Titel:
Anspruch des getrenntlebenden Ehegatten auf Herausgabe eines ihm anlässlich der Eheschließung von dem anderen Ehegatten unentgeltlich zugewendeten Pkws
Normenketten:
BGB § 242, § 518, § 868, § 929 S. 1, § 930, § 985, § 986, § 1353, § 1361a Abs. 1
EGBGB Art. 11 Abs. 1 Alt. 2
Rom I - VO Art. 11
FamFG § 113
ZPO § 97 Abs. 1
FamGKG § 42 Abs. 1
Leitsätze:
1. Eine Eigentumsübertragung von Haushaltsgegenständen unter Ehegatten kann durch Begründung eines Besitzkonstituts nach § 930 BGB erfolgen (BGH FamRZ 1979, 282). Ob ein Haushaltsgegenstand vorliegt, richtet sich dabei allein nach der Bestimmung, die der Gegenstand im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs durch die Ehegatten erhalten hat. (Rn. 51 und 53)
2. Nach der Trennung hängt die Qualifikation als Haushaltsgegenstand demgegenüber retrospektiv von der konkreten Nutzung des Gegenstands während des Zusammenlebens ab. (Rn. 25)
3. Die Beweislast für die Qualifikation als Haushaltsgegenstand trägt derjenige, der sich darauf beruft. (Rn. 24)
1. Ein Pkw ist Haushaltsgegenstand, wenn er nach den Vermögens- und Einkommensverhältnissen der Eheleute für die Wohnung, die Hauswirtschaft und das Zusammenleben der Familie bestimmt ist und während des Zusammenlebens der Ehegatten tatsächlich gemeinschaftlich zum Zwecke der Haushalts- und privaten Lebensführung benutzt worden ist. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
2. Stehen den Ehegatten zwei Fahrzeuge zur Verfügung, bedarf es für die Begründung der Eigenschaft eines Pkw als Haushaltsgegenstand nicht der überwiegenden Nutzung dieses Pkw für familiäre Zwecke (etwa Einkäufe), sondern es genügt eine gelegentliche aber nicht nur völlig untergeordnete Nutzung für solche Zwecke. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
3. Bei Schenkungs- und sonstigen Veräußerungsverträgen unter Ehegatten findet § 930 BGB auch Anwendung, wenn eine Eigentumsübertragung im Rahmen des bereits bestehenden Besitzmittlungsverhältnisses der Ehe erfolgen soll, da die Ehe ein gesetzliches Besitzmittlungsverhältnis iSd § 930 BGB ist, das die Übergabe nach § 929 BGB ersetzt. (Rn. 50 – 51) (redaktioneller Leitsatz)
4. Ein formunwirksames Versprechen einer unbenannten Zuwendung unter Ehegatten wird durch Bewirkung des Erfolgs gem. § 518 Abs. 2 BGB analog geheilt, sodass ein Rückübereignungsanspruch ausgeschlossen ist. (Rn. 56 – 57) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Beweislast, Besitzkonstitut, Eigentumsübertragung, Besitzmittlungsverhältnis, Mitbesitz, Haushaltsgegenstand, Herausgabeanspruch, unbenannte Zuwendung, Schenkung, Hochzeitsgeschenk, mitbesitzender Nichteigentümer
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragsgegners und Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – XY vom 20.08.2025 wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Verfahrenswert wird auf 12.000 € festgesetzt.
Gründe
1
Die Beteiligten streiten um die Herausgabe eines Pkw Audio A5 Cabriolet.
2
Die Beteiligten haben am 22.02.2022 auf den I [Inselgruppe, ...] geheiratet. Spätestens seit Mai 2024 leben sie dauerhaft getrennt; das Scheidungsverfahren ist anhängig.
3
Am 17.12.2021 kaufte der Antragsgegner beim A… Ingolstadt den streitgegenständlichen Pkw für die Fa. A… G… S…, deren Inhaber er ist. Auf der Rechnung des A… Ingolstadt (Bl. 47 d.A. AG) ist als Datum der Leistungserbringung der 22.02.2022 genannt.
4
Die Trauung der Beteiligten erfolgte während eines 16-tägigen Aufenthalts auf den I am 22.02.2022.
5
Nach der Trauungszeremonie kniete der Antragsgegner am Strand vor der Antragstellerin nieder und überreichte ihr die verpackten Kfz-Kennzeichen des streitgegenständlichen Pkw. Zwei Tage nach der Rückkehr von den I begaben sich die Beteiligten zur Kfz-Zulassungsstelle, wo die Antragstellerin am 08.03.2022 zunächst mit ihrem Mädchen- und sodann mit dem Ehenamen S… in die Zulassungsbescheinigung Teil II eingetragen wurde. Kurz darauf fuhren die Beteiligten und der Sohn der Antragstellerin zum A… Ingolstadt und holten den streitgegenständlichen Pkw ab, wobei die Antragstellerin einen Schlüssel bekam und der Antragsgegner einen Zweitschlüssel behielt.
