Inhalt

LG Nürnberg-Fürth, Beschluss v. 15.04.2026 – 18 Qs 26/25
Titel:

Erstattungsfähigkeit von Aktenausdrucks- und Rechtsgutachtenkosten

Normenketten:
RVG § 2, § 14 Abs. 1 S. 1
StPO § 32f, § 147 Abs. 4 S. 2
Leitsätze:
1. Im Zusammenhang mit Betragsrahmengebühren gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 RVG ist dem über die Kostenfestsetzung befindenden Gericht eine Überprüfung der Gebührenbestimmung durch den Rechtsanwalt im Rahmen des diesem eingeräumten billigen Ermessen nur möglich, wenn ein Ermessensausfall oder eine Ermessensüberschreitung seitens des Rechtsanwalts festzustellen sind. Erst dann hat das Gericht die Bestimmung der Gebühr selbst im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung vorzunehmen, wobei kein Verbot einer reformatio in peius besteht. (Rn. 26)
2. Wenn einem Rechtsanwalt gemäß § 147 Abs. 4 S. 2 StPO durch die Staatsanwaltschaft Akteneinsicht in eine in Papierform geführte Akte nach Maßgabe von § 32f Abs. 2 S. 2 StPO i.V.m. § 32f Abs. 1 S. 3 StPO zulässigerweise durch Bereitstellung einer elektronischen Aktenkopie auf CD gewährt wird, sind die Kosten für einen vollständigen Ausdruck der Akte grundsätzlich nicht im Rahmen der Pauschale der Ziffer 7000 Nr. 1 lit. a) der Anlage 1 zum RVG als notwendige Auslagen ersatzfähig. Anders kann dies nur sein, wenn im Einzelfall aufgrund konkret nachprüfbarer Umstände die Herstellung eines Ausdrucks ausnahmsweise zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war. (Rn. 30 – 32)
3. Die Kosten für die Einholung eines privaten Rechtsgutachtens zu Fragen des öffentlichen Tarifrechts sind nicht ausnahmsweise als notwendige Auslagen eines Angeklagten erstattungsfähig, da keine entlegene Rechtsmaterie betroffen und einem als Verteidiger mandatierten Rechtsanwalt als berufener unabhängiger Berater und Vertreter des Angeklagten in allen Rechtsangelegenheiten (§ 3 Abs. 1 BRAO) zumutbar ist, sich die zur Beurteilung des Falles erforderlichen Kenntnisse zum Tarifrecht anhand der vorhandenen juristischen Literatur selbst zu erarbeiten. (Rn. 34 – 39)
1. Bei einer Betragsrahmengebühr bestimmt gem. § 14 Abs. 1 S. 1 RVG der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
2. Das über die Kostenfestsetzung befindende Gericht darf zunächst nur überprüfen, ob der Rechtsanwalt die Grenzen des billigen Ermessens bei der Bestimmung der Gebühr eingehalten hat. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Verteidigung in einer Strafsache im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Oberbürgermeisters ist eine bedeutende Angelegenheit iSd § 14 Abs. 1 S. 1 RVG. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
4. Aufwendungen für eigene Ermittlungen oder Beweiserhebungen durch den Beschuldigten sind grds. nicht notwendig, da die Staatsanwaltschaft von Amts wegen zu ermitteln und die Beweise auch zugunsten des Beschuldigten zu erheben hat. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
5. Eine Erstattungsfähigkeit kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn sich die Prozesslage des Betroffenen aus seiner Sicht bei verständiger Betrachtung der Beweislage ohne solche eigenen Ermittlungen alsbald erheblich verschlechtert hätte oder wenn komplizierte technische Fragen betroffen sind, sodass insbes. die Einholung eines Privatgutachtens im Interesse einer effektiven Verteidigung als angemessen und geboten erscheinen durfte. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Sofortige Beschwerden eines freigesprochenen Angeklagten und der Vertreterin der Staatskasse gegen die Festsetzung erstattungsfähiger notwendiger Auslagen, Überprüfbarkeit des Ansatzes einer Höchstgebühr durch einen Wahlverteidiger im Zusammenhang mit einer Betragsrahmengebühr, Erstattungsfähigkeit der Kosten eines vollständigen Aktenausdrucks bei elektronisch erfolgter Gewährung von Akteneinsicht an den Verteidiger und eines privat eingeholten Rechtsgutachtens zu Fragen des öffentlichen Tarifrechts, Kostenfestsetzung, notwendige Auslagen, Akteneinsicht, Dokumentenpauschale, Privatgutachten, Terminsgebühr, Betragsrahmengebühr
Vorinstanz:
AG Nürnberg, Beschluss vom 12.08.2025 – 502 Js 1731/17

