Titel:
Kostenentscheidung und Begründungspflicht bei Anträgen auf Ersetzung der Einwilligung zur genetischen Abstammungsuntersuchung
Normenketten:
BGB § 1598a
FamFG § 81 Abs. 1, Abs. 3, § 183
Leitsätze:
Bei einem Verfahren zur Ersetzung der Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung ist es im Rahmen der Kostenentscheidung von Bedeutung, ob der Vater Gründe für seinen Antrag benennt. Ohne Darlegung von Zweifelsgründen ist eine Kostenaufhebung angezeigt. (Rn. 10 – 13)
1. Da § 1598a BGB keine Begründungspflicht für einen entsprechenden Antrag vorsieht, kann die Kostenentscheidung des Gerichts nach § 81 Abs. 1 FamFG grundsätzlich nicht darauf gestützt werden, dass der Antragsteller keinen Grund genannt hat, aufgrund dessen er an der Vaterschaft zweifelt. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
2. Unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens von § 183 FamFG erscheint es aber angemessen, die Kosten zwischen den Beteiligten Eltern gegenseitig aufzuheben, wenn es verständlich erscheint, dass die Kindesmutter dem Antrag bereits außergerichtlich nicht nachgekommen ist, weil auch dort der Kindesvater keine Gründe für die Zweifel an seiner Vaterschaft mitgeteilt hat. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Abstammungsuntersuchung, Kostenaufhebung, Kostenentscheidung, Minderjährigenschutz, Verfahrenswert
Vorinstanz:
AG Amberg, Beschluss vom 04.02.2026 – 3 F 707/25
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Amberg vom 04.02.2026 in Ziffer 4 dahingehend abgeändert, dass die Kosten des Verfahrens zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin zu 2 aufgehoben werden.
2. Auf die Beschwerde des Antragstellers, wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Amberg vom 04.02.2026 in Ziffer 3 dahingehend abgeändert, dass der Verfahrenswert auf 1000 € festgesetzt wird.
3. Der Beschwerdewert wird auf 1100 € festgesetzt.
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin zu 2 aufgehoben.
Gründe
1
Der Antragsteller wendet sich gegen eine Kostenentscheidung und hilfsweise gegen die Höhe des Verfahrenswerts.
2
Mit Anwaltsschreiben vom 14.10.2025 hat der Antragsteller die Ersetzung der Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung von den Antragsgegnerinnen zu 1 und 2 beantragt. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin zu 2 haben im Mai 2009 die Ehe geschlossen. Die Antragsgegnerin zu 1 wurde am ... 2009 geboren. Der Antragsteller hat vorgetragen, dass er nunmehr „sichergehen“ möchte, dass er tatsächlich der Vater des betroffenen Kindes ist. Die Antragsgegnerinnen haben sich zur Frage der Abstammung nicht geäußert.
3
Mit Beschluss vom 04.02.2026 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Amberg die Einwilligung der Antragsgegnerinnen zu 1 und 2 zu einer genetischen Abstammungsuntersuchung ersetzt und sie zur Duldung einer Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe verpflichtet. Der Verfahrenswert wurde auf 3000 € festgesetzt, die Kosten des Verfahrens wurden dem Antragsteller auferlegt. Auf den Beschluss wird im Übrigen Bezug genommen. Der Beschluss wurde dem Antragstellervertreter am 10.02.2026 zugestellt.
4
Mit Anwaltsschreiben vom 11.02.2026, eingegangen beim Erstgericht am selben Tage, hat der Antragsteller Beschwerde gegen die Kostenentscheidung und hilfsweise gegen den Verfahrenswert eingelegt. Er trägt vor, dass die Antragsgegnerin zu 2 ihre Zustimmung verweigert habe. Dies führe grundsätzlich zu ihrer Verpflichtung, die Verfahrenskosten zu tragen. Hilfsweise sei der Verfahrenswert gemäß § 47 Abs. 1 FamGKG auf 1000 € zu reduzieren. Auf die Beschwerde wird im Übrigen Bezug genommen.
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Die Antragsgegnerin zu 2 hat in ihrer Stellungnahme, die beim Senat am 04.03.2026 eingegangen ist, angeführt, dass sie den Test nicht absolut verweigert habe, sondern wegen der psychischen Belastung ihrer Tochter abgelehnt habe. Der Antragsteller habe früher geäußert, dass er seine Vaterschaft nie verneinen könne, da die Antragstellerin zu 1 ein „Ebenbild in weiblicher Form von ihm“ sei. Das Verfahren habe die Tochter tatsächlich spürbar belastet. Auf die Stellungnahme wird im Übrigen Bezug genommen.
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Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die eingereichten Schriftsätze und den genannten Beschluss Bezug genommen.
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Die Beschwerde hinsichtlich der Kostenentscheidung ist gemäß § 58 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie wurde insbesondere innerhalb der Monatsfrist gemäß § 63 Abs. 1 FamFG eingelegt. Kostenentscheidungen in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit können entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit der Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG isoliert angefochten werden, ohne dass es auf eine Mindestbeschwer ankommt (BGH FamRZ 2013, 1876).
