Titel:
Widerruf, Auflagenverstoß, Bereich Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen, AUM, Maßnahme B 57, unterlassene Digitalisierung von Bäumen, keine wirksame Stellung des Mehrfachantrages im 4. Verpflichtungsjahr, Nichteinhaltung des Verpflichtungszeitraums, vorzeitiger Ausstieg, Verhältnismäßigkeit, intendiertes Ermessen zu Widerruf und Rückforderung
Normenketten:
VwGO § 113 Abs. 1
BayVwVfG Art. 36 Abs. 2 Nr. 4
BayVwVfG Art. 49 Abs. 2a S. 1 Nr. 2
BayVwVfG Art. 49a
Art. 7 DurchführungsVO (EU) Nr. 809/2014
Buchst. F Nr. I 6.8 der Gemeinsamen Richtlinie des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und Umwelt- und Verbraucherschutz zur Förderung von Agrar-, Umwelt-, Klima- und Tierschutzmaßnahmen in Bayern – AUM-Richtlinie
Schlagworte:
Widerruf, Auflagenverstoß, Bereich Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen, AUM, Maßnahme B 57, unterlassene Digitalisierung von Bäumen, keine wirksame Stellung des Mehrfachantrages im 4. Verpflichtungsjahr, Nichteinhaltung des Verpflichtungszeitraums, vorzeitiger Ausstieg, Verhältnismäßigkeit, intendiertes Ermessen zu Widerruf und Rückforderung
Tenor
I.Die Klage wird abgewiesen.
II.Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf der Bewilligung einer Förderung für Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen 2020 bis 2022 (AUM) bezüglich der Maßnahme B 57 – Streuobst, gegen die Kürzungen der Zuwendungen für das Jahr 2020, 2021 und 2022 jeweils um 2.336,00 EUR und die Rückforderung von insgesamt 7.008,00 EUR zuzüglich Bescheidskosten in Höhe von 100,00 EUR.
2
Mit AUM-Grundantrag vom 26. Februar 2020 beantragte der Kläger die Maßnahme B 57 – Streuobst.
3
Mit Bewilligungsbescheid (Grundbescheid) vom 1. Juli 2020 für den Verpflichtungszeitraum 2020 bis 2024 bewilligte das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) Karlstadt dem Kläger die beantragte Zuwendung für fünf Jahre, erstmals für das Verpflichtungsjahr 2020. In den Nebenbestimmungen war unter anderem festgelegt: Grundlage für die Ermittlung des Auszahlungsbetrages im jeweiligen Verpflichtungsjahr ist der jährlich dem AELF vorzulegende Zahlungsantrag mit den aktuellen Daten im Flächen- und Nutzungsnachweis und Viehverzeichnis des Mehrfachantrages (InVeKoS-Daten). Die Vorgaben zum Ausfüllen des Flächen- und Nutzungsnachweises (FNN) des jeweils aktuellen Jahres sind dabei zu beachten (Nr. 1). Der Kläger wurde verpflichtet, im Verpflichtungszeitraum 1. Januar 2020 bis grundsätzlich 31. Dezember 2024 alle Bestimmungen einzuhalten, die im Merkblatt „Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUM)“ aufgeführt sind (Nr. 4). Die Aufnahme weiterer Bestimmungen blieb für den Fall vorbehalten, dass diese zur Erreichung des Förderzwecks notwendig sind oder dass sich während des Verpflichtungszeitraums gesetzliche Vorgaben ändern oder hinzukommen (Nr. 5). Weiter wurde bestimmt: Ändern sich mit Beginn der neuen Förderperiode ab 2021 die rechtlichen Vorgaben, so dass die Maßnahmen angepasst werden müssen und wird die Anpassung vom Zuwendungsempfänger nicht akzeptiert, so endet die Verpflichtung, ohne dass die Zuwendungen für die Vorjahre zurückgefordert werden oder Sanktionen erfolgen. Gleiches gilt auch, wenn sich die einschlägigen verbindlichen Normen, Anforderungen oder sonstigen Bestimmungen im Laufe des Verpflichtungszeitraums so ändern, dass die Maßnahmen angepasst werden müssen (Revisionsklausel) (Nr. 6). Weiter wurden Hinweise erteilt: Zu Unrecht gewährte Fördermittel sind gemäß Art. 7 der DurchführungsVO (EU) Nr. 809/2014 i.V.m. Art. 49a BayVwVfG zu erstatten (Nr. 9.3). Die Aufhebung des Bewilligungsbescheids, die Rückforderung und die Verzinsung von zu Unrecht gewährten Fördermitteln richten sich nach Art. 48, 49, 49a BayVwVfG i.V.m. Art. 7 der DurchführungsVO (EU) Nr. 809/2014 (Nr. 9.4).
4
Die mit Mehrfachanträgen vom 16. April 2020, 21. April 2021 und 13. April 2022 beantragte Auszahlung der AUM wurden mit Auszahlungsmitteilungen vom 10. Dezember 2020, 20. Dezember 2021 und 28. März 2023 für die betreffenden Maßnahmen für die Verpflichtungsjahre 2020 bis 2022 ausbezahlt, jährlich 2.336,00 EUR.
5
Mit Schreiben vom September 2022 wurde der Kläger vom AELF gebeten, die Streuobstbäume auf seinen Feldstücken als Stützpunkte in der digitalen Feldstückskarte im iBALIS möglichst standortgetreu bis 5. Dezember 2022 zu erfassen.
6
Der Kläger ist in der Folgezeit dieser Bitte nicht nachgekommen.
7
Mit Schreiben vom 9. Oktober 2024 teilte das AELF dem Kläger mit, dass er im September 2022 schriftlich aufgefordert worden sei, die beantragten Streuobstbäume in der Feldstückskarte im iBALIS zu digitalisieren. Er sei mehrmals darauf hingewiesen worden, dass die Digitalisierung noch nicht erfolgt sei. Die fehlende Digitalisierung von insgesamt 292 Bäumen gelte als Selbstberichtigung, was bedeute, dass keine zusätzliche Sanktion erfolge. Jedoch müsse die Förderung ab dem Verpflichtungsbeginn 2020 zurückgefordert werden, da die Fünfjährigkeit dieser Bäume nicht eingehalten worden sei. Es sei beabsichtigt, die Zuwendung für AUM in Höhe von insgesamt 7.008,00 EUR zuzüglich Kosten zurückzufordern. Der Kläger erhalte Gelegenheit zur Stellungnahme.