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Amtsgericht Nürnberg für die Staatskasse vom 26.08.2025 hin wird der Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 12.08.2025, Az. 47 Ds 502 Js 1731/17, insoweit aufgehoben, als dass darin eine Dokumentenpauschale Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG in Höhe von 264,85 € als erstattungsfähige Auslage des […] festgesetzt ist. Die aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen des […] werden mithin auf insgesamt 2.527,90 € festgesetzt. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde als unbegründet verworfen.
II. Die sofortige Beschwerde des […] vom 15.08.2025 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 12.08.2025, Az. 47 Ds 502 Js 1731/17, wird als unbegründet verworfen.
III. Die Kosten und notwendigen Auslagen des […] im Zusammenhang mit dessen sofortiger Beschwerde vom 15.08.2025 hat dieser selbst zu tragen. Im Übrigen fallen die Kosten und notwendigen Auslagen des Beschwerdeverfahrens der Staatskasse zur Last.

Gründe

I.
1
Die Staatsanwaltschaft N.-F. führte gegen den […] unter dem Az. 502 Js 1731/17 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Untreue im Zusammenhang mit der stufengleichen tariflichen Höhergruppierung zweier angestellter Mitarbeiter der Stadt N.. Mit Schriftsatz vom 07.11.2017 (EA Bl. 177 f.) zeigte sich Rechtsanwalt […] als (Wahl-)Verteidiger des […] unter Vollmachtsvorlage (EA Bl. 179) an und beantragte Akteneinsicht. Mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft N.-F. vom 13.11.2017 (EA Bl. 180), vom 07.12.2018 (EA Bl. 262 ff.), vom 11.08.2020 (EA Bl. 462), vom 26.08.2020 (EA Bl. 479 f.), vom 29.03.2021 (EA Bl. 570 f.) und vom 03.09.2021 (EA Bl. 608 ff.) wurde Rechtsanwalt […] jeweils Akteneinsicht durch Übersendung eines elektronischen Aktendoppels auf CD gewährt.
2
Unter anderem mit Schriftsatz vom 28.01.2021 (EA Bl. 522 ff.) nahm Rechtsanwalt […] für […] Stellung zum Ermittlungsverfahren. Dieser Stellungnahme legte Rechtsanwalt […] eine darin in Bezug genommene „Gutachterliche arbeitsrechtliche Stellungnahme zur Thematik: Höhergruppierung unter Beibehaltung der bisherigen Erfahrungsstufe gem. Anwaltsschreiben v. 26.11.2020 – Aktenzeichen: 1982/17 S20“ des N. R. (Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts Nürnberg a.D.) vom 30.12.2022 (EA Bl. 542 ff.) bei. Diese hatte Rechtsanwalt […] mit Schreiben an N. R. vom 26.11.2020 (EA Bl. 561 ff.) in Auftrag gegeben. Unter dem 03.09.2021 erhob die Staatsanwaltschaft N.-F. wegen des Tatvorwurfs der Untreue in zwei Fällen gemäß §§ 266 Abs. 1, 53 StGB Anklage gegen […] (EA Bl. 612 ff.). Die Anklage wurde schließlich mit Beschluss des Landgerichts Nürnberg – 18. Strafkammer – vom 17.03.2023, Az. 18 Qs 26/22, (EA Bl. 694 ff.) zur Hauptverhandlung zugelassen.
3
Am 05.07.2023 zwischen 09:00 Uhr und 18:08 Uhr (vgl. EA Bl. 717 bis 795) sowie am 19.07.2023 zwischen 09:00 Uhr und 14:32 Uhr (vgl. EA 799 bis 810) fanden Termine zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Nürnberg – Strafrichter – statt. Mit Urteil des Amtsgerichts Nürnberg – Strafrichter – vom 19.07.2023, Az. 47 Ds 502 Js 1731/17, (EA Bl. 819 ff.) wurden […] freigesprochen und die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des […] als Angeklagter der Staatskasse auferlegt.
4
Mit Schriftsatz vom 09.11.2023 (EA Bl. 877 ff.) stellte Rechtsanwalt […] einen Kostenfestsetzungsantrag über insgesamt 4.813,97 €, worin er insbesondere folgende Positionen in Ansatz brachte:

Terminsgebühr für die Hauptverhandlung 19.07.2023 vor dem Amtsgericht § 14 RVG, Nr. 4108 VV RVG