6
Die Antragstellerin wurde in die Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragenen und schloss auf ihren Namen eine Kfz-Haftpflichtversicherung ab. Das Benzin wurde überwiegend über das Firmenkonto des Antragsgegners bezahlt. Das Fahrzeug wurde steuerlich abgeschrieben, für das Fahrzeug wurde die Vorsteuer geltend gemacht. Der Antragsgegner selbst verfügte während des ehelichen Zusammenlebens über einen BMW … Eine Nutzung durch die Antragstellerin für die Fa. A… erfolgte nicht.
7
Am 14.07.2024 gab die Antragstellerin den Pkw in eine Reparaturwerkstatt, wo der Antragsgegner den Wagen am 29.07.2024 mit seinem Schlüssel abholte.
8
Mit Schriftsatz vom 20.08.2024 hat die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner auf der Grundlage von § 985 BGB zur Herausgabe des Fahrzeugs nebst Kfz-Schlüssel und Zulassungsbescheinigung Teil II zu verpflichten. Am Tag der Hochzeit habe der Antragsgegner ihr das Auto geschenkt. Sie habe das Fahrzeug genutzt und sei Eigentümerin. Der Antragsgegner verweigere die Herausgabe. Sie habe Steuer und Versicherung für den Pkw gezahlt.
9
Der Antragsgegner hat vorgetragen, anlässlich der Hochzeit habe er ein neues gemeinsames Fahrzeug für das Ehepaar erworben. Er habe der Antragstellerin die Nutzung des Fahrzeugs als Geschäftswagen für seine Firma geschenkt, bei der die Antragstellerin tätig gewesen sei. Allein aufgrund der steuerlichen Behandlung scheide eine Schenkung aus. Jedenfalls sei eine Schenkung auf den I mangels notarieller Beurkundung formunwirksam. Eine Heilung werde bestritten. Eine Einigung habe die Antragstellerin nicht vorgetragen. Überdies sei keine vollständige Besitzaufgabe des Antragsgegners erfolgte, da er einen Schlüssel behalten habe. Steuer und Versicherung für den Pkw habe er über das Firmenkonto bezahlt.
10
In der nichtöffentlichen Sitzung vom 21.07.2025 hat das Amtsgericht die Beteiligten angehört und zahlreiche Zeugen vernommen. Auf das Protokoll vom 21.07.2025 wird Bezug genommen.
11
Mit Endbeschluss vom 20.08.2025 hat das Amtsgericht – Familiengericht – XY den Antragsgegner verpflichtet, den streitgegenständlichen PKW A5 Cabrio nebst Kfz-Schlüssel und Zulassungsbescheinigung Teil II an die Antragstellerin herauszugeben. Der Herausgabeanspruch folge aus § 985 BGB. Der Pkw sei anlässlich der Hochzeit der Antragstellerin zum persönlichen Gebrauch überlassen worden. Der Antragsgegner habe ihn zwar gelegentlich genutzt, habe aber ein eigenes Fahrzeug gehabt. Es greife die Vermutung des § 1362 Abs. 2 BGB ein. Die Antragstellerin sei in der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II eingetragen; sie sei auch Versicherungsnehmerin. Versicherung und Steuern seien zwar oft über das Firmenkonto gezahlt worden. Sie sei aber Angestellte der Firma gewesen und deshalb habe ihr Lohn zugestanden. Nicht glaubhaft sei die Angabe des Antragsgegners, ihr nur die Nutzungsmöglichkeit am Pkw geschenkt zu haben. Die Zeugen hätten glaubhaft Situationen geschildert, in denen der Antragsgegner angegeben habe, das Auto sei ein Geschenk für seine Frau anlässlich der Hochzeit gewesen. Wegen der Vermutungswirkung des § 1362 BGB sei eine Übereignung nicht weiter zu prüfen. Der Pkw sei kein Haushaltsgegenstand.
12
Gegen diesen seinem Bevollmächtigen am 25.08.2025 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 25.09.2025, eingegangen am selben Tag, Beschwerde eingelegt und diese innerhalb verlängerter Frist mit Schriftsatz vom 24.11.2025, eingegangen am 27.11.2025, begründet.
