Titel:
Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutachtens
Normenkette:
ZPO § 91 Abs. 1, § 106, § 572 Abs. 3
Leitsätze:
Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines prozessbegleitenden Privatgutachtens beim Streit um Leistungen aus einer Erwerbsunfähigkeitsversicherung.
Die Kosten für ein zur Geltendmachung und Durchsetzung eines Anspruchs der Partei in Auftrag gegebenen Gutachtens (Privatgutachten) können regelmäßig nur in Gestalt eines materiellen Kostenerstattungsanspruchs liquidiert werden, insbesondere als zweckentsprechende Rechtsverfolgungskosten im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs (§§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB. Ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch nach § 91 Abs. 1 ZPO („Kosten des Rechtsstreits“) besteht dagegen nur ausnahmsweise und in engen Grenzen. Hierfür ist zum einen erforderlich, dass sich das Gutachten auf einen konkreten Rechtsstreit bezieht und gerade mit Rücksicht auf den konkreten Prozess in Auftrag gegeben worden ist. (Leitsatz der Schriftleitung) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Privatgutachten, Prozessvergleich, Beweisaufnahme, Sachverständigengutachten, sofortige Beschwerde, Erstattungsfähigkeit, Klagerücknahme
Vorinstanz:
LG Ansbach, Kostenfestsetzungsbeschluss vom 06.11.2025 – 3 O 118/22 Ver
Fundstelle:
BeckRS 2026, 66
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Ansbach vom 06.11.2025, Az. 3 O 118/22 Ver, aufgehoben.
2. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Kostenausgleichungsanträge der Parteien nach Maßgabe der Gründe dieses Beschlusses an das Landgericht Ansbach zurückverwiesen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
1
Der Kläger wendet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss.
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In einem seit Januar 2021 vor dem Landgericht Ansbach geführten Rechtsstreit forderte der Kläger aus einer bei der Beklagten gehaltenen Erwerbsunfähigkeitsversicherung zuletzt die Zahlung von 20.413,40 €, die Rückerstattung von Beiträgen in Höhe von insgesamt 830,16 € sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.147,83 €.
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Diese Klage hat das Landgericht nach Beweisaufnahme mit Endurteil vom 29.08.2024 vollständig abgewiesen und dem Kläger wurden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt (Bl. 242 ff. d. LG-A.).
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Die hiergegen gerichtete und bei dem erkennenden Senat unter dem Az. 8 U 1794/24 anhängige Berufung führte zu einem Prozessvergleich der Parteien, dessen Zustandekommen mit Beschluss vom 16.06.2025 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt wurde (Bl. 40 f. d. OLG-A.). Danach zahlt die Beklagte an den Kläger einen Betrag von 3.000,00 € nebst anteiliger vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Von den Kosten des Rechtsstreits, einschließlich des Vergleichs, tragen der Kläger 85% und die Beklagte 15%.
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Die Beklagte beantragte gegenüber dem Landgericht mit Schriftsatz vom 24.06.2025 die Kostenausgleichung (Bl. 261 f. d. LG-A.). Der entsprechende Antrag des Klägers datiert vom 27.06.2025 (Bl. 264 ff. d. LG-A.). Er beinhaltet einen Betrag von 3.977,86 € für ein Privatgutachten der Ärztin Dr. F. vom 15.04.2024. Der Kläger macht geltend, die Einholung dieses Privatgutachtens während des erstinstanzlichen Verfahrens sei sachdienlich gewesen, da dem Kläger die notwendige medizinische Fachkunde gefehlt habe, um zu dem – für ihn nachteiligen – gerichtlichen Sachverständigengutachten gezielt Stellung nehmen zu können. Auch hätte der Senat ohne dieses Privatgutachten mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Vergleichsvorschlag unterbreitet.
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Nach weiteren Stellungnahmen der Parteien hat die Rechtspflegerin des Landgerichts am 06.11.2025 einen Kostenfestsetzungsbeschluss gemäß § 106 ZPO erlassen und die von dem Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten für beide Instanzen auf insgesamt 3.026,23 € festgesetzt. In den Gründen des Beschlusses wird ausgeführt, dass die Kosten des Privatgutachtens nicht berücksichtigungsfähig seien. Dessen Kosten in Höhe von 3.977,86 € stünden in keinem angemessenen Verhältnis zum maximalen Klageerfolg von 6.356,90 €. Ferner seien im fraglichen Zeitpunkt bereits hohe Kosten für den gerichtlichen Sachverständigen angefallen (Bl. 291 ff. d. LG-A.).
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Dieser Beschluss wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 13.11.2025 zugestellt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers ging am 20.11.2025 beim Landgericht ein (Bl. 297 ff. d. LG-A.).