528,00 €

Dokumentenpauschale für Kopien / Fax Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG – Kopien / Fax aus Behörden- und Gerichtsakten Nr. 7000 Nr. 1a VV RVG (s/w: 1649 Seiten) -

264,85 €

Auslagen für gutachterliche Stellungnahme des Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts Nürnberg a.D. N. R. gemäß beigefügter Rechnung vom 26.01.2021

1.448,00 €

5
Er setzte mit der Begründung des Umfangs des Verfahrens und der für […] als Oberbürgermeister der Stadt N. im Falle einer Verurteilung zu erwartenden persönlichen und beruflichen Konsequenzen soweit anwendbar jeweils Höchstgebühren an.
6
Mit Schriftsatz vom 27.05.2025 (EA Bl. 887) reichte Rechtsanwalt […] die Rechnung des N. R. vom 26.01.2021 (EA Bl. 888) zur Akte nach. Mit Schreiben vom 11.06.2025 (EA Bl. 891 ff.) nahm die Bezirksrevisorin bei dem Amtsgericht Nürnberg Stellung zum Kostenfestsetzungsantrag vom 09.11.2023 und trug zu den vorgenannten Positionen wie folgt vor:
7
In Bezug auf die Terminsgebühr für den 19.07.2023 wandte sie ein, dass die Verhandlung laut Protokoll insgesamt vom 09:00 Uhr bis 14:32 Uhr gedauert habe, wobei die Verhandlung von 12:30 Uhr bis 14:15 Uhr unterbrochen gewesen sei. Daher sei von einer tatsächlichen Terminsdauer von weniger als vier Stunden auszugehen, was keinen Längenzuschlag rechtfertige. Auch sei der protokollierte Verhandlungsverlauf nicht derart überdurchschnittlich, dass eine Höchstgebühr gerechtfertigt sei. Angemessen erscheine eine Gebühr in Höhe von 400,00 €. Hinsichtlich der geltend gemachten Dokumentenpauschale für 1649 Seiten bestehe keine Notwendigkeit für Ausdrucke, da Akteneinsicht durch jeweils durch Übermittlung einer CD, welche nicht habe zurückgegeben werden müssen, erfolgt sei. Den geltend gemachten Kosten für die gutachterliche Stellungnahme werde entgegengetreten, da ein nicht als Beweismittel verwertbares Rechtsgutachten zugunsten eines anwaltlich beratenen Mandanten nicht als notwendige Auslagen im Sinne von § 464a Abs. 2 StPO anzusehen sei.
8
Mit Schriftsatz vom 07.07.2025 (EA Bl. 894 ff.) trat Rechtsanwalt […] der Stellungnahme der Bezirksrevisorin nur in folgenden Punkten entgegen:
9
Der Ausdruck der Akte sei unerlässlich gewesen, da sich zum Zeitpunkt des Verfahrens die Arbeit an Akten in ausschließlich digitaler Form nicht vollständig konsolidiert gehabt habe. Es habe eine wiederholte und inhaltlich veränderte Akteneinsichtsgewährung durch die Staatsanwaltschaft gegeben, wobei in der ersten Akteneinsicht enthaltene Schriftstücke entfernt oder neu geordnet worden seien. Auch die Erstellung des Gutachtens sei unerlässlich gewesen. Die zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachters vorhandenen und der Akteneinsicht unterliegenden Beweismittel und Beweiserhebungen seien zum damaligen Zeitpunkt nicht ausreichend gewesen, um die Verteidigung für den späteren Angeklagten ordnungsgemäß durchzuführen.
10
Mit Schreiben vom 09.07.2025 (EA Bl. 899) hielt die Bezirksrevisiorin und mit Schriftsatz vom 06.08.2025 (EA Bl. 901) hielt Rechtsanwalt […] an den geäußerten Rechtsansichten fest. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12.08.2025, Az. 47 Ds 502 Js 1731/17, (EA Bl. 903 ff.) setzte das Amtsgericht Nürnberg die nach dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 19.07.2023 aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen des […]s auf insgesamt 2.792,75 € fest. In Bezug auf die streitigen Abrechnungspositionen erfolgten dabei folgende Festsetzungen im Einzelnen:
11