13
Er habe den Pkw vor der Eheschließung zu Alleineigentum erworben. § 1362 Abs. 2 BGB sei nicht anwendbar, wenn die Sache irgendwann Eigentum eines Ehegatten gewesen sei. Eine Schenkung bedürfe der notariellen Beurkundung. Eine Heilung des Formmangels durch Übergabe sei nicht erfolgt. Die Übergabe des Kennzeichens auf den I könne noch keine Übergabe des Pkw gewesen sein. Für eine spätere Übergabe hätte der Schenker den Besitz vollständig aufgeben müssen. Er habe aber stets sämtliche Kosten für Steuer, Versicherung und Benzin gezahlt und sei im Besitz eines Fahrzeugschlüssels gewesen. Es liege daher keine vollständige Besitzaufgabe durch ihn vor. Die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB streite für ihn. Es fehle auch bereits an einer Einigung über den Eigentumsübergang. Es liege damit nur eine Gebrauchsüberlassung vor. Der PKW befinde sich nach wie vor im Firmenvermögen und werde von der Firma steuerlich geltend gemacht. § 1362 Abs. 2 BGB greife auch deshalb nicht ein, da die Antragstellerin selbst angegeben habe, dass sie beide das Fahrzeug genutzt hätten.
14
Der Antragsgegner beantragt,
Der Endbeschluss des Amtsgerichts XY vom 20.08.2025, Az.: …, zugestellt am 25.08.2025, wird aufgehoben und der Antrag kostenpflichtig abgewiesen.
15
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
16
Sie führt aus, es greife die Vermutung des § 1362 Abs. 2 BGB ein. Der Antragsgegner habe ihr den PKW anlässlich der Hochzeit geschenkt. Sie sei Halterin und Versicherungsnehmerin und hafte für die Kfz-Steuer. Das Geld für die Versicherung habe sie ihm in bar überlassen, er habe es dann überwiesen. Bei der Versicherung habe der Antragsgegner angegeben, dass die Nutzung des PKW überwiegend privat und nur durch den Versicherungsnehmer erfolge. Der Antragsgegner habe das Fahrzeug einige Male genutzt, aber nur in ihrer Anwesenheit.
17
Im Termin vom 20.01.2026 hat der Senat die Beteiligten angehört. Auf das Protokoll vom 20.01.2026 wird Bezug genommen. Der Senat hat zudem das von einem Hochzeitsfotografen am Tag der Trauung angefertigte Foto der Übergabe der verpackten Kfz-Kennzeichen in Augenschein genommen.
18
Der Senat hat darauf hingewiesen, dass neben der Eigentumsfrage zu klären sei, ob der Pkw ein Haushaltsgegenstand sei. Es komme entscheidend auf die konkrete Bestimmung an, die der Gegenstand im Einzelfall innerhalb der Ehe und Familie erhalten habe. Ein Anspruch aus § 985 BGB scheide aus, wenn es sich bei dem Pkw um einen Haushaltsgegenstand handle, da hier § 1361 a Abs. 1 BGB Spezialvorschrift sei. Das Vorliegen dieser Ausnahme habe derjenige zu beweisen, der sich auf die Haushaltseigenschaft berufe.
19
Die Antragstellerin hat hierzu Stellung genommen und ausgeführt, der Pkw sei kein Haushaltsgegenstand. Den Pkw habe sie weitgehend allein genutzt. Der Antragsgegner habe ihn nur in Ausnahmefällen gefahren. Für gemeinsame Unternehmungen hätten sie nur den Pkw des Antragsgegners verwendet, ebenso zum Einkaufen und Ausführen der Hunde sowie für Termine mit der gehbehinderten Tochter des Antragsgegners. Sie habe überwiegend private Fahrten zu ihren Schwestern nach N… und E…, ihrer zweiten Arbeitsstelle im Eiscafé und zum Transport der Hunde durchgeführt. Für Einkaufs- oder Urlaubsfahrten sei das Cabrio nicht genutzt worden. Sie sei als Kunstmalerin tätig gewesen und habe auch dafür den Pkw genutzt, z.B. für eine Fahrt zu einem Seminar nach K… Schon mit seiner Beschwerdebegründung hatte der Antragsgegner hierzu angegeben, es habe sich mangels Ehe [zum Zeitpunkt des Kaufs] weder zu diesem Zeitpunkt noch nach Eheschließung um einen Haushaltsgegenstand im Sinne des § 1568b BGB gehandelt. Auf die Hinweise des Senats hat der Antragsgegner vorgetragen, er habe für die Antragstellerin die Fa. A… gegründet und dafür den Pkw angeschafft. Es sollte ein Fahrzeug zur gemeinsamen Nutzung sein. Das Fahrzeug sei auf die Antragstellerin zugelassen worden, da aufgrund früherer Unfälle seine Versicherungsprämie stark gestiegen sei. Das Cabrio sei von der Antragstellerin allein und für gemeinsame Ausflüge, Besuche und Einkäufe genutzt worden. Auch zu Besuchen der Schwestern der Antragstellerin. Es sei auch von ihm allein genutzt worden. Die Antragstellerin habe den Pkw nicht beruflich genutzt, da sie nichts gearbeitet habe. Es seien gemeinsame Unternehmungen damit gemacht worden, auch gemeinsame Einkäufe. Seinen BMW habe er beruflich genutzt. Das Hochzeitsgeschenk für die Antragstellerin sei eine Reise nach D… gewesen. Der Pkw stehe in seinem Eigentum und sei bestenfalls vielleicht Hausrat. In der Ehezeit habe die Laufleistung ca. 31.000 km betragen.
