Titel:
Vaterschaftsanfechtung, Abstammungsklärung, Beistandschaft, Kindeswohl, Anhörung, Vertrauensbruch, Kostenentscheidung
Schlagworte:
Vaterschaftsanfechtung, Abstammungsklärung, Beistandschaft, Kindeswohl, Anhörung, Vertrauensbruch, Kostenentscheidung
Rechtsmittelinstanz:
OLG Nürnberg, Beschluss vom 10.03.2026 – 9 WF 158/26
Tenor
1. Die Einwilligungen des beteiligten Kindes, …, und der Kindsmutter …, zu einer genetischen Abstammungsuntersuchung bei einem hierfür geeigneten Institut werden ersetzt.
2. Das beteiligte Kind, …, und die Kindsmutter, …, haben jeweils die Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe, die nach den anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft zu entnehmen ist, zu dulden.
3. Der Verfahrenswert wird auf 3.000,- € festgesetzt.
4. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Gründe
1
Der Antragsteller und die Kindsmutter sind geschiedene Eheleute.
2
Die Kindesmutter (Deutsche) war zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit dem Antragsteller (US-Amerikaner) verheiratet. Das Kind gilt daher als ehelich und der Antragsteller als der Vater (§ 1592 Nr. 1 BGB). Die Ehe der Eltern wurde in den USA Anfang 2025 rechtskräftig geschieden. Die Stadt Amberg, Referat f. Jugend, Senioren und Soziales, im August 2025 die Beistandschaft für das betroffene Kind übernommen hat und Unterhaltsansprüche gegenüber dem Antragsteller geltend macht. Der Antragsteller möchte sichergehen, dass er tatsächlich der Vater des betroffenen Kindes ist. Deshalb bat er die Kindesmutter darum, einem DNA-Test zuzustimmen. Sie kam dem nicht nach.
3
Das Gericht hat das Kind angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll vom 26.01.2026 verwiesen.
4
Das Gericht hat ebenfalls die Mutter, das Jugendamt und den Vertreter des Vaters angehört. Der Vater war beim Anhorungstermin nicht anwesend.
5
Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll vom 27.01.2026 verwiesen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Schriftsätze und die Anlagen verwiesen.
6
Der zulässige Antrag ist begründet gem. § 1598 a BGB.
7
Der Antragsteller hat einen Anspruch auf eine Klärung der Abstammung, bei Weigerung der zu beteiligten Personen, muss auf Antrag das Gericht die Zustimmung ersetzen und die Duldung anordnen, wenn das Verfahren nicht eine erhebliche Beeinträchtigung des Kindes darstellt.
8
Vorliegend ist nach Auffassung des Gerichtes bereits durch den Zweifel des Antragstellers an der Vaterschaft ein nicht wiedergutzumachender Vertrauensbruch erfolgt, die Tochter hat auch infolge des Antrags kein Interesse mehr am Vater.
9
Eine weitere Beeinträchtigung des Kindeswohls durch die Durchführung der Abstammungsuntersuchung vermag das Gericht, auch in Übereinstimmung mit dem Jugendamt, nicht zu sehen.
10
Daher war den Anträgen stattzugeben.
11
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Der Antragsgegner hat keinen Grund genannt, aufgrund dessen er an der Vaterschaft zweifelt. Daher hat er die Kosten zu tragen.
12
Der Verfahrenswert ergibt sich aus § 47 Abs. 1 FamGKG.