Hinsichtlich der Terminsgebühr für den 19.07.2023 (RVG VV Nr. 4108) sei unter Berücksichtigung des Sachvortrags der Bezirksrevisorin eine Kürzung der beantragten Gebühr (528,00 €) um etwa 15% vorzunehmen. Aufgrund der Toleranzgrenze der Rechtsprechung in Höhe von 20% erfolge aber eine ungekürzte Festsetzung.
12
Im Hinblick auf die geltend gemachten Kosten der Dokumentenpauschale (RVG VV Nr. 7002) in Höhe von 264,85 € erscheine es im Hinblick auf die Komplexität des Verfahrens und die Bedeutung der Angelegenheit für den Angeklagten für den Verteidiger nicht als zumutbar, in akribischer und zeitaufwendiger Arbeit festzustellen, ob der Akteninhalt noch vollständig sei und an welcher Stelle der Akten bestimmte Unterlagen neu zugeordnet worden seien. Der Ausdruck der Akte habe die Verteidigungstätigkeiten erleichtert und werde daher vollumfänglich angesetzt. Die geltend gemachten Kosten der privat eingeholten gutachterlichen Stellungnahme in Höhe von 1.448,00 € seien nicht als notwendige Auslagen im Sinne von § 464a Abs. 2 StPO anzusehen und deshalb nicht erstattungsfähig. Die StPO gebe einem Beschuldigten die Möglichkeit, bei den Ermittlungsbehörden Beweiserhebungen anzuregen oder zu beantragen. Da selbige von Amts wegen zur Sachaufklärung verpflichtet seien, habe zum Zeitpunkt der Beauftragung keine Notwendigkeit für die Erstellung einer privatgutachterlichen Stellungnahme bestanden. Die entsprechenden Kosten würden daher nicht angesetzt.
13
Der Beschluss vom 12.08.2025 wurde jeweils gegen Empfangsbekenntnis am 14.08.2025 an Rechtsanwalt […] bzw. am 21.08.2025 an die Bezirksrevisorin zugestellt (EA Bl. Zu 908). Mit Schriftsatz vom 15.08.2025 (EA Bl. 912), beim Amtsgericht Nürnberg eingegangen am 15.08.2025 (EA Bl. 914), legte Rechtsanwalt […] gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 12.08.2025 sofortige Beschwerde ein, die er inhaltlich darauf beschränkte, die Entscheidung, die Kosten der privat eingeholten gutachterlichen Stellungnahme nicht zu ersetzen, anzugreifen. Mit Verfügung vom 19.08.2025 (EA Bl. 914) half das Amtsgericht Nürnberg der sofortigen Beschwerde nicht ab und legte diese der Bezirksrevisorin zur Stellungnahme vor.
14
Mit Schreiben vom 26.08.2025 (EA 915 f.) nahm die Bezirksrevisorin dazu Stellung. Insgesamt verwies sie auf ihre bisherigen Ausführungen und trug in Bezug auf die Kosten der privat eingeholten gutachterlichen Stellungnahme ergänzend vor, dass diese – falls sie dem Grunde nach erstattungsfähig seien – jedenfalls der Höhe nach übersetzt seien.
15
Überdies legte die Bezirksrevisorin für die Staatskasse gegen den Beschluss vom 12.08.2025 ebenfalls sofortige Beschwerde insoweit ein, als dass darin die Dokumentenpauschale in Höhe von 264,85 € und die Terminsgebühr für den 19.03.2023 als Höchstgebühr festgesetzt wurden. In Bezug auf die Festsetzung der Terminsgebühr vom 19.07.2023 rügte sie eine mangelhafte Begründung des Beschlusses. In Bezug auf die Dokumentenpauschale trug sie vor, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass eine Prüfung der Vollständigkeit der Akte anhand eines Ausdrucks leichter sei als mit einer elektronischen Akte.
16
Mit Verfügung vom 27.08.2025 (EA Bl. 917) half das Amtsgericht Nürnberg der sofortigen Beschwerde der Bezirksrevisorin für die Staatskasse nicht ab und legte die Akte zur Entscheidung über beide sofortige Beschwerden dem Landgericht Nürnberg-Fürth vor.
II.
17
Die sofortigen Beschwerden sind zulässig, aber lediglich die Beschwerde der Bezirksrevisorin für die Staatskasse ist teilweise begründet.
18
1. Die sofortigen Beschwerden sind zulässig.
19