20
Im Termin vom 24.03.2026 hat der Antragsgegner erstmals angegeben, dass er die meiste Zeit das Fahrzeug gefahren habe.
21
Die Beschwerde des Antragsgegners ist gemäß §§ 58 ff., 117 FamFG zulässig, aber unbegründet. Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe des streitgegenständlichen Pkw samt Schlüssel und Zulassungsbescheinigung Teil II gegen den Antragsgegner zu.
22
Ein Anspruch der Antragstellerin auf Herausgabe des Pkw aus § 985 BGB ist gegeben, da der Antragsgegner nicht nachgewiesen hat, dass es sich bei dem Pkw um einen Haushaltsgegenstand handelt, die Antragstellerin Eigentümerin des Pkw geworden ist und dem Antragsgegner kein Recht zum Besitz zusteht.
23
1. Der Anspruch auf Herausgabe nach § 985 BGB ist nicht schon wegen des Vorrangs der Regelung des § 1361a BGB unzulässig, weil der Antragsgegner nicht beweisen kann, dass es sich bei dem streitgegenständlichen PKW um einen Hausratsgegenstand handelt.
24
a) Der Antrag auf Herausgabe des Pkw aus § 985 BGB wäre unzulässig (BGH FamRZ 2017, 22 Rn. 10; FamRZ 2021, 834 Rn. 12 jeweils zum Verhältnis § 1568a BGB zu § 985 BGB; Wever FamRZ 2021, 1165; kritisch hierzu Erbarth NZFam 454), die Beschwerde dementsprechend begründet, wenn es sich bei dem Pkw um einen Haushaltsgegenstand handeln würde. In diesem Fall wäre die Benutzungsregelung des § 1361a Abs. 1 BGB vorrangig, die die Herausgabe zum Zwecke des Eigengebrauchs während der Trennungszeit sichert (OLG Brandenburg FamRZ 2021, 579) und § 985 BGB verdrängt. Für die Eigenschaft als Haushaltsgegenstand ist auch hinsichtlich der Frage, aus welcher Rechtsnorm ein Herausgabeanspruch hergeleitet wird, derjenige Beteiligte beweisbelastet, der sich darauf beruft (Dürbeck, in Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, 7. Aufl., § 1361a BGB Rn. 10; Schulz/Hauß Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 7. Aufl., 5. Kap. Rn. 172).
25
Nach der herrschenden Auffassung, der sich auch der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (FamRZ 1984, 144; 1984, 575; so auch Schulz/Hauß, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 7. Aufl., 5. Kap. Rn. 167; Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 8. Aufl., Rn. 82; Götz a.a.O. § 1361a BGB Rn. 3; Wellenhofer, in MünchKomm-BGB, 10. Aufl., § 1568b BGB Rn. 6), sind nach der gebotenen weiten Auslegung Haushaltsgegenstände alle beweglichen Sachen, die nach den Vermögens- und Einkommensverhältnissen der Eheleute für die Wohnung, die Hauswirtschaft und das Zusammenleben der Familie bestimmt sind. Für die Einordnung als Haushaltsgegenstand kommt es also entscheidend auf die konkrete Bestimmung an, die der Gegenstand im Einzelfall innerhalb der Ehe und Familie erhalten hat (Erbarth in BeckOGK, BGB, Stand 15.11.2025, § 1361a Rn. 52 m.w.N.). Es kommt dabei aber nicht nur auf die Zweckbestimmung bei der Anschaffung, sondern auch auf die retrospektiv zu bestimmende konkrete Nutzung des Gegenstands während des Zusammenlebens an. So führte der Bundesgerichtshof etwa in einer Entscheidung vom 24.10.1990 (FamRZ 1991, 43 juris Rn. 53) an, ein Pkw sei aber schon nach der Verkehrsanschauung nur ausnahmsweise Hausratsgegenstand, nämlich dann, wenn er von den Ehegatten gemeinschaftlich zum Zwecke der Haushalts- und privaten Lebensführung benutzt wird.
26
Unter welchen Voraussetzungen ein Pkw selbst dann Haushaltsgegenstand ist, wenn der Familie zwei Fahrzeuge zur Verfügung stehen, ist umstritten (zum früheren Meinungsstand OLG Frankfurt NJW 2015, 2346 ff.; BGH FamRZ 1991, 43 Rn. 53). Nach der inzwischen herrschenden Auffassung, der sich auch der Senat anschließt, bedarf es keiner überwiegenden Nutzung des Pkw für familiäre Zwecke (etwa Einkäufe), sondern es genügt eine gelegentliche – nach Ansicht des Senats aber nicht nur völlig untergeordnete – Nutzung für solche Zwecke (Wever a.a.O. Rn. 85 ff.; Götz a.a.O. Rn. 5; Dürbeck, in Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, 7. Aufl., § 1361a BGB Rn. 10 mit Einschränkung bei zwei jeweils selbstgenutzten Fahrzeugen).