8
Mit Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 5. November 2024 ließ der Kläger Stellung nehmen und auf die Bestimmung im Merkblatt NVP 2020 bis 2024 bzw. AVP 2020 bis 2022 AUM verweisen. Danach gelte:
- Würden Fördertatbestände im Laufe des Verpflichtungszeitraums durch die EU, den Bund oder den Freistaat Bayern geändert, könne unter Umständen nur eine verringerte oder eine Förderung für die restlichen Verpflichtungsjahre erfolgen.
- Änderten sich mit Beginn der neuen Förderperiode die rechtlichen Vorgaben, so dass die Maßnahmen angepasst werden müssten, und werde die Anpassung vom Zuwendungsempfänger nicht akzeptiert, so ende die Verpflichtung, ohne dass die Zuwendungen für die Vorjahre zurückgefordert würden oder Sanktionen erfolgten.
9
Gleichlautendes stehe auf Seite 1 des Förderantrags vom 26. Februar 2020. Der Kläger habe eine digitale Erfassung der Streuobstbäume nicht eingegeben, da dies für ihn mit einem zu hohen zeitlichen Aufwand und mit erheblichen Umständen verbunden sei, was in Anbetracht der Fördersumme nicht verhältnismäßig sei. In rechtlicher Hinsicht sei in dem ursprünglichen Antrag und in den Förderbedingungen eine solche Verpflichtung auch nicht vorgesehen gewesen. Die digitale Erfassung sei erst nachträglich gefordert und für den Kläger bei der Antragstellung nicht in dem geplanten Aufwand einbezogen worden. Der Kläger sei nicht verpflichtet, eine Digitalisierung der geförderten Streuobstbäume in Form einer lagegenauen Eintragung der Stützpunkte in die Feldstückskarte vorzunehmen. Eine solche nachträgliche Erweiterung der Pflichten habe er nach den Zuwendungsbedingungen nicht geschuldet. Außerdem berufe er sich auf Vertrauensschutz.
10
Mit Bescheid vom 11. November 2024 widerrief das AELF Karlstadt den Bewilligungsbescheid vom 1. Juli 2020 in Verbindung mit den Auszahlungsmitteilungen vom 10. Dezember 2020, 20. Dezember 2021 und 28. März 2023 bezüglich der Maßnahme B 57 – Streuobst vollständig (Nr. 1). Die Zuwendungen wurden wie folgt gekürzt (Nr. 2):
- für das Jahr 2020: von 2.336,00 EUR um 2.336,00 EUR auf 0 EUR
- für das Jahr 2021: von 3.420,71 EUR um 2.336,00 EUR auf 1.084,71 EUR
- für das Jahr 2022: von 3.301,60 EUR um 2.336,00 EUR auf 965,60 EUR
11
Der zu Unrecht gewährte Betrag in Höhe von insgesamt 7.008,00 EUR wurde zurückgefordert zuzüglich Kosten von 100,00 EUR und war bis zum 16. Dezember 2024 auf das angegebene Konto zu überweisen (Nr. 3). Der Kläger wurde zur Kostentragung des Bescheids verpflichtet; eine Gebühr von 100,00 EUR wurde erhoben (Nr. 4). Der Rückforderungsbetrag war für den Zeitraum zwischen dem 16. Dezember 2024 und der Rückzahlung mit 3 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank jährlich zu verzinsen. Die Höhe der Zinsforderung werde in einem gesonderten Bescheid festgesetzt (Nr. 5).
12
Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Der Bewilligungs- und Verpflichtungszeitraum habe am 1. Januar 2020 begonnen und habe am 31. Dezember 2024 geendet. Im fünfjährigen Verpflichtungszeitraum sei jährlich mit dem Mehrfachantrag ein Zahlungsantrag mit aktuellen Daten im Flächen- und Nutzungsnachweis und Viehverzeichnis zu stellen. Im Jahr 2023 habe der Kläger zwar am 12. Mai 2023 einen Zahlungsantrag gestellt, er sei aber nicht der schriftlichen Aufforderung vom Herbst 2022 nachgekommen, die beantragten Streuobstbäume zu digitalisieren. Auch der Verpflichtung entsprechend dem Merkblatt zum Mehrfachantrag (MFA) 2023 unter Abschnitt C Nr. 2.3 Auszahlungsantrag 2023 für AUKM sei er nicht nachgekommen. Danach müssten die teilnehmenden Betriebe den Mehrfachantrag 2023 fristgerecht stellen. Dabei seien für alle in einzelflächenbezogenen AUKM einbezogene Flächen entsprechende Angaben im iBALIS erforderlich. Andernfalls gelte der mehrjährige Verpflichtungszeitraum als nicht eingehalten und gewährte Zuzahlungen müssten grundsätzlich zurückgefordert werden. In der Anleitung zum Ausfüllen des Flächen- und Nutzungsnachweises (FNN) 2023 sei unter Abschnitt E Nr. 1 geregelt, dass die Vollständigkeit aller laufenden AUM/AUKM sowie die Angaben zu einzelflächenbezogenen Maßnahmen im FNN sowie im Betriebsdatenblatt zu überprüfen seien. Der Zahlungsantrag für beantragte AUKM mit Verpflichtungsbeginn 2023 sowie bewilligte AUM sei nur vollständig gestellt, wenn alle bewilligten oder beantragten Maßnahmen im Betriebsdatenblatt des MFA aufgeführt seien. Bewilligte oder beantragte Streuobstbäume müssten in dieser Tabelle ebenfalls mit einer konkreten Baumzahl enthalten sein. Im Bewilligungsbescheid vom 1. Juli 2020 sei unter Nr. 5 geregelt, dass die Aufnahme weiterer Bestimmungen für den Fall vorbehalten bleibe, dass diese zur Erreichung des Förderzwecks notwendig seien oder dass sich während des Verpflichtungszeitraums gesetzliche Vorgaben änderten oder hinzukämen. Durch die fehlende digitale Erfassung der Baumstützpunkte sei der Zahlungsantrag für die Maßnahme B 57 im Jahr 2023 nicht gestellt worden. Somit gelte der fünfjährige Verpflichtungszeitraum als nicht eingehalten. Die erforderliche grafischdigitale Erfassung der Baumstützpunkte in der Feldstückkarte stelle keine zusätzliche neu hinzugekommene Förderbedingung, -voraussetzung oder -verpflichtung dar, sondern eine Weiterentwicklung bei der technischen Antragstellung 2023. Nur unter Einhaltung dieser Vorgaben könne ein Zahlungsantrag für die Maßnahme B 57 im Jahr 2023 gestellt werden.