Gegen eine Kostenfestsetzungsentscheidung nach § 464b S. 1 StPO ist gemäß § 464b S. 3 StPO i.V.m. § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, 304 Abs. 1 StPO, 11 Abs. 1 RPflG die sofortige Beschwerde statthaft. Die vorliegenden sofortigen Beschwerden wurden jeweils rechtzeitig binnen der zweiwöchigen Beschwerdefrist (§§ 464b S. 4 StPO) eingelegt.
20
Zwar hat Rechtsanwalt […] die sofortige Beschwerde nicht ausdrücklich im Namen des […] eingelegt, es ist jedoch im Zweifel davon auszugehen, dass der Verteidiger den Antrag im Namen des von ihm vertretenen Erstattungsberechtigten stellt (KK-StPO/Gieg, 9. Aufl. 2023, StPO § 464b Rn. 3), zumal eine Abtretung von Ansprüchen des […] an Rechtsanwalt […] weder dargetan noch sonst ersichtlich ist.
21
Der notwendige Beschwerdewert in Höhe von mehr als 200,00 € gemäß § 304 Abs. 3 StPO in dessen hier maßgeblicher Fassung bis zum 31.12.2025 (vgl. § 19 EGStPO) ist vorliegend erreicht.
22
2. Die sofortige Beschwerde der Bezirksrevisorin für die Staatskasse ist insoweit begründet, als dass das Amtsgericht Nürnberg zu Unrecht die Kosten für einen vollständigen Aktenausdruck in Höhe von 264,85 € als notwendige Auslagen von […] anerkannte, im Übrigen aber unbegründet. Die sofortige Beschwerde des […] ist unbegründet. In der Folge waren der Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 12.08.2025 teilweise aufzuheben und die aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen des […] auf insgesamt 2.527,90 € festzusetzen (§ 309 Abs. 2 StPO).
23
a) Die Höhe der Kosten und Auslagen, die ein Beteiligter einem anderen Beteiligten zu erstatten hat, wird auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht des ersten Rechtszuges festgesetzt (§ 464 S. 1 StPO). Gemäß § 464a Abs. 2 Nr. 1 StPO gehören zu den notwendigen Auslagen eines Beteiligten auch die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 der Zivilprozessordnung zu erstatten sind. § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO bestimmt insbesondere, dass die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei zu erstatten sind. Gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 RVG bestimmt sich die Höhe der Vergütung nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum RVG.
24
b) Nach Maßgabe dieses Grundsatzes liegt lediglich in Bezug auf die streitige Terminsgebühr für den 19.07.2023 eine anzuerkennende notwendige Auslage im Umfang von 528,00 € vor. Bei den geltend gemachten den Kosten für einen vollständigen Aktenausdruck und die Einholung eines privaten (Rechts-)Gutachtens handelt es sich nicht um notwendige Auslagen des […].
25
aa) Die Festsetzung der Terminsgebühr für den 19.07.2023 durch das Amtsgericht Nürnberg auf die Höhe von 528,00 € ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden, mag sich die Begründung dieses Ergebnisses im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12.08.2025 auch als defizitär darstellen.
26
(i) Nach Ziffer 4108 der Anlage 1 zum RVG in der vom 01.01.2023 bis zum 12.10.2023 gültigen Fassung beträgt die Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 4106 genannten Verfahren (erster Rechtszug vor dem Amtsgericht) für einen Wahlanwalt 77,00 bis 528,00 €. Bei einer solchen Betragsrahmengebühr (vgl. BeckOK RVG/v. Seltmann, 71. Ed. 1.6.2025, RVG § 14 Rn. 2; Gerold/Schmidt/Burhoff, 27. Aufl. 2025, RVG VV 4108 Rn. 14-18) bestimmt gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 RVG der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. In „Normalfällen“ (sämtliche in § 14 Abs. 1 S. 1 RVG ausdrücklich genannten Umstände sind durchschnittlicher Art) entspricht die Bestimmung der sog. Mittelgebühr billigem Ermessen. Diese betrüge für Ziffer 4108 der Höhe