27
b) Legt man diese Maßstäbe zugrunde, hat der Antragsgegner den Beweis, der Pkw sei Haushaltsgegenstand, nicht erbracht.
28
Auch wenn der Antragsgegner nach seinem eigenen Vortrag den Pkw als gemeinsames Fahrzeug angeschafft hat und ihn nach seinen Angaben als Haushaltsgegenstand verwendet haben wollte (“ein neues gemeinsames Fahrzeug für das Ehepaar“), hat er dennoch nicht nachgewiesen, dass der Pkw auch tatsächlich als Haushaltsgegenstand verwendet wurde. Die Antragstellerin hat substantiiert vorgetragen, der Antragsgegner habe das Cabrio nur in Ausnahmefällen gefahren. Ganz überwiegend habe sie das Fahrzeug allein genutzt im Rahmen ihrer Tätigkeit als Kunstmalerin u.a. für einen Kurs in K…, für private Fahrten zu ihren Schwestern in N… und E… sowie zu ihrer zweiten Arbeitsstelle im Eiscafé. Für gemeinsame Unternehmungen und Urlaube sowie die Familieneinkäufe sei ausschließlich der Pkw des Antragsgegners verwendet worden.
29
Seinen entgegenstehenden Vortrag – das Cabrio sei für gemeinsame Ausflüge, Besuche und Einkäufe verwendet worden, zuletzt sogar, es sei überwiegend von ihm gefahren worden – hat er nicht unter Beweis gestellt.
30
Die Angaben der Antragstellerin werden auch nicht durch die vom Antragsgegner mitgeteilte Laufleistung von 31.000 km während der Ehezeit erschüttert. Zwar handelt es sich aufgrund einer Zeit des ehelichen Zusammenlebens von nur ca. zwei Jahren um eine nicht geringe Laufleistung. Aus den Angaben der Antragstellerin ergibt sich aber, dass sie ganz erhebliche Fahrtstrecken zurückgelegt hat (E…, N…, K…), sodass allein die Laufleistung nicht zur Annahme einer gemeinschaftlichen Nutzung des Pkw durch die Ehegatten führen kann.
31
Die von der Antragstellerin eingeräumte ausnahmsweise erfolgte Nutzung des Pkw durch den Antragsgegner genügt für eine Einordnung als Haushaltsgegenstand nach Ansicht des Senats wegen der untergeordneten Bedeutung nicht.
32
2. Ein Anspruch der Antragstellerin aus § 985 BGB besteht.
33
Der Eigentümer kann von dem Besitzer, der nicht nach § 986 BGB zum Besitz berechtigt ist, die Herausgabe der Sache verlangen. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Pkw, der Antragsgegner derzeit unmittelbarer Besitzer des Pkw. Ein Besitzrecht steht ihm nicht zu.
34
a) Ursprünglich hat der Antragsgegner Eigentum an dem streitgegenständlichen PKW erworben.
35
Unstreitig hat der Antragsgegner den Kaufvertrag über den Pkw für die ihm gehörende Firma geschlossen. Es ist auch davon auszugehen, dass der Verkäufer ihm als den im Kaufvertrag berechtigten Inhaber der Firma den Pkw gemäß § 929 S. 1 BGB nach der Hochzeit übereignet hat.
36
b) Sein Eigentum hat der Antragsgegner aber durch Einigung und Begründung eines Besitzmittlungsverhältnisses (Besitzkonstitut) nach § 930 BGB an die Antragstellerin verloren.
37
Grundsätzlich wird nach § 929 BGB Eigentum durch Einigung und Übergabe übertragen. Ist der Eigentümer Besitzer der Sache, kann die Übergabe nach § 930 BGB dadurch ersetzt werden, dass zwischen ihm und dem Erwerber ein Rechtsverhältnis vereinbart wird, vermöge dessen der Erwerber den mittelbaren Besitz erhält.
38
aa) Eine ausdrückliche Erklärung der Einigung über den Eigentumsübergang ist hier nicht ersichtlich. Eine konkludente Einigung der Beteiligten steht für den Senat aber aufgrund einer Gesamtschau aller Indizien fest (vgl. hierzu auch OLG Naumburg FamFR 2012, 70).
39
Insbesondere aufgrund des vorgelegten Lichtbildes (Anlage K2 und Anlage zum Protokoll vom 20.01.2026) aber auch aufgrund der Angaben der Beteiligten und der in erster Instanz vernommenen Zeugen besteht für den Senat kein Zweifel daran, dass der Antragsgegner mit der Antragstellerin am Tag der Hochzeit einen Vertrag über eine unentgeltliche Zuwendung des streitgegenständlichen Pkw abgeschlossen hat.
