Inhalt

BayObLG, Beschluss v. 03.02.2026 – 202 StRR 96/25
Titel:

Absichtsmerkmal in § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB im Rahmen sog. Polizeifluchtfälle; Abstinenz- und Kontrollweisung nach § 10 JGG

Normenketten:
StGB § 315d Abs. 1 Nr. 3
JGG § 1 Abs. 1, Abs. 2, § 2 Abs. 2, § 10, § 55 Abs. 1, § 109 Abs. 2
GG Art. 13 Abs. 1, Abs. 2
StPO § 312, § 335 Abs. 1
Leitsätze:
1. § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB muss in subjektiver Hinsicht von der Absicht des Täters getragen sein, nach seinen Vorstellungen auf einer nicht ganz unerheblichen Wegstrecke die unter den konkreten situativen Gegebenheiten maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Abzustellen ist insoweit auf eine Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände wie etwa fahrzeugspezifische Beschleunigung bzw. Höchstgeschwindigkeit, Verkehrslage und Witterungsbedingungen sowie Ziele und Beweggründe für die gefahrene Geschwindigkeit; nicht maßgeblich ist, ob der Täter die Leistungsfähigkeit seines Fahrzeuges vollständig ausreizt. (Rn. 7 – 8)
2. Die Absicht braucht nicht Endziel oder Hauptbeweggrund des Handelns zu sein. Ausreichend ist, dass der Täter das Erreichen der situativen Grenzgeschwindigkeit als aus seiner Sicht notwendiges Zwischenziel anstrebt, um ein weiteres Handlungsziel – hier die Verhinderung der polizeilichen Kontrolle – zu erreichen. (Rn. 7)
3. Die Weisung gemäß § 10 Abs. 1 JGG, sich des Konsums von Alkohol in jeglicher Form für die Dauer von zwölf Monaten zu enthalten, unter gleichzeitiger Gestattung der Durchführung von „Atemalkoholkontrollen – auch zu Hause – nach eigenem Ermessen“ durch die Polizei ist rechtsfehlerhaft. (Rn. 15 – 17)
1. Allein aus einer Fluchtsituation vor der Polizei kann nicht auf die Absicht geschlossen werden, als notwendiges Zwischenziel eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen (vgl. BGH BeckRS 2021, 19204). (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Geschwindigkeit eines Fahrzeugs kann auch durch bloße Schätzung, insbesondere verkehrsgeschulter Personen, festgestellt werden. Dann müssen aber die Urteilsgründe Ausführungen dazu enthalten, auf welchen objektiven Anhaltspunkten und Umständen die Schätzung beruht. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Absicht, Abstinenzweisung, Alkoholabstinenz, Amtsgericht, Atemalkoholkontrolle, Beschleunigung, Beweiswürdigung, Einverständnis, Endziel, Ermessen, Fahrerlaubnissperre, Fahrverhalten, Fahrweise, Fluchtfahrt, Fluchtmotivation, Geschwindigkeitsempfinden, Handlungsziel, Hauptbeweggrund, Heranwachsender, Höchstgeschwindigkeit, Innentendenz, Jugendrichter, Konsum, Kontrollstelle, Kontrollweisung, Kraftfahrzeugrennen, Polizeiflucht, Prüfungsmaßstab, Rücksichtslosigkeit, Revision Schätzgrundlage, Schätzung, Sichtkontakt, Situationsbedingt, Situativ, Sprungrevision, Streifenwagen, Sucht, Verfolgungsdruck, Verkehrswidrigkeit, Wegstrecke, Weisung, Zustimmung, Zwischenziel, verbotenes Kraftfahrzeugrennen, maximal mögliche Geschwindigkeit, Schätzung der Geschwindigkeit, unbestimmte Weisung, Jugendgerichtsgesetz, fehlende Zustimmung
Fundstelle:
FDStrVR 2026, 006842

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts vom 22.09.2025 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
II. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Jugendabteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.

Gründe

I.
1
Das Amtsgericht, Jugendrichter, hat den zur Tatzeit heranwachsenden Angeklagten mit Urteil vom 22.09.2025 des verbotenen Kraftfahrzeugrennens schuldig gesprochen, ihm unter Anwendung von Jugendstrafrecht die Weisung erteilt, sich des Konsums von Alkohol in jeglicher Form für die Dauer von 12 Monaten zu enthalten, und der Wohnsitzpolizei gestattet, nach eigenem Ermessen Atemalkoholkontrollen – auch zu Hause – durchzuführen. Zudem wurde dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein eingezogen und eine Sperre von noch 8 Monaten für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis festgesetzt.
2
Hiergegen richtet sich die Sprungrevision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.