nach 302,50 € (BeckOK RVG/v. Seltmann, 71. Ed. 1.6.2025, RVG § 14 Rn. 19; Ahlmann/Kapischke/Pankatz/Rech/Schneider/Schütz/Kapischke, 11. Aufl. 2024, RVG VV 4108 Rn. 13-15). Soweit eines der Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG von dem Durchschnitt abweicht, kann das ein Anlass für den Rechtsanwalt sein, von der Mittelgebühr nach oben oder nach unten abzuweichen. Der Ansatz einer Höchstgebühr setzt nicht voraus, dass sämtliche Bestimmungsmerkmale für eine Erhöhung sprechen; ein einzelnes Merkmal kann so überwiegen, dass der Ansatz der Höchstgebühr begründet ist (BeckOK RVG/v. Seltmann, 71. Ed. 1.6.2025, RVG § 14 Rn. 23).
27
(ii) Das über die Kostenfestsetzung befindende Gericht darf zunächst nur überprüfen, ob der Rechtsanwalt die Grenzen des billigen Ermessens bei der Bestimmung der Gebühr eingehalten hat. Dies bedingt, dass der Rechtsanwalt das ihm eingeräumte Ermessen überhaupt ausgeübt und dessen Grenzen nicht überschritten hat. Übt der Rechtsanwalt sein Ermessen pflichtgemäß aus, billigt ihm die Rechtsprechung zudem einen Toleranzspielraum von bis zu 20% zu (Toussaint/Toussaint, 55. Aufl. 2025, RVG § 14 Rn. 73-78). Liegt die von dem Rechtsanwalt bestimmte Gebühr noch innerhalb des Toleranzrahmens, ist sie nach der Rechtsprechung noch nicht unbillig. Erst wenn ein Ermessensausfall oder eine Ermessensüberschreitung des Rechtsanwalts festzustellen sind, hat das Gericht in einem zweiten Schritt die Bestimmung der Gebühr selbst im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung vorzunehmen, wobei kein Verbot einer reformatio in peius besteht (Toussaint/Toussaint, 55. Aufl. 2025, RVG § 14 Rn. 79).
28
(iii) Vorliegend ist bereits kein Ermessensausfall oder -fehler auf Ebene der Gebührenfestsetzung durch Rechtsanwalt […] erkennbar, welcher dem Amtsgericht Nürnberg eine abweichende Gebührenfestsetzung in eigenem Ermessen eröffnet hätte. Zur Begründung des Ansatzes der Höchstgebühr für den Termin am 19.07.2023 führte Rechtsanwalt […] schon im Kostenfestsetzungsantrag vom 09.11.2023 aus, dass er dieses Ergebnis an der Bedeutung der Sache (in Form der möglichen Konsequenzen für […] als Oberbürgermeister der Stadt N.) und dem Umfang seiner anwaltlichen Tätigkeit (Sichtung einer Vielzahl von begleitenden Unterlagen) festmache. Es handelt sich dabei jeweils um ausdrücklich in § 14 Abs. 1 S. 1 RVG aufgezählte Kriterien, deren Ansatz und besondere Gewichtung im vorliegenden Fall auch nicht als abwegig erscheint. […] war tatsächlich wegen Vorgängen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Oberbürgermeister der Stadt N. angeklagt. Allein die Hauptakte (ohne Nebenakten) wies zum Zeitpunkt bis zum ersten Verhandlungstermin am 05.07.2023 einen Umfang von 716 Blatt auf, sodass ein gewisser Verfahrensumfang dokumentiert ist. Dass der zeitliche Umfang des Termins am 19.07.2023 nicht übermäßig groß ausfiel, fällt demgegenüber nicht stark ins Gewicht. Mithin ist der Ansatz der Höchstgebühr in Höhe von 528,00 € zu akzeptieren, welcher den betragsmäßigen Rahmen der Ziffer 4108 der Anlage 1 zum RVG wahrt. bb)
29
Die geltend gemachte Auslage von Rechtsanwalt […] für einen vollständigen Aktenausdruck in Höhe von 264,85 € kann […] nicht verlangen, da die Voraussetzungen für deren Erstattungsfähigkeit nicht erfüllt sind.
30
(i) Nach Ziffer 7000 Nr. 1 lit. a) der Anlage 1 zum RVG in der vom 01.01.2023 bis zum 12.10.2023 gültigen Fassung beträgt die Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten für Kopien und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war, für die ersten 50 abzurechnenden Seiten je Seite 0,50 €

