 16.03.2026 geäußert.
II.
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Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG statthaften und auch sonst zulässigen Rechtsbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).
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1. Die vom Betroffenen erhobenen Verfahrensrügen dringen aus den in der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft dargelegten Gründen nicht durch.
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Soweit der Betroffene geltend macht, das Amtsgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass die von ihm als Geschäftsführer geleitete UG bereits im März 2024 in eine GmbH umgewandelt worden sei, und damit beanstanden will, das Tatgericht habe seiner Entscheidung nicht das gesamte Ergebnis der Hauptverhandlung zu Grunde gelegt, ist die Rüge bereits unzulässig. Ergibt sich die Lückenhaftigkeit der Beweiswürdigung nicht aus den Urteilsgründen selbst, sondern finden Erörterungsmängel ihre Grundlage in Umständen außerhalb des Urteils, sind diese mit einer Verfahrensrüge geltend zu machen (KK/Tiemann StPO 9. Aufl. § 261 Rn. 205, 210 m.w.N.). Eine zulässige Verfahrensrüge setzt indes gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG einen so vollständigen und genauen Vortrag der den geltend gemachten Verstoß enthaltenden Tatsachen voraus, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein anhand der Rechtsbeschwerdebegründung in die Lage versetzt wird, über den geltend gemachten Mangel endgültig zu entscheiden. Für den Rechtsbeschwerdevortrag wesentliche Schriftstücke oder Aktenstellen sind im Einzelnen zu bezeichnen und zum Bestandteil der Begründung zu machen. Eine Bezugnahme auf Schriftsätze oder Aktenbestandteile ist nicht ausreichend (vgl. nur BGH, Beschluss vom 30.07.2024 – 5 StR 202/24 m.w.N.; Schmitt/Köhler/Schmitt StPO 68. Aufl. § 344 Rn. 20, 21). Dem wird das Vorbringen des Betroffenen nicht gerecht. Im Übrigen beruhte das Urteil auf einer unzutreffenden Angabe der Gesellschaftsbezeichnung schon deshalb nicht, weil es auf die genaue Bezeichnung der Rechtsform der Betreibergesellschaft hier nicht ankommt.
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2. Auch die erhobene Sachrüge, die insbesondere damit begründet wird, das Gaststättengesetz sei auf den Betrieb eines Automatenkiosks bzw. Automatenshops nicht anwendbar, bleibt ohne Erfolg.
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a) Nach den Feststellungen des Amtsgerichts betreibt der Betroffene als Geschäftsführer einer UG einen 24 Stunden am Tag geöffneten Laden mit mehreren Automaten, in denen verschiedene Lebensmittel angeboten werden. Unter anderem befanden sich in den Automaten im Zeitraum Dezember 2024 bis jedenfalls zum Erlass des Bußgeldbescheids am 27.01.2025 hochprozentige alkoholhaltige Getränke, wie z.B. Mischgetränke von Three Sixty Vodka, Jack Daniels, Bacardi und Feigling. Der Bezug aus den Automaten ist aufgrund zuverlässiger Sicherungseinrichtungen nur Erwachsenen möglich. Verkaufspersonal, Tische und Sitzgelegenheiten sind nicht vorhanden.
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b) Der Schuldspruch wird von den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen im Urteil, das allein Gegenstand der sachlichrechtlichen Prüfung ist (KK/Gericke a.a.O. § 344 Rn. 27 m.w.N.), ohne weiteres getragen.
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aa) Nach § 28 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 20 Nr. 1 GastG handelt ordnungswidrig, wer Alkohol im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 Alkoholsteuergesetz (AlkStG) durch Automaten feilhält. § 1 Abs. 2 Nr. 1a AlkStG erfasst Alkohol der Positionen 2207 und 2208 der Kombinierten Nomenklatur nach Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 vom 23. Juli 1987, im wesentlichen Branntwein, mit einem Alkoholgehalt von über 1,2 Volumenprozent. Dazu gehören gemäß § 1 Abs. 2 Alkopopsteuergesetz (AlkopopStG) auch trinkfertige Mischgetränke mit einem über diesem Wert liegenden Alkoholgehalt. Getränke dieser Art dürfen damit in Automaten nicht angeboten und verkauft werden (Hickel/Wiedmann/Hetzel, Gewerbe- und Gaststättenrecht in Bayern, GastG § 20 Anm. 2.2 [Stand: 01.12.2023]).
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bb) Entgegen der Auffassung des Betroffenen ist § 20 Nr. 1 GastG auch auf den Warenverkauf aus Automaten in einem sog. Automatenkiosk oder Automatenshop anwendbar.