13
Rechtsgrundlage für den teilweisen Widerruf des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung bereits gewährter Fördermittel sei Art. 49 Abs. 2a BayVwVfG i.V.m. Art. 7 DurchführungsVO (EU) Nr. 809/2014 und den Richtlinien zu Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen in der jeweils geltenden Fassung. Dadurch, dass der Kläger seinen Zahlungsantrag im Rahmen des Mehrfachantrags 2023 nicht konform der Vorgaben gestellt habe, sei der fünfjährige Verpflichtungszeitraum nicht eingehalten. Das führe gemäß Punkt 6.8 der Gemeinsamen Richtlinie vom 30. Dezember 2019 zur Rückforderung bereits gewährter Zuwendungen. Ein schutzwürdiges Vertrauen stehe einem Widerruf im vorliegenden Fall nicht entgegen, da eine Auflage (nämlich die Einhaltung des fünfjährigen Verpflichtungszeitraums) nicht erfüllt worden sei. Außerdem sehe Art. 7 DurchführungsVO (EU) Nr. 809/2014 Vertrauensschutz nicht vor. Gemäß Art. 7 DurchführungsVO (EU) Nr. 809/2014 i.V.m. Art. 49a Abs. 1 und 2 BayVwVfG bestehe bei flächenbezogenen Beihilfen die Pflicht, zu Unrecht bezahlte Beträge zuzüglich Zinsen zurückzufordern. Die Verzinsung richte sich nach Art. 49a Abs. 3 BayVwVfG.
14
1. Am 11. Dezember 2024 ließ der Kläger Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid erheben.
15
Zur Klagebegründung ließ der Kläger mit Schriftsatz vom 8. Januar 2025 im Wesentlichen ausführen: Der Kläger habe sämtliche Streuobstbäume in der konkreten Baumzahl von 292 Bäumen der Feldstücksliste für AUM zu dem Antrag vom 26. Februar 2020 erfasst. In der Kurzfassung des Flächen- und Nutzungsnachweises (FNN) 2023 (Druckdatum 12.5.2023) sei die laufende Agrarumwelt- und Klimamaßnahme B 57 – Streuobst noch in dem Kopfteil auf Seite 1 aufgeführt (Anlage K7). In der nochmals vom Kläger ausgedruckten Kurzfassung des FNN 2023 mit Druckdatum vom 2. Dezember 2024 sei die Förderung B 57 – Streuobst nicht mehr enthalten, obwohl der Kläger für 2023 am 12. Mai 2023 den Zahlungsantrag gestellt habe (vgl. Anlage K8). Der Bewilligungsbescheid sei nicht nachträglich um eine Bestimmung ergänzt worden, dass eine Änderung der Förderbedingungen dahingehend erfolgt sei, dass im laufenden Förderzeitraum die Baumstützpunkte nunmehr zusätzlich digital zu erfassen seien. Eine solche inhaltliche Änderung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides sei nicht erfolgt. Auch das AELF gehe in dem angegriffenen Bescheid davon aus, dass die grafischdigitale Erfassung der Baumstützpunkte in der Feldstückskarte keine zusätzlich neu hinzugekommene Förderbedingung, -voraussetzung oder -verpflichtung darstelle, sondern eine Weiterentwicklung bei der technischen Antragstellung 2023. Mit anderen Worten, es gehe also nur um die Art und Weise, wie der Zahlungsantrag anders gestellt werden solle in einem laufenden Förderzeitraum. Es handele sich bei der gewünschten Digitalisierung der Baumstützpunkte rechtlich bloß um eine technische Modalität beim Auszahlungsantrag. Dieser Wunsch hinsichtlich der Art und Weise des Zahlungsantrags habe der Bewilligungsbescheid als solchen nicht abgeändert. Ein Widerruf sei danach nicht zulässig. Das AELF gehe davon aus, dass die geforderte Digitalisierung der Baumstützpunkte eine Auflage zu dem Bewilligungsbescheid darstellen solle. Diese Rechtsauffassung widerspreche jedoch den Ausführungen, dass es nur um eine Weiterentwicklung bei der technischen Antragstellung gegangen sei. Die Weiterentwicklung bei der technischen Antragstellung sei keine Auflage, die zum Widerruf des ursprünglichen Bewilligungsbescheides führen könne. Inhaltlich gehe es letztlich um eine Überwälzung der von der Behörde gewünschten digitalen Erfassung auf den Kläger, die mit einem erheblichen Mehraufwand für ihn verbunden sei, weil jeder einzelne der 292 geförderten Bäume computertechnisch von Hand durch den Kläger hätte erfasst werden müssen. Wäre dieses Ansinnen bereits von Anfang an Bestandteil der Fördervoraussetzungen gewesen, dann hätte der Kläger in Anbetracht des damit verbundenen Zeit- und Arbeitsaufwandes überlegen und abwägen können, ob er überhaupt die Förderung beantragen möchte. Rechtlich unzulässig sei es jedoch, die Art und Weise der Antragstellung bei einem Zahlungsantrag in einem bewilligten und laufenden Förderzeitraum derartig abzuändern. Hierfür bestehe keine Rechtsgrundlage.
16
Mit Schriftsatz vom 17. März 2025 ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten im Wesentlichen weiter vorbringen: Der Beklagte verkenne, dass der Kläger nicht nachträglich wirksam habe verpflichtet werden können, die Digitalisierung der Baumstützpunkte vorzunehmen. Die fehlende Digitalisierung dann zu der Voraussetzung für die Auszahlung des weiteren Förderzeitraums zu machen, verkenne die Rechtslage, da der Kläger schließlich nicht zur Digitalisierung habe verpflichtet werden können. Denn die Digitalisierung der Baumstützpunkte stelle keine Auflage zu dem Bewilligungsbescheid dar, so dass der Bewilligungsbescheid nicht nachträglich durch eine neu hinzugekommene Förderbedingung habe geändert werden können, sondern die Digitalisierung lediglich eine Weiterentwicklung bei der technischen Antragstellung 2023 sei. Der Widerruf sei rechtswidrig, denn nach dem Merkblatt, das bereits vorgelegt worden sei, mit dem inhaltlich gleichlautenden Förderantrag sei bei der Änderung der Fördertatbestände nur eine verringerte oder gar keine Förderung für die restlichen Verpflichtungsjahre möglich.