für jede weitere Seite

0,15 €

für die ersten 50 abzurechnenden Seiten in Farbe je Seite

1,00 €

für jede weitere Seite in Farbe

0,30 €

31
Dass vorliegend die Fertigung eines vollständigen Aktenausdrucks durch Rechtsanwalt […] zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten gewesen wäre, ist nicht ersichtlich:
32
Gemäß § 147 Abs. 4 S. 2 StPO (in der seit dem 01.01.2018 gültigen Fassung) kann Akteneinsicht an einen Verteidiger in nicht elektronisch geführte Akten anstelle der (physischen) Einsichtnahme dadurch gewährt werden, dass stattdessen Kopien aus den Akten bereitgestellt werden. Gemäß § 32f Abs. 2 S. 2 StPO in der vom 01.01.2018 bis zum 30.06.2021 gültigen Fassung kann Akteneinsicht auch durch Bereitstellen des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Bereitstellen einer Aktenkopie zur Mitnahme gewährt werden, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen. Gleiches gilt nach der seit dem 01.07.2021 gültigen Fassung von § 32f Abs. 2 S. 2 StPO, wo lediglich als weitere Alternative eine Übermittlung auf einem sicheren Übermittlungsweg hinzutritt. Dass eine Aktenkopie einer Papierakte auch elektronisch mittels eines Datenträgers mit dem Akteninhalt übermittelt werden kann, ergibt sich aus einem Erst-Recht-Schluss aus § 32f Abs. 1 S. 3 StPO, wo dies für elektronisch geführte Akten ausdrücklich so bestimmt ist. Dies muss dann in gleicher Weise für Akten gelten, die zwar für noch in Papierform geführt werden, aber (zusätzlich) digitalisiert wurden.
33
(ii) Die Staatsanwaltschaft N.-F. durfte Rechtsanwalt […] demnach jeweils Akteneinsicht (in die vorliegend in Papier geführte Verfahrensakte) durch Überlassung einer elektronischen Aktenkopie auf CD gewähren. Damit kann dem vorgebrachten Argument, dass sich „zum Zeitpunkt des Verfahrens die Arbeit an Akten in ausschließlich digitaler Form nicht vollständig konsolidiert gehabt habe“, angesichts der aus den obigen Vorschriften ersichtlichen gesetzgeberischen Entscheidung für die Möglichkeit zur elektronischen Gewährung von Akteneinsicht kein Gewicht beigemessen werden. Soweit vorgetragen ist, dass es inhaltlich veränderte Akteneinsichtsgewährungen durch die Staatsanwaltschaft gegeben habe, wobei in der ersten Akteneinsicht enthaltene Schriftstücke entfernt oder neu geordnet worden seien, ist dies aus der Ermittlungsakte heraus so nicht nachvollziehbar. Insbesondere ist zu keiner der sechs Datenträgerübersendungen an Rechtsanwalt […] eine dahingehende Rüge des Zustands bzw. Inhalts der ihm überlassenen Aktenkopien ersichtlich. Ob und falls ja bis wann ein Problem mit Akteninhalten oder deren Anordnung bestanden haben soll, bleibt mithin offen. Festzustellen ist indes, dass letztmals mit Anklageerhebung unter dem 03.09.2021 Akteneinsicht gewährt wurde, wobei die Anklage erst am 17.03.2023 zur Hauptverhandlung zugelassen wurde und auch erst am 05.07.2023 der erste Termin zur Hauptverhandlung stattfand. Ohne nähere Begründung ist daher nicht nachvollziehbar, warum insbesondere zur sachgemäßen Vorbereitung der Hauptverhandlung die überlassene elektronische Aktenkopie nicht ausreichend gewesen sein sollte. cc)
34
Die geltend gemachten Kosten für die Einholung eines privaten (Rechts-)Gutachtens sind nicht erstattungsfähig.
35
(i) Aufwendungen für eigene Ermittlungen oder Beweiserhebungen durch den Beschuldigten sind grundsätzlich nicht notwendig, da die Staatsanwaltschaft von Amts wegen zu ermitteln und die Beweise auch zugunsten des Beschuldigten zu erheben hat (LG Zweibrücken, Beschluss vom 26.10.2010 – Qs 66/10, BeckRS 2010, 28833). Die StPO gibt einem Beschuldigten bzw. Angeklagten die Möglichkeit, Beweisanträge zu stellen und die Aufnahme von Ermittlungen anzuregen. Eine Ersatzpflicht besteht deshalb nur, wenn der Beschuldigte zunächst alle prozessualen Mittel zur Erhebung des gewollten Beweises ausgeschöpft hat (LG Oldenburg, Beschluss vom 28.03.2022 – 5 Qs 108/20, BeckRS 2022, 8935; LG Göttingen, Beschluss vom 04.07.2022 – 1 Qs 13/22, BeckRS 2022, 17434).
36