3
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, das Urteil im Rechtsfolgenausspruch hinsichtlich der erteilten Abstinenzweisung mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Jugendrichter zurückzuverweisen.
II.
4
Nach den Feststellungen war der noch nicht ganz 21 Jahre alte Angeklagte am 28.02.2025 gegen 01.32 Uhr am Steuer eines Pkws Skoda Fabia im Ortsbereich B. M. unterwegs. Als sich der Angeklagte einer Bushaltestelle hinter der letzten ortsauswärtigen Kreuzung Richtung U. näherte, entschlossen sich die drei Beamten einer dort temporär eingerichteten Kontrollstelle, ihn einer allgemeinen Verkehrskontrolle zu unterziehen. Einer der Polizeibeamten versuchte, den Angeklagten durch Handzeichen zum Anhalten zu bewegen. Der Angeklagte, der zuvor Bier getrunken hatte, fuhr jedoch mit mindestens 70 km/h an den Beamten vorbei und sodann über die B… ein bis anderthalb Kilometer Richtung U. „so schnell, wie sein Fahrzeug es bei dieser Verkehrslage konnte.“ Die Geschwindigkeit war so hoch, dass die Polizeibeamten, die sofort in den Streifenwagen sprangen und dem Angeklagten folgten, diesen bei einer Geschwindigkeit vom 160 – 200 km/h nicht einholen konnten. Dabei war es das Ziel des Angeklagten, dem verfolgenden Streifenwagen zu entkommen. Dies konnte er nach seinen Vorstellungen nur durch das Wegfahren mit in dieser Situation höchstmöglichen Geschwindigkeit erreichen.
III.
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Die gemäß §§ 335 Abs. 1, 312 StPO, §§ 1 Abs. 1, Abs. 2, 2 Abs. 2, 109 Abs. 2, 55 Abs. 1 JGG zulässige Sprungrevision des Angeklagten ist begründet. Die Annahme des Amtsgerichts, der Angeklagte habe sich im Rahmen seiner Fluchtfahrt durch das Fahrverhalten auf der B… wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar gemacht, hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand, weil die Feststellungen des Jugendgerichts zu der nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbarkeitsbegründenden Absicht lückenhaft sind und zudem – soweit ausgeführt ist, die vom Angeklagten während seiner Fluchtfahrt gefahrene Höchstgeschwindigkeit habe 160-200 km/h betragen – auf einer nicht tragfähigen Beweiswürdigung beruhen.
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1. Die Strafvorschrift des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt in objektiver Hinsicht ein Sich-Fortbewegen mit nicht angepasster Geschwindigkeit voraus, das sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls als grob verkehrswidrig und rücksichtslos darstellt. Die objektive Tathandlung des Sich-Fortbewegens mit nicht angepasster Geschwindigkeit und das Tatbestandsmerkmal der grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen Fahrweise hat das Amtsgericht – wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 03.12.2025 zutreffend ausführt – zu Recht angenommen (zu beiden Merkmalen vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 14.03.2024 – 4 StR 354/23 m.w.N.; BeckOK/Kulhanek StGB [Stand: 01.11.2025] § 315d Rn. 33ff.).
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a) Die Tathandlung muss ferner im Sinne einer überschießenden Innentendenz von der Absicht des Täters getragen sein, nach seinen Vorstellungen auf einer nicht ganz unerheblichen Wegstrecke die unter den konkreten situativen Gegebenheiten maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Die Absicht braucht nicht Endziel oder Hauptbeweggrund des Handelns zu sein. Es reicht vielmehr aus, dass der Täter das Erreichen der situativen Grenzgeschwindigkeit als aus seiner Sicht notwendiges Zwischenziel anstrebt, um ein weiteres Handlungsziel – hier die Verhinderung der polizeilichen Kontrolle – zu erreichen (vgl. neben BGH a.a.O. BGH, Beschluss vom 17.02. 2021 ‒ 4 StR 225/20; 13.04.2021 ‒ 4 StR 109/20; 24.03.2021 – 4 StR 142/20).
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Dieses Verständnis des Absichtsmerkmals in § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB hat zur Folge, dass beim Vorliegen der weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen auch sogenannte Polizeifluchtfälle von der Strafvorschrift erfasst werden, sofern festgestellt werden kann, dass es dem Täter darauf ankam, als notwendiges Zwischenziel für eine erfolgreiche Flucht über eine nicht ganz unerhebliche Wegstrecke die höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Dabei ist im Rahmen dieser Absicht auf die nach den Vorstellungen des Täters unter den konkreten situativen Gegebenheiten höchstmöglich erzielbare Geschwindigkeit abzustellen, die sich aus der Zusammenschau der fahrzeugspezifischen Beschleunigung bzw. Höchstgeschwindigkeit, des subjektiven Geschwindigkeitsempfindens, der Verkehrslage und der Witterungsbedingungen oder der Ziele und Beweggründe der Geschwindigkeitsübertretung ergibt; nicht maßgeblich ist dagegen, ob der Täter die Leistungsfähigkeit seines Fahrzeuges vollständig ausreizt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 05.05.2020 – III-1 RVs 45/20; KG, Beschluss vom 20.10.2019 – (3) 161 Ss 134/19 (75/19); OLG Stuttgart Beschluss vom 04.07.2019 – 4 Rv 28 Ss 103/19).