17
2. Mit Schriftsatz vom 15. Januar 2025 trat der Freistaat Bayern, vertreten durch die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (FüAk), der Klage entgegen und führte zur Begründung der Klageerwiderung im Wesentlichen aus: Der Kläger habe unstreitig die Digitalisierung der Streuobstbäume nicht vorgenommen. Mit dem Mehrfachantrag 2023 habe er daher die Maßnahme B 57 für die betreffenden Feldstücke nicht mehr beantragt. Maßgeblich sei vorliegend die Gemeinsame Richtlinie des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaften und Forsten und für Umwelt und Verbraucherschutz zur Förderung von Agrarumwelt-, Klima- und Tierschutzmaßnahmen (AUM) in Bayern (AUM-Richtlinie) in der für das jeweilige Jahr geltenden Fassung. In Buchstabe F Nr. I. 6.8 der Gemeinsamen Richtlinie heiße es zur Nichteinhaltung des Verpflichtungszeitraums („vorzeitiger Ausstieg“): Für den jährlichen Zahlungsantrag und die erforderlichen Anlagen gälten die entsprechenden Vorgaben des mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 vorgegebenen Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (ab 2023 die Vorgaben in § 46 GAPInVeKoSV). Werde dieser Antrag gar nicht oder verspätet eingereicht, dass er als unzulässig anzusehen sei, gelte der Verpflichtungszeitraum als nicht eingehalten und es sei keine Zuwendung für das betroffene Verpflichtungsjahr auszubezahlen. Bereits gewährte Zuwendungen seien zurückzufordern, soweit eine Anhörung keine andere Entscheidung rechtfertige.
18
Rechtsgrundlage für den Widerruf des Bewilligungsbescheides vom 1. Juli 2020 in Verbindung mit den jeweiligen Auszahlungsmitteilungen sei Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2, 49a BayVwVfG i.V.m. Art. 7 DurchführungsVO (EU) Nr. 809/2014. Danach könne ein Widerruf erfolgen, wenn der Bescheid mit einer Auflage verbunden sei und der Begünstigte diese nicht erfülle. Der Kläger habe vorliegend im Rahmen der Mehrfachantragstellung (MFA) 2023 für die Maßnahme B 57 keinen Auszahlungsantrag gestellt. Aufgrund der Nichteinhaltung des fünfjährigen Verpflichtungszeitraums gemäß Buchstabe F Nr. I. 6.8 der Gemeinsamen Richtlinie sei eine mit dem Bewilligungsbescheid verbundene Auflage nicht erfüllt worden. Seit dem Januar 2018 sei gemäß Art. 17 DurchführungsVO (EU) Nr. 809/2014 und § 10 InVeKoSV die grafische Verortung der konkreten Flächennutzung für alle Antragsteller verpflichtend. Mit Beginn der neuen Agrarförderperiode im Jahr 2023 sei auch für den Bereich der Agrarumweltmaßnahmen auf ein vollgrafisches Verfahren umgestellt worden. Numerische Angaben zu den AUM könnten in diesem System nicht mehr verarbeitet werden. Daraus entstehe die Notwendigkeit, Streuobstbäume, die auch einbezogen seien, als Stützpunkte in der Feldstückskarte zu verorten. Für den Mehrfachantrag (MFA) habe sich ab 2023 das Antragsverfahren dahingehend geändert, dass Streuobstbäume nur noch für die Förderung und Auszahlung beantragt hätten werden können, wenn sie als Stützpunkt vorgelegen hätten. Voraussetzung für die Abrechnung der Baummaßnahmen für das Jahr 2023 sei also eine durchgeführte Digitalisierung. Dies sei auch dem Kläger mitgeteilt worden.
19
Eine einseitige Vertragsänderung liege nicht vor. Die Maßnahme B 57 sei im Jahr 2023 inhaltlich unverändert fortgeführt worden. Eine klägerseits angeführte nachträglich Ergänzung oder Änderung des Bewilligungsbescheides sei daher nicht angezeigt gewesen. Es hätten sich lediglich die Modalitäten zur MFA-Stellung 2023 verändert. Der Kläger sei als Antragsteller demnach dazu verpflichten, die bundes- und europarechtlichen Vorgaben in § 10 InVeKoSV bzw. des Art. 17 VO (EU) Nr. 809/2014 einzuhalten. Diesen Vorgaben sei er nicht nachgekommen. Für geförderte Streuobstbäume, die nicht digitalisiert gewesen seien, sei kein Zahlungsantrag gestellt worden, da diese nicht als Stützpunkt hinterlegt seien. Dies bedeute, dass der mehrjährige Verpflichtungszeitraum als nicht eingehalten gelte, was wiederum einen Auflagenverstoß im Sinne des Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG begründe. Dies führe zur vollständigen Bescheidsaufhebung hinsichtlich der betroffenen Maßnahmen und zur Rückforderung der bisher gewährten Zahlungen.
20
Mit Schriftsatz vom 27. März 2025 brachte die FüAK für den Beklagten zur Klageerwiderung im Wesentlichen weiter vor: Bei flächenbezogenen Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen umfasse der Verpflichtungszeitraum fünf Kalenderjahre. Neben dem Grundantrag sei zusätzlich ein jährlicher Zahlungsantrag im Rahmen des Mehrfachantrages zu stellen. Geschehe dies nicht, gelte der fünfjährige Verpflichtungszeitraum als nicht eingehalten (sogenannter vorzeitiger Ausstieg), vgl. Buchstabe F Nr. I. 2. und Nr. I 6.8 der Gemeinsamen Richtlinie. Hiergegen habe der Kläger verstoßen, da er im Verpflichtungsjahr 2023 unstreitig keinen Auszahlungsantrag bezüglich der in der Maßnahme B 57 einbezogenen Streuobstbäume gestellt habe (vgl. Flächen- und Nutzungsnachweis 2023 vom 12.5.2023). Der fünfjährige Verpflichtungszeitraum von 2020 bis 2024 sei damit nicht erfüllt worden. Es werde abermals betont, dass die Maßnahme B 57 im Jahr 2023 inhaltlich unverändert fortgeführt worden sei und sich lediglich die Modalitäten der Mehrfachantragstellung durch das Erfordernis der Digitalisierung der Streuobstbäume als Stützpunkt in der Feldstückskarte verändert habe. Im Laufe des Verpflichtungszeitraums sei keine Anpassung des Fördertatbestandes der KULAP-Maßnahme B 57 vorgenommen worden. Sämtliche Förderbedingungen (Verpflichtungen und sonstige Auflagen) von B 57 hätten auch im Verpflichtungsjahr 2023 in unveränderter Form fortgegolten. Der klägerseits zitierte Passus aus dem AUM-Merkblatt sei für den streitgegenständlichen Sachverhalt damit nicht einschlägig.