40
Gemäß dem Lichtbild vom 22.02.2022 und den Angaben der Beteiligten in der Sitzung vom 20.01.2026 hat der Antragsgegner die Kfz-Kennzeichen des streitgegenständlichen Pkw aus Deutschland mit in den Urlaub auf die S… gebracht. Am Tag der Hochzeit, dem 22.02.2022, kniete er nach der Trauungszeremonie ganz in Weiß gekleidet am Strand vor der Antragstellerin, die im weißen Brautkleid mit Blumen im Haar auf einer Schaukel unter einer Palme saß, nieder und überreichte ihr die in gelbes, mit Schmetterlingen bedrucktes Geschenkpapier eingepackten Kfz-Kennzeichen.
41
Bei diesem Geschehensablauf wäre es lebensfremd anzunehmen, dass der Bräutigam der Braut lediglich die Nutzungsmöglichkeit an dem Firmen-Pkw zugewandt haben soll. Dass er ihr tatsächlich den Pkw schenken wollte, wird überdies durch die Angaben der in erster Instanz vernommenen Zeugen I…, W…, Frau und Herrn B…, B… und S… bestätigt, wobei der Senat an der Glaubhaftigkeit deren Angaben keine Zweifel hat und solche auch vom Antragsgegner nicht konkret behauptet wurden. Die Zeugen haben berichtet, dass auf der Hochzeitsfeier in Deutschland von beiden Beteiligten erwähnt wurde, dass es sich bei dem Pkw um ein Hochzeitsgeschenk des Antragsgegners für die Antragstellerin handle.
42
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht dadurch, dass beide Beteiligte übereinstimmend angegeben haben, dass sie wenige Wochen nach der Hochzeitsfeier nach D… geflogen sind und die Antragstellerin dort auf Kosten des Antragsgegners eingekauft hat, wobei dieser Einkauf in Höhe von ca. 10.000 € nach Angaben des Antragsgegners das eigentliche Hochzeitsgeschenk gewesen sein sollte. Die Antragstellerin hat hierzu angegeben, es habe sich auch um ein (weiteres) Hochzeitsgeschenk gehandelt. Aufgrund der offensichtlich sehr guten Vermögensverhältnisse des Antragsgegners zu diesem Zeitpunkt ist es nicht ungewöhnlich, dass der Bräutigam der Braut zwei Hochzeitsgeschenke macht.
43
Wie der Zeuge B… berichtet hat, habe er den Antragsgegner bei der Auswahl des Fahrzeugs, das dieser der Antragstellerin, seiner Mutter, schenken wollte, beraten. Es habe die Auswahl zwischen drei Fahrzeugtypen gegeben. Der Antragsgegner habe ihm mehrere Anzeigen gezeigt. Es sei immer die Rede davon gewesen, dass der Pkw ein Geschenk zur Hochzeit sein solle.
44
Der Pkw wurde schließlich von dem Antragsgegner am 17.12.2021 im A… Ingolstadt gekauft. Auf der Rechnung des A… ist als Datum der Leistungserbringung der 22.02.2022, das Datum der Hochzeit, genannt. Der Antragsgegner nahm die Kfz-Kennzeichen mit in den Urlaub auf die S… und überreichte diese in Geschenkpapier verpackt am 22.02.2022 nach der Trauung der Antragstellerin. Unmittelbar nach der Rückkehr von den S… wurde die Antragstellerin am 08.03.2022 zunächst unter ihrem Geburtsnamen und nach Vorlage der Heiratsurkunde noch am selben Tag unter ihrem Ehenamen und der Anschrift der Ehewohnung in die Zulassungsbescheinigung Teil II eingetragen. Anschließend holten die Beteiligten und der Sohn der Antragstellerin den Pkw bei dem A… Ingolstadt ab und die Antragstellerin erhielt einen Fahrzeugschlüssel. Sie ist in der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen, ist Versicherungsnehmerin der Kfz-Haftpflichtversicherung und haftet für die Kfz-Steuer. Bei der Hochzeitsfeier Ende März 2022 hat nach den Angaben mehrerer Zeugen auch der Antragsgegner davon gesprochen, dass der Pkw ein Hochzeitsgeschenk für seine Frau sei.
45
In einer Gesamtschau dieser Indizien, insbesondere unter Berücksichtigung des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Überreichung der Kennzeichen bei der Hochzeit und der Eintragung der Antragstellerin in die Zulassungsbescheinigung Teil II nach Urlaubsrückkehr, bestehen für den Senat keine Zweifel daran, dass sich der Antragsgegner wohl schon bei Eintragung der Antragstellerin auf der Zulassungsstelle, spätestens aber bei Übergabe des Fahrzeugschlüssels nach Abholung des Pkw in Ingolstadt mit der Antragstellerin konkludent über den Eigentumsübergang geeinigt hat.