9
b) Die vom Jugendgericht hierzu festgestellten Tatsachen reichen, wenngleich sie eine solche Absicht des Angeklagten im Sinne einer überschießenden Innentendenz nahelegen, im Ergebnis nicht aus, um dem Revisionsgericht die Prüfung der Verwirklichung dieses subjektiven Tatbestandsmerkmals zu ermöglichen. Das Amtsgericht hat seine Überzeugung vom Vorliegen des Absichtselements des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB neben den Bekundungen der beiden polizeilichen Zeuginnen zu ihren subjektiven Eindrücken vom Fahrverhalten des Angeklagten maßgeblich auf die durchgängig vorhandene Fluchtmotivation des Angeklagten gestützt. Wie hoch die nach den Vorstellungen des Angeklagten maximal mögliche Geschwindigkeit war bzw. woraus sich seine Absicht, eine solche zu erreichen, ergibt, ist nicht festgestellt, insbesondere ergibt sie sich nicht allein aus der Feststellung, dass der Streifenwagen, der dem Angeklagten folgte, trotz einer Geschwindigkeit von 160-200 km/h das Fahrzeug des Angeklagten nicht einholen konnte. Jedenfalls kann nicht allein aus der Fluchtmotivation ohne Weiteres auf die Absicht geschlossen werden, als notwendiges Zwischenziel eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen (BGH, Beschluss vom 24.03. 2021 – 4 StR 142/20; 29.04. 2021- 4 StR 165/20; Urt. v. 24.06.2021 – 4 StR 79/20). Darüber hinaus wäre bei der indiziellen Bewertung einer bei dem Angeklagten durchgängig vorhandenen Fluchtmotivation zu berücksichtigen gewesen, dass sich der Angeklagte bei Erreichen der Ortschaft U. möglicherweise nicht mehr unter unmittelbarem Verfolgungsdruck wähnte, weil er mangels Sichtkontakt zu den Lichtern des ihm nachfahrenden Einsatzfahrzeugs der Polizei zu diesem Zeitpunkt die Verfolger bereits abgeschüttelt zu haben glaubte.
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2. Im Übrigen hält die Beweiswürdigung des Amtsgerichts, soweit es eine gefahrene Geschwindigkeit von 160-200 km/h annimmt, rechtlicher Überprüfung auch unter Berücksichtigung des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. Schmitt/ Köhler StPO 68. Aufl. § 337 Rn. 26 m.w.N.) nicht stand. Das Tatgericht führt hierzu aus, dass die Polizeibeamtin, die Beifahrerin im Polizeifahrzeug war, eine geschätzte Geschwindigkeit des verfolgenden Polizeifahrzeugs von 170 – 180 km/h angegeben habe, die weitere Beamtin – ebenfalls Mitfahrerin im Polizeifahrzeug – gab keine konkrete Geschwindigkeit an. Die Beweiswürdigung leidet insoweit an einem durchgreifenden Erörterungsmangel.
11
Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass die Geschwindigkeit eines Kraftfahrzeugs auch durch bloße Schätzung festgestellt werden kann, besonders dann, wenn es sich bei dem Zeugen um eine verkehrsgeschulte Person handelt, wie es bei einem Polizeibeamten der Fall sein kann. Gleichwohl bedarf die Zuverlässigkeit von Geschwindigkeitsschätzungen stets einer kritischen Prüfung durch das Gericht (vgl. BGH, Beschluss vom 10.10.2019 – 4 StR 96/19), die in den Urteilsgründen ihren Niederschlag finden muss. War der Zeuge, wie hier, Beifahrer der Verfolgungsfahrt, drängt sich eine Erörterung dazu auf, ob er – oder der Fahrer – anhand des Tachos einen objektiven Anhaltspunkt für die Geschwindigkeit des verfolgten Fahrzeugs benennen kann, oder auf welche anderen Umstände die Schätzung gestützt wird. Hierzu fehlt im Urteil jegliche Erörterung. Das Tatgericht gibt zwar weitere Einzelheiten aus den Aussagen der beiden Polizeibeamtinnen im Verfolgungsfahrzeug wieder, versäumt es aber, eine auf die geschilderten Tatsachen und Eindrücke gestützte valide Schätzung der gefahrenen Geschwindigkeit selbst vorzunehmen. Die Würdigung von Zeugenaussagen und die Darlegung des Beweisergebnisses ist ureigenste Aufgabe des Tatgerichts und kann nicht an seiner Stelle vom Revisionsgericht vorgenommen werden.