21
Wie unter Nr. 1 der Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheides vom 1. Juli 2020 ausdrücklich geregelt, sei die Grundlage für die Ermittlung des Auszahlungsantrags im jeweiligen Verpflichtungsjahr der jährlich dem AELF vorzulegende Zahlungsantrag mit den aktuellen Daten im Flächen- und Nutzungsnachweis und Viehverzeichnis des Mehrfachantrags. Der Kläger sei bereits im Bewilligungsbescheid explizit darauf hingewiesen worden, dass dabei die Vorgaben zum Ausfüllen des Flächen- und Nutzungsnachweises (FNN) des jeweils aktuellen Jahres zu beachten seien. In der Anleitung zum Ausfüllen des Flächen- und Nutzungsnachweises 2023 sei das Antragsverfahren unter Buchstabe E Nr. 1 beschrieben. Danach sei der Zahlungsantrag nur vollständig gestellt, wenn alle bewilligten und beantragten Maßnahmen im Betriebsdatenblatt des MFA aufgeführt seien. Im Rahmen von AU- und AUK-Streuobstmaßnahmen bewilligte oder beantragte Streuobstbäume müssten in der Tabelle ebenfalls mit einer konkreten Baumzahl enthalten sein. Die betreffenden Ebenen seien erläutert worden. Darüber hinaus sei in der Kalenderwoche 37 und 38 des Jahres 2022 durch das Staatsministerium dem zuständigen AELF ein zentrales Informationsschreiben an sämtliche von der Änderung des Antragsverfahrens betroffene Antragsteller versandt worden. Auch der Kläger sei auf diese Weise dazu aufgefordert worden, Streuobstbäume zu digitalisieren.
22
Der Kläger habe sich bewusst und in Kenntnis der förderrechtlichen Konsequenzen gegen die Digitalisierung seiner Streuobstbäume entschieden. Ausschlaggebend für die streitgegenständliche Aufhebungs- und Rückforderungsentscheidung sei die Regelung in Buchstabe F Nr. I. 6.8 der Gemeinsamen Richtlinie und die entsprechende ständige Verwaltungspraxis, die bei einem vorzeitigen Ausstieg aus einer Agrarumwelt- und Klimamaßnahme durch fehlenden oder nicht fristgerechten Mehrfachantrag grundsätzlich die Rückforderung der bereits gewährten Zuwendungen vorsehe.
23
Bei der streitgegenständlichen Zuwendung handele es sich um eine Förderung nach Maßgabe der Bayerischen Haushaltsordnung, insbesondere der Art. 23 und 44 BayHO, die ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt werde. Die Zuwendung erfolge auf Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen im billigen Ermessen der Behörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Den Mitgliedern verbleibe hinsichtlich der Modalitäten der vorgesehenen Förderung ein Gestaltungsspielraum. Der Zuwendungsgeber bestimme im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens darüber, welche Ausgabe er dem Fördergegenstand zuordne und wer konkret begünstigt werden solle. Außerdem obliege ihm allein die Ausgestaltung des Förderverfahrens. Es sei allein Sache des Zuwendungsgebers, die Modalitäten einer Förderung festzulegen, seine Richtlinien auszulegen und den Förderzweck zu bestimmen sowie seine Förderpraxis nach seinen Vorstellungen entsprechend auszurichten. Vorstehende Grundsätze seien dabei konsequenterweise nicht allein für die Gewährung der Förderung an sich, sondern gleichermaßen für die Durchführung des der Förderung vorgeschaltenen Verwaltungsverfahrens einschließlich des hier streitigen Antragstellungsverfahrens entsprechend heranzuziehen.
24
Die Änderung des Antragsverfahrens bezüglich der Digitalisierung der in die Maßnahme B 57 einbezogenen Streuobstbäume erfolge überdies nicht willkürlich, da hierfür sowohl rechtliche als auch sachliche Gründe gegeben seien. Bereits seit dem Jahr 2018 sei gemäß Art. 17 DurchführungsVO (EU) Nr. 809/2014 und § 10 InVeKoSV die grafische Verortung der konkreten Flächennutzung für alle Antragsteller verpflichtend. Mit Beginn der neuen Agrar-Förderperiode im Jahr 2023 sei auch für den Bereich der Agrarumweltmaßnahme auf ein vollgrafisches Verfahren umgestellt worden und damit die eben genannten bundes- und europarechtlichen Vorgaben entsprechend umgesetzt worden. Die veränderte Beantragungsweise der in die Maßnahme B 57 einbezogenen Streuobstbäume durch entsprechende Digitalisierung gelte ab dem Jahr 2023 für sämtliche Mehrfachantragsteller in gleicher Weise. Entsprechend der Regelungen in der Gemeinsamen Richtlinie und unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes habe die Nichtvornahme der Digitalisierung der Streuobstbäume und damit die fehlende Auszahlungsantragstellung bei sämtlichen betroffenen Zuwendungsempfängern die gleiche förderrechtliche Konsequenz, nämlich den vorzeitigen Ausstieg aus der Maßnahme, der wiederum eine Bescheidsaufhebung samt Rückforderung bedinge. Der Kläger sei demnach nach Art. 7 DurchführungsVO (EU) Nr. 809/2014 i.V.m. Buchstabe F Nr. I. 6.8 der Gemeinsamen Richtlinie zur Rückzahlung der zu Unrecht erhaltenen Beträge verpflichtet.
25
3. In der mündlichen Verhandlung am 16. März 2026 beantragte der Klägerbevollmächtigte:
Der Bescheid des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Karlstadt vom 11. November 2024 wird aufgehoben.
26
Die Beklagtenvertreterin beantragte,
27
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
28
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
29
Die Klage ist als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Halbs. 1 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig.
30
Die Klage ist unbegründet.
31
Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
32
Weder der Widerruf der Bewilligung noch die Rückforderung und Rückzahlungsverpflichtung samt Zinsen noch die Bescheidskosten sind von Rechts wegen zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf das Behaltendürfen der ihm gewährten Zuwendungen für AUM 2020-2022.
33
Dass die Voraussetzungen für den Widerruf und die Rückforderung in Höhe 7.008,00 EUR zuzüglich Zinsen sowie für die Bescheidskosten in Höhe von 100,00 EUR vorliegen, hat der Beklagte in seinem streitgegenständlichen Bescheid vom 11. November 2024 (siehe Nr. I. im Tatbestand, S. 5 ff. dieses Urteils), auf den Bezug genommen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO), sowie in der im Tatbestand referierten Klageerwiderung des Beklagten in seinen Schriftsätzen vom 15. Januar 2025 und 27. September 2025 (siehe Nr. II. 2. des Tatbestandes) sowie in der mündlichen Verhandlung (siehe Protokoll) nachvollziehbar und in sich schlüssig vertiefend erläutert.
34
Das Vorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere Beurteilung.
35
Rechtsgrundlage für die Widerruf ist Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG, weil der Kläger eine mit dem Verwaltungsakt verbundene Auflage gemäß Art. 36 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG nicht erfüllt hat.
36
Ein Auflagenverstoß ist zu bejahen.