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Auch die hilfsweise Beschwerde gegen den Verfahrenswert ist gemäß § 59 FamGKG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie wurde insbesondere innerhalb der 6-Monatsfrist gem. § 55 Abs. 3 Satz 2 FamGKG eingelegt. Der Beschwerdewert liegt gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 FamGKG über 200 €.
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Eine ordnungsgemäße Vertretung der Antragsgegnerin zu 1 im gesamten Verfahren fehlt. Da sie minderjährig ist, hätte ein Ergänzungspfleger bestellt werden müssen. Der Senat hat jedoch davon abgesehen, im Beschwerdeverfahren nachträglich die Bestellung eines Ergänzungspflegers zu fordern, da die Antragsgegnerin zu 1 inhaltlich vom Beschwerdeverfahren nicht betroffen ist. Die sie betreffenden Teile im Beschluss des Erstgerichts wurden nicht durch die Beschwerde angegriffen und unterliegen daher nicht der Prüfung durch den Senat.
10
1. Die Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ist nur teilweise begründet.
11
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 81 Abs. 1 FamFG. Danach hat das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil aufzuerlegen. Soweit das Erstgericht in seiner Entscheidung ausgeführt hat, dass dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen seien, da er keinen Grund genannt habe, aufgrund dessen er an der Vaterschaft zweifelt, kann dies nicht allein zu einer alleinigen Kostenpflicht des Antragstellers führen. Grundsätzlich sieht § 1598 a BGB keine Begründungspflicht für einen entsprechenden Antrag vor. Der Antrag kann auch nach herrschender Meinung nur dann abgelehnt werden, wenn er sich als rechtsmissbräuchlich darstellt (vgl. BeckOGK/Reuß BGB § 1598a Rn. 156). Gründe für eine Rechtsmissbräuchlichkeit, wie zum Beispiel ein bereits vorliegendes Gutachten zur Klärung der Vaterschaft, sind nicht ersichtlich. Eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 1598 a Abs. 3 BGB soll nur aufgrund außergewöhnlicher Umstände erfolgen, um atypische, besonders schwere Folgen für das Kind zu verhindern (vgl. MüKoBGB/Wellenhofer BGB § 1598a Rn. 36, 37). Zwar hat die Antragsgegnerin zu 2 eine Belastung der Antragsgegnerin zu 1 vorgetragen. Diese selbst hatte in ihrer Anhörung vor dem Erstgericht geäußert, dass ihr das Verfahren nichts ausmache. Die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens liegen damit nicht vor.
12
Die Antragsgegnerin zu 2 hat grundsätzlich Anlass zur Durchführung des Verfahrens dadurch gegeben, dass sie der außergerichtlichen Aufforderung zur Zustimmung in die Untersuchung nicht gefolgt ist. Im Hinblick auf die geschilderten Umstände und den zeitlichen Ablauf erscheint es jedoch aus Sicht des Senats zumindest verständlich, einem Antrag gemäß § 1598 a BGB, der keine Gründe darlegt, warum der Antragsteller an seiner Vaterschaft zweifelt, zunächst außergerichtlich nicht nachzukommen. Auch im gerichtlichen Verfahren wurden keine Gründe für einen möglichen Zweifel genannt. Für die Kostenentscheidung erscheint daher bei dem vorliegenden Sachverhalt der Rechtsgedanke von § 183 FamFG angemessen. Danach sollen die Kosten bei Anfechtung der Vaterschaft bei Erfolg zwischen den Beteiligten mit Ausnahme des minderjährigen Kindes aufgehoben werden. Diese Kostenfolge erscheint auch im vorliegenden Fall zutreffend. Die Befreiung der Antragsgegnerin zu 1 von der Kostenpflicht ergibt sich auch aus dem Rechtsgedanken des § 81 Abs. 3 FamFG. Eine Aufhebung der Kosten zwischen den beteiligten Eltern im Übrigen erscheint angemessen.
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Die Beschwerde des Antragstellers ist daher teilweise begründet, der Beschluss des Erstgerichts war daher wie ausgesprochen abzuändern.
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2. Die Beschwerde gegen die Höhe des Verfahrenswerts ist begründet.
15
Der Antragsteller hat hilfsweise beantragt, den erstinstanzlichen Verfahrenswert abzuändern. Die Bedingung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist eingetreten, da der Senat dem Antrag des Antragstellers, die Kosten der Antragsgegnerin zu 2 insgesamt aufzuerlegen, nicht gefolgt ist.
16
Gemäß § 47 FamGKG beträgt der Verfahrenswert in Abstammungssachen, die nicht in § 169 Nr. 1 und 4 FamFG geregelt sind, 1000 €. Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Verfahrenswert ist auch nicht unbillig gemäß § 47 Abs. 2 FamGKG, da dafür keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich sind. Der Verfahrenswert war daher auf 1000 € zu reduzieren.
17
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 81 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf § 40 Abs. 1 FamGKG (erstinstanzliche Verfahrenskosten zuzüglich eigener Anwaltskosten des Antragstellers bei einem Verfahrenswert von 3000 €).
18
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen gemäß § 70 Abs. 1, 2 FamFG nicht vor. Es handelt sich insbesondere um eine Einzelfallentscheidung. Die Entscheidung ist daher mit einem Rechtsmittel nicht anfechtbar.