IV.
12
Wegen der dargestellten Rechtsfehler ist auf die Revision des Angeklagten das angefochtene Urteil mit den zugrunde liegenden Feststellungen (§§ 349 Abs. 4, 353 Abs. 1 StPO) aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Jugendabteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO).
V.
13
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
14
1. Zur Bildung einer hinreichenden Schätzgrundlage für die vom Angeklagten bei seiner Flucht gefahrene Geschwindigkeit kommt die zusätzliche Vernehmung des Fahrers des Polizeifahrzeugs und des weiteren Mitfahrers im PKW des Angeklagten als Zeugen in Betracht. Zudem wird zur Klärung der Frage, welche Geschwindigkeit auf der betreffenden Strecke situationsbedingt mit dem Fahrzeug des Angeklagten höchstens erreichbar gewesen wäre, ein verkehrstechnischer Sachverständiger Auskunft geben können.
15
2. Die vom Amtsgericht getroffene Anordnung der Abstinenzweisung und die ihr zugehörige Kontrollweisung nach § 10 JGG ist rechtsfehlerhaft. Insoweit hat die Generalstaatsanwaltschaft München in ihrer Antragsschrift ausgeführt:
„Die Anordnung der Abstinenzweisung und ihrer zugehörigen Kontrollweisung erscheint angesichts der Laufzeit von einem Jahr sowie der fehlenden Angabe einer Höchstzahl an Kontrollen als unzumutbar. […] Daneben ist die Weisung aufgrund der fehlenden Angabe einer Höchstzahl von Kontrollen auch zu unbestimmt.
Schließlich fehlt auch die nach § 10 Abs. 2 JGG zu fordernde Zustimmung des Angeklagten zu der Maßnahme. Ein Heranwachsender muss selber und zwingend sein Einverständnis erklären, da er zu den erzieherischen Maßnahmen nach § 10 Abs. 2 JGG nicht gezwungen werden kann […]. Hierzu lässt sich den Urteilsgründen nichts entnehmen. Auch wenn die Abstinenzweisung selbst keine Maßnahme nach § 10 Abs. 2 JGG darstellt, so finden die dort geregelten Zustimmungserfordernisse auf sie ebenfalls Anwendung. Bei einer allgemeinen Weisung, die weder im Katalog nach § 10 Abs. 1 JGG noch in § 10 Abs. 2 JGG konkret aufgeführt ist, dürfen die jeweiligen Voraussetzungen explizit normierter Weisungen nicht unterlaufen werden. Mit einer Entziehungskur im Sinne des § 10 Abs. 2 JGG sind nicht nur stationäre, sondern auch ambulante Angebote gemeint […]. Die Abstinenzweisung verbunden mit der angeordneten Kontrollmöglichkeit hat vorliegend das gleiche Ziel und sogar eine noch deutlich höhere Eingriffsintensität als eine (ambulante) Entziehungskur im Sinne von § 10 Abs. 2 JGG. Folglich war sowohl für die Abstinenzweisung als auch die Weisung zur Mitwirkung an den Atemalkoholkontrollen die Zustimmung des Angeklagten notwendig […].“
16
Dem schließt sich der Senat an.
17
Zwar deutet nichts darauf hin, dass die Abstinenzweisung deshalb unverhältnismäßig sein könnte, weil der Angeklagte aufgrund einer Sucht nicht in der Lage ist, die Weisung einzuhalten (vgl. insoweit BeckOK/Nehring JGG [Stand: 01.08.2025] § 10 Rn. 19). Als zulässig anzusehen wäre auch die Weisung, eine bestimmte Anzahl von Kontrollmaßnahmen zum Nachweis der Einhaltung der Alkoholabstinenz durchzuführen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.04.1993 – 2 BvR 930/92; HKMeier/Rössner/Trüg/Wulf/Bannenberg/Bartsch/Buhr/Bartsch JGG 3. Aufl. § 10 Rn. 12; BeckOK a.a.O.). An einer zahlenmäßigen Bestimmung von Kontrollen fehlt es jedoch. Zudem erscheint der Zusatz zur Weisung: „Der Wohnsitzpolizei wird gestattet, Atemalkoholkontrollen – auch zu Hause – nach eigenem Ermessen durchzuführen“ gänzlich unbestimmt und mit Blick auf Art. 13 Abs. 1, 2 GG rechtlich bedenklich.