Inhalt

LG Nürnberg-Fürth, Beschluss v. 29.01.2026 – 12 Qs 2/26
Titel:

Durchsuchungsbeschluss, Ermittlungsrichter, Beschlagnahme, Beweisverwertungsverbot, Verhältnismäßigkeit, Anfangsverdacht, Mitgewahrsam

Normenketten:
StPO § 94
StPO § 98
Leitsatz:
Sieht das Beschwerdegericht den vom Ermittlungsrichter bejahten Anfangsverdacht als Grundlage eines Durchsuchungsbeschlusses nicht als gegeben, hindert das die Beschlagnahme der bei der Durchsuchung aufgefundenen Gegenstände grundsätzlich nicht.
Schlagworte:
Durchsuchungsbeschluss, Ermittlungsrichter, Beschlagnahme, Beweisverwertungsverbot, Verhältnismäßigkeit, Anfangsverdacht, Mitgewahrsam
Fundstelle:
BeckRS 2026, 668

Tenor

1. Die Beschwerde vom 19. Januar 2026 wird als unbegründet verworfen.
2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.
1
Die Wohnung des Beschuldigten wurde aufgrund Durchsuchungsbeschlusses des Ermittlungsrichters in N. vom 30. Mai 2025 am 8. Juli 2025 durchsucht. Dem lag der Verdacht zugrunde, der Beschuldigte habe den anderweit verfolgten Dr. … angestiftet, Mitte des Jahres 2023 in den Impfpässen der beiden Kinder des Beschuldigten jeweils zwei MMR-Impfungen einzutragen, die tatsächlich nicht stattgefunden haben sollen. Damit soll der Arzt in zwei Fällen unrichtige Gesundheitszeugnisse ausgestellt (§ 278 Abs. 1 StGB), der Beschuldigte jeweils dazu angestiftet haben (§ 26 StGB). Bei der Durchsuchung wurden die beiden Impfpässe der Kinder an die Polizei ausgehändigt. Nachdem die Verteidigerin des Beschuldigten am 23. Dezember 2025 deren Herausgabe verlangte, führte die GenStA Nürnberg am 13. Januar 2026 ihre ermittlungsrichterliche Beschlagnahme herbei. Dagegen wendet sich die Beschwerde.
II.
2
Die Beschwerde ist unbegründet und war demgemäß zu verwerfen.
3
1. Die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Beschlagnahme sind erfüllt. Der sachlich und örtlich zuständige Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Nürnberg (§ 98 Abs. 1, § 162 Abs. 1 StPO) hat die genau bezeichneten Gegenstände – die beiden Impfpässe – zutreffend als potenziell beweisbedeutsam erkannt. Letzteres ist gegeben, wenn bei einer ex ante-Betrachtung die nicht fernliegende Möglichkeit besteht, dass der Gegenstand im Verfahren zu Untersuchungszwecken in irgendeiner Weise verwendet werden kann (BGH, Beschluss vom 11. Januar 2024 – StB 75/23, juris Rn. 4). Das liegt bei Impfpässen auf der Hand, wenn der Verdacht dahin geht, dass es sich dabei um ebenjene Gesundheitszeugnisse handeln soll, die Objekt des mutmaßlichen Verstoßes gegen § 278 StGB sein sollen. Der Beschwerdeführer war Mitgewahrsamsinhaber der Impfpässe, die auf seine beiden Kleinkinder ausgestellt waren. Gegen die Verhältnismäßigkeit der Beschlagnahme bestehen keine durchgreifenden Bedenken.
4
2. Unerheblich ist hier, ob der der Beschlagnahme vorausgehende und nicht angegriffene Durchsuchungsbeschluss für das Haus des Beschwerdeführers rechtmäßig war.
5
Durchsuchung und Beschlagnahme sind zwei unterschiedliche Ermittlungsmaßnahmen; das Gesetz stellt kein grundsätzliches Beschlagnahmeverbot auf für fehlerhafte Durchsuchungen, die zur Sicherstellung von Beweisgegenständen führen (BVerfG, Beschluss vom 9. Oktober 2003 – 2 BvR 1707/02, juris Rn. 3; Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 94 Rn. 21). Ein die Beschlagnahme hinderndes Beweisverwertungsverbot kann aber in Betracht kommen, wenn die zur Fehlerhaftigkeit der Durchsuchung führenden Verfahrensverstöße schwerwiegend waren oder bewusst oder willkürlich begangen wurden (BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 2009 – 2 BvR 2225/08, juris Rn. 17 m.w.N.), was insbesondere bei groben Verletzungen des Richtervorbehalts angenommen wird (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2016 – 2 StR 46/15, juris Rn. 24 ff.).
6
a) Daran gemessen folgt nichts für ein mögliches Beweisverwertungsverbot aus den in der Beschwerde vorgetragenen Bedenken gegen die Tätigkeit der Landratsämter und die Verwertbarkeit von ihnen den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung gestellten Informationen, die ausweislich der Akte von der GenStA mit zur tatsächlichen Grundlage des hier beantragten Durchsuchungsbeschlusses gemacht worden sind.
7
b) Nicht durchgreifend ist weiterhin, dass bei geläuterter Betrachtung die Durchsuchung möglicherweise mangels hinreichend belegten Anfangsverdachts nicht hätte angeordnet werden dürfen. Das führt die Beschwerde zwar nicht weiter aus. Es wird insoweit in einem anderen Schriftsatz der Verteidigerin lediglich auf den Beschluss einer anderen Beschwerdekammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth verwiesen, der in einem anderen Ermittlungsverfahren aus dem hiesigen Gesamtkomplex (vgl. dazu auch Kammer, Beschluss vom 27. Oktober 2025 – 12 Qs 33/25, juris) ergangen ist und in dem die Verteidigerin ebenfalls mandatiert war. Diesem lag – wie hier – zugrunde, dass ein Elternpaar der Anstiftung verdächtigt wurde und bei Erlass des Durchsuchungsbeschlusses aus Sicht der Beschwerdekammer nicht hinreichend tatsächlich unterlegt war, wer von beiden, Vater oder Mutter, den Arzt angestiftet haben soll. Demgemäß hat die Kammer den Durchsuchungsbeschluss aufgehoben.
8
Ob die von der anderen Beschwerdekammer angestellten Erwägungen zutreffen und bejahendenfalls auf hiesigen Fall voll übertragen werden können, mag dahinstehen. Denn jedenfalls wäre der möglicherweise in einer falschen Beurteilung des Anfangsverdachts liegende Verfahrensverstoß weder schwerwiegend noch wäre er nach Lage des Falles bewusst oder willkürlich begangen worden. Vielmehr wäre er in dem oft diffizilen Feld der Bewertung und Abwägung von Indizien im Zusammenspiel mit kriminalistischer Erfahrung (vgl. Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 152 Rn. 4 m.w.N.) angesiedelt, die, wie die Praxis regelmäßig zeigt, je nach Gericht oder Instanz so oder so ausfallen können. Ein derartiger Fehler hindert, sollte er vorliegen, die Verwertbarkeit des Beweismittels und damit auch dessen Beschlagnahme nicht.
III.
9
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 465 StPO in analoger Anwendung.