37
Denn laut den zutreffenden Ausführungen der Beklagtenseite wurde der fünfjährige Verpflichtungszeitraum nicht eingehalten (sogenannter vorzeitiger Ausstieg) da für das Jahr 2023 kein wirksamer Antrag gestellt wurde. Neben dem Grundantrag ist im fünfjährigen Verpflichtungszeitraum zusätzlich ein jährlicher Zahlungsantrag im Rahmen des Mehrfachantrages zu stellen. Erfolgt dies nicht, gilt der fünfjährige Verpflichtungszeitraum als nicht eingehalten (sogenannter vorzeitiger Ausstieg), vgl. Buchstabe F Nr. I. 2. und Nr. I 6.8 der Gemeinsamen Richtlinie des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und Umwelt- und Verbraucherschutz zur Förderung von Agrar-, Umwelt-, Klima- und Tierschutzmaßnahmen in Bayern – AUM-Richtlinie. Nach der ausdrücklichen Auflage in Nr. 1 des Bewilligungsbescheides (Grundbescheid) vom 1. Juli 2020 sind die Vorgaben zum Ausfüllen des Flächen- und Nutzungsnachweises (FNN) des jeweils aktuellen Jahres zu beachten. In der Anleitung zum Ausfüllen des Flächen- und Nutzungsnachweises 2023 ist das Antragsverfahren unter Buchstabe E Nr. 1 beschrieben. Danach ist der Zahlungsantrag nur vollständig gestellt, wenn alle bewilligten und beantragten Maßnahmen im Betriebsdatenblatt des Mehrfachantrages aufgeführt sind, also auch mit Aufnahme der zu digitalisierenden Baumstützpunkte.
38
Der Kläger hat danach gegen Nr. 1 der Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheides verstoßen, weil er keinen wirksamen Mehrfachantrag für das Jahr 2023 gemäß den verpflichtend zu beachtenden Vorgaben gestellt hat. Damit hat er gleichzeitig gegen Nr. 4 erster Spiegelstrich der Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheides verstoßen, weil er den zwingend zu wahrenden fünfjährigen Verpflichtungszeitraum nicht eingehalten hat.
39
Die Ausführungen der Klägerseite im Klageschriftsatz, wonach in der Kurzfassung des Flächen- und Nutzungsnachweises (FNN) 2023 (Druckdatum 12.5.2023) die laufende Agrarumwelt- und Klimamaßnahme B 57 – Streuobst noch in dem Kopfteil auf Seite 1 aufgeführt (Anlage K7) gewesen sei, in der nochmals vom Kläger ausgedruckten Kurzfassung des FNN 2023 mit Druckdatum vom 2. Dezember 2024 die Förderung B 57 – Streuobst nicht mehr enthalten gewesen sei, obwohl der Kläger für 2023 am 12. Mai 2023 den Zahlungsantrag gestellt habe (vgl. Anlage K8), verfängt nicht, weil der Kläger gleichwohl gerade keinen wirksamen Mehrfachantrag unter digitaler Aufnahme der Baumstützpunkte gestellt hat. Die Beklagtenseite hat in der Klageerwiderung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aufgrund der Systemumstellung auf ein vollgrafisches Verfahren die getätigten numerischen Angaben nicht mehr hätten verarbeitet werden können (siehe Klageerwiderung vom 15.1.2025 Seite 4 sowie Tatbestand unter Nr. II. 2.).
40
Die Auflage war und ist wirksam und auch hinreichend bestimmt, obwohl die Verpflichtung zur Digitalisierung der einzelnen Bäume nicht explizit genannt ist, weil der Verweis auf die für das jeweilige Jahr aktuell geltenden Ausfüllhinweise eindeutig ist und der Beklagte zudem im September 2022 ausdrücklich auf die erforderliche Digitalisierung hingewiesen hat. Der Kläger hat auch eingeräumt, dies verstanden zu haben, hat sich aber wegen des Aufwandes geweigert, die Verpflichtung aus der Auflage zur Beachtung der Ausfüllhinweise für die Mehrfachantragstellung und die damit verbundene Einhaltung des Verpflichtungszeitraums zu befolgen.
41
Soweit der Kläger vorbringt, es gebe keine Auflage für die geforderte Digitalisierung der Baumstützpunkte im Bewilligungsbescheid und eine solche sei auch nicht nachträglich dazugekommen, ist dem entgegenzuhalten, dass sich aus den Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheides unter Nr. 1 und Nr. 4 1. Spiegelstrich, wie oben ausgeführt, ergibt, dass der Kläger die Vorgaben zum Ausfüllen des Flächen- und Nutzungsnachweises für das jeweilige Jahr beachten muss und für jedes Verpflichtungsjahr innerhalb des fünfjährigen Zeitraums einen entsprechenden Mehrfachantrag stellen muss. Die Verpflichtung zur Digitalisierung war im ursprünglichen Antrag und im Bewilligungsbescheid nicht ausdrücklich vorgesehen, jedoch in Abhängigkeit von den Vorgaben zur Antragstellung zugrunde gelegt. Der fünfjährige Verpflichtungszeitraum war ausdrücklich genannt, verbunden mit dem Hinweis, dass Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstige Auflagen einzuhalten seien.
42
Der weitere klägerische Hinweis, dass der Bewilligungsbescheid nicht nachträglich zur Digitalisierung der Baumstützpunkte geändert worden sei, ist korrekt. Eine solche Änderung war allerdings auch nicht erforderlich, weil durch die bereits vorhandenen Nebenbestimmungen eine ausreichende Verpflichtung vorhanden war, wonach der Kläger gehalten war, im jeweiligen Verpflichtungsjahr einen Zahlungsantrag mit den aktuellen Daten im Flächen- und Nutzungsnachweis des Mehrfachantrags vorzulegen und er dabei die entsprechenden Vorgaben zum Ausfüllen zu beachten hatte. Dabei obliegt dem Zuwendungsgeber – genauso wie bei anderen Subventionen –, die Modalitäten der Förderung festzulegen und seine Förderpraxis entsprechend seinen Vorstellungen auszurichten und alle Antragsteller gleich zu behandeln.
43
Der Verweis der Klägerseite auf eine Bestimmung, die sich an verschiedenen Stellen (Antragsformular, Merkblätter usw.) befindet und auch im Bewilligungsbescheid in den Nebenbestimmungen unter Nr. 6, wonach die Zuwendungen für die Vorjahre nicht zurückgefordert werden, wenn sich mit Beginn der neuen Förderperiode ab 2021 die rechtlichen Vorgaben so ändern, dass die Maßnahmen angepasst werden müssen, und die Anpassung vom Zuwendungsempfänger nicht akzeptiert wird, rechtfertigt keine andere Beurteilung, weil diese Bestimmung eine andere – hier nicht streitgegenständliche – Fallkonstellation betrifft, und zwar die inhaltliche Änderung des Fördertatbestandes der Maßnahme B 57 selbst, wie der Beklagte in seinen Klageerwiderungen zutreffend ausgeführt hat (siehe Klageerwiderung vom 15.1.2025 Seite 4 und vom 27.3.2025 Seite 2 sowie Tatbestand unter Nr. II. 2.).