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(1) Zwar handelt es sich nach den Feststellungen des Amtsgerichts bei dem von der UG betriebenen Getränkeverkauf nicht um ein Gaststättengewerbe. Darunter fällt nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GastG allein die Verabreichung von Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle. Dies bedeutet, dass die Getränke in den Betriebsräumen bzw. an einem mit dem Abgabeort in engem räumlichem Zusammenhang stehenden Ort zu sich genommen werden müssen, wobei das Bereitstellen einer „Infrastruktur“ für den Verzehr, etwa von Sitzgelegenheiten und Abstellmöglichkeiten für Getränke etc. nicht erforderlich ist, allerdings Indiz dafür sein kann, dass ein ortsnaher Verzehr erfolgen soll (Metzner/Thiel GastG 7. Aufl. § 1 Rn. 26). Entsprechende Einrichtungen gibt es nach den Feststellungen des Amtsgerichts im Shop und dessen Umfeld nicht.
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(2) § 20 GastG differenziert jedoch, worauf die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend hinweist, zwischen Verboten, die sich an das Gaststättengewerbe richten (Nr. 3 und 4), Verboten, die sich an jegliches Gewerbe richten (Nr. 2), und Verboten, die, wie der Verkauf von Alkohol mit mehr als 1,2% Vol. in Automaten (Nr. 1), generell gelten. Anerkannt ist insoweit etwa, dass das Verbot in § 20 Nr. 2 GastG, in Ausübung eines Gewerbes alkoholische Getränke an erkennbar Betrunkene zu verabreichen, zum Schutz der Allgemeinheit nicht nur bei dem Betrieb einer Gaststätte, sondern darüber hinaus auch für Einzelhändler, Tankstelleninhaber, Markt- und Reisegewerbetreibende etc. gilt (Metzner/Thiel a.a.O. § 20 Rn. 11).
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(a) Bereits nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift ist somit die Abgabe von alkoholischen Getränken im Sinne des § 1 AlkStG in Automaten allgemein und ohne Bezug zu einem Gaststättenbetrieb untersagt (so auch Hickel/Wiedmann/Hetzel a.a.O. Anm. 1; vgl. auch VG Koblenz, Urt. v. 27.05.2024 – 3 K 972/23.KO; Erbs/Kohlhaas/Ambs/Lutz [Stand: Oktober 2025] GastG § 20 Rn. 1).
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(b) Dies entspricht auch dem erklärten Willen des Gesetzgebers, der die Abgabe von bestimmten Arten von Alkohol aus Automaten ausdrücklich aus Gründen des Jugendschutzes untersagen wollte (vgl. BT-Drs. IV/3147 S. 18; V/205 S. 16 i.V.m. VI/5 a.E.). Mit diesem Schutzzweck wäre ein Verständnis der Norm dahingehend, das Aufstellen von entsprechenden Automaten solle lediglich im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Gaststättengewerbes reglementiert werden, schlichtweg unvereinbar. Etwas anderes lässt sich auch nicht aus § 9 Abs. 3 JuSchG entnehmen. Die Vorschrift enthält zwar ebenfalls ein Verbot, in der Öffentlichkeit alkoholische Getränke in Automaten anzubieten, wenn der Automat nicht in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und nicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen können. Die Norm erweitert jedoch lediglich die für Branntwein bereits bestehende Regelung des § 20 Nr. 1 GastG (Erbs/Kohlhaas/Liesching [Stand: Oktober 2025] JuSchG § 9 Rn. 10). § 20 Nr. 1 GastG erlaubt nämlich auf der Grundlage von § 1 Abs. 2 Nr. 1b AlkStG i.V.m. Nr. 2204 bis 2206 des Anhangs I der VO-(EWG) Nr. 2658/87 in Automaten etwa auch Wein bis zu einem Alkoholgehalt von 22 Volumenprozent sowie Bier, das unter die in § 1 Abs. 2 Nr. 1 AlkStG nicht genannte Position 2203 fällt, feilzubieten (vgl. Erbs/Kohlhaas/Ambs/Lutz GastG aaO. Rn. 4). Für solcherart Waren stellt § 9 Abs. 3 JuSchG insoweit eigenständige Bedingungen für den Automatenvertrieb auf.