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Die Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 09.01.2026 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Nürnberg zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 303 f. d. LG-A.).
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1. Die sofortige Beschwerde ist statthaft gemäß §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG. Der Beschwerdewert von 200,00 € wird überschritten (§ 567 Abs. 2 ZPO a.F., § 47 EGZPO). Das Rechtsmittel wurde außerdem form- und fristgerecht eingelegt (§ 569 Abs. 1 und 2 ZPO). Hierüber entscheidet der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter (§ 568 Satz 1 ZPO).
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2. Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Das Landgericht hat eine Erstattungsfähigkeit der Kosten des Privatgutachtens zu Unrecht verneint.
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a) Die Kosten für ein zur Geltendmachung und Durchsetzung eines Anspruchs der Partei in Auftrag gegebenen Gutachtachten (Privatgutachten) können regelmäßig nur in Gestalt eines materiellen Kostenerstattungsanspruchs liquidiert werden, insbesondere als zweckentsprechende Rechtsverfolgungskosten im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs (§§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB; vgl. Jäckel, Das Beweisrecht der ZPO, 3. Aufl., Rn. 142 m.w.N.).
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Ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch nach § 91 Abs. 1 ZPO („Kosten des Rechtsstreits“) besteht dagegen nur ausnahmsweise und in engen Grenzen. Hierfür ist zum einen erforderlich, dass sich das Gutachten auf einen konkreten Rechtsstreit bezieht und gerade mit Rücksicht auf den konkreten Prozess in Auftrag gegeben worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17.12.2002 – VI ZB 56/02, NJW 2003, 1398, 1399). Dies ist im Streitfall zu bejahen. Das neurologische Fachgutachten der Frau Dr. F. wurde am 21.03.2024 – mithin nach Rechtshängigkeit – in Auftrag gegeben und es nimmt unmittelbar Bezug auf das erstinstanzliche Verfahren vor dem Landgericht sowie auf die dort erfolgte Beweisaufnahme (Anlage K 16).
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Darüber hinaus muss der Auftrag an den Privatsachverständigen im konkreten Fall auch zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen sein. Die Beurteilung dieser Frage hat sich daran auszurichten, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei diese die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen (vgl. BGH, Beschluss vom 17.12.2002 – VI ZB 56/02, NJW 2003, 1398, 1399).
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Letzteres kommt in Betracht, wenn die Partei infolge fehlender Fachkenntnisse nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage ist (vgl. OLG Stuttgart, NJW-RR 1996, 255; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1996, 572 jeweils m.w.N.). Dies war hier nicht der Fall, denn für den anspruchsbegründenden Sachvortrag konnte sich der Kläger auf den substanziierten Vortrag seines Krankheitsbildes sowie der Auswirkungen auf seine Erwerbsfähigkeit beschränken und dies mit ärztlichen Behandlungsunterlagen (hier: Anlagen K 3 und K 4, K 10, K 12 bis K 15) untermauern. Auch die Erwiderung auf das Verteidigungsvorbringen der Beklagten erforderte im Rahmen des § 138 Abs. 2 ZPO keine besondere medizinische Sachkunde. Die Klärung beweiserheblicher medizinischer Tatsachen oblag sodann dem Landgericht (§§ 402 ff. ZPO).
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b) Eine Erstattungsfähigkeit ist ferner denkbar, wenn die Partei ohne Einholung eines Privatgutachtens ein ihr nachteiliges Gerichtssachverständigengutachten nicht zu erschüttern vermag (vgl. BGH, Beschluss vom 20.12.2011 − VI ZB 17/11, NJW 2012, 1370 Rn. 13 m.w.N.). In diesen Fällen soll das Privatgutachten also dazu dienen, ein gerichtliches Sachverständigengutachten zu widerlegen (vgl. OLG Koblenz, Rpfleger1991, 388; OLG Frankfurt, JurBüro 1984, 1083). Ob das im Rahmen des § 411 Abs. 4 Satz 1 ZPO vorgelegte Privatgutachten letztlich Einfluss auf den Ausgang des Rechtsstreits hatte, ist nicht entscheidend (vgl. OLG Saarbrücken, JurBüro 1988, 1360; KG, BeckRS 2008, 4030 Rn. 2).