44
Die Auflage und die verlangte Digitalisierung sind des Weiteren von Rechts wegen auch sonst nicht zu beanstanden, wie auch europarechtliche Vorgaben belegen.
45
Dem klägerischen Einwand, die nachträgliche Änderung der Art und Weise der Antragstellung im laufenden Förderverfahren mit der Folge, die Digitalisierung der Baumstützpunkte zur Voraussetzung für die Wirksamkeit der Antragstellung zu machen, sei ohne Rechtsgrundlage und damit rechtlich unzulässig, ist der Beklagte mit dem Verweis auf die unionsrechtlichen Vorgaben entgegengetreten.
46
Der Beklagte hat konkret dazu ausgeführt: Danach sei wie ausgeführt seit dem Januar 2018 die grafische Verortung der konkreten Flächennutzung für alle Antragsteller verpflichtend. Mit Beginn der neuen Agrarförderperiode im Jahr 2023 sei auch für den Bereich der Agrarumweltmaßnahmen auf ein vollgrafisches Verfahren umgestellt worden. Numerische Angaben zu den AUM könnten in diesem System nicht mehr verarbeitet werden. Die Änderung des Antragsverfahrens bezüglich der Digitalisierung der in die Maßnahme B 57 einbezogenen Streuobstbäume erfolge überdies nicht willkürlich, da hierfür sowohl rechtliche als auch sachliche Gründe gegeben seien. Bereits seit dem Jahr 2018 sei gemäß Art. 17 DurchführungsVO (EU) Nr. 809/2014 und § 10 InVeKoSV die grafische Verortung der konkreten Flächennutzung für alle Antragsteller verpflichtend. Mit Beginn der neuen Agrarförderperiode im Jahr 2023 sei auch für den Bereich der Agrarumweltmaßnahme auf ein vollgrafisches Verfahren umgestellt worden und damit die eben genannten bundes- und europarechtlichen Vorgaben entsprechend umgesetzt worden. Die veränderte Beantragungsweise der in die Maßnahme B 57 einbezogenen Streuobstbäume durch entsprechende Digitalisierung gelte ab dem Jahr 2023 für sämtliche Mehrfachantragsteller in gleicher Weise. Entsprechend der Regelungen in der Gemeinsamen Richtlinie und unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes habe die Nichtvornahme der Digitalisierung der Streuobstbäume und damit die fehlende Auszahlungsantragstellung bei sämtlichen betroffenen Zuwendungsempfängern die gleiche förderrechtliche Konsequenz (siehe Klageerwiderung vom 15.1.2025 Seite 3/4 und vom 27.3.2025 Seite 3/4 sowie Tatbestand unter Nr. II. 2.).
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Das Vorbringen der Beklagtenseite ist plausibel. Die Verpflichtung zur Digitalisierung ist auch nicht unverhältnismäßig, insbesondere wird nichts Unmögliches oder Unzumutbares verlangt.
48
Der EuGH hat zuletzt etwa in zwei Urteilen vom 23. Oktober 2025 entschieden, dass eine (nationale) Verpflichtung zur Nutzung einer IT-Plattform EU-Recht nicht entgegensteht, sofern die mit der betreffenden Unionsregelung verfolgten Ziele und die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts, insbesondere die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit, beachtet werden (EuGH, U.v. 23.10.2025 – C-267/24 – juris Rn. 54 ff., 62 ff.). Die Pflicht zur Einrichtung eines Systems (InVeKoS) bei Stützungsregelungen umfasst ein System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen und zur Registrierung von Beihilfe- und Zahlungsanträgen. Sein Hauptzweck besteht darin, die Authentizität der im Rahmen der GAP aus dem Unionshaushalt finanzierten Maßnahmen und deren Ordnungsmäßigkeit in Bezug auf die Förderkriterien für Beihilfen oder Stützungsmaßnahmen zu überprüfen sowie die Wirksamkeit und Überwachung der Unterstützung durch die Union zu verbessern, insbesondere indem die Verhinderung von Unregelmäßigkeiten und Betrug sowie die Anwendung der erforderlichen Sanktionen erleichtert werden. Mitgliedsstaaten dürfen vom Betriebsinhaber die Nutzung der vorgesehenen elektronischen Datenbank verlangen, wenn er einen Stützungsantrag stellt. Mitgliedstaaten steht es, wenn sie von diesem Beurteilungsspielraum Gebrauch machen, frei, Klarstellungen in Bezug auf die Nachweise vorzunehmen, die zur Stützung eines Beihilfeantrags beizubringen sind, und sich dabei insbesondere auf die übliche Praxis in ihrem Hoheitsgebiet berufen. Allerdings sind die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Rechtssicherheit zu beachten. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt nach dem Gerichtshof, dass die aufgrund einer Bestimmung angewandten Mittel geeignet sein müssen, das angestrebte Ziel zu verwirklichen, und nicht über das zu dessen Erreichung Erforderliche hinausgehen dürfen. Der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt nicht nur, dass eine Unionsregelung es den Betroffenen ermöglicht, den Umfang der ihnen damit auferlegten Verpflichtungen genau zu erkennen, sondern auch, dass sie ihre Rechte und Pflichten eindeutig erkennen und sich darauf einstellen können (EuGH, U.v. 23.10.2025 – C-466/24 – juris Rn. 66 ff.).
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Diese Vorgaben sind beachtet, weil zum einen (Verhältnismäßigkeit) die geforderte Digitalisierung der Verwaltungspraxis und dem Gleichbehandlungsgrundsatz (siehe Klageerwiderung vom 27.3.2025, Seite 4) entspricht sowie den vom EuGH vorstehend benannten Zielen dient (z.B. Ordnungsgemäßheit der geförderten Maßnahmen, Wirksamkeit und Überwachung der Unterstützung, Verhinderung von Unregelmäßigkeiten). Generell ist nach der Rechtsprechung des EuGH die Kürzung oder Ablehnung bzw. Rückforderung einer Förderung bei Nichtvorliegen der Fördervoraussetzungen nicht unverhältnismäßig, sondern verfolgt ein legitimes Ziel und ist geeignet, erforderlich und angemessen, um die finanziellen Interessen und Ziele der Europäischen Union auch wegen der abschreckenden Wirkung effizient zu wahren und wirksam zu schützen (vgl. EuGH, U.v. 16.11.2023 – C-196/22 – juris Rn. 52 ff.; U.v. 7.9.2023 – C-169/22 – juris Rn. 64 f.). Der Kläger zeigt nicht auf, warum gerade in seinem Fall die Rückforderung der Subventionen bei Nichteinhaltung von Auflagen unverhältnismäßig gewesen sein soll (vgl. BayVGH, B.v. 10.9.2025 – 6 ZB 25.1279 – juris Rn. 13).