46
Gegen die Annahme einer Einigung über den Eigentumsübergang spricht nicht, dass Versicherung, Steuer und Tankkosten oft über das Firmenkonto beglichen wurden. Dies kann Steuerersparnisgründe haben oder auch aus Gründen der Praktikabilität erfolgt sein (die Antragstellerin gab ihrem Mann den Betrag in bar, der die Überweisung tätigte). Die steuerliche Behandlung eines Pkw als Teil des Betriebsvermögens kann zwar im Einzelfall als Indiz gegen die Annahme des Willens zur Übertragung des Alleineigentums gewertet werden (vgl. hierzu allgemein Schulz/Hauß a.a.O. 5. Kap. Rn. 175). Im vorliegenden Fall liegen aber zahlreiche weitere, nach Überzeugung des Senats gewichtigere, Indizien vor, die nach dem Empfängerhorizont für den übereinstimmenden Willen zur Einigung über den Eigentumsübergang sprechen.
47
bb) Die Übergabe des streitgegenständlichen Pkw an die Antragstellerin erfolgte nicht durch Verschaffung des tatsächlichen Alleinbesitzes. Vielmehr wurde ein Besitzkonstitut begründet, das nach § 930 BGB die Übergabe ersetzt.
48
(1) Die Übergabe als Realakt nach § 929 BGB würde erfordern, dass der bisherige Besitzer seine tatsächliche Sachherrschaft ganz aufgibt, d.h. der Erwerber Alleinbesitz erhält. Verbleibt dem Veräußerer Mitbesitz, geht das Eigentum nicht über (Schäfer in MünchKomm-BGB, 9. Auflage, § 854 Rn. 54; OLG Schleswig, Urteil vom 22.05.2012, Az. 3 U 69/11, juris Rn. 34 ff.; OLG München NJW 2013, 3525), so insbesondere, wenn Schlüssel zu einem Gegenstand übergeben werden, der Veräußerer aber mittels Zweitschlüssel Mitbesitz behält (Bayer in Erman BGB, 17. Aufl., § 929 BGB Rn. 14).
49
Unstreitig hat der Antragsgegner von Anfang an einen Zweitschlüssel an dem Pkw behalten, um diesen auch selbst nutzen zu können. Damit ist keine vollständige Besitzaufgabe durch den Antragsgegner erfolgt.
50
(2) Allerdings ist die Ehe ein gesetzliches Besitzmittlungsverhältnis im Sinne des § 930 BGB, das die Übergabe nach § 929 BGB ersetzt.
51
Denn unabhängig vom Güterstand haben die Eheleute Mitbesitz an allen Sachen, die zu dem im gemeinsamen Gebrauch stehenden Hausrat gehören. Die Ehe ist als ähnliches Verhältnis i.S.d. § 868 BGB, und zwar als gesetzliches Besitzmittlungsverhältnis, anzusehen. Für die Dauer der Ehe ist der mitbesitzende/besitzende Nichteigentümer bezüglich des Hausrats und der ehelichen Wohnung dem Eigentümer gegenüber zum Mitbesitz/Besitz berechtigt. Denn aus dem Gebot der ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 1353 BGB) ergibt sich die Pflicht der Ehegatten, sich gegenseitig die Benutzung der ehelichen Wohnung und des darin befindlichen Hausrats zu gestatten, auch wenn ein Ehegatte Alleineigentümer dieser Sachen ist. Aus der Besitzberechtigung folgt, dass der mitbesitzende Nichteigentümer dem Eigentümer den Besitz vermittelt; der Eigentümer ist insoweit auch mittelbarer Besitzer i.S.d. § 868 BGB. Das zwischen den Ehegatten bezüglich des Hausrats bestehende gesetzliche Besitzmittlungsverhältnis genügt für die Anwendung des § 930 BGB. Eine Vereinbarung eines die gesetzliche Regelung nach § 1353 BGB ausschließenden Besitzmittlungsverhältnisses nach Art einer Leihe oder eines Verwahrungsvertrags ist nicht erforderlich. Bei Schenkungsverträgen und sonstigen Veräußerungsverträgen unter Ehegatten findet § 930 BGB auch Anwendung, wenn eine Eigentumsübertragung im Rahmen des bereits bestehenden Besitzmittlungsverhältnisses der Ehe erfolgen soll. § 930 BGB fordert nach seinem Zweck und Wortsinn nur, dass die Beteiligten sich darüber einig sind, aus welchem Rechtsgrund der unmittelbare (Mit-) Besitz beim Veräußerer bleiben soll. Gründet sich das den Besitz vermittelnde Rechtsverhältnis auf das Gesetz – hier § 1353 BGB –, dann ist es im Sinne des § 930 BGB als vereinbart anzusehen, wenn die Beteiligten die gesetzliche Rechtsfolge im Auge gehabt und übereinstimmend in ihren Willen aufgenommen haben (BGH FamRZ 1979, 282, juris Rn. 18 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. Februar 1996 – 11 U 37/95 –, juris Rn. 6 f.; Budzikiewicz in Erman BGB, 17. Aufl., § 1363 BGB Rn. 6; Kindl in BeckOK-BGB, Stand 01.11.2025 § 930 BGB Rn. 7; Oechsler in MünchKomm-BGB, 9. Aufl., § 930 BGB Rn. 21).