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(c) Darüber hinaus liefe ein allein an den Gaststättenbetrieb anknüpfendes Automatenverkaufsverbot bestimmter alkoholhaltiger Getränke mit Blick auf den Jugendschutz weitgehend leer. Denn dort, wo im stehenden Gewerbe Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle an jedermann oder einen bestimmten Personenkreis verabreicht werden, ob aus Automaten oder anderweitig, handelt es sich nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GastG bereits um eine Schankwirtschaft (vgl. Metzner/Thiel a.a.O. § 1 Rn. 30), in der sich Jugendliche ohnehin nur eingeschränkt aufhalten (§ 4 JuSchG) und an die alkoholische Getränke nur eingeschränkt abgegeben werden dürfen (§ 9 Abs. 1, 2 JuSchG).
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(d) Auch ein Blick auf die – unter der Voraussetzung der Unmöglichkeit der Entnahme durch Kinder und Jugendliche, etwa aufgrund von technischen Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht – zulässige Abgabe von Tabakwaren in Automaten (§ 10 JuSchG) führt zu keinem anderen Ergebnis. Die unterschiedlichen Regelungen bezüglich alkoholischer Getränke und Tabakwaren beruhen auf den unterschiedlichen Wirkweisen beider Stoffe. Anders als bei Tabakwaren vermag die unkontrollierte Abgabe von Alkohol aus Automaten und dessen Konsum auch jenseits schädlicher Langzeitfolgen aufgrund enthemmender und bewusstseinstrübender Wirkungen unmittelbar erhebliche Gesundheitsgefahren hervorzurufen, sodass eine weiter reichende Reglementierung gerechtfertigt ist (VG Koblenz a.a.O.; OVG Koblenz, Beschluss vom 18.02.2025 – 7 A 10593/24).
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(3) Gilt § 20 Nr. 1 GastG damit generell für den Verkauf der dort genannten alkoholischen Erzeugnisse, sind keine vernünftigen Gründe ersichtlich, weshalb der Automatenverkauf in einem sog. Automatenshop anders zu beurteilen sein sollte als der Betrieb eines einzelnen Warenautomaten. Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu zutreffend ausgeführt:
„…Auch die Argumentation, im Zeitpunkt der Schaffung des vorliegend gegenständlichen Verbotes habe es noch keine Automatenshops gegeben, verfängt nicht. Es mag sein, dass der Gesetzgeber bei Schaffung des Verbotes gemäß § 20 Nr. 1 GastG keine Automatenshops vor Augen hatte. Die Norm betrifft das Feilhalten von Waren an Automaten. Hieraus ergibt sich zwangsläufig, dass der Gesetzgeber den Verkauf von alkoholischen Getränken an Automaten regeln wollte. Es erschließt sich jedoch nicht, welchen mit Blick auf den Gesetzeszweck relevanten Unterschied es machen soll, ob ein alkoholisches Getränk an einem einzelnen, freistehenden Automaten angeboten wird oder an einem Automaten, der in einem Automatenshop steht. Wenn der Gesetzgeber den Verkauf von alkoholischen Getränken an Automaten reglementiert und im Umfang der Beschränkung einen derartigen Verkauf natürlichen Personen vorbehält, kann der Zweck nur darin liegen, eine Kontrolle der Abgabe von Alkohol durch die Verkaufspersonen sicherzustellen. Diese kann etwa darin bestehen, keinen Alkohol an bereits alkoholisierte Personen abzugeben. Sie kann auch darin bestehen, einen sofortigen Konsum des Alkohols unmittelbar an der Verkaufsstelle mit möglichen nachteiligen Folgen etwa für die Nachbarschaft zumindest einzuschränken. Eine derartige Kontrollfunktion kann ein Automat nicht in annähernd gleicher Weise wie ein menschlicher Verkäufer übernehmen. Hieran würde sich auch dann nichts ändern, wenn der Automatenshop (aus der Ferne) videoüberwacht werden kann. Zum einen liegt hierin kein Unterschied zu einem herkömmlichen Automaten, da auch ein solcher videoüberwacht werden kann. Im Übrigen ist eine derartige Möglichkeit der Videoüberwachung der Anwesenheit von Bedienungs- oder Verkaufspersonal offenkundig nicht gleichwertig…“
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Dem schließt sich der Senat an.
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c) Der Rechtsfolgenausspruch begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Auch insoweit nimmt der Senat auf die erschöpfenden Ausführungen in der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft Bezug. Ein unvermeidbarer Verbotsirrtum lag aufgrund des vom Amtsgericht festgestellten vorangegangenen Hinweises des Landratsamtes auf die Unzulässigkeit des Automatenverkaufs nicht vor.
III.
21
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.
IV.
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Gemäß § 80a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.