50
Zum anderen (Rechtssicherheit) wurden die Vorgaben des EuGH beachtet, weil der Kläger seine Pflichten allgemein aus den Nebenbestimmungen speziell zur Digitalisierung aus dem Schreiben vom September 2022 samt Anleitung („Benutzerhilfe“) eindeutig erkennen und sich darauf einstellen konnte. Außerdem war in dem Schreiben ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen, sich wie beim Mehrfachantrag an Dienstleister wenden zu können, falls der Kläger die Erfassung nicht selbst vornehmen kann, oder an das AELF. Es erfolgte auch Kommunikation mit dem AELF (siehe etwa Bl. 508 der Behördenakte).
51
Soweit die Klägerseite den erheblichen Mehraufwand durch die Digitalisierung und deren Unverhältnismäßigkeit anspricht, ist dem entgegenzuhalten, dass der einmalige Aufwand der digitalen Erfassung der Baumstützpunkte nicht unzumutbar oder übermäßig ist, weil zum einen die Information schon im September 2022 erfolgte und zum anderen eine Anleitung („Benutzerhilfe“) beigefügt war, sodass sich der Kläger auf diese Vorgaben zur Antragstellung rechtzeitig einstellen konnte. Außerdem war in dem Schreiben ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen, sich wie beim Mehrfachantrag an Dienstleister wenden zu können, falls der Kläger die Erfassung nicht selbst vornehmen kann, oder an das AELF.
52
Abgesehen davon stellt sich die Frage, inwiefern der klägerische Aufwand für die Digitalisierung in Relation zum Ertrag, also dem Behaltendürfen von ca. 7.008,00 EUR und dem Verzicht auf weitere 4.672,00 EUR (2 x 2.336,00 EUR) für die Jahre 2023 und 2024, also insgesamt 11.680,00 EUR, unverhältnismäßig sein sollte. Der klägerische Einwand ist – eingedenk des mit der unterlassenen Digitalisierung verbundenen Verzichts auf 11.680,00 EUR – nicht plausibel, selbst wenn man davon ausgeht, dass der Kläger für die Digitalisierung der Bäume mehrere Stunden hätte aufwenden bzw. auf eigene Kosten einen Dienstleister hätte beauftragen müssen. Dazu hat der Kläger indes nichts näher ausgeführt.
53
Schließlich stehen auch keine Vertrauensschutzgesichtspunkte entgegen, weil zum einen schon unter Nr. 1 der Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheides auf die Beachtung der Vorgaben zum Ausfüllen des Flächen- und Nutzungsnachweises des jeweils aktuellen Jahres hingewiesen wurde, sodass kein schutzwürdiges Vertrauen auf unveränderten Fortbestand der Antragsmodalitäten entstehen konnte, zumal die Einführung und Verwendung eines „geografischen Beihilfeantragsformulars“, wie bereits erwähnt, auch europarechtlich schon längst – verpflichtend für alle Begünstigten ab 2018 – vorgezeichnet war (siehe Art. 17 DurchführungsVO (EU) Nr. 809/2014 und § 10 InVeKoSV). Zum anderen erfolgten schon im September 2022 Informationen zur verpflichtenden Digitalisierung der Baumstützpunkte unter Beigabe einer Anleitung sowie dem Hinweis auf Unterstützungsmöglichkeiten.
54
Ermessensfehler sind vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich.
55
Das Ermessen ist zudem bei einem Widerruf in der vorliegenden Konstellation intendiert bis hin zu einer Ermessenreduzierung auf Null, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, wie sich aus europarechtlichen Gründen erschließt. Denn wie sich aus Art. 7 Abs. 1 und 3 VO (EU) 809/2014 – und ergänzend aus Nr. 6.7.2 und 6.8 der Gemeinsamen Richtlinie – ergibt, ist bei zu Unrecht gezahlten Beträgen der Begünstigte zur Rückzahlung der betreffenden Beträge verpflichtet; es besteht daher grundsätzlich die Pflicht der Behörde zum Widerruf des Bewilligungsbescheids und zur Rückforderung der gezahlten Förderung. Nach den Grundsätzen des intendierten Ermessens ist es unschädlich, dass im Ausgangsbescheid keine Ermessenserwägungen angestellt wurden (BayVGH, B.v. 10.9.2025 – 6 ZB 25.1279 – juris Rn. 11 mit Verweis auf OVG Rh-Pf, U.v. 21.2.2024 – 8 A 10277/23.OVG – juris Rn. 55).
56
Im streitgegenständlichen Bescheid ist zudem weiter zu Recht ausgeführt, dass Art. 7 DurchführungsVO (EU) Nr. 809/2014 Vertrauensschutz nicht vorsieht. Denn gemäß Art. 7 DurchführungsVO (EU) Nr. 809/2014 i.V.m. Art. 49a Abs. 1 und 2 BayVwVfG besteht bei flächenbezogenen Beihilfen die Pflicht, zu Unrecht bezahlte Beträge zuzüglich Zinsen zurückzufordern. Die Verzinsung richtet sich nach Art. 49a Abs. 3 BayVwVfG Nach Nr. I 6.8 Satz 3 der Gemeinsamen Richtlinie sind bei einem „vorzeitigen Ausstieg“ (Nichteinhaltung des Verpflichtungszeitraums infolge des nicht ordnungsgemäß und wirksam gestellten jährlichen Zahlungsantrags) bereits gewährte Zuwendungen zurückzufordern, soweit eine Anhörung keine andere Entscheidung rechtfertigt. Laut unbestrittener Aussage der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung trägt der vorstehend zitierte letzte Halbsatz dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung. Danach wäre eine andere Entscheidung nur in – hier nicht vorliegenden – extremen Ausnahmefällen denkbar, etwa wenn eine Existenzgefährdung geltend gemacht würde. In diese Richtung ist aber von Klägerseite nichts vorgebracht.
57
Nach alledem ist der Widerruf und die Rückforderung der streitgegenständlichen Förderung samt Zinsen rechtlich nicht zu beanstanden.
58
Die Kostenentscheidung betreffend eine Gebühr von 100,00 EUR im streitgegenständlichen Bescheid vom 11. November 2024 ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Insoweit wird auf die betreffenden Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Dazu hat der Kläger auch nichts weiter eingewendet.
59
Nach alledem war die Klage im vollen Umfang abzuweisen.
60
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
61
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708, 711 ZPO.