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Im Streitfall hatte das Landgericht zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen mit Beweisbeschluss vom 19.04.2022 die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens angeordnet, das auf psychiatrischem Fachgebiet und nach persönlicher Untersuchung des Klägers durch den Sachverständigen Dr. L. am 06.03.2023 erstattet wurde. Nach Eingang des Gutachtens bestimmte das Landgericht unmittelbar einen Haupttermin auf den 13.04.2023 und fragte beim Kläger an, ob dessen Klage aufrechterhalten bleiben solle. Anordnungen nach § 411 Abs. 4 ZPO erfolgten zunächst nicht, auch nicht auf entsprechende Nachfrage des Klägers. Der Kläger nahm dann im Nachgang zum Termin mit Schriftsatz vom 09.05.2023 Stellung. Dies veranlasste das Landgericht, mit Beschluss vom 06.06.2023 ein schriftliches Ergänzungsgutachten anzuordnen, welches der Sachverständige Dr. L. am 10.08.2023 erstattete.
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Erneut verfuhr das Landgericht nicht nach § 411 Abs. 4 ZPO, sondern bestimmte einen Fortsetzungstermin und fragte bei dem Kläger abermals an, ob die Klage aufrechterhalten bleiben solle. Der Kläger nahm mit Schriftsatz vom 04.10.2023 Stellung und beantragte die Ladung des Sachverständigen zum Zwecke der Anhörung.
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Das Landgericht erließ hingegen am 24.10.2023 einen Beweisbeschluss und ordnete ein weiteres schriftliches Ergänzungsgutachten an, welches der Sachverständige Dr. L. am 04.12.2023 erstattete. Dies nahm das Landgericht zum Anlass, mit Verfügung vom 21.12.2023 einen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten. Der Sachverständige wurde im weiteren Verlauf am 17.01.2023 mündlich angehört und am Ende der Sitzung wurde ein erneutes schriftliches Ergänzungsgutachten in Auftrag gegeben. Dieses wurde am 24.01.2024 erstattet, woraufhin das Landgericht einen Fortsetzungstermin bestimmte und von Amts wegen die Ladung des Sachverständigen anordnete. Hierzu beantragte der Kläger eine Terminsverlegung um zwei Monate, weil er eine dezidierte Überprüfung des gerichtlichen Gutachtens beabsichtige und hierfür die Hinzuziehung externen Sachverstands benötige.
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Eine Stellungnahme des Klägers zur bisherigen Beweisaufnahme erfolgte mit Schriftsatz vom 15.03.2024. In dem Verhandlungstermin vom 09.04.2024 wurde der Sachverständige Dr. L. ein weiteres Mal vor dem Landgericht mündlich angehört. Der Klagepartei wurde gegen Ende der Sitzung unter Fristsetzung die Gelegenheit zur Stellungnahme zur Anhörung des Sachverständigen eingeräumt. Innerhalb der Frist erfolgte am 19.04.2024 eine Stellungnahme des Klägers, mit der als Anlage K 16 das Privatgutachten der Frau Dr. F. vom 15.04.2024 vorgelegt wurde.
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Das Landgericht bestimmte dann einen Beweisaufnahmetermin auf den 21.05.2024 und ordnete die Ladung eines sachverständigen Zeugen sowie des gerichtlichen Sachverständigen an. Parallel gab der Erstrichter mit Beschluss vom 28.04.2024 ein weiteres Ergänzungsgutachten in Auftrag. Dieses Gutachten wurde am 01.07.2024 erstattet und die weitere Beweisaufnahme mit Zeugenvernehmung und Anhörung des Sachverständigen Dr. L. fand am gleichen Tag statt. Dort erklärte der Sachverständige u.a., dass er die vorhandenen ärztlichen Unterlagen im Hinblick auf das Gutachten von Frau Dr. F. erneut bewertet habe.
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Unter dem 09.08.2024 nahm der Kläger fristgemäß und ausführlich zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung und beantragte u.a. die Einholung eines neuropsychiatrischen Zusatzgutachtens. Dann wurde am 29.08.2024 das klageabweisende Endurteil verkündet. Weder im Tatbestand noch in den Entscheidungsgründen dieses Urteils wurde das vom Kläger vorgelegte Privatgutachten erwähnt.
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c) Dieser hier nur gedrängt wiedergegebene erstinstanzliche Verfahrensablauf zeigt eine sehr umfangreiche Beweisaufnahme zu komplexen medizinischen Fragen mit fünf schriftlichen Sachverständigengutachten sowie der mehrmaligen mündlichen Befragung des Sachverständigen. Das alles war eingebettet in eine erratische, nicht prozessordnungsgemäße und von wiederholtem Drängen auf eine Klagerücknahme begleitete Prozessleitung des Landgerichts.