Eine Erstattungsfähigkeit kommt demgegenüber ausnahmsweise in Betracht, wenn sich die Prozesslage des Betroffenen aus seiner Sicht bei verständiger Betrachtung der Beweislage ohne solche eigenen Ermittlungen alsbald erheblich verschlechtert hätte oder wenn komplizierte technische Fragen betroffen sind, sodass insbesondere die Einholung eines Privatgutachtens im Interesse einer effektiven Verteidigung als angemessen und geboten erscheinen durfte (LG Oldenburg, Beschluss vom 28.03.2022 – 5 Qs 108/20, BeckRS 2022, 8935; LG Zweibrücken, Beschluss vom 02.12.2020 – 1 Qs 33/20, BeckRS 2020, 40326). Auch im Rahmen einer sehr abgelegenen Rechtsmaterie kann sich eine solche Ausnahme ergeben, wenn die Einholung eines Privatgutachtens angesichts der Erkenntnislage und eines etwaigen „Informationsvorsprungs“ der Staatsanwaltschaft im Interesse einer effektiven Verteidigung als angemessen und geboten erscheinen durfte (KK-StPO/Gieg, 9. Aufl. 2023, StPO § 464a Rn. 7).
37
Die Frage, ob ein Privatgutachten erforderlich war, ist aus einer Beachtung „ex ante“ aus der Sicht des jeweiligen Beschuldigten bzw. Angeklagten zum Zeitpunkt der Vornahme der Handlung zu beurteilten (LG Oldenburg, Beschluss vom 28.03.2022 – 5 Qs 108/20, BeckRS 2022, 8935). Ausnahmsweise kann eine kostenrechtliche Anerkennung eines von einem Angeklagten eingeholten privaten Sachverständigengutachtens losgelöst von einer „ex ante“ anzuerkennenden Notwendigkeit der Beweiserhebung erfolgen, wenn sich die (zunächst auf eigenes Kostenrisiko veranlassten) privaten Ermittlungen „ex post“ tatsächlich als entscheidungserheblich zu Gunsten des Betroffenen ausgewirkt haben (KK-StPO/Gieg, 9. Aufl. 2023, StPO § 464a Rn. 7).
38
(ii) Vorliegend ist eine Erstattungsfähigkeit der Kosten für das Privatgutachten nicht erkennbar. Das Gutachten wurde ausweislich des Akteninhalts bereits am 26.11.2020 durch Rechtsanwalt […] in Auftrag gegeben und damit lange vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens mit Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft N.-F. vom 03.09.2021. Überdies handelt es sich um ein Rechtsgutachten zu Fragen des öffentlichen Tarifrechts. Mag es sich dabei auch um eine spezielle Rechtsmaterie handeln, ist sie ob der praktischen Bedeutung für die Beschäftigung von Angestellten im öffentlichen Dienst und der umfänglich vorhandenen juristischen Literatur und Kommentierung doch nicht als entlegen zu bezeichnen. Rechtsanwalt […] war als von […] mandatierter Rechtsanwalt dessen berufener unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten (§ 3 Abs. 1 BRAO). Es wäre Rechtsanwalt […] daher zumutbar gewesen, sich die zur Beurteilung des Falles erforderlichen Kenntnisse zum Tarifrecht anhand der vorhandenen juristischen Literatur selbst zu erarbeiten. Seitens der Staatsanwaltschaft N.-F. ist in diesem Zusammenhang auch kein „Informationsvorsprung“ ersichtlich, der durch die Einholung eines Privatgutachtens hätte kompensiert werden müssen.
39
Auch stellte sich das Privatgutachten nicht rückblickend als entscheidungserheblich zu Gunsten des Freispruchs für […] heraus. Ausweislich der Inhalte der Verhandlungsprotokolle vom 05.07.2023 und vom 19.07.2023 wurden zum einen weder das Gutachten insgesamt sich noch dessen einzelne Inhalte zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht. Zum anderen war ausweislich der schriftlichen Urteilsgründe auch die im Gutachten behandelte Frage der Zulässigkeit der stufengleichen tariflichen Höhergruppierung von Mitarbeitern der Stadt N. für den erfolgten Freispruch des […] vom Tatvorwurf der Untreue in zwei Fällen nicht entscheidungserheblich.
III.
40
Hinsichtlich der sofortigen Beschwerde des […] folgt die Kostenentscheidung aus § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.
41
Obwohl die sofortige Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Amtsgericht Nürnberg für die Staatskasse teilweise erfolgreich war, waren in entsprechender Anwendung des §§ 473 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 StPO die Kosten dieses Rechtsmittels und die durch dieses dem […] entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen.
42
Ersichtlich wollte die Bezirksrevisorin durch die beabsichtigte teilweise Aufhebung der Festsetzung der an […] zu erstattenden notwendigen Auslagen den gesetzmäßigen Zustand wiederherstellen. […] durfte indes grundsätzlich auf eine zuverlässige Prüfung und auf eine gesetzmäßige Entscheidung des Amtsgerichts Nürnberg vertrauen. Er darf deshalb nicht mit Kosten belastet werden, die dadurch entstanden sind, dass eine auf einem Irrtum des Gerichtes beruhende gesetzwidrige Entscheidung beseitigt wird. In einem solchen Fall ist die Vorschrift des § 473 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 473 Abs. 2 StPO zugunsten des Beschwerdegegners anzuwenden und das Rechtsmittel der Bezirksrevisorin als erfolglos zu behandeln (LG Leipzig, Beschluss vom 02. August 2023 – 5 Qs 41/23, BeckRS 2023, 22696).