52
Eine Ausführungshandlung ist nicht erforderlich, da § 930 BGB auf eine äußere Erkennbarkeit verzichtet (Beckmann in jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 930 BGB Rn. 20).
53
Wie oben bereits ausgeführt, hat der Antragsgegner unstreitig anfangs das Cabrio als gemeinsames Fahrzeug für das Ehepaar zur gemeinsamen Nutzung erworben und der Antragstellerin damit den Mitbesitz an diesem für den gemeinsamen Gebrauch bestimmten Haushaltsgegenstand verschaffen wollen. Dass tatsächlich eine andere als die geplante konkrete Nutzung des Pkw erfolgte bzw. er eine derartige Nutzung als gemeinsames Fahrzeug nicht nachgewiesen hat, steht dem nicht entgegen. Für die Frage, ob das Eigentum übergeht, kann in den Fällen, in denen die nach § 929 S. 1 BGB neben der Einigung erforderliche Übergabe des Gegenstandes durch das Besitzkonstitut der Ehe nach § 930 BGB ersetzt wird, bei bestehender Ehe nur auf den Zeitpunkt der Einigung abgestellt werden. Zu diesem Zeitpunkt muss der Gegenstand für den gemeinsamen Gebrauch als Haushaltsgegenstand bestimmt sein. Davon unabhängig ist die Frage zu beurteilen, ob ein Gegenstand Haushaltsgegenstand ist, wenn es um die Geltendmachung von Ansprüchen geht, die die Haushaltseigenschaft eines Gegenstandes voraussetzen oder, wie hier, ausschließen. Die Frage, ob ein Haushaltsgegenstand vorliegt, ist dann zu diesem Zeitpunkt, auch retrospektiv aufgrund seiner tatsächlichen Nutzung während des ehelichen Zusammenlebens zu beurteilen.
54
c) Durch den Wegfall der ehelichen Gemeinschaft mit der Trennung der Ehegatten ist das Recht des Antragsgegners zum Mitbesitz entfallen.
55
d) Dem Antragsgegner steht gegen die Antragstellerin kein Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nach § 242 BGB zu, insbesondere kann er sich nicht aufgrund der Formunwirksamkeit des schuldrechtlichen Vertrags auf eine Rückübereignungspflicht der Antragstellerin berufen, die die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs durch die Antragstellerin treuwidrig erscheinen lassen würde.
56
Der Senat geht davon aus, dass der Antragsteller die Kennzeichen in der Erwartung übergab, die Ehe werde fortbestehen und er werde an dem Pkw teilhaben, weshalb das der Übereignung zugrundeliegende schuldrechtliche Geschäft keine Schenkung, sondern eine unbenannte Zuwendung ist (vgl. Koch in MünchKomm-BGB, 9. Aufl. § 516 BGB Rn. 62). Zwar ist dieser am 22.02.2022 geschlossene Vertrag nach deutschem (Geschäfts-)Recht sowohl als Schenkungsvertrag als auch als Versprechen einer unbenannten Zuwendung formunwirksam, da auch bei der unbenannten Zuwendung nach h.M. das Formerfordernis des § 518 BGB (analog) gilt (BGH FamRZ 2020, 1073 Rn 38ff, 40; Koch in MünchKomm-BGB, 9. Aufl., § 518 BGB Rn. 3 m.w.N.; kritisch Wever FamRZ 2021, 329), das hier nicht erfüllt ist.
57
Ob sich eine Formwirksamkeit des Schenkungsversprechens aus dem (Orts-)Recht der I (Art. 11 Abs. 1 2. Alt. EGBGB bzw. Art. 11 Rom I – VO; hierzu etwa OLG Düsseldorf FamRBint 2009, 49) ergibt, kann aber offenbleiben, da der Formmangel jedenfalls durch Bewirkung des Erfolgs, also Einigung und Begründung eines Besitzmittlungsverhältnisses hinsichtlich des Pkw, geheilt ist (§ 518 Abs. 2 BGB analog).
58
Damit steht dem Antragsgegner kein Anspruch gegen die Antragstellerin auf Rückübereignung zu.
59
Die Kostenentscheidung beruht auf § 113 FamFG, § 97 Abs. 1 ZPO.
60
Die Festsetzung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren erfolgt gemäß § 42 Abs. 1 FamGKG nach den Angaben des Antragsgegners zum Wert des Pkw.
61
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Deshalb ist der Beschluss des Senats mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht angreifbar.