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Unzweifelhaft diente das Privatgutachten vom 15.04.2024 dazu, die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. L. zu widerlegen. Mit dessen Haupt- und Ergänzungsgutachten setzte sich die Gutachterin Dr. F. auseinander und gelangte nach eigener körperlicher Untersuchung des Klägers zu dem Ergebnis, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum bedingungsgemäß erwerbsunfähig gewesen sei. Der Kläger durfte in diesem Verfahrensstadium eine fachärztliche Bewertung für notwendige und die Beauftragung der Gutachterin daher als sachdienliche Maßnahme ansehen. Ob dieses Privatgutachten die Entscheidungsfindung des Landgerichts beeinflusst hat, ist – wie erwähnt – für die Frage der Erstattungsfähigkeit der Kosten nicht ausschlaggebend. Festzuhalten ist aber, dass die Beweisaufnahme des Landgerichts unvollständig geblieben ist, was den Senat im Hinweisbeschluss vom 30.04.2025 veranlasst hat, zur Vermeidung weiteren Verfahrensaufwands einen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten, mit dem letztlich beide Parteien einverstanden waren.
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d) Im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung aus der exante-Sicht einer verständigen und wirtschaftlich vernünftig denkenden Partei dürfen jedoch auch die Kosten des Privatgutachtens nicht völlig außer Betracht bleiben (vgl. BGH, Beschluss vom 20.12.2011 − VI ZB 17/11, NJW 2012, 1370 Rn. 13 m.w.N.). Angesichts eines erstinstanzlichen Streitwertes von ca. 21.243,00 € erscheinen die verauslagten Kosten nicht unvernünftig hoch. Dass erstmals der Senat in seinem Hinweisbeschluss vom 29.04.2025 darauf aufmerksam gemacht hat, dass der höchstmögliche Klageerfolg 6.356,90 € betragen kann, ist nach der maßgeblichen exante-Perspektive nicht ausschlaggebend. Gleiches gilt für den Umstand, dass sich der – durch den Vergleich erzielte – Prozesserfolg des Klägers auf lediglich 3.000,00 € beläuft. Dem wurde durch die Kostenquote Rechnung getragen (§§ 98, 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO), aus der folgt, dass der Kläger nur 15% der Kosten des Privatgutachtens auf die Beklagte überwälzen kann.
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Für die Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Kosten bilden die Vorschriften des JVEG einen gewissen Orientierungspunkt (vgl. OLG Frankfurt, r+s 2023, 1085 Rn. 8; Jäckel, a.a.O., Rn. 144), wenngleich sie nicht die Höchstgrenze darstellen (vgl. BGH, Beschluss vom 25.01.2007 – VII ZB 74/06, NJW 2007, 1532 Rn. 11). Ausgehend von Honorarstufe M 3 nach Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG in der im April 2024 geltenden Fassung hält sich der hier geltend gemachte Bruttobetrag von 3.977,86 € in dem vorgegebenen Rahmen. Dies gilt auch und insbesondere angesichts des Umfangs (53 Seiten) und der Bearbeitungstiefe der privatgutachterlichen Stellungnahme.
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e) Mangels funktioneller Zuständigkeit (§ 21 Nr. 1 RPflG) ist es dem Senat nicht möglich, einen geänderten Kostenfestsetzungsbeschluss selbst zu erlassen. Jedenfalls ist dies nicht zweckmäßig, so dass die Sache entsprechend § 573 Abs. 3 ZPO an das Landgericht zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen ist (vgl. BeckOGK/Soltys, ZPO, § 572 Rn. 72 [Stand: 01.01.2025]). Im weiteren Kostenfestsetzungsverfahren ist das Landgericht an die im vorliegenden Beschluss vertretene Rechtsansicht des Senats gebunden (§§ 563 Abs. 2, 577 Abs. 4 Satz 4 ZPO analog; vgl. BGH, Beschluss vom 22.11.2012 – VII ZB 42/11, NJW 2013, 1310 Rn. 18).
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO (vgl. MüKo-ZPO/Hamdorf, 7. Aufl., § 572 Rn. 42). Zwar hat im Falle der hier erfolgten Zurückverweisung an das Ausgangsgericht grundsätzlich dieses über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden (vgl. Soltys, a.a.O., Rn. 93). Hierfür fehlt der Rechtspflegerin jedoch die funktionelle Zuständigkeit. Außerdem ist wegen der zuvor angesprochenen Bindungswirkung ausgeschlossen, dass das Landgericht die ursprüngliche Entscheidung erneut trifft. Vielmehr steht der Erfolg des Rechtsmittels abschließend fest.
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Eine Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren ist nicht veranlasst, da keine Gerichtskosten erhoben werden (vgl. Nr. 1812 KV GKG). Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Beschwerdeverfahren wird nur auf Antrag festgesetzt (§ 33 Abs. 1 RVG).
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4. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§ 574 Abs. 2 und